Insolvenz, grenzüberschreitende

Aus HWB-EuP 2009

von Florian Bruder

1. Regelungsproblem und Terminologie

Grenzüberschreitender Handel, wirtschaftliche und finanzielle Verflechtungen von Unternehmen aber auch Mobilität und Migration von Privatpersonen führen dazu, dass Insolvenzen grenzüberschreitende Bezüge aufweisen. Insbesondere wenn das Vermögen des insolventen Schuldners verschiedenen Staaten unterliegt, stellt sich die Frage, welche Wirkungen dies auf die Durchsetzung von Ansprüchen gegen ihn hat. Grenzüberschreitende Bezüge können sich jedoch auch durch Verfahrensbeteiligte oder durch die Anwendbarkeit ausländischen Rechts auf eines der Rechtsverhältnisse ergeben. Soweit eine grenzüberschreitende Wirkung der Insolvenz anerkannt wird, stellt sich die weitere Frage, wie das in mehreren Staaten belegene Vermögen gerecht unter allen in- und ausländischen Gläubigern aufgeteilt werden bzw. wie das international tätige Unternehmen saniert werden kann. Dazu gehört insbesondere, es sinnvoll zu erfassen, zu verwalten bzw. zu verwerten.

Auf nationaler Ebene sehen alle europäischen Rechtsordnungen für den Fall des finanziellen Zusammenbruchs des Schuldners Verfahren vor, die eine umfassende Haftungsverwirklichung in einem Gesamt- bzw. Kollektivverfahren vorsehen. Privatautonome Gläubigerbefriedigung und Gläubigerzugriff mittels Einzelzwangsvollstreckung werden ausgesetzt, um eine bestmögliche kollektive Haftungsverwirklichung und wirtschaftliche Verwertung bei Ressourcenknappheit zu erreichen; es soll einerseits ein gesamtwirtschaftlich schädlicher Wettlauf der Einzelrechtsverfolgung verhindert, andererseits, soweit der Fortführungswert den Liquidationswert übersteigt, eine Fortführung des Unternehmens ermöglicht werden. Deswegen sehen die Rechtsordnungen neben Liquidations- auch sog. Sanierungs- bzw. Restrukturierungsverfahren vor.

Dem internationalen Insolvenzrecht kommt die Aufgabe zu, diese Regelungsziele auch in Insolvenzsachverhalten mit Auslandsbezug zu verwirklichen. Wesentlicher Grundgedanke nationaler Verfahren ist die Gläubigergleichbehandlung (par conditio creditorum). Die konkrete Ausgestaltung, insbesondere die Rangfolge der vorrangig zu befriedigenden Gläubiger, ist in den europäischen Rechtsordnungen jedoch unterschiedlich. Zudem sind die Interessen der Gläubiger und ihr Verhältnis untereinander auch nicht alleine ausschlaggebend; auch die Interessen des Insolvenzschuldners, Schutz von Dritten sowie das Interesse der Allgemeinheit müssen angemessen berücksichtigt werden. Dementsprechend ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht stets strikt und zwingend; auch kann eine Ungleichbehandlung gerade aus Gerechtigkeitserwägungen geboten sein. Darüber hinaus erhält das Postulat der Gläubigergleichbehandlung im Kontext des internationalen Insolvenzrechts eine kollisionsrechtliche Dimension: sie kann einerseits eine einheitliche Regelanknüpfung des Insolvenzkollisionsrechts erfordern, andererseits kommen aber aus besonderen Gründen, z.B. zum Schutz einzelner Verfahrensbeteiligter, kollisionsrechtliche Sonderanknüpfungen in Betracht. Hinzu kommen internationalsachrechtliche Überlegungen: eine umfassende Haftungsverwirklichung ist nur möglich, wenn das Verfahren im Ausland anerkannt wird oder wenn eine Koordination mit ausländischen Parallelverfahren gelingt; dafür müssen die betroffenen Rechtsordnungen kollisions- und sachrechtlich aufeinander abgestimmt werden, zur Not mittels des kollisionsrechtlichen Instituts der Angleichung. Nach welchen Grundsätzen grenzüberschreitende Insolvenzen heute im Einzelnen abzuwickeln sind, ist nicht einheitlich beantwortbar. Neben das Postulat der Gläubigergleichbehandlung und einer marktkonformen Insolvenzbewältigung treten im grenzüberschreitenden Kontext vielfach sich widersprechende nationale Interessen, wie zum Beispiel der Schutz nationaler Gläubiger, bestimmter Gläubigergruppen oder der eigenen Wirtschaft, sowie wirtschaftspolitische Zielsetzungen.

Ein einheitliches Insolvenzrecht für grenzüberschreitende Sachverhalte gibt es in Europa nicht. Aufgrund großer Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsordnungen versucht man Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass nationale Insolvenzverfahren grenzüberschreitend durchgeführt werden können. Dabei setzen Hoheitsrechte ausländischer Staaten der Rechtsdurchsetzung nationalen Insolvenzrechts Grenzen. Ob und mit welchen Regeln diese überwunden werden, hing bisher in erster Linie davon ab, wie groß das Vertrauen in das Justiz- und Insolvenzwesen der anderen Staaten war. Die United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL) beschränkte die Regelungen des UNCITRAL-Modellgesetzes (1997) aus diesen Gründen auf die Anerkennung von ausländischen Insolvenzverfahren, die Befugnisse ausländischer Insolvenzverwalter sowie die Zusammenarbeit zwischen Gerichten und Insolvenzverwaltern in grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren. Die Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO [VO 1346/‌2000]) geht auf der Grundlage des Grundsatzes gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten einen Schritt weiter und schafft einen verbindlichen einheitlichen Rechtsrahmen für internationale Zuständigkeit, Anerkennung (Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen) und anwendbares Recht grenzüberschreitender nationaler Insolvenzverfahren. Dieser Ansatz wirft grundlegende Probleme von Reichweite, Durchführung und Zusammenspiel nationaler Insolvenzrechte und ‑verfahren auf. Sie berühren dabei sowohl Fragestellungen des internationalen Verfahrensrechts als auch kollisionsrechtliche Fragestellungen des internationalen Privatrechts. Beide sind im Bereich des internationalen Insolvenzrechts eng miteinander verzahnt, da spezifisch insolvenzrechtliche Regelungen vielfach sowohl verfahrensrechtliche als auch materiellrechtliche Komponenten enthalten, die schwer voneinander abzugrenzen sind. Die Möglichkeit paralleler nationaler Verfahren über das Vermögen eines Schuldners bzw. mehrerer zusammenhängender (Konzern‑)Unternehmen machen zudem eine Koordination der Verfahren und Kooperation von Gerichten, Verwaltern, ggf. Gläubigern aus verschiedenen Ländern erforderlich.

2. Tendenzen der Rechtsentwicklung

Bis ins 20. Jahrhundert beherrschte der Streit zwischen Universalitäts- und Territorialitätsprinzip die Diskussion um grenzüberschreitende Insolvenzen. Befürworter des sog. Universalitätsprinzips gingen von universalen Wirkungen der Insolvenz aus und sahen die Gesamtvollstreckung und die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger als vorrangig an. Das sog. Territorialitätsprinzip berücksichtigte den hoheitlichen Charakter der Insolvenzeröffnung und die Beschränkung des staatlichen Eingriffs in private Rechte des Schuldners auf das im Staatsgebiet belegene Vermögen.

Abgesehen von vereinzelten Beispielen aus dem Mittelalter und der frühen Neuzeit herrschte in Europa bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts eine vom sog. Territorialitätsprinzip geprägte Praxis vor, nämlich ausländischen Konkursen keine inländischen Wirkungen zuzugestehen. Nur bilaterale Staatsverträge (vgl. Auflistung in Art. 44 EuInsVO) sowie das multilaterale Nordische Konkursübereinkommen vom 7.11.1933 der nordeuropäischen Staaten gaben grenzüberschreitenden Insolvenzen einen rechtssicheren Rahmen. Ausländische Urteile zu Insolvenzverfahren wurden vielfach gar nicht und wenn dann nur mittels eines formellen Exequaturverfahrens anerkannt, wie z.B. in Frankreich und Italien. In Deutschland hatte sich das Reichsgericht zwar in seinen ersten Entscheidungen zur Konkursordnung noch anerkennungsfreundlich gezeigt, ist aber ab 1902 mit Hinweis auf § 238 KO einem strengen Territorialitätsprinzip gefolgt (RGZ 52, 155).

Universalistische Forderungen der Wissenschaft blieben dabei lange ohne Einfluss. So hatte Friedrich Carl v. Savigny in seinen kollisionsrechtlichen Ausführungen bereits im 19. Jahrhundert die Ansicht vertreten, dass es nur ein Verfahren geben könne und zwar am Ort und im Staat des Schuldners; andere Staaten hätten Rechtshilfe zu gewähren. Wohl auf Grundlage der Ansicht v. Savignys wurde Anfang des 20. Jahrhunderts das Universalitätsprinzip um die Forderung nach einem einheitlichen grenzüberschreitenden Verfahren erweitert (sog. Grundsatz der Einheit des Verfahrens). Insbesondere im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht setzten sich die Befürworter der Universalität und Einheit der Insolvenz durch (1894–1925). Die theoretische Diskussion widmete sich jedoch wenig konkreten kollisionsrechtlichen Fragestellungen und versuchte vergeblich, dem in der Praxis vorherrschenden Territorialitätsprinzip entgegenzuwirken.

In Deutschland wurden Wirkungen ausländischer Insolvenzverfahren im Inland erst ab 1985 anerkannt (BGH 11.7.1985, BGHZ 95, 256). Wie in der Literatur seit Ende der sechziger Jahre überwiegend vertreten, begann man Fragen des internationalen Insolvenzrechts vermehrt mit den allgemeinen Regeln des internationalen Verfahrens- und Privatrechts zu lösen. Im anglo-amerikanischen Raum werden dagegen kollisionsrechtliche Regeln des internationalen Privatrechts von einigen nach wie vor als untauglich angesehen.

Übereinstimmend geht man heute davon aus, dass ein einheitliches Verfahren, in dem das weltweite Vermögen des Schuldners nach einheitlichen Regeln erfasst und abgewickelt wird, die bestmögliche Abwicklung grenzüberschreitender Insolvenzen darstellt. Soweit kein einheitliches grenzüberschreitendes Verfahren zur Verfügung steht, würde die Abwicklung idealerweise in einem einzigen nationalen Verfahren und unter einer einzigen Rechtsordnung durchgeführt und Befugnisse und Entscheidungen würden weltweit anerkannt. Parallele Verfahren würden nur höhere Transaktionskosten und größeren Aufwand an Informationsbeschaffung und Kooperation bedeuten und dadurch die Masse, die den Gläubigern zur Befriedigung zur Verfügung steht, schmälern.

In den Entwürfen eines Europäischen Übereinkommens über den Konkurs, Vergleiche und ähnliche Verfahren (1970 bzw. 1980) versuchte man, die Prinzipien von Einheit und Universalität zu verwirklichen. Man musste aber feststellen, dass die materiellrechtlichen Unterschiede der europäischen Rechtsordnungen, insbesondere im Hinblick auf insolvenzrechtliche Vorrechte und Kreditsicherheiten, so groß waren, dass sie in einem Einheitsverfahren nur durch komplizierte Sonderregelungen unter Berücksichtigung des Belegenheitsstaates und Bildung rechnerischer Untermassen in den einzelnen Staaten überwunden werden konnten. Dazu kommen praktische Probleme, wie die Größe europaweiter Verfahren, Kenntnis mehrerer Sprachen und Rechtsordnungen. Erst das Istanbuler Übereinkommen von 1990 auf Initiative des Europarats verhalf zum Durchbruch. Genauso wie das UNCITRAL-Modellgesetz (1997) beabsichtigt auch das Istanbuler Übereinkommen lediglich eine gegenseitige Anerkennung von Insolvenzverfahren und Regelungen für eine Kooperation der Verwalter. Es diente als Grundlage für das aus politischen Gründen nicht in Kraft getretene Europäische Insolvenzübereinkommen von 1995 (EuInsÜ) sowie für die beinahe wortgleiche EuInsVO. Der Erlass einer EG-Verordnung war durch das Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam vom 1.5.1999 möglich geworden, da die Europäische Gemeinschaft damit Kompetenzen zur Regelung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen erhielt.

Seit Verabschiedung von EuInsVO und UNCITRAL-Modellgesetz haben viele Mitgliedstaaten begonnen, ihr außerhalb des Anwendungsbereichs der EuInsVO anwendbares internationales Insolvenzrecht zu reformieren, z.B. Deutschland (Art. 102 EGInsO und § 335 ff. InsO 2003), Spanien (Ley Consursal und Ley de Reforma Concursal 2004), England (The Cross-Border Insolvency Regulations 2006), Niederlande (Voorontwerp Insolventierecht 2007). In den Reformen zeigt sich deutlich der Einfluss einer oder beider Modelle, wobei zwischen den Mitgliedstaaten keine einheitliche Präferenz besteht; so hat Großbritannien das UNCITRAL-Modellgesetz übernommen, Deutschland die EuInsVO. Ein zentraler Unterschied zwischen EuInsVO und UNCITRAL-Modellgesetz liegt in der Anerkennung: Während die EuInsVO eine automatische Anerkennung vorsieht, verlangt das UNCITRAL-Modellgesetz ein formelles Anerkennungsverfahren, wobei sich die Wirkungen im Anerkennungsstaat grundsätzlich nach dessen Recht richten. Das UNCITRAL-Modellgesetz hat deswegen grundsätzlich ein internationaleres Anwendungsspektrum, da es weder Vertrauen in die ausländische Rechtsordnung noch Kenntnis des ausländischen Rechts voraussetzt und zudem Friktionen im Zusammenspiel der Rechtsordnungen vermeiden kann. Im Gegenzug dafür müssen Gerichte im Anerkennungsstaat aber kompetent und bereit sein, kurzfristig auch Rechtsbehelfe zur Verfügung zu stellen, die sich an das Recht des Eröffnungsstaates anlehnen und so nach nationalem Recht nicht vorgesehen sind.

Keines der beiden Modelle regelt Fragen grenzüberschreitender Insolvenzen jedoch umfassend. Viele Probleme erfordern wie bisher pragmatische, an den Interessen der Beteiligten orientierte Lösungen (s. z.B. zur Zusammenarbeit von Gerichten und Verwaltern von der Praxis verwendete Protokolle bzw. Guidelines von UNCITRAL, ALI oder INSOL Europe). Gleichzeitig ist auch das nationale Insolvenzrecht vieler Mitgliedstaaten in Bewegung geraten, was nicht zuletzt auf den Erlass der Verordnung zurückgeführt werden kann. Für die Akteure der verschiedenen Länder ist es finanziell interessant, die Abwicklung grenzüberschreitender, insbesondere großer lukrativer (Konzern‑) Insolvenzen möglichst ins eigene Land zu holen und nach vertrautem Recht abzuwickeln. In diesem Zusammenhang ist ein Wettstreit darum entstanden, möglichst schnell die Eröffnung des Hauptverfahrens vor den Gerichten des eigenen Landes zu erreichen. Gerichten in anderen Mitgliedstaaten ist dann sowohl die Nachprüfung der Entscheidung als auch die Eröffnung eines weiteren Hauptverfahrens verwehrt (sog. Exklusivität des Hauptverfahrens und Prioritätsprinzip auf Grundlage des gegenseitigen Vertrauens, Art. 3(2) bzw. Erwägungsgrund 22 EuInsVO). Die verschiedenen Eröffnungsmodalitäten und damit auch Insolvenzverfahren der Mitgliedstaaten inklusive des jeweiligen materiellen Insolvenzrechtrechts sind so in direkte Konkurrenz getreten. Offenkundige Unterschiede ließen Standortnachteile vermuten, was in vielen Mitgliedstaaten zu erheblichem Reformdruck seitens der Praxis geführt hat (vgl. z.B. Reform des Insolvenzrechts 2005 in Frankreich (Loi No. 2005-845 v. 26.7.2005, Ausführungsdekret Nr. 2005-1677 v. 28.12.2005), insbesondere Einführung der procédure de sauvegarde, und in Italien (Legge No. 80/‌2005 v. 14.5.2005). Fälle, in denen Unternehmen zur Sanierung mit großem finanziellen Aufwand in ein vermeintlich günstigeres Insolvenzrechtsregime migriert sind (eigentlich will die EuInsVO forum shopping gerade verhindern, Erwägungsgrund 4), bewirkten, dass bisher unumstößliche Grundsätze zur Diskussion gestellt wurden (vgl. Diskussionen insbesondere im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Vorschriften). Im Ergebnis haben Verfahren mit vergleichsähnlichem Charakter, die den Erhalt des Unternehmenswertes (going concern value) und Abwendung förmlicher Liquidationsverfahren stärker in den Mittelpunkt rücken (vgl. u.a. Enterprise Act 2002 in England; Best Procedure Project on Restructuring, Bankruptcy and a Fresh Start der EU in 2002) an Gewicht gewonnen. Vielfach greifen sie auch bereits vor traditioneller Insolvenzreife und kommen ohne förmliche Strukturen und gerichtliche Mitwirkung aus. Bei einigen dieser Verfahren greift die EuInsVO nicht; ihrer Konzeption nach scheint sie eher formalisierte Verfahren mit hoheitlicher Beteiligung vor Augen zu haben. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung bleibt abzuwarten, inwieweit die EuInsVO in ihrer derzeitigen Form das zentrale Instrument zur Bewältigung grenzüberschreitender Insolvenzen bleiben wird. Rechtsprechung und Literatur beschäftigten sich derzeit weniger mit Fragen grenzüberschreitender Sanierung als mit internationalverfahrens- und kollisionsrechtlichen Problemen, die bei der Anwendung der EuInsVO auftreten (z.B. Bestimmung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners im Rahmen der internationalen Zuständigkeit nach Art. 3(1) EuInsVO, EuGH Rs. C-341/‌04 – Eurofood/‌ Parmalat, Slg. 2006 I-3813, bzw. Einordnung sog. Annexverfahren, siehe EuGH Rs. C-339/‌07 – Deko Marty Belgium, EWir 2009, 53).

3. Regelungsstrukturen der Europäischen Insolvenzrechtsverordnung

Die EuInsVO strebt grundsätzlich an, der Eröffnung nationaler Insolvenzverfahren in allen Mitgliedstaaten universelle Wirkungen beizulegen. Sie versucht, dies mithilfe einheitlicher Regelungen über die internationale Zuständigkeit zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Art. 3), über die automatische Anerkennung der Wirkungen der Verfahrenseröffnung, der Befugnisse des Verwalters und weiterer Entscheidungen (Art. 16 ff.) und über die grundsätzliche Maßgeblichkeit der lex fori concursus (Art. 4) zu verwirklichen. Nur der Einwand eines ordre public-Verstoßes bleibt zulässig (Art. 26). Wie auch nach dem UNCITRAL-Modellgesetz ist für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens das Gericht des Staates zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat (Art. 3(1) EuInsVO). Für die Insolvenz von verbundenen (Konzern‑)Gesellschaften gelten insoweit die gleichen Regeln; trotz Kritik in Literatur und Praxis sind keine speziellen Regelungen für Konzerninsolvenzen vorgesehen. In der Praxis scheint sich nun aber eine Lösung unter Art. 3(1) EuInsVO heraus zu kristalisieren (vgl. etwa Re Lennox Holdings Plc [2009] BCC 155 (ChD).

Im Gegensatz zur EuGVO (VO 44/‌2001) als zentralem Instrument der einheitlichen Zuständigkeit und Anerkennung regelt die EuInsVO nicht nur Gerichtsentscheidungen in Rechtsstreitigkeiten in Zivil- und Handelssachen, sondern alle Entscheidungen, die die Abwicklung des Insolvenzverfahrens betreffen, sowie alle Wirkungen, die nach der lex fori concursus aus der Verfahrensöffnung resultieren. Urheber der Entscheidungen müssen zudem nicht unbedingt staatliche Gerichte sein. Ihr Anwendungsbereich ist dabei auf die in den Anhängen A und B abschließend aufgeführten, genau bezeichneten mitgliedstaatlichen Verfahrensarten beschränkt (nach Art. 1(1) EuInsVO auf Gesamtverfahren, die die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben).

Die Verordnung folgt einem sog. kontrollierten Universalitäts- und Einheitsprinzip. Sie trägt Hindernissen, wie z.B. den Unterschieden der Rechtsordnungen sowie praktischen Problemen, dadurch Rechnung, dass sie die Anwendbarkeit der lex fori concursus mittels Sonderanknüpfungen für besonders bedeutsame Rechte und Rechtsverhältnisse einschränkt (Art. 5–15 EuInsVO) und territorial begrenzte Parallelverfahren zulässt (selbständiges Partikularverfahren nach Art. 3(2)-(4) bzw. Sekundärinsolvenzverfahren nach Art. 27 ff. EuInsVO soweit ein Hauptverfahren besteht oder eröffnet wird). Soweit in einem anderen Mitgliedstaat eine Niederlassung besteht, kann die angestrebte einheitliche Abwicklung aber ohne Weiteres durch Eröffnung eines Sekundärverfahrens konterkariert werden. Insbesondere bei grenzüberschreitenden Sanierungsversuchen erweisen sich Sekundärverfahren als machtvolles Drohpotential, kann doch durch diese die Einbeziehung der Masse der Sekundärinsolvenz in die Sanierung vereitelt werden. Auch die grds. Maßgeblichkeit der lex fori concursus (Art. 4 EuInsVO) kann durch Eröffnung eines Sekundär- oder Partikularverfahrens eingeschränkt werden, da dann wiederum die jeweilige lex fori concursus des Sekundärverfahrens anzuwenden ist. Dies kann, insbesondere durch vorherige Migration, zum Ausgleich unterschiedlicher gesetzlicher Rangfolgen genutzt werden. In jedem Fall richten sich aber aus Rechtssicherheits- und Vertrauensschutzgesichtspunkten insolvenzrechtliche Wirkungen auf Arbeitsverträge, Verträge über unbewegliche Gegenstände, eintragungspflichtige Rechte und Schutz von Dritterwerbern nach Eröffnung, Rechte und Pflichten von Mitgliedern von Zahlungssystemen und Finanzmärkten und anhängige Rechtsstreitigkeiten nach dem Recht des Staates, zu dem der Sachverhalt die engste Beziehung aufweist (Art. 8–11, 14, 15 EuInsVO). Bestimmte Rechte an dem im Ausland belegenen Vermögen sind sogar von den Wirkungen des Hauptinsolvenzverfahrens grundsätzlich ausgeschlossen, wie z.B. dingliche Rechte Dritter, Aufrechnung und Eigentumsvorbehalt (Art. 5–7 EuInsVO). Für benachteiligende Rechtshandlungen sind im Ergebnis beide Rechtsordnungen maßgeblich; sie sind nur anfechtbar, unwirksam oder sonst angreifbar, wenn dies sowohl die lex fori concursus als auch das Wirkungsstatut bestimmen (Art. 4(2)(m), 13 EuInsVO). Mögliche unterschiedliche Anknüpfungspunkte, die Vielschichtigkeit der Regelungsziele als auch der Funktionszusammenhang mit Regelungen angrenzender Rechtsgebiete bereitet im Rahmen der Bestimmung des anwendbaren Rechts vielfach Qualifizierungs- und Anpassungsprobleme, vgl. Gesellschafterhaftung, Insolvenzverschleppungshaftung, Haftung für wrongful trading, Insolvenzanfechtung etc. bei sog. Auslandsgesellschaften.

Verfahren, die Versicherungsunternehmen oder Kreditinstitute betreffen, sind vom Anwendungsbereich der Verordnung gänzlich ausgenommen. Für diese sind eigene Richtlinien erlassen worden (RL 2001/‌24 vom 4.4.2001 über die Sanierung und Liquidation vor den Kreditinstituten, RL 2001/‌17 vom 19.3.2000 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen). Im Gegensatz zur EuInsVO kommt man dort ohne Sekundärverfahren aus, was auf eine weitergehende europäische Harmonisierung des Bankrechts bzw. Versicherungsrechts (Versicherungsbinnenmarkt), insbesondere der Aufsicht (Aufsicht über Finanzdienstleistungen; Versicherungsaufsichtsrecht), zurückgeführt wird. Darüber hinaus finden sich weitere Regelungen in flankierenden Richtlinien, etwa in der Finalitäts-RL (RL 98/‌26) und in der Finanzsicherheiten-RL (RL 2002/‌47).

4. Materielle Rechtsvereinheitlichung

Weder die EuInsVO noch das UNCITRAL Modellgesetz zielen primär auf die Vereinheitlichung der nationalen Insolvenzrechte ab. In der EuInsVO haben dennoch Fragmente Eingang gefunden, die verfahrens- und materiellrechtliche Aspekte des nationalen Insolvenzrechts für den Fall einer grenzüberschreitenden Insolvenz vereinheitlichen (Art. 7(2), 20, 29–35, 39, 40 EuInsVO). Die Principles of European Insolvency Law und der UNCITRAL Legislative Guide on Insolvency Law versuchen dagegen, einheitliche insolvenzrechtliche Prinzipien zu erarbeiten; sie sollen als Grundlage für Harmonisierungsprojekte oder nationale Rechtsreformen dienen. Seit 2002 existiert zudem eine Expertengruppe der Europäischen Kommission zu „Umstrukturierungen, Konkurs und Neubeginn“, die Grundsätze und Leitlinien für effektive Insolvenz- und Gläubigerschutzsysteme sowie Beispiele vorbildlicher Praktiken erarbeitet.

Literatur

Alexander Trunk, Internationales Insolvenzrecht, 1998; Jay Lawrence Westbrook, Multinational Enterprises in General Default: Chapter 15, The ALI Principles and The EU Insolvency Regulation, American Bankruptcy Law Journal 76 (2002) 1 ff; Stefan Reinhart, Ulrich Ehricke, Internationales Insolvenzrecht, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Bd. 3, 2003; Paul Omar, European Insolvency Law, 2004; Ian F. Fletcher, Insolvency in private international law, 2. Aufl. 2005; Bob Wessels, International Insolvency Law, 2006; Peter Gottwald, Kap. XIII: Internationales Insolvenzrecht, in: idem (Hg.), Insolvenzrechtshandbuch, 2006; Horst Eidenmüller, Gesellschaftsstatut und Insolvenzstatut, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 70 (2006) 474 ff.; Peter Kindler, Internationales Insolvenzrecht, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 11 Internationales Wirtschaftsrecht, Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Art. 50–245), 2006; Klaus Pannen (Hg.), Europäische Insolvenzordnung, 2007; Philip R. Wood, Principles of International Insolvency, 2007; Wolf-Georg Ringe, Forum Shopping under the EU Insolvency Regulation, European Business Organization Law Review 9 (2008) 579; Lars Westphal, Uwe Goetker, Jochen Wilkens, Grenzüberschreitende Insolvenzen, 2008.

Abgerufen von Insolvenz, grenzüberschreitende – HWB-EuP 2009 am 10. Dezember 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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