Kindschaftsrecht, internationales: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 31. August 2021, 18:07 Uhr

von Anatol Dutta

1. Rechtsquellen; Gegenstand

Der Bestand der Sachrechtsvereinheitlichung im Bereich des Kindschaftsrechts ist gering. Zu nennen sind etwa das Europäische Übereinkommen über die Rechtsstellung nichtehelicher Kinder von 1975 und die UN-Kinderrechtskonvention von 1989, die sich aber überwiegend an die Vertragsstaaten und nicht an Private richten Kinderschutz. Von großer praktischer Bedeutung ist deshalb mangels einheitlicher sachrechtlicher Regelungen immer noch das internationale Kindschaftsrecht unter Einschluss des internationalen Kindschaftsverfahrensrechts. Das internationale Kindschaftsrecht in Europa ist von einem Nebeneinander staatsvertraglicher, gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Regelungen gekennzeichnet, deren Zusammenspiel oftmals nicht leicht zu durchschauen ist. Betrachtet man die Rechtsquellen des internationalen Kindschaftsrechts, so finden sich staatsvertragliche Regeln vor allem in drei von der Haager Konferenz für IPR vorgelegten kindschaftsrechtlichen Übereinkommen: dem Haager Minderjährigenschutzabkommen von 1961 (MSA), dem Haager Kindesentführungsübereinkommen von 1980 (HKÜ) und dem – das MSA reformierenden – Haager Kinderschutzübereinkommen von 1996 (KSÜ). Daneben existiert noch das praktisch nicht sehr relevant gewordene Europäische Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder von 1980 (EuSorgerechtsÜ). Die staatsvertraglichen Normen werden auf der Ebene des Europarechts teils ergänzt, teils aber auch überlagert und verdrängt. Die verfahrensrechtlichen Aspekte des internationalen Kindschaftsrechts regelt die VO 2201/‌2003, die sog. Brüssel IIa-VO, welche die alte VO 1347/‌2000, die sog. Brüssel II-VO, ablöst. Die Brüssel IIa-VO orientiert sich in großen Teilen bewusst an den Regelungen des KSÜ (KOM (2001) 505 endg., S. 6; KOM(2002) 222 endg./‌2, S. 9). Bei der Auslegung der Brüssel IIa-VO kann deshalb im Wege der historischen Auslegung auch auf die Regelungen des KSÜ und dessen Materialien zurückgegriffen werden (vgl. Schlussanträge der GA Juliane Kokott in der Rs. C-435/‌06 – C, Slg. 2007, I-10141, Rn. 48 f.). Teilbereiche des internationalen Kindschaftsrechts unterliegen immer noch dem nationalen Recht, in Deutschland etwa den Kollisionsregeln der Art. 19–21 EGBGB, dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) sowie dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Die Überlagerung der Haager Übereinkommen durch das Gemeinschaftsrecht überrascht auf den ersten Blick, bedenkt man, dass für zahlreiche Mitgliedstaaten das MSA gilt, alle Mitgliedstaaten Vertragsstaaten des HKÜ sind und das KSÜ sogar vom europäischen Gesetzgeber bestätigt worden ist: Der Rat der Europäischen Union hat 2002 und 2008 die Mitgliedstaaten aufgefordert, das KSÜ im Interesse der Gemeinschaft zu unterzeichnen und zu ratifizieren, die selbst nicht Vertragspartei des KSÜ werden kann. Die Gründe für die Aktivitäten des europäischen Gesetzgebers liegen einerseits in einem Effizienzvorteil des sekundären Gemeinschaftsrechts dem Staatsvertrag gegenüber und andererseits in der zunehmenden Föderalisierung des europäischen Justizraumes. Trotz der Ratsentscheidung von 2002 wurde das KSÜ nämlich aufgrund einiger Differenzen zwischen dem Vereinigten Königreich und Spanien über die Behandlung Gibraltars bei Abkommen mit Drittstaaten nicht von allen Mitgliedstaaten ratifiziert. Mit der Ratsentscheidung von 2008 strebt die Gemeinschaft eine Ratifikation des KSÜ durch die Mitgliedstaaten bis Mitte 2010 an. Die Verzögerung bei der Ratifikation hat den europäischen Gesetzgeber – gestärkt durch die seit dem Amsterdamer Vertrag bestehende Gesetzgebungskompetenz der Gemeinschaft im Bereich des internationalen Privatrechts – veranlasst, Teile des KSÜ in die Brüssel IIa-VO aufzunehmen und so für die Mitgliedstaaten verbindlich zu machen. Die dabei ebenfalls vorgenommenen Modifikationen der Haager Vorschriften stammen jedoch weniger aus unterschiedlichen rechtspolitischen Vorstellungen, sondern vielmehr aus der Föderalisierung des europäischen Justizraumes. Bestimmte Haager Regelungen mögen für souveräne Staaten angemessen sein, passen aber nicht mehr in einer Gemeinschaft integrierter Justizräume. Insoweit widerspricht das Gemeinschaftsrecht aber nicht den Haager Übereinkommen, die selbst etwa in Art. 36 HKÜ oder Art. 52 KSÜ eine weitere Integration der Vertragsstaaten gestatten. Damit ist das internationale Kindschaftsrecht ein Musterbeispiel für den abnehmenden Einfluss des staatsvertraglichen internationalen Privat- und Verfahrensrechts in Europa, der die Haager Konferenz für IPR vor neue Herausforderungen stellen wird.

Sachlich umfassen die staatsvertraglichen und gemeinschaftsrechtlichen Regeln die Zuweisung, Ausübung, Übertragung sowie Entziehung der elterlichen Verantwortung (Art. 1(1)(b), (2) Brüssel IIa-VO; vgl. auch Art. 3 KSÜ). Ausgeklammert wurden innerhalb des Kindschaftsrechts vor allem sämtliche Aspekte der Abstammung, der Adoption, des Namensrechts und des Unterhaltsrechts. Zudem ist die Brüssel IIa-VO anders als das MSA und KSÜ nach ihrem Art. 1(1) nur auf Zivilsachen anwendbar. Auf den ersten Blick könnte man aus diesem Verweis eine Einschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs der Verordnung ableiten, insbesondere soweit staatliche Maßnahmen zum Schutz des Kindes betroffen sind, wie etwa die Inobhutnahme eines Kindes durch staatliche Behörden. Für ein Ausklammern solcher staatlicher Schutzmaßnahmen spräche vor allem eine einheitliche Auslegung des Begriffs der Zivilsache in der Brüssel IIa-VO mit dem Begriff der Zivil- und Handelssache in anderen europäischen Rechtsakten. Nach der Rechtsprechung des EuGH scheidet eine Zivilsache nämlich aus, wenn der Staat – wie womöglich bei Maßnahmen zum Schutz des Kindes – als Träger von Hoheitsgewalt handelt (EuGH Rs. 29/‌76 – Eurocontrol, Slg. 1976, 1541, Rn. 4). Allerdings hat der EuGH im Fall C (Rs. C-435/‌06, Slg. 2007, I-10141, Rn. 51 und 53; siehe auch EuGH Rs. C-523/‌07 – A, FamRZ 2009, 843, Rn. 21 ff.) entschieden, dass bei autonomer und eigenständiger Auslegung des Begriffs der Zivilsache in der Brüssel IIa-VO sämtliche Verfahren, welche nach Art. 1(1)(b), (2) Brüssel IIa-VO die elterliche Verantwortung betreffen, Zivilsachen sind. Im Ergebnis hat die Beschränkung des Anwendungsbereichs der Brüssel IIa-VO auf Zivilsachen damit kaum Bedeutung.

Inhaltlich betreffen die einheitlichen Regeln des internationalen Kindschaftsrechts die internationale Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung (sogleich 2), die besondere Rechtshilfe bei Kindesentführungen (sodann 3.), die grenzüberschreitende Kooperation (unten 4.) sowie die Bestimmung des anwendbaren Rechts (schließlich 5.).

2. Internationale Zuständigkeit; Anerkennung und Vollstreckung

Das internationale Kindschaftsverfahrensrecht ist – soweit die internationale Zuständigkeit und die grenzüberschreitendeAnerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen betroffen sind – innerhalb Europas fast ausschließlich gemeinschaftsrechtlich geregelt. Während die Brüssel II-VO noch auf Kindschaftsverfahren, welche die elterliche Verantwortung gemeinsamer Kinder der Ehegatten betreffen und aus Anlass einer Ehescheidung betrieben werden (Art. 1(1)(b) Brüssel II-VO), beschränkt war, umspannt heute die Brüssel IIa-VO sämtliche Verfahren betreffend die elterliche Sorge. Raum für das staatsvertragliche Recht des MSA, des EuSorgerechtsÜ und des KSÜ sowie für das nationale Recht verbleibt nur äußerst eingeschränkt (Art. 60(a) und (d), 61 Brüssel IIa-VO), wobei sich die Abgrenzung der verschiedenen Instrumente im Einzelfall als nicht leicht erweisen kann.

Die internationale Zuständigkeitsordnung der Brüssel IIa-VO orientiert sich am KSÜ. Zunächst sind die Gerichte des Mitgliedstaates international zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 8(1) Brüssel IIa-VO; vgl. auch Art. 5 KSÜ). Der EuGH will bei der Definition des gewöhnlichen Aufenthalts neben der körperlichen Anwesenheit des Kindes in einem Staat sämtliche Umstände des Einzelfalls darauf hin untersuchen, ob sie belegen können, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende oder gelegentliche Anwesenheit handelt, und ob der Aufenthalt Ausdruck einer gewissen Integration in ein soziales und familiäres Umfeld ist (EuGH Rs. C-523/‌07 – A, FamRZ 2009, 843, Rn. 37 ff.). Dabei sollen „insbesondere die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Familie in diesen Staat, die Staatsangehörigkeit des Kindes, Ort und Umstände der Einschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen des Kindes in dem betreffenden Staat“ vor allem zu berücksichtigen sein, daneben aber auch die Aufenthaltsabsichten der Eltern des betreffenden Kindes (EuGH a.a.O. Rn. 39 f.). Ändert sich nach der Antragstellung i.S.d. Art. 16 Brüssel IIa-VO der gewöhnliche Aufenthalt, so kommt es zu einer perpetuatio fori (siehe aber 5(2) KSÜ). Auch bleiben die Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes unter gewissen Umständen beim rechtmäßigen Umzug (Art. 9 Brüssel IIa-VO) sowie bei einem widerrechtlichen Verbringen des Kindes in einen anderen Mitgliedstaat vor der Antragstellung (Art. 10 Brüssel IIa-VO; vgl. auch Art. 7 KSÜ) international zuständig und perpetuieren die Aufenthaltszuständigkeit. Kann ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht festgestellt werden oder ist das Kind ein Flüchtling oder Vertriebener, dann sind die mitgliedstaatlichen Gerichte am schlichten Aufenthalt zuständig (Art. 13 Brüssel IIa-VO; vgl. auch Art. 6 KSÜ). Ergibt sich nach der Verordnung keine Zuständigkeit, so richtet sich die Restzuständigkeit nach nationalem Recht (Art. 14 Brüssel IIa-VO). Daneben können Ehegatten für mit einer Ehesache verbundene Kindschaftssachen in beschränktem Umfang die Zuständigkeit eines an sich unzuständigen Gerichts „anerkennen“ (Art. 12(1) Brüssel IIa-VO; vgl. auch Art. 10 KSÜ). Auch können die Parteien unabhängig von dieser Annexzuständigkeit eine Vereinbarung über die Zuständigkeit zugunsten eines Mitgliedstaates treffen, zu dem das Kind eine enge Verbindung aufweist (Art. 12(3) Brüssel-IIa-VO). Für kontinentaleuropäische Zuständigkeitsordnungen innovativ ist die Möglichkeit des an sich international zuständigen Gerichts, den Fall an ein seines Erachtens geeigneteres Forum zu verweisen (Art. 15 Brüssel IIa-VO; vgl. auch Art. 8 f. KSÜ) – eine Möglichkeit, die im Ergebnis der forum-non-conveniens-Doktrin des common law entspricht. Sowohl die Gerichtsstandsanerkennung nach Art. 12(1) und (3) Brüssel IIa-VO als auch die Verweisung an das besser geeignete Gericht nach Art. 15 Brüssel IIa-VO unterliegen einem Kindeswohlvorbehalt, wobei der Richter hier nur spezifisch zuständigkeitsrechtliche Kindeswohlaspekte prüfen muss und insbesondere zu untersuchen hat, ob das nach Art. 12 und Art. 15 Brüssel IIa-VO zuständige Gericht das Kindeswohl in der Sache genauso gut beurteilen kann wie das ansonsten zuständige (Aufenthalts‑)Gericht.

Hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung mitgliedstaatlicher Entscheidungen orientiert sich die Brüssel IIa-VO im Grundsatz an den allgemeinen Regeln des europäischen Rechts für Zivil- und Handelssachen, insbesondere in der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVO). Allein die Anerkennungsversagungsgründe werden bereits im Exequaturverfahren geprüft (Art. 31(2) Brüssel IIa-VO). Augenfällig ist jedoch die Abschaffung des Exequaturverfahrens für bestimmte kindschaftsrechtliche Entscheidungen. So sind mitgliedstaatliche Umgangs- (Art. 41 Brüssel IIa-VO) und bestimmte Rückführungsentscheidungen (Art. 42 Brüssel IIa-VO; dazu EuGH Rs. C-195/‌08 PPU – Rinau, FamRZ 2008, 1729, Rn. 56 ff.) ohne weitere Förmlichkeiten im Vollstreckungsmitgliedstaat zu vollziehen. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass die mitgliedstaatlichen Vollstreckungsrechte nicht harmonisiert wurden (Art. 47 Brüssel IIa-VO). Es werden deshalb gerade bei den ohnehin schon schwierig vollstreckbaren Umgangs- und Rückführungstiteln Verzögerungen unvermeidlich sein, zumal etwa in Deutschland die Vollziehung dieser Titel in einem gesonderten gerichtlichen Vollstreckungsverfahren erfolgt (§ 44 IntFamRVG).

3. Besondere Rechtshilfe bei Kindesentführungen

Grenzüberschreitende Kindesentführungen, in denen der Entführer − meist ein Elternteil − ein Kind dem Sorgerechtsinhaber dadurch entzieht, dass er mit dem Kind den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes verlässt (Herkunftsstaat) und in einem anderen Staat Zuflucht sucht (Zufluchtsstaat), bedrohen das Kindeswohl. Das HKÜ bietet ein äußerst wirksames und schnelles Mittel zur Rückführung entführter Kinder. Es schützt durch die schnelle Wiederherstellung des status quo ante nicht nur das Wohl des Kindes und die Rechte des verletzten Sorgerechtsinhabers, sondern auch die internationale Zuständigkeit des Herkunftsstaates zur Entscheidung in der Sache (siehe soeben 2). Das HKÜ unterscheidet sich von einem klassischen Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen wie etwa dem EuSorgerechtsÜ dadurch, dass es den Zufluchtsstaat zur originären Entscheidung über eine Rückführung verpflichtet ohne Rücksicht darauf, ob im Herkunftsstaat bereits eine Rückführungsentscheidung getroffen wurde. Hierzu regelt das HKÜ zunächst materiellrechtlich, unter welchen Voraussetzungen ein Kind in den Herkunftsvertragsstaat zurückzuführen ist, wenn es widerrechtlich – d.h. nach Art. 3 HKÜ unter Bruch eines tatsächlich ausgeübten Sorgerechts – in den Zufluchtsvertragsstaat verbracht oder dort zurückgehalten wird (Art. 1(a), 12, 13 HKÜ). Daneben bestimmt das HKÜ auch die Eckpunkte des Rückführungsverfahrens. Insbesondere regelt das Übereinkommen, wie die Vertragsstaaten bei der Durchsetzung des HKÜ über Zentrale Behörden zusammenarbeiten (Art. 6–10, 24 HKÜ), wie die Widerrechtlichkeit des Verbringens oder Zurückhaltens des Kindes nachzuweisen ist (Art. 14 f., 23 HKÜ) und wie sich das Verhältnis zwischen HKÜ-Verfahren und etwaigen Sorgerechtsverfahren (Art. 16 HKÜ) oder Sorgerechtsentscheidungen (Art. 17 HKÜ) des Zufluchtsstaates gestaltet. Auch verpflichtet das HKÜ die Vertragsstaaten bei der Anordnung der Rückführung, sei es durch die inländischen Verwaltungsbehörden oder die inländischen Gerichte, das schnellstmögliche Verfahren anzuwenden (Art. 2 S. 2, 11, 12 HKÜ). Das Rückführungsverfahren ist ein „Kampf gegen die Uhr“; je später eine Entscheidung ergeht, desto mehr reißen die Verbindungen zum Herkunftsland ab und desto mehr werden allein durch den Zeitablauf Fakten geschaffen.

Es ist sehr zu begrüßen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber – anders als zwischenzeitlich diskutiert – dieses in der Praxis erfolgreiche Rückführungssystem des HKÜ im Grundsatz nicht angetastet hat und im Rahmen der Brüssel IIa-VO keinen innergemeinschaftlichen Sonderweg für die Rechtshilfe bei Kindesentführungen eingeschlagen hat. Allerdings modifiziert die Brüssel IIa-VO das HKÜ, um die Rückführung entführter Kinder innerhalb des zunehmend förderalisierten europäischen Justizraums noch effektiver auszugestalten – eine Integration, die in Art. 36 HKÜ ausdrücklich vorgesehen ist. So sieht etwa Art. 11(3) Brüssel IIa-VO zur Konkretisierung des Beschleunigungsgrundsatzes des HKÜ vor, dass eine vollstreckbare Entscheidung des Gerichts innerhalb von sechs Wochen ergehen soll. Zudem schränkt das Gemeinschaftsrecht die Möglichkeiten ein, eine Rückführung nach Art. 13(1)(b) HKÜ in Fällen zu verweigern, in denen durch die Rückführung eine schwerwiegenden Gefahr oder unzumutbaren Lage für das Kind droht. Nach Art. 11(4) Brüssel IIa-VO ist das Kind zurückzuführen, wenn nachgewiesen ist, dass angemessene Vorkehrungen getroffen wurden, um den Schutz des Kindes nach seiner Rückkehr zu gewährleisten. Dies soll die mitgliedstaatlichen Gerichte zur engeren Kooperation bei der Rückführung anhalten und bietet auch die Basis für einige dem deutschem Recht bisher fremde Verfahrensinstitute wie undertakings und das Einfordern von mirror und safe harbour orders. Zudem sieht das Gemeinschaftsrecht vor, dass der Herkunftsmitgliedstaat über die Rückführung das letzte Wort spricht. Nach Art. 11(8) Brüssel IIa-VO hindert eine die Rückführung wegen Art. 13 HKÜ ablehnende Entscheidung des Zufluchtsmitgliedstaates nicht die Vollstreckung einer Rückgabeentscheidung des Herkunftsmitgliedstaates, der nach Art. 10 Brüssel IIa-VO weiterhin international zuständig ist – nach Art. 42 Brüssel IIa-VO sogar ohne Exequaturverfahren (oben 2.). Um eine prompte Entscheidung der Gerichte des Herkunftsmitgliedstaates zu sichern, verpflichtet Art. 11(6) Brüssel IIa-VO das die Rückführung wegen Art. 13 HKÜ ablehnende Gericht, seine Entscheidung sowie seine Verfahrensunterlagen dem zuständigen Gericht des Herkunftsmitgliedstaates oder dessen Zentraler Behörde innerhalb eines Monats nach der ablehnenden Entscheidung zu übermitteln. Dieses Gericht oder die Zentrale Behörde fordern sodann die Parteien auf, Sorgerechtsanträge im Herkunftsmitgliedstaat zu stellen, Art. 11(7) Brüssel IIa-VO. Daneben setzt das Gemeinschaftsrecht aber auch eigene Akzente zur Stärkung der Verfahrensposition des Kindes und des Antragstellers im Rückführungsverfahren. So ist das Kind nach Art. 11(2) Brüssel IIa-VO vom Gericht anzuhören, wenn dies nicht aufgrund seines Alters oder seines Reifegrads unangebracht erscheint; auch eine Anhörung des Antragstellers ist in Art. 11(5) Brüssel IIa-VO vorgesehen.

4. Grenzüberschreitende Kooperation

Internationale Kindschaftsverfahren bedürfen oftmals der Kooperation der betroffenen Staaten sowie ihrer Behörden und Gerichte, um die zur Wahrung des Kindeswohls richtige Entscheidung zu treffen. Sowohl die Haager Übereinkommen als auch die Brüssel IIa-VO sehen deshalb vor, dass die Vertrags- bzw. Mitgliedstaaten vor allem über ihre Zentralen Behörden zusammenarbeiten, um die Zwecke der betreffenden Instrumente zu verwirklichen (Art. 6 ff., 24 HKÜ; Art. 29 ff. KSÜ; Art. 53 ff. Brüssel IIa-VO). Bemerkenswert ist auch, dass die beteiligten Staaten ihre Souveränität bereits soweit zurückgenommen haben, dass in bestimmten Fällen sogar eine direkte Kooperation der Gerichte gestattet ist. Das betrifft, wie gesehen, zunächst die Zusammenarbeit der Gerichte in Kindesentführungsfällen, etwa wenn eine Rückführung von Schutzmaßnahmen im Herkunftsstaat abhängig gemacht wird (s.o. 3.). Aber auch im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit können die Gerichte direkt kooperieren, etwa wenn sie die Verweisung an ein geeigneteres Forum prüfen (Art. 8(3), Art. 9(2) KSÜ, Art. 15(6) Brüssel IIa-VO).

5. Kollisionsrecht

Die Brüssel IIa-VO enthält keine Regelungen zum anwendbaren Recht, anders als das Haager MSA und KSÜ. Das Gemeinschaftsrecht verdrängt deshalb nicht die Kollisionsnormen dieser beiden Abkommen (Art. 62(2) Brüssel IIa-VO). Dennoch nimmt die Brüssel IIa-VO durch die Hintertüre Einfluss auf das anwendbare Recht: Sowohl das MSA als auch das KSÜ folgen im Grundsatz dem Gleichlaufprinzip; das jeweils zuständige Gericht wendet grundsätzlich sein eigenes Recht an (Art. 2, 4(2) MSA; Art. 15(1) KSÜ); besitzt der Sachverhalt eine enge Verbindung zu einem anderen Staat, gestattet im KSÜ eine Ausweichklausel die Anwendung dieses Rechts (Art. 15(2)). Lediglich sog. ex-lege-Gewaltverhältnisse (Art. 3 MSA), die gesetzlich oder durch Parteivereinbarung begründete elterliche Verantwortung (Art. 16(1) und (2) KSÜ) sowie der Gutglaubensschutz eines Dritten in die Vertretungsbefugnis (Art. 19 KSÜ) werden gesondert angeknüpft. Ferner finden sich Regelungen über die Folgen eines Wechsels des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes (Art. 15(3), 16(3) und (4), 17 S. 2 KSÜ). Da das Gleichlaufprinzip im MSA und KSÜ davon ausgeht, dass auch die internationale Zuständigkeit vom MSA bzw. KSÜ bestimmt wird, stellt sich die Frage, ob das Gleichlaufprinzip auch gilt, wenn sich die internationale Zuständigkeit, wie im europäischen Regelfall, nach der Brüssel IIa-VO richtet. Diese Frage ist zu bejahen. Es überwiegt die Wertung des MSA und KSÜ, dass es dem Kindeswohl am besten entspricht, wenn das Gericht regelmäßig sein eigenes Recht anwenden kann.

Literatur

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Abgerufen von Kindschaftsrecht, internationales – HWB-EuP 2009 am 19. März 2024.

Nutzungshinweise

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