Rechtsakte der EG (sonstige Rechtsakte)
von Karl Riesenhuber
1. Überblick
Neben Verordnung und Richtlinie begegnen im EG-Vertrag und in der Gemeinschaftsrechtspraxis weitere Rechtsakte. Art. 249 EG/288 AEUV nennt als weitere Handlungsformen Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen. Darüber hinaus gibt es im EG-Vertrag nicht explizit benannte („atypische“) Rechtsakte. Die Einordnung eines Rechtsakts, die nach ihrem materiellen Gehalt erfolgt, nicht nach der Bezeichnung, ist im Hinblick auf Kompetenz, Wirkungen und Rechtsschutz von Bedeutung.
2. Entscheidungen
a) Begriff
Die Entscheidung (nach dem Vertrag von Lissabon: „Beschluss“; zu den sachlichen Änderungen näher unten 5.) ist ein an individuell bestimmte oder bestimmbare Adressaten gerichteter, verbindlicher Rechtsakt zur Regelung eines Einzelfalls (Art. 249(4) EG/288(4) AEUV). Mit der Verordnung teilt die Entscheidung die Verbindlichkeit „in allen ihren Teilen“, die beide Handlungsformen von der nur zielverbindlichen Richtlinie, von den unverbindlichen Empfehlungen und Stellungnahmen sowie von Mitteilungen und anderen informatorischen Äußerungen (näher unten 4.d) unterscheidet. Anders als die Verordnung wendet sich die Entscheidung aber an individuell mindestens bestimmbare Adressaten. Ein an mehrere gerichteter, in allen Teilen verbindlicher Rechtsakt ist Entscheidung, wenn der Adressatenkreis bei Erlass feststeht und nicht mehr erweitert werden kann (Sammelentscheidung).
Adressaten können Privatpersonen sein (individualgerichtete Entscheidung), z.B. wenn die Europäische Kommission ein marktbeherrschendes Unternehmen verpflichtet, ein missbräuchliches Verhalten abzustellen; dann ist die Entscheidung einem Verwaltungsakt vergleichbar. Adressaten können aber auch Mitgliedstaaten (als solche, wohl aber nicht einzelne mitgliedstaatliche Organe oder Einrichtungen) sein (staatengerichtete Entscheidung), wie z.B., wenn die Kommission einen Mitgliedstaat verpflichtet, eine Beihilfe zurückzufordern, oder wenn die Kommission nach Art.95(6) EG/114(6) AEUV beschließt, von einer Harmonisierungsmaßnahme abweichende einzelstaatliche Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen. Nach wohl überwiegender Meinung kann eine Entscheidung schließlich auch an Einrichtungen der Gemeinschaft (z.B. den Generalsekretär des Rates) gerichtet sein.
Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich (Art. 249(4) EG/288(4) AEUV). Das setzt voraus, dass sie dazu bestimmt und geeignet ist, Rechtswirkungen hervorzurufen, d.h. Rechte und/oder Pflichten zu begründen. Daran fehlt es bei den oben genannten unverbindlichen Rechtsakten sowie bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung lediglich vorbereiten sollen.
Die Entscheidung hat individuelle Geltung, d.h. sie ist nur für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet“ (Art. 249(4) EGV/288(4) AEUV; im Gegensatz zur Verordnung, die „allgemeine Geltung“ hat). Das ist besonders für die Klagebefugnis nach Art. 230(4) EG/263(4) AEUV von Bedeutung (unten c)).
Nicht ausdrücklich geregelt ist, dass die Entscheidung einen sachlich, räumlich und zeitlich konkret bestimmten Einzelfall regelt, im Gegensatz zur abstrakten Regelung einer Verordnung oder Richtlinie. Allerdings kann eine staatengerichtete Entscheidung, die im Verhältnis zwischen Gemeinschaft und Mitgliedstaat eine Einzelfallregelung darstellt, im mitgliedstaatlichen Recht durchaus normative (richtlinienähnliche) Wirkung haben, z.B. im Falle der Billigungsentscheidung nach Art. 95(6) EG/114(6) AEUV. Allgemein soll es für die Abgrenzung darauf ankommen, ob die Maßnahme darauf gerichtet ist, Rechtsvorschriften anzugleichen (Richtlinie) oder das tatsächliche Verwaltungshandeln in den Mitgliedstaaten zu beeinflussen (Entscheidung).
b) Wirkungen
Entscheidungen haben mit ihrem Inkrafttreten (i.d.R. mit Veröffentlichung im Amtsblatt oder Bekanntgabe, siehe Art. 254(1), (3) EG/297(2)(II), (III) AEUV) unmittelbare Geltung, eines Umsetzungsakts bedarf es nicht. Im Einzelnen ist hinsichtlich der Wirkungen zu unterscheiden.
Individualgerichtete Entscheidungen der Kommission z.B. im Wettbewerbsrecht wirken nur inter partes.
Staatengerichtete Entscheidungen binden alle staatliche Gewalt des adressierten Mitgliedstaats. Darüber hinaus hat der EuGH auch eine unmittelbare Anwendbarkeit von staatengerichteten Entscheidungen zugunsten (privater) Dritter anerkannt. Zur Begründung hat er sich – ebenso wie bei der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien – auf den effet utile sowie den Missbrauchseinwand (estoppel) gestützt. Ebenso wie bei Richtlinien setzt die unmittelbare Wirkung von Entscheidungen voraus, dass die „Bestimmung […] nach Rechtsnatur, Systematik und Wortlaut geeignet ist, unmittelbare Wirkungen in den Rechtsbeziehungen zwischen dem Adressaten der Handlung und Dritten zu begründen“ (und eine etwa eingeräumte „Befolgungsfrist“ abgelaufen ist; EuGH Rs. 9/70 – Grad, Slg. 1970, 825, Rn. 6 und 10).
c) Rechtsschutz
Über die Aufhebung von Entscheidungen ist mit Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit, den begünstigenden oder belastenden Charakter und, damit zusammenhängend, die Schutzwürdigkeit eines Vertrauens auf den Bestand zu entscheiden. Eine rechtmäßige begünstigende Entscheidung kann danach grundsätzlich nicht ex tunc oder ex nunc widerrufen werden. Die Rücknahme von rechtswidrigen Entscheidungen ist hingegen innerhalb einer angemessenen Frist grundsätzlich möglich; für die Zukunft kann eine rechtswidrige begünstigende Entscheidung stets zurückgenommen werden.
Der Adressat (Mitgliedstaat oder Einzelner), im Einzelfall auch ein Dritter (z.B. Mitgliedstaat oder Konkurrent), kann eine Entscheidung mit der Nichtigkeitsklage nach Art. 230(2) bzw. (4) EG/263(2) bzw. (4) AEUV anfechten.
3. Empfehlung und Stellungnahme
a) Begriffe
Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich (Art. 249(5) EG/288(5) AEUV). Während die Empfehlung grundsätzlich auf eigener Initiative des Organs beruht, erfolgt eine Stellungnahme regelmäßig aufgrund fremder Initiative. Inhaltlich unterscheiden sich die Maßnahmen nach Regelungsintention und ‑gehalt. Die Empfehlung legt dem Adressaten ein bestimmtes Verhalten nahe (Verhaltenssteuerung), die Stellungnahme ist eine politische oder sachverständige Meinungsäußerung.
Die Empfehlung ist in einigen Bereichen des Gemeinschaftsrechts als ausschließliche Handlungsform vorgesehen (z.B. Art. 33(2) EG/60(2) AEUV, 77(3) EG/97(3) AEUV). Im Übrigen verwenden Rat und Kommission die Empfehlung öfter, wenn Zweifel an der Kompetenz bestehen oder eine verbindliche Rechtsangleichung ausgeschlossen ist (Art. 149(4) EG/165(4) AEUV, Art. 150(4) EG/166(4) AEUV [der nunmehr die Empfehlung ausdrücklich aufnimmt], Art. 151(5) EG/167(5) AEUV, Art. 152(4)2 EG/168(6) AEUV), aber auch um eine (vielleicht zunächst politisch noch nicht durchsetzbare) verbindliche Regelung vorzubereiten (vgl. auch Art. 96 f. EG/116 f. AEUV). Eine Stellungnahme ist in verschiedenen Fällen Prozessvoraussetzung (mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission, Art. 226(1) EG//258(1) AEUV, Art. 227(3) EG/259(3) AEUV und Art. 228(2)(II) EG/in Art. 260(2) AEUV ist diese Voraussetzung entfallen) oder vorbereitende Mitwirkung eines Organs im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens (z.B. Stellungnahme des Parlaments nach Art. 251(2) EG/294(3) AEUV [dort: „Standpunkt“]; der Kommission nach Art. 195(4) EG/228(4) AEUV, Art. 251(2)(II)(c) EG/294(7)(c) AEUV; des Wirtschafts- und Sozialausschusses nach Art. 262 EG/304 AEUV; des Ausschusses der Regionen nach Art. 265 EG/307 AEUV; der EZB nach Art. 110(1) 3. Spiegelstrich EG/132(1) 3. Spiegelstrich AEUV).
b) Kompetenzgrundlage
Auch Empfehlungen und Stellungnahmen sind Maßnahmen der Gemeinschaft, für die das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung des Art. 5(1) EG/5(1)1 EU (2007) gilt. Dabei wird die Ermächtigung zur Empfehlung oder Stellungnahme teils explizit ausgesprochen (z.B. Art. 53(2) EG/60(2) AEUV, Art. 77(3) EG/97(3) AEUV, 99 EG/121(4) AEUV, 133(3)(I) EG/207(3)(I) AEUV, 149(4) 2. Spiegelstrich/165(4) 2. Spiegelstrich AEUV; zur Stellungnahme bereits soeben, a), öfter ist sie von der Ermächtigung zu „Maßnahmen“ oder „Vorschriften“ mit umfasst (z.B. Art. 95 EG/114 AEUV, Art. 150(4) EG/166(4) AEUV [jetzt ausdrücklich Empfehlung erwähnt], Art. 308 EG/352 AEUV). Der Grundsatz der Einzelermächtigung ist allerdings in Art. 211 2. Spiegelstrich EG (im AEUV nicht mehr enthalten) durchbrochen, wonach die Kommission Empfehlungen und Stellungnahmen über die im Vertrag genannten Fälle hinaus abgeben kann, „soweit sie es für notwendig erachtet.“ In der Praxis nutzt die Kommission eher den Weg über ebenfalls unverbindliche Mitteilungen.
c) Wirkung
Definitionsgemäß nicht verbindlich, entfalten Empfehlung und Stellungnahme gleichwohl auch rechtlich relevante Wirkungen.
Der Empfehlung wird zuerst eine „psychologisch-politische Wirkung“ beigelegt. Als nicht verbindliche Handlungsform kann sie für die Einzelnen keine vor den innerstaatlichen Gerichten durchsetzbaren Rechte begründen. Allerdings ist sie nach der Rechtsprechung des EuGH auch „nicht als rechtlich völlig wirkungslos“ anzusehen. Die innerstaatlichen Gerichte sind verpflichtet, bei der Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten die Empfehlungen zu berücksichtigen, und zwar insbesondere, wenn sie (a) Aufschluss über die Auslegung innerstaatlicher Rechtsvorschriften geben, die zu ihrer Durchführung erlassen wurden, oder (b) wenn sie verbindliche gemeinschaftliche Vorschriften ergänzen sollen (EuGH Rs. C-322/88 – Grimaldi, Slg. 1989, 4407, Rn. 18). Berücksichtigen bedeutet, dass die Empfehlung in die Erwägung einzubeziehen ist, nicht aber, dass sie befolgt werden müsste. Zudem kann die Empfehlung einen Vertrauenstatbestand begründen, der das erlassende Gemeinschaftsorgan bindet, sich zu ihr nicht in Widerspruch zu setzen.
Entsprechende Wirkungen werden auch der Stellungnahme beigelegt.
d) Rechtsschutz
Empfehlungen und Stellungnahmen sind nach der ausdrücklichen Ausnahme in Art. 230(1) EG/263(1)1 AEUV kein tauglicher Gegenstand einer Nichtigkeitsklage.
4. Atypische Rechtsakte
a) Beschlüsse
Im EG-Vertrag/AEUV wird öfter die Handlungsform des Beschlusses genannt. Praktische Bedeutung haben Beschlüsse v.a. für Organisationsakte (Schaffung oder Ausgestaltung von Einrichtungen der Gemeinschaft, s. z.B. Art. 225a EG; Art. 255(2), 236 AEUV; Ernennungen, siehe wiederum Art. 255(2)2 AEUV), für die Annahme von Gemeinschaftsabkommen (Art. 300, 310 EG/217, 218 AEUV) und für die Abwicklung spezieller gemeinschaftlicher Förder- oder Aktionsprogramme. Auch die Kompetenz für „Regelungen“, „Maßnahmen“, „Bestimmungen“ oder „Vorschriften“ (z.B. Art. 12(2) EG/18(2) AEUV, Art. 18(2) EG/21(2) AEUV, Art. 93 EG/113 AEUV, Art. 95(1)2 EG/114(1)2 AEUV, Art. 150(4) EG/166(4) AEUV und Art. 308 EG/352(1)1 AEUV) kann ein Vorgehen im Wege des Beschlusses ermöglichen.
Beschlüsse sind Rechtsakte mit normativem Charakter und allgemeiner Tragweite, die (in Abgrenzung zur Richtlinie und Entscheidung [oben 2.]) nicht an einen bestimmten Adressaten gerichtet sind und (in Abgrenzung zur Verordnung) keine unmittelbare Geltung für die oder in den Mitgliedstaaten haben, sondern nur für die Gemeinschaft und ihre Einrichtungen Bindungswirkung entfalten, hier allerdings keiner weiteren Umsetzung bedürfen. Ob ein für die Gemeinschaft und ihre Einrichtungen verbindlicher Beschluss vorliegt oder nur eine unverbindliche Entschließung (zu ihr sogleich b)), ist im Einzelfall nach dem Rechtsbindungswillen des erlassenden Organs zu bestimmen.
Über die gemeinschaftsinterne Wirkung hinaus können Beschlüsse im Rahmen der Gemeinschaftstreue nach Art. 10 EG/4(3) EU (2007) auch Mitgliedstaaten binden, die Verwirklichung des Beschlusses zu fördern. Soweit sie Rechte Einzelner begründen, können diese (nur) vor den Gemeinschaftsgerichten geltend gemacht werden.
b) Entschließungen
Öfter bedienen sich die Gemeinschaftsorgane der im Vertrag nicht benannten Form der Entschließung. Sie wird meist verwendet, um umstrittene Politikfelder zu erschließen oder in einem Frühstadium (noch vor der Empfehlung) eine Gemeinschaftstätigkeit oder Rechtsetzung vorzubereiten. Die Entschließung ist damit primär eine Form politischer Willensäußerung, kann aber durchaus auch normative Elemente aufweisen, wie sich daran zeigt, dass man sie (etwa für Beitrittsfälle) dem acquis communautaire zurechnet.
Im Grundsatz ist die Entschließung nicht verbindlich. Selbstverständlich kann sie bindendes Primär- oder Sekundärrecht nicht derogieren. Sie erzeugt aber grundsätzlich auch keine Selbstbindung des aussprechenden Organs, sich entschließungsgemäß zu verhalten. Ungeachtet dessen kann die Entschließung als „Handlung“ eines Gemeinschaftsorgans die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinschaftstreue (Art. 10 EG/4(3) EU (2007)) binden. Rechte und Pflichten Einzelner begründet sie nicht, mangels Selbstbindung grundsätzlich auch nicht i.V.m. dem Grundsatz des Vertrauensschutzes.
c) Gemeinschaftsinterne Rechtsakte
Als gemeinschaftsinterne Rechtsakte kann man interinstitutionelle Vereinbarungen sowie Organisationsakte bezeichnen.
Interinstitutionelle Vereinbarungen haben sich in der Gemeinschaftspraxis entwickelt. Sie werden im EG-Vertrag punktuell vorausgesetzt (Art. 193(3) EG/226(3) AEUV, Art. 195(4) EG [abweichend in Art. 228(4) AEUV: „durch Verordnungen“], Art. 218(1) EG/295 S. 1 AEUV [um das „Europäische Parlament“ erweitert], 248(3)(III)1 EG/287(3)(III)1 AEUV, Art. 272(9)(V) EG [nicht mehr im AEUV]) und in Art. 295 S. 2 AEUV ausdrücklich als Form der Zusammenarbeit der Organe – Parlament (Europäisches Parlament), Rat (Rat und Europäischer Rat), Kommission (Europäische Kommission) – anerkannt. Interinstitutionelle Vereinbarungen dienen dazu, die Zusammenarbeit bei der Anwendung des EG-Vertrags zu erleichtern, und sind Ausdruck einer loyalen Zusammenarbeit (Art. 10 EG/4(3) EU (2007)) der Organe. Sie erfordern grundsätzlich Zustimmung von Kommission, Rat und Parlament. Der EuGH zählt sie als rechtliche Instrumente zum Rechtsquellensystem der Gemeinschaft (Rechtsquellen). Im Rang stehen sie jedenfalls unter dem Primärrecht; sie können aber auch nicht vom Sekundärrecht abweichen, dessen Setzung kompetentiell und prozedural spezifisch geregelt ist. Art. 295 S. 2 AEUV stellt klar, dass interinstitutionelle Vereinbarungen „auch bindenden Charakter haben können“. Bislang geht man davon aus, dass die interinstitutionelle Vereinbarung nur für die Organe und – über den Grundsatz der Gemeinschaftstreue (Art. 10 EG/4(3) EU (2007)) – ggf. für die Mitgliedstaaten eine Bindungswirkung entfalten kann, den Einzelnen bindet eine interinstitutionelle Vereinbarung nicht.
Organisationsakte begegnen in unterschiedlicher Form, namentlich als Geschäftsordnungen oder Beschlüsse (zu letzteren oben a)). Gemeinschaftsorgane und andere Gemeinschaftseinrichtungen dürfen sich Geschäftsordnungen geben: Europäisches Parlament (Art. 199(1) EG/232(1) AEUV); Rat (Art. 207(3) EG; nicht mehr in AEUV, aber in Art. 240(1) und (3) AEUV vorausgesetzt); Kommission (Art. 218(2) EG/249(1) AEUV); Rechnungshof (Art. 248(4)(V) EG/287(4)(V) AEUV, jeweils mit Genehmigungserfordernis); Wirtschafts- und Sozialausschuss (Art. 260(2) EG/303(2) AEUV); Ausschuss der Regionen (Art. 264(2) EG/306(2) AEUV); darüber hinaus in Art. 15(3)(III) AEUV für alle Organe, Einrichtungen und Stellen vorausgesetzt. Im Rang stehen die Geschäftsordnungen unter dem Primär- und Sekundärrecht. Rechtswirkungen nach außen hat der Gerichtshof auf unterschiedlichem Wege begründet. So können Formvorschriften als wesentlich i.S.v. Art. 230(2) EG/263(2) AEUV qualifiziert werden. Der Einzelne kann die Verletzung indes nur rügen, wenn die Verfahrens- oder Formvorschrift ausdrücklich oder der Sache nach seinem Schutz zu dienen bestimmt ist.
d) Informatorische Instrumente
Insbesondere im Wettbewerbs- und Beihilferecht verwendet die Kommission verschiedene informatorische Instrumente (z.B. Mitteilungen, Bekanntmachungen, Leitlinien, Verhaltenskodizes). Darin fasst sie etwa ihre Entscheidungspraxis oder Auslegung der einschlägigen Vorschriften zusammen mit dem Ziel, über die Formulierung von Rechtsanwendungs- und Ermessensausübungsregeln die Verwaltungspraxis zu steuern, die Rechtsunterworfenen über die Verwaltungstätigkeit zu informieren und dadurch zur Rechtssicherheit beizutragen. Durch diese Funktionen unterscheidet sich das informatorische Handeln von Empfehlung und Stellungnahme.
Diese informatorischen Instrumente sind grundsätzlich unverbindlich und können jederzeit aktualisiert oder geändert werden. Lediglich über den Grundsatz der Gleichbehandlung und den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann (bei Beurteilungsspielraum oder Ermessen) eine Selbstbindung begründet werden. Gegenüber den Mitgliedstaaten können sie jedenfalls ohne deren Zustimmung nicht verbindlich werden.
e) Erklärungen
Gelegentlich geben Gemeinschaftsorgane oder auch Mitgliedstaaten (Protokoll‑)Erklärungen ab, mit denen sie ihre Vorstellungen von der Auslegung eines bestimmten Gemeinschaftsrechtsaktes ausdrücken. Solche Erklärungen können im Einzelfall für die (historische) Auslegung von Bedeutung sein, soweit sie im Wortlaut des betroffenen Rechtsaktes Niederschlag gefunden haben.
f) Rechtsschutz
Nach st. Rspr. des EuGH hängt die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung im Verfahren des Art. 230 EGV/263 AEUV nicht von ihrer Form, sondern allein von ihrem rechtswirksamen Inhalt ab. Entfaltet daher ein atypischer Rechtsakt Rechtswirkungen, kann er angefochten werden (von nicht privilegiert Klagebefugten nach Art. 230(4) EG/263 AEUV freilich nur unter der Voraussetzung, dass der Kläger durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffen ist).
4. Vertrag von Lissabon
Der Vertrag von Lissabon erweitert den Anwendungsbereich von Art. 249 EG/288 AEUV durch die „Vergemeinschaftung“ von Bereichen des Unionsrechts (s. Art. 74, 82(1), 87(2) AEUV), ändert aber an den Handlungsformen der (dort so bezeichneten) Union grundsätzlich nichts. Anders als noch im Entwurf des Verfassungsvertrags vorgesehen, werden auch die Bezeichnungen grundsätzlich beibehalten. „Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nehmen die Organe Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen an“ (Art. 288(1) AEUV). Eine Änderung ergibt sich lediglich im Hinblick auf „Beschlüsse“, die den früheren Rechtsakt der „Entscheidung“ ersetzen.
„Beschlüsse“ i.S.v. Art. 288(4) AEUV „sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich.“ Damit umfassen Beschlüsse einerseits als adressatengerichtete Beschlüsse die bisherigen Entscheidungen; inhaltliche Änderungen dürften damit nicht verbunden sein. Als adressatenlose Beschlüsse umfassen sie bestimmte Formen bisher atypischer Rechtsakte (insbesondere Beschlüsse i.S.d. bisherigen Diktion, oben 4.a)).
Darüber hinaus soll Art. 295 AEUV die Befugnis klarstellen, interinstitutionelle Vereinbarungen zu schließen, auch mit bindender Wirkung (s. bereits oben 4.c)).
Im Übrigen bleibt auch unter dem Vertrag von Lissabon eine Vielzahl atypischer Rechtsakte unbenannt. Da allerdings dem Vertragsgeber die bisherige Gemeinschaftspraxis bekannt war und er sie auch nicht beanstandet hat, ist implizit ihre Zulässigkeit auch im Hinblick auf die übrigen atypischen Rechtsakte bestätigt.
Literatur
Rosa Greaves, The nature and binding effect of decisions under Article 189 EC, European Law Review 21 (1996) 3 ff.; Andrea Bockey, Die Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft, 1998; Heike Adam, Die Mitteilungen der Kommission: Verwaltungsvorschriften des Europäischen Gemeinschaftsrechts?, 1999; Bernd Bievert, Der Missbrauch von Handlungsformen im Gemeinschaftsrecht, 1999; Christian Bobbert, Interinstitutionelle Vereinbarungen im Europäischen Gemeinschaftsrecht, 2001; Ute Mager, Die staatengerichtete Entscheidung als supranationale Handlungsform, Europarecht 2001, 661 ff.; Arnim v. Bogdandy, Jürgen Bast, Felix Arndt, Handlungsformen im Unionsrecht, Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 62 (2002) 77 ff.; Werner Schroeder, Art. 249 EG Rn. 26–34 und 132–144, in: Rudolf Streinz (Hg.), EUV/EGV, 2003; Matthias Vogt, Die Entscheidung als Handlungsform des EG-Rechts, 2005.