Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament

Aus HWB-EuP 2009

von Tobias Helms

1. Gegenstand und Zweck

In vielen europäischen Staaten gibt es neben dem Testament zwei weitere Arten von Verfügungen von Todes wegen, den Erbvertrag und das gemeinschaftliche Testament. Ein Erbvertrag ist ein vertraglich bindendes, d.h. nicht frei widerrufliches, zweiseitiges Rechtsgeschäft, das mindestens eine Verfügung von Todes wegen enthält. Kein Erbvertrag im hier verstandenen Sinne ist der Erbverzichtsvertrag (teilweise „renuntiativer Erbvertrag“ genannt), mit dem ein zukünftiger Erbe auf erbrechtliche Ansprüche verzichtet. Problematisch ist die Abgrenzung zur Schenkung von Todes wegen: Hierbei handelt es sich um ein Schenkungsversprechen, dessen Vollziehbarkeit unter der Bedingung des Todes des Schenkers steht. Aufgrund der identischen Wirkungen kann man ein solches Rechtsgeschäft auch als Erbvertrag einordnen (so unter bestimmten Voraussetzungen Deutschland: § 2301 Abs. 1 BGB und die Schweiz: Art. 245 Abs. 2 OR). Einige Rechtsordnungen, die keinen Erbvertrag kennen, lassen vor allem im Zusammenhang mit Eheverträgen vertragliche Verfügungen von Todes wegen zu (Frankreich, Belgien, Luxemburg, Spanien, Portugal, bis 2003 auch die Niederlande). Diese Gestaltungsmöglichkeit wird gesetzessystematisch dann meist als eine ausnahmsweise gestattete Schenkung von Todes wegen eingeordnet (anders in Portugal, vgl. Art. 1700 Código civil).

Das gemeinschaftliche Testament kommt in unterschiedlichen Erscheinungsformen vor und steht je nach Ausgestaltung entweder einem Testament oder einem Erbvertrag näher. Zunächst gibt es das sog. gleichzeitige gemeinschaftliche Testament (testamentum mere simultaneum), bei dem äußerlich die beiden Verfügungen (in der Regel in einer Urkunde) zusammengefasst sind, aber inhaltlich – wie bei zwei getrennten einfachen Testamenten – zusammenhanglos nebeneinander stehen. Bei dem sog. testamentum reciprocum bedenken sich die Ehegatten gegenseitig, so dass ein gewisser, wenn auch schwacher, inhaltlicher Zusammenhang besteht. Demgegenüber liegt ein wechselbezügliches gemeinschaftliches Testament (testamentum correspectivum) dann vor, wenn die letztwillige Verfügung des einen Testierenden in ihrer Wirksamkeit von der Verfügung des anderen abhängt, sie also inhaltlich miteinander verknüpft sind, so dass die Verfügung des einen mit der des anderen „steht und fällt“. Rechtsordnungen, die diese Form des gemeinschaftlichen Testaments zulassen, sehen vielfach vor, dass nach dem Tod des einen Testators der länger Lebende seine Verfügungen nicht mehr widerrufen kann. In diesem Fall entfaltet das gemeinschaftliche Testament somit Wirkungen, die mit denjenigen des Erbvertrages vergleichbar sind.

Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament liegen auf der Schnittstelle zweier sich widersprechender Grundprinzipien: Auf der einen Seite die Testierfreiheit, die dafür streitet, dass Verfügungen von Todes wegen grundsätzlich frei widerruflich sind, auf der anderen Seite die Vertragsfreiheit, die dafür spricht, verbindliche Absprachen auch für den Todesfall treffen zu können. Das römische Recht sah Erbverträge als unzulässige Einschränkung der Testierfreiheit an und bewertete sie daher als nichtig. Auch wenn die Unzulässigkeit gemeinschaftlicher Testamente für das römische Recht nicht mit letzter Sicherheit nachgewiesen ist, scheint festzustehen, dass sie faktisch nicht vorkamen, so dass viel dafür spricht, dass sie ebenfalls unzulässig waren.

Gleichzeitig zeigt die historische Entwicklung aber auch, dass ein praktisches Bedürfnis besteht, verbindliche Absprachen über letztwillige Verfügungen treffen zu können, ursprünglich vor allem, um die materielle Absicherung des überlebenden Ehegatten zu garantieren. So waren schon dem griechischen Recht Erbverträge geläufig; sie blieben in den griechischen Provinzen des römischen Reichs bis zum Ende der Antike in Gebrauch. Es wird vermutet, dass die römischen Juristen diese Praxis als Anwendung der donatio mortis causa (Schenkung von Todes wegen) aufgefasst haben. Im europäischen Rechtsleben des Mittelalters entwickelte sich in verschiedenen Regionen die gewohnheitsrechtliche Übung, erbrechtliche Fragen in Verträgen zu regeln, insbesondere im Zusammenhang mit Eheverträgen. Vor allem in Frankreich und Deutschland stellte man sich auf den Standpunkt, dass Erbverträge trotz des Verstoßes gegen das römische Recht anerkannt werden könnten, wenn sie durch eine entsprechende Gewohnheit oder Statut zugelassen waren, da sie weder gegen das ius divinum (Kanonisches Recht) noch gegen das ius naturale (Naturrecht) verstießen.

2. Rechtsvergleichender Überblick: Erbverträge

a) Zulässigkeit

Eine Vielzahl von Rechtsordnungen bewertet Erbverträge im Anschluss an das römische Recht nach wie vor als anstößig und versagt ihnen explizit die Wirksamkeit (Griechenland: § 1717 ZGB; Italien: Art. 458 Codice civile; Polen: Art. 1047 Kodeks cywilny; Schweden: ÄB 17:3 S. 1). Unterschiedlich sind allerdings die Folgerungen, die aus diesem Verbot im Einzelnen gezogen werden: Regelmäßig ist die Umdeutung eines Erbvertrags in ein einfaches Testament ausgeschlossen; allerdings wird sie etwa im portugiesischen Recht akzeptiert (Art. 946 Abs. 2 Código civil). Besonders streng ist das italienische Recht: Hat sich jemand vertraglich verpflichtet, ein bestimmtes Testament zu errichten, so ist auch das in Erfüllung dieser Abrede errichtete Testament unwirksam, soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verfügende gerade deshalb in der fraglichen Weise testiert hat, weil er sich durch den – irrig für wirksam gehaltenen – Vertrag nach wie vor für gebunden hielt. Demgegenüber erstreckt sich beispielsweise nach griechischem Recht die Nichtigkeit des verbotenen Verpflichtungsvertrags nicht auf das zur „Erfüllung“ dieses Vertrags errichtete Testament.

Andere Rechtsordnungen lassen Erbverträge demgegenüber in gewissen Grenzen zu. Grundsätzlich ist es auch im französischen und belgischen Recht verboten, über den Nachlass einer noch lebenden Person einen Vertrag zu schließen (vgl. jeweils Art. 1130 Abs. 2 Code civil). Doch können bindende Versprechen, dem Vertragspartner im Todesfall das gesamte Vermögen (oder einen Teil davon) zu überlassen, in einem Ehevertrag getroffen werden. Dabei kann dieses Versprechen nicht nur durch den einen Ehegatten zu Gunsten des anderen Ehegatten, sondern auch durch Dritte zugunsten der Ehegatten oder künftiger Kinder abgegeben werden. Ehegatten können außerdem eine entsprechende Vereinbarung auch in Form einer normalen Schenkung treffen (jeweils Art. 1081 ff.; 1091 ff. Code civil), doch ist diese frei widerruflich (jeweils Art. 1096 Code civil). Formal werden derartige Vereinbarungen als „donation de biens à venir“ bezeichnet und damit als Schenkungen eingeordnet. Der Sache nach lassen sich derartige Abreden jedoch mit einem Erbvertrag vergleichen und werden von der französischen Lehre konsequenterweise auch als „institution contractuelle“ angesehen. Auch das portugiesische und das spanische Recht eröffnen entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten, allerdings nur soweit Verlobte vor der Eheschließung in einem Ehevertrag entsprechende Schenkungen vornehmen (Portugal: Art. 1700 Código civil; Spanien: Art. 1341 Abs. 2 Código civil). Das ungarische Recht kennt demgegenüber Erbverträge als Unterart des Unterhalts- oder Leibrentenvertrags. Der im Erbvertrag als Erbe Eingesetze muss als Gegenleistung dem Erblasser Unterhalt oder eine Leibrente zusagen (§ 655 Abs. 1 Gesetz IV/1959 über das Zivilgesetzbuch). Eigene Verfügungen von Todes wegen kann der Vertragspartner nicht treffen.

In den germanischen Rechtsordnungen spielen Erbverträge traditionell eine wichtige Rolle: Sowohl das deutsche (§§ 2274-2300 BGB) als auch das schweizerische Recht (Art. 494 ZGB) und ihm folgend das türkische Recht (Art. 527 ZGB) akzeptieren den Erbvertrag als allgemeine Form der letztwilligen Verfügung. Neben Erbverträgen zwischen Ehegatten, die auch in diesen Ländern im Vordergrund stehen, bilden Vereinbarungen, durch die sich der Bedachte in Aussicht auf die Erbschaft verpflichtet, dem Erblasser Dienste zu leisten oder Unterhalt zu zahlen, ein weiteres praktisch wichtiges Anwendungsfeld. Demgegenüber ist nach österreichischem Recht der Erbvertrag auf Eheleute und Verlobte begrenzt (§§ 1249 ff. ABGB) und wird deshalb nicht dem Erb-, sondern dem Eherecht zugeordnet. Vertraglich bindend können in Deutschland, der Schweiz und der Türkei nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen (Testament) angeordnet werden (Deutschland: § 2278 Abs. 1 BGB; Schweiz: Art. 494, 482 ZGB; Türkei Art. 527 ZGB). Daneben können auch andere (widerrufliche) einseitige letztwillige Verfügungen getroffen werden (z.B. Anordnung einer Testamentsvollstreckung). Obwohl § 1249 ABGB nur die vertraglich bindende Erbeinsetzung erwähnt, wird in der österreichischen Literatur vielfach auch ein Vermächtnisvertrag für zulässig gehalten.

Dem englischen Recht ist der Erbvertrag als Verfügung von Todes wegen unbekannt. Es ist allerdings möglich, sich vertraglich zu verpflichten, bestimmte Vermögensgegenstände durch Verfügung von Todes wegen bestimmten Personen zuzuwenden (contract to make a will) oder ein Testament bzw. eine einzelne testamentarische Zuwendung nicht zu widerrufen (contract not to revoke a will).

b) Errichtung

Vertraglich bindende Verfügungen von Todes wegen unterliegen – soweit sie zulässig sind – in allen europäischen Rechtsordnungen besonderen Formvorschriften. Rechtsordnungen, die erbrechtliche Verträge nur im Zusammenhang mit Eheverträgen oder – wie in Frankreich – in Form von Schenkungen zulassen, verlangen auch für die erbrechtlichen Anordnungen die Einhaltung der für Eheverträge bzw. Schenkungen geltenden (notariellen) Form.

Der Erbvertrag unterliegt in Rechtsordnungen, die ihn als allgemeine Form letztwilliger Verfügungen akzeptieren, ähnlichen Formvorschriften wie die Errichtung von Testamenten, wobei die privatschriftliche Errichtung stets ausgeschlossen und nur die Form des öffentlichen Testaments zugelassen wird (Deutschland: § 2276 Abs. 1 BGB; Schweiz: Art. 512 Abs. 1 ZGB; Österreich: § 1 Notariatszwangsgesetz i.V.m. § 67 Notariatsordnung). Im englischen Recht ist demgegenüber für eine Verpflichtung, eine letztwillige Verfügung zu treffen oder nicht zu widerrufen, keine bestimmte Form erforderlich. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen für den Abschluss von Verträgen.

c) Wirkungen

Soweit eine Rechtsordnung Erbverträge anerkennt, spricht sie ihnen auch Bindungswirkung zu, so dass abweichende Verfügungen von Todes wegen nicht möglich sind (Belgien: Art. 1083, 1093 Code civil; Deutschland: § 2289 Abs. 1 BGB; Frankreich: Art. 1083, 1093 Code civil; Österreich: § 1254 S. 1 ABGB; Schweiz: Art. 494 ZGB; Portugal: Art. 1701 Código civil).

Demgegenüber bleibt das Recht des erbvertraglich gebundenen Erblassers, über sein Vermögen unter Lebenden zu verfügen, grundsätzlich unberührt. Etwas anderes gilt nur für Schenkungen, weil durch die Vornahme unentgeltlicher Verfügungen die erbvertragliche Bindung ausgehöhlt werden kann: Im französischen und belgischen Recht entfaltet eine in einem Ehevertrag enthaltene erbvertragliche Anordnung weitreichende Bindungswirkung und schließt das Recht des Verpflichteten, über sein Vermögen unentgeltlich unter Lebenden zu verfügen, aus (jeweils Art. 1083, 1093 Code civil). In ähnlicher Weise unterliegen nach schweizerischem Recht Schenkungen, die mit dem Inhalt des Erbvertrags nicht vereinbar sind, der Anfechtung (Art. 494 Abs. 3 ZGB). In Österreich ist der Erblasser bei Verfügungen unter Lebenden völlig frei (§ 1252 ABGB), doch kann gemäß § 364c ABGB ein bereits zu Lebzeiten geltendes Belastungs- und Veräußerungsverbot vereinbart werden. Außerdem behält der Vertragschließende immer das Recht, über ein Viertel des nach Abzug der Passiva und des Pflichtteils verbleibenden Nachlasses frei zu verfügen (§ 1253 ABGB). Demgegenüber können nach deutschem Recht nur solche Schenkungen rückgängig gemacht werden, die der Schenker in Beeinträchtigungsabsicht vorgenommen hat (§§ 2287 f. BGB).

Verstößt im englischen Recht ein Erblasser gegen die vertraglich übernommene Verpflichtung, bestimmte Vermögenswerte durch Verfügung von Todes wegen zu übertragen, so hat der Geschädigte einen Anspruch gegen den Nachlass (Erbenhaftung) wegen breach of contract. Auch Verfügungen unter Lebenden können Ersatzansprüche auslösen, soweit der Erblasser durch eine entsprechende Transaktion seine vertraglichen Bindungen verletzt.

2. Rechtsvergleichender Überblick: Gemeinschaftliche Testamente

a) Zulässigkeit

Ein ähnliches Bild ergibt sich in Bezug auf die Zulassung gemeinschaftlicher Testamente: Der römischrechtlichen Tradition folgend verbieten die romanischen Rechtsordnungen gemeinschaftliche Testamente (Frankreich: Art. 968 Code civil; Italien: Art. 589 Codice civile; Niederlande: Art. 4:93 BW; Portugal: Art. 2181 und Spanien: Art. 669 Código civil, doch mit Ausnahme von Katalonien und den Balearen in allen Foralrechtsgebieten gestattet). Auch den meisten anderen europäischen Rechtsordnungen ist das gemeinschaftliche Testament fremd (etwa Polen: Art. 942 Kodeks cywilny; Ungarn: § 644 Gesetz IV/1959 über das Zivilgesetzbuch; Griechenland: Art. 1717 ZGB). Schon das bloße Simultantestament (testamentum mere simultaneum) wird missbilligt, um bereits die Beeinflussung des Testierenden während des Willensbildungsaktes zu verhindern. Auch anderweitige Konstruktionen, durch die letztwillige Verfügungen – etwa durch bedingte Anordnungen – inhaltlich voneinander abhängig gemacht werden (testamentum correspectivum), sind teilweise untersagt (Portugal: Art. 2231 Código civil; Italien: Art. 635 Codice civile). In Frankreich und Belgien ist eine bloße innere Abhängigkeit hingegen nicht verboten, da dort ausdrücklich nur die Testierung in einem „même acte“ verboten ist (Frankreich: Art. 968 Code civil; Belgien: Art. 968, 1097 Code civil). Bloße gegenseitige Zuwendungen (testamentum reciprocum) sind zulässig, soweit sie nicht gemeinschaftlich, sondern in getrennten Verfügungen vorgenommen werden. Eine Umdeutung eines unzulässigen gemeinschaftlichen Testaments in ein gültiges einfaches Testament desjenigen, der selbst alle Erfordernisse eines einfachen Testaments erfüllt, ist überwiegend ausgeschlossen, da durch die Umdeutung letztlich doch das unzulässige Ziel, die (faktische) Bindung des Erblassers, erreicht würde (Italien, Belgien, Frankreich, Griechenland; anders aber in der Schweiz und in Polen).

Selbst in den germanischen Rechtsordnungen, die bindenden Verfügungen in Form von Erbverträgen traditionell besonders aufgeschlossen gegenüber stehen, setzten sich gemeinschaftliche Testamente lediglich zögerlich und auch nur teilweise durch. Noch in den Motiven zum deutschen BGB wurde bemängelt, dass das gemeinschaftliche Testament eine „unklare Mitte zwischen Erbvertrag und Testament“ einnehme (Motive zum BGB, Bd. V, 253). Dem Vorbild des österreichischen ABGB folgend (§ 1248 ABGB) hat dann jedoch die zweite Kommission (BGB) für Ehegatten das gemeinschaftliche Testament zugelassen (§ 2265 BGB). Demgegenüber lehnte das schweizerische Bundesgericht die Anerkennung des im schweizerischen Recht nicht geregelten, aber auch nicht ausdrücklich verbotenen gemeinschaftlichen Testaments ab: ein Testament sei ein einseitiger Rechtsakt und könne nur einen einzigen letzten Willen ausdrücken; es müsse das Werk einer einzelnen Person sein und könne nicht mehrere Urheber haben. Im Gegensatz zu den meisten anderen Rechtsordnungen wird im schweizerischen Recht aber eine Umdeutung in ein gültiges einfaches Testament für möglich gehalten.

In den nordischen Ländern werden gegen gemeinschaftliche Testamente keine Bedenken erhoben (Schweden: ÄB 10:7; Finnland: 10:7 Perintökaari; Norwegen: § 49 Lov om arv; Dänemark: § 47 Arvelov). Auch das englische Recht erlaubt gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen. So können mehrere Personen ohne weiteres in einer Urkunde testieren (joint will). Doch unterscheiden sich die Wirkungen nicht von zwei isoliert nebeneinander stehenden Testamenten. Bestimmen demgegenüber zwei Personen gemeinschaftlich – sei es in einer Urkunde oder in getrennten Erklärungen –, wie mit ihrem Vermögen nach ihrem Tod zu verfahren ist, so können sie vereinbaren, dass sie an diese Abrede gebunden sind (agreement not to revoke the mutual will). Derartige Vereinbarungen können von beliebigen Personen geschlossen werden, doch machen in der Praxis meist nur Ehegatten von dieser Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch.

b) Wirkungen

Regelmäßig sehen Rechtsordnungen, die gemeinschaftliche Testamente zulassen, keine besonderen Formvorschriften vor. Vielmehr gelten dieselben Bestimmungen wie bei der Errichtung eines einfachen Testaments. Eine Ausnahme stellt insofern das deutsche Recht dar, wo ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament auch in der Form errichtet werden kann, dass lediglich einer der Testierenden die letztwillige Verfügung in der vorgeschriebenen eigenhändigen Form errichtet und der andere eigenhändig mitunterzeichnet (§ 2267 BGB).

Im Übrigen haben gemeinschaftliche Testamente in den verschiedenen Rechtsordnungen aber höchst unterschiedliche Ausgestaltungen erfahren. In Österreich (§ 1248 ABGB) dürfen nur Ehegatten, in Deutschland außerdem noch gleichgeschlechtliche Lebenspartner (§ 2265 BGB i.V.m. § 10 Abs. 4 LPartG) gemeinsam testieren. Vergleichbare Einschränkungen sind anderen Rechtsordnungen fremd. Auch die Rechtsfolgen sind nicht einheitlich. Die meisten Rechtsordnungen erklären beim Widerruf einer korrespektiven Verfügung auch die andere für gegenstandslos (Deutschland: § 2271 Abs. 1 S. 1 BGB; Österreich: § 1248 ABGB; Finnland: 10:7 Perintökaari; Schweden: ÄB 10:7). Darüber hinaus erlischt in einigen Rechten mit Versterben eines der Testierenden die Möglichkeit des Widerrufs (Deutschland: § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB; Norwegen: § 57 Lov om arv), während etwa nach österreichischem (§ 1248 ABGB), finnischem (10:7 Perintökaari) und schwedischem Recht (ÄB 10:7) der Testator seine Verfügung auch noch nach dem Tod des Erstversterbenden frei widerrufen kann.

Nach englischem Recht wird grundsätzlich weder durch einen joint will noch durch einen mutual will die Testierfreiheit der Beteiligten eingeschränkt. Wird allerdings die Vereinbarung getroffen, gemeinschaftlich getroffene Verfügungen nicht zu widerrufen (agreement not to revoke the mutual will), tritt eine gewisse Bindungswirkung mit dem Tod des Erstversterbenden ein. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der mutual will im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben oder durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung widerrufen werden. Nach dem Tod des Erstverstorbenen wird der Längerlebende jedoch zum Treuhänder des Vermögens, über das im mutual will bestimmt wurde (constructive trust). Hierdurch wird der Längerlebende nicht gehindert, eine anderweitige, im Widerspruch zum mutual will stehende Verfügung von Todes wegen zu treffen. Doch ändert dies nichts daran, dass nach seinem Tod der trust weiterhin auf seinem Nachlass lastet und nunmehr von dem mit der Nachlassabwicklung betrauten personal representative (Erbenhaftung) zu respektieren ist. Es liegt in der Hand der Parteien, zu vereinbaren, wie weit die Bindungswirkung im Einzelnen reichen soll. Verfügungen unter Lebenden sind regelmäßig zulässig und verstoßen erst dann gegen die Bindungen des constructive trust, wenn sie darauf abzielen, den Treuhandbegünstigten zu benachteiligen.

4. Fazit

Alles in allem beurteilen die europäischen Rechtsordnungen die Zulässigkeit bindender Verfügungen von Todes wegen nach wie vor sehr unterschiedlich. Wie schwer es fällt, die Sachgerechtigkeit der gegensätzlichen Standpunkte zu beurteilen, zeigt sich daran, dass in den Rechtsordnungen, die bindende Verfügungen von Todes wegen zulassen, vielfach vor den Gefahren gewarnt wird, die mit dem Eingehen einer solchen Bindung verbunden sind. Gleichwohl erscheint es kaum vorstellbar, dass in diesen Rechtsordnungen eines Tages auf die Möglichkeit der Selbstbindung gänzlich verzichtet werden könnte. Denn – trotz aller damit verbundenen Probleme – eröffnet sie dem Erblasser zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten, weil er über das bei seinem Tod vorhandene Vermögen bereits zu Lebzeiten verbindlich disponieren kann.

Literatur

Franz Schlegelberger (Hg.), Rechtsvergleichendes Handwörterbuch für das Zivil- und Handelsrecht des In- und Auslandes, 1929-1939: Stichwort: Erbvertrag (Helmut Rühl), Stichwort Schenkung (Wolfgang Siebert), Stichwort: Testament (Walter Becker); Robert Battes, Gemeinschaftliches Testament und Ehegattenerbvertrag als Gestaltungsmittel für die Vermögensordnung der Familie, 1974; Christoph Döbereiner, Ehe- und Erbverträge im deutsch-französischen Rechtsverkehr, 2001; Hans-Jürgen von Dickhuth-Harrach, Gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag? in: Festschrift für Gerhard Otte, 2005, 55 ff.; Rembert Süß, Erbrecht in Europa, 2. Aufl. 2008; Carl Friedrich Nordmeier, Zulässigkeit und Bindungswirkung gemeinschaftlicher Testamente im Internationalen Privatrecht, 2008; Murad Ferid, Karl Firsching, Heinrich Dörner, Rainer Hausmann, Internationales Erbrecht, 9 Bde. (Loseblatt); Walter Pintens (Hg.), International Encyclopedia of Laws, Bd. 2, Family and Succession Law (Loseblatt).

Abgerufen von Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament – HWB-EuP 2009 am 19. März 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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