Common law und Universalsukzession: Unterschied zwischen den Seiten

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von ''[[Stefan Vogenauer]]''
von ''[[Inge Kroppenberg]]''
== 1. Begriff ==
== 1. Universalsukzession und Vonselbsterwerb als Elemente des Erbschaftserwerbs ==
Der Begriff ''common law'' hat vier verschiedene Bedeutungen, die sich jeweils im Gegensatz zu anderen Gegenständen entwickelten. Ursprünglich bezeichnete er das „gemeine“, also in ganz England geltende Recht, das die königlichen Richter im Mittelalter unter allmählicher Verdrängung der lokalen Rechte schufen. Später verstand man darunter allgemeiner die Summe der Rechtssätze des [[Richterrecht]]s im Gegensatz zum Gesetzes- und Gewohnheitsrecht. Im Bereich des Fallrechts bezeichnet der Begriff ''common law'' im engeren Sinne auch die von den königlichen Gerichten in Westminster (den sogenannten ''common law courts'') entwickelten Rechtssätze im Gegensatz zu den Rechtsnormen der ''[[equity]]'', die aus der eigenständigen Gerichtsbarkeit des Lordkanzlers hervorgingen. Letztere entstanden ursprünglich als Korrektiv zur einzelfallorientierten Abmilderung von Härten des formstrengen ''common law'' im Namen der Billigkeit, verfestigten sich aber später zu generell-abstrakten Regeln. Heute ist die Unterscheidung von ''common law'' und ''equity'' im englischen Recht nur noch von historischem Interesse.
Während die Privaterbfolge ([[Erbfolge]]), die [[Testierfreiheit]] und die Familienerbfolge ([[Pflichtteilsrecht]]) inhaltliche Prinzipien des Erbrechts sind, wird die Universalsukzession häufig als rechtstechnischer Grundsatz angesehen. Meist wird von Nachlassabwicklung gesprochen. Doch sollte dabei nicht übersehen werden, dass die Organisation des Vermögenstransfers von Todes wegen auch materiellrechtliche Komponenten hat, namentlich für die Ordnung der [[Erbenhaftung]]. Das gilt für die Universalsukzession und den Grundsatz des Vonselbsterwerbs gleichermaßen. Beide Prinzipien betreffen den Anfall der Erbschaft, beziehen sich aber auf verschiedene inhaltliche Aspekte. Der Grundsatz des Vonselbsterwerbs betrifft den Erwerbsmodus. Er hat zwei Bedeutungen. Vonselbsterwerb bedeutet zum einen, dass es für den Anfall der Erbschaft auf eine Mitwirkungshandlung des Erwerbers oder eine Einweisung durch eine dritte Stelle nicht ankommt. Er vollzieht sich vielmehr ''ipso iure''. Man spricht insoweit auch vom Anfalls- im Gegensatz zum Antrittsprinzip. Zum anderen besagt der Grundsatz des Vonselbsterwerbs, dass sich der Erbschaftsanfall ohne die Zwischenschaltung einer vom Erblasser oder Gericht benannten dritten Person vollzieht.


Für die Entwicklung des europäischen Privatrechts ist lediglich die vierte Bedeutung des Begriffs ''common law'' relevant. Darin bezeichnet er die Gesamtheit der Rechtsordnungen, die sich auf das englische Recht zurückführen lassen. Aufgrund der imperialen Eroberungspolitik der Krone gerieten seit der frühen Neuzeit große Teile der Erdoberfläche unter englische Herrschaft. Dazu gehörten etwa Irland, die heutigen USA (ohne Louisiana), das heutige Kanada (ohne Quebec), Australien, Neuseeland, Jamaika, Indien und weitere asiatische, karibische und afrikanische Kolonien. In diesen Territorien wurde umgehend die Geltung des englischen Rechts begründet. In der Regel galt es zwar nur für bestimmte Rechtsgebiete, etwa das Handelsrecht, oder nur für die westliche Oberschicht, etwa im Familien- und Erbrecht. Dennoch prägte das englische Recht im Laufe der Zeit den Rechtsstil dieser Jurisdiktionen. Gegen Entscheidungen ihrer obersten Gerichte bestand der Rechtszug zum ''Privy Council'' in London, der eine weitgehende Einheitlichkeit des ''common law'' im gesamten Commonwealth sicherstellte. Diese anglo-amerikanische Rechtsfamilie wird im englischsprachigen Sprachraum gewöhnlich der kontinentaleuropäischen Rechtstradition des ''civil law'' gegenübergestellt.
Universalsukzession hingegen bezieht sich dem Begriff nach auf die Beschaffenheit des Übergangsobjekts. Der Nachlass geht als Einheit auf einen oder mehrere Rechtsnachfolger über. Der Erwerb von Todes wegen erfolgt mithin aufgrund einer einheitlichen erbrechtlichen ''causa''. Das gilt jedoch nur für den Moment des Erwerbs. Weder davor noch danach handelt es sich um eine ''universitas iuris''. Einheitlich ist schließlich auch der Übergangszeitpunkt. Sämtliche Bestandteile des Nachlasses gehen zum selben Zeitpunkt auf den oder die Erwerber der Erbschaft über. Die Nachfolge von Todes wegen ist universell, weil sie Gesamtrechtsnachfolge und nicht Einzel- oder Sonderrechtsnachfolge ist. Der Übergangsmodus ist einheitlich ausgestaltet. Er ist für alle Gegenstände des Erblasservermögens ein und derselbe. Für das englische Recht gilt das uneingeschränkt erst seit dem Jahre 1925.. Seither ist der Grundsatz der Universalsukzession in allen europäischen Erbrechtsordnungen anerkannt.


== 2. Europäisches Privatrecht und die Dichotomie von ''common law'' und ''civil law'' ==
== 2. Funktionen der Universalsukzession und des Vonselbsterwerbs ==
Die Existenz zweier Rechtstraditionen in Europa gilt vielen als Haupthindernis für jegliche Rechtsvereinheitlichung oder ‑harmonisierung in Europa, auch und gerade im Bereich des Privatrechts. Dabei ist die schlagwortartige Verwendung der Ausdrücke ''common'' und ''civil law'' zumindest ungenau. Erstens verbergen sich hinter dem Sammelbegriff ''civil law'' ganz unterschiedliche Rechtstraditionen, die kontinentale Rechtsvergleicher in der Regel in den romanischen, den germanischen und den nordischen Rechtskreis unterteilen. Auch diese Rechtstraditionen weisen untereinander erhebliche Unterschiede auf, die manchmal größer sind als die jeweiligen Divergenzen zum ''common law''. Darüber hinaus umfasst das ''civil law'' auch außereuropäische Rechtsordnungen, vor allem die lateinamerikanischen Rechte. Zweitens sind die Rechtsordnungen des ''common law'' ebenfalls kein monolithischer Block. Als Faustformel darf gelten, dass die Rechte der ehemaligen Kolonien umso stärker vom englischen Recht abweichen, je länger ihre Unabhängigkeit zurückliegt und je früher sie den Rechtszug zum ''Privy Council'' abgeschafft haben. Das Recht der USA etwa weist heute derart viele, auch tiefliegende strukturelle Unterschiede zum englischen Recht auf, dass es zwar noch möglich scheint, aus historischer Perspektive von einer anglo-amerikanischen Rechtstradition zu sprechen, nicht aber im Hinblick auf die Gegenwart von „anglo-amerikanischem Recht“ zu reden. Ohnehin ist England die einzige nennenswerte Rechtsordnung des ''common law'' in Europa. Selbst das [[schottisches Privatrecht|schottische Privatrecht]], das jahrhundertelang von kontinentalen Rechtsentwicklungen geprägt und erst nach der politischen Vereinigung mit England im Jahre 1707 zunehmend vom englischen Recht beeinflusst wurde, gilt nicht als Rechtsordnung des ''common law'' im eigentlichen Sinne, sondern als [[Mischrechtsordnungen|Mischrechtsordnung]], die zahlreiche Elemente des ''civil law'' aufweist. Im Hinblick auf das europäische Privatrecht sollten daher richtigerweise nicht ''common law'' und ''civil law'', sondern englisches Recht und kontinentale Rechte einander gegenübergestellt werden.
Universalsukzession und Vonselbsterwerb sind Prinzipien des Erbschaftserwerbs, die in den Erbrechtsordnungen Europas nicht zwingend gemeinsam vorkommen. Wenn sie jedoch auftauchen, dann sind sie kein disponibles Recht, sondern ''ius cogens''. Was die Universalsukzession anbelangt, hat das mit der Ordnungsfunktion zu tun, die der Grundsatz zur Geltung bringt. Er verhindert, dass Nachlassgegenstände mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit des Erblassers herrenlos werden, weil der Erblasser über sie keine lebzeitige Verfügung für seinen Todesfall getroffen hat. Er kann sich auf wenige erbrechtliche Verfügungen über sein gesamtes oder einen Teil seines Vermögens beschränken. Der alte Rechtsträger kann sich darauf verlassen, dass sein Vermögen ''en bloc'' einem neuen zugeordnet wird – sei es nun unmittelbar oder indirekt über eine Mittelsperson. Das Prinzip dient der Schnelligkeit der Güterzuordnung und der Sicherheit des nachfolgenden Rechtsverkehrs unter Lebenden. Darüber hinaus nützt die Universalsukzession auch dem materiell Begünstigten. Er kann sicher sein, auch wirklich den gesamten Güterbestand des Erblassers zu erhalten. Schließlich wirkt sich die Universalsukzession zugunsten der Nachlassgläubiger aus. Sie können sich zur Realisierung ihrer Forderungen an einen oder wenige Universal-Repräsentanten halten.


== 3. Stilprägende Elemente des englischen Rechts ==
Der Grundsatz des Vonselbsterwerbs sichert wie das Prinzip der Universalsukzession die dingliche Zuordnung der Nachlassgegenstände zu einem neuen Rechtsträger. Eine Einweisung in die Erbschaft ist nicht erforderlich. Der Rechtsverkehr im Allgemeinen und einzelne interessierte Teilnehmer wie insbesondere Nachlassgläubiger und ‑schuldner wissen, mit wem sie es zu tun haben. Der Nachweis einer Erbschaftsannahme entfällt. Rechtsordnungen, die den Antritts- und/oder Einweisungserwerb kennen, nehmen die noch nicht endgültige dingliche Zuordnung des Nachlasses in Kauf, weil der Begünstigte in Kenntnis der finanziellen Lage des Nachlasses selbst darüber entscheiden soll, ob er Erbe werden möchte. Solange diese Entscheidung nicht positiv ausgefallen ist, wird er nicht mit den Schulden des Erblassers und des Erbfalls belastet. In diesen Rechtsordnungen gehen die Verbindlichkeiten zunächst nicht auf den oder die erbrechtlich Begünstigten über. Die Schuldenregulierung oder jedenfalls die Bestandsaufnahme der Verbindlichkeiten findet in der Zeit zwischen Anfall und Antritt der Erbschaft statt. Sie ist damit das Hauptanliegen von zwei der drei Erbschaftserwerbsmodelle in Europa.
Ein unübersehbares Hindernis für die Vereinheitlichung des europäischen Privatrechts sind zunächst die sogenannten „stilprägenden Rechtsinstitute“ des englischen Rechts, etwa der ''trust'' ([[Trust und Treuhand|''Trust'' und Treuhand]]) oder die Lehre von der ''consideration'' ([[Seriositätsindizien]]). Weitaus gewichtiger sind aber die tiefer liegenden, strukturellen Besonderheiten, die sich aus der englischen Rechtsgeschichte erklären lassen. So ist das englische Recht traditionell [[Richterrecht]]. Jahrhundertelang wurden die gesetzgebenden Organe nur sporadisch tätig und überließen die Rechtserzeugung den Gerichten. Bis heute gelten daher auch die Richter, und nicht etwa die Professoren, als die tonangebende und angesehenste Berufsgruppe („Rechtshonorationen“) des englischen Rechts. Das lange Zeit geringe Ansehen der Rechtsgelehrten lässt sich auch darauf zurückführen, dass das englische Recht über Jahrhunderte nicht an den Universitäten gelehrt, sondern in den Londoner Zünften, den ''Inns of Court'', von Richtern und Anwälten an die nachwachsenden Juristengenerationen weitergegeben wurde. Es zeichnet sich daher traditionell durch eine relativ geringere Verwissenschaftlichung und hohe Praxisnähe aus.


Wenig ausgeprägt ist demgemäß auch der Gedanke, das Recht stelle ein in sich geordnetes, geschlossenes und harmonisches Ganzes, ein „System“ dar. Lange Zeit standen einzelne Rechtsmassen, etwa ''common law'' und ''equity'', unverbunden nebeneinander, und noch heute werden Bezüge zwischen verschiedenen Rechtsgebieten nicht besonders herausgestellt. Der juristische Denkstil besteht eher in einem induktiven Vorantasten von Fall zu Fall als in deduktiver Ableitung aus allgemeinen Prinzipien. Bekanntestes Beispiel im Privatrecht ist das Fehlen eines allgemeinen Grundsatzes von [[Treu und Glauben]], aus dem sich Handlungsanweisungen für den Einzelfall ableiten ließen. An seiner Stelle findet sich eine Vielzahl einzelner Rechtsfiguren, die mit Teilaspekten des Prinzips von Treu und Glauben funktionsäquivalent sind. Übersehen wird freilich häufig, dass auch das englische Recht mit weitgespannten Rechtsprinzipien operiert. So ist etwa das Vertragsrecht ganz vom Grundsatz der Vertragsfreiheit dominiert. Überhaupt betont das englische Privatrecht, insofern noch immer in einer langen liberalen Tradition stehend, ganz überwiegend die individuelle Freiheit der Rechtsunterworfenen und steht sozialstaatlichem Denken eher skeptisch gegenüber. Damit im Zusammenhang steht die starke Betonung der Rechtssicherheit. Sie ist der zentrale Rechtswert des englischen Privatrechts, selbst wenn sich dies im Einzelfall auf Kosten der materiellen Gerechtigkeit auswirken sollte. Hierbei spielt sicherlich eine Rolle, dass sich das englische Privatrecht zunächst hauptsächlich in den besonders rechtssicherheitsorientierten Gebieten des Immobiliarsachenrechts und des Handelsrechts entwickelte.
== 3. Modelle des Erbschaftserwerbs in Europa ==
=== a) Mittelbarer Erwerb durch lebzeitigen Übertragungsakt ===
Das englische Konzept kennt weder einen unmittelbaren noch einen sofortigen Erwerb der Erbschaft im Zeitpunkt des Erbfalls. Es operiert vielmehr mit einem mehraktigen, gerichtlich beaufsichtigten Erwerbsverfahren, in dem eine formal vollberechtigte Mittelsperson, der so genannte ''personal representative'','' ''zum Einsatz kommt. Dabei handelt es sich um einen vom Erblasser bestimmten ''executor'' oder einen vom Nachlassgericht ernannten ''administrator'' des Nachlasses. Ihm wird die Erbschaft nach dem Tod des Erblassers vom Gericht übertragen. Der ''personal representative'' hat die Stellung eines Treuhänders (''trustee''<nowiki>; Art.&nbsp;X.-1:202 DCFR). Er </nowiki>ist einerseits Rechtsnachfolger des Erblassers, muss andererseits aber die Interessen der begünstigten Personen wahrnehmen, indem er als Nachlassverwalter die Nachlassverbindlichkeiten berichtigt und die so bereinigte Erbschaft an diese auskehrt – vorausgesetzt, sie sind damit einverstanden. Erst mit diesen lebzeitigen Übertragungsakten rücken die ''beneficiaries'' (Art.&nbsp;X.-1:203 DCFR) in die ihnen vom Erblasser oder vom Gesetz vorbestimmten Rechtspositionen ein.


== 4. Konvergenz von ''common law'' und ''civil law''? ==
Der englische Erbschaftserwerb erfolgt mithin weder ''ipso iure'', noch ist er, was die Übertragung auf die erbrechtlich Begünstigten anbelangt, überhaupt einer von Todes wegen. Die ''beneficiaries'' haben keinen erbrechtlichen, sondern einen lebzeitigen obligatorischen Anspruch auf Übertragung der Nachlassgegenstände nach Bereinigung der Nachlassverbindlichkeiten. Persönlich haften sie dafür in keinem Fall. Universal ist allerdings der erste Übertragungsakt auf den ''personal representative'' des Erblassers. Er tritt in dessen Rechtspositionen umfassend ein, wenn auch nicht von selbst, sondern durch gerichtlichen Bestellungsakt. Das besagt zugleich, dass der Erwerb nicht schon im Zeitpunkt des Erbfalls eintritt.
Im Hinblick auf diese und andere stilprägende Elemente des englischen Rechts wird gelegentlich behauptet, die Mentalitätsunterschiede zwischen englischen und kontinentaleuropäischen Juristen seien unüberbrückbar. In der neueren Forschung wird diese Behauptung in zunehmendem Maße in Frage gestellt und die idealtypische Gegenüberstellung von ''common law'' und ''civil law'' als „überholte Unterscheidung“ bezeichnet (''James Gordley''). Dabei lassen sich drei Argumentationsstränge unterscheiden. Erstens hat vor allem ''Reinhard Zimmermann'' darauf hingewiesen, dass sich das englische Recht, anders als lange angenommen, nicht in völliger Isolierung vom kontinentalen [[ius commune (Gemeines Recht)|''ius commune'']] entwickelte. Zwar wurde das [[römisches Recht|römische Recht]] nie umfassend rezipiert. Doch gab es bis weit in das 18.&nbsp;Jahrhundert hinein zahlreiche Einfallstore für kontinentales Rechtsdenken. Zweitens entfaltet heute das Recht der [[Europäische Gemeinschaft|Europäischen Gemeinschaft]] durch Rechtsangleichung weiter Gebiete eine zumindest oberflächlich nivellierende Tendenz. Drittens haben sowohl das englische Recht als auch die kontinentalen Rechtsordnungen im Verlauf des 20. Jahrhunderts verschiedene Rechtsentwicklungen erfahren, durch die eine gewisse Annäherung erfolgt ist. So hat sich etwa das englische Recht durch den starken Aufschwung der [[Rechtswissenschaft]] in den letzten Jahrzehnten zu einem gewissen Grade verwissenschaftlicht. Dagegen sind der Einfluss und die stilbildende Kraft der Rechtswissenschaft auf dem Kontinent stetig zurückgegangen, während die Rechtsprechung einen enormen Bedeutungsgewinn erfahren hat. Ferner kann das ''civil law'' nicht mehr einfach mit Gesetzesrecht und das ''common law'' nicht mehr ohne weiteres mit Richterrecht gleichgesetzt werden. Die Rechtsquellenlage ist auf beiden Seiten des Kanals wesentlich komplexer. Das bedeutet nicht, dass zwischen dem englischen Recht und den kontinentalen Rechtsordnungen keine signifikanten Unterschiede bestehen würden. Gleichzeitig erscheint jedoch die These der Unmöglichkeit eines europäischen Privatrechts aufgrund unüberbrückbarer Mentalitätsunterschiede als unhaltbar.


==Literatur==
=== b) Unmittelbarer Antrittserwerb ===
''Theodore F.T. Plucknett'', A Concise History of the Common Law, 5.&nbsp;Aufl. 1956; ''Reinhard Zimmermann'', Der europäische Charakter des englischen Rechts: Historische Verbindungen zwischen civil law und common law, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 1 (1993) 4 ff.; ''James Gordley'', Common law und Civil law: Eine überholte Unterscheidung, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 1 (1993) 498&nbsp;ff.; ''Konrad'' ''Zweigert'', ''Hein'' ''Kötz'', Einführung in die Rechtsvergleichung auf dem Gebiete des Privatrechts, 3.&nbsp;Aufl. 1996, 177&nbsp;ff.; ''John H. Baker'', An Introduction to English Legal History, 4.&nbsp;Aufl. 2002; ''Roger Cotterrell'', The Politics of Jurisprudence, 2.&nbsp;Aufl. 2003, Kap.&nbsp;2; ''Mathias Reimann'', Die Erosion der klassischen Formen: Rechtskulturelle Wandlungen des Civil Law und Common Law im Europa des 19. und 20. Jahrhunderts, Zeitschrift für neuere Rechtsgeschichte 28 (2006) 209&nbsp;ff.; ''H. Patrick Glenn'', Legal Traditions of the World, 3.&nbsp;Aufl. 2007, 227&nbsp;ff.
Das zweite europäische Erbschaftserwerbsmodell ist das eines vom Erbfall bis zur Antritts- und Einweisungsentscheidung herrenlosen, aber fürsorgerisch betreuten Nachlasses (''hereditas iacens''). Es wird in Österreich, Spanien und in Italien praktiziert. Charakteristisch ist, dass der Erbschaftstransfer ohne Einschaltung eines intermediären Rechtsträgers im Wege der Universalsukzession direkt vom Erblasser auf die erbrechtlich begünstigten Personen erfolgt, allerdings nicht im Wege des Vonselbsterwerbs und auch nicht bereits im Zeitpunkt des Erbfalls. Bestandsaufnahme und/oder Regulierung der Nachlassverbindlichkeiten erfolgen in der Interimsphase zwischen Erbfall und Annahme der Erbschaft ([[Erbschaftsannahme/-ausschlagung]]) oder staatlicher Einweisung in den Nachlass. Sie unterscheiden sich in den verschiedenen Rechtsordnungen vor allem durch den Grad der staatlichen Einflussnahme auf das Verfahren. Die nationalen Regelungen reichen von einer eigenständigen Nachlassverwaltung durch den oder die zu Erben Berufenen und einer Nachlasspflegschaft auf Antrag in Italien bis zu einem so genannten Verlassenschaftsverfahren von Amts wegen in Österreich, das mit einer so genannten gerichtlichen Einantwortung in den Nachlass abgeschlossen wird. Konstitutiv für den Rechtserwerb ist jedoch stets die Annahmeerklärung des oder der erbrechtlich begünstigten Personen.
 
Der enge sachliche Zusammenhang mit der Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten ([[Erbenhaftung]]) zeigt sich daran, dass die Erklärung der Annahme der Erbschaft inhaltlich verschieden weit gehen kann. Im ersten Fall (unbedingte Annahme in Österreich; ''accettazione pura e semplice'' in Italien; Annahme ''pura y simplemente'' in Spanien) kommt es zur vollständigen Verschmelzung des Erbeneigenvermögens mit dem Nachlass (''confusio bonorum'') und der Erbe haftet für die Erbschaftsschulden unbeschränkt mit seinem eigenen Vermögen (''ultra vires hereditatis''). Im zweiten Fall (bedingte Annahme in Österreich; ''accettazione con beneficio di inventario'' in Italien; Annahme ''a beneficio de inventario'' in Spanien; ''beneficiaire aanvarding'' in den Niederlanden), beschränkt sich die persönliche Verantwortlichkeit des Erben auf das Nachlassvermögen (''pro viribus hereditatis''). Insoweit kommt es zu einer Trennung von Erbeneigenvermögen und Nachlass (''separatio bonorum'').
 
=== c) Unmittelbarer und sofortiger Vonselbsterwerb ===
Europäische Rechtsordnungen, die die Universalsukzession mit dem Institut des Vonselbsterwerbs im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls verknüpfen (Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Niederlande), kennen keinen Schwebezustand in der dinglichen Zuordnung des Nachlasses vor Antritt der Erbschaft und sie gehen auch nicht den Weg über eine intermediäre Rechtsträgerschaft wie das englische System des ''personal representative''. Dass es in Frankreich qualitative Abstufungen in der Berechtigung zum Besitz gibt, die der erbrechtliche Erwerbstitel aufgrund der Universalsukzession und des ''ipso iure''-Erwerbs vermittelt, ändert am Grundsatz nichts. Im Zeitpunkt des Erbfalls kommt es zu einem unmittelbaren und sofortigen Vonselbsterwerb der Erbschaft in der Person des Rechtsnachfolgers. Sowohl die französische als auch die deutsche und die niederländische Erbrechtsordnung kompensieren den willensunabhängigen Anfall des Nachlasses beim Rechtsnachfolger des Erblassers durch ein nachträgliches Lossagungsrecht, die Ausschlagung der Erbschaft.
 
Die Annahme der Erbschaft ([[Erbschaftsannahme/-ausschlagung]]) hat unterschiedliche Wirkungen, die allerdings nicht die dingliche Zuordnung des Nachlasses betreffen, sondern stets die Verantwortlichkeit des Rechtsnachfolgers für Nachlassverbindlichkeiten berühren. In Belgien, Frankreich, Griechenland und den Niederlanden begründet sie dessen persönliche Verantwortlichkeit nur, wenn sie vorbehaltlos erfolgt. Denkbar ist auch, die Annahmeerklärung unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung abzugeben und damit die Haftung auf den Aktivnachlass zu beschränken. In Deutschland folgen die Annahmeerklärung und die Mechanismen zur Beschränkung der Haftung dagegen getrennten Regimen. An die Annahmeerklärung knüpft sich die unbeschränkte, das heißt persönliche Verantwortlichkeit des Erben für die Erbschaftsschulden. Sie ist jedoch durch separate Erklärungen beschränkbar, vorläufig durch aufschiebende Einreden und endgültig durch die Einleitung des Nachlassinsolvenz- oder des Nachlassverwaltungsverfahrens. In der Zeit zwischen Erbfall und Annahme muss der vorläufige Erbe noch nicht für die Nachlassschulden einstehen.
 
== 4. Geschichte der Universalsukzession und des Vonselbsterwerbs ==
Zwei der drei Modelle des Erbschaftserwerbs, die die europäischen Erbrechtsordnungen heute kennen, finden ihre historische Grundlage im zivilen römischen Recht. Zwar war die Vorstellung einer Gesamtrechtsnachfolge dem älteren ''ius civile'' ebenso wenig geläufig wie die Nachfolge in ein einzelnes Recht oder die Vorstellung der Rechtsnachfolge überhaupt. Schon die klassischen Juristen sprechen jedoch in Bezug auf den Erbschaftserwerb von ''succedere in locum'', ''in ius'' oder'' in universum (omne) ius defuncti''. Der hochklassische Jurist ''Julian ''beschreibt das in D.&nbsp;50,17,62 (6 dig.) zum Beispiel so: ''Hereditas nihil aliud est quam successio in universum ius quod defunctus habuerit'' (''[[Corpus Juris Civilis]]'').
 
Die ''successio in locum'' bezieht sich ursprünglich darauf, dass der Rechtsnachfolger mit seinem ganzen Körper an die Stelle des Erblassers tritt und mit jenem wie dieser haftet. Die Form der Nachfolge ist in einem buchstäblichen Sinne ganzheitlich und damit universell. Entsprechend ist die Vermögenserbfolge strukturiert. Sie ist stets Nachfolge in das gesamte Vermögen oder eines Bruchteils davon, niemals jedoch Nachfolge ''ex certa re''. Den Hauserben (''sui heredes'') fällt, da sie schon zu Lebzeiten des Erblassers latent mitberechtigt sind, die Erbschaft von selbst an. Nach ''ius civile'' können sie als notwendige Erben (''necessarii heredes'') den Anfall der Erbschaft in ihrer Person nicht verhindern. Ihre Haftung ist unbeschränkt, aber beschränkbar, vorausgesetzt der Prätor gestattet ihnen bei Nachlassüberschuldung, sich der Erbschaft zu enthalten (''se abstinere'') und gewährt ihnen die ''separatio bonorum''.
 
Die zivile Erbfolge der Hauserben ist das Vorbild für diejenigen europäischen Erbrechtsordnungen, die einen unmittelbaren und sofortigen Vonselbsterwerb kennen. Für das Konzept des unmittelbaren Antrittserwerbs hat dagegen der Erbschaftserwerb der so genannten Außenerben (''extranei heredes'') Pate gestanden. Alle Erben außer den ''sui heredes'' erwerben die Erbschaft nach römischem Zivilrecht nicht von selbst, sondern nur aufgrund einer besonderen Antrittserklärung (''aditio hereditatis''). Solange die Erbschaft noch nicht angetreten worden ist, gehört sie niemandem, sondern „liegt“ (''hereditas iacet''). Sie ist ein vorübergehend subjektloses Sondervermögen, das in seinem Bestand möglichst unverändert den künftigen Erben erhalten werden soll. Auch im Fall der Außenerben ist die Haftung des Rechtsnachfolgers mit der Annahme grundsätzlich unbeschränkt, aber beschränkbar. Vor der Annahme haftet der zum Erben Berufene dagegen nicht für die Nachlassverbindlichkeiten.
 
Die römischen Rechtsquellen kannten mit dem ''fideicommissum'' durchaus ein dem ''trust'' ([[Trust und Treuhand|''Trust'' und Treuhand]]) ähnliches Institut. Allerdings gibt es kein römischrechtliches Vorbild für das englische Modell eines durch einen ''executor'' vermittelten Erbschaftserwerbs. Wie der ''trust'' hat es seine Ursprünge vielmehr im feudalen Lehens- und Treuhandwesen des Mittelalters. Selbstverständlich kannte das römische Recht Hilfspersonen, deren sich der Erblasser zur Verwirklichung seines Willens bediente ([[Testamentsvollstreckung]]). Deren älteste war der ''familiae emptor'', dem der Erblasser sein Vermögen unter Lebenden mit der Weisung übertrug, es nach seinem Tod entsprechend seinen Anordnungen unter den Hinterbliebenen zu verteilen. Dass sich das Institut ebenso wenig wie das ''fideicommissum'' zu einem veritablen Erbschaftserwerbsmodus ausgebildet hat, dürfte gerade mit der festen Verankerung der Universalsukzession in der römischen Rechtstradition zusammenhängen. Diese wiederum beruhte, was die Beerbung durch die Hauserben anbelangt, auf dem Gedanken der familiären Kontinuität: zunächst physisch und spirituell und später auch vermögensrechtlich. Das Ziel war, rasch und lückenlos an die Stelle des alten Rechtsträgers zu treten und diesen Vorgang möglichst nicht durch die Einschaltung von Mittelspersonen zu unterbrechen. Um eine wenn auch nur vorübergehende Repräsentation des Erblassers durch eine dritte Person ging es dagegen nicht. Anders gesagt: Der beste ''personal representative'' des Erblassers ist der Angehörige der ''familia'' selbst, was ein Grund dafür sein dürfte, dass das römische Recht die Testamentsvollstreckung nur rudimentär ausgebildet hat.
 
Die Wurzeln der Universalsukzession in der familiären Gebundenheit des Erblasservermögens werden auch in der Erbfolge der ''extranei heredes'' deutlich. Als nicht zur ''familia'' gehörige Rechtsnachfolger mussten sie ihren Willen, das fremde Vermögen in das eigene zu integrieren, in der ''aditio hereditatis'' besonders dokumentieren. Im Wege des Vonselbsterwerbs vollzog sich schließlich auch nicht der Erwerb der ''bonorum possessio'' aufgrund prätorischer Erbfolge. Auf Antrag des Berufenen erfolgte eine Verleihung dieses Erbrechts durch den Gerichtsmagistrat. Das ist ein Modell für den Erbschaftserwerb kraft gerichtlicher Einweisung in den Nachlass, den das österreichische Recht heute noch kennt.
 
== 5. Strukturen eines einheitliches Sukzessionsrechts ==
Regelungsstrukturen für ein Einheitsrecht des Erbschaftserwerbs zu formulieren, fällt nicht leicht. Ein gemeinsames Regelungsanliegen gibt es jedoch. Bei allen Modellen geht es um eine geordnete Einführung des Rechtsnachfolgers in die Rechtsverhältnisse des Rechtsvorgängers. Das bedeutet, dass der Rechtsnachfolger entweder nicht oder jedenfalls nur dann mit den Verbindlichkeiten seines Vorgängers belastet werden soll, wenn er sich dafür entscheidet, dessen Nachfolge anzutreten. Die Handlungsfreiheit soll dem neuen Rechtsträger für die Zukunft möglichst erhalten werden. Das neuralgische Zeitfenster ist dabei in allen Systemen das zwischen Erbfall und Annahme der Erbschaft. In dieser Zeit darf der Rechtsnachfolger im Interesse der Bestandsermittlung und Schuldenbereinigung entweder noch gar nicht formell in seine Rechtsposition einrücken (so im englischen ''representative''-Modell und in den kontinentaleuropäischen Antrittserwerbssystemen) oder die dingliche Zuordnung ist nur eine vorläufige, bis die Annahme oder Ausschlagung über den Bestand des Vonselbsterwerbs endgültig Gewissheit schafft.
 
Die universalen Sukzessionsrechte Kontinentaleuropas unterscheiden sich allerdings durch erhebliche „nationale Modifikationen“ (''Reinhard Zimmermann''). Sie betreffen vor allem die Frage des Vonselbst- oder Antrittserwerbs sowie den Grad der rechtsfürsorgerischen Einflussnahme des Staates in der Phase zwischen Anfall und Annahme der Erbschaft. Die Rechtssysteme Kontinentaleuropas, die auf einen universalen Vonselbsterwerb im Zeitpunkt des Erbfalls setzen, sind dabei diejenigen, die dem Rechtsnachfolger ein hohes Maß an Entscheidungsfreiheit einräumen. Rechtsfürsorgerische Maßnahmen sind fakultativ und setzen eine entsprechende Initiative des Rechtsnachfolgers voraus.
 
Antrittserwerbsregime nehmen die erbrechtlich Begünstigten stärker in Schutz als die des Vonselbsterwerbs, zunächst dadurch, dass ihnen die Rechtszuständigkeit bis zur Feststellung des Nachlassschuldenbestands vorenthalten wird. Dazu passt ihre paternalistische Tendenz, rechtsfürsorgerische Maßnahmen in der Zeit zwischen Anfall und Annahme der Erbschaft von Amts wegen durchzuführen. Paradigmatisch ist die österreichische Rechtsordnung mit ihrem zwingenden Verlassenschaftsverfahren und der amtlichen Einantwortung des Erben in den Nachlass, die zur Annahmeentscheidung hinzutreten muss.
 
Unterschiede bestehen vor allem zwischen dem englischen und dem kontinentaleuropäischen Sukzessionsmodell. Sie liegen nicht darin, dass die Rechtsfigur des ''trust'' in Kontinentaleuropa unbekannt wäre. Die neuere Forschung hat gezeigt, dass das nicht der Fall ist. Entscheidend dürfte sein, dass der Erwerb der englischen ''beneficiaries'' im Unterschied zu den universalen Erwerbskonzeptionen Kontinentaleuropas kein erbrechtlicher, sondern ein lebzeitiger ist. Rechtsdogmatisch kombiniert das englische ''executor''-Konzept die Vorzüge der beiden kontinentaleuropäischen: Der Begünstigte läuft kein persönliches Haftungsrisiko, weil er dem Erblasser nicht im Rechte nachfolgt. Gleichwohl ist der Nachlass nicht herrenlos. Möglicherweise ist das ''executor''-Modell deshalb das einheitsrechtlich tauglichere.
 
== Literatur==
''Max Kaser'', Das römische Privatrecht, Erster Abschnitt: Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht, 2. Aufl. 1971, 672&nbsp;f., 713&nbsp;ff.; ''Yves-Henri Leleu'', La transmission de la succession en droit comparé, 1996; ''Peter A. Windel'', Über die Modi der Nachfolge in das Vermögen einer natürlichen Person beim Todesfall, 1998; ''Reinhard Zimmermann'', Heres Fiduciarius? Rise and Fall of the Testamentary Executor, in: Richard Helmholz, Reinhard Zimmermann (Hg.), Itinera Fiduciae: Trust and Treuhand in Historical Perspective, 1998, 267&nbsp;ff.; ''Karlheinz Muscheler'', Universalsukzession und Vonselbsterwerb, 2002; ''Alain Verbeke'','' Yves-Henri Leleu'', Harmonisation of the Law of Succession, in: Arthur Hartkamp, Martijn Hesselink, Ewoud Hondius, Carla Joustra, Edgar du Perron, Muriel Veldman (Hg.), Towards a European Civil Code, 3. Aufl. 2004, 343&nbsp;ff.; ''David Sellar'', Succession Law in Scotland: A Historical Perspective, in: Kenneth G.C. Reid, Marius J. de Waal, Reinhard Zimmermann (Hg.), Exploring the Law of Succession, 2007, 49&nbsp;ff.; ''Marius J. de Waal'', A Comparative Overview, in: Kenneth G.C. Reid, Marius J. de Waal, Reinhard Zimmermann (Hg.), Exploring the Law of Succession, 2007, 27&nbsp;ff.


[[Kategorie:A–Z]]
[[Kategorie:A–Z]]

Version vom 14. September 2016, 13:14 Uhr

von Inge Kroppenberg

1. Universalsukzession und Vonselbsterwerb als Elemente des Erbschaftserwerbs

Während die Privaterbfolge (Erbfolge), die Testierfreiheit und die Familienerbfolge (Pflichtteilsrecht) inhaltliche Prinzipien des Erbrechts sind, wird die Universalsukzession häufig als rechtstechnischer Grundsatz angesehen. Meist wird von Nachlassabwicklung gesprochen. Doch sollte dabei nicht übersehen werden, dass die Organisation des Vermögenstransfers von Todes wegen auch materiellrechtliche Komponenten hat, namentlich für die Ordnung der Erbenhaftung. Das gilt für die Universalsukzession und den Grundsatz des Vonselbsterwerbs gleichermaßen. Beide Prinzipien betreffen den Anfall der Erbschaft, beziehen sich aber auf verschiedene inhaltliche Aspekte. Der Grundsatz des Vonselbsterwerbs betrifft den Erwerbsmodus. Er hat zwei Bedeutungen. Vonselbsterwerb bedeutet zum einen, dass es für den Anfall der Erbschaft auf eine Mitwirkungshandlung des Erwerbers oder eine Einweisung durch eine dritte Stelle nicht ankommt. Er vollzieht sich vielmehr ipso iure. Man spricht insoweit auch vom Anfalls- im Gegensatz zum Antrittsprinzip. Zum anderen besagt der Grundsatz des Vonselbsterwerbs, dass sich der Erbschaftsanfall ohne die Zwischenschaltung einer vom Erblasser oder Gericht benannten dritten Person vollzieht.

Universalsukzession hingegen bezieht sich dem Begriff nach auf die Beschaffenheit des Übergangsobjekts. Der Nachlass geht als Einheit auf einen oder mehrere Rechtsnachfolger über. Der Erwerb von Todes wegen erfolgt mithin aufgrund einer einheitlichen erbrechtlichen causa. Das gilt jedoch nur für den Moment des Erwerbs. Weder davor noch danach handelt es sich um eine universitas iuris. Einheitlich ist schließlich auch der Übergangszeitpunkt. Sämtliche Bestandteile des Nachlasses gehen zum selben Zeitpunkt auf den oder die Erwerber der Erbschaft über. Die Nachfolge von Todes wegen ist universell, weil sie Gesamtrechtsnachfolge und nicht Einzel- oder Sonderrechtsnachfolge ist. Der Übergangsmodus ist einheitlich ausgestaltet. Er ist für alle Gegenstände des Erblasservermögens ein und derselbe. Für das englische Recht gilt das uneingeschränkt erst seit dem Jahre 1925.. Seither ist der Grundsatz der Universalsukzession in allen europäischen Erbrechtsordnungen anerkannt.

2. Funktionen der Universalsukzession und des Vonselbsterwerbs

Universalsukzession und Vonselbsterwerb sind Prinzipien des Erbschaftserwerbs, die in den Erbrechtsordnungen Europas nicht zwingend gemeinsam vorkommen. Wenn sie jedoch auftauchen, dann sind sie kein disponibles Recht, sondern ius cogens. Was die Universalsukzession anbelangt, hat das mit der Ordnungsfunktion zu tun, die der Grundsatz zur Geltung bringt. Er verhindert, dass Nachlassgegenstände mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit des Erblassers herrenlos werden, weil der Erblasser über sie keine lebzeitige Verfügung für seinen Todesfall getroffen hat. Er kann sich auf wenige erbrechtliche Verfügungen über sein gesamtes oder einen Teil seines Vermögens beschränken. Der alte Rechtsträger kann sich darauf verlassen, dass sein Vermögen en bloc einem neuen zugeordnet wird – sei es nun unmittelbar oder indirekt über eine Mittelsperson. Das Prinzip dient der Schnelligkeit der Güterzuordnung und der Sicherheit des nachfolgenden Rechtsverkehrs unter Lebenden. Darüber hinaus nützt die Universalsukzession auch dem materiell Begünstigten. Er kann sicher sein, auch wirklich den gesamten Güterbestand des Erblassers zu erhalten. Schließlich wirkt sich die Universalsukzession zugunsten der Nachlassgläubiger aus. Sie können sich zur Realisierung ihrer Forderungen an einen oder wenige Universal-Repräsentanten halten.

Der Grundsatz des Vonselbsterwerbs sichert wie das Prinzip der Universalsukzession die dingliche Zuordnung der Nachlassgegenstände zu einem neuen Rechtsträger. Eine Einweisung in die Erbschaft ist nicht erforderlich. Der Rechtsverkehr im Allgemeinen und einzelne interessierte Teilnehmer wie insbesondere Nachlassgläubiger und ‑schuldner wissen, mit wem sie es zu tun haben. Der Nachweis einer Erbschaftsannahme entfällt. Rechtsordnungen, die den Antritts- und/oder Einweisungserwerb kennen, nehmen die noch nicht endgültige dingliche Zuordnung des Nachlasses in Kauf, weil der Begünstigte in Kenntnis der finanziellen Lage des Nachlasses selbst darüber entscheiden soll, ob er Erbe werden möchte. Solange diese Entscheidung nicht positiv ausgefallen ist, wird er nicht mit den Schulden des Erblassers und des Erbfalls belastet. In diesen Rechtsordnungen gehen die Verbindlichkeiten zunächst nicht auf den oder die erbrechtlich Begünstigten über. Die Schuldenregulierung oder jedenfalls die Bestandsaufnahme der Verbindlichkeiten findet in der Zeit zwischen Anfall und Antritt der Erbschaft statt. Sie ist damit das Hauptanliegen von zwei der drei Erbschaftserwerbsmodelle in Europa.

3. Modelle des Erbschaftserwerbs in Europa

a) Mittelbarer Erwerb durch lebzeitigen Übertragungsakt

Das englische Konzept kennt weder einen unmittelbaren noch einen sofortigen Erwerb der Erbschaft im Zeitpunkt des Erbfalls. Es operiert vielmehr mit einem mehraktigen, gerichtlich beaufsichtigten Erwerbsverfahren, in dem eine formal vollberechtigte Mittelsperson, der so genannte personal representative, zum Einsatz kommt. Dabei handelt es sich um einen vom Erblasser bestimmten executor oder einen vom Nachlassgericht ernannten administrator des Nachlasses. Ihm wird die Erbschaft nach dem Tod des Erblassers vom Gericht übertragen. Der personal representative hat die Stellung eines Treuhänders (trustee; Art. X.-1:202 DCFR). Er ist einerseits Rechtsnachfolger des Erblassers, muss andererseits aber die Interessen der begünstigten Personen wahrnehmen, indem er als Nachlassverwalter die Nachlassverbindlichkeiten berichtigt und die so bereinigte Erbschaft an diese auskehrt – vorausgesetzt, sie sind damit einverstanden. Erst mit diesen lebzeitigen Übertragungsakten rücken die beneficiaries (Art. X.-1:203 DCFR) in die ihnen vom Erblasser oder vom Gesetz vorbestimmten Rechtspositionen ein.

Der englische Erbschaftserwerb erfolgt mithin weder ipso iure, noch ist er, was die Übertragung auf die erbrechtlich Begünstigten anbelangt, überhaupt einer von Todes wegen. Die beneficiaries haben keinen erbrechtlichen, sondern einen lebzeitigen obligatorischen Anspruch auf Übertragung der Nachlassgegenstände nach Bereinigung der Nachlassverbindlichkeiten. Persönlich haften sie dafür in keinem Fall. Universal ist allerdings der erste Übertragungsakt auf den personal representative des Erblassers. Er tritt in dessen Rechtspositionen umfassend ein, wenn auch nicht von selbst, sondern durch gerichtlichen Bestellungsakt. Das besagt zugleich, dass der Erwerb nicht schon im Zeitpunkt des Erbfalls eintritt.

b) Unmittelbarer Antrittserwerb

Das zweite europäische Erbschaftserwerbsmodell ist das eines vom Erbfall bis zur Antritts- und Einweisungsentscheidung herrenlosen, aber fürsorgerisch betreuten Nachlasses (hereditas iacens). Es wird in Österreich, Spanien und in Italien praktiziert. Charakteristisch ist, dass der Erbschaftstransfer ohne Einschaltung eines intermediären Rechtsträgers im Wege der Universalsukzession direkt vom Erblasser auf die erbrechtlich begünstigten Personen erfolgt, allerdings nicht im Wege des Vonselbsterwerbs und auch nicht bereits im Zeitpunkt des Erbfalls. Bestandsaufnahme und/oder Regulierung der Nachlassverbindlichkeiten erfolgen in der Interimsphase zwischen Erbfall und Annahme der Erbschaft (Erbschaftsannahme/-ausschlagung) oder staatlicher Einweisung in den Nachlass. Sie unterscheiden sich in den verschiedenen Rechtsordnungen vor allem durch den Grad der staatlichen Einflussnahme auf das Verfahren. Die nationalen Regelungen reichen von einer eigenständigen Nachlassverwaltung durch den oder die zu Erben Berufenen und einer Nachlasspflegschaft auf Antrag in Italien bis zu einem so genannten Verlassenschaftsverfahren von Amts wegen in Österreich, das mit einer so genannten gerichtlichen Einantwortung in den Nachlass abgeschlossen wird. Konstitutiv für den Rechtserwerb ist jedoch stets die Annahmeerklärung des oder der erbrechtlich begünstigten Personen.

Der enge sachliche Zusammenhang mit der Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (Erbenhaftung) zeigt sich daran, dass die Erklärung der Annahme der Erbschaft inhaltlich verschieden weit gehen kann. Im ersten Fall (unbedingte Annahme in Österreich; accettazione pura e semplice in Italien; Annahme pura y simplemente in Spanien) kommt es zur vollständigen Verschmelzung des Erbeneigenvermögens mit dem Nachlass (confusio bonorum) und der Erbe haftet für die Erbschaftsschulden unbeschränkt mit seinem eigenen Vermögen (ultra vires hereditatis). Im zweiten Fall (bedingte Annahme in Österreich; accettazione con beneficio di inventario in Italien; Annahme a beneficio de inventario in Spanien; beneficiaire aanvarding in den Niederlanden), beschränkt sich die persönliche Verantwortlichkeit des Erben auf das Nachlassvermögen (pro viribus hereditatis). Insoweit kommt es zu einer Trennung von Erbeneigenvermögen und Nachlass (separatio bonorum).

c) Unmittelbarer und sofortiger Vonselbsterwerb

Europäische Rechtsordnungen, die die Universalsukzession mit dem Institut des Vonselbsterwerbs im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls verknüpfen (Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Niederlande), kennen keinen Schwebezustand in der dinglichen Zuordnung des Nachlasses vor Antritt der Erbschaft und sie gehen auch nicht den Weg über eine intermediäre Rechtsträgerschaft wie das englische System des personal representative. Dass es in Frankreich qualitative Abstufungen in der Berechtigung zum Besitz gibt, die der erbrechtliche Erwerbstitel aufgrund der Universalsukzession und des ipso iure-Erwerbs vermittelt, ändert am Grundsatz nichts. Im Zeitpunkt des Erbfalls kommt es zu einem unmittelbaren und sofortigen Vonselbsterwerb der Erbschaft in der Person des Rechtsnachfolgers. Sowohl die französische als auch die deutsche und die niederländische Erbrechtsordnung kompensieren den willensunabhängigen Anfall des Nachlasses beim Rechtsnachfolger des Erblassers durch ein nachträgliches Lossagungsrecht, die Ausschlagung der Erbschaft.

Die Annahme der Erbschaft (Erbschaftsannahme/-ausschlagung) hat unterschiedliche Wirkungen, die allerdings nicht die dingliche Zuordnung des Nachlasses betreffen, sondern stets die Verantwortlichkeit des Rechtsnachfolgers für Nachlassverbindlichkeiten berühren. In Belgien, Frankreich, Griechenland und den Niederlanden begründet sie dessen persönliche Verantwortlichkeit nur, wenn sie vorbehaltlos erfolgt. Denkbar ist auch, die Annahmeerklärung unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung abzugeben und damit die Haftung auf den Aktivnachlass zu beschränken. In Deutschland folgen die Annahmeerklärung und die Mechanismen zur Beschränkung der Haftung dagegen getrennten Regimen. An die Annahmeerklärung knüpft sich die unbeschränkte, das heißt persönliche Verantwortlichkeit des Erben für die Erbschaftsschulden. Sie ist jedoch durch separate Erklärungen beschränkbar, vorläufig durch aufschiebende Einreden und endgültig durch die Einleitung des Nachlassinsolvenz- oder des Nachlassverwaltungsverfahrens. In der Zeit zwischen Erbfall und Annahme muss der vorläufige Erbe noch nicht für die Nachlassschulden einstehen.

4. Geschichte der Universalsukzession und des Vonselbsterwerbs

Zwei der drei Modelle des Erbschaftserwerbs, die die europäischen Erbrechtsordnungen heute kennen, finden ihre historische Grundlage im zivilen römischen Recht. Zwar war die Vorstellung einer Gesamtrechtsnachfolge dem älteren ius civile ebenso wenig geläufig wie die Nachfolge in ein einzelnes Recht oder die Vorstellung der Rechtsnachfolge überhaupt. Schon die klassischen Juristen sprechen jedoch in Bezug auf den Erbschaftserwerb von succedere in locum, in ius oder in universum (omne) ius defuncti. Der hochklassische Jurist Julian beschreibt das in D. 50,17,62 (6 dig.) zum Beispiel so: Hereditas nihil aliud est quam successio in universum ius quod defunctus habuerit (Corpus Juris Civilis).

Die successio in locum bezieht sich ursprünglich darauf, dass der Rechtsnachfolger mit seinem ganzen Körper an die Stelle des Erblassers tritt und mit jenem wie dieser haftet. Die Form der Nachfolge ist in einem buchstäblichen Sinne ganzheitlich und damit universell. Entsprechend ist die Vermögenserbfolge strukturiert. Sie ist stets Nachfolge in das gesamte Vermögen oder eines Bruchteils davon, niemals jedoch Nachfolge ex certa re. Den Hauserben (sui heredes) fällt, da sie schon zu Lebzeiten des Erblassers latent mitberechtigt sind, die Erbschaft von selbst an. Nach ius civile können sie als notwendige Erben (necessarii heredes) den Anfall der Erbschaft in ihrer Person nicht verhindern. Ihre Haftung ist unbeschränkt, aber beschränkbar, vorausgesetzt der Prätor gestattet ihnen bei Nachlassüberschuldung, sich der Erbschaft zu enthalten (se abstinere) und gewährt ihnen die separatio bonorum.

Die zivile Erbfolge der Hauserben ist das Vorbild für diejenigen europäischen Erbrechtsordnungen, die einen unmittelbaren und sofortigen Vonselbsterwerb kennen. Für das Konzept des unmittelbaren Antrittserwerbs hat dagegen der Erbschaftserwerb der so genannten Außenerben (extranei heredes) Pate gestanden. Alle Erben außer den sui heredes erwerben die Erbschaft nach römischem Zivilrecht nicht von selbst, sondern nur aufgrund einer besonderen Antrittserklärung (aditio hereditatis). Solange die Erbschaft noch nicht angetreten worden ist, gehört sie niemandem, sondern „liegt“ (hereditas iacet). Sie ist ein vorübergehend subjektloses Sondervermögen, das in seinem Bestand möglichst unverändert den künftigen Erben erhalten werden soll. Auch im Fall der Außenerben ist die Haftung des Rechtsnachfolgers mit der Annahme grundsätzlich unbeschränkt, aber beschränkbar. Vor der Annahme haftet der zum Erben Berufene dagegen nicht für die Nachlassverbindlichkeiten.

Die römischen Rechtsquellen kannten mit dem fideicommissum durchaus ein dem trust (Trust und Treuhand) ähnliches Institut. Allerdings gibt es kein römischrechtliches Vorbild für das englische Modell eines durch einen executor vermittelten Erbschaftserwerbs. Wie der trust hat es seine Ursprünge vielmehr im feudalen Lehens- und Treuhandwesen des Mittelalters. Selbstverständlich kannte das römische Recht Hilfspersonen, deren sich der Erblasser zur Verwirklichung seines Willens bediente (Testamentsvollstreckung). Deren älteste war der familiae emptor, dem der Erblasser sein Vermögen unter Lebenden mit der Weisung übertrug, es nach seinem Tod entsprechend seinen Anordnungen unter den Hinterbliebenen zu verteilen. Dass sich das Institut ebenso wenig wie das fideicommissum zu einem veritablen Erbschaftserwerbsmodus ausgebildet hat, dürfte gerade mit der festen Verankerung der Universalsukzession in der römischen Rechtstradition zusammenhängen. Diese wiederum beruhte, was die Beerbung durch die Hauserben anbelangt, auf dem Gedanken der familiären Kontinuität: zunächst physisch und spirituell und später auch vermögensrechtlich. Das Ziel war, rasch und lückenlos an die Stelle des alten Rechtsträgers zu treten und diesen Vorgang möglichst nicht durch die Einschaltung von Mittelspersonen zu unterbrechen. Um eine wenn auch nur vorübergehende Repräsentation des Erblassers durch eine dritte Person ging es dagegen nicht. Anders gesagt: Der beste personal representative des Erblassers ist der Angehörige der familia selbst, was ein Grund dafür sein dürfte, dass das römische Recht die Testamentsvollstreckung nur rudimentär ausgebildet hat.

Die Wurzeln der Universalsukzession in der familiären Gebundenheit des Erblasservermögens werden auch in der Erbfolge der extranei heredes deutlich. Als nicht zur familia gehörige Rechtsnachfolger mussten sie ihren Willen, das fremde Vermögen in das eigene zu integrieren, in der aditio hereditatis besonders dokumentieren. Im Wege des Vonselbsterwerbs vollzog sich schließlich auch nicht der Erwerb der bonorum possessio aufgrund prätorischer Erbfolge. Auf Antrag des Berufenen erfolgte eine Verleihung dieses Erbrechts durch den Gerichtsmagistrat. Das ist ein Modell für den Erbschaftserwerb kraft gerichtlicher Einweisung in den Nachlass, den das österreichische Recht heute noch kennt.

5. Strukturen eines einheitliches Sukzessionsrechts

Regelungsstrukturen für ein Einheitsrecht des Erbschaftserwerbs zu formulieren, fällt nicht leicht. Ein gemeinsames Regelungsanliegen gibt es jedoch. Bei allen Modellen geht es um eine geordnete Einführung des Rechtsnachfolgers in die Rechtsverhältnisse des Rechtsvorgängers. Das bedeutet, dass der Rechtsnachfolger entweder nicht oder jedenfalls nur dann mit den Verbindlichkeiten seines Vorgängers belastet werden soll, wenn er sich dafür entscheidet, dessen Nachfolge anzutreten. Die Handlungsfreiheit soll dem neuen Rechtsträger für die Zukunft möglichst erhalten werden. Das neuralgische Zeitfenster ist dabei in allen Systemen das zwischen Erbfall und Annahme der Erbschaft. In dieser Zeit darf der Rechtsnachfolger im Interesse der Bestandsermittlung und Schuldenbereinigung entweder noch gar nicht formell in seine Rechtsposition einrücken (so im englischen representative-Modell und in den kontinentaleuropäischen Antrittserwerbssystemen) oder die dingliche Zuordnung ist nur eine vorläufige, bis die Annahme oder Ausschlagung über den Bestand des Vonselbsterwerbs endgültig Gewissheit schafft.

Die universalen Sukzessionsrechte Kontinentaleuropas unterscheiden sich allerdings durch erhebliche „nationale Modifikationen“ (Reinhard Zimmermann). Sie betreffen vor allem die Frage des Vonselbst- oder Antrittserwerbs sowie den Grad der rechtsfürsorgerischen Einflussnahme des Staates in der Phase zwischen Anfall und Annahme der Erbschaft. Die Rechtssysteme Kontinentaleuropas, die auf einen universalen Vonselbsterwerb im Zeitpunkt des Erbfalls setzen, sind dabei diejenigen, die dem Rechtsnachfolger ein hohes Maß an Entscheidungsfreiheit einräumen. Rechtsfürsorgerische Maßnahmen sind fakultativ und setzen eine entsprechende Initiative des Rechtsnachfolgers voraus.

Antrittserwerbsregime nehmen die erbrechtlich Begünstigten stärker in Schutz als die des Vonselbsterwerbs, zunächst dadurch, dass ihnen die Rechtszuständigkeit bis zur Feststellung des Nachlassschuldenbestands vorenthalten wird. Dazu passt ihre paternalistische Tendenz, rechtsfürsorgerische Maßnahmen in der Zeit zwischen Anfall und Annahme der Erbschaft von Amts wegen durchzuführen. Paradigmatisch ist die österreichische Rechtsordnung mit ihrem zwingenden Verlassenschaftsverfahren und der amtlichen Einantwortung des Erben in den Nachlass, die zur Annahmeentscheidung hinzutreten muss.

Unterschiede bestehen vor allem zwischen dem englischen und dem kontinentaleuropäischen Sukzessionsmodell. Sie liegen nicht darin, dass die Rechtsfigur des trust in Kontinentaleuropa unbekannt wäre. Die neuere Forschung hat gezeigt, dass das nicht der Fall ist. Entscheidend dürfte sein, dass der Erwerb der englischen beneficiaries im Unterschied zu den universalen Erwerbskonzeptionen Kontinentaleuropas kein erbrechtlicher, sondern ein lebzeitiger ist. Rechtsdogmatisch kombiniert das englische executor-Konzept die Vorzüge der beiden kontinentaleuropäischen: Der Begünstigte läuft kein persönliches Haftungsrisiko, weil er dem Erblasser nicht im Rechte nachfolgt. Gleichwohl ist der Nachlass nicht herrenlos. Möglicherweise ist das executor-Modell deshalb das einheitsrechtlich tauglichere.

Literatur

Max Kaser, Das römische Privatrecht, Erster Abschnitt: Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht, 2. Aufl. 1971, 672 f., 713 ff.; Yves-Henri Leleu, La transmission de la succession en droit comparé, 1996; Peter A. Windel, Über die Modi der Nachfolge in das Vermögen einer natürlichen Person beim Todesfall, 1998; Reinhard Zimmermann, Heres Fiduciarius? Rise and Fall of the Testamentary Executor, in: Richard Helmholz, Reinhard Zimmermann (Hg.), Itinera Fiduciae: Trust and Treuhand in Historical Perspective, 1998, 267 ff.; Karlheinz Muscheler, Universalsukzession und Vonselbsterwerb, 2002; Alain Verbeke, Yves-Henri Leleu, Harmonisation of the Law of Succession, in: Arthur Hartkamp, Martijn Hesselink, Ewoud Hondius, Carla Joustra, Edgar du Perron, Muriel Veldman (Hg.), Towards a European Civil Code, 3. Aufl. 2004, 343 ff.; David Sellar, Succession Law in Scotland: A Historical Perspective, in: Kenneth G.C. Reid, Marius J. de Waal, Reinhard Zimmermann (Hg.), Exploring the Law of Succession, 2007, 49 ff.; Marius J. de Waal, A Comparative Overview, in: Kenneth G.C. Reid, Marius J. de Waal, Reinhard Zimmermann (Hg.), Exploring the Law of Succession, 2007, 27 ff.

Abgerufen von Common law – HWB-EuP 2009 am 26. April 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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