Hanse und vormodernes Wirtschaftsrecht

Aus HWB-EuP 2009

von Johannes Liebrecht

1. Die Hanse im Fernhandel des europäischen Mittelalters

Der Fernhandel in der vorstaatlichen Epoche Europas fand an vielen Orten und in unterschiedlichen Formen statt, ob auf großen spezialisierten Messen, die zumeist in Verbindung mit kirchlichen Festtagen abgehalten wurden, oder auf den bekannten Fernhandelsmärkten in Lyon, Frankfurt, der Champagne, Flandern, Antwerpen, London, Köln und anderen Handelszentren. Die Kaufleute traten als Mitglieder einer Gilde auf und reisten oft unter großen Gefahren an; am Marktort angekommen unterstanden sie einem speziellen Rechtsstatus, dem Gastrecht. Erst sukzessive wurden die mittelalterlichen Kaufleute zu ortsgebundenen Händlern. Unabhängig von temporären Märkten existierte hingegen eine weiter entwickelte und umfangreiche Handelstätigkeit schon früh im Städtewesen des südlichen Europas. Sie beruhte auf den aus antiken Handelswegen hervorgehenden Verkehrsnetzen des Mittelmeerraums. Besonders die italienischen Stadtrepubliken wie Genua, Pisa oder Venedig, aber auch außeritalienische Städte des Mittelmeerraums gelangten zu besonderer Blüte. Die Republik Venedig etwa, deren Einfluss seit der Jahrtausendwende immer weiter anwuchs, unterhielt enge Beziehungen nach Byzanz und Alexandria und war nicht allein Handelsdrehscheibe, sondern kam zu so großer Seemacht, dass sie zu Beginn des 13. Jahrhunderts den vierten Kreuzzug lenken und Konstantinopel plündern konnte.

Nördlich der Alpen war die wohl einflussreichste Seehandelsorganisation des Mittelalters die Hanse. Sie war keine Stadtkommune oder Republik, sondern ein wechselnd enger Bund einzelner Städte zunächst des Ostseeraumes – eine Handelsgenossenschaft, der anstelle einzelner Kaufleute Städte angehörten. Entstanden im 12. Jahrhundert, erstreckte sie sich im Nordosten Europas über Städte wie Hamburg, Danzig, Visby, Stockholm und Riga, blieb aber keineswegs auf die Ostsee beschränkt. Köln und Dortmund, Bremen und Braunschweig gehörten ebenso zu ihr; auch wuchs sie im Zuge der Ostkolonisation erheblich an. Eigene hansische Handelskontore wurden in Brügge, London, Bergen oder Nowgorod unterhalten, zudem existierten zahlreiche Niederlassungen im übrigen Europa. Unter Führung der bedeutendsten Stadt Lübeck erreichte die Hanse in der Mitte des 14. Jahrhunderts ihre stärkste Ausdehnung. An die 70 Städte gehörten ihr an, weitaus mehr waren lose assoziiert. Das strategische Ziel des Städtebundes war nicht territoriale Macht, sondern die Sicherung der erlangten Handelsprivilegien – wofür die Hansestädte allerdings selbst in Kriege zogen. Ein wesentliches Bindeglied innerhalb der Hanse war das Recht. Gemeinsamkeit entstand hier zum einen im Wege der Rezeption vieler Privilegien und Stadtrechtssätze, gar ganzer Stadtrechte (insb. des Stadtrechts von Lübeck in weiteren Städten), zum anderen in Form von vertraglichen Übereinkünften zwischen den einzelnen Mitgliedsstädten der Hanse (sog. Hanserezesse). Zwar existierte in der Hanse kein umfassendes gesamthansisches Recht, doch es gab eine große Anzahl gleicher Rechtssätze und Gewohnheiten.

2. Vormodernes Wirtschaftsrecht

Nicht wenige dieser Bestimmungen ordneten den gemeinsamen Wirtschaftsverkehr und betrafen Rechtsfragen, die sich ähnlich auch in anderen Handelszentren des mittelalterlichen Europa stellten. Durchgehend lassen sich einige Phänomene beobachten: Der archaische Handkauf etwa wurde zunehmend vom Kauf gegen Schuld abgelöst, der einem Kreditgeschäft nahe kommen konnte und das Problem des Solvenzrisikos entstehen ließ; als Folge dessen bildete sich der Eigentumsvorbehalt heraus. Wechsel tauchten auf, durch die eine Schuld an anderem Ort eingefordert werden konnte und riskante Geldtransporte vermieden wurden. Man legte Stadt- und Schuldbücher an, um den Beweis über ausstehende Schulden mithilfe des Registers zu ermöglichen. Gegenüber ihrem agrarisch geprägten Umland wiesen die Handelszentren des Mittelalters eine völlig andere Charakteristik auf: Kapital- ersetzte den Landbesitz; Geld gab hier Macht und Einfluss, nicht ererbter Boden. Tatsächlich wechselten mittelalterliche Stadtimmobilien erstaunlich häufig ihre Eigentümer.

An vorderer Stelle für die damaligen Innovationen steht das hochmittelalterliche Italien, das viele der heutigen Begriffe des Wirtschaftsrechts ausgeprägt hat. Schon früh wurden hier etwa die großen Risiken dynamischer Handelstätigkeit durch gesellschaftsrechtliche Neuformungen zu mindern versucht. Die commenda entwickelte sich seit dem 12. Jahrhundert zur dominierenden Form insb. des Seehandels im Mittelmeerraum: Zwei Partner fanden sich zu einer Gelegenheits- und Innengesellschaft zusammen, von denen der eine (commendator) das Kapital stellte, mit welchem der andere (tractator) nach außen arbeiten konnte. Dauerhafte Handelszusammenschlüsse bildeten sich demgegenüber in Form der societas oder der compagnia: Mehrere socii schlossen sich für viele Jahre zusammen, trugen gemeinsam zum Betriebskapital bei und erhielten anteilige Gewinne. Das geschah bei einer societas maris, vor allem aber im Landhandel der oberitalienischen Städte, z.B. in Siena, Lucca oder Florenz. Aus Familiengemeinschaften entstanden hier mächtige, als compagnia auftretende Handelshäuser. Diese Gesellschaften konnten ihrerseits ein Netz an Filialgesellschaften mit komplexer Hierarchiestruktur und ausländischen Niederlassungen ausbilden; später wurden die großen und mächtigen Familiengesellschaften unter ihnen besonders berühmt, wie die der Medici aus Florenz. Zugleich kam es zu einer Blüte des italienischen Bankwesens, die auf ganz Europa ausstrahlte. Hier nahm der Wechsel als Geldsurrogat eine immer wichtigere Rolle ein, Giroverkehr und Schuldverschreibungen innerhalb einer Bank wurden erfunden und erübrigten physische Geldübergaben (Bankrecht). Viele der großen oberitalienischen Handelsgesellschaften führten schließlich eigene Bankhäuser. Nicht zuletzt entstand die Idee einer nicht auf Gegenseitigkeit, sondern auf Prämienleistung beruhenden, kaufmännisch angelegten Versicherung (Versicherungsvertrag), wiederum im Kontext des Seehandels im Mittelmeer: Um das Risiko bei gefährlichen Seetransporten zu streuen, versicherten Kaufleute gegen Prämienzahlung andere Kaufleute. Ein solcher Versicherungsmarkt blühte zum Beispiel in Genua seit der 2. Hälfte des 14. Jahrhunderts.

Blickt man auf die wirtschaftsrechtliche Lage nördlich der Alpenlinie, so sind Abstriche von diesem eindrucksvollen Bild zu machen. Aber auch hier lassen sich immerhin in manchem ähnliche Strukturen entdecken, wie das Beispiel der nordeuropäischen Handelsgesellschaften zeigt. Auch das Recht der Hanse wies Grundmuster rechtlicher Zusammenschlüsse auf: Auf den hansischen Seetransporten war etwa die Fahrtgemeinschaft der sendeve eine verbreitete Rechtsform, um punktuelles Handeln für und mit einem anderen, dem Kommissionsgeschäft ähnlich, zu ermöglichen. Aber es existierten auch regelrechte Gesellschaften, insb. die sog. wedderlegginge (Widerlegung), eine Innengesellschaft zweier Partner, die ihrer Struktur nach der in Italien schon länger existenten commenda ähnlich war. Sie wies ebenfalls eine klare Aufgabenverteilung der Gesellschafter auf, doch wurde ihr Kapital von beiden gestellt. Im Gegensatz zu den eher kurzfristigen Gelegenheitsgesellschaften des hansischen Rechts tauchte im Landhandel nördlich der Alpen auch ein auf Dauer angelegter Gesellschaftstyp auf, offenbar stärker beeinflusst durch die südeuropäischen Vorbilder, doch zeitlich verzögert. Die großen Handelshäuser wie die Große Ravensburger Handelsgesellschaft oder die Fugger zeichneten sich durch einen verzweigten Aufbau aus, mit einem sog. Regierer an der Spitze und mehreren in seinem Namen handelnden gewinnbeteiligten Gesellen als Repräsentanten der Gesellschaft. Gleich ihren toskanischen Vorbildern hatten sie weit verstreute Niederlassungen in Italien, Frankreich, Spanien, Brügge oder Antwerpen. Ihrer Struktur nach waren sie noch keine Kapitalgesellschaften, doch entsprachen sie auch nicht mehr dem alten Prototyp einer Personengesellschaft. Für die mittelalterlichen Gesellschaften galt dabei im Prinzip stets die unbeschränkte Solidarhaftung; alle Gesellschafter standen mit ihrem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Compagnie ein. Eine Alternative dazu zeichnete sich noch im Spätmittelalter ab: In der Stadtrepublik Florenz setzte sich im frühen 15. Jahrhundert die Haftungsbeschränkung von Gesellschaftern durch. Möglicherweise diente dies als Vorbild, als sich die Stadt Nürnberg 1464 vom Kaiser das Privileg gewähren ließ, das die Gründung von Gesellschaften erlaubte, deren jedenfalls passive Teilhaber nur auf das eingebrachte, nicht jedoch mit ihrem übrigen Vermögen haften sollten. Die gewachsenen Risiken des Handels hatten offenbar die Akzeptanz für einen solchen, zuvor undenkbaren Grundsatz gedeihen lassen, der sich daraufhin in ganz Europa auszubreiten begann.

3. Kein universales Handelsrecht

Die mediterranen und nordeuropäischen Handelsrechte zeigen gleichartige Probleme und Fragestellungen, im Einzelnen aber unterschiedliche Strukturen. Ähnliche wirtschaftshistorische Umstände führten zu vergleichbaren Rechtsentwicklungen, so sehr sich die nordeuropäische Entwicklung bis zuletzt in deutlichem Rückstand zur südeuropäischen Rechtswelt, insb. der italienischen, befand. Bei alledem hat es anscheinend ein vorstaatliches, gleichsam naturgesetzliches Handelsrecht der Kaufleute im Sinne einer universalen lex mercatoria des Mittelalters nicht gegeben. Die Vorstellung eines großen einheitlichen, sich von Italien her ausbreitenden und die Segnungen autonomen und praktischen Kaufmannsgeistes stiftenden universalen Handelsrechts ist vielmehr ein Produkt moderner politischer Romantik und die Spiegelung programmatisch-antietatistischer Ideologie, lässt sich geschichtlich jedoch nicht verbürgen. Historisch ist die Berufung auf eine lex mercatoria tatsächlich in England (law merchant) beheimatet, nicht aber in anderen Regionen aufzufinden. Eine von Herrschaftsinteressen freie, im Selbstzweck des Handels naturrechtlich begründete und universale lex mercatoria ist den Quellen unbekannt. Die mittelalterlichen Kaufleute suchten sich im Gegenteil gerade partikulare Privilegien zu sichern, die anderen Händlergruppen und ‑nationen nicht zugute kommen sollten. Vormoderner wie der folgende frühneuzeitliche Handel und ihre rechtlichen Normierungen waren tatsächlich osmotisch verflochten mit den geopolitischen Absichten der jeweils Herrschenden, seien dies expansive Stadtrepubliken oder auch kriegführende Monarchen gewesen. Ist zwar von einer autonomen und umfassenden Handelsrechtsordnung der Vormoderne nicht zu sprechen, so hat es jedoch eine große Anzahl von überregional nachweisbaren Handelsrechtsvorstellungen, insofern auch eine lex mercatoria als leges mercatorum, gegeben. Rechtstransfer und Rezeption sind häufig zu finden, was angesichts der steten Austauschprozesse nicht wundert, und diese Schnittmenge gemeinsamer Rechtsgewohnheiten entstand nicht in gelehrten Diskussionen, sondern im Wege der Verkehrspraxis.

4. Seehandel als Motor des frühen Wirtschaftsrechts

Eine weitere Eigenart der frühen Handel- und Wirtschaftsrechtsgeschichte ist ebenso auffallend. Die Tendenz des frühen Wirtschaftsrechts zu rechtlicher Innovation und Komplexitätssteigerung war über Jahrhunderte hinweg besonders eng mit dem Seeverkehr und den mit ihm einhergehenden Risiken verbunden. Das zeigt sich an Seedarlehen und Frachtvertrag (Transportvertrag), beim Kommissionsgeschäft, den neuen Impulsen im Gesellschaftsrecht, der Entstehung einer Prämienversicherung und anderem. Viele dieser Institute wurden seinerzeit im Rahmen des sog. Seerechts behandelt. Es begriff das Recht der Meere in sich, doch zugleich die mit dem Seehandel selbst verbundenen Rechtsmaterien. In den zeitgenössischen Rechtsaufzeichnungen fand es intensive Weiterentwicklung, etwa in den Statuten Pisas, Genuas oder anderer Zentren, insb. im Consolat de Mar von Barcelona. Für das nördliche Europa wurden die Rôles d’Oléron der französischen Atlantikküste bedeutsam, die bis in das Seerecht von Visby und in viele Hanserezesse ausstrahlten.

Gerade an der Schwelle zur Moderne erhielt das Seerecht eine noch stärker geostrategische Komponente, die in der Frühen Neuzeit zum Zankapfel der expandierenden Handelsnationen wurde und in die Entstehung des neuzeitlichen Völkerrechts einwirkte. Durch die Erfolge in Schifffahrt und Fernhandel wurde nun in Übersee eine Neue Welt entdeckt, und dies führte auch rechtlich zu neuen Horizonten. Europäische Expansion und die Ausbeutung der überseeischen Menschen und Rohstoffe, der Handel mit Sklaven und fremden Gütern setzten eine wirtschaftliche Dynamik von neuer Dimension frei. In ihr begannen die Strukturen des modernen Wirtschaftsrechts. Die erste öffentliche Börse erhielt Brügge 1531, bald darauf folgten London, Antwerpen und weitere Städte. Um 1600 tauchte in Holland der Begriff der Actie auf, und mit den holländischen und englischen Ostindiencompagnien entstanden die Vorläufer der Aktiengesellschaften: Durch die außereuropäische Expansion war ein bisher nicht bekannter Investitionsbedarf entstanden, um die errungenen Privilegien für die überseeischen Regionen in Gold ummünzen zu können. Das sich umstrukturierende neuzeitliche Handels- und Wirtschaftsrecht wurde zumeist kanalisiert durch eine starke Königsmacht, die sich der Handelsflotten für die eigene internationale Vormachtsicherung bediente. Handelsrecht wurde reguliert und staatlich vereinheitlicht, besonders nachhaltig durch die französischen Ordonnances des absolutistischen Zeitalters, und es wurde zum Gegenstand wissenschaftlicher Bearbeitung. Viele der früheren Handelszentren gerieten jetzt in eine Randlage: Indem zunächst Portugal und Spanien, dann auch andere Nationen überseeische Waren nach Zentraleuropa brachten, verloren Stadtrepubliken wie Venedig zunehmend ihre Vormachtstellung im Seehandel – insgesamt schwand die hohe Blüte des italienischen Handels. Ebenso sank der Stern der Hanse im Norden Europas, stattdessen drangen holländische und englische Kaufmannsgruppen vor. Der Erfolg moderner, von geopolitisch motivierten Königshäusern protegierter Handelsorganisationen leitete den allmählichen Niedergang ein, der die aus einer vorstaatlichen Welt stammende Hanse bedeutungslos werden ließ.

Literatur

Max Weber, Zur Geschichte der Handelsgesellschaften im Mittelalter, 1889; Levin Goldschmidt, Universalgeschichte des Handelsrechts, in: Handbuch des Handelsrechts, Bd. 1, 1. Abth., 3. Aufl. 1891; Wilhelm Ebel, Lübisches Recht, Bd. 1, 1971; Karin Nehlsen-von Stryk, Die venezianische Seeversicherung im 15. Jahrhundert, 1986; John H. Pryor, Commerce, Shipping and Naval Warfare in the Medieval Mediterranean, 1987; Götz Landwehr, Seerecht (Seehandelsrecht), in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. V, 1990, Sp. 1596 ff.; Umberto Santarelli, Mercanti e società tra mercanti, 2. Aufl. 1992; Albrecht Cordes, Spätmittelalterlicher Gesellschaftshandel im Hanseraum, 1998; Philippe Dollinger, Die Hanse, 5. Aufl. 1998; Vito Piergiovanni (Hg.), From lex mercatoria to commercial law, 2005.

Quellen

Jean Marie Pardessus (Hg.), Collection de lois maritimes antérieures au XVIIe siècle, Bde. 1–6, 1828–1845; Karl Koppmann (Hg.), Hanserecesse: Die Recesse und andere Akten der Hansetage von 1256–1430, 8 Bde., 1870–1897; Germà Colon (Hg.), Llibre del Consolat de Mar, Bde. 1–4, 1981–1987.

Abgerufen von Hanse und vormodernes Wirtschaftsrecht – HWB-EuP 2009 am 06. Oktober 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

Die hier veröffentlichten Artikel unterliegen exklusiven Nutzungsrechten der Rechteinhaber des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht und des Verlages Mohr Siebeck; sie dürfen nur für nichtkommerzielle Zwecke genutzt werden. Nutzer dürfen auf die öffentlich frei zugänglich gemachten Artikel zugreifen, diese herunterladen, Ausdrucke anfertigen und Kopien der Dateien anfertigen. Weiterhin dürfen Nutzer die Artikel auszugsweise übersetzen und im Rahmen von wissenschaftlicher Arbeit zitieren, sofern folgende Anforderungen erfüllt werden:

  • Nutzung zu nichtkommerziellen Zwecken
  • Erhalt der Text-Integrität des Artikels und seiner Bestandteile
  • Zitieren der Fundstelle gemäß wissenschaftlichen Standards unter Angabe von Autoren, Stichworttitel, Werkname, Jahr der Veröffentlichung (siehe Zitiervorschlag).