Anwaltschaft: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 28. September 2021, 13:15 Uhr

von Martin Henssler

1. Historisches und Rechtsgeschichte

Die Ursprünge der europäischen Anwaltschaft gehen bis in das 4. und 5. Jahrhundert v. Chr. zurück. Schon zu diesem Zeitpunkt konnten die Bürger Athens sog. Redenschreiber (logographos), aus denen sich später der Berufsanwalt als geschulter Rhetoriker (synegoros) entwickelte, damit beauftragen, für einen bevorstehenden Gerichtsauftritt gegen Bezahlung ein Plädoyer zu verfassen. Die Entwicklung zur Beauftragung von Gerichtsrednern findet sich auch im klassischen römischen Recht. Während vor Gericht der patronus als Rhetoriker auftrat, wurde die juristische Vorarbeit von einem iuris consultus geleistet. Aus diesen Tätigkeiten entwickelten sich die Berufsbilder des advocatus und des procurators. Letzterer übernahm die prozessuale Vertretung der Partei vor Gericht.

Im germanischen Rechtskreis gab es seit dem 8. Jahrhundert den sog. gemeinen Prokurator als einen vom Gericht auf Antrag einer Partei bestellten Vorsprecher. Bei ihm handelte es sich nicht um einen Vertreter der Parteiinteressen. Vielmehr unterlag der Vorsprecher als Vertreter des Rechts öffentlichen Pflichten. Die Tätigkeit wurde bis ins 13. und 14. Jahrhundert unentgeltlich als Ehrenamt ausgeübt. Erst anschließend erfolgte die Entwicklung zu einem entgeltlich ausgeübten Beruf. Die durch die Entlohnung bedingte wirtschaftliche Abhängigkeit des Vorsprechers begründete schließlich den Status eines Parteivertreters.

Während der Rezeption des römischen Rechtes entwickelte sich neben dem Berufsbild des Prokurators dasjenige des Advokaten als außergerichtlichem Berater der Parteien, der aber nicht vor Gericht auftrat. Diese Zweiteilung wurde im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation von der Reichskammergerichtsordnung von 1495 aufgegriffen. Dabei kam den Prokuratoren, die neben der Gerichtsvertretung auch außergerichtlich beraten durften und als „Vollanwalt“ bezeichnet wurden, eine gewisse Vorrangstellung gegenüber den Advokaten zu.

Seit dem Ende des 16. Jahrhunderts lockerte sich die Zweiteilung der Anwaltschaft jedenfalls in Kontinentaleuropa und wurde schließlich mit den Rechtsreformen der napoleonischen Zeit weiter zurückgedrängt. Im Laufe des 19. Jahrhunderts entstand das einheitliche Berufsbild des Rechtsanwaltes – im Deutschen Reich endgültig bestätigt durch die Reichsrechtsanwaltsordnung von 1878, mit der zugleich die „Freie Advocatur“ im Sinne einer Anwaltschaft erkämpft wurde, die vom Staat unabhängig ist und die keiner richterlichen Disziplinaraufsicht unterliegt.

In unterschiedlich starker Ausprägung findet sich die Zweiteilung jedoch bis heute noch in anderen europäischen Rechtsräumen. In Großbritannien entspricht der solicitor dem Advokaten und der barrister dem Prokurator. Aus den Rechtsschulen, deren Existenz bis ins 13. Jahrhundert zurückverfolgt werden kann, entwickelten sich dort die sog. Inns of Court, die später für die Zulassung der barristers zuständig wurden. Heute überschneiden sich die Berufsfelder der solicitors und barristers zwar teilweise, die grundsätzliche Trennung existiert jedoch fort. So werden solicitors durch den Master of the Rolls zum Beruf zugelassen. Weiterhin kann ein Berufsträger nicht beiden Berufszweigen zugleich angehören. Der barrister ist berechtigt, vor Gericht zu plädieren. Nach dem Berufsrecht hat er bis auf einige Ausnahmen nicht das Recht, direkt mit den Parteien zu verkehren. Seine Instruktionen erhält er vielmehr von einem solicitor, der den Fall vorbereitet. Solicitors steht nur ein beschränktes Recht zu, vor Gericht zu plädieren (right of audience).

In Frankreich ähnelt bis heute der avoué dem Prokurator und der avocat dem Advokaten. Diese beiden Berufe haben sich im Zuge zweier großer Reformen 1971 und 1990 aus den ursprünglich fünf anwaltlichen Berufen des avocat, avoué, agréé, conseil juridique und procureur entwickelt. Dabei war der agréé auf die Prozessführung am Handelsgericht und der conseil juridique auf die außergerichtliche Beratung spezialisiert. Heute hat der avocat bei der gerichtlichen Vertretung des Mandanten und vorbehaltlich einiger Ausnahmen auch bei der außergerichtlichen Beratung eine weitgehende Monopolstellung. Dagegen obliegen dem avoué der Bereich der gerichtlichen Vertretung des Mandanten bei den Berufungsgerichten (cours d’appel), die Anfertigung von Schriftsätzen und die Vornahme von Prozesshandlungen mit Ausnahme der mündlichen Verhandlungen und der Plädoyers. Aktuelle Bestrebungen gehen dahin, eine grande profession du droit zu verwirklichen und die Berufe der avocats und avoués zusammenzuführen.

Die entsprechenden Begriffe in Spanien (procuradores und abogados) und Portugal (solicitadores und advogados) sind selbsterklärend.

In Belgien wurde der Beruf des avoué als Prozessbevollmächtigter, der ohne zu plädieren lediglich gerichtliche Schriftsätze einreichte, durch den Code judiciaire im Jahre 1967 zugunsten des einheitlichen Berufsbildes des avocat abgeschafft.

In den baltischen Staaten Estland, Litauen und Lettland ist die jüngere Entwicklung der Anwaltschaft nach der Überwindung des kommunistischen Herrschaftssystems insbesondere von der Herauslösung einer nationalen Anwaltschaft aus der sowjetischen Anwaltschaft geprägt. Der Berufsstand der Rechtsanwälte entwickelte sich dort ab 1860 im Zuge der Reformen von Zar Alexander II. und der Einführung eines Gerichtswesens. Aufgrund der Schwierigkeiten, in kurzer Zeit ausreichend Rechtsanwälte auszubilden, wurden ab 1874 neben den vereidigten Rechtsanwälten (prissjaschnije powerennije) auch die inzwischen wieder abgeschafften Privatanwälte ohne akademische Ausbildung (tschastnije powerennije) zugelassen.

2. Berufsausübung, Berufspflichten und Berufsstand

Die anwaltliche Tätigkeit ist in nahezu allen europäischen Staaten ein reglementierter Beruf. Auf Malta ist ein eigenständiges Berufsgesetz (Lawyers’ Act) in Vorbereitung. Die Berufsausübung unterfällt dem Berufsrecht desjenigen Mitgliedstaates, in dem der Anwalt zugelassen ist. Für den Anwalt, der im europäischen Ausland tätig werden will bzw. eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit plant, gilt nach den europäischen Vorschriften (dazu 4.) das Prinzip der doppelten Standesregeln gemäß Art. 4 Rechtsanwaltsdienstleistungs-RL (RL 77/ 249) und Art. 6 (1) Rechtsanwaltsniederlassungs-RL (RL 98/5). Im Kollisionsfalle gilt das strengere Recht unter Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips (Verhältnismäßigkeit), wobei Einzelfragen einer solchen double deontology bis heute nicht abschließend geklärt sind.

Neben den bereits erwähnten anwaltlichen Berufen gibt es in Europa – insbesondere in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum folgende Rechtsanwaltsberufe: in Belgien Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt; in Bulgarien Advokat; in Dänemark Advokat; in Estland Vandeadvokaat; in Finnland Asianajaja/Advokat; in Griechenland Dikegoros; in Irland: Barrister/Solicitor; in Island Lögmaur; in Italien Avvocato; in Lettland: Zverinats advokats; in Liechtenstein und Österreich Rechtsanwalt; in Litauen Advokatas; in Luxemburg Avocat; in Malta Advocate/Legal Procurator; in den Niederlanden Advocaat; in Norwegen Advokat; in Polen adwokaci/radcy prawni; in Rumänien Avocat; in Schweden Advokat; in der Slowakei Advokát/Komercný právnik; in Slowenien Odvetnik/Odvetnica; in der Tschechischen Republik Advokát; in Ungarn ügyvéd; in Zypern Dikigóros; in Island Lögmaur/ Rechtsanwalt; in der Schweiz Advokat/Rechtsanwalt/Anwalt/Fürsprech/Avocat/Avvocato.

In Deutschland hatten Rechtsanwälte auf der Grundlage des seit 1935 geltenden Rechtsberatungsgesetzes bis zum 1.7.2008 ein weitgehendes gesetzliches Monopol für Rechtsberatung und Prozessvertretung. Durch das zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Rechtsdienstleistungsgesetz wurde die Rechtsberatung in allerdings nach wie vor sehr begrenztem Umfang auch für Nicht-Anwälte eröffnet. Ein vergleichbar strikter Vorbehalt zugunsten der anwaltlichen Rechtsberatung findet sich in keiner anderen europäischen Rechtsordnung. Viele Mitgliedstaaten (Ausnahmen bilden z.B. die Niederlande, Schweden und Finnland) kennen für das Auftreten vor Gerichten ein grundsätzliches Anwaltsmonopol. Selbst in den Ländern ohne gesetzliche Regelung besteht jedenfalls für die Tätigkeit vor Gericht meist ein faktisches Monopol. Eine Sonderrolle nehmen die nordischen Rechtsordnungen Finnlands, Schwedens und Norwegens ein. Diese Staaten zeichnen sich durch einen weitgehend deregulierten Markt aus. In Norwegen konkurrieren Rechtsanwälte beispielsweise bereits seit 1990 mit einer großen Anzahl Rechtshjelper. In Lettland besteht ein Anwaltsmonopol nur im Bereich der Strafverteidigung, das noch 2003 vom Verfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde überprüft und für verfassungskonform befunden wurde.

In den meisten europäischen Ländern müssen sich Anwälte vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit einem Zulassungsverfahren unterziehen. In Deutschland erfolgt diese Zulassung bei der Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk sich der Anwalt niederlässt. Die Rechtsanwaltskammern, welche 1879 nach dem Inkrafttreten der Reichsrechtsanwaltsordnung (RAO) entstanden, sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr regionaler Zuständigkeitsbereich entspricht den Bezirken der Oberlandesgerichte. Ihre Befugnisse ergeben sich im Einzelnen aus der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Die einzelnen Rechtsanwaltskammern sind in der Bundesrechtsanwaltskammer zusammengeschlossen, die 1959 mit Inkrafttreten der BRAO gegründet wurde und zwangsmitgliedschaftlich als Verbandskörperschaft organisiert ist. Über berufsrechtlich relevante Verfehlungen von Anwälten entscheidet eine dreistufig aufgebaute eigenständige Anwaltsgerichtsbarkeit mit den Instanzen der Anwaltsgerichte, Anwaltsgerichtshöfe und des Anwaltssenats beim Bundesgerichtshof (BGH). Neben den Rechtsanwaltskammern gibt es in Deutschland den Deutschen Anwaltverein (DAV), der 1871 als freiwillige Interessenvertretung der deutschen Rechtsanwälte auf der Basis der Vereinigungsfreiheit gegründet wurde. Seit seiner Neugründung nach dem Zweiten Weltkrieg sind nicht mehr die einzelnen Anwälte Mitglieder des DAV, sondern rund 250 örtliche Anwaltvereine, in denen zusammen ca. 66.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Mitglieder sind.

Im Rahmen der anwaltlichen Ausbildung ist in vielen Mitgliedstaaten vor einer Zulassung nach dem abgeschlossenen Hochschulstudium eine zwei- bis dreijährige Praktikumszeit vorgeschrieben. Die längste Praktikumsdauer findet sich derzeit mit fünf Jahren in Österreich. Nur Spanien kennt noch keine vergleichbare Vorschrift. In der Praxis arbeiten spanische Junganwälte jedoch vor einer eigenständigen Tätigkeit mehrere Monate als Praktikanten (pasantes) oft ohne Vergütung in Anwaltskanzleien. Ein 2006 verabschiedeter Gesetzentwurf sieht künftig nach dem universitären Abschluss eine berufspraktische Ausbildungszeit verpflichtend vor. Das neue Recht wird jedoch erst 2011 in Kraft treten. In Frankreich wurde durch das Reformgesetz Nr. 130 von 2004 die ehemals vorgeschriebene zweijährige praktische Pflichtausbildung (stage) bei einem Rechtsanwalt abgeschafft, dafür aber die praktische Ausbildungszeit an der école du barreau verlängert.

Gewisse anwaltliche Kernpflichten lassen sich im Berufsrecht aller EU-Staaten und darüber hinaus in den Anwaltsrechten aller rechtsstaatlichen Demokratien beobachten. Zu diesen auch als core values bezeichneten Pflichten zählen die anwaltliche Unabhängigkeit, das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen und die anwaltliche Schweigepflicht, die für das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant essentiell ist. Unter die Schweigepflicht fallen alle Informationen, die dem Anwalt während der Beratung oder des Prozesses anvertraut worden sind.

Obwohl das früher verbreitete anwaltliche Werbeverbot im Zuge der Liberalisierungstendenzen kontinuierlich zurückgeschraubt wird, finden sich in vielen nationalen Berufsregeln nach wie vor Beschränkungen, etwa in Form eines Verbots der anwaltlichen Werbung in Zeitungen, Drucksachen oder anderen Medien. Aufgrund der Vorstöße der Europäischen Kommission ist aber absehbar, dass sich das Werberecht der Rechtsanwälte künftig demjenigen der Gewerbetreibenden annähern wird (dazu 4.).

3. Entwicklungstendenzen

Das Berufsbild des Rechtsanwalts war in den letzten Jahrzehnten aufgrund internationaler Einflüsse einem erheblichen Wandel unterworfen. Während das traditionelle Berufsbild von dem in allen Rechtsgebieten versierten Einzelanwalt ausging, wächst heute in vielen Rechtsgebieten der Anteil der stark spezialisierten Anwälte. Insbesondere der Bereich der wirtschaftsrechtlichen Beratung hat sich vom restlichen Rechtsberatungsmarkt weitgehend abgekoppelt. Damit einher gehen eklatante Verdienstunterschiede zwischen dem in allen Rechtsgebieten tätigen Einzelanwalt und dem in einer Großkanzlei tätigen wirtschaftsberatenden Anwalt. Es kommt zu einer Spaltung des Berufsbildes, die eine einheitliche Interessenvertretung beider Berufgruppen zunehmend erschwert.

Die Zahl der zugelassenen Anwälte steigt derzeit in allen europäischen Ländern von Jahr zu Jahr stetig an. Seit 2000 liegt die jährliche Steigerungsrate in Deutschland bei ca. 4 %. Dort waren zum 1.1.2008 147.557 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zugelassen, davon sind nur rund 30 % weiblich, eine im europäischen Vergleich niedrige Quote. In allen Mitgliedstaaten ist ein kontinuierliches Anwachsen des Anteils von Rechtsanwältinnen an der Gesamtzahl zu beobachten, wobei er in Bulgarien, Estland, Lettland, Luxemburg und Slowenien bereits bei über 50 % liegt.

Ebenso wie in den Berufsrechten der anderen freien Berufe lässt sich auch im Bereich der anwaltlichen Standesregeln seit Beginn der 1990er Jahre eine ausgeprägte Tendenz zur Deregulierung erkennen, die noch nicht abgeschlossen ist. So ist in Frankreich zum 1.1.2010 ein einheitliches Berufsbild des avocat durch Abschaffung des avoué geplant. In Großbritannien steht die Zweiteilung der Anwaltschaft schon seit langem zur Diskussion und wird durch verschiedene Neuregelungen immer weiter gelockert. Deregulierungsbestrebungen kennzeichnen auch das Recht der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften. Dänemark war 1991 eines der ersten Länder, in denen es Anwälten gestattet wurde, sich in Kapitalgesellschaften, und zwar (entweder) in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer Aktiengesellschaft i.S.d. Aktieselskabsloven (Gesetz über Aktien- und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) zu assoziieren. In Frankreich gibt es seit 1992 Rechtsanwalts-Kapitalgesellschaften. Dabei wurden die bestehenden französischen Kapitalgesellschaften – Société à Responsabilité Limitée (SARL), Société Anonyme (SA) und Société en Commandite par Actions (SCA) – modifiziert und für die freien Berufe personalistisch ausgestaltet. Ähnlich wie im englischen Recht bleibt es jedoch bei der uneingeschränkten persönlichen Haftung des jeweils handelnden Gesellschafters. Generell sind Bestrebungen von den ursprünglich ausschließlich zulässigen Personengesellschaften zu kapitalistischen Strukturen ohne persönliche Haftung erkennbar.

Eine Fremdbeteiligung an Rechtsanwaltsgesellschaften in Form einer Gesellschafterstellung nicht aktiv mitarbeitender Rechtsanwälte ist aufgrund des freiberuflichen Charakters derzeit in den meisten Ländern nicht möglich. Frankreich hat zwar über eine Holdinggesellschaft auch anwaltliche Konzernstrukturen ermöglicht. Jedoch muss die Mehrheit der Gesellschafter aus Anwaltsgesellschaften oder aktiv tätigen Rechtsanwälten bestehen. Der Kreis der Minderheitsgesellschafter ist auf Anwälte im Ruhestand, Erben und andere reglementierte juristische Berufe beschränkt. Einen Schritt weiter gehend hat sich England mit dem Legal Services Act 2007 für sog. Alternative Business Structures (ABS) geöffnet, die auch eine Fremdbeteiligung erlauben.

4. Einheitsrecht und Vereinheitlichungsprojekte

Ein rechtlich verbindliches, materielles europäisches Anwaltsrecht gibt es nicht. Die Gesetzgebungskompetenz für das Berufsrecht liegt, wie auch der EuGH nie in Zweifel gezogen hat, allein bei den nationalen Gesetzgebern. Der europäische Einfluss ist im Bereich des Berufsrechts auf die Verwirklichung des europäischen Wettbewerbsrechts (Art. 81 EG/101 AEUV) (Wettbewerb im Binnenmarkt) und die Umsetzung der Grundfreiheiten, konkret der Dienstleistungs- und der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 ff. und 49 ff. EG/49 ff und 56 ff AEUV), beschränkt. Hinter dem Begriff des europäischen Anwaltsrechts verbirgt sich dementsprechend ein Konglomerat einzelstaatlicher Rechtsnormen, die den Grundfreiheiten des EG-Vertrages Rechnung tragen und zu ihrer Verwirklichung erlassene Richtlinien in nationales Recht umsetzen. Hinzu tritt die Rechtsprechung des EuGH.

Für die europäische Anwaltschaft sind im Rahmen der anwaltlichen Berufsausübung vor allem die Rechtsanwaltsdienstleistungs-RL zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte, die Hochschuldiplomanerkennungs-RL (RL 89/48) über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, und die Rechtsanwaltsniederlassungs-RL zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde maßgeblich. Jedem Anwalt ist nach der Rechtsanwaltsniederlassungs-RL die Möglichkeit eröffnet, sich unter seinem Heimattitel in jedem EU-Mitgliedstaat niederzulassen, um dort Rechtsberatungsleistungen auch im Recht des Aufnahmestaates zu erbringen. Nach einer mindestens dreijährigen „effektiven und regelmäßigen“ Tätigkeit im Recht des Aufnahmestaats kann er ohne weitere Prüfung den Anwaltstitel des Aufnahmestaates erwerben. Die RL 2005/36 „über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“ bezweckte die Modernisierung und Vereinheitlichung des gemeinschaftlichen Systems der Anerkennung von Berufsabschlüssen. Die Hochschuldiplomanerkennungs-RL wurde ohne Änderungen in die neue Richtlinie eingefügt. Nach Art. 14(3) der RL 2005/36 muss der Anwalt eines anderen Mitgliedstaates weiterhin eine Eignungsprüfung ablegen, wenn er sofort unter dem Titel des aufnehmenden Mitgliedstaates praktizieren möchte.

Einfluss auf die anwaltliche Berufsausübung entfaltet auch die bis Ende 2009 umzusetzende Dienstleistungs-RL (RL 2006/123) über Dienstleistungen im europäischen Binnenmarkt, auch wenn es den Anwaltsverbänden gelungen ist, sowohl die Erteilung von Rechtsrat als auch die Beitreibung gerichtlicher Forderungen ausdrücklich vom „Prinzip des freien Binnenmarktes“ (Herkunftslandprinzip), das die Richtlinie als Regelprinzip vorschreibt, auszuklammern. Der Rechtsanwalt muss damit grundsätzlich auch künftig das Berufsrecht des jeweiligen Aufnahmestaates beachten. Art. 15 der Dienstleistungs-RL verpflichtet aber alle Mitgliedstaaten, bestimmte als problematisch definierte Regelungen darauf zu überprüfen, ob sie den Anforderungen an Beschränkungen der europäischen Grundfreiheiten genügen (sog. Normenscreening). Insbesondere in vier Bereichen streben die europäischen Organe eine weitere Zurückdrängung der nationalen Berufsrechte an: (1) im Gebührenrecht, insbesondere bei den Mindestpreisen, (2) im Werberecht, (3) bei den Berufszugangsvoraussetzungen und (4) in der beruflichen Zusammenarbeit.

Mit dem Conseil des Barreaux de l’Union Européenne (CCBE) als Rat der Anwaltschaften der Europäischen Union gibt es seit 1960 auf europäischer Ebene ein Gremium, das sich aus Delegationen aller Anwaltschaften aus allen Mitgliedstaaten zusammensetzt. Der CCBE stellt ein unabhängiges, repräsentatives Organ der Interessenvertretung aller europäischen Anwälte dar und hat seinen Sitz in Brüssel. Der EuGH hat ihm offizielle Anerkennung vor europäischen und internationalen Behören verliehen (EuGH Rs. 155/79 – AM & S Europe Ltd., Slg. 1982, 1575). Das ursprüngliche Vorhaben der CCBE, die Berufsrechte aller Mitgliedstaaten umfassend zu harmonisieren, erwies sich angesichts der großen Unterschiede in den nationalen Regelungen und aufgrund nationaler Vorbehalte, traditionelle Grundsätze aufzugeben, als undurchführbar. Als lediglich unverbindliche Anhaltspunkte wurden am 28.10.1988 einheitliche „Standesregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft“ verabschiedet; die derzeit aktuelle Fassung stammt aus dem Jahr 2006. Diese Standesregeln betreffen nur die grenzüberschreitende Tätigkeit und sind außerdem nur insoweit verbindlich, als sie in nationales Recht umgesetzt wurden. Durch Einarbeitung in die nationalen Standesregeln oder pauschalen Verweis erfolgte eine entsprechende Umsetzung jedoch inzwischen von allen nationalen Standesorganisationen. In Deutschland nimmt § 29 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) einen entsprechenden Verweis vor. Eine vergleichbare Regelung findet sich in Rule 4 der Solicitors’ Overseas Practice Rules 1990 für die Anwaltschaft von England und Wales.

Standesregeln für eine grenzüberschreitende Betätigung hat auch die International Bar Association (IBA) erlassen. Aber auch diesem International Code of Ethics in der Fassung von 1988 (Erstfassung 1956) kommt eine Bindungswirkung nur nach einer Umsetzung in nationales Recht zu. Während etwa das deutsche Recht auf eine entsprechende Transformation verzichtet hat, führte das Council der Law Society von England und Wales den IBA Code für solicitors ein, die außerhalb von England und Wales praktizieren.

Der 1992 gegründeten Federation des Barreaux d’Europe (FBE) kann als Verband europäischer Rechtsanwaltskammern im Gegensatz zum CCBE, in dem jedes Land nur durch eine Delegation vertreten sein kann, jeder lokale nationale Anwaltsverband angehören.

Literatur

Julius Magnus, Die Rechtsanwaltschaft, 1929; Hans-Jürgen Rabe, Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit der Rechtsanwälte in der EG, Anwaltsblatt 1992, 146 ff; Martin Henssler, Jörg Nerlich, Anwaltliche Tätigkeiten in Europa, 1994; Alan Tyrrell, Zahd Yaqub, The Legal Professions in the new Europe, 1996; Eberhard Fedtke, Anwaltsmarkt in Europa, 1999; Hamish Adamson, Free Movement of Lawyers, 1998; Dieter Kolonovits, Anwaltsrecht in EU-Beitrittsländern, 2003; Diana Bartoszyk, Anwaltsberuf im Wandel, 2006; Christoph Hommerich, Matthias Kilian, René Dreske, Statistisches Jahrbuch der Anwaltschaft 2007/2008, 2008; Bernd Kannowski, Anwaltstaktik und Anwaltsethik im Mittelalter, Neue Juristische Wochenschrift 2008, 713 ff.; Martin Henssler, Die internationale Entwicklung und die Situation der Anwaltschaft als Freier Beruf, Anwaltsblatt 2009, 1 ff.; Susanne Offermann-Burckhart, Berufsregeln der Rechtsanwälte in der Europäischen Union (CCBE), in: Martin Henssler, Hanns Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 2009; weiterführende Literatur zum Thema unter http://www.legalprofession.uni-koeln.de und http://www.anwaltsrecht.uni-koeln.de.

Abgerufen von Anwaltschaft – HWB-EuP 2009 am 24. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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