Vertrag zugunsten Dritter: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 29. September 2021, 14:35 Uhr
von Stefan Vogenauer
1. Gegenstand und Zweck; Terminologie
Durch einen Vertrag zugunsten Dritter vereinbaren die Parteien, dass eine dritte Person gegen eine der Parteien ein Recht auf Leistung erwirbt. Die dritte Person wird als „Begünstigter“ oder „Dritter“ (beneficiary, tiers), die zur Leistung an den Dritten verpflichtete Partei als „Versprechender“ (promisor, promettant) und die mit dem Versprechenden kontrahierende Partei als „Versprechensempfänger“ (promisee, stipulant) bezeichnet. Die Bezeichnungen der Vertragsparteien deuten auf den historischen Vorläufer des Vertrags zugunsten Dritter im römischen Recht, die Kategorie des „Versprechens zugunsten eines anderen“ (stipulatio alteri) hin. Diese Terminologie spiegelt sich noch heute im französischen Recht wieder, wo das Rechtsinstitut gewöhnlich im Einklang mit der Terminologie des Code civil als stipulation pour autrui und nur im Ausnahmefall als contrat conclu pour autrui bezeichnet wird. Der Begriff „Vertrag zugunsten Dritter“ entwickelte sich erst in der deutschen Rechtssprache des 18. Jahrhunderts, und noch im BGB ist der einschlägige Titel mit „Versprechen der Leistung an einen Dritten“ überschrieben (Versprechen). Ähnlich verhält es sich im Codice civile. Dort ist die zentrale Vorschrift mit contratto in favore di terzi überschrieben, der Normtext spricht aber von der stipulazione a favore di un terzo. Die schottische Rechtssprache rückt das „vom Dritten erworbene Recht“ in den Vordergrund und spricht vom jus quaesitum tertio. Im englischen Recht hat sich dagegen die Bezeichung contract for the benefit of a third party oder contract in favour of a third party durchgesetzt.
In modernen Rechtsordnungen ist der Vertrag zugunsten Dritter von enormer wirtschaftlicher Bedeutung. Typische Fälle sind Verträge der Daseinsvorsorge, wie etwa die Lebensversicherung (Versicherungsvertrag) oder die Leibrente, doch grundsätzlich kann jeder Vertragstyp zugunsten eines Dritten ausgestaltet werden. Aus ökonomischer Perspektive ist der Vertrag zugunsten Dritter ein effizienzsteigerndes Instrument. Mit seiner Hilfe können die Parteien den Rechtserwerb des Dritten mit einer einzigen Transaktion herbeiführen, anstatt das Recht zunächst in einer der Parteien zur Entstehung zu bringen und dann durch ein zweites Geschäft auf den Dritten zu übertragen.
Der Vertrag zugunsten Dritter ist von anderen Rechtsinstituten des Vertragsrechts zu unterscheiden, an denen ebenfalls drei Personen beteiligt sind. Im Gegensatz zur Abtretung wird beim Vertrag zugunsten Dritter kein bestehendes Recht übertragen, sondern das Klagrecht des Dritten entsteht erst mit Abschluss des Vertrags zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger. Bei der Stellvertretung wird der Vertretene durch das Handeln des Vertreters zur Vertragspartei, nicht aber der Stellvertreter. Mit dem Abschluss eines Vertrags zugunsten Dritter dagegen wird der Versprechensempfänger Vertragspartei, nicht aber der Dritte, in dessen Person nur ein Anspruch entsteht. Schließlich ist der Vertrag zugunsten Dritter auch von der vertraglichen Vereinbarung der Zuwendung eines bloßen Vorteils an einen Dritten abzugrenzen, bei der der Dritte kein klagbares Recht auf Leistung des Versprechenden erwirbt (sogenannter „unechter Vertrag zugunsten Dritter“; conferral of a mere benefit, rather than a right).
2. Tendenzen der Rechtsentwicklung
Die Anerkennung des Vertrags zugunsten Dritter war durch die gesamte europäische Rechtsgeschichte umstritten. Ausgangspunkt der Entwicklung war die Regel des römischen Rechts, dass sich niemand zugunsten eines anderen etwas versprechen lassen kann (alteri stipulari nemo potest; D. 45,1,38,17). Danach war jedes Versprechen und jeder Vertrag zugunsten eines Dritten ohne rechtliche Wirkung. Nur für eine Handvoll von Geschäftstypen bejahten die römischen Juristen die Rechtswirksamkeit einer vertraglichen Drittbegünstigung und ließen ein Klagrecht des Versprechensempfängers oder des Dritten ausnahmsweise zu. Wissenschaft und Praxis des ius commune ergänzten diesen Ausnahmekatalog um einige weitere Transaktionen, doch der Grundsatz alteri stipulari nemo potest blieb intakt. Erst unter dem Einfluss des usus modernus, des Naturrechts und des Vernunftrechts brach sich die Auffassung Bahn, alle Verträge zugunsten Dritter seien grundsätzlich wirksam und klagbar.
Die Rechtslehre des 19. Jahrhunderts bemühte sich um eine Rückkehr zur Lösung des antiken römischen Rechts. Auch der Code civil folgte diesem Ansatz und stellte zwei Grundsätze auf. Erstens dürfe man sich nur für sich selbst etwas versprechen lassen (Art. 1119). Damit wurden vertragliche Abreden zugunsten Dritter für unwirksam erklärt. Zweitens dürften Verträge nur zwischen den Parteien Wirkung haben und einem Dritten nicht zum Vorteil gereichen (Art. 1165). Diese Betonung der „Relativität des Vertragsverhältnisses“ (relativité des contrats, effet relatif des conventions) machte es für einen Dritten unmöglich, aus einem zwischen anderen Parteien abgeschlossenen Vertrag ein Recht zu erwerben. Als Ausnahme ließ das Gesetzbuch lediglich zwei bereits im römischen Recht anerkannte Fallgruppen zu. Zum einen waren dies Konstellationen, in denen der Versprechensempfänger ein geldwertes Interesse an der Leistung an einen Dritten hatte, zum anderen Schenkungen des Versprechensempfängers an den Versprechenden unter Auflage der Leistung an einen Dritten. Die übrigen romanischen Rechtsordnungen rezipierten dieses Modell.
Erst im späten 19. Jahrhundert durchbrach die Cour de cassation diese engen Schranken und ließ auch ein „moralisches Interesse“ des Versprechensempfängers am Rechtserwerb des Dritten genügen. Auf diese Weise konnte etwa der Begünstigte eines Lebensversicherungsvertrags ein Klagrecht gegen den Versicherer erwerben. Mit der zunehmenden Verbreitung von Lebensversicherungen war auch in Deutschland die grundsätzliche Anerkennung der Wirksamkeit drittbegünstigender Verträge zum unabweisbaren praktischen Bedürfnis geworden. Schließlich unterstützte, im Anschluss an Bernhard Windscheid und Joseph Unger, auch die Pandektenwissenschaft (Pandektensystem) dieses Anliegen. Das BGB erkannte dann den Vertrag zugunsten Dritter ohne nennenswerte Einschränkungen an (§ 328), wie bereits zuvor das Schweizerische Obligationenrecht (Art. 128; jetzt Art. 112) und der spanische Código civil (Art. 1257 Abs. 2).
Im 20. Jahrhundert setzte sich die Lehre von der grundsätzlichen Wirksamkeit des Vertrags zugunsten Dritter in allen europäischen Rechtsordnungen durch, entweder durch Neufassungen der Zivilrechtsgesetzbücher (Österreich, Portugal, Niederlande; siehe auch die bevorstehende Reform des französischen Vertragsrechts) oder durch kreative Interpretation der Kodifikationen seitens der Rechtsprechung (Italien). Überwunden wurden auch letzte Zweifel, ob der Dritte trotz der Relativität des Schuldverhältnisses ein unmittelbares Recht aus derartigen Verträgen erwerben könne. Eine Ausnahmestellung nahm lange Zeit das englische common law mit seiner Lehre von der privity of contract ein. Ihr zufolge gilt ein drittbegünstigender Vertrag zwar nicht per se als unwirksam, wie dies in der Nachfolge der Regel alteri stipulari auf dem Kontinent der Fall war. Er entfaltet aber nur zwischen den unmittelbaren Parteien Wirkung, so dass ein Dritter daraus kein klagbares Recht erwerben kann. Erst der Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999 gewährt dem Dritten ein Klagerecht aus zu seinen Gunsten abgeschlossenen Verträgen. Bisher wird das Gesetz in der Kautelarpraxis jedoch regelmäßig abbedungen. In diesen Fällen gilt weiterhin das common law, so dass die rule of privity von Bedeutung bleibt.
Mit der grundsätzlichen Anerkennung der Rechtswirksamkeit des Vertrags zugunsten Dritter und der Klagbarkeit des daraus entstehenden Rechts des Dritten hat sich das Interesse seit einigen Jahrzehnten zunehmend darauf verlagert, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Konsequenzen im Einzelnen der Dritte ein solches Recht erwerben kann und welche Rechte den anderen Beteiligten zukommen. Hier haben Gesetzgeber und Rechtsprechung detaillierte Regelungen entwickelt, die sich in den verschiedenen europäischen Vertragsrechten weitgehend ähneln und die in den neueren vertragsrechtlichen Vereinheitlichungsprojekten rezipiert worden sind.
Schließlich hat sich ausgehend vom Vertrag zugunsten Dritter in einigen europäischen Rechtsordnungen im Wege richterrechtlicher Rechtsfortbildung (Richterrecht) die Rechtsfigur des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (contratti con effeti prottetivi a favore dei terzi) entwickelt. Ein Vertrag entfaltet Schutzwirkung zugunsten eines Dritten, wenn der Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung allein dem Gläubiger zusteht, der Dritte jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten miteinbezogen ist, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Die genauen Voraussetzungen und Grenzen derartiger Ansprüche des Dritten bleiben jedoch umstritten. In anderen Rechtsordnungen, insbesondere im englischen Recht, besteht kein Bedürfnis für Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, da die einschlägigen Fälle in der Regel mit Hilfe des Deliktsrechts eine sachgerechte Lösung erfahren.
3. Ausgestaltung in den vertragsrechtlichen Vereinheitlichungsprojekten
Bisher ist der Vertrag zugunsten Dritter weder im Gemeinschaftsprivatrecht noch im internationalen Einheitsrecht, etwa im UN-Kaufrecht (Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)), geregelt. Noch in den PECL ist das Rechtsinstitut, in formaler Hinsicht dem französischen Vorbild folgend, eher bruchstückhaft und unzulänglich ausgestaltet (Art. 6:110). Die neueren Vereinheitlichungsvorhaben dagegen enthalten in ihren Abschnitten über Inhalt und Wirkung von Verträgen detaillierte und ausgewogene Regelungen, die weitgehend dem in den nationalen Vertragsrechten erreichten Entwicklungsstand entsprechen, sich allerdings nicht mit dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter befassen (Kap. 5.2 der UNIDROIT PICC, Titel VI Abschn. 5 des Code Européen des Contrats (Avant‑projet), Buch 2, Kap. 9 Abschn. 3 des DCFR).
Die Vertragsrechtsentwürfe erkennen die Rechtswirksamkeit des Vertrags zugunsten Dritter durchgehend an. Ferner stellen sie ausdrücklich klar, dass der Dritte aus dem ihn begünstigenden Vertrag ein Recht erwerben kann. Die Einräumung eines Rechts zugunsten des Begünstigten umfasst auch das Recht, sich auf eine etwaige Vertragsbestimmung zu berufen, die seine Haftung ausschließt oder beschränkt. Sie schließt ferner das Recht ein, Nichterfüllung oder Schlechterfüllung der Leistung des Versprechenden geltend zu machen. Der Dritte muss zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder existieren, noch bestimmt sein. Es wird jedoch zu verlangen sein, dass er durch den Vertrag mit hinreichender Sicherheit bestimmbar ist (so ausdrücklich Art. 5.2.2 UNIDROIT PICC).
Entstehungszeitpunkt, inhaltliche Ausgestaltung und Verlust des Rechts stehen weitgehend zur Disposition des Versprechenden und des Versprechensempfängers. Sofern diese nichts Entgegenstehendes vereinbart haben, entsteht das Recht sofort, unmittelbar (also ohne irgendeine Mitwirkungshandlung des Dritten, wie etwa Annahme oder Beitritt) und originär in der Person des Dritten (also ohne von einem zunächst erworbenen Recht des Versprechensempfängers abgeleitet zu sein). Die Vertragsparteien können die drittbegünstigende Vereinbarung jedoch widerrufen oder abändern, solange das Recht des Dritten noch nicht unentziehbar ist. Den Zeitpunkt der Unentziehbarkeit gestalten die Vereinheitlichungsvorhaben unterschiedlich aus. Vorgeschlagen werden die Erklärung der Annahme des Rechts durch den Dritten, die Mitteilung der Rechtsübertragung durch eine der Parteien an den Dritten und die Vornahme von Dispositionen seitens eines Dritten, der redlicherweise auf die Unentziehbarkeit des Rechts vertraut. Der Dritte kann das aus dem Vertrag erworbene Recht auch zurückweisen. Das Recht gilt dann als nicht erworben, und der Versprechende muss die zugunsten des Dritten versprochene Leistung an den Versprechensempfänger erbringen (so ausdrücklich Art. 72(3)3 Avant-projet). Der Versprechende kann gegenüber dem Dritten alle Einwendungen geltend machen, die der Versprechende gegenüber dem Versprechensempfänger aus dem Vertrag, der das Recht des Dritten begründet hat, erheben könnte.
Literatur
Gilbert William Frederick Dold, Stipulations for a Third Party, 1948; M.A. Millner, Ius Quaesitum Tertio, International and Comparative Law Quarterly 16 (1967) 446 ff.; Hein Kötz, Rights of Third Parties, in: IECL VII/2, Kap. 13, 1992, Rn 1 ff.; Reinhard Zimmermann, The Law of Obligations, 1996, 34 ff.; Hein Kötz, Europäisches Vertragsrecht, Bd. 1, 1996, 371 ff.; Edgar du Perron, Contract and Third Parties, in: Arthur Hartkamp, Martijn Hesselink, Ewoud Hondius, Carla Joustra, Edgar du Perron (Hg.), Towards a European Civil Code, 2. Aufl. 1998, 311 ff.; Vernon Valentine Palmer, Contracts in Favour of Third Persons in Europe, European Review of Private Law 11 (2003) 8 ff.; Philip Sutherland, Third-Party Contracts, in: Hector MacQueen, Reinhard Zimmermann (Hg.), European Contract Law, 2006, 203 ff.; Stefan Vogenauer, §§ 328 ff., in Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert, Reinhard Zimmermann (Hg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Bd. II/1, 2007; Eltjo J.H. Schrage (Hg.), Ius quaesitum tertio, 2008; Stefan Vogenauer, Art. 5.2.1 ff., in: idem, Jan Kleinheisterkamp (Hg.), Commentary on the UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts, 2009; Stefan Vogenauer, The Effects of Contracts on Third Parties, in: idem, John Cartwright, Simon Whittaker (Hg.), Reforming the French Law of Obligations, 2009, 235 ff.