Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 8. September 2021, 11:25 Uhr

von Jens M. Scherpe

1. Begriffsbestimmung

In seiner weitesten Auslegung umfasst der Begriff der „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ (engl. zumeist cohabitation) jegliche Lebensgemeinschaft zwischen Personen, die nicht miteinander verheiratet sind, also auch alle anderen formalisierten Lebensgemeinschaften, einschließlich eingetragener/‌registrierter Partnerschaften zwischen Personen verschiedenen oder desselben Geschlechts. Letztere wären bei einer engeren Auslegung jedenfalls dann nicht mit eingeschlossen, wenn die formalisierte Lebensgemeinschaft ein exklusiv für gleichgeschlechtliche Paare geschaffenes, funktionales Äquivalent zur Ehe darstellt, wie etwa die deutsche eingetragene Lebenspartnerschaft, die schweizerische eingetragene Partnerschaft oder die registrierte Partnerschaft in den nordischen Ländern (Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft). Im Folgenden wird von diesem engeren Begriff ausgegangen.

Die Begriffe „eheähnliche Gemeinschaft“ und „Ehe ohne Trauschein“ sowie common law marriage (common law) werden oftmals verwendet, um nichteheliche Lebensgemeinschaften zu bezeichnen; sie signalisieren aber eine funktionale Ähnlichkeit der Lebensgemeinschaft zur Ehe, die nicht allen nichtehelichen Lebensgemeinschaften gerecht wird – insbesondere dann, wenn sich die Partner bewusst gegen eine Ehe (oder ihr funktionales Äquivalent) entschieden haben.

Rechtshistorisch wurde häufig der Begriff des Konkubinats (concubinatus) zur Bezeichnung nichtehelicher Lebensgemeinschaften verwendet, wobei nur jeweils aus dem gesellschaftlich-historischen Zusammenhang zu ersehen ist, ob es sich etwa um ein neben oder außerhalb der Ehe bestehendes Verhältnis handelt, bzw. z.T. sogar um ein Verhältnis innerhalb einer Ehe minderen Rechts. Lange Zeit war das Konkubinat durchaus eine akzeptierte oder zumindest geduldete Lebensform, das Konzil von Trient schrieb jedoch mit dem Dekret Tametsi vom 11.11.1563 das Verbot des Konkubinats endgültig fest.

Der Ausspruch „Les concubins ignorent la loi, la loi ignore donc les concubins“ (oder auch „Les concubins se passent de la loi, la loi se désinteresse d'eux“) wird gemeinhin Napoléon zugerechnet; dennoch ist heutzutage in „seinem“ Code civil in Art. 515-8 die concubinage nunmehr legal definiert als „ein faktisches Zusammenleben, das sich durch eine stabile, dauerhafte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts kennzeichnet, die als Paar zusammenleben“; eine concubinage ist daher auch neben einer Ehe oder sonstigen formalisierten Lebensgemeinschaft möglich. Das schwedische Sambolag (2003:376) (Gesetz über Zusammenwohnende) definiert in § 1 sambor (Zusammenwohnende) als „zwei Personen, die dauerhaft als Paar zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt haben“. Wie in der Mehrzahl der europäischen Rechtsordnungen (aber z.B. nicht in Frankreich für die concubinage oder nach den Reformvorschlägen in England und Wales sowie in Irland) ist in Schweden aber die Anwendung der Vorschriften für nichteheliche Lebensgemeinschaften ausgeschlossen, wenn eine der Personen anderweitig verheiratet bzw. registrierter Partner ist. Auch werden die anderen Eheverbote grundsätzlich sinngemäß auf nichteheliche Lebensgemeinschaften übertragen; eine Ausnahme in Europa bildet hier lediglich Belgien, wo ein „gesetzliches Zusammenwohnen“ (welches eine gemeinsame schriftliche Erklärung gegenüber dem Standesbeamten erfordert) auch zwischen Blutsverwandten wie Geschwistern oder etwa Vater und Sohn möglich ist.

2. Rechtstatsächliche Bedeutung

Die tatsächliche Bedeutung nichtehelicher Lebensgemeinschaften scheint einer gesellschaftlichen Entwicklung zu folgen, die grob in drei Phasen eingeteilt werden kann. In der ersten Phase sind nichteheliche Lebensgemeinschaften soziale Einzelfälle und werden von der großen Mehrheit der Bevölkerung als von der (Ehe‑) Norm abweichend und negativ empfunden bzw. sozial geächtet, z.T. sogar mit strafrechtlichen Konsequenzen. In der folgenden Phase sind nichteheliche Lebensgemeinschaften häufiger und zumindest geduldet, vor allem als Vorstufe zur Ehe, in der die Lebensgemeinschaft durch das Zusammenleben „getestet“ wird; die Ehe bleibt jedoch die von der gesellschaftlichen Mehrheit als angemessen empfundene Lebensform, insbesondere wenn Kinder geboren werden. In der dritten Phase sind schließlich nichteheliches Zusammenleben und Ehe mit und ohne Kinder gleichermaßen sozial akzeptiert.

Die aufgezeigte Entwicklung lässt sich nahezu in allen europäischen Rechtsordnungen finden, wobei sich ein gewisses Nord-Süd-Gefälle in Europa feststellen lässt. In den nordischen Ländern, Frankreich und in einigen osteuropäischen Staaten wie Slowenien und Kroatien ist die Entwicklung am weitesten fortgeschritten. Mitteleuropa (einschließlich Deutschland) sowie Großbritannien nehmen eine Zwischenposition ein. Die südeuropäischen Länder (und Nordirland) stehen zumeist eher am Anfang dieser Entwicklung, auch wenn z.B. in den spanischen Autonomen Gemeinschaften bereits seit einiger Zeit Gesetze für nichteheliche Lebensgemeinschaften bestehen. Unabhängig vom Stand der Entwicklung im jeweiligen Land kann jedenfalls festgestellt werden, dass nichteheliche Lebensgemeinschaften in allen europäischen Staaten generell an sozialer Bedeutung zunehmen, mehr und mehr Kinder außerhalb der Ehe geboren werden (z.B. in den nordischen Ländern, Frankreich und Slowenien 40–50 % aller Kinder) und dass sich hieraus sehr spezifische Rechtsprobleme ergeben, die einer Lösung bedürfen.

3. Tendenzen der Rechtsentwicklung

Angesichts der steigenden Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften in den europäischen Staaten ergaben sich zwangsläufig soziale und rechtliche Konflikte. Als erste Reaktion sind daher durch Rechtsprechung und Gesetzgebung zahlreiche Einzelfallregelungen ergangen. Typischerweise finden sich die ersten solcher Regelungen (und damit eine „Anerkennung“ nichtehelicher Lebensgemeinschaften, durchaus auch zum Nachteil der Betroffenen) im öffentlichen Recht, insbesondere im Sozialrecht. Häufig sind auch schon in einer frühen Phase der Entwicklung gesetzliche Regelungen bzgl. der Wohnung, etwa hinsichtlich der Mietnachfolge im Todesfall (z.B. § 563 Abs. 2 S. 4 BGB) oder bzgl. der Wohnungszuweisung bei Trennung (z.B. in den sec. 36 und 38 Family Law Act 1996 in England).

In Ermangelung gesetzlicher Regelungen greifen die Gerichte zumeist auf das allgemeine Zivilrecht zurück (s. etwa BGH 9.7.2008, FamRZ 2008, 1822, 1828), welches aber – wenig überraschend – nicht immer adäquate Lösungen für diese letztlich speziellen familienrechtlichen Probleme bieten kann.

Daher haben sich einige Gesetzgeber entschlossen, nichtehelichen Lebensgemeinschaften einen festen, kohärenten rechtlichen Rahmen zu geben. Hierbei haben sich zwei Grundtypen herausgebildet: zum einen Rechtsordnungen, in denen die Anwendung der Rechtsregeln eine Formalisierung der Lebensgemeinschaft etwa durch Vertrag oder Registrierung erfordert, wie etwa der französische pacte civil de solidarité (PACS), die niederländische geregistreerd partnerschap oder die registrierte Partnerschaft in Ungarn sowie in einigen spanischen Autonomen Gemeinschaften, Andorra und Luxemburg; zum zweiten Rechtsordnungen, in denen kein formeller Rechtsakt, wohl aber sonstige faktische Voraussetzungen (wie z.B. das Zusammenleben für einen gewissen Zeitraum und/‌oder gemeinsame Kinder) erforderlich ist (wie etwa in Schweden, Portugal, Schottland, Kroatien oder Slowenien). Daneben bestehen Mischformen, z.B. in einigen spanischen autonomen Gemeinschaften, in denen die beiden genannten Grundtypen nebeneinander bestehen, d.h. dass die rechtlichen Wirkungen entweder unmittelbar durch einen formellen Rechtsakt oder aber erst bei Vorliegen faktischer Voraussetzungen (meist einer Mindestdauer des Zusammenlebens) eintreten.

a) Formalisierte nichteheliche Lebensgemeinschaft

In denjenigen europäischen Rechtsordnungen, die einen formellen Rechtsakt zur Voraussetzung für die Anwendung eines gesetzlichen Regimes für nichteheliche Lebensgemeinschaften machen (z.B. Art. 515 ff. frz. Code civil, Art. 1475 ff. belg. Code civil, Art. 80a ff. BW), hat der Gesetzgeber somit im Ergebnis der Privatautonomie der Parteien Priorität gegenüber der Schutzbedürftigkeit des schwächeren Partners eingeräumt: ohne den ausdrücklichen Willen beider Parteien sollen – wie bei der Ehe – keine Rechtsfolgen eintreten.

Es ist zudem festzustellen, dass auf diese Weise eingeführte rechtliche Regime stets sowohl verschieden- als auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen stehen, da der Gesetzgeber zwei familienrechtliche Fragen gleichzeitig regeln wollte: die Rechtsstellung nichtehelicher Lebensgemeinschaften und die Anerkennung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften. Dieser Ansatz ist jedoch problematisch, da diese Lebensgemeinschaften oft unterschiedliche Ausgangs- und Interessenlagen haben: Die einen wollen nicht heiraten (oder haben schlicht nicht geheiratet), die anderen können nicht heiraten. Zudem stehen auf diese Weise verschiedengeschlechtlichen Paaren zwei Möglichkeiten zur Formalisierung ihrer Beziehung zur Auswahl (und damit eine echte Alternative zur Ehe), gleichgeschlechtlichen Paaren jedoch nur eine Möglichkeit, so dass man von einer fortdauernden Diskriminierung letzterer sprechen kann. Solche Erwägungen haben letztlich die Niederlande und Belgien veranlasst, in einem zweiten Schritt die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare (Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften) zu öffnen.

Die bestehenden Rechtsregelungen für formalisierte nichteheliche Lebensgemeinschaften sind inhaltlich sehr unterschiedlich. Die umfassendsten Rechtsfolgen bestehen in den Niederlanden und Ungarn; hier gelten über Verweisungen für die geregistreerd partnerschap/‌registrierte Partnerschaft nahezu dieselben Rechtsregelungen wie für Ehepaare (mit geringen Ausnahmen, etwa bei der Auflösung). Frankreich hat dagegen mit dem pacte civil de solidarité (PACS) ein eigenes, von den Rechtsregelungen der Ehe grundverschiedenes Regime eingeführt. Das belgische „gesetzliche Zusammenwohnen“ hat zwar – abgesehen vom jüngst eingeführten Erbrecht und einigen weiteren Bestimmungen – nur geringe zivilrechtliche Wirkungen, wohl aber weitreichende Folgen im Steuer- und Sozialrecht.

Allen Systemen der formalisierten nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist schließlich gemein, dass sie nicht die Rechtsprobleme aller nichtehelichen Lebensgemeinschaften lösen können. Eine Vielzahl von Paaren wird – aus den unterschiedlichsten Gründen – den notwendigen formellen Akt nicht vornehmen und daher nicht unter den Anwendungsbereich des formellen Regimes fallen.

Insofern ist festzustellen, dass in allen Rechtsordnungen, die ein formelles Regime kennen, weiter die Notwendigkeit besteht, mit den Rechtsproblemen der nichtformalisierten Lebensgemeinschaften umzugehen. In der Tat bestehen daher dort z.T. vereinzelte Rechtsvorschriften für bestimmte Rechtsgebiete – und die Gerichte müssen weiter vermittels des hierfür nur bedingt geeigneten allgemeinen Zivilrechts Rechtsstreitigkeiten zwischen nichtehelichen Lebenspartnern lösen. Ein Regime formalisierter nichtehelicher Lebensgemeinschaften fügt somit letztendlich nur eine „Zwischenebene“ zwischen Ehe und nichtformalisierten nichtehelichen Lebensgemeinschaften ein.

b) Informelle nichteheliche Lebensgemeinschaft bzw. faktisches Zusammenleben

Diejenigen Rechtsordnungen, in denen die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen an das Vorliegen bloßer Fakten geknüpft ist, geben scheinbar dem Schutz der schwächeren Partei den Vorrang gegenüber der Privatautonomie: Die Rechtsfolgen treten grundsätzlich unabhängig vom Willen der Parteien ein. Die Privatautonomie ist jedoch insofern gewahrt, als dass es den Parteien in den meisten dieser Rechtsordnungen grundsätzlich freisteht, per Vertrag auf die Anwendung der entsprechenden Rechtsregeln zu verzichten (sog. opt-out).

Die erforderlichen Fakten bzw. Voraussetzungen sind zumeist das Zusammenleben als Paar/‌ein gemeinsamer Haushalt für einen Mindestzeitraum (je nach Rechtsordnung entweder für einen bestimmten ausdrücklich genannten Zeitraum von zwei bis fünf Jahren oder aber bewusst offen formuliert als „längerer Zeitraum“); hat das Paar gemeinsame Kinder, so entfällt in einigen Rechtsordnungen das Zeiterfordernis.

Die in den europäischen Rechtsordnungen an ein informelles nichteheliches Zusammenleben anknüpfenden Regelungen sind in ihrer inhaltlichen Reichweite sehr unterschiedlich. Zum Teil lehnen sie sich sehr eng an diejenigen der Ehe an (Slowenien, Kroatien), zum Teil wurden bewusst von den Regelungen für die Ehe abweichende Vorschriften geschaffen (Schweden, Schottland; so auch die Reformvorschläge in England und Wales sowie in der Republik Irland).

4. EuGH, EGMR und nichteheliche Lebensgemeinschaften

Der EuGH hatte mehrmals Gelegenheit, zur Abgrenzung von Ehe und nichteheliche Lebensgemeinschaften Stellung zu nehmen, zumeist im Zusammenhang mit Vergünstigungen, die ausdrücklich nur Eheleuten eingeräumt waren (siehe etwa EuGH Rs. 59/‌85 – The Netherlands v. Reed, Slg. 1986, 1283). Dabei hat der EuGH stets den Begriff der Ehe autonom ausgelegt und durchweg entschieden, dass Ehe und nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht zwingend gleich zu behandeln seien und dass der Begriff „Ehegatte“ (engl.: spouse) nicht dahingehend interpretiert werden könne, dass er auch die Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften mit umfasse. Ebenso sieht auch der EGMR formalisierte Lebensgemeinschaften wie die Ehe und bloße de facto Lebensgemeinschaften als grundsätzlich verschieden an, eine Ungleichbehandlung liege daher im Ermessen des nationalen Gesetzgebers (vgl. etwa EGMR Nr. 56501/‌00 – Mata Estevez/‌ Spain; EGMR Nr. 13378/‌05 – Burden/‌Vereinigtes Königreich und EGMR Nr. 4479/‌06 – Courten/‌ Vereinigtes Königreich).

5. Konvention Nr. 32 der Commission Internationale de l’État Civil

Die Commission Internationale de l’État Civil (CIEC) (Internationale Kommission) hat am 5.9.2007 eine Konvention zur Anerkennung von registrierten Partnerschaften (Convention (no. 32) sur la reconnaissance des partenariats enregistrés) verabschiedet, die bislang aber noch von keinem Staat gezeichnet wurde. Die Konvention ist eine Kompromisslösung; die schon bestehenden Regelungen vieler Rechtsordnungen gehen im Regelungsumfang bereits über die in der Konvention enthaltenen hinaus. Gegenstand dieser Konvention ist die Anerkennung formalisierter gleich- und verschiedengeschlechtlicher Lebensgemeinschaften, nicht jedoch die Anerkennung von Rechtsregimen, die an ein bloßes faktisches Zusammenleben anknüpfen.

Eine baldige Regelung zur grundsätzlichen Anerkennung von ausländischen Rechtsregimen für nichteheliche Lebensgemeinschaften (sowohl formalisierter als auch informeller) erscheint angesichts der Vielzahl der verschiedenen Rechtsinstitute in den europäischen Rechtsordnungen unentbehrlich, vor allem mit Blick auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Europäischen Union. Denn nur, wenn familienrechtliche Regime, die in einem Mitgliedstaat wirksam sind, auch in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden, ist ein Arbeitnehmer wirklich frei bei der Wahl seines Arbeitsplatzes.

6. Künftige Entwicklung

Die steigende Zahl nichtehelicher Lebensgemeinschaften setzt die nationalen europäischen Gesetzgeber – in unterschiedlichem Maße – unter Druck, sich dieser sozialen Entwicklung anzunehmen und angemessene rechtliche Lösungen zur Verfügung zu stellen. Wo Reformen erwogen werden, ist eine klare Tendenz zu Lösungen unter Anknüpfung an faktische Voraussetzungen (und nicht an einen formellen Akt) festzustellen. Im Zuge der Diskussion über Reformen in diesem Bereich wird in nahezu allen europäischen Staaten argumentiert, dass die rechtliche Anerkennung nichtehelicher Lebensgemeinschaften das Rechtsinstitut der Ehe als gesellschaftliches Leitbild gefährden würde. Zumindest mit Blick auf die nordischen Länder, in denen nichteheliche Lebensgemeinschaften in weit größerem Maße akzeptiert sind als in anderen Rechtsordnungen, lässt sich die Validität dieser Befürchtung nicht nachweisen. Angesichts der gesamteuropäischen Entwicklung spricht jedoch einiges dafür, dass der soziale Leidensdruck, die Schutzbedürftigkeit des schwächeren Partners und der Kinder, früher oder später in den europäischen Rechtsordnungen zur Einführung von Rechtsregeln für nichteheliche Lebensgemeinschaften führen werden.

Literatur

Justitiedepartementet, Statens offentliga utredningar (SOU) 1999:104 – Nya samboregler (Schweden), 1999; Kathleen Kiernan, The Rise of Cohabitation and Childbearing Outside Marriage in Western Europe, International Journal of Law, Policy and the Family 15 (2001) 1 ff.; Wendy Schrama, De niet-huwelijkse samenleving in het Nederlandse en het Duitse recht, 2004; Cristina González Beilfuss, Parejas de hecho y matrimonios del mismo sexo en la Unión Europea, 2004; Jens M. Scherpe, Nadjma Yassari (Hg.), Die Rechtsstellung nichtehelicher Lebensgemeinschaften – The Legal Status of Cohabitants, 2005; Anne Barlow, Simon Duncan, Grace James, Alison Park, Cohabitation, Marriage and the Law – Social Change and Legal Reform in the 21st Century, 2005; Herbert Grziwotz, Nichteheliche Lebensgemeinschaft, 4. Aufl. 2006; The Law Reform Commission [Irland], Report – Rights and Duties of Cohabitants, Law Reform Commission 82-2006; The Law Commission [England und Wales], Cohabitation: The Legal Consequences of Relationship Breakdown, Consultation Paper No. 179, 2006; Report Law Com No. 307, 2007; Inge Kroppenberg, Dieter Schwab, Dieter Henrich, Peter Gottwald, Andreas Spickhoff (Hg.), Rechtsregeln für nichteheliches Zusammenleben, 2009.

Abgerufen von Nichteheliche Lebensgemeinschaft – HWB-EuP 2009 am 24. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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