Türkisches Zivilgesetzbuch und Obligationenrecht

Aus HWB-EuP 2009

von Yeşim M. Atamer

1. Ursprünge des modernen türkischen Privatrechts

Das türkische Privatrecht wurde seit Mitte des 19. Jahrhunderts von verschiedenen Rezeptionswellen geprägt. Allen ist gemein, dass sie die Modernisierung des Rechtssystems anstrebten und die übernommenen Gesetze aus Europa stammten.

Die erste Rezeption fand noch zu Zeiten des Osmanischen Reichs statt. Ursprünglich wurde im Reich die Pflichtenlehre des Islam angewandt (islamisches Recht), dessen Einhaltung den geistlichen Gerichten anvertraut war. Die nicht muslimischen Religionsgemeinschaften unterlagen in Status-, Familien- und Erbrechtsangelegenheiten den Vorschriften und der Gerichtsbarkeit ihrer Glaubensgemeinden, ansonsten jedoch der Scharia. Die im Osmanischen Reich ansässigen Ausländer wiederum waren infolge besonderer Staatsverträge (les capitulations) mit Privilegien wie die Konsulargerichtsbarkeit ausgestattet. Insgesamt war die Rechtsordnung geprägt durch ihre Rechtspluralität.

Diese wurde in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts weiter unterstrichen, da zu der geistlichen Rechtsordnung nun eine weltliche hinzutrat. Der Gedanke der Kodifikation als Garantie für ein rationales und gerechtes Staatssystem hatte auch im Osmanischen Reich Fuß gefasst, sodass ein politischer Reformdruck von Innen gegeben war. Ein entsprechender Druck kam auch aus verschiedenen europäischen Ländern, die sich von der Einführung säkularer Gesetze und weltlicher Gerichte einen effektiveren Schutz ihrer Sonderrechte erhofften, die sie durch Staatsverträge erlangt hatten. Die neuen Gesetze wurden fast ausschließlich unter französischem Einfluss vorbereitet, was insbesondere auf die Bedeutung der durch die französische Revolution ausgelösten Ideen und Ideale für die Reformbewegungen im Osmanischen Reich zurückzuführen ist. So waren das Handelsgesetzbuch (1850) und das Seehandelsgesetzbuch (1863) Übersetzungen der Bücher 1 bis 3 des französischen Code de Commerce. Die Zivilprozessordnung (1879) war inhaltlich in großen Teilen an den französischen Code de procédure civile angelehnt. Obwohl im Rahmen dieser Reformen auch die Übernahme des Code civil in Erwägung gezogen wurde, setzten sich die reaktionären Kräfte im Lande durch, so dass stattdessen in den Jahren 1869 bis 1876 Teile der Scharia unter dem Namen Mecelle-i ahkamı adliye in 16 Büchern kodifiziert wurden. Dieses Gesetzbuch enthält obligationen-, sachen- und prozessrechtliche Bestimmungen gemäß der Pflichtenlehre des Islams.

Die zweite große Rezeption erfolgte von 1926 bis 1929 und diente der Untermauerung des radikalen gesellschaftlichen und strukturellen Wandels vom Osmanischen Reich in eine westlich orientierte parlamentarische Republik, deren Hauptmerkmale Laizismus, Rechtsstaatlichkeit und Rechtseinheit waren. Es war das ausgesprochene Ziel der jungen türkischen Republik (Gründung 1923), Anschluss an die europäischen Rechtssysteme zu finden und das Recht von allen religiösen Elementen radikal zu bereinigen. Da aber für eine Vorbereitung von Gesetzen weder die Zeit noch das fachliche Wissen und die Erfahrung gegeben waren, entschied man sich für eine Totalrezeption. So wurden das schweizerische Zivilgesetzbuch (1926), die beiden ersten Abteilungen des schweizerischen Obligationenrechts (1926), die Zivilprozessordnung des Kantons Neuenburg (1927), das schweizerische Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (1929), das italienische Strafgesetzbuch (1926) und die deutsche Strafprozessordnung (1929) fast Wort für Wort übersetzt und vom Parlament als die neuen türkischen Gesetze erlassen. Ein aus Bestandteilen französischen, belgischen, italienischen und deutschen Rechts kompiliertes Handelsgesetzbuch trat 1926 und ein zu großen Teilen aus dem deutschen Recht zusammengestelltes Seehandelsgesetzbuch 1929 in Kraft (beide zusammengelegt und stark revidiert im neuen HGB von 1956).

Dass ein solch radikaler Umbruch im Rechts- und Staatssystem Erfolg hatte, kann auf sehr verschiedene Faktoren zurückgeführt werden: Die im Osmanischen Reich seit über einem halben Jahrhundert langsam aber stetig voranschreitende Entwicklung zum säkularen Recht lieferte sicherlich eine sehr wichtige Basis für das Gelingen der Reformen. Außerdem hatte das strikte Einparteienregime, das bis 1946 aufrechterhalten wurde, jede Form von reaktionärem Widerstand im Lande verhindert und versucht, die Neuerungen dem Volk durch eine umfassende Bildungsreform nahe zu bringen. Besonders das Gelingen der Hochschulreform von 1933 ist jedoch dadurch bedingt, dass sie zeitlich mit der Entlassung und Verfolgung vieler Wissenschaftler durch das nationalsozialistische Deutschland zusammentraf. So ergab sich für die Türkei die einmalige Gelegenheit, qualifizierte Akademiker aus dem Ausland für den Aufbau moderner Universitäten zu gewinnen. Besonders bei der Umschulung der juristischen Kader, der Reformation des türkischen Hochschulwesens und der Ausbildung der ersten Generation türkischer Juristen haben deutsche Wissenschaftler als Emigranten eine große Rolle gespielt. Professor Ernst E. Hirsch, Verfasser des türkischen HGB von 1956, verdient es, hier besonders erwähnt zu werden.

Die seit dem 19. Jahrhundert offensichtliche Europa-Orientierung des Landes bekam durch die Unterzeichnung eines Assoziationsabkommens zwischen der Türkei und der Europäischen Gemeinschaften im Jahre 1963 einen festen politischen Rahmen, wodurch die Rechtsangleichung, wenn auch mit Unterbrechungen, stetig vorangetrieben wurde. Für einen kräftigen Schub in dieser Hinsicht sorgten in den letzten Jahren die Einführung der Zollunion zwischen der Türkei und der EU am 1.1.1996 und die Verleihung des offiziellen Status eines Beitrittskandidaten vom Europäischen Rat (Rat und Europäischer Rat) in Helsinki im Jahre 1999. Die Umsetzungsmaßnahmen für die EU-Gesetzgebung wurden vom Parlament zuletzt in dem “Türkischen Nationalen Programm zur Übernahme des Acquis Communautaire“ dargelegt (2003). Im Rahmen dieser Entwicklungen wurden weite Teile des Wirtschaftsrechts revidiert oder neu erlassen. Auch die großen Gesetzbücher wurden zum Teil stark überarbeitet (ZGB/‌2002; SchKG/‌2003; ZPO/‌2004; StPO/‌2005; StGB/‌2005; HGB-Entwurf/‌2008).

2. Gründe für die Übernahme des schweizerischen ZGB/‌OR

In der amtlichen Begründung des Justizministers zum türkischen ZGB/‌OR wird die Wahl zugunsten des schweizerischen ZGB/‌OR damit erklärt, dass es unter den Zivilgesetzbüchern „das neueste, vollkommenste und volkstümlichste ist.“ In der Literatur wird die Rezeption aber auch auf andere Gründe zurückgeführt: Eines der wichtigsten Motive ist sicherlich, dass der damalige Justizminister und auch viele andere Juristen in der französischsprachigen Schweiz studiert hatten und sich deswegen im schweizerischen Recht gut auskannten. Außerdem waren die in Texte in einer offiziellen französischen Version verfügbar, was die Rezeption technisch sehr leicht gestaltete, da viele türkische Juristen, bedingt durch die Rezeption französischer Gesetze Mitte des 19. Jahrhunderts, der französischen Rechtssprache mächtig waren.

Ein anderer häufig hervorgehobener Grund ist, dass das schweizerische ZGB und das OR neben dem BGB die neuesten Gesetzbücher in Europa waren. Der Code civil und das ABGB wurden schon deswegen nicht in Erwägung gezogen. Der italienische Codice civile kam wiederum wegen seiner starken katholischen Prägung im Familienrecht nicht in Frage. So standen nur noch das ZGB/‌OR und das BGB zur Wahl. Dass hier das Pendel in Richtung schweizerisches Recht ausschlug, hat sicherlich mit einigen wichtigen Eigenschaften des Gesetzbuches zu tun: ZGB und OR hatten im Vergleich zum BGB nur 2/‌3 an Normenbestand (damals 2385 Paragraphen gegenüber 1528 Artikeln). Außerdem wurden diese Gesetzbücher ihrer verständlicheren Sprache und einfacheren Gesetzestechnik wegen gegenüber dem BGB als vorteilhaft angesehen. Auch die Benutzung von vielen Generalklauseln gab dem Gesetz eine Flexibilität, die die Rezeption leichter gestaltete.

Sicherlich gab es aber auch politische Motivationen für die Wahl des schweizerischen Privatrechts, da die Schweiz eins von den wenigen Ländern in Europa war, das nicht am Ersten Weltkrieg teilgenommen und somit mit der Türkei Krieg geführt hatte. Die junge türkische Republik, die auf einer Seite versuchte, sich in ein europäisches Land zu transformieren, war auf der anderen Seite sehr darauf bedacht, ihre Unabhängigkeit zu unterstreichen und insbesondere in keiner Weise den Eindruck aufkommen zu lassen, ihr Recht oktroyiert zu bekommen.

3. Mit der Rezeption des schweizerischen ZGB/‌OR verbundene Hauptanwendungsprobleme

Im Rückblick kann zuerst festgestellt werden, dass manche Institutionen, die mit dem ZGB übernommen wurden, nie zur Anwendung gekommen sind. Dies sind insbesondere im Familienrecht die Eheverträge, Familienstiftungen und Gemeinderschaften; im Sachenrecht der Schuldbrief und die Reallast.

Die Anwendung und Durchsetzung mancher Institutionen wiederum hat große Probleme mit sich gebracht. Hier muss sicherlich an erster Stelle die Einführung der Pflicht zur standesamtlichen Eheschließung erwähnt werden. Es wurde aus Gewohnheit weiterhin nur die Imam-Ehe geschlossen, obwohl dieser Akt nach dem türkischem Strafgesetzbuch aus dem Jahre 1926 mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten bestraft werden konnte. Strafbar ist diese Tat noch heute für den Geistlichen, der ohne Vorweisung des Ehescheines Trauungsfeierlichkeiten vornimmt und auch für die Parteien, die nicht zuerst die standesamtliche Ehe eingehen (Art. 230 türk. StGB).

Ein anderer Problempunkt waren die aus einer nichtehelichen Beziehung hervorgehenden Kinder. Nur wegen des Kindeswohles hat der türkische Gesetzgeber bis heute neun Mal temporäre Sondergesetze erlassen (zuletzt 1991), so dass den Eltern, die in religiösen Ehen oder in Polygamie lebten, die Möglichkeit gegeben wurde, ihre Kinder als ehelich zu registrieren. Es wurde aber keine Zweit-Ehe legalisiert. Diese Gesetze waren von besonderer Bedeutung, da das türkische ZGB (so wie das schweizerische ZGB) die Anerkennung eines im Ehebruch erzeugten Kindes durch den Vater verbot. Das än-derte sich erst 1991, als das türkische Verfassungsgericht diese Bestimmung für verfassungswidrig und somit für nichtig erklärte.

Auch der rechtsgeschäftliche Erwerb von Immobilien hat lange Jahre für Probleme gesorgt, da das ZGB zum Erwerb von Grundeigentum eine Eintragung in das Grundbuch voraussetzte. Zu Zeiten der Einführung des ZGB gab es jedoch in der Türkei kein Liegenschaftskataster und zentrales Grundbuchamt. Obwohl manche Arten von Grundstückeigentum in verschiedenen Registern eingetragen waren, waren für den größten Teil der Grundstücke in der Türkei die Eigentumsverhältnisse unklar. Deswegen mussten die türkischen Gerichte sich Jahrzehnte lang mit den Problemen der außergrundbuchlichen Veräußerungen beschäftigen und dafür Regeln entwickeln. Insbesondere die Bestimmungen bezüglich der außerordentlichen Ersitzung fanden weitaus mehr Anwendung als in der Schweiz.

Im Bereich des Obligationenrechts hingegen können keine besonderen Anwendungsprobleme verzeichnet werden. Auch die Einführung von vertraglichen und gesetzlichen Zinsen stieß in der Praxis auf keinerlei Widerstand.

4. Entwicklung des türkischen ZGB und das neue türkische ZGB (2002)

Die Entwicklung des türk. ZGB kann grob in drei Phasen unterteilt werden: Die erste Phase lief bis Ende der siebziger Jahre. In dieser Periode gingen die Bemühungen eher in die Richtung, das Gesetz zu verstehen, richtig zu deuten und in der Praxis den Gegebenheiten des Landes anzupassen. Obwohl schon in dieser Phase das Justizministerium die Revision des türkischen ZGB angeordnet und eine Kommission damit beauftragt hatte (1951), war eines der hauptsächlichen Anliegen, die Gesetzessprache zu modernisieren. Bei den Übersetzungsarbeiten in den zwanziger Jahren hatte man sich nämlich meist der damaligen Gelehrtensprache, dem Osmanischen, bedient, das mit arabischem und persischem Vokabular durchsetzt war. Diese schon damals vom Volke nicht verstandene Sprache war ein Vierteljahrhundert danach absolut unzeitgemäß geworden. Der von der Kommission im Jahre 1971 veröffentlichte türkische ZGB-Entwurf trat aber nie in Kraft. Einige wenige Änderungen wurden in dieser Phase meist durch Sondergesetze vollbracht. Hier sind sicherlich die Vereinsgesetz von 1938 und 1972 und das Stockwerkeigentumsgesetz (1965) besonders erwähnenswert. Beide genossen Vorrang vor dem türkischen ZGB. Ein direkter Eingriff in das türkische ZGB erfolgte im Jahre 1967 im Abschnitt zur Stiftung. Mit dieser Änderung wurde bezweckt, insbesondere durch steuer- und erbrechtliche Vorteile die Gründung von Stiftungen zu fördern.

Die zweite Phase, die in den achtziger Jahren anfing, war schon viel mehr geprägt durch die Bemühungen, ein teilweise veraltetes Gesetz weiterzuentwickeln. Im Jahre 1981 wurde abermals eine Kommission damit beauftragt, das türkische ZGB zu revidieren. Bei der Vorbereitung des Entwurfs, der im Jahre 1984 veröffentlicht wurde, hatte die Kommission nach ihrer Aussage folgende Prinzipien befolgt: (a) Alle Bestimmungen des geltenden türkischen ZGB waren auf eventuellen Reformbedarf hin untersucht und einer sprachlichen Bereinigung unterzogen worden; (b) bei dieser Überprüfung war der Entwurf von 1971 soweit wie möglich berücksichtigt worden; (c) alle Änderungen, die zwischenzeitlich am schweizerischen ZGB vorgenommen worden waren, wurden ausgewertet und diejenigen, die den türkischen Bedürfnissen entsprachen, wurden übernommen; (d) die Rechtsprechung der türkischen und schweizerischen Gerichte wurde berücksichtigt; (e) bei der sprachlichen Neuformulierung der Artikel wurde versucht, sich direkt am schweizerischen Mutterrecht zu orientieren, solange kein Grund bestand, davon abzuweichen.

Doch wie auch der vorherige trat dieser Entwurf nie als Ganzes in Kraft. Es wurden aber Teile aus diesem und dem Entwurf von 1971 dazu benutzt, im Jahre 1988 und 1990 zwei große Revisionen durchzuführen. Die Hauptziele dieser Revisionen waren die Stärkung des Persönlichkeitsschutzes, die Einführung der Möglichkeit, einen Eintrag im Personenstandsregister nach erfolgter Geschlechtsänderung zu korrigieren, Scheidungen zu vereinfachen und die einverständliche Scheidung einzuführen, Adoptionen zu vereinfachen, Pflichtteile zu verringern, Bestimmungen bezüglich des Baurechts zu detaillieren und die Errichtung eines Grundpfandrechts in Fremdwährung zu erlauben.

Doch das Gesetz blieb insbesondere im Bereich der Gleichberechtigung zwischen den Ehepartnern und zwischen den ehelichen und außerehelichen Kindern weit hinter den Entwicklungen in den europäischen Ländern zurück. Da der türkische Gesetzgeber in dieser Hinsicht nichts unternahm, wurde diese Aufgabe teilweise vom Verfassungsgericht wahrgenommen. Die aus dem ZGB stammenden Bestimmungen, dass etwa die Ehefrau nur mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Ehemannes einen Beruf ausüben kann, oder die Diskriminierung außerehelicher Erben väterlicherseits (sie hatten nur auf die Hälfte des Erbschaftsanteils Anspruch), wurde als verfassungswidrig erklärt.

Wachsende Kritik aus der Praxis und der Wissenschaft haben den Gesetzgeber 1994 abermals dazu bewegt, eine Kommission aus Akademikern, Richtern, Vertretern von Berufsorganisationen, Nichtregierungsorganisationen und verschiedenen Ministerien zusammenzustellen und zu beauftragen, das Zivilgesetzbuch zu reformieren und auf den neuesten Stand der Entwicklungen zu bringen. Die Kommission hat sich bei ihrer Arbeit teilweise an den Entwürfen von 1971 und 1984 orientiert, aber auch besonders die Entwicklungen in der Schweiz und – soweit als nötig erachtet – in Deutschland, Frankreich und Italien mitberücksichtigt. Außerdem wurden die von der Türkei ratifizierten UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes und zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und die daraus für die Türkei entspringenden Verpflichtungen in Betracht gezogen. Der endgültige Kommissionsentwurf wurde 1999 veröffentlicht und am 22.11.2001 im Parlament angenommen; er trat am 1.1.2002 in Kraft und leitete somit die vorläufig letzte Phase (die dritte) ein.

Das neue türkische ZGB enthält 1030 Artikel (im Vergleich zu 937 Artikeln davor) und ist in einer zeitgemäßen Sprache abgefasst. Es entspricht weiterhin in Systematik, Unterteilung und Aufbau völlig dem schweizerischen ZGB. Große Teile der neu eingeführten Bestimmungen sind wieder Übersetzungen der zwischenzeitlich in der Schweiz vollzogenen Reformen. Die wichtigsten davon sind im Bereich der Gleichberechtigung der Ehegatten, die Einführung der Errungenschaftsbeteiligung als ordentliches eheliches Güterrecht und die absolute Gleichstellung von ehelichen und außerehelichen Kindern. Unterschiede von der Mutterordnung beruhen auf Besonderheiten der Verhältnisse in der türkischen Gesellschaft. Insgesamt halten sich jedoch diese sehr in Maßen. Achtzig Jahre nach Rezeption des schweizerischen ZGB kann man ohne weiteres immer noch von einer starken Übereinstimmung der Texte und auch der diesbezüglichen Praxis ausgegangen werden.

5. Entwicklung des OR in der Türkei

Das Obligationenrecht entspricht heute noch weitgehend dem Text, der im Jahre 1926 in Kraft trat und ist somit eine Übersetzung der beiden ersten Abteilungen des schweizerischen OR. Es wurden nur einige wenige Änderungen an dem Gesetz vorgenommen (z.B. elektronische Unterschriften wurden der handschriftlichen gleichgesetzt; der Anwendungsbereich der fünf-jährigen Verjährung wurde erweitert; die Bestimmungen zum Frachtvertrag wurden aufgehoben, da diese vom türkischen HGB abgedeckt wurden).

Erst im Jahre 1998 wurde eine Kommission ernannt, mit dem Auftrag einen neuen OR-Entwurf auszuarbeiten. Diese machte ihren Vorschlag im Jahre 2005 publik. Eine revidierte Version wurde 2008 dem Parlament vorgelegt. Obwohl der Entwurf einige wichtige Neuerungen enthält (wie etwa die Einführung einer AGB-Kontrolle, einer allgemeinen Norm in Bezug auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage, einen allgemeinen Gefährdungstatbestand im Deliktsrecht oder ausführliche Schutzbestimmungen im Mietrecht) bleibt er insgesamt sehr hinter den Erwartungen. Es fällt besonders auf, dass die Kommission sich jeglicher internationaler und europäischer Entwicklung verschlossen hat. Weder Texte wie PECL, UNIDROIT PICC, CISG (Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)) wurden ausgewertet noch hat es die Kommission für nötig gehalten, überhaupt zur Diskussion zu stellen, ob man das Verbraucherschutzgesetz, das 1995 erlassen und 2003 revidiert wurde und hauptsächlich der Umsetzung der relevanten Richtlinien der EU dient, in das OR einzubeziehen. Die Schuldrechtsreform in Deutschland oder das niederländische Burgerlijk Wetboek wurden von der Kommission genauso ignoriert. Es ist derzeit nicht absehbar, ob das Parlament den Entwurf in seiner jetzigen Fassung erlassen wird.

Literatur

Georges Sauser-Hall, La réception des droit européens en Turquie, Recueil de Travaux, publié a l’occasion de l’assemblée de la société Suisse des juristes a Genève, du 4 au 6 Septembre 1938, 1938, 325 ff.; Erich Pritsch, Das schweizerische Zivilgesetzbuch in der Türkei, Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft 59 (1957) 123 ff.; Ernst E. Hirsch, Rezeption als sozialer Prozess, erläutert am Beispiel der Türkei (1981); Fritz Neumark, Zuflucht am Bosporus: Deutsche Gelehrte, Politiker und Künstler in der Emigration 1933–1953, 1995; Gülnihal Bozkurt, Batı Hukukunun Türkiye’de Benimsenmesi; Osmanlı Devletinden Türkiye Cumhuriyetine Resepsiyon Süreci 1839–1939 (Die Übernahme Westlichen Rechts in der Türkei: Der Rezeptionsprozess vom Osmanischen Reich bis zur türkischen Republik), 1996; Heinrich Scholler, Silvia Tellenbach (Hg.), Westliches Recht in der Republik Türkei 70 Jahre nach der Gründung, 1996; Yesim M. Atamer, Rezeption und Weiterentwicklung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in der Türkei, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 72 (2008) 723 ff.

Abgerufen von Türkisches Zivilgesetzbuch und Obligationenrecht – HWB-EuP 2009 am 19. März 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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