Haftpflichtversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 28. September 2021, 16:17 Uhr

von Robert Koch

1. Gegenstand, Zweck und Funktion

Die Haftpflichtversicherung ist ein Versicherungszweig der Schadenversicherung. Sie gewährt dem Versicherungsnehmer Schutz gegen die Inanspruchnahme auf Schadenersatz durch Dritte. Schutzobjekt in der Haftpflichtversicherung ist nicht ein bestimmtes Rechtsgut, sondern das jeweilige Vermögen des Versicherungsnehmers. Die Haftpflichtversicherung zählt zur Gruppe der Nichtpersonenversicherungen.

Die Anfänge der modernen Haftpflichtversicherung sind eng mit der einsetzenden Industrialisierung im 19. Jahrhundert verknüpft. Neue Haftungstatbestände zum Schutz von Arbeitnehmern vor Betriebsgefahren schufen für die Unternehmer ein Bedürfnis nach Versicherungsschutz, der bald auch Angehörigen anderer Personengruppen (Freiberufler, Grund- und Hausbesitzer, Pferde- und Wagenbesitzer etc.) angeboten wurde und nicht nur mehr Schutz gegen deliktische, sondern auch vertragliche Ansprüche bot.

Während die wirtschaftliche Bedeutung der Haftpflichtversicherung unverändert geblieben ist, hat sich in rechtlicher Hinsicht seit ihrer Einführung ein Funktionswandel von einer Versicherung des Schädigers hin zu einer auch den Geschädigten schützenden Versicherung vollzogen. In der ersten Phase der Haftpflichtversicherung galt sie allein dem Schutz des Versicherungsnehmers. Diese Schutzrichtung fand ihren Ausdruck vor allem darin, dass die Abwehr von erhobenen Schadenersatzansprüchen im Vordergrund stand und die Feststellung der Haftpflichtforderung durch Urteil Voraussetzung für die Entschädigungspflicht des Versicherers war. Durch die Haftpflichtversicherung wurde die Stellung des Geschädigten also geradezu verschlechtert.

In der zweiten Phase wurde die Rechtsstellung des Geschädigten gestärkt, indem ihm die Realisierung seines Anspruchs in der Insolvenz des Versicherungsnehmers durch Einräumung eines Absonderungsrechts garantiert wurde (sozialer Gehalt der Haftpflichtversicherung), die freie Verfügbarkeit des Versicherungsnehmers über seinen Verfügungsanspruch zugunsten des Geschädigten eingeschränkt wurde und der Versicherer, wenn für mehrere Dritte die Versicherungssumme nicht ausreichte, ein Verteilungsverfahren durchführen musste.

Die den vorläufigen Abschluss der Entwicklung markierende dritte Phase ist durch eine starke Ausdehnung der Pflichtversicherung im Bereich der Haftpflichtversicherung in den europäischen Versicherungsordnungen gekennzeichnet. Hier steht der Schutz des Geschädigten im Vordergrund. Ihm soll das Risiko genommen werden, seine Ersatzansprüche mangels Solvenz des Schädigers nicht realisieren zu können. Der Schutzgedanke findet seinen besonderen Ausdruck darin, dass dem Geschädigten vielfach und vor allem in der Kfz-Haftpflichtversicherung ein Direktanspruch gegen den Versicherer eingeräumt wird (action directe) und dass es dem Versicherer verwehrt ist, dem Geschädigten Einwendungen aus dem Versicherungsvertrag entgegenzuhalten. Er kann jedoch beim Versicherungsnehmer Rückgriff nehmen kann, soweit er diesem gegenüber zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung berechtigt ist. Mittlerweile räumen zahlreiche Rechtsordnungen dem Geschädigten auch in der freiwilligen Haftpflichtversicherung ein eigenes, direktes Forderungsrecht ein (z.B. Spanien, Belgien, Luxemburg, Frankreich, Griechenland).

2. Tendenzen der Rechtsentwicklung

Rechtstatsächlich ist eine Zunahme obligatorischer Haftpflichtversicherungen in Europa zu verzeichnen, die nur zum Teil ihren Grund in der Gesetzgebung der EU hat. Obligatorische Haftpflichtversicherungen begegnen einem sowohl in Bereichen, in denen eine Gefährdungshaftung besteht, als auch in Fällen reiner Verschuldenshaftung. Neben der gemeinschaftsrechtlich angeordneten Kfz-Haftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung von Versicherungsvermittlern, Luftverkehrshaftpflichtversicherung, Eisenbahn-Unfallhaftpflichtversicherung kennen die meisten europäischen Versicherungsrechtsordnungen obligatorische Haftpflichtversicherungen im Hinblick auf besonders gefahrgeneigte Tätigkeiten (z.B. Jagd), das Halten von Tieren (z.B. Hunden), bestimmte berufliche Tätigkeiten (z.B. Rechtsanwälte, Notare, Architekten, Wirtschaftsprüfer), den Betrieb gefährlicher/‌umweltgefährdender Anlagen (Umwelthaftung), den gewerblichen Güterverkehr, die Herstellung und/‌oder den Vertrieb medizinischer Produkte (Pflichtversicherung). In der Tendenz dürfte die Zahl der Pflichtversicherungen vor allem zur Absicherung von Haftpflichtrisiken aus gewerblicher und selbständig beruflicher Tätigkeit (Berufshaftung) als Reaktion auf die Verschärfung bestehender und die Einführung neuer Haftungstatbestände weiter zunehmen.

Im Bereich der freiwilligen Haftpflichtversicherung ist ebenfalls mit einer Ausdehnung der action directe zu rechnen. So sieht der Vorentwurf zur Gesamtrevision des schweizerischen Versicherungsvertragsgesetzes die Einführung eines eigenen Forderungsrechts des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer in allen Haftpflichtversicherungen vor. In Deutschland ist für absehbare Zeit allerdings keine Ausdehnung zu erwarten, da sich der Gesetzgeber im Rahmen der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes, das am 1.8.2008 in Kraft trat, nicht einmal zur Einführung eines allgemeinen Direktanspruchs in der obligatorischen Haftpflichtversicherung durchringen konnte, sondern nur im Falle der Insolvenz oder bei unbekanntem Aufenthalt des versicherungspflichtigen Schädigers. Vergleichbare Einschränkungen hinsichtlich des Direktanspruchs in der freiwilligen Haftpflichtversicherung enthält das finnische Versicherungsvertragsgesetz.

Im Vereinigten Königreich und in Irland kommt es bei Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsnehmers zum Übergang des Versicherungsanspruchs auf den Geschädigten. Auch in den Niederlanden wird der Dritte nicht aus eigenem Recht Gläubiger des Versicherers. Er kann lediglich verlangen, dass eine dem Versicherungsnehmer geschuldete Versicherungsleistung direkt an ihn gezahlt wird. Der Versicherer bleibt jedoch gegenüber dem Versicherungsnehmer verpflichtet. Die Haftung des Versicherungsnehmers gegenüber dem geschädigten Dritten wird nicht berührt. Es handelt sich bei dem Direktanspruch somit eher um einen Fall des abgekürzten Zahlungsweges. Das direkte Vorgehen des Dritten gegen den Versicherer setzt zudem voraus, dass der Versicherungsnehmer den Haftpflichtfall seinem Versicherer gemeldet hat. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann der Geschädigte den Versicherer nur dann direkt auf Zahlung in Anspruch nehmen, wenn er zuvor den Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmer pfänden und sich überweisen lässt.

In den Rechtsordnungen, die dem Geschädigten einen direkten Anspruch gegen den Versicherer in der freiwilligen Haftpflichtversicherung einräumen, finden sich teilweise Beschränkungen, die daran anknüpfen, ob der Geschädigte einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden erlitten hat. Im niederländischen Versicherungsvertragsrecht besteht die Möglichkeit des direkten Vorgehens nur bei Personenschäden. Im schweizerischen Gesetzentwurf eines Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag werden echte Vermögensschäden vom Anwendungsbereich des Direktanspruchs ausgenommen. Die Schutzwürdigkeit des Geschädigten wird somit in den europäischen Versicherungsrechtsordnungen zum Teil in Abhängigkeit von der Art des erlittenen Schadens unterschiedlich bewertet.

Im Vergleich zur obligatorischen Haftpflichtversicherung weist der Direktanspruch in der freiwilligen Haftpflichtversicherung Besonderheiten auf. Während bei einer obligatorischen Haftpflichtversicherung der Schutz des Geschädigten so weit reicht, dass der Versicherer diesem gegenüber Einwendungen aus dem Versicherungsvertragsgesetz oder dem Versicherungsvertrag nicht entgegenhalten kann, schlagen in der freiwilligen Haftpflichtversicherung Einwendungen, die vor Eintritt des Schadens entstanden sind und an das Verhalten des Versicherungsnehmers anknüpfen, auf den Direktanspruch des Geschädigten im Allgemeinen durch. Der Anspruch des Geschädigten reicht insoweit nicht weiter, als der Schädiger selbst aufgrund seines Vertrages Versicherungsschutz genießt (z.B. Spanien, Belgien, Frankreich, Luxemburg). Dahinter steht die Überlegung, dass der Ausschluss von Einwendungen nur dort sinnvoll ist, wo der Deckungsumfang der Versicherung gesetzlich vorgeschrieben wird. Ist dies – wie in der freiwilligen Haftpflichtversicherung – nicht der Fall, würde ein Einwendungsausschluss vertraglichen Ausschlussklauseln jegliche Wirkung nehmen. Es gibt allerdings Ausnahmen. So bleibt der Direktanspruch des Geschädigten in Finnland unberührt, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Einwendungen, die nach Eintritt des Schadens entstanden sind, kann der Versicherer dem Geschädigten nicht entgegenhalten. Dies gilt auch für die Einrede der Verjährung, da der Direktanspruch nicht davon abhängig sein kann, dass der Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus dem Haftpflichtfall beim Versicherer geltend macht. Damit der Geschädigte das ihm eingeräumte direkte Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer ausüben kann, muss ihm gegenüber dem Haftpflichtigen ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des Haftpflichtversicherungsschutzes eingeräumt werden.

3. Ausgestaltung der Haftpflichtversicherung

Zu den Wesensmerkmalen der Haftpflichtversicherung zählt die Ausgestaltung des Versicherungsanspruchs als Anspruch, der auf die Befreiung von begründeten Ansprüchen und unbegründeten Ansprüchen Dritter gerichtet ist. Solange der Befreiungsanspruch sich nicht in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat, steht es im Ermessen des Versicherers, den Anspruch dadurch zu erfüllen, dass er den vom Dritten geltend gemachten Anspruch abwehrt und dem Versicherungsnehmer Rechtsschutz gewährt oder diesen – wenn er zu dem Ergebnis kommt, dass der Anspruch des Dritten begründet ist – freistellt. Hinsichtlich der Rechtsschutzgewährung besteht selbst in den Fällen, in denen dem Geschädigten ein Direktanspruch eingeräumt wird, ein Bedürfnis, da der Anspruch des Geschädigten gegen den schädigenden Versicherungsnehmer bestehen bleibt und insoweit eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers (zusammen mit dem Versicherer als Gesamtschuldner) droht.

Gesetzliche Regelungen zum Anspruch auf Rechtsschutz und zum Umfang des Ersatzes der Rechtsschutzkosten finden sich z.B. in Belgien, Deutschland, Italien, Luxemburg, Österreich, Spanien und Schweden. Eine Anrechnung der Rechtsschutzkosten auf die Versicherungssumme ist dort nach dem Gesetz nicht vorgesehen, kann sich aber aus einer entsprechenden Vereinbarung im Versicherungsvertrag ergeben. In anderen Rechtsordnungen ergibt sich der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Rechtsschutz und Ersatz der Kosten für die Anspruchsabwehr nicht aus dem Gesetz (z.B. Schweiz, Vereinigtes Königreich), sondern aus dem Versicherungsvertrag. Nach dem Recht des Vereinigten Königreichs besteht die Möglichkeit für den Geschädigten, wenn der Versicherungsnehmer in dem Haftungsprozess unterliegt und nicht zur Kostenerstattung in der Lage ist, einen Kostentitel gegen den Haftpflichtversicherer zu erwirken, wenn dieser die Anspruchsabwehr finanziert hat.

Die Definition des Versicherungsfalls (z.B. Schadenereignis, Verstoß, Anspruchserhebung), Versicherungssummen, Selbstbehalte oder die Behandlung von Serienschäden sind als Mittel der Risikobegrenzung ebenfalls Gegenstand vertraglicher Regelungen. Dabei ist die Zunahme von Deckungen zu beobachten, die auf dem Anspruchserhebungsprinzip (claims made) basieren. Bei diesem Prinzip tritt der Versicherungsfall ein, wenn während des versicherten Zeitraums erstmalig schriftlich ein Anspruch gegen einen Versicherten geltend gemacht wird. Ansprüche, die später geltend gemacht werden, sind nur bei Vereinbarung einer Nachmeldefrist versichert, soweit eine solche nicht gesetzlich vorgesehen ist (z.B. Frankreich). Bei obligatorischen Haftpflichtversicherungen ergibt sich die Besonderheit, dass in aller Regel ein Mindestinhalt vorgeschrieben wird, der die versicherten Gefahren/‌ Schäden und den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers (Versicherungssumme) umfasst (Pflichtversicherung).

Einwendungen des Versicherers (Ausschlüsse, Leistungsfreiheit infolge von Obliegenheitsverletzungen) sind nur in geringem Umfang gesetzlich geregelt (z.B. Ausschluss der Deckung bei vorsätzlicher Schadenzufügung durch den Versicherungsnehmer, Leistungsfreiheit wegen Verletzung von Rettungsobliegenheiten).

In manchen Ländern sind einzelnen Zweige der Haftpflichtversicherung wie z.B. die Betriebshaftpflichtversicherung kraft Gesetzes als Versicherung für fremde Rechnung ausgestaltet (Deutschland, Österreich), in anderen Rechtsordnungen ergibt sich die Versicherung fremder Interessen aus dem Versicherungsvertrag (z.B. zugunsten der Familienangehörigen in der Privathaftpflichtversicherung).

4. Einheitsrecht

Auf der Ebene des Versicherungsvertragsrechts existieren lediglich im Bereich der obligatorischen Haftpflichtversicherung völkerrechtliche und gemeinschaftsrechtlichen Regelungen (Pflichtversicherung). Der im Jahr 1979 veröffentlichte Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Angleichung des Versicherungsvertragsrechts, der im Jahr darauf abgeändert wurde und dessen Realisierung scheiterte, enthielt keine Bestimmungen zur Haftpflichtversicherung. Mit einer Harmonisierung des Rechts der freiwilligen Haftpflichtversicherung durch den europäischen Gesetzgeber ist auf absehbare Zeit nicht zu rechnen. Mittelbar wirkt die Gruppenfreistellungs-VO für die Versicherungswirtschaft (VO 3932/‌92; Gruppenfreistellungsverordnungen) auf die Ausgestaltung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen ein. Im Rahmen der Inhaltskontrolle von allgemeinen Versicherungsbedingungen schränkt auch die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen die Vertragsgestaltungsfreiheit des Versicherers ein.

Die von der Projektgruppe Restatement of European Insurance Contract Law Ende 2007 vorgelegten Principles of European Insurance Contract Law (PEICL) enthalten noch keine speziellen Regelungen zur Haftpflichtversicherung; eine diesbezügliche Ergänzung der PEICL befindet sich in Vorbereitung.

Auf der Ebene des internationalen Versicherungsvertragsrechts haben die Richtlinien von 1988 und 1992 ein vielschichtiges System von Kollisionsnormen geschaffen, die auch für die Haftpflichtversicherung das Maß geben (Versicherungsvertragsrecht, internationales). Sie sind nur anwendbar auf Risiken, die innerhalb der EU bzw. innerhalb des EWR belegen sind. Die Risikobelegenheit bestimmt sich bei der Kfz-Haftpflichtversicherung nach dem Zulassungsmitgliedstaat, in allen anderen Haftpflichtversicherungssparten nach dem Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, ist das Risiko in dem Mitgliedstaat belegen, in dem sich die Niederlassung dieser juristischen Person befindet, auf die sich der Vertrag bezieht. Verträge über außerhalb der EU bzw. außerhalb des EWR belegene Risiken beurteilen sich nach dem Römischen Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von 1980 (EVÜ).

Die Rom I-VO (VO 593/‌2008), die für alle Verträge gilt, die nach dem 17.12.2009 geschlossen werden, beendet die Verteilung des Versicherungs-Kollisionsrechts auf verschiedene mitgliedstaatliche Rechtsquellen (EVÜ-Umsetzung, Richtlinienrecht). In der Sache sind die Kollisionsnormen für Versicherungsverträge nach der Rom I-VO gegenüber der bisherigen Rechtslage nur wenig verändert. Für Haftpflichtversicherungs-Großrisiken ist unabhängig von der Belegenheit des Risikos die Rechtswahl zugelassen. Fehlt es an einer Rechtswahl, gilt das Statut des Versicherers. Bei Versicherungsverträgen, die nicht dem Großrisikobereich zuzuordnende Risiken betreffen, geben die versicherungsrechtlichen Kollisionsregeln das Maß, wenn das Risiko in der EU belegen ist. Wie beim EVÜ haben die Vertragsparteien eine beschränkte Rechtswahlmöglichkeit, die sich entweder an persönlichen oder sachlichen Kriterien des Falls orientiert. Stets wählbar ist das Recht der Risikobelegenheit zur Zeit des Vertragsschlusses oder das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Versicherungsnehmers. Soweit die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, unterliegt der Vertrag dem Recht des Mitgliedstaats, in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Risiko belegen ist. Für Risiken, die außerhalb der Union belegen sind, gilt dagegen wiederum die volle Rechtswahlfreiheit gemäß Art. 3 Rom I-VO (Rechtswahl). Sonderregelungen gelten für die obligatorische Haftpflichtversicherung (Pflichtversicherung).

Literatur

Christian v. Bar, Das „Trennungsprinzip“ und die Geschichte des Wandels der Haftpflichtversicherung, Archiv für die civilistische Praxis 181 (1981) 289 ff.; Karl Sieg, Haftpflichtversicherung, in: Alfred Manes (Hg.), Handwörterbuch der Versicherung, 1988, 261 ff.; Jürgen Basedow, Die Gesetzgebung zum Versicherungsvertrag zwischen europäischer Integration und Verbraucherpolitik, in: Fritz Reichert-Facilides, Anton K. Schnyder (Hg.), Versicherungsrecht in Europa, 2000, 13 ff.; Jürgen Basedow, Till Fock (Hg.), Europäisches Versicherungsvertragsrecht, Bde. I-III, 2002/‌2003; Helmut Heiss, Europäischer Versicherungsvertrag, Versicherungsrecht 2005, 1 ff.; Jürgen Basedow, Der Gemeinsame Referenzrahmen und das Versicherungsvertragsrecht, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 15 (2007) 280 ff.; Martin Fricke, Das Internationale Privatrecht der Versicherungsverträge nach Inkrafttreten der Rom-I-Verordnung, Versicherungsrecht 2008, 443 ff.

Abgerufen von Haftpflichtversicherung – HWB-EuP 2009 am 23. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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