Abschlussprüfer: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 31. August 2021, 18:07 Uhr

von Patrick C. Leyens

1. Begriff des Abschluss­prüfers

Der Abschlussprüfer prüft die Unternehmenspublizität von Kapitalgesellschaften. Prüfungsgegenstände sind der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie bei Konzerngesellschaften der Konzernabschluss, der Konzernlagebericht und der Abhängigkeitsbericht. Prüfungsmaßstab ist allein die Einhaltung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen. Nur insoweit ist der Abschlussprüfer Garant einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung. Festzustellen hat er, ob die Rechnungslegung die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie das Risiko der Unternehmung zutreffend wiedergibt. In diesem Zusammenhang ist auch die Funktionsfähigkeit des Risikomanagementsystems zu prüfen, mit dem ein frühzeitiges Erkennen von bestandsgefährdenden Risiken sichergestellt werden soll. Ergebnis der Prüfung ist der Bestätigungsvermerk (auch: Abschlussprüfertestat). Der Bestätigungsvermerk kann uneingeschränkt erteilt, eingeschränkt oder ganz verweigert werden.

2. Einordnung und Funktion der Abschlussprüfung

Abschlussprüfer zählen zu den Finanzintermediären im weiteren Sinne. Diese erbringen vor allem Informationsdienstleistungen. Damit ermöglichen oder unterstützen sie die Zusammenführung von Kapitalangebot und ‑nachfrage durch Finanzintermediäre im engeren Sinne, also insbesondere Banken (Europäischer Bankenmarkt). Funktional der Abschlussprüfung vergleichbare Informationsdienstleistungen werden von Finanzanalysten und Rating-Agenturen erbracht. Zusammen mit diesen gelten Abschlussprüfer als die wichtigsten Informationsintermediäre des Finanzmarkts. Informationsintermediäre substituieren fehlende Informationen, verifizieren vorhandene Informationen und evaluieren Informationen im wirtschaftlichen Gesamtkontext. Diese Leistungen sind bei den einzelnen Intermediären unterschiedlich ausgeprägt und folgen einer jeweils eigenen Methodik. Bei der Abschlussprüfung liegt der Schwerpunkt auf einer Verifikationsleistung, konkret der Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung.

Der Grund für die Inanspruchnahme von Intermediärleistungen ist in dem hohen Komplexitätsgrad von Finanzprodukten zu sehen. Aus Sicht der Wirtschaftswissenschaften weisen Finanzprodukte in besonderen Maße Vertrauenseigenschaften auf. Die Eignung zur Erfüllung individueller Anlageziele wird erst durch verlässliche, also insbesondere hinreichend objektive Informationen beurteilbar. Die von der Unternehmensführung zu veröffentlichenden Informationen unterliegen für die Anleger nicht erkennbaren und unvermeidlichen Färbungen, sie können unvollständig oder sogar bewusst fehlerhaft sein (Publizität). Die Abschlussprüfung leistet in diesem Zusammenhang einen unerlässlichen Beitrag zur Überwindung der Informationsasymmetrien zwischen kapitalsuchenden Emittenten und kapitalanbietenden Anlegern wie auch den Gläubigern des Emittenten und zwar konkret mit Blick auf die Rechnungslegung des betreffenden Unternehmens.

Die Abschlussprüfung ist darüber hinaus in zweifacher Weise von Bedeutung für die Corporate Governance, also die Verlässlichkeit der Unternehmensführung und ‑überwachung. Zum einen stärkt der öffentlich zugängliche Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers das Informationsniveau des Anlegerpublikums und damit die Überwachung der Geschäftsführung des geprüften Unternehmens durch den Markt. Gleichzeitig ist der Abschlussprüfer wichtigste unabhängige Informationsquelle des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats und dient damit gleichermaßen der unternehmensinternen Überwachung.

In der Öffentlichkeit wird der Abschlussprüfer häufig über seine Aufgabenstellung hinausgehend als Garant einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung gesehen (Erwartungslücke). Die Aufgabe des Abschlussprüfers unterscheidet sich jedoch maßgeblich von der der Geschäftsführungsüberwachung. Insbesondere schließt sein gesetzlicher Auftrag zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung nicht die Beurteilung der Zweckmäßigkeit bilanzpolitischer Entscheidungen ein. Letzteres ist Aufgabe der unternehmensinternen Überwachung der Geschäftsführung durch Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat.

3. Stand der europäischen Rechtsangleichung

Die europäische Rechtsangleichung ist im Bereich der Abschlussprüfer wie bei der Unternehmenspublizität insgesamt weit fortgeschritten. Die Unternehmenspublizität und ihre Prüfung werden als Herzstück des europäischen Gesellschaftsrechts bezeichnet. Die auf mehrere Richtlinien aufgeteilten Offenlegungspflichten schaffen ein umfassendes System der Regelpublizität von Unternehmen und ihrer Konzernverbünde. Hinzu kommen spezifische sektorale Bestimmungen für Banken und Versicherungen.

Die Pflicht zur jährlichen Abschlussprüfung wurde für Kapitalgesellschaften bereits 1978 durch die vierte gesellschaftsrechtliche Richtlinie zum Jahresabschluss europarechtlich verankert (RL 78/660). Im Jahr 1983 kamen durch die siebente gesellschaftsrechtliche Richtlinie spezifische Anforderungen an den Bestätigungsvermerk hinzu (RL 83/349). Als integraler Baustein eines europäischen Rechts der Abschlussprüfung wurde 1984 schließlich die achte gesellschaftsrechtliche Richtlinie erlassen, die auch als Abschlussprüferrichtlinie bezeichnet wird (RL 84/ 253). Die Richtlinie formulierte unter anderem detaillierte Anforderungen an die Befähigung des Prüfers, blieb aber in Bezug auf seine Unabhängigkeit noch lückenhaft. Diese Lücken sollten von der Europäischen Kommission zunächst im Wege einer Empfehlung zu Grundprinzipien der Prüferunabhängigkeit (ABl. 2002 L 191/22) geschlossen werden, die jedoch heute Bestandteil des Richtlinienrechts sind. Den Stand der europäischen Rechtsangleichung bildet die 2006 erlassene Richtlinie über die Prüfung von Jahresabschlüssen und von konsolidierten Abschlüssen ab (modernisierte Abschlussprüferrichtlinie, RL 2006/43). Konzeptionell und inhaltlich geht die Richtlinie deutlich über die durch sie ersetzte achte gesellschaftsrechtliche Richtlinie hinaus. Auch sie regelt die Prüferbefähigung und die Berufszulassung. Hinzu kommen aber vor allem die bereits angesprochenen Regeln zur Prüferunabhängigkeit, die auf der Kommissionsempfehlung von 2002 aufbauen.

Die Richtlinie differenziert dem allgemeinen Trend im europäischen Gesellschaftsrecht entsprechend zwischen (einfachen) Unternehmen und Unternehmen im öffentlichen Interesse, zu denen börsennotierte Unternehmen, Banken und Versicherungen zählen. Letztere haben höhere Anforderungen an die Corporate Governance zu erfüllen. Die Richtlinie sieht hierzu die Einrichtung eines Prüfungsausschusses (audit committee) vor. Der Prüfungsausschuss hat den Rechnungslegungsprozess, die Wirksamkeit interner Kontroll- und Risikomanagementsysteme, die Abschlussprüfung und die Prüferunabhängigkeit zu überwachen. Mindestens ein Mitglied des Ausschusses muss unabhängig sein und über Sachverstand in Rechnungslegungs- und/oder Abschlussprüfung verfügen. Mit diesen Besetzungsanforderungen greift die Richtlinie den internationalen Trend zu leistungsstärkeren Prüfungsausschüssen auf. Insbesondere hinsichtlich des Anteils unabhängiger Mitglieder werden durch die Corporate Governance Codes (Private Rechtsetzung und Codes of Conduct) einiger Mitgliedstaaten bereits höhere Anforderungen bis hin zur vollständig unabhängigen Besetzung gestellt.

Die modernisierte Abschlussprüferrichtlinie schafft zudem die Grundlage für die Anerkennung internationaler Prüfungsgrundsätze (International Standards on Auditing, ISA). Wie die internationalen Rechnungslegungsgrundsätze (International Financial Reporting Standards, IFRS) sollen auch die Prüfungsgrundsätze von einem privatrechtlich organisierten internationalen Standardsetzungsgremium entwickelt werden. Hierbei und bei den weiteren Themenbereichen der Richtlinie wird die Europäische Kommission durch die 2005 eingesetzte Europäische Gruppe aus Vertretern der Aufsichtsgremien für Abschlussprüfer (European Group of Auditors’ Oversight Bodies – EGAOB) unterstützt.

Vorgesehen ist außerdem die Pflicht zur Einrichtung eines externen Qualitätssicherungssystems. Mindestens alle sechs Jahre ist eine unabhängige Prüfung der Qualität der Abschlussprüfung vorzunehmen. Die Ergebnisse sind zu veröffentlichen. Auch das Gesamtergebnis der Qualitätssicherungsprüfungen eines Jahres ist offenzulegen. Mittels einer Empfehlung der Europäischen Kommission von Mai 2008 (Abl. 2008 L 120/20 werden die Anforderungen an die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften konkretisiert, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen. In Deutschland wird die Aufgabe der Qualitätssicherung durch die bereits 2004 gegründete Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) übernommen.

Nach der modernisierten Abschlussprüferrichtlinie sind eine wirksame öffentliche Aufsicht sowie die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsstellen anderer Mitgliedstaaten sicherzustellen. Zu überwachen sind die Zulassung und Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Annahme von Berufsgrundsätzen, von Standards der internen Qualitätskontrolle sowie von Prüfungsgrundsätzen. Weitere Überwachungsgegenstände sind die kontinuierliche Fortbildung der Prüfer sowie die Qualitätssicherungs-, Sonderuntersuchungs- und Disziplinarsysteme. In Deutschland werden die hiermit zusammenhängenden Aufgaben durch die im Jahre 2005 eingerichtete Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) wahrgenommen. Zur Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit dürfen der APAK ausschließlich berufsstandsfremde Mitglieder angehören.

Ziel der modernisierten Abschlussprüferrichtlinie ist es außerdem, den transatlantischen Dialog mit dem US-amerikanischen Public Company Accounting Oversight Board (PCAOB) zu stärken.

4. Regelungsfragen und ‑strukturen

Das Recht der Abschlussprüfung ist im Vergleich zu dem anderer Finanzintermediäre im weiteren Sinne, also Informationsintermediären wie Finanzanalysten und Rating-Agenturen, am weitesten entwickelt. Dies gilt für die Anforderungen an die Regeln zur Prüferbefähigung und ‑unabhängigkeit, Qualitätssicherung und die Aufsichtsstrukturen. Der hohe Entwicklungsgrad entspricht der Einflussposition des Abschlussprüfers, denn er entscheidet durch seine Informationsdienstleistungen in nicht unerheblichem Ausmaß darüber, ob und zu welchen Kosten das geprüfte Unternehmen Zugang zum Kapitalmarkt findet. Insoweit kommt ihm eine gatekeeper-Stellung zu (Finanzintermediäre).

Ein in seinen Auswirkungen bislang noch nicht voll erschlossenes Problem folgt aus der Konzentration des Markts für Abschlussprüfungen bei großen börsennotierten Unternehmen. Nach dem Zusammenbruch der Prüfungsgesellschaft Arthur Andersen infolge des Bilanzierungsskandals um den seinerzeit zweitgrößten US-amerikanischen Stromversorger Enron im Jahr 2001 besteht das weltweite Oligopol nur noch aus vier großen Prüfungsgesellschaften (bzw. ‑netzwerken): KPMG, PricewaterhouseCoopers, Deloitte, Ernst & Young. Von diesen vier Prüfungsgesellschaften werden die wesentlichen Wirtschaftsprüfungsleistungen erbracht: Erstens Beratungsleistungen, zweitens die Unterstützung bei der Erstellung des Jahresabschlusses, drittens die Prüfung des Jahresabschlusses und viertens, bei Zweifeln an der Prüfungsleistung, die Fremdbegutachtung (peer review). Die genannten vier Leistungen können wegen der Gefahr von Interessenkonflikten nur von verschiedenen Prüfungsgesellschaften erbracht werden. Bei dem Zusammenbruch bloß einer weiteren der verbliebenen vier großen Prüfungsgesellschaften wäre demzufolge mit empfindlichen Beeinträchtigungen des kapitalmarktlichen Informationsgefüges zu rechnen.

Von besonderer Bedeutung ist deshalb ein ausgewogenes Haftungsrecht der Berufsträger (Berufshaftung). Bereits in ihrem Grünbuch von 1996 hat sich die Europäische Kommission mit der Vereinheitlichung des Haftungsrechts beschäftigt und seitdem zahlreiche Studien in Auftrag gegeben. Bislang herrscht die Ansicht vor, dass die teilweise erheblichen Unterschiede insbesondere bei der Anspruchsberechtigung und den Rechtsverfolgungsmöglichkeiten nicht zu einer Beeinträchtigung des Binnenmarkts für Abschlussprüferleistungen führen. In sämtlichen Mitgliedstaaten kann das geprüfte Unternehmen Schadensersatzansprüche geltend machen (Binnenhaftung). Nach der Rechtsprechung einiger Mitgliedstaaten wie z.B. dem Vereinigten Königreich sind geschädigte Aktionäre nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt (Außenhaftung). In Deutschland werden Ansprüche der Aktionäre jedenfalls in der Regel von der gesetzlich geregelten Binnenhaftung ausgeschlossen. Nur ausnahmsweise kommt die Annahme eines anspruchsberechtigenden Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Betracht. In Frankreich ist, wie in den meisten Mitgliedstaaten, eine deliktische Haftung möglich, wobei einzelne Anspruchsvoraussetzungen wie die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden häufig nicht leicht zu begründen sind. In Portugal und Spanien ist die Möglichkeit einer Gruppenklage (class action) vorgesehen.

Vereinheitlichungsbestrebungen waren zunächst auf eine Erhöhung der Glaubwürdigkeit von aktienrechtlichen Jahresabschlüssen gerichtet und gingen deshalb vom europäischen Gesellschaftsrecht aus. Noch im ursprünglichen Entwurf der 5. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie (Art. 62 des Entwurfs vom 9.10.1972, ABl. 1972 C 131/49), war eine Haftung auch gegenüber Dritten vorgesehen. Dieser Ansatz fand sich auch in den ersten Entwürfen eines Statuts für die Europäische Aktiengesellschaft (Art. 209 des Entwurfs vom 30.6.1970, ABl. 1970 C 124/1).

Anstelle einer Vereinheitlichung der Anspruchsvoraussetzungen und ‑verfolgungsmöglichkeiten sieht die Empfehlung der Europäischen Kommission von 2008 (ABl. 2008 L 162/39) die Einführung von Haftungshöchstgrenzen vor. Damit sollen nicht zuletzt Abschlussprüfer zur Prüfung von börsennotierten Unternehmen angeregt und eine Öffnung des oligopolistischen Markts erreicht werden. Gleichzeitig soll der Gefahr entgegengetreten werden, dass eine der großen vier Prüfungsgesellschaften infolge hoher Schadensersatzforderungen ausfällt. Zu erreichen ist dies durch die Begrenzung der Haftungshöhe auf einen versicherbaren Betrag. Zur weiteren Ausgestaltung der Haftungsbegrenzung empfiehlt die Europäische Kommission drei alternative rechtliche Gestaltungen: erstens die Festlegung eines finanziellen Höchstbetrags oder einer Formel zur Berechnung eines solchen Betrags, zweitens die Festlegung von Grundsätzen, wonach ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft nicht über ihren tatsächlichen Beitrag zum Schaden eines Geschädigten hinaus haftet, also nicht unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit anderen Schadensverursachern zur Verantwortung gezogen werden kann, oder drittens eine Bestimmung, die es jedem zu prüfenden Unternehmen und dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft gestattet, eine Haftungsbeschränkung vertraglich zu vereinbaren.

Gesetzliche Haftungshöchstgrenzen sind bereits derzeit in einigen Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, vorgesehen. Vertragliche Begrenzungen sind etwa im Vereinigten Königreich zulässig. Zu erwarten ist, dass es in Mitgliedstaaten, die niedrige Haftungshöchstgrenzen für Ansprüche im Zusammenhang mit der Prüfung börsennotierter Unternehmen vorsehen, zu Erhöhungen der Haftungssummen kommen wird; z.B. ist die Haftung in Deutschland auf EUR 4 Mio. begrenzt gegenüber bis zu EUR 12 Mio. in Österreich.

Neben der Vereinheitlichung des Haftungsrechts prüft die Europäische Kommission, ob Änderungen der Vorschriften zum Anteilseigentum an Abschlussprüfungsgesellschaften zu einer Steigerung der Anzahl großer Prüfungsgesellschaften beitragen können. Nach der modernisierten Abschlussprüferrichtlinie haben Berufsstandsangehörige die Mehrheit der Stimmrechte an einer Prüfungsgesellschaft zu halten und den Verwaltungsrat zu kontrollieren. Eine Öffnung für berufstandsfremde Anteilseigner könnte das Wachstum mittlerer Prüfungsgesellschaften fördern, ist aber möglicherweise mit Risiken für die Integrität der Abschlussprüfung verbunden.

5. Vereinheitlichungsprojekte und Perspektiven

Derzeit werden die Vereinheitlichungsprojekte und ‑perspektiven vor allem in den von der modernisierten Abschlussprüferrichtlinie angesprochenen Themen gesehen. Die Europäische Kommission wird in diesem Zusammenhang weitere Verbesserungen der Prüfungsqualität und der Qualitätssicherung anstoßen. Hinzu kommen die Entwicklung und die Annahme international anerkannter Prüfungsgrundsätze. Auch die Diskussion um die Prüferhaftung und das Anteilseigentum an Prüfungsgesellschaften wird die Diskussion weiter beschäftigen.

Nicht zuletzt soll die Kommunikation und Zusammenarbeit mit dem außereuropäischen Ausland verbessert werden. Insbesondere hierbei wird die Europäische Kommission auch in Zukunft die zahlreichen Empfehlungen, Berichte und Studien der International Organization of Securities Commissions (IOSCO) berücksichtigen, die über die Abschlussprüfung hinaus für den gesamten Bereich der Finanzintermediation prägend sind.

Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob und inwieweit Abschlussprüfer stärker in ein übergreifendes Konzept der Marktzugangskontrolle durch Informationsintermediäre (gatekeeping) eingebunden werden können und sollten. Hierbei handelt es sich um eine grundlegende Regulierungsfrage, die über Abschlussprüfer hinaus sämtliche Informationsintermediäre (Finanzintermediäre) betrifft.

Literatur

Werner F. Ebke, Wirtschaftsprüfer und Dritthaftung, 1983; Frank Partnoy, Barbarians at the Gatekeepers?, Washington University Law Quarterly 79 (2001) 491 ff; Susanne Marx, Unabhängige Abschlussprüfung und Beratung, 2002; Jörg Baetge, Marcus Lutter (Hg.), Abschlussprüfung und Corporate Governance, 2003; Helmut Koziol, Walter Doralt (Hg.), Abschlussprüfung, 2004; John C. Coffee, Gatekeepers, 2006; London Economics in association with Ralf Ewert, Study on the Economic Impact of Auditors’ Liability Regimes (MARKT/2005/24/F), September 2006, <http://ec.europa.eu/internal_market/auditing/docs/liability/auditors-final-report_en.pdf> (zuletzt abgerufen am 8.7.2009); Hans-Bernd Schäfer, Jochen Bigus, Die Haftung des Wirtschaftsprüfers am Primär- und am Sekundärmarkt, Zeitschrift für Betriebswirtschaft 2007, 19 ff.; Patrick C. Leyens, Unabhängigkeit der Informationsintermediäre zwischen Vertrag und Markt, in: Perspektiven des Wirtschaftsrechts: Beiträge für Klaus J. Hopt, 2008, 423 ff.; Walter Doralt, Alexander Hellgardt, Klaus J. Hopt, Patrick C. Leyens, Markus Roth, Reinhard Zimmermann, Auditor’s Liability and its Impact on the European Financial Markets, Cambridge Law Journal 67 (2008) 62 ff.

Abgerufen von Abschlussprüfer – HWB-EuP 2009 am 27. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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