Auslegung von Verträgen: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 31. August 2021, 18:07 Uhr

von Stefan Vogenauer

1. Gegenstand und Zweck; Terminologie

Die Auslegung von Verträgen dient der Feststellung, ob eine vertragliche Bestimmung auf einen bestimmten Sachverhalt Anwendung findet oder nicht. Der Begriff „Auslegung“ (niederländisch uitleg) wird im Deutschen synonym mit dem Ausdruck „Interpretation“ verwendet. Dieser wiederum findet in vielen europäischen Rechtssprachen Entsprechungen, die sich ebenfalls auf das lateinische Wort interpretatio zurückführen lassen (interprétation, interpretazione, interpretación). Englische Juristen benutzen ebenfalls den Begriff interpretation, verwenden aber gleichbedeutend den Ausdruck construction.

Trotz dieser weitreichenden terminologischen Übereinstimmungen ist der Gegenstand dessen, was im einzelnen unter der „Auslegung“ von Verträgen verstanden wird, in verschiedenen europäischen Rechtsordnungen durchaus unterschiedlich. So wird beispielsweise die Kategorie der interpretation of contracts in England relativ eng verstanden. Sie schließt bestimmte Konstellationen nicht ein, die nach deutschem Verständnis gewöhnlich als Fälle der Vertragsauslegung betrachtet werden, etwa die sog. „ergänzende Auslegung“ oder die Problematik der beiderseitigen Falschbezeichnung bei davon abweichendem, übereinstimmendem Willen der Parteien (falsa demonstratio non nocet). Das englische Recht kennt derartige Fallgruppen auch, lagert sie aber in eigenständige, funktional äquivalente Rechtsfiguren aus (implication of terms, rectification for common mistake). An den Fällen der falsa demonstratio bzw. der rectification wird auch deutlich, dass die Auslegung von Verträgen Abgrenzungsprobleme zur Lehre vom Irrtum aufwirft. Diese erfahren in verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedliche Lösungen.

Im europäischen Privatrecht bezieht sich die Vertragsauslegung ganz überwiegend auf zivilrechtliche Verträge. Dagegen rückt die Interpretation klassischer völkerrechtlicher Verträge, die verwandten, in Art. 31 ff. der Wiener Vertragsrechtskonvention teilweise kodifizierten Regeln folgt, mit zunehmender Vergemeinschaftung des europäischen Privatrechts in den Hintergrund.

2. Tendenzen der Rechtsentwicklung

a) Canones der Vertragsauslegung und ihre Kodifikation

In Europa baut die Vertragsauslegung auf einem gesicherten, gemeineuropäischen Kanon von Interpretationsgrundsätzen auf. Er geht auf das antike römische Recht und dessen Ausgestaltung im ius commune zurück, wo ihn Wissenschaft und Praxis in engem Zusammenspiel mit den Regeln und Prinzipien der Auslegung von Rechtsnormen und Testamenten erarbeiteten. In England wurden viele überlieferte Auslegungsmaximen von der Rechtsprechung aufgenommen und auf diese Weise Bestandteil des common law. Auf dem Kontinent fanden sie Eingang in die frühen Kodifikationen. Das preußische ALR etwa enthielt neben 28 Interpretationsvorschriften in seinen Abschnitten über Willenserklärungen und Verträge im Allgemeinen noch gut ein Dutzend Sonderbestimmungen zur Interpretation besonderer Vertragstypen. Auch die Verfasser des Code civil kodifizierten einen umfangreichen Katalog von Regeln der Vertragsauslegung (Art. 1156 ff.), der im gesamten romanischen Rechtskreis rezipiert wurde und bis heute auch im Codice civile und im Código civil enthalten ist. Im deutschen Rechtskreis dagegen vermehrten sich im Verlauf der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts Zweifel an der Möglichkeit und Wünschbarkeit, die Grundsätze der Vertragsauslegung gesetzlich zu fixieren. Dementsprechend regelte das BGB nur Bruchstücke der Materie. Seine §§ 133, 157 wurden vom ABGB und vom griechischen Zivilgesetzbuch übernommen. Auch das schweizerische Obligationenrecht kodifizierte lediglich zwei Spezialprobleme (Art. 2 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1). Das neue Burgerlijk Wetboek schließlich verzichtete vollständig auf Interpretationsvorschriften.

In allen europäischen Rechtsordnungen aber leben neben den Kodifikationen zahlreiche gemeinrechtliche Maximen als richterrechtliche Regeln weiter. Dazu gehören etwa die heute vor allem im Recht der [Allgemeinen Geschäftsbedingungen relevante Regel, unklare Vertragsbestimmungen im Zweifel gegen ihren Formulierer (contra proferentem) auszulegen, der Grundsatz der Interpretation zugunsten der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts (favor negotii, ut res magis valeat quam pereat, effet utile, Grundsatz der „wirksamkeitsorientierten“ oder „vertragserhaltenden Auslegung“) sowie die „enge“ oder „strikte“ Auslegung „belastender“ Bestimmungen, zu denen beispielsweise Haftungsausschlüsse und ‑beschränkungen, Verzichte (Erlass), Vergleiche und Strafversprechen gehören. Doch im Zuge der europäischen Rechtsvereinheitlichung scheint sich der Trend zur Dekodifikation von Auslegungsregeln wieder umzukehren. Während das UN-Kaufrecht (Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)) noch mit einer Grundregel auskommt (Art. 8), enthalten die neueren Vereinheitlichungsprojekte wieder umfangreichere Regelkataloge, die sich jedenfalls in formaler Hinsicht an das französische Modell anlehnen, vgl. Kap. 4 der UNIDROIT PICC, Kap. 5 der PECL, Titel V des Code Européen des Contrats (Avant‑projet) und Kap. II.-8 des Draft DCFR.

b) Auslegung von Verträgen vs. Auslegung von Willenserklärungen

Eine ähnliche Rückbesinnung lässt sich hinsichtlich des relevanten Auslegungsgegenstands feststellen. Für die Juristen des ius commune war dies der Vertrag als Ganzes. Das englische Recht und die romanischen Rechte behielten diese Perspektive bei. Im deutschen Rechtskreis dagegen wurde im 19. Jahrhundert unter dem Einfluss der Pandektistik (Pandektensystem) die einzelne Willenserklärung zum zentralen konstruktiven Element des Privatrechts und somit auch zum Hauptgegenstand der Auslegungslehre. Die Auswirkungen dieses Ansatzes sind noch in Art. 8 UN-Kaufrecht sichtbar, der sich nach seinem Wortlaut lediglich auf „Erklärungen und das sonstige Verhalten einer Partei“ bezieht. Die neueren Vereinheitlichungsprojekte dagegen bekennen sich dezidiert zum Vertrag als Auslegungsgegenstand, ordnen aber zum Teil die entsprechende Anwendung der Interpretationsregeln für Verträge auf Willenserklärungen oder andere Rechtsgeschäfte an (Art. 4.2 UNIDROIT PICC, Art. II.-8:202 DCFR, Art. 4 Avant-projet).

c) „Objektive“ und „subjektive“ Vertragsauslegung

Weitgehend parallel zu Aufstieg und Niedergang der Lehre von der Willenserklärung verlief die in der Zivilrechtswissenschaft geführte Debatte zwischen den heute meist als „Willens-“ und „Erklärungstheorie“ bezeichneten Ansätzen, die insbesondere auch für die Lehre vom Irrtum Bedeutung erlangte. Sie nahm ihren Anfang, als sich die „Willenserklärung“ zum Zentralbegriff der Rechtsgeschäftslehre entwickelte und die Frage auf der Hand lag, welches der beiden begrifflich konstitutiven Elemente der Willenserklärung rechtliche Wirkungen erzeugte: der innere Wille oder die nach außen gelangte Erklärung. Im ersten Fall musste es Ziel der Auslegung sein, den „subjektiven“ Willen des Erklärenden zu ermitteln. Andernfalls hatte die Interpretation darauf abzuzielen, den „objektiven“ Bedeutungsgehalt der Erklärung festzustellen. Obwohl der Streit auch in anderen europäischen Ländern Interesse erregte, wurde er doch im deutschsprachigen Raum am schärfsten geführt. Dort gewannen, wie auch in Frankreich, aber anders als in England, zunächst die „Subjektivisten“ die Oberhand. An der Wende zum 20. Jahrhundert setzten sich dann auch in der deutschen Lehre die „Objektivisten“ durch. Ihnen kam es weniger darauf an, wie die Parteien das Erklärte tatsächlich verstanden hatten, als darauf, wie sie es vernünftigerweise verstehen hätten müssen. Die Aufgabe des Interpreten, also vor allem des Richters, wurde damit weniger als empirisch-beschreibend, denn als wertend verstanden. Die Vertragsauslegung wurde auf diese Weise zu einem Nebenschauplatz der viel weiterreichenden Umgestaltung eines liberalen, in erster Linie auf die Parteiautonomie gegründeten Vertragsrechtsdenkens hin zu einem sozialstaatlichen Vertragsverständnis, das richterliche Interventionsmacht nicht von vornherein ablehnt.

Auf die Praxis der Vertragsauslegung in den europäischen Rechtsordnungen hatten diese Debatten nur geringen Einfluss. Die Gerichte entwickelten für bestimmte Sachverhaltskonstellationen auch dann sachgerechte Lösungen, wenn diese vom theoretisch-abstrakten Ausgangspunkt des jeweiligen Vertragsrechts abwichen. So geht etwa das französische Vertragsrecht bis heute vordergründig von einem dezidiert subjektiven Standpunkt aus. Gleichzeitig erkennt es an, dass der Wille der Parteien in der Regel mit Hilfe „objektiver“ Kriterien ermittelt werden muss. Das englische Recht betont den grundsätzlich objektiven Charakter der Vertragsauslegung. Doch wo diese Grundhaltung zu unsachgemäßen Ergebnissen führt, etwa wenn beide Parteien übereinstimmend dasselbe gewollt, diesen Willen aber unrichtig erklärt haben, bringt es den Parteiwillen mit Hilfe der rectification for common mistake zur Geltung. Praxisrelevante Nachwirkungen hat der Theoriestreit fast nur noch im Hinblick auf den prozessualen Charakter der Vertragsauslegung. So gilt sie in Frankreich bis heute als im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nicht überprüfbare Tatfrage (Ermittlung eines tatsächlichen Parteiwillens), während das deutsche und das englische Recht sie als Rechtsfrage (Ermittlung einer „objektiven“, richtigen Bedeutung) einordnen. Inzwischen hat sich auch im rechtswissenschaftlichen Schrifttum zur Vertragsinterpretation eine undogmatischere und gelassenere Haltung durchgesetzt, die auf die Vorgabe eines abstrakten „Ziels“ der Auslegung verzichtet. Stattdessen werden sowohl „subjektive“ als auch „objektive“ Elemente berücksichtigt und der jeweiligen Fallkonstellation und Interessenlage entsprechend gewichtet.

d) Gewicht der Auslegungskriterien

So rückte auch im Verlauf des 20. Jahrhunderts die Frage in den Vordergrund, wie diese Gewichtung erfolgen muss. Dabei ging es vor allem um die sog. „Eindeutigkeitsregel“ (théorie de l’acte clair, literal rule oder plain meaning rule). Ihr zufolge darf der Interpret von dem „eindeutigen“ und „klaren“ Wortlaut einer Vertragsbestimmung selbst dann nicht abweichen, wenn andere Auslegungskriterien, etwa der Zusammenhang, der Zweck oder die Vorgeschichte der Vertragsbestimmung, ein anderes Ergebnis nahelegen. Die Regel hat Vorläufer im römischen Recht der Antike und im ius commune, doch eine Vorrangstellung unter den Interpretationsgrundsätzen erlangte sie erst seit dem späten 18. Jahrhundert und vor allem im 19. Jahrhundert. Gleichzeitig wurde außervertraglichen Wertungsmaßstäben, wie beispielsweise Billigkeits- und Vernunfterwägungen, in dieser Epoche wesentlich weniger Gewicht beigemessen als noch im ius commune. Im 20. Jahrhundert dagegen erfuhren derartige policy arguments, nunmehr im Gewande von „Treu und Glauben“, reasonableness oder „interessengerechter Auslegung“, wieder eine stärkere Gewichtung. Im Zuge dieser Entwicklung wurde die Eindeutigkeitsregel in allen europäischen Rechtsordnungen schrittweise überwunden, seit den sechziger Jahren auch in England. Derzeit besteht eher die Tendenz, nur einen prima facie-Vorrang des Vertragswortlauts gegenüber den übrigen Auslegungskriterien anzunehmen: An ihm ist festzuhalten, solange es im Einzelfall keine vernünftigen und gewichtigen Gründe gibt, die die Bevorzugung eines anderen Kriteriums fordern.

Nicht zuletzt als Gegenbewegung zu dieser abnehmenden Gewichtung des Wortlautelements geht die Kautelarpraxis in Europa seit etwa zwei Jahrzehnten insbesondere im grenzüberschreitenden Handelsverkehr zunehmend dazu über, in schriftliche Verträge sog. „Integrations-“, „Vollständigkeits-“ oder „Schriftformklauseln“ (merger clauses, entire agreement clauses, no oral modification clauses) aufzunehmen. Mit solchen Klauseln regeln die Parteien, dass das Schriftstück die von den Parteien vereinbarten Bedingungen vollständig enthält. Damit soll im Interesse der Rechtssicherheit in späteren Rechtsstreitigkeiten der Rückgriff auf außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände abgeschnitten werden: Insbesondere Handlungen und Erklärungen während der Vertragsverhandlungen und nach Vertragsschluss lassen sich nicht zur Rechtfertigung einer Ergänzung oder Abänderung des Vertragstextes anführen. Auf diese Weise streben die Parteien ein Ergebnis an, für das die europäischen Vertragsrechte ein Arsenal an hergebrachten Regeln zum Schutz der „Unversehrtheit des Schriftstücks“ (integrity of the writing) kennen. Für England ist dies die parol evidence rule. Die romanischen Kodifikationen unterbinden den Zeugenbeweis für Abmachungen, die nicht in einem schriftlichen Vertrag fixiert sind oder diesem sogar zuwiderlaufen, sofern der Wert des Geschäfts eine bestimmte Obergrenze überschreitet (vgl. nur Art. 1341 Code civil). Im deutschen Recht werden aufgrund der von der Rechtsprechung entwickelten „Andeutungsregel“ jedenfalls bei formgebundenen Verträgen außerhalb des Urkundentextes gelegene Umstände nur dann berücksichtigt, wenn diese in der Urkunde irgendeinen, „wenn auch noch so unvollkommenen Ausdruck gefunden“ haben. Gemeinsam ist allen diesen Regeln, dass sie mittlerweile durch zahlreiche Ausnahmen durchbrochen und praktisch weitgehend bedeutungslos geworden sind. Die parol evidence rule etwa wird heute auf die widerlegliche Vermutung reduziert, dass die Vertragsurkunde den gesamten Vertragsinhalt wiedergibt. Sie bietet damit keinen stärkeren Schutz gegen Vertragsergänzungen und ‑änderungen aufgrund außerhalb des Vertragswortlauts liegender Umstände als die ebenfalls widerlegliche „Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde“ des deutschen Prozessrechts. Damit scheint jedoch, wie die zunehmende Verwendung von Integrationsklauseln und ähnlichen Abreden zeigt, dem Bedürfnis der Praxis nach Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit nicht hinreichend Rechnung getragen zu werden. Über Wirksamkeit und Reichweite derartiger Klauseln hat sich noch kein europaweiter Konsens herausgebildet. Der Trend geht scheinbar dahin, den privatautonomen Ausschluss einer Ergänzung und Abänderung des Vertragswortlauts zuzulassen. Der Rückgriff auf externe Hilfsmittel für die bloße Vertragsauslegung wird durch derartige Klauseln aber in der Regel nicht ausgeschlossen, vgl. Art. 2.1.17(2) UNIDROIT PICC. Etwas anderes wird wohl zumindest für Handelsgeschäfte gelten, wenn die Klausel sich ausdrücklich auch auf die Vertragsauslegung erstreckt und individuell ausgehandelt ist, vgl. (sogar auch für Verbraucherverträge) Art. 2:105 (3) PECL und Art. II.-104(3) DCFR.

3. Einheitsrecht und vertragsrechtliche Vereinheitlichungsprojekte

a) Grundregeln

Die neuen vertragsrechtlichen Vereinheitlichungsvorhaben enthalten zunächst eine Grundregel der Vertragsauslegung, die von Art. 8(1) und (2) UN-Kaufrecht inspiriert ist (Art. 4.1 und 4.2 UNIDROIT PICC, Art. 5:101 PECL, Art. II.-8:101 DCFR, Art. 39 Avant-projet). Danach ist ein Vertrag nach dem gemeinsamen Willen der Parteien auszulegen. Der Wille nur einer der beiden Parteien ist maßgeblich, wenn die andere Partei diesen Willen bei Vertragsschluss kannte oder kennen musste. Lässt sich weder ein gemeinsamer Wille noch ein relevanter einseitiger Wille ermitteln, ist der Vertrag so zu interpretieren, wie ihn vernünftige Personen gleicher Art wie die Parteien unter gleichen Umständen auffassen würden. Damit ist zum einen klargestellt, dass eine irgendwie geartete „Eindeutigkeitsregel“ in einem zukünftigen europäischen Vertragsrecht keinen Raum finden soll. Zum anderen wird zumindest vordergründig ein Vorrang des Willenskriteriums postuliert. Folgerichtig ist gelegentlich zu lesen, die Vereinheitlichungsprojekte hätten sich der „subjektiven Theorie“ verschrieben. Dabei wird jedoch übersehen, dass in der Praxis nur selten Fälle vorkommen, in denen ein gemeinsamer Wille der Parteien oder ein einseitig relevanter Wille nachweislich von dem Bedeutungsgehalt abweicht, den vernünftige Personen dem Vertrag unter gleichen Umständen beilegen würden. In der Regel orientiert sich die Vertragsauslegung daher an der Bedeutung, die vernünftige Parteien dem Vertrag beimessen würden.

b) Bei der Auslegung zu berücksichtigende Kriterien

Im Anschluss an diese Grundregel zählen die Vertragsrechtsprojekte, ähnlich wie bereits Art. 8(3) UN-Kaufrecht, eine Reihe von Umständen auf, die bei der Ermittlung des Parteiwillens oder der Bedeutung, die eine vernünftige Person dem Vertrag beilegen würde, zu berücksichtigen sind (Art. 4.3 UNIDROIT PICC, Art. 5:102 PECL, Art. II.-8:102 DCFR, Art. 39 Avant-projet). Genannt werden die zwischen den Parteien bereits bestehenden Gepflogenheiten, die Umstände, unter denen der Vertrag geschlossen wurde (einschließlich der vorausgegangenen Verhandlungen), das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss und Gebräuche. Aufgezählt werden ferner, über Art. 8(3) UN-Kaufrecht hinausgehend, die Gebote von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs, Natur und Zweck des Vertrags sowie die Bedeutung, die einem bestimmten Ausdruck in dem betreffenden Geschäftsbereich gewöhnlich gegeben wird. Diese Kataloge von Auslegungskriterien sind nicht abschließend. Sie decken sich weitgehend mit den wichtigsten in den nationalen Vertragsrechten gebräuchlichen Hilfsmitteln der Auslegung. Die einzige Ausnahme stellt der Rückgriff auf vorvertragliche Verhandlungen dar. Diesen halten die englischen Gerichte nicht für ein zulässiges Mittel der Auslegung. Eine in dieser Frage von vielen erwartete Rechtsprechungsänderung lehnte das House of Lords in Chartbrook, [2009] UKHL 38 (HL), ab.

c) Auslegungsmaximen

Im Gegensatz zum UN-Kaufrecht enthalten die Regelungsmodelle noch eine Reihe von traditionellen, aus den nationalen Rechtsordnungen bekannten Auslegungsmaximen. Danach ist erstens der Gesamtzusammenhang des Vertrags zu berücksichtigen (Art. 4.4 UNIDROIT PICC, Art. 5:105 PECL, Art. II.-8:105 DCFR, Art. 39(1) Avant-projet). Zweitens ist eine vertragserhaltende Interpretation einer Auslegung vorzuziehen, die zur Unwirksamkeit des Vertrages führen würde (Art. 4.5 UNIDROIT PICC, Art. 5:106 PECL, Art. II.-8:106 DCFR, Art. 40(2) Avant-projet). Statuiert wird drittens die contra proferentem-Regel, die einzige im Gemeinschaftsprivatrecht kodifizierte Vorschrift zur Vertragsauslegung (Art. 5 S. 2, 3 der Klausel-RL (RL 93/13) und Art. 6:203 ACQP), die jetzt im weitestmöglichen Sinne aufgefasst wird, so dass sie auch in anderen Geschäften als Verbraucherverträgen (Art. 5:103 PECL, Art. II.-8:103 DCFR, Art. 40(3) Avant-projet) und sogar für individuell ausgehandelte Klauseln (Art. 4.6 UNIDROIT PICC) gelten soll. Schließlich findet sich viertens eine innovative Regel zum Umgang mit voneinander abweichenden Sprachfassungen bei mehrsprachigen Verträgen (Art. 4.7 UNIDROIT PICC, Art. 5:107 PECL, Art. II.-8:107 DCFR).

d) „Ergänzende“ Vertragsauslegung

Die Vereinheitlichungsentwürfe bemühen sich um eine systematische Unterscheidung zwischen Vertragsauslegung, „Ausfüllung einer Vertragslücke“ (Art. 4.8 UNIDROIT PICC) und Einfügung „stillschweigend übernommener Pflichten“ (Art. 5.1.1 und 5.1.2 UNIDROIT PICC, Art. 6:102 PECL, Art. II.-9:101 DCFR, Art. 32 Avant-projet). Sie verwerfen damit den modernen Ansatz des deutschen und des französischen Rechts. Dieser geht, nicht zuletzt im Gefolge neuerer hermeneutischer Erkenntnisse, davon aus, dass sich die „Auslegung“ und die „Ergänzung“ von Verträgen nicht randscharf voneinander abgrenzen lassen und die sog. „ergänzende Auslegung“ oder interprétation supplétive als Unterfall der Auslegung anzusehen ist. Die neueren Vorhaben knüpfen vielmehr an das anglo-amerikanische Modell der implication of terms an, das weitreichende strukturelle Ähnlichkeiten mit der gemeinrechtlichen Lehre von der condicio tacita aufweist: Haben die Parteien eine bestimmte Angelegenheit unbewusst nicht geregelt, ist das Gericht unter bestimmten Umständen befugt, eine „stillschweigende Bedingung“ in den Vertrag hineinzulesen. Dabei soll es allerdings wiederum auf die bereits bei der Interpretation zu berücksichtigenden Kriterien zurückgreifen. Der Versuch der Abgrenzung zwischen Auslegung und Ergänzung bzw. Implikation erweist sich damit als illusorisch.

Literatur

Alexander Lüderitz, Auslegung von Rechtsgeschäften, 1966; Hein Kötz, Europäisches Vertragsrecht, Bd. 1, 1996, 162 ff.; Silvia Ferreri, The Interpretation of Contracts from a European Perspective, in: Reiner Schulze (Hg.), Informationspflichten und Vertragsschluss im Acquis communautaire, 2003, 117 ff.; Stefan Vogenauer, §§ 133, 157, in: Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert, Reinhard Zimmermann (Hg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Bd. I, 2003; idem, §§ 305 ff., in: Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert, Reinhard Zimmermann (Hg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Bd. II/1, 2007; Claus-Wilhelm Canaris, Hans Christoph Grigoleit, Interpretation of Contracts, in: Arthur Hartkamp, Martijn Hesselink, Ewoud Hondius, Carla Joustra, Edgar du Perron, Muriel Veldman (Hg.), Towards a European Civil Code, 3. Aufl. 2004, 445 ff.; Antje Baumann, Regeln der Auslegung internationaler Handelsgeschäfte, 2004; Jacques H. Herbots, Interpretation of Contracts, in: Jan Smits (Hg.), Elgar Encyclopedia of Comparative Law, 2006, 325 ff.; Nicole Kornet, Contract Interpretation and Gap Filling, 2006; Stefan Vogenauer, Interpretation of Contracts, in: Andrew Burrows, Edwin Peel (Hg.), Contract Terms, 2007, 123 ff.; Olaf Meyer, Die privatautonome Abbedingung der vorvertraglichen Abreden, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 72 (2008) 562 ff.; Stefan Vogenauer, Art. 4.1 ff., in: idem, Jan Kleinheisterkamp (Hg.), Commentary on the UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts, 2009.

Abgerufen von Auslegung von Verträgen – HWB-EuP 2009 am 22. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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