Zuständigkeit, internationale: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 28. September 2021, 12:55 Uhr

von Martin Illmer

1. Begriff, Gegenstand und Funktion

Die internationale Zuständigkeit betrifft die Zuständigkeit der Gerichte eines bestimmten Staates in ihrer Gesamtheit. Dabei spricht man von direkter Zuständigkeit (direct jurisdiction, compétence directe) im Hinblick auf die Zuständigkeit zur Entscheidung, von indirekter Zuständigkeit (indirect jurisdiction, compétence indirecte) im Hinblick auf die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen.

Die internationale Zuständigkeit wird von der Gerichtsbarkeit international uneinheitlich abgegrenzt. In Deutschland und Frankreich etwa werden internationale Zuständigkeit bzw. compétence internationale und Gerichtsbarkeit bzw. jurisdiction begrifflich unterschieden und als selbständige Prozessvoraussetzungen angesehen. Das englische common law trennt zumindest begrifflich nicht. Die jurisdiction des Gerichts umfasst die Gerichtsbarkeit wie auch die internationale Zuständigkeit und betrifft damit die generelle Befugnis des angerufenen Gerichts zur Entscheidung. Der Sache nach unterscheiden jedoch die meisten Rechtsordnungen zwischen der Gerichtsbarkeit als völkerrechtlichem Gesichtspunkt der staatlichen Gerichtsgewalt (facultas iurisdictionis), welche grundsätzlich dem Territorialitätsprinzip folgt, und der internationalen Zuständigkeit.

Während die internationale Zuständigkeit allein die Frage betrifft, ob inländische Gerichte zuständig sind, regeln die Vorschriften über die innerstaatliche Zuständigkeit, welches innerstaatliche Gericht zuständig ist. Obwohl im Hinblick auf die zuständigkeitsbegründenden Umstände häufig eine Wechselwirkung zwischen örtlicher und internationaler Zuständigkeit besteht (Doppelfunktionalität der örtlichen Zuständigkeit), handelt es sich um systematisch selbständige und funktional zu trennende Aspekte. In Staaten mit mehreren Teilrechtsordnungen greifen im Verhältnis zueinander die Regeln der interlokalen Zuständigkeit ein.

Für den Ausgang eines Rechtsstreits kann die Frage der internationalen Zuständigkeit von zentraler Bedeutung sein. Zum einen ermittelt das Gericht das anwendbare Recht nach dem internationalen Privatrecht der lex fori. Zum anderen wendet es stets das Verfahrensrecht der lex fori an. Außerdem ist die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen im Urteilsstaat gesichert, während sie im Ausland nur nach dessen Anerkennungs- und Vollstreckungsregeln erfolgt.

2. Geschichte und Tendenzen der Rechtsentwicklung

Das römische Recht verfügte im Formularverfahren über ein differenziertes System von Gerichtsständen. Sie bilden die Grundlage der Regelungen innerstaatlicher wie internationaler Zuständigkeit der meisten civil law-Rechtsordnungen. Sie liegen auch dem System internationaler Zuständigkeit nach der Brüssel I-VO (VO 44/2001), die dem civil law-Modell folgt, und dem Luganer Übereinkommen (LugÜ) zugrunde, welches mit der Brüssel I-VO identisch ist und in der Schweiz, Norwegen und Island gilt. So kannte bereits das römische Recht den Grundsatz des actor sequitur forum rei, also den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten an seinem Wohnsitz (forum domicilii); vgl. etwa §§ 13, 17 ZPO, Art. 42 Abs. 1, 43 frz. CPC und Art. 2 Brüssel I-VO bzw. LugÜ. Daneben sah das römische Recht Klägergerichtsstände am Abschluss- und Erfüllungsort für bestimmte Ansprüche aus einem Rechtsgeschäft (sog. forum contractus) sowie am Begehungs- bzw. Tatort für Ansprüche wegen rechtswidriger Schädigung vor (sog. forum delicti commissi). Für Klagen aus Vertrag hat sich heute der Erfüllungsort durchgesetzt; vergleiche Art. 5 Nr. 1 Brüssel I-VO bzw. LugÜ, § 29 ZPO, § 88 JN, Art. 46 frz. CPC, Art. 31(1)(b) CMR und Art. 33(1) des Montrealer Übereinkommens. Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist der Gerichtsstand des Tatorts weit verbreitet. In der Regel gilt dabei im Gegensatz zum nach Art. 4(1) Rom II-VO (VO 864/2007) anwendbaren Recht das Ubiquitätsprinzip. Der Kläger hat also die Wahl zwischen Handlungs- und Erfolgsort, vergleiche insofern etwa Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO bzw. LugÜ in der Auslegung durch den EuGH (Rs. 21/76 – Mines de Potasse d’Alsace, Slg. 1976, 1735, 1746; Rs. C-68/93 – Shevill, Slg. 1995, I-415, 460; Rs. C-168/02 – Kronhofer, Slg. 2004, I-6009, 6029), § 32 ZPO, Art. 46 CPC; Art. 129 Abs. 2 schweiz. IPRG.

Im englischen common law bildete sich hingegen ein System der internationalen Zuständigkeit heraus, das nicht in der Tradition der Gerichtsstände des römischen Rechts steht. Es knüpft nicht an Typen von Rechtsverhältnissen an, für die bestimmte Gerichtsstände eröffnet werden, sondern an die physische Gewalt über die Parteien (in personam jurisdiction) oder den Gegenstand des Rechtsstreits (in rem jurisdiction). Die in personam jurisdiction wird primär durch die Zustellung im In- oder Ausland (letzteres in der Regel nur nach Genehmigung der englischen Gerichte) begründet. Weitere Zuständigkeitsgründe sind die rügelose Einlassung (submission) und Gerichtsstandsvereinbarungen (jurisdiction agreement).

Im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (einschließlich Dänemarks, das sich ansonsten nicht an Maßnahmen nach Art. 65 EG/81 AEUV beteiligt) werden die nationalen Regelungen vollständig durch die Brüssel I-VO und das LugÜ verdrängt. Diese schaffen ein umfassendes, abschließendes System internationaler Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen. Zwischen dem kontinentaleuropäisch geprägten Zuständigkeitssystem der Brüssel I-VO und dem Zuständigkeitssystem des common law bestehen grundlegende Unterschiede. Die kontinentaleuropäischen Systeme und die Brüssel I-VO begründen die internationale Zuständigkeit nach starren, gesetzlich festgeschriebenen Kriterien. Positive Kompetenzkonflikte werden durch die lis alibi pendens-Regel (vgl. Art. 27 Brüssel I-VO und EuGH Rs. C-116/02 – Gasser, Slg. 2003, I-14693) gelöst. Das englische System kennt hingegen keine bindenden Gerichtsstände, sondern ist durch die exorbitante Zuständigkeit kraft des formalen Akts der Zustellung an den Beklagten geprägt. Diese bedarf des Korrektivs der forum non conveniens-Lehre, nach der materielle Kriterien berücksichtigt werden (Spiliada Maritime Corp. v. Consulex Ltd. [1987] AC 460 (HL)). Hiernach kann das Gericht seine Zuständigkeit ablehnen, sofern die Gerichte eines anderen Staates als natural forum zur Entscheidung des Rechtsstreits geeigneter erscheinen, und der Streit der Parteien auch dort gerecht entschieden werden kann. Zwar finden sich einzelne Kriterien der kontinentaleuropäischen Gerichtsstände auch in den Voraussetzungen für eine zuständigkeitsbegründende Auslandszustellung, doch steht deren Genehmigung im Ermessen des Gerichts. Auch gibt es im englischen Recht keine strenge lis alibi pendens-Regel. Die anderweitige Rechtshängigkeit ist lediglich ein Aspekt, der bei der Ermittlung des forum conveniens zu berücksichtigen ist.

Das den englischen Gerichten durch die forum non conveniens-Lehre eingeräumte Ermessen steht in diametralem Gegensatz zur Systematik der Brüssel I-VO und der kontinentaleuropäischen Regelungen. Ein nach der Brüssel I-VO international zuständiges Gericht darf seine Zuständigkeit nicht aus Ermessensgründen, gestützt auf forum non conveniens-Gesichtspunkte, verneinen. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsstreit, abgesehen vom Wohnsitz des Beklagten in dem betreffenden Mitgliedstaat, keine Bezüge zu einem anderen Mitgliedstaat aufweist (EuGH Rs. C-281/02 – Owusu, Slg. 2005, I-1383, Rn. 24 ff.). Im europäischen internationalen Zivilprozessrecht hat sich damit in Zivil- und Handelssachen das kontinentaleuropäische System durchgesetzt. Anders ist dies im internationalen Kindschaftsrecht: Die Brüssel IIa-VO (VO 2201/2003) weist zwar an sich starre Gerichtsstände auf; es findet sich aber auch die englische forum non conveniens-Lehre wieder (Art. 15). Dies mag unter anderem daran liegen, dass das Vereinigte Königreich nicht zu den ursprünglichen Vertragsparteien des EuGVÜ als Vorläufer der Brüssel I-VO gehörte, die sämtlich kontinentaleuropäische Staaten waren. Die betreffenden Bestimmungen der Brüssel IIa-VO basieren hingegen auf dem Haager Kindesentführungsübereinkommen, an dessen Aushandlung zahlreiche common law-Staaten beteiligt waren.

Jenseits der verschiedenen Ansätze bestehen zwischen den europäischen Rechtsordnungen Unterschiede im Hinblick auf die Regelungsweise der internationalen Zuständigkeit. Während sich eigenständige Regelungen der internationalen Zuständigkeit zu Beginn des 20. Jahrhunderts hauptsächlich in bilateralen Staatsverträgen fanden, die jedoch meist eine bestimmte Sachmaterie betrafen und die internationale Zuständigkeit lediglich als Annex mitregelten, gibt es heute zwei Strömungen: eigenständige Regelungen der internationalen Zuständigkeit einerseits (etwa Art. 5 ff., 13 Abs. 1 belg. IPRG, Art. 22 span. LOPJ, Art. 3 ff. ital. IPRG, Art. 18 ff. ital. CPC, Art. 2 ff. schweiz. IPRG, Art. 2 ff. niederl. Rv sowie das englische Recht) und Doppelfunktionalität der örtlichen Zuständigkeit andererseits (etwa in Deutschland, Österreich und Frankreich, abgesehen von den an die französische Staatsangehörigkeit anknüpfenden Art. 14 und 15 Code civil).

3. Zuständigkeitskriterien

Die Zuständigkeitsregelungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Brüssel I-VO beruhen auf einem Koordinatensystem von Kriterien, welche die teils gleichlaufenden, teils widerstreitenden Partei-, Gerichts- und Ordnungsinteressen aufgreifen.

Zentrale Kriterien sind die Parteinähe (etwa beim allgemeinen Beklagtengerichtsstand an dessen Wohnsitz), die Sachverhaltsnähe, die Nähe zum anwendbaren Recht und die Vollstreckungsnähe. So steht hinter den besonderen Gerichtsständen für Streitigkeiten aus Vertrag und Delikt die Sachverhaltsnähe. Außerdem tragen diese Gerichtsstände im Gegensatz zum allgemeinen Beklagtengerichtsstand den Interessen des Klägers stärker Rechnung. Der ausschließliche dingliche Gerichtsstand fußt insbesondere auf der Sachverhaltsnähe und staatlichen Ordnungsinteressen. Eine Nähe zum anwendbaren Recht besteht vor allem in denjenigen Fällen, in denen internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht auf dieselben Anknüpfungsmomente zurückgreifen. Dies ist im Sachen- und Deliktsrecht international weit verbreitet, nicht hingegen im Vertragsrecht. Freilich wird ein Gleichlauf im Vertragsrecht häufig durch eine kombinierte Gerichtsstands- und Rechtswahlvereinbarung erzielt. Außerdem wird für Verbraucherverträge im Rechtsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten durch die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Verbrauchers nach Art. 6(1) Rom I-VO, der regelmäßig auch Erfüllungsort bzw. Wohnsitz des Verbrauchers ist (besonderer Verbrauchergerichtsstand in Art. 16 Brüssel I-VO), in der Regel ein Gleichlauf bestehen. Obwohl ein solcher Gleichlauf allgemein als erstrebenswert angesehen wird, da er eine erhöhte Richtigkeitsgewähr bietet, lehnen die meisten nationalen Zuständigkeitssysteme und auch die Brüssel I-VO eine strikte Gleichlaufzuständigkeit im Sinne eines forum legis, also die Begründung einer ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte desjenigen Staates, dessen Recht anwendbar ist, ab (anders etwa Rule 6.20(5)(c) Civil Procedure Rules im englischen Recht für vertragliche Ansprüche).

4. Regelungsstrukturen im europäischen Recht

Das Recht der internationalen Zuständigkeit war, zusammen mit der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen, einer der ersten Bereiche eines europäischen internationalen Zivilprozessrechts. Die Harmonisierung erfolgte zunächst durch das Brüsseler EWG-Übereinkommen (EuGVÜ) von 1968. Nachdem eine Ermächtigungsgrundlage der EG in Art. 65 EG/81 AEUV durch den Vertrag von Amsterdam geschaffen worden war, wurde das EuGVÜ durch die nahezu identische Brüssel I-VO ersetzt (siehe deren Art. 68). Sie bildet das Herzstück des europäischen Rechts der internationalen Zuständigkeit.

Die Brüssel I-VO soll zusammen mit den kollisionsrechtlichen Rom I- (VO 593/2008) und Rom II-VO (VO 864/2007) ein einheitliches, integriertes System des internationalen Privat- und Zivilprozessrechts in Zivil- und Handelssachen schaffen. Ziel dieses Systems ist es, äußeren Entscheidungseinklang innerhalb der Europäischen Union zu erzielen und Anreize für ein rechtsmissbräuchliches forum shopping zu nehmen: Die Gerichte aller Mitgliedstaaten sollen in grenzüberschreitenden Sachverhalten zur gleichen Zuständigkeit und zum gleichen anwendbaren Recht gelangen. Dadurch sollen prozesstaktische Missbrauchsmöglichkeiten reduziert werden, um Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit der Entscheidungen zu gewährleisten.

a) Brüssel I-VO

Die Brüssel I-VO schafft ein dem kontinentaleuropäischen Modell folgendes System klar definierter Zuständigkeiten in Form einzelner Gerichtsstände für Zivil- und Handelssachen.

Ausgenommen sind nach Art. 1(2)(a) Brüssel I-VO Personenstands-, Ehe- und Erbrechtsangelegenheiten, für die teilweise konkurrierende Verordnungen existieren oder geplant sind.

Das gleiche gilt für Konkurse und Insolvenzen, die nach Art. 1(2)(b) Brüssel I-VO von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen und durch die EuInsVO (VO 1346/2000) erfasst werden. Unklar ist in diesem Zusammenhang allerdings, ob die EuInsVO insolvenzrechtliche Annexverfahren erfasst oder ob solche Verfahren trotz des Ausschlusses in Art. 1(2)(b) der Brüssel I-VO unterfallen. Der EuGH hat Art. 3(1) EuInsVO in Deko Marty Belgium (EuGH Rs. C-339/07, EWir 2009, 53) dahin ausgelegt, dass er den Gerichten des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für solche Klagen unabhängig vom Wohnsitz des Beklagten die internationale Zuständigkeit zuweist, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen (Rn. 21). Die Brüssel I-VO und die EuInsVO sollen nahtlos aneinander angrenzen, sich aber nicht überschneiden. Dementsprechend hat der EuGH in Gourdain (EuGH Rs. 133/78, Slg. 1979, 733; noch zum EuGVÜ) und in Deko Marty Belgium (Rn. 28) Insolvenzanfechtungsklagen dem Anwendungsbereich des Art. 3(1) EuInsVO zugerechnet und vom Anwendungsbereich der Brüssel I-VO ausgeschlossen.

Der Ausschluss der Schiedsgerichtsbarkeit nach Art. 1(2)(d) Brüssel I-VO erklärt sich vor dem Hintergrund des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen von 1958, dem sämtliche Mitgliedstaaten beigetreten sind. Das New Yorker Übereinkommen geht der Brüssel I-VO nach deren Art. 71 vor. Inwiefern das Schiedsverfahren unterstützende Verfahren vor staatlichen Gerichten dem Zuständigkeitsregime der Brüssel I-VO unterfallen, ist umstritten. Der EuGH hat bisher nur Einzelfälle geklärt. Entscheidendes Kriterium ist danach, ob die Schiedsgerichtsbarkeit den Gegenstand des Verfahrens bildet. Nur wenn dies der Fall ist, ist das Verfahren vom Anwendungsbereich der Brüssel I-VO ausgeschlossen; EuGH Rs. C-190/89 – Marc Rich, Slg. 1991, I-3855 (Schiedsrichterbenennung: außerhalb des Anwendungsbereichs der Brüssel I-VO), EuGH Rs. C-391/95 – van Uden, Slg. 1998, I-7091 (Sicherung des materiellrechtlichen, im Schiedsverfahren geltend zu machenden Anspruchs: im Anwendungsbereich der Brüssel I-VO). Im Hinblick auf anti-suit injunctions zur Durchsetzung von Schiedsvereinbarungen hat der EuGH entschieden, dass sie mit der Brüssel I-VO unvereinbar sind. Denn sie nehmen dem nach der Verordnung angerufenen staatlichen Gericht die Befugnis, unabhängig über seine Zuständigkeit (einschließlich der Vorfrage der Wirksamkeit und Reichweite der Schiedsvereinbarung) zu entscheiden, und damit der Verordnung ihre praktische Wirksamkeit (Rs. C-185/07 – West Tankers, IPRax 2009, 336). Anknüpfend an die Entscheidung des EuGH in Turner (Rs. C-159/02, Slg. 2004, I-3565) sind damit alle Arten von anti-suit injunctions im Anwendungsbereich der Brüssel I-VO unzulässig.

Die Systematik der Brüssel I-VO und ihre Gerichtsstände sind dem kontinentaleuropäischen Juristen vertraut. Art. 2 eröffnet den allgemeinen Beklagtengerichtsstand am Wohnsitz bzw. Sitz des Beklagten. Die Art. 5 bis 21 enthalten besondere Gerichtsstände. Von zentraler Bedeutung sind der allgemeine Vertragsgerichtsstand am Erfüllungsort nach Art. 5 Nr. 1, der nunmehr autonom definiert ist, und der Gerichtsstand für deliktische Ansprüche nach Art. 5 Nr. 3. Letzterer ist nach der Rechtsprechung des EuGH alternativ am Handlungs- und Erfolgsort begründet (EuGH Rs. 21/76 – Mines de Potasse d’Alsace, Slg. 1976, I-1735). Für Ansprüche aus Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitsverträgen sieht die Brüssel I-VO zusätzliche, teils zwingende Gerichtsstände zugunsten der als strukturell schwächer angesehenen Partei, also dem Versicherungsnehmer, Verbraucher und Arbeitnehmer, vor. So kann etwa der Verbraucher auch an seinem Wohnsitz klagen (Art. 16(1)) und umgekehrt nur an seinem Wohnsitz verklagt werden (Art. 16 (2)). Besondere Annexzuständigkeiten eröffnet Art. 6 bei Konnexität in Fällen mehrerer Beklagter für Regressklagen, Widerklagen und Vertragsklagen am dinglichen Gerichtsstand. Die Vorschrift dient in erster Linie der Prozessökonomie. Schließlich eröffnet Art. 22 die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen im Hinblick auf dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen, zahlreiche gesellschaftsrechtliche Klagen und einige Registerrechte. Es folgen die Regelungen über die Begründung der (in der Regel ausschließlichen) Zuständigkeit kraft Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 23) und rügeloser Einlassung (Art. 24). Die Art. 25 ff regeln die Prüfung der Zuständigkeit und Zulässigkeit des Verfahrens. Art. 27 ff betreffen die praktisch sehr relevante Problematik anderweitiger Rechtshängigkeit, für die sie den lis alibi pendens-Grundsatz festschreiben (siehe dazu EuGH Rs. C-116/02 – Gasser, Slg. 2003, I-14693). Der lis alibi pendens Grundsatz wird allerdings durch das Grünbuch der Kommission vom 21.4.2009 (KOM(2009) 175 endg.) insbesondere für Gerichtsstandsvereinbarungen zur Diskussion gestellt und die Frage aufgeworfen, ob Parallelverfahren nicht auf anderem Wege verhindert werden können.

Abgesehen von den Fällen ausschließlicher Zuständigkeit, von Gerichtsstandsvereinbarungen und rügeloser Einlassung greifen die Gerichtsstände der Brüssel I-VO nur ein, sofern der Beklagte seinen Wohnsitz bzw. Sitz in einem Mitgliedstaat der EU hat (Art. 4). Darüber hinaus ist kein qualifizierter Drittstaatenbezug zu einem weiteren Mitgliedstaat erforderlich. Ausreichend ist vielmehr ein einfacher grenzüberschreitender Bezug zu einem Nichtmitgliedstaat (EuGH Rs. C-281/02 – Owusu, Slg. 2005, I-1383). Dies eröffnet der Brüssel I-VO einen sehr weiten räumlichen Anwendungsbereich und gewährt Kläger wie Beklagtem im Falle eines Wohnsitzes bzw. Sitzes des Beklagten in einem Mitgliedstaat die Gewissheit, stets in einem Gerichtsstand der Brüssel I-VO klagen, aber auch nur in einem Gerichtsstand der Brüssel I-VO verklagt werden zu können. Die Groupe européen de droit international privé (GEDIP) hat im September 2008 Vorschläge unterbreitet, Art. 4 der Brüssel I-VO zu streichen und das Zuständigkeitsregime der Brüssel I-VO insgesamt auf sämtliche, also auch reine Drittstaatensachverhalte anzuwenden.

Zur Vorbereitung einer möglichen Reform der Brüssel I-VO haben Burkhard Hess, Thomas Pfeiffer und Peter Schlosser im Auftrag der Kommission kürzlich einen umfangreichen Bericht mit konkreten Reformvorschlägen (sog. „Heidelberg Report“, Study JLS/C4/2005/03) erstellt. Die Kommission hat auf dieser Grundlage am 21.4.2009 einen Bericht (KOM (2009) 174 endg.) und ein Grünbuch (KOM(2009) 175 endg.) vorgelegt, die zur Reform der Brüssel I-VO führen sollen. Die aufgeworfenen Fragen lassen das Zuständigkeitsregime (abgesehen von Gerichtsstandsvereinbarungen) jedoch eher unberührt.

b) Sonstiges Sekundärrecht

Auf das jeweilige Rechtsgebiet bezogene Vorschriften über die internationale Zuständigkeit finden sich in zahlreichen europäischen Sekundärrechtsakten. Als lex specialis verdrängen sie die allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der Brüssel I-VO nach deren Art. 67.

So ist die internationale Zuständigkeit in Ehesachen und Verfahren über die elterliche Verantwortung in der Brüssel IIa-VO, die Zuständigkeit in Unterhaltssachen in der VO 4/2009 geregelt (Europäisches Internationales Familienrecht).

Im gewerblichen Rechtsschutz finden sich Vorschriften über die internationale Zuständigkeit etwa in Art. 90 ff Gemeinschaftsmarken-VO (VO 40/94 = 94 ff. VO 207/2009 [konsolidierte Fassung]; Gemeinschaftsmarke), in Art. 79 ff Gemeinschaftsgeschmackmuster-VO (VO 6/2002; Gemeinschaftsgeschmacksmuster) und in Art. 101 f Gemeinschaftssortenschutz-VO (VO 2001/ 94; Sortenschutz).

5. Einheitsrecht

Regelungen über die internationale Zuständigkeit finden sich hinsichtlich spezifischer Rechtsgebiete auch in zahlreichen völkerrechtlichen Übereinkommen. Sie gehen den Regelungen der Brüssel I-VO nach deren Art. 71 vor. Dies sind etwa im Minderjährigenschutzrecht Art. 1 MSA (1961) und Art. 5 ff KSÜ (1996) (Kindschaftsrecht, internationales); im Straßengüterverkehr Art. 31 CMR (1956), im Eisenbahnverkehr Art. 52 CIV und Art. 56 CIM, für Schadensersatzklagen aus der Beförderung im Luftverkehr Art. 28, 32 des Warschauer Übereinkommens (1929) sowie Art. 33 des Montrealer Übereinkommens (1999), im Schiffsverkehr Art. 34 Abs. II der revidierten Rheinschifffahrtsakte (1868) und für die Seeschifffahrt Art. 1, 2 des Brüsseler Übereinkommens für Schiffszusammenstöße (1952); im Kernenergiehaftungsrecht Art. 13 des Pariser Haftungsübereinkommens (1960) und Art. XI des Wiener Haftungsübereinkommens (1963).

Das Projekt, eine weltweit geltende Konvention zur Regelung der internationalen Zuständigkeit sowie der Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu schaffen, ist gescheitert. Auch die Bemühungen der USA seit den frühen 1990er Jahren im Rahmen der Haager Konferenz für IPR brachten nicht den erhofften Durchbruch. Die transatlantischen Differenzen erwiesen sich als unüberbrückbar. Die USA strebten eine convention mixte an, die einen weiten Bereich der internationalen Zuständigkeit zum Schutz ihrer klägerfreundlichen Gerichtsstände unvereinheitlicht ließ, die Anerkennung und Vollstreckung US-amerikanischer Urteile jedoch umfassend sicherte. Die Europäer hingegen wollten das genaue Gegenteil in Form einer convention double durchsetzen: klare Zuständigkeitsregeln und die Möglichkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die sich auf exorbitante, besonders klägerfreundliche Zuständigkeiten der US-amerikanischen Gerichte stützen, ablehnen zu können.

Literatur

Andreas Heldrich, Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht, 1969; Jochen Schröder, Internationale Zuständigkeit, 1971; Jan Kropholler; Internationale Zuständigkeit, in: Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrechts, Bd. I, Kap. 3, 1982; Thomas Pfeiffer, Internationale Zuständigkeit und prozessuale Gerechtigkeit, 1995; Reinhold Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl. 2005; Adrian Briggs, Civil Jurisdiction and Judgments, 4. Aufl. 2005; Haimo Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl. 2006; Thomas Rauscher (Hg.), Europäisches Zivilprozeßrecht, Bd. I, 2. Aufl. 2006; Ulrich Magnus, Peter Mankowski (Hg.), Brussels I Regulation, 2007; Burkhard Hess, Thomas Pfeiffer, Peter Schlosser (Hg.), The Brussels I Regulation 44/2001. Application and Enforcement in the EU, 2008; Peter Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2009.

Abgerufen von Zuständigkeit, internationale – HWB-EuP 2009 am 22. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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