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Aktuelle Version vom 8. September 2021, 11:08 Uhr

von Phillip Hellwege

1. Gegenstand und Zweck; Begriffliches

Die Geschäftsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit einer Person, Rechtsgeschäfte selbst wirksam vorzunehmen. Sie wird in Europa grundsätzlich allen Menschen zuerkannt. Doch gibt es Ausnahmen: Ein Rechtsgeschäft ist eine auf eine Rechtsfolge gerichtete Handlung (Rechtsgeschäftslehre). Die Rechtsfolge tritt ein, weil sie gewollt ist. Wer keinen Willen bilden kann, etwa weil er unter Drogeneinfluss steht oder an Altersdemenz leidet, ist daher aus natürlichen Gründen geschäftsunfähig.

Weitere Ausnahmen basieren auf Schutzerwägungen: Minderjährige können zwar einen auf Rechtsfolgen gerichteten Willen bilden. Doch fehlt ihnen oft die Erfahrung, um Risiken zu erkennen. Sie zu ihrem eigenen Schutz vom Verkehr auszuschließen, wäre indes nicht mit ihrer Autonomie vereinbar (Vertragsfreiheit). Sie dürfen in ihrer Geschäftsfähigkeit regelmäßig nur beschränkt werden, und der Schutz muss flexibel sein. Ein flexibler Schutz steht aber im Spannungsverhältnis zur Verkehrssicherheit, und die Nichtbeachtung der Verkehrssicherheit kann zum faktischen Ausschluss Minderjähriger vom Verkehr führen. Trotz aller Unterschiede besteht in Europa Einigkeit, dass mit Rücksicht auf den Verkehr eine feste Altersgrenze zu ziehen ist, von der ab eine Person grundsätzlich als geschäftsfähig gilt.

Doch auch danach kann ein Schutz notwendig sein, wenn die für die Vornahme von Geschäften nötige Geisteskraft fehlt. Diese Fälle gewinnen aufgrund des demographischen Wandels an Bedeutung. Denn die Einsichtskraft kann im Alter wieder abnehmen. Doch darf dem Betroffenen die Geschäftsfähigkeit nicht einfach wieder entzogen, sondern mit Rücksicht auf seine Autonomie nur so weit beschränkt werden, als dies konkret erforderlich ist.

Den Begriff der Geschäftsfähigkeit führte erst 1875 ein preußisches Gesetz in Deutschland ein. Zuvor sprach man von Handlungsfähigkeit. Sie umfasst auch die Deliktsfähigkeit (Deliktsrecht). Der Begriff der Handlungsfähigkeit findet sich im BGB nicht mehr. In Italien etwa ist er heute noch üblich (capacità di agire). In England spricht man schlicht von capacity oder enger von contractual capacity. Qualifizierungen der Geschäftsfähigkeit sind die Ehe- und Testierfähigkeit (Ehe, Testament). Von der Geschäftsfähigkeit wird die Rechtsfähigkeit, das ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, unterschieden. Sie kommt im modernen Europa ausnahmslos allen Menschen zu. Im Prozessrecht entsprechen die Partei- und Prozessfähigkeit der Rechts- und Geschäftsfähigkeit. Obwohl in einigen Rechten Europas eine begriffliche Berührung besteht, ist die Verfügungsberechtigung von der Geschäftsfähigkeit zu trennen. Abzugrenzen ist die Geschäftsfähigkeit weiter von dem sehr viel weiteren Begriff der transactional capacity; er bezeichnet in der ökonomischen Analyse des Rechts die Voraussetzungen rationaler Entscheidungen durch die Markteilnehmer.

Der deutsche Jurist kennt noch die auf einen gegenständlich abgegrenzten Kreis von Angelegenheiten beschränkte partielle und die besonders schwierige Geschäfte betreffende relative Geschäftsunfähigkeit. Beide Begriffe sollten im Rechtsvergleich vermieden werden. Es handelt sich um Unterformen der beschränkten Geschäftsfähigkeit. Zudem spricht das BGB nur bei einer dauerhaften Störung der Geistestätigkeit von einer Geschäftsunfähigkeit, stellt ihr aber die Fälle einer nur vorübergehenden Störung gleich. Im Rechtsvergleich kann beides als Geschäftsunfähigkeit bezeichnet werden.

2. Historische Wurzeln

Das römische Recht kannte vier Altersstufen: Da waren zuerst die infantes. Infantes leitet sich von fari (sprechen) her. Infantes waren folglich die, die nicht sprechen konnten. Zunächst kam es auf die individuelle Fähigkeit zu sprechen an. Später setzte sich das vollendete siebte Lebensjahr als feste Grenze durch. Infantes konnten keine Geschäfte vornehmen (Unwirksamkeit).

Die zweite Stufe reichte bis zur Geschlechtsreife (pubertas). Auch hier kam es zunächst auf die individuelle Reife, später bei Jungen auf die Vollendung des 14., bei Mädchen des 12. Lebensjahrs an. Der impubes war unmündig, hatte, wenn er nicht der patria potestas unterstand, einen Vormund (tutor) und konnte sich nur mit dessen Zustimmung verpflichten. Fehlte die auctoritas tutoris, war er aus dem Vertrag berechtigt, aber nicht verpflichtet (hinkender Vertrag, negotium claudicans). Hatte der Vertragspartner bereits geleistet, wurde ihm eine Bereicherungsklage (Bereicherungsrecht) gewährt, freilich keine condictio, denn diese gehörte zum ius civile, und Unmündige konnten nicht nach dem ius civile verpflichtet sein. Dem Vertragspartner wurde eine Klage des ius honorarium gewährt (actio in quantum locupletior factus est), die anders als ursprünglich die condictio von vornherein auf die noch vorhandene Bereicherung beschränkt war. Hatte der impubes vorgeleistet, konnte er, wollte er den Vertrag nicht gelten lassen und die vertragliche Gegenleistung nicht einklagen, das Geleistete mit einer condictio herausverlangen. Lag schließlich eine auctoritas tutoris vor, konnte der Vertrag mit der in integrum restitutio gerichtlich angefochten werden, wenn es sich um ein für den Unmündigen nachteiliges Geschäft handelte.

Mündige konnten Verträge wirksam schließen. Doch schon früh erkannte man das Bedürfnis, auch sie vor Übervorteilung zu schützen. Eine lex Laetoria führte daher als dritte Altersstufe die der unter 25-Jährigen (minores) ein. Auf Antrag wurde dem minor ein Pfleger (curator) bestellt. Wurde der minor übervorteilt und aus diesem Geschäft verklagt, gewährte ihm der Prätor eine Einrede. Wollte er ein für ihn nachteiliges Geschäft entkräften, konnte er mit einer in integrum restitutio vorgehen. Schon zu Zeiten des römischen Rechts wurde die Stellung der impuberes und minores angeglichen. Zu den entscheidenden Altersstufen wurden damit die Vollendung des siebten und des 25. Lebensjahrs. Auf Antrag konnte Männern die Volljährigkeit nach Vollendung des 20. und Frauen nach der des 18. Lebensjahrs verliehen werden (venia aetatis).

Geisteskranke (furiosi) und Verschwender (prodigi) unterstanden ebenfalls besonderen Regeln. Furiosi waren geschäftsunfähig. Prodigi konnten entmündigt werden. Beiden wurde ein curator beigeordnet. Furiosi konnten ohne dessen auctoritas geschäftlich überhaupt nicht auftreten und prodigi nicht, so weit die Entmündigung reichte. Die Besonderheiten der Rechtsstellung der Frau bedürfen hier keiner Erwähnung, weil sie im modernen Europa nicht fortwirken.

3. Tendenzen der Rechtsentwicklung

Die Rechtsinstitute und Denkfiguren, die bis heute prägend sind, waren also bereits im römischen Recht angelegt: Unterscheidung von Altersstufen und Verwischung ihrer Grenzen; konkrete Betrachtung bei Zuordnung zu den Stufen contra feste Grenzen; Nichtigkeit, hinkender Vertrag und Anfechtungsklage als Rechtsfolgen; Eintritt dieser Rechtsfolgen ohne weiteres, nur bei Hinzutreten eines Nachteils oder nur bei Übervorteilung; und eine besondere Behandlung im Bereicherungsrecht. Doch wurden mit der Zeit diese Institute und Denkfiguren immer wieder neu modifiziert und interpretiert. Eine im Detail verwirrend unterschiedliche, aber in ihren Grundzügen zugleich verblüffend ähnliche Rechtslage in den Rechtsordnungen Europas ist das Ergebnis:

a) Geschäftsunfähigkeit in der Minderjährigkeit

Geschäfte eines minderjährigen Geschäftsunfähigen sind nichtig (Unwirksamkeit). Aber welcher Minderjährige ist geschäftsunfähig? Sollen feste Altersgrenzen gesetzt werden, bis zu deren Erreichen Minderjährige als geschäftsunfähig gelten? Diesen Weg geht das deutsche Recht: Wer das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist geschäftsunfähig. Von ihm vorgenommene Geschäfte sind ausnahmslos nichtig. In Griechenland und Bulgarien findet sich ein ähnliches Regime; freilich liegen hier die Grenzen bei Vollendung des zehnten bzw. 14. Lebensjahrs.

In der Schweiz verzichtet man auf eine feste Altersgrenze: Wer weder mündig noch urteilsfähig ist, ist handlungsunfähig. Urteilsfähig ist, wem nicht wegen Kindesalters die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäß zu handeln. Die Bestimmung erfolgt dabei nicht abstrakt. Vielmehr ist die Urteilsfähigkeit ein relativer Begriff: Sie muss für jeden Einzelnen und jedes einzelne Geschäft konkret bestimmt werden. Geschäftsunfähig ist damit der Unmündige, dem die Urteilsfähigkeit für die Vornahme eines jeden Geschäfts fehlt. Ähnlich halten es das türkische und das französische Recht.

Zwar wird in Österreich ein Kind unter sieben Jahren als geschäftsunfähig bezeichnet. Doch sind dessen Geschäfte nicht ausnahmslos nichtig: Geringe Geschäfte des täglichen Lebens, die für Gleichaltrige üblich sind, werden mit Erfüllung der Pflicht des Kindes wirksam. Im Rechtsvergleich sollte man deshalb nicht von einer Geschäftsunfähigkeit sprechen. Geschäftsunfähig sind nur Kinder eines Alters, in dem sie üblicherweise gar keine Geschäfte eingehen. Eine feste Altersgrenze wie nach deutschem Recht ist das nicht. Freilich nimmt man in Österreich auch keine konkrete Betrachtung vor wie in der Schweiz. Es kommt auf die objektive Üblichkeit, nicht die individuelle Urteilsfähigkeit an. Ähnliches gilt für Polen und Schottland: Auch hier werden unter 13- bzw. unter 16-Jährige als geschäftsunfähig bezeichnet. Dennoch sind nicht alle von ihnen eingegangene Geschäfte unwirksam.

b) Beschränkte Geschäftsfähigkeit in der Minderjährigkeit

Der Beginn der vollen Geschäftsfähigkeit wird durch eine feste Altersgrenze markiert. Sie wurde in den letzten Jahrzehnten in ganz Europa auf die Vollendung des 18. Lebensjahrs gesenkt. Zugleich wurde die Möglichkeit, Minderjährige schon zuvor in die Geschäftsfähigkeit zu entlassen, zurückgedrängt (Deutschland, Österreich und die Schweiz). Einige Länder Europas kennen sie freilich noch heute so, etwa bei Heirat, wobei zum Teil hierdurch nur eine beschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt wird (Spanien, Polen, Türkei, Frankreich, Italien, Griechenland und die Niederlande).

Viele Rechtsordnungen stufen die beschränkte Geschäftsfähigkeit weiter ab: So werden in Österreich bei der Frage, ob Geschäfte eines Minderjährigen wirksam sind, bis zur Vollendung des siebten, des 14. und des 18. Lebensjahrs jeweils verschiedene Maßstäbe herangezogen, der Kreis der wirksamen Geschäfte mithin immer weiter gezogen. Auch in Polen, Schottland und Griechenland kennt man solche Abstufungen.

Die beschränkte Geschäftsfähigkeit zeichnet sich dadurch aus, dass der Betroffene bestimmte Rechtsgeschäfte selbst wirksam vornehmen kann. Welche Geschäfte zu diesem Kreis gehören, wird in Europa unterschiedlich beantwortet. In der Schweiz kommt es mit der individuellen Urteilsfähigkeit für das konkrete Geschäft auf ein subjektives Kriterium an. Andere Rechte setzen ab einem festen Alter ein Mindestmaß von Urteilsfähigkeit voraus und bestimmen sodann diesen Kreis anhand von objektiven Maßstäben. Wieder andere Rechte verlangen die individuelle Urteilsfähigkeit als Mindestvoraussetzung und gehen daneben typisierend vor. In England kann ein Minderjähriger beispielsweise necessaries erwerben, sofern der Vertrag nicht unbillig ist. Zu den necessaries wird gerechnet, was zur Lebensführung angemessen ist. Dabei wird typisierend nach Alter, Herkunft und Lebenssituation unterschieden. Trotz Vertragswirksamkeit haftet der Minderjährige nur auf einen angemessenen Preis. Das schottische Recht differenziert nach Alter. Geschäfte eines unter 16-Jährigen sind wirksam, wenn Gleichaltrige üblicherweise ein solches Geschäft vornehmen und es seinem Inhalt nach nicht unbillig ist. Zwischen der Vollendung des 16. und 18. Lebensjahrs ist entscheidend, ob das Geschäft auch von einem Geschäftsfähigen bei verständiger Würdigung vorgenommen worden wäre und ob es für den beschränkt Geschäftsfähigen nachteilig ist. Auch andere Rechtsordnungen machen die Wirksamkeit des Vertrags von verschiedenen Faktoren abhängig, beispielsweise von der Notwendigkeit des Geschäfts, seiner Üblichkeit, Billigkeit, rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit bzw. Neutralität, vom Fehlen eines Schadens bzw. einer Übervorteilung sowie davon, ob der Vertrag nur Angelegenheiten des täglichen Lebens betrifft, dem Schutz des Vermögens des Minderjährigen dient, ob die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter vorliegt, oder ob der Vertrag aus zur freien Verfügung überlassenen Gegenständen oder Arbeitseinkommen erfüllt wird. Besonders behandelt werden oft auch bestimmte Verträge, wie Arbeits- oder Lehrverträge.

All diese Maßstäbe zielen auf den Schutz des Minderjährigen. Dabei werden der Verkehrssicherheit nur diejenigen Maßstäbe gerecht, die für Dritte erkennbar sind. Den Minderjährigen an einen verantwortungsvollen Umgang mit seiner Autonomie heranzuführen, ein dem Privatrecht fremder Erziehungsgedanke, ist wohl nicht Zweck, sondern nur Reflex des Schutzes. Einem solchen Erziehungsgedanken würden zudem nur Kriterien dienen, die den Minderjährigen nicht von jedem nachteiligen Geschäft lossprechen, sondern auf dessen Üblichkeit abstellen und nur bei einer Unbilligkeit einschreiten. In einigen Rechtsordnungen findet sich auch ein Hinweis auf das Erziehungsrecht der Eltern, das berücksichtigt werden müsse. Doch das rechtliche Können auch bei üblichen, billigen oder wirtschaftlich vorteilhaften Geschäften in Hinblick auf das Erziehungsrecht der Eltern zu beschränken, ist kaum mit der (wenn auch eingeschränkten) Autonomie des Minderjährigen in Einklang zu bringen. Das Erziehungsrecht ist ein bloßes Internum. Schließlich hängt die Wahl der Maßstäbe entscheidend davon ab, ob eine Rechtsordnung die Möglichkeit einer gesetzlichen Vertretung kennt (Stellvertretung).

Die einzelnen Rechtsordnungen machen die verschiedenen Maßstäbe entweder zu einer echten Wirksamkeitsvoraussetzung des Geschäfts, oder es handelt sich um Voraussetzungen eines Rechtsbehelfs, um das Geschäft unwirksam zu machen (Unwirksamkeit). Obwohl diese Maßstäbe damit verschiedene Funktionen erfüllen, sind die Unterschiede der Sache nach nicht allzu groß. Damit sind wir bei der Frage, welche Rechtsfolge eingreift, wenn das konkret vorgenommene Geschäft nicht zu dem Kreis von Geschäften gehört, die der beschränkt Geschäftsfähige selbst vornehmen kann. Die Vielfältigkeit der Antworten setzt sich hier fort: Sie reichen von einer absoluten, schwebenden, relativen Nichtigkeit über eine zu erklärende oder klageweise geltend zu machende Anfechtung mit ex tunc- oder ex nunc-Wirkung bis hin zum hinkenden Vertrag. Einige Rechtsordnungen sehen für die verschiedenen Altersstufen innerhalb der beschränkten Geschäftsfähigkeit oder auch für verschiedene Vertragstypen unterschiedliche Rechtsfolgen vor. Ist der Vertrag unwirksam, aber bereits erfüllt, so erfolgt regelmäßig eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung. Die Schutzerwägungen finden auch im Bereicherungsrecht Berücksichtigung, so dass der beschränkt geschäftsfähige wie auch der geschäftsunfähige Minderjährige hier besonders behandelt werden.

c) Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäfts­fähigkeit in der Volljährigkeit

Die Regeln zur Geschäftsunfähigkeit und beschränkten Geschäftsfähigkeit in der Volljährigkeit sind in den vergangenen Jahrzehnten in fast ganz Europa einer Revision unterzogen worden. Die allgemeine Tendenz geht dahin, die Autonomie des Betroffenen so wenig wie möglich einzuschränken und flexibel auf seine Bedürfnisse zu reagieren.

Viele Rechte Europas sehen noch eine Entmündigung vor. Je nach Grad der Geistesstörung erfolgt sie vollständig oder teilweise. Zugleich wird dem Betroffenen ein Vormund bzw. Pfleger bestellt. Bezüglich des Kreises der Geschäfte, die der Entmündigte selbst vornehmen kann, und der Rechtsfolgen ist der vollständig Entmündigte dem Geschäftsunfähigen, der teilweise Entmündigte dem beschränkt Geschäftsfähigen gleichgestellt (Italien, Polen, Bulgarien). Zudem kann eine vorübergehende oder dauerhafte krankhafte Geistesstörung auch ohne Entmündigung zum Verlust oder zur Beschränkung der Geschäftsfähigkeit führen (Italien, Deutschland). Unterschiedlich wird die Frage beantwortet, ob Geschäfte in einem lichten Moment wirksam sind.

Zudem haben viele Rechtsordnungen mit der Betreuung eine neue Form der Unterstützung derer geschaffen, die der im Geschäftsverkehr nötigen Willenskraft entbehren. Mit ihr soll flexibler als mit der Entmündigung auf die individuellen Bedürfnisse der Betroffenen reagiert werden. In einigen Rechten ersetzt dieses neugeschaffene Rechtsinstitut vollständig die Entmündigung (Deutschland, Griechenland). Andernorts existieren beide Modelle nebeneinander, wobei die Betreuung der Entmündigung vorgehen soll (Italien). Im Einzelnen bestehen zwischen den einzelnen Rechtsordnungen zahlreiche Unterschiede, so bei der Frage, ob und inwieweit der Betreute auch ohne Mitwirkung seines Betreuers rechtsgeschäftlich handeln kann.

Die Einzelheiten zur Unwirksamkeit, ob sie von zusätzlichen Voraussetzungen wie etwa einer Übervorteilung oder einem Nachteil abhängt, ob übliche Geschäfte oder solche über necessaries wirksam sind, ob die Geschäfte absolut, schwebend oder relativ nichtig oder durch Erklärung oder Klage anfechtbar sind oder ob ein hinkender Vertrag vorliegt, sind in den einzelnen europäischen Rechtsordnungen wieder unterschiedlich ausgeschaltet.

d) Handeln für den nicht voll Geschäftsfähigen

In fast allen Rechten Europas handelt für den nicht voll Geschäftsfähigen sein gesetzlicher Vertreter (anders das englische Recht). Für den Fall der Betreuung Volljähriger oder vorzeitig emanzipierter Minderjähriger (s.o.) geht die Tendenz freilich dahin, dass der Betreuer nicht als Vertreter auftreten und seinen Willen an die Stelle des Willens des Betroffenen setzen kann, sondern nur beraten darf oder seine Zustimmung zum Geschäft erteilen muss.

e) Täuschung über die Geschäftsfähigkeit

Der Schutz des nicht Geschäftsfähigen genießt in allen Rechten Vorrang vor den Verkehrsinteressen. Folglich ist der bloße gute Glaube des Vertragspartners in die Geschäftsfähigkeit unbeachtlich. Etwas anderes gilt indes weithin, wenn der nicht Geschäftsfähige seinen Vertragspartner über seine Geschäftsfähigkeit in qualifizierter Form täuscht. Die bloße Angabe des falschen Alters genügt freilich nicht. Die Folgen einer solchen Täuschung sind in den einzelnen Rechten wieder unterschiedlich: Zum Teil darf sich der Betroffene nicht auf die Unwirksamkeit des Vertrages berufen, so dass dieser als wirksam behandelt wird. Zum Teil wird dem Vertragspartner ein Schadensersatzanspruch, in der Regel nur auf das negative Interesse, zugestanden.

f) Weitere Schutz­mecha­nismen in der Volljährigkeit

Mit Herabsetzung des Alters, ab dem eine Person als geschäftsfähig gilt, traten in vielen Rechtsordnungen andere Instrumente der Rechtsgeschäftslehre in den Vordergrund, mit denen geschäftlich Unerfahrene oder Willensschwache geschützt werden können. Sie wurden insbesondere wichtig, wenn es um die Wirksamkeit von durch sehr junge volljährige oder sehr alte nahe Angehörige bestellten Sicherheiten ging. Solche Bestellungen können wegen Sittenwidrigkeit nichtig (Deutschland) oder wegen undue influence (England) oder eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (Schottland) anfechtbar sein.

g) Internationales Privatrecht

Im europäischen Rechtsvergleich herrscht eine selbständige Anknüpfung der Geschäftsfähigkeit vor. Maßgeblich ist dabei regelmäßig die Staatsangehörigkeit. Nur wenige europäische Rechtsordnungen stellen dagegen auf den Wohnsitz ab. Die Rechtslage in England und Schottland ist uneinheitlich.

4. Einheitsrecht und Vereinheitlichungsprojekte

Das Einheits- und Gemeinschaftsrecht sowie die Vereinheitlichungsprojekte klammern mit Ausnahme des Code Européen des Contrats (Art. 5, 150) bisher materielle Fragen der Geschäftsfähigkeit aus. Auch im internationalen Privatrecht schließen das EVÜ und die geplante Rom I-VO die Geschäftsfähigkeit vom Anwendungsbereich aus und enthalten nur eine Gutglaubensregel zum Schutze des Verkehrs.

Literatur

Hans-Georg Knothe, Die Geschäftsfähigkeit der Minderjährigen in geschichtlicher Entwicklung, 1983; Andreas Heldrich, Anton F. Steiner, Capacity, in: IECL IV, Kap. 2-11 ff., 1988; Konrad Zweigert, Hein Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, 3. Aufl. 1996, 341 ff.; Hein Kötz, Europäisches Vertragsrecht, Bd. 1, 1996, 148 ff.; Andreas Thier, §§ 104–115, in: Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert, Reinhard Zimmermann (Hg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Bd. I, 2003; Simon Deakin, ‚Capacitas‘: Contract Law and the Institutional Preconditions of a Market Economy, European Review of Contract Law 2 (2006) 317 ff.

Abgerufen von Geschäftsfähigkeit – HWB-EuP 2009 am 22. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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