Informationspflichten (Arbeitsvertrag) und Informationspflichten (Verbrauchervertrag): Unterschied zwischen den Seiten

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von ''[[Bettina Heiderhoff]]''
== 1. Wirtschaftsrealität und Normativgefüge ==
== 1. Gegenstand und Zweck von Informationspflichten ==


Für den Nachweis von Arbeitsbedingungen enthält die RL 91/‌533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen europarechtliche Vorgaben. Zentraler Reglungsinhalt der Richtlinie ist, dass jedem Arbeitnehmer ein Schriftstück zur Verfügung gestellt wird, aus dem er die „wesentlichen Punkte des Arbeitsvertrages“ ersehen kann (Art. 2(1) i.V.m. Art. 3 RL 91/‌ 533). Die [[Europäische Gemeinschaft]] hat damit Entwicklungen der Arbeitsrealität aufgegriffen, die in den Kodifikationen der Mitgliedstaaten bis dahin nur vereinzelt Niederschlag gefunden hatten. Durch die Entwicklung einer Vielzahl neuer Arbeitsformen (Tele- und Abrufarbeit, ''job sharing'' und ''job splitting'') sah man die Transparenz des Arbeitsmarktes und der Arbeitsvertragsbedingungen bedroht und wollte dieser Entwicklung durch neue Aufklärungspflichten entgegensteuern. Zudem sah man die Mobilität von Arbeitnehmern als gefährdet an ([[Arbeitnehmerfreizügigkeit]]). Auf Gemeinschaftsebene sollte deshalb allgemein zur Pflicht gemacht werden, dass jeder Arbeitnehmer über ein Schriftstück mit Angaben über die wesentlichen Bedingungen seines Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses verfügt. Eine Kodifikation war hierzu erforderlich, weil nicht nur in Deutschland ein Arbeitsvertrag auch mündlich geschlossen werden kann. Anders als bei Informationspflichten gegenüber dem Kapitalmarkt geht es bei den Informationspflichten im Arbeitsvertrag also nicht darum, eine rationale Entscheidungsfindung zu ermöglichen, sondern vielmehr darum, eine bereits getroffene Entscheidung zu dokumentieren und damit die Rechtsdurchsetzung des Arbeitnehmers zu vereinfachen.
Der Verbraucher ([[Verbraucher und Verbraucherschutz]]) kann bei Abschluss eines [[Vertrag]]s auf unterschiedliche Weise vor Benachteiligung geschützt werden. Die Information des Verbrauchers über den Vertragsgegenstand und seine vertraglichen Rechte ist ein wesentliches Schutzinstrument. Der Schutz durch Information bietet große Vorteile. Er basiert auf der Überlegung, dass die Unterlegenheit des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer darauf beruht, dass der Informationsstand des Verbrauchers niedriger ist. Indem das Machtgefälle zwischen den Vertragspartnern durch Information des Verbrauchers verringert wird, lässt sich die Vertragsgerechtigkeit wieder herstellen. Denn die nun gleich (oder ähnlich) starken Parteien werden in die Lage versetzt, einen gerechten Vertrag auszuhandeln. Der Schutz durch Information läuft so nicht Gefahr, die Vertragsfreiheit der Parteien wesentlich zu beschränken. Die Aushandlung des Vertragsinhalts bleibt ganz ihnen überlassen, es herrscht Privatautonomie. Leider stehen diesen Vorzügen schwerwiegende Nachteile gegenüber. Insbesondere ist anerkannt, dass die Informationsaufnahme- und ‑verarbeitungsfähigkeit des Verbrauchers begrenzt ist. Vor allem die besonders schwachen Verbraucher (niedriger Bildungsstand, hohes Alter, Jugend etc) lassen sich durch Information kaum unterstützen. Aber auch die informationswilligen Verbraucher können durch Informationspflichten nicht immer so gestärkt werden, dass sie in der Lage sind, einen gerechten Vertrag mit dem Unternehmer auszuhandeln.


Der Nachweis von Arbeitsbedingungen ist keine Erfindung des europäischen Gesetzgebers, sondern beruht auf den Form- und Nachweiserfordernissen, die in einzelnen Mitgliedstaaten bereits in den 1970er Jahren infolge der sich wandelnden Wirtschaftsrealität eingeführt wurden. Vorreiter und Vorbild für die spätere europäische Regelung waren insbesondere das englische und das irische Recht. Sec. 1 ''Employment Protection (Consolidation) Act 1978'' (UK) verpflichtete den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer eine schriftliche Zusammenstellung der wesentlichen Bedingungen des Arbeitsvertrages auszuhändigen. Sec. 9 ''Minimum Notice and Terms of Employment Act 1973'' (Irland) enthielt eine ganz ähnliche Regelung. Auch in Frankreich bestand mit der Bestimmung, in den Lohnzettel (''bulletin de paie'') bestimmte Informationen über die Vertragsbedingungen wie etwa die Personalien der Parteien aufzunehmen, eine Nachweisverpflichtung. In Deutschland und in anderen Mitgliedstaaten wie Portugal und Griechenland fand diese Entwicklung keine Gefolgschaft. Hier waren allgemeine Nachweiserfordernisse unbekannt und ein Nachweis nur in Ausnahmefällen (z.B. in Bereich der Leiharbeit) vorgeschrieben.
Für das Recht der [[Europäische Gemeinschaft|EG]] kommt ein weiterer Aspekt hinzu, der die Verwendung des Instruments der Informationspflichten ebenfalls beschränkt. Der Zweck des europäischen Verbrauchervertragsrechts, nach dem der Verbraucher sich im Binnenmarkt leicht und unbelastet bewegen soll, lässt sich nicht vollkommen mit dem Informationsgedanken vereinbaren. Denn der Verbraucher kann zu solchem gewissermaßen sorglosen, optimistischen Konsumverhalten eher durch eine günstige Rechtsposition angeregt werden. Informationslasten können ihm vor diesem Hintergrund dagegen nur in begrenztem Maße auferlegt werden.


Aufgrund dieser Unterschiede im Recht der Mitgliedstaaten sah die Kommission Bedarf für eine europaweite Harmonisierung und legte dem Rat einen auf Art. 94 EG/‌115 AEUV gestützten Vorschlag für eine Harmonisierungs-RL vor, der am 18.10.1991 als sog. Nachweis-RL verabschiedet wurde. Genauso wie die einzelstaatlichen Maßnahmen, die Auslöser für die Verabschiedung der Richtlinie waren, zielt diese darauf ab, den Arbeitnehmer über seine Rechte zu informieren. Indem ihm ein Schriftstück ausgehändigt wird, aus dem er die Vertragsbedingungen entnehmen kann, soll ihm ermöglicht werden, auch in einer flexibilisierten Arbeitswelt den Überblick über seine Rechte und Pflichten zu behalten. Zusätzlich sorgt die schriftliche Fixierung der Vertragsbedingungen auch für mehr Rechtssicherheit und beugt Beweisschwierigkeiten gerade bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz vor. Da die Richtlinie vor allem den Schutz der Arbeitnehmer im Auge hat, können die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung nur zu ihren Gunsten von der Richtlinie abweichen (Art. 7 Nachweis-RL).
Daher wird der Schutz durch Information im nationalen und im europäischen Recht häufig durch weitere Schutzinstrumente verstärkt. Teils lassen diese wiederum einen Rest des Informationsgedankens erkennen, teils wirken sie auf gerade entgegengesetzte Weise. Ersteres gilt für das Widerrufsrecht. Es ist ein Schutzelement, welches dazu dient, dass der Verbraucher sich noch nachträglich überlegen kann, ob er an einem Vertrag festhalten will. Es wird angenommen, dass er nachträglich Informationen sammelt und verarbeitet, auf deren Basis er eine privatautonome Entscheidung treffen kann. Dagegen ist die Inhaltskontrolle von [[Allgemeine Geschäftsbedingungen|[Allgemeinen Geschäftsbedingungen]], wie sie für die [[Europäische Union|EU]] in der Klausel-RL (RL 93/‌13) vorgesehen ist, entgegengesetzt begründet. Sie basiert darauf, dass es Bereiche gibt, in denen vom Verbraucher Informiertheit nicht erwartet werden kann und aus Gründen der Effizienz auch nicht erwartet werden sollte. Das Gericht überprüft vorformulierte Vertragsbedingungen, weil davon auszugehen ist, dass der Verbraucher sie typischerweise akzeptiert, ohne ihren Inhalt zu kennen. Dabei ist eine interessante und nicht leicht zu begründende Doppelspurigkeit zu beobachten, wenn die Klauselrichtlinie dennoch verlangt, dass die AGB für den Verbraucher verständlich und lesbar sein müssen, damit er sich über ihren Inhalt informieren kann.


Die RL 91/‌533 bildete den Auftakt für eine ganze Reihe von Gemeinschaftsmaßnahmen, die eine Verbesserung der Information der Arbeitnehmer zum Ziel hatten. Dieser Politikbereich zählt mittlerweile zu einer der großen Strömungen des europäischen Sekundärrechts und der ''acquis'' hat beachtliche Ausmaße angenommen. Folgemaßnahmen bezogen sich hier allerdings weniger auf das einzelne Arbeitsverhältnis, sondern hatten vielmehr kollektiven Bezug. Zu nennen sind insbesondere die RL 94/‌45 über die Errichtung Europäischer Betriebsräte, die RL 2001/‌ 86 über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der ''[[Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea)|Societas Europaea'']] sowie die RL 2002/‌14 über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer auf nationaler Ebene. Dieser Entwicklung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass die fortschreitende wirtschaftliche Integration der Gemeinschaft und die dadurch freigesetzten Marktkräfte einer Einhegung durch die Stärkung von Arbeitnehmerrechten bedürfen, soll der soziale Friede nicht gefährdet werden.
Oftmals sind die Informationspflichten sehr detailliert. Dann können sie für den Unternehmer eine erhebliche Belastung darstellen. Dies wird in den Richtlinien kaum berücksichtigt und gilt wohl pauschal als dadurch gerechtfertigt, dass die Richtlinien der Marktverbesserung dienen sollen und damit letztlich auch dem Vorteil der Unternehmer dienen. In der Literatur wird teilweise auch die Theorie der „vertraglichen Solidarität“ als Basis für die Belastungen des Unternehmers herangezogen. Dies überzeugt jedoch kaum, da das Privatrecht in der freien Marktwirtschaft – insbesondere aber das europäische Verbrauchervertragsrecht – solche altruistischen, zudem einseitigen, Motivationen nicht kennt.


== 2. Umsetzung in den Mitgliedstaaten ==
In den europäischen Mitgliedstaaten ist der Gedanke der vertraglichen Solidarität allerdings teilweise bekannt, und Informationspflichten werden gerade darauf gestützt. Dies gilt insbesondere für das französische Recht, wo auch außerhalb des Verbraucherschutzrechts von einer gewissen Solidargemeinschaft der Vertragsparteien (sog. ''fraternité contractuelle'') ausgegangen wird, die auch Informationspflichten mit sich bringt. Umgekehrt gilt im englischen Recht der ''caveat emptor''-Grundsatz, demzufolge niemand verpflichtet ist, der anderen Vertragspartei aus freien Stücken nachteilige Informationen zu erteilen.


Gemäß Art.&nbsp;8 RL&nbsp;91/‌533 war diese spätestens bis zum 30.6.1993 in nationales Recht umzusetzen. Der deutsche Gesetzgeber hat sich in Ermangelung eines Arbeitsgesetzbuches für die Umsetzung der RL&nbsp;91/‌533 im Nachweisgesetz entscheiden. Ähnlich wie in Deutschland hat auch der dänische Gesetzgeber ein eigenes Gesetz zur Umsetzung der RL&nbsp;91/‌533 erlassen. Im französischen und englischen Recht mussten lediglich die bestehenden Rechtsvorschriften angepasst werden (Art.&nbsp;R-1221-1&nbsp;ff. ''Code du travail'' und sec.&nbsp;1 ''Employment Rights Act'' ''1996''<nowiki>). Die Umsetzungsakte sämtlicher Mitgliedstaaten finden sich auf der Internetseite von Eur-Lex, abrufbar unter <http:/‌/‌eur-lex.europa.eu/‌LexUriServ/‌Lex UriServ.do?uri=CELEX:71991L0533:DE:NOT>. Ein recht ausführlicher Umsetzungsbericht der Kommission findet sich unter <http:/‌/‌ec.europa. eu/‌ employment_social/‌labour_law/‌implreports_de.htm>.</nowiki>
== 2. Einzelausgestaltung der Informationspflichten in den europäischen Richtlinien ==


== 3. Anwendungsbereich ==
Die Informationspflichten in den [[Richtlinie]]n der EG folgen keinem vollkommen einheitlichen Muster. Insgesamt lässt sich aber unterscheiden zwischen Informationspflichten, die vor Vertragsschluss erfüllt werden müssen, und Informationspflichten, die erst im Nachhinein zu erfüllen sind. Bei den vorvertraglichen Informationspflichten wird teilweise verlangt, dass vor Vertragsschluss ein Prospekt (Timesharing, Pauschalreisen) oder wenigstens gedrucktes Informationsmaterial ([[Verbraucherkredit (Regelungsgrundsätze)|Verbraucherkredit]]) übergeben wird, teilweise reichen mündliche Informationen aus. Die nachträglichen Informationen müssen dagegen immer in Schriftform erteilt werden. Dabei geht es nicht um die Erteilung zusätzlicher wesentlicher Informationen – die nach Vertragsschluss auch zu spät kämen – sondern um die Dokumentation und gegebenenfalls Vertiefung der Informationen.


Gemäß Art.&nbsp;1 RL&nbsp;91/‌533 gilt diese für jeden Arbeitnehmer, der einen Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsverhältnis hat, der/‌das in dem in einem Mitgliedstaat geltenden Recht definiert ist und/‌ oder (''and''/‌''or''<nowiki>; </nowiki>''et''/‌''ou''<nowiki>) dem in einem Mitgliedstaat geltenden Recht unterliegt. Allerdings sorgt gerade diese Formulierung für Interpretationsbedarf. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Richtlinie ist jedenfalls, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis, dessen Bedingungen nachgewiesen werden sollen, um ein Arbeitsverhältnis handelt. Für die Definition des Arbeitsvertrages bzw. des Arbeitsverhältnisses scheint dabei auf das Recht der Mitgliedstaaten verwiesen zu werden (Art.&nbsp;1(1) RL&nbsp;91/‌533: „Arbeitsverhältnis [...], das in dem in einem Mitgliedstaat geltenden Recht definiert ist“). Dies entspricht auch der Auslegung durch die Kommission.</nowiki>
Unterschieden werden kann zudem zwischen Informationspflichten, die sich auf den Vertragsinhalt oder dessen Begleitumstände beziehen und solchen, die sich auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers beziehen.


Dass dies jedoch nicht der Fall ist, zeigt sich daran, dass die Richtlinie nach der zweiten Alternative auch auf Arbeitsverhältnisse Anwendung findet, die gerade nicht nach dem Recht eines Mitgliedstaates definiert sind. Nach dem Wortlaut reicht es nämlich aus, dass ein Arbeitsverhältnis dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegt. Dass es zusätzlich nach dem Recht eines Mitgliedstaates definiert ist, ist unnötig („und/‌ oder dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegt“). Dadurch, dass auch andere Sprachfassungen die Alternativformel nutzen, ist ein Übersetzungsfehler der deutschen Fassung ausgeschlossen. Würde man tatsächlich auf die nationale Definition des Arbeitsverhältnisses abstellen, so verlöre die zweite Alternative des Art.&nbsp;1(1) letzter Hs. RL&nbsp;91/‌533 jede Bedeutung. Wäre Arbeitsverhältnis im Sinne der Richtlinie sowieso nur ein Arbeitsverhältnis, das nach dem nationalen Recht als Arbeitsverhältnis einzustufen ist, so läge stets zumindest die erste Alternative vor, und der zweiten verbliebe kein eigenständiger Anwendungsbereich. Aus dieser Überlegung ergibt sich, dass der Begriff des Arbeitsverhältnisses der RL&nbsp;91/‌533 nicht deckungsgleich mit dem nationalen Begriff ist.
Schon in der Haustürgeschäfte-RL (RL&nbsp;85/‌ 577) von 1985 sind auf das Widerrufsrecht bezogene Informationspflichten vorgesehen. Dort muss der Unternehmer den Verbraucher schriftlich über sein Widerrufsrecht belehren und dabei den Namen und die Anschrift einer Person angeben, der gegenüber das Widerrufsrecht ausgeübt werden kann. Die Pflicht, über ein bestehendes Widerrufsrecht zu informieren, ist auch in den späteren Richtlinien, die einen Widerruf durch den Verbraucher vorsehen, jeweils als wesentliches Element enthalten. Dabei wird diese Informationspflicht in den späteren Richtlinien noch erweitert. In Art.&nbsp;5 Fernabsatz-RL (RL&nbsp;97/‌7) heißt es, dass über die „Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung des Widerrufsrechts“ belehrt werden muss. In der neuen Verbraucherkredit-RL (RL&nbsp;2008/‌48) muss nach Art.&nbsp;10(p) insbesondere darauf hingewiesen werden, dass das Darlehen nach Widerruf zurückzuzahlen ist und wie es in diesem Falle verzinst wird.


Es gibt zwei Möglichkeiten der Auslegung, die zu einem eigenständigen Anwendungsbereich der zweiten Alternative führen. Entweder geht man davon aus, dass der Gesetzgeber von einem autonom-europäischen Begriff des Arbeitsverhältnisses ausging, so dass Arbeitsverhältnisse erfasst werden, die zwar nicht nach nationalem Recht, aber nach autonom-europäischem Verständnis ein Arbeitsverhältnis darstellen und die dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen. Oder die zweite Alternative dient dazu, Arbeitsverhältnisse, die dem Recht von Drittstaaten unterliegen (Art.&nbsp;27 EGBGB), zu erfassen, sofern diese im Übrigen dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen. Dann müsste man aber das Arbeitsvertragsstatut spalten in eine Rechtsordnung, die das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses regelt, und die Rechtsordnung des Mitgliedstaates, dessen Recht das Arbeitsverhältnis im Übrigen unterliegt. Dafür, dass eine solche Spaltung beabsichtigt war, ist nichts ersichtlich.
Informationen über den Vertragsinhalt finden sich vor allem dort, wo dieser sich nicht ohne weiteres von selbst erschließt. So muss über den Vertragsgegenstand beim [[Verbraucherkredit (Regelungsgrundsätze)|Verbraucherkredit]], bei Teilzeitwohnrechten und bei den Finanzdienstleistungen besonders gründlich aufgeklärt werden. Beim [[Fernabsatzverträge|Fernabsatzvertrag]] muss die Ware beschrieben werden, weil der Verbraucher diese typischerweise bei Abschluss des Vertrags nicht in den Händen hält (Art.&nbsp;4(1)(a) Fernabsatz-RL). In diesem Bereich tritt das oben angesprochene Problem der Überinformation besonders deutlich zu Tage. Die obligatorischen Informationen sind teilweise sehr umfangreich, und es darf nicht angenommen werden, dass der durchschnittliche Verbraucher sie verarbeiten kann. Dies muss selbst dann angenommen werden, wenn es sich um einen widerruflichen Vertrag handelt und ihm die Widerrufsfrist als zusätzliche Bedenkzeit zur Verfügung steht.


Richtigerweise ergibt sich für die zweite Alternative des Art.&nbsp;1(1) RL&nbsp;91/‌533 daher nur dann ein eigenständiger Anwendungsbereich, wenn man davon ausgeht, dass die Richtlinie eingreift, wenn entweder das Arbeitverhältnis nach nationalem Recht definiert ist oder ein Arbeitsverhältnis nach autonom-europäischem Verständnis besteht und dieses dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegt. Damit ergibt sich aus dem letzten Halbsatz der Anwendungsbereich der Richtlinie ausgehend vom europäischen Arbeitnehmerbegriff.
<nowiki>Insbesondere bei Vertragsschlüssen im Internet oder auf anderen Wegen des Fernabsatzes kommen schließlich Informationen über die Identität des Anbieters, über die Entgeltlichkeit des Angebots sowie über die technische Funktionsweise der Internetkommunikation hinzu (vgl. Art.&nbsp;5, 6, 10 E&#8209;Commerce-RL [RL&nbsp;2000/‌31]).</nowiki>


Relativ unproblematisch ist insofern die zweite Alternative. Diese entspricht der Fassung des ersten Entwurfs der Kommission („Diese Richtlinie gilt für Arbeitsverhältnisse, die dem in einem Mitgliedstaat geltenden Recht unterliegen.“ ABl.&nbsp;1991 C 24/‌3). Erfasst werden alle Vertragsverhältnisse, die nach europäischem Recht als Arbeitsverträge einzustufen sind und die dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen.
Die Anforderungen bei der Erfüllung der Informationspflichten sind sehr hoch, und nicht immer ist in den [[Richtlinie]]n und den Umsetzungsgesetzen klar genug vorgegeben, was genau in den Informationen enthalten sein muss. Die Rechtsprechung muss sich daher regelmäßig mit Fragen der korrekten Erfüllung der Informationspflichten auseinandersetzen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Informationen immer so erfolgen müssen, dass der Verbraucher sowohl über seine Rechte als auch über seine Pflichten in verständlicher Weise aufgeklärt wird (BGH 12.4.2007, BGHZ&nbsp;172, 58).


Weniger klar ist dagegen der Sinn der ersten Alternative. Diese soll offenbar die Anwendung der RL&nbsp;91/‌533 vom Vertragsstatut abkoppeln. Grundsätzlich können die Vertragsparteien eines Arbeitsvertrages das Vertragstatut frei wählen (Art.&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 EGBGB). Damit können auch in Europa Arbeitnehmer tätig sein, die nicht dem Recht der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union unterliegen. Nach der Entwurfsfassung hätte auf sie auch die RL&nbsp;91/‌355 keine Anwendung gefunden. Dies wollte der Richtliniengeber durch das Hinzufügen der Alternative „oder nach dem Recht des Mitgliedstaates definiert“ offenbar verhindern. Die Richtlinie findet auch Anwendung auf Arbeitsverträge, die einem außereuropäischen Vertragsstatut unterliegen, und zwar als zwingende Arbeitnehmerschutzbestimmung (§&nbsp;5 NachwG; Art.&nbsp;30 Abs.&nbsp;1 EGBGB). Insofern allerdings wird tatsächlich der Anwendungsbereich eingeschränkt auf solche Arbeitsverhältnisse, die nach dem jeweiligen nationalen Recht als Arbeitsverhältnisse anzusehen sind. Dies ist insofern sachgerecht, als dadurch, dass die Richtlinie im Gleichlauf mit den nationalen zwingenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen angewandt wird, die Abgrenzungsschwierigkeiten auf ein erträgliches Niveau reduziert werden.
Nur wenige Richtlinien enthalten explizite Regelungen dazu, welche Rechtsfolgen sich an die Verletzung von Informationspflichten knüpfen. Allenfalls findet sich die Aussage, dass die Sanktionen für eine solche Verletzung „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein müssen (so z.B. Art.&nbsp;23 Verbraucherkredit-RL). In Art.&nbsp;11 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen wird den Mitgliedstaaten vorgeschlagen, ein Kündigungsrecht des Verbrauchers vorzusehen. Wegen dieser Offenheit der Richtlinien ist die Rechtslage in den Mitgliedstaaten hier gänzlich uneinheitlich. Vielfach werden wettbewerbsrechtliche oder verwaltungsrechtliche Sanktionsmechanismen eingesetzt. Einige Mitgliedstaaten haben ausdrückliche Regelungen dazu, dass ein Vertrag bei Verletzung der Informationspflichten dem Verbraucher gegenüber nicht durchsetzbar ist – so etwa Irland, ''Reg.&nbsp;4 European Communities (Protection of Consumers in Respect of Contracts made by Means of Distance Communication) Regulations 2001''. Daneben gilt stets das allgemeine Privatrecht der Mitgliedstaaten, welches für eine Haftung jedoch häufig zusätzliche Voraussetzungen, wie etwa ein Verschulden, kennt.


Der europäische Arbeitnehmerbegriff ergibt sich aus Art.&nbsp;39&nbsp;EG/‌45&nbsp;AEUV, sofern eine Richtlinie nicht auf das nationale Recht Bezug nimmt. Arbeitnehmer ist nach der Auslegung durch den EuGH jede Person, die während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Wie im deutschen Arbeitsrecht unterfallen also nur unselbständige Tätigkeiten dem Arbeitnehmerbegriff. Die Gemeinsamkeiten zum deutschen Arbeitnehmerbegriff sind offenbar. Der bedeutsamste Unterschied zum deutschen Arbeitsrecht liegt darin, dass auch Beamte, Richter und Soldaten dem Arbeitnehmerbegriff des Art.&nbsp;39&nbsp;EG/‌45&nbsp;AEUV unterfallen. Nach deutschem Recht sind diese Personen nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren, da sie nicht aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages, sondern aufgrund eines speziellen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses tätig sind.
== 3. Tendenzen der Rechtsentwicklung ==


Daraus folgt für den deutschen §&nbsp;1 NachwG, dass dessen Arbeitnehmerbegriff richtlinienkonform auszulegen ist und dass Beamte, Richter und Soldaten ebenfalls Arbeitnehmer i.S.d. Nachweisgesetzes sind. Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind nach §&nbsp;1 NachwG Arbeitnehmer, die nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden. Diese Bereichsausnahme ist durch Art.&nbsp;1(2)(a) 1. Spiegelstrich RL&nbsp;91/‌533 gedeckt.
Es ist inzwischen anerkannt, dass Information kontraproduktive Effekte haben kann. Nachteilige Auswirkungen hat vor allem die Überinformation. Durch die Bereitstellung zu vieler Informationen wird der Verbraucher letztendlich eher verunsichert, er kann wesentliche und unwesentliche Informationen nicht trennen und mag letztendlich sogar eine weniger rationale Entscheidung treffen, als er ohne die Informationen getroffen hätte. Bei der Richtliniensetzung wurden bisher keine Konsequenzen aus dieser Erkenntnis gezogen. So enthält der Vorschlag für eine Reform der Teilzeitwohnrechte-RL (RL&nbsp;94/‌ 47) keine Verringerung, sondern gar eine Erhöhung der Informationspflichten. In der neuen Verbraucherkredit-RL lässt sich demgegenüber eine – wiewohl eher zufällige – Verbesserung des Umgangs mit den Informationspflichten erkennen. Hier wird die Hervorhebung von so genannten „Standardinformationen“ verlangt (Art. 4 Verbraucherkredit-RL) und zugleich ein einheitliches Formular verwendet, nämlich die „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“. Damit ist den Verbrauchern in gewissem Maße geholfen, und zugleich werden die Unternehmer deutlich entlastet. Eine besondere Chance bedeutet an sich die geplante Richtlinie über Rechte der Verbraucher, die darauf ausgerichtet ist, das Verbraucherschutzrecht der EU konsistenter zu machen. Der Entwurf der Kommission vom 8.10.2008 enthält Regelungen zu den Informationspflichten (Art. 5&nbsp;ff.), setzt sich aber nicht näher mit der Informationsproblematik auseinander.


Andere Rechtsordnungen haben teils von den Bereichsausnahmen keinen Gebrauch gemacht (Belgien, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Portugal), teils aber sogar erheblich weitergehende Ausnahmen geschaffen. Dänemark und Irland erstrecken den Anwendungsbereich nur auf Arbeitsverhältnisse von mehr als einem Monat Dauer und mehr als 8 Wochenstunden, Italien kennt z.B. keine Informationspflicht zwischen Ehegatten und Verwandten, Österreich kennt Sondervorschriften für Hausangestellte, am weitesten geht Schweden Hausangestellte, Familienmitglieder, Führungskräfte oder Arbeitnehmer in vergleichbarer Position, Behinderte in speziellen Einrichtungen und befristete Tätigkeiten für eine öffentliche Einrichtung sind ausgenommen. Das Vereinigte Königreich klammert Seeleute und Personen, die ganz überwiegend im Ausland eingesetzt werden, aus dem Anwendungsbereich aus.
Auch darüber hinaus bleibt der theoretische Ansatz diffus. In der verbraucherpolitischen Strategie 2007–2013 wird erneut keine klare Rangordnung oder Abgrenzung zwischen Information und „wirksamem Schutz sowie ausgeprägten Rechten“ getroffen. Enttäuschend ist auch, dass das Gemeinschaftsrecht weiterhin nicht genau zwischen vertraglichen Informationspflichten und allgemeinen Informationspflichten also insbesondere den Informationen in der Produktwerbung – unterscheidet.


== 4. Regelungen der RL 91/‌533 und des deutschen NachwG im Überblick ==
Eine deutliche Weiterentwicklung des Informationsgedankens ist im Draft [[Common Frame of Reference]] erkennbar. Dort werden die Informationspflichten als gegenüber sonstigen Eingriffen zu bevorzugendes Instrument eingeordnet (Einleitung&nbsp;27, 28). An die Verletzung von Informationspflichten werden klare Sanktionen geknüpft. Die in einigen Mitgliedstaaten bisher bekannte Nichtigkeit oder einseitige Undurchsetzbarkeit des Vertrags bei einer Verletzung wichtiger Informationspflichten ist allerdings nicht vorgesehen (Art.&nbsp;II.-3:109 DCFR).


Art.&nbsp;2(11) RL&nbsp;91/‌533, §&nbsp;1 Abs.&nbsp;11 NachwG verpflichten den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer die wesentlichen Vertragsbedingungen einen Monat vor vereinbartem Beginn des Arbeitsverhältnisses nachzuweisen. Der Katalog des Art.&nbsp;2 (2) RL&nbsp;91/‌533 über die nachzuweisenden Angaben ist in §&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 NachwG im Wesentlichen wortgleich übernommen worden. §&nbsp;3 NachwG über die Änderungen der wesentlichen Vertragsbedingungen setzt Art.&nbsp;5 RL&nbsp;91/‌533 nahezu unverändert um. §&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 NachwG über die im Ausland tätigen Arbeitnehmer entspricht weitestgehend Art.&nbsp;4 RL&nbsp;91/‌533.
Zugleich erhält die Information im DCFR auch außerhalb der Verbraucherverträge einen hohen Stellenwert. Das wird zum einen dadurch erkennbar, dass die grundlegenden Informationspflichten in Art.&nbsp;II.-3:101 DCFR nicht nur im Verbrauchervertrag, sondern auch im Vertrag zwischen zwei Unternehmern gelten. Zum anderen enthält der DCFR eine Vielzahl von ausdrücklichen Informationspflichten für die jeweiligen besonderen Verträge (''[[Leasing]]'', ''[[Franchising]]'', [[Vertrieb]]).


Eine ausdrückliche Regelung des Rechtsschutzes entsprechend Art.&nbsp;8(1) RL&nbsp;91/‌533 fehlt jedoch. Nach den allgemeinen Regeln kann der Arbeitnehmer, wie von Art.&nbsp;8(1) RL&nbsp;91/‌533 verlangt, seinen Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Nachweises seiner Arbeitbedingungen jedoch im Wege der Leistungsklage gerichtlich geltend machen. Außerdem kann ein Arbeitnehmer bis zur Erteilung des Nachweises seine Arbeitsleistung zurückbehalten. Ebenfalls denkbar ist ein Anspruch auf Schadensersatz aus §&nbsp;280 BGB, sollte durch die Nichterteilung des Nachweises dem Arbeitnehmer ein Schaden entstanden sein.
Ende 2008 veröffentlichte die Kommission einen Vorschlag für eine neue Richtlinie über die Rechte der Verbraucher, welche eine Vielzahl der bisherigen Richtlinien in sich aufnehmen und die Regelungen, gerade auch im Bereich der Informationspflichten, insgesamt konsistenter machen soll. Die allgemeinen Informationspflichten sind dort in einem Katalog in Art.&nbsp;5 zusammengefasst. Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 überlässt die Sanktionen bei Verletzungen der Informationspflichten weiterhin weitgehend den Mitgliedstaaten. Eine Sonderregelung gilt nur für Zusatzkosten (Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1). Soweit Informationen über solche fehlen, dürfen sie nicht beansprucht werden.  


In anderen Ländern setzen Straf- und Bußgeldtatbestände und die Überwachung durch staatliche Behörden weitere Anreize für den Arbeitgeber, seiner Verpflichtung nachzukommen. So sieht das französische Recht in Art.&nbsp;R-1221-13 ''Code du travail'' Bußgelder für die Verletzung der Nachweispflicht vor. Muss auch der deutsche Arbeitnehmer seine Rechte selber geltend machen, liegt das deutsche Recht auf der Linie des Art.&nbsp;8(1) RL&nbsp;91/‌533, der ausdrücklich die Geltendmachung der Rechte durch den Arbeitnehmer vorsieht. Auch sec. 11 ''Employment Rights Act'' ''1996'' sieht lediglich eine Anrufung der Arbeitsgerichte vor.
== 4. Einheitsrecht ==


== 5. Form und Inhalt der Information, Rechtsfolgen ==
Das Einheitsrecht der [[Principles of European Contract Law|PECL]], [[UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts|UNIDROIT PICC]], CISG ([[Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)]]) enthält keine Regelungen zu den Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher, weil es das Verbrauchervertragsrecht nicht umfasst.


Art.&nbsp;2(1) RL&nbsp;91/‌533 verpflichtet den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer über die wesentlichen Punkte des Arbeitsverhältnisses in Kenntnis zu setzen. Die Form des Nachweises ist in Art.&nbsp;3 RL&nbsp;91/‌533 geregelt. §&nbsp;2 NachwG übersetzt dies in nationales Recht. Wesentliche Punkte des Arbeitsverhältnisses sind gemäß Art 2(2) RL&nbsp;91/‌533: (i) die Personalien der Parteien (Art.&nbsp;2(2)(a)); (ii) der Arbeitsplatz oder, wenn es sich nicht um einen festen oder vorherrschenden Arbeitsplatz handelt, der Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich an verschiedenen Orten beschäftigt wird, sowie Sitz oder gegebenenfalls Wohnsitz des Arbeitgebers (Art.&nbsp;2(2)(b)); (iii) die dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zugewiesene Amtsbezeichnung, sein Dienstgrad und Art oder Kategorie seiner Stelle oder eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der Arbeit (Art.&nbsp;2 (2)(c)), ohne dass der Arbeitnehmer aus seiner Einstufung ersehen können muss, ob er beim Vorliegen bestimmter Erfordernisse für eine höhere Besoldungsgruppe in Frage kommt; (iv) der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses (Art.&nbsp;2(2)(d)); (v) eine mögliche Befristung des Arbeitsvertrages und die vorhersehbare Dauer des Vertrages (Art.&nbsp;2(2)(e)); (vi) die Dauer des Jahresurlaubs, auf den der Arbeitnehmer Anspruch hat, oder, falls dies zum Zeitpunkt der Unterrichtung nicht angegeben werden kann, die Modalitäten der Gewährung und der Festlegung des Jahresurlaubs (Art.&nbsp;2(2)(f)); (vii) die Länge der bei der Kündigung des Arbeitsvertrages oder des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer einzuhaltenden Kündigungsfristen oder, falls dies zum Zeitpunkt der Unterrichtung nicht angegeben werden kann, Modalitäten der Festsetzung der Kündigungsfristen (Art.&nbsp;2(2)(g)); (viii) den anfänglichen Grundbetrag, die anderen Bestandteile sowie Periodizität der Auszahlung des Arbeitsentgelts, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hat (Art.&nbsp;2(2)(h)); (ix) die normale (d.h. keine Überstunden) Tages- oder Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers (Art.(2)(i)); (x) gegebenenfalls die Angabe der Tarifverträge und/‌oder der kollektiven Vereinbarungen, in denen die Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers geregelt sind, oder bei außerhalb des Unternehmens durch einzelne paritätische Organe oder Institutionen abgeschlossenen Tarifverträgen die Angabe des zuständigen Organs oder der zuständigen paritätischen Institution, in dessen/‌deren Rahmen sie abgeschlossen wurden (Art.&nbsp;2(2)(j)).
Jedoch reicht der Gedanke der Information über das Verbrauchervertragsrecht hinaus. Zu jeder vertraglichen Einigung gehören gewisse Informationen. Die vertraglichen Rechte hängen unmittelbar davon ab, über welche Informationen der andere Vertragspartner bei Vertragsschluss verfügt. Das lässt sich für das Kaufrecht gut im CISG erkennen. Nach Art.&nbsp;35(1) CISG kommt es für die Vertragsmäßigkeit der Ware auf die vertragliche Vereinbarung an, die meist auf der Beschreibung der Ware durch den Verkäufer beruht. Nach Art.&nbsp;35(2) CISG kann auch ein zur Information überreichtes Muster die Vertragsmäßigkeit der Ware bestimmen. Schließlich haftet der Verkäufer nach Art.&nbsp;35(3) CISG nicht für solche Vertragswidrigkeiten, die der Käufer kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte. Die allgemeine Informationspflicht als solche ist im Vorentwurf für ein europäisches Vertragsgesetzbuch der Akademie europäischer Privatrechtswissenschaftler (um ''Giuseppe Gandolfi'') ausdrücklich enthalten (Art.&nbsp;7).


Ob neben den in Art.&nbsp;2(2) RL&nbsp;91/‌533 aufgezählten Gesichtspunkten noch weitere Gesichtspunkte des Arbeitsverhältnisses der Nachweispflicht unterfallen, ist umstritten. Teilweise werden Art.&nbsp;2(2) RL&nbsp;91/‌533, §&nbsp;2 NachwG in der Literatur mit dem Hinweis auf die sehr spezifizierte Aufzählung für abschließend gehalten, denn einer so ausführlichen Aufzählung hätte es nicht bedurft, wenn dem Katalog nur Bespielcharakter zukäme. Der EuGH versteht den Katalog des Art.&nbsp;2(2) RL&nbsp;91/‌533 dagegen als demonstrative, nicht abschließende Aufzählung. Er stützt sich hierbei auf das Wort „mindestens“, mit dem die Aufzählung eingeleitet wird. In der Rechtssache ''Lange'' (Rs. C-350/‌99, Slg. 2001, I-1061) hat er als weiteren wesentlichen Gesichtspunkt die Verpflichtung des Arbeitnehmers, auf bloße Anordnung des Arbeitgebers Überstunden zu leisten, angesehen. Mit Recht, denn viel klarer hätte der Richtliniengeber den Beispielcharakter des Kataloges in der Tat nicht formulieren können. Außerdem zeigt sich an dem vom EuGH entschiedenen Fall, dass durchaus ein Bedürfnis für die Anerkennung nicht vom Katalog erfasster Gesichtspunkte besteht. Es liefe Sinn und Zweck der Richtlinie, nämlich die Arbeitnehmer vor Unklarheiten über ihre Pflichten zu schützen, zuwider, diese weiteren Gesichtspunkte nicht anzuerkennen.
Große Aufmerksamkeit hat der Informationsgedanke zuletzt im Recht des ''E&#8209;Commerce'' erhalten. Hier ist im internationalen Bereich der Schutzgedanke jedoch letztlich noch nicht weiter ausgebaut worden. Anders als die E&#8209;Commerce-RL konzentriert sich das UNCITRAL ''Model Law on Electronic Commerce'' vor allem auf den Gedanken, dass Information in elektronischer Form erbracht werden können muss.


Für länger als einen Monat im Ausland tätige Arbeitnehmer kommen nach Art.&nbsp;4(1) und (3) RL&nbsp;91/‌533 als wesentliche Punkte hinzu: (i) die Dauer der im Ausland ausgeübten Tätigkeit (Art.&nbsp;4(1)(a)); (ii) die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird (Art.&nbsp;4(1)(b)); (iii) gegebenenfalls die mit dem Auslandsaufenthalt verbundenen Vorteile und die Bedingungen für die Rückführung des Arbeitnehmers (Art.&nbsp;4(1)(c), (d)).
Die ''United Nations Convention on the Use of Electronic Communications in International Contracts'' von 2005 spart den Bereich der Information ebenfalls weitgehend aus und verweist dafür auf die nationalen Gesetze (Art.&nbsp;7).
 
Die Form der Information regelt Art.&nbsp;3 RL&nbsp;91/‌ 533. Aus dessen Abs.&nbsp;1 lässt sich entnehmen, dass es ausreicht, wenn dem Arbeitnehmer ein Schriftstück zur Verfügung gestellt wird, aus dem er alle Pflichtangaben entnehmen kann. Dieses kann auch ein schriftlicher Arbeitsvertrag sein. Diese Nachweispflicht muss der Arbeitgeber spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit erfüllen. Kommt er der Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so gelten nach Art.&nbsp;3(2) RL&nbsp;91/‌533 strengere Anforderungen: Wird dem Arbeitnehmer das Dokument nicht innerhalb der Frist ausgehändigt, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihm eine schriftliche Erklärung auszuhändigen, die zumindest die Angaben nach Art.&nbsp;2(2) RL&nbsp;91/‌533 enthält. Dies ist strenger als die Verpflichtung nach Art.&nbsp;3(1) RL&nbsp;91/‌533, wonach die Aufklärungspflicht auf Art.&nbsp;2(2)(a), (b), (c), (d), (h) und (i) RL&nbsp;91/‌533 beschränkt ist.
 
Nach Art.&nbsp;6 erster Spiegelstrich RL&nbsp;91/‌533 bleiben einzelstaatliche Vorschriften über die Form des Arbeitsvertrages unberührt. Der Nachweis hat somit nur deklaratorische Bedeutung, auch ein ohne Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen geschlossener Vertrag ist wirksam. Die Regelungen der RL&nbsp;91/‌533 führen wegen der Bestimmung in Art.&nbsp;6 erster Spiegelstrich RL&nbsp;91/‌533 nicht zu einer Beweislastumkehr in der Frage, ob ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Es gilt also weiterhin die allgemeine Beweislastverteilung.
 
Die Rechtsfolge einer Verletzung der Nachweispflicht durch den Arbeitgeber ist in Art.&nbsp;8(1) RL&nbsp;91/‌533 geregelt: danach müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass ein Arbeitnehmer seine Rechte gerichtlich geltend machen kann.


==Literatur==
==Literatur==
''Wolfgang Däubler'', EG-Arbeitsrecht auf dem Vormarsch, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1992, 577; ''Klaus'' ''Lörcher'', Die EG-Nachweisrichtlinie (91/‌533/‌EWG) und ihre Umsetzung in innerstaatliches Recht, Arbeit und Recht 1994, 450&nbsp;ff.; ''Rolf Wank'', Das Nachweisgesetz, Recht der Arbeit 1996, 21&nbsp;ff.; ''Rolf Birk'', Das Nachweisgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 91/‌533/‌ EWG in das deutsche Recht, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1996, 281&nbsp;ff.; ''Brian Bercusson'', European Labour Law, 1996, 429; ''Tore'' ''Sigemann'', Zur Umsetzung der Nachweis-Richlinie in nationales Recht, Recht der Arbeit 2001, Beilage zu Heft 5, 39&nbsp;ff.; ''Martin'' ''Henssler'', ''Axel'' ''Braun'', Arbeitsrecht in Europa, 2.&nbsp;Aufl. 2007; ''Jean Pélissier'','' Alain Supiot'','' Antoine Jeammaud'','' Gilles Auzero'', Droit du travail, 24.&nbsp;Aufl. 2008; ''Mathias Maul-Sartori'', Europäische arbeitsverhältnisbezogene Informationsrechte, 2008; ''Norman Selwyn'', Law of Employment, 15.&nbsp;Aufl. 2008.
''Barbara Dauner-Lieb'', Verbraucherschutz durch Ausbildung eines Sonderprivatrechts für Verbraucher, 1983; ''Holger Fleischer'', Informationsasymmetrien im Vertragsrecht, 2001; ''Hans-Christoph'' ''Grigoleit'', Vorvertragliche Informationshaftung, 1997; ''Jochen Hoffmann'', Spezielle Informationspflichten im BGB und ihre Sanktionierung, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis 2005, 829&nbsp;ff.; ''Reiner Schulze'','' Martin Ebers'','' Hans Christoph Grigoleit'' (Hg.) Informationspflichten und Vertragsschluss im Acquis communautaire, 2003; ''Geraint Howells'','' Andre Janssen'','' Rainer Schulze'' (Hg.) Information rights and obligations: a challenge for party autonomy and transactional fairness, 2005; ''Thomas Wilhelmsson'', European rules on pre-contractual information duties, ERA Forum 2006, Special Issue on European Contract Law, 16&nbsp;ff.


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Version vom 28. September 2021, 17:31 Uhr

von Bettina Heiderhoff

1. Gegenstand und Zweck von Informationspflichten

Der Verbraucher (Verbraucher und Verbraucherschutz) kann bei Abschluss eines Vertrags auf unterschiedliche Weise vor Benachteiligung geschützt werden. Die Information des Verbrauchers über den Vertragsgegenstand und seine vertraglichen Rechte ist ein wesentliches Schutzinstrument. Der Schutz durch Information bietet große Vorteile. Er basiert auf der Überlegung, dass die Unterlegenheit des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer darauf beruht, dass der Informationsstand des Verbrauchers niedriger ist. Indem das Machtgefälle zwischen den Vertragspartnern durch Information des Verbrauchers verringert wird, lässt sich die Vertragsgerechtigkeit wieder herstellen. Denn die nun gleich (oder ähnlich) starken Parteien werden in die Lage versetzt, einen gerechten Vertrag auszuhandeln. Der Schutz durch Information läuft so nicht Gefahr, die Vertragsfreiheit der Parteien wesentlich zu beschränken. Die Aushandlung des Vertragsinhalts bleibt ganz ihnen überlassen, es herrscht Privatautonomie. Leider stehen diesen Vorzügen schwerwiegende Nachteile gegenüber. Insbesondere ist anerkannt, dass die Informationsaufnahme- und ‑verarbeitungsfähigkeit des Verbrauchers begrenzt ist. Vor allem die besonders schwachen Verbraucher (niedriger Bildungsstand, hohes Alter, Jugend etc) lassen sich durch Information kaum unterstützen. Aber auch die informationswilligen Verbraucher können durch Informationspflichten nicht immer so gestärkt werden, dass sie in der Lage sind, einen gerechten Vertrag mit dem Unternehmer auszuhandeln.

Für das Recht der EG kommt ein weiterer Aspekt hinzu, der die Verwendung des Instruments der Informationspflichten ebenfalls beschränkt. Der Zweck des europäischen Verbrauchervertragsrechts, nach dem der Verbraucher sich im Binnenmarkt leicht und unbelastet bewegen soll, lässt sich nicht vollkommen mit dem Informationsgedanken vereinbaren. Denn der Verbraucher kann zu solchem gewissermaßen sorglosen, optimistischen Konsumverhalten eher durch eine günstige Rechtsposition angeregt werden. Informationslasten können ihm vor diesem Hintergrund dagegen nur in begrenztem Maße auferlegt werden.

Daher wird der Schutz durch Information im nationalen und im europäischen Recht häufig durch weitere Schutzinstrumente verstärkt. Teils lassen diese wiederum einen Rest des Informationsgedankens erkennen, teils wirken sie auf gerade entgegengesetzte Weise. Ersteres gilt für das Widerrufsrecht. Es ist ein Schutzelement, welches dazu dient, dass der Verbraucher sich noch nachträglich überlegen kann, ob er an einem Vertrag festhalten will. Es wird angenommen, dass er nachträglich Informationen sammelt und verarbeitet, auf deren Basis er eine privatautonome Entscheidung treffen kann. Dagegen ist die Inhaltskontrolle von [Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie sie für die EU in der Klausel-RL (RL 93/‌13) vorgesehen ist, entgegengesetzt begründet. Sie basiert darauf, dass es Bereiche gibt, in denen vom Verbraucher Informiertheit nicht erwartet werden kann und aus Gründen der Effizienz auch nicht erwartet werden sollte. Das Gericht überprüft vorformulierte Vertragsbedingungen, weil davon auszugehen ist, dass der Verbraucher sie typischerweise akzeptiert, ohne ihren Inhalt zu kennen. Dabei ist eine interessante und nicht leicht zu begründende Doppelspurigkeit zu beobachten, wenn die Klauselrichtlinie dennoch verlangt, dass die AGB für den Verbraucher verständlich und lesbar sein müssen, damit er sich über ihren Inhalt informieren kann.

Oftmals sind die Informationspflichten sehr detailliert. Dann können sie für den Unternehmer eine erhebliche Belastung darstellen. Dies wird in den Richtlinien kaum berücksichtigt und gilt wohl pauschal als dadurch gerechtfertigt, dass die Richtlinien der Marktverbesserung dienen sollen und damit letztlich auch dem Vorteil der Unternehmer dienen. In der Literatur wird teilweise auch die Theorie der „vertraglichen Solidarität“ als Basis für die Belastungen des Unternehmers herangezogen. Dies überzeugt jedoch kaum, da das Privatrecht in der freien Marktwirtschaft – insbesondere aber das europäische Verbrauchervertragsrecht – solche altruistischen, zudem einseitigen, Motivationen nicht kennt.

In den europäischen Mitgliedstaaten ist der Gedanke der vertraglichen Solidarität allerdings teilweise bekannt, und Informationspflichten werden gerade darauf gestützt. Dies gilt insbesondere für das französische Recht, wo auch außerhalb des Verbraucherschutzrechts von einer gewissen Solidargemeinschaft der Vertragsparteien (sog. fraternité contractuelle) ausgegangen wird, die auch Informationspflichten mit sich bringt. Umgekehrt gilt im englischen Recht der caveat emptor-Grundsatz, demzufolge niemand verpflichtet ist, der anderen Vertragspartei aus freien Stücken nachteilige Informationen zu erteilen.

2. Einzelausgestaltung der Informationspflichten in den europäischen Richtlinien

Die Informationspflichten in den Richtlinien der EG folgen keinem vollkommen einheitlichen Muster. Insgesamt lässt sich aber unterscheiden zwischen Informationspflichten, die vor Vertragsschluss erfüllt werden müssen, und Informationspflichten, die erst im Nachhinein zu erfüllen sind. Bei den vorvertraglichen Informationspflichten wird teilweise verlangt, dass vor Vertragsschluss ein Prospekt (Timesharing, Pauschalreisen) oder wenigstens gedrucktes Informationsmaterial (Verbraucherkredit) übergeben wird, teilweise reichen mündliche Informationen aus. Die nachträglichen Informationen müssen dagegen immer in Schriftform erteilt werden. Dabei geht es nicht um die Erteilung zusätzlicher wesentlicher Informationen – die nach Vertragsschluss auch zu spät kämen – sondern um die Dokumentation und gegebenenfalls Vertiefung der Informationen.

Unterschieden werden kann zudem zwischen Informationspflichten, die sich auf den Vertragsinhalt oder dessen Begleitumstände beziehen und solchen, die sich auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers beziehen.

Schon in der Haustürgeschäfte-RL (RL 85/‌ 577) von 1985 sind auf das Widerrufsrecht bezogene Informationspflichten vorgesehen. Dort muss der Unternehmer den Verbraucher schriftlich über sein Widerrufsrecht belehren und dabei den Namen und die Anschrift einer Person angeben, der gegenüber das Widerrufsrecht ausgeübt werden kann. Die Pflicht, über ein bestehendes Widerrufsrecht zu informieren, ist auch in den späteren Richtlinien, die einen Widerruf durch den Verbraucher vorsehen, jeweils als wesentliches Element enthalten. Dabei wird diese Informationspflicht in den späteren Richtlinien noch erweitert. In Art. 5 Fernabsatz-RL (RL 97/‌7) heißt es, dass über die „Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung des Widerrufsrechts“ belehrt werden muss. In der neuen Verbraucherkredit-RL (RL 2008/‌48) muss nach Art. 10(p) insbesondere darauf hingewiesen werden, dass das Darlehen nach Widerruf zurückzuzahlen ist und wie es in diesem Falle verzinst wird.

Informationen über den Vertragsinhalt finden sich vor allem dort, wo dieser sich nicht ohne weiteres von selbst erschließt. So muss über den Vertragsgegenstand beim Verbraucherkredit, bei Teilzeitwohnrechten und bei den Finanzdienstleistungen besonders gründlich aufgeklärt werden. Beim Fernabsatzvertrag muss die Ware beschrieben werden, weil der Verbraucher diese typischerweise bei Abschluss des Vertrags nicht in den Händen hält (Art. 4(1)(a) Fernabsatz-RL). In diesem Bereich tritt das oben angesprochene Problem der Überinformation besonders deutlich zu Tage. Die obligatorischen Informationen sind teilweise sehr umfangreich, und es darf nicht angenommen werden, dass der durchschnittliche Verbraucher sie verarbeiten kann. Dies muss selbst dann angenommen werden, wenn es sich um einen widerruflichen Vertrag handelt und ihm die Widerrufsfrist als zusätzliche Bedenkzeit zur Verfügung steht.

Insbesondere bei Vertragsschlüssen im Internet oder auf anderen Wegen des Fernabsatzes kommen schließlich Informationen über die Identität des Anbieters, über die Entgeltlichkeit des Angebots sowie über die technische Funktionsweise der Internetkommunikation hinzu (vgl. Art. 5, 6, 10 E‑Commerce-RL [RL 2000/‌31]).

Die Anforderungen bei der Erfüllung der Informationspflichten sind sehr hoch, und nicht immer ist in den Richtlinien und den Umsetzungsgesetzen klar genug vorgegeben, was genau in den Informationen enthalten sein muss. Die Rechtsprechung muss sich daher regelmäßig mit Fragen der korrekten Erfüllung der Informationspflichten auseinandersetzen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Informationen immer so erfolgen müssen, dass der Verbraucher sowohl über seine Rechte als auch über seine Pflichten in verständlicher Weise aufgeklärt wird (BGH 12.4.2007, BGHZ 172, 58).

Nur wenige Richtlinien enthalten explizite Regelungen dazu, welche Rechtsfolgen sich an die Verletzung von Informationspflichten knüpfen. Allenfalls findet sich die Aussage, dass die Sanktionen für eine solche Verletzung „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein müssen (so z.B. Art. 23 Verbraucherkredit-RL). In Art. 11 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen wird den Mitgliedstaaten vorgeschlagen, ein Kündigungsrecht des Verbrauchers vorzusehen. Wegen dieser Offenheit der Richtlinien ist die Rechtslage in den Mitgliedstaaten hier gänzlich uneinheitlich. Vielfach werden wettbewerbsrechtliche oder verwaltungsrechtliche Sanktionsmechanismen eingesetzt. Einige Mitgliedstaaten haben ausdrückliche Regelungen dazu, dass ein Vertrag bei Verletzung der Informationspflichten dem Verbraucher gegenüber nicht durchsetzbar ist – so etwa Irland, Reg. 4 European Communities (Protection of Consumers in Respect of Contracts made by Means of Distance Communication) Regulations 2001. Daneben gilt stets das allgemeine Privatrecht der Mitgliedstaaten, welches für eine Haftung jedoch häufig zusätzliche Voraussetzungen, wie etwa ein Verschulden, kennt.

3. Tendenzen der Rechtsentwicklung

Es ist inzwischen anerkannt, dass Information kontraproduktive Effekte haben kann. Nachteilige Auswirkungen hat vor allem die Überinformation. Durch die Bereitstellung zu vieler Informationen wird der Verbraucher letztendlich eher verunsichert, er kann wesentliche und unwesentliche Informationen nicht trennen und mag letztendlich sogar eine weniger rationale Entscheidung treffen, als er ohne die Informationen getroffen hätte. Bei der Richtliniensetzung wurden bisher keine Konsequenzen aus dieser Erkenntnis gezogen. So enthält der Vorschlag für eine Reform der Teilzeitwohnrechte-RL (RL 94/‌ 47) keine Verringerung, sondern gar eine Erhöhung der Informationspflichten. In der neuen Verbraucherkredit-RL lässt sich demgegenüber eine – wiewohl eher zufällige – Verbesserung des Umgangs mit den Informationspflichten erkennen. Hier wird die Hervorhebung von so genannten „Standardinformationen“ verlangt (Art. 4 Verbraucherkredit-RL) und zugleich ein einheitliches Formular verwendet, nämlich die „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“. Damit ist den Verbrauchern in gewissem Maße geholfen, und zugleich werden die Unternehmer deutlich entlastet. Eine besondere Chance bedeutet an sich die geplante Richtlinie über Rechte der Verbraucher, die darauf ausgerichtet ist, das Verbraucherschutzrecht der EU konsistenter zu machen. Der Entwurf der Kommission vom 8.10.2008 enthält Regelungen zu den Informationspflichten (Art. 5 ff.), setzt sich aber nicht näher mit der Informationsproblematik auseinander.

Auch darüber hinaus bleibt der theoretische Ansatz diffus. In der verbraucherpolitischen Strategie 2007–2013 wird erneut keine klare Rangordnung oder Abgrenzung zwischen Information und „wirksamem Schutz sowie ausgeprägten Rechten“ getroffen. Enttäuschend ist auch, dass das Gemeinschaftsrecht weiterhin nicht genau zwischen vertraglichen Informationspflichten und allgemeinen Informationspflichten – also insbesondere den Informationen in der Produktwerbung – unterscheidet.

Eine deutliche Weiterentwicklung des Informationsgedankens ist im Draft Common Frame of Reference erkennbar. Dort werden die Informationspflichten als gegenüber sonstigen Eingriffen zu bevorzugendes Instrument eingeordnet (Einleitung 27, 28). An die Verletzung von Informationspflichten werden klare Sanktionen geknüpft. Die in einigen Mitgliedstaaten bisher bekannte Nichtigkeit oder einseitige Undurchsetzbarkeit des Vertrags bei einer Verletzung wichtiger Informationspflichten ist allerdings nicht vorgesehen (Art. II.-3:109 DCFR).

Zugleich erhält die Information im DCFR auch außerhalb der Verbraucherverträge einen hohen Stellenwert. Das wird zum einen dadurch erkennbar, dass die grundlegenden Informationspflichten in Art. II.-3:101 DCFR nicht nur im Verbrauchervertrag, sondern auch im Vertrag zwischen zwei Unternehmern gelten. Zum anderen enthält der DCFR eine Vielzahl von ausdrücklichen Informationspflichten für die jeweiligen besonderen Verträge (Leasing, Franchising, Vertrieb).

Ende 2008 veröffentlichte die Kommission einen Vorschlag für eine neue Richtlinie über die Rechte der Verbraucher, welche eine Vielzahl der bisherigen Richtlinien in sich aufnehmen und die Regelungen, gerade auch im Bereich der Informationspflichten, insgesamt konsistenter machen soll. Die allgemeinen Informationspflichten sind dort in einem Katalog in Art. 5 zusammengefasst. Art. 6 Abs. 2 überlässt die Sanktionen bei Verletzungen der Informationspflichten weiterhin weitgehend den Mitgliedstaaten. Eine Sonderregelung gilt nur für Zusatzkosten (Art. 6 Abs. 1). Soweit Informationen über solche fehlen, dürfen sie nicht beansprucht werden.

4. Einheitsrecht

Das Einheitsrecht der PECL, UNIDROIT PICC, CISG (Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)) enthält keine Regelungen zu den Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher, weil es das Verbrauchervertragsrecht nicht umfasst.

Jedoch reicht der Gedanke der Information über das Verbrauchervertragsrecht hinaus. Zu jeder vertraglichen Einigung gehören gewisse Informationen. Die vertraglichen Rechte hängen unmittelbar davon ab, über welche Informationen der andere Vertragspartner bei Vertragsschluss verfügt. Das lässt sich für das Kaufrecht gut im CISG erkennen. Nach Art. 35(1) CISG kommt es für die Vertragsmäßigkeit der Ware auf die vertragliche Vereinbarung an, die meist auf der Beschreibung der Ware durch den Verkäufer beruht. Nach Art. 35(2) CISG kann auch ein zur Information überreichtes Muster die Vertragsmäßigkeit der Ware bestimmen. Schließlich haftet der Verkäufer nach Art. 35(3) CISG nicht für solche Vertragswidrigkeiten, die der Käufer kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte. Die allgemeine Informationspflicht als solche ist im Vorentwurf für ein europäisches Vertragsgesetzbuch der Akademie europäischer Privatrechtswissenschaftler (um Giuseppe Gandolfi) ausdrücklich enthalten (Art. 7).

Große Aufmerksamkeit hat der Informationsgedanke zuletzt im Recht des E‑Commerce erhalten. Hier ist im internationalen Bereich der Schutzgedanke jedoch letztlich noch nicht weiter ausgebaut worden. Anders als die E‑Commerce-RL konzentriert sich das UNCITRAL Model Law on Electronic Commerce vor allem auf den Gedanken, dass Information in elektronischer Form erbracht werden können muss.

Die United Nations Convention on the Use of Electronic Communications in International Contracts von 2005 spart den Bereich der Information ebenfalls weitgehend aus und verweist dafür auf die nationalen Gesetze (Art. 7).

Literatur

Barbara Dauner-Lieb, Verbraucherschutz durch Ausbildung eines Sonderprivatrechts für Verbraucher, 1983; Holger Fleischer, Informationsasymmetrien im Vertragsrecht, 2001; Hans-Christoph Grigoleit, Vorvertragliche Informationshaftung, 1997; Jochen Hoffmann, Spezielle Informationspflichten im BGB und ihre Sanktionierung, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis 2005, 829 ff.; Reiner Schulze, Martin Ebers, Hans Christoph Grigoleit (Hg.) Informationspflichten und Vertragsschluss im Acquis communautaire, 2003; Geraint Howells, Andre Janssen, Rainer Schulze (Hg.) Information rights and obligations: a challenge for party autonomy and transactional fairness, 2005; Thomas Wilhelmsson, European rules on pre-contractual information duties, ERA Forum 2006, Special Issue on European Contract Law, 16 ff.