Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen

Aus HWB-EuP 2009
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von Wolfgang Wurmnest

1. Gegenstand, Zweck und Terminologie

Als staatliche Hoheitsakte entfalten Urteile nach dem Territorialitätsprinzip nur im Gebiet des Ursprungsstaats (Urteilsstaat, Erlassstaat, Erststaat) unmittelbare Rechtswirkungen. In einem anderen Staat (Anerkennungsstaat, Zweitstaat) ist dies nur der Fall, wenn dieser sie anerkennt. Alle europäischen Rechtsordnungen ordnen deshalb eine gesonderte Prüfung an, bevor der Kläger Rechte aus einer ausländischen Entscheidung herleiten kann. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet Anerkennung die Erstreckung der materiellen Rechtskraft und der Gestaltungswirkung auf das Inland. Diese Erstreckung ermöglicht es dem Kläger, das ausländische Urteil unter Inanspruchnahme inländischer Zwangsmittel durchzusetzen, sprich: zu vollstrecken. Dabei unterscheidet man zwischen (i.) den Voraussetzungen der Anerkennung, (ii.) dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung der ausländischen Entscheidung durch eine Institution des Zweitstaats (sog. Exequatur) und (iii.) der sich daran anschließenden Vollstreckung des Urteils im Zweitstaat durch Inanspruchnahme staatlicher Vollstreckungsorgane.

Die einzelnen Exequaturverfahren variieren oftmals je nach dem betroffenen Rechtsgebiet, um den unterschiedlichen Interessenlagen bei der Anerkennung Rechnung zu tragen. So ist etwa das Bedürfnis nach Rechtssicherheit aufgrund der vielfältigen familien- und sozialrechtlichen Folgen der Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils größer als bei der Durchsetzung einer Geldforderung.

Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile basiert auf dem Rechtsgedanken der wechselseitig anerkannten und gleichgestellten Justizhoheit und dem Grundsatz, dass Fremde als Rechtssubjekte respektiert werden. Dieses Rechtsverständnis war in der Antike wenig ausgeprägt. Urteile von Staaten, die außerhalb des römischen Reichs standen, wurden nicht anerkannt und vollstreckt. Eine Digestenstelle bei Ulpian (D. 42,1,15,1) deutet jedoch darauf hin, dass Urteile, die in Rom erstritten wurden, in den römischen Provinzen vollstreckt werden konnten. Im Zuge der Herausbildung von Territorialstaaten und des Aufblühens des zwischenstaatlichen Handels im Mittelalter wurde das Bedürfnis nach Anerkennung ausländischer Judikate zwar größer, jedoch verhinderten die Staaten unter Verweis auf ihre Souveränität die Herausbildung eines liberalen Anerkennungsrechts. Die im 17. Jahrhundert – mit unterschiedlichen Schwerpunkten – maßgeblich von Paul und Johannes Voet sowie Ulrich Huber geprägte Lehre von der comitas gentium, die aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme unter souveränen Staaten eine gewisse Beachtung der Rechtskraft ausländischer Entscheidungen ableitete, konnte daran wenig ändern. Somit kann jeder souveräne Staat grundsätzlich selbst bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen er eine ausländische Entscheidung anerkennt.

Was genau die Wirkung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung bedeutet, ist seit langem Gegenstand einer großen Kontroverse. Sie wurzelt darin, dass die nationalen Verfahrensrechte Entscheidungen sehr unterschiedliche Rechtskrafts-, Präklusions- oder Gestaltungswirkungen zuweisen. Soll einer anerkennungsfähigen Entscheidung im Inland nun die gleiche rechtliche Wirkung zugeschrieben werden wie im Entscheidungsstaat (Wirkungserstreckung)? Oder soll sie einem entsprechenden inländischen Akt gleichgestellt werden (Wirkungsgleichstellung)? Alternativ wäre es auch möglich, die unterschiedlichen Urteilswirkungen des Erst- und des Zweitstaates dergestalt zu verbinden, dass einerseits kein Akt im Zweitstaat weitergehende Wirkungen erhält, als in der Absicht des Erststaates lag, und dass andererseits der Zweitstaat in der Regel einem ausländischen Akt höchstens die Wirkungen eines inländischen Aktes zubilligt. Während die deutsche Rechtsprechung von der Wirkungsgleichstellung ausgeht, hat der EuGH für das Gemeinschaftsrecht entschieden, dass in höchstmöglichem Maße die Wirkungserstreckung verwirklicht werden soll (EuGH Rs. 145/86 – Hoffmann/Krieg, Slg. 1988, 645, Rn. 11).

2. Tendenzen der Rechtsentwicklung

Die europäische Integration (Europäischer Binnenmarkt) hat zu einer immensen Vermehrung grenzüberschreitender Rechtsbeziehungen und damit auch zu einer Vielzahl grenzüberschreitender Prozesse geführt. Diese Entwicklung hat das Rechtsgebiet der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen nicht unberührt gelassen. Schon früh begann die Einsicht zu reifen, dass die nationalen Rechte einem Kläger, der vor einem Gericht in einem E(W)G- bzw. EFTA-Staat obsiegt hat, bei der Anerkennung übergroße Hindernisse in den Weg legen, die ihn nicht selten zu einer doppelten Prozessführung zwingen.

So werden ausländische Zivilurteile in vielen nordischen Rechtsordnungen im Allgemeinen nur anerkannt, soweit Staatsverträge dazu verpflichten. Die überwiegende Zahl der nationalen Rechte in Europa ermöglicht zwar eine Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile aus Staaten, mit denen kein völkervertragliches Abkommen geschlossen wurde, macht diese allerdings von bisweilen sehr rigiden Anerkennungsvoraussetzungen abhängig. Insbesondere behalten sich diese Rechtsordnungen eine Überprüfung der internationalen Zuständigkeit des Erstgerichts vor. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass solche Urteile Wirkungen im Anerkennungsstaat entfalten können, die sich auf sog. „exorbitante Zuständigkeiten“ stützen. Eine Reihe von Staaten, darunter Deutschland, stützt diese Überprüfung auf das sog. Spiegelbildprinzip, bei dem der Anerkennungsstaat seine Regeln der Entscheidungszuständigkeit auf den Urteilsstaat überträgt (§ 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Eine Anerkennung ist nur möglich, wenn das Gericht des Ursprungsstaats – unter hypothetischer Geltung der Zuständigkeitsregelungen des Anerkennungsstaats – zur Fallentscheidung international (nicht hingegen örtlich oder sachlich) zuständig gewesen wäre. Eine andere Gruppe von Rechtsordnungen setzt auf einen etwas flexibleren Ansatz, um die internationale Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsstaats zu bestimmen. So bejahen etwa französische Gerichte die Zuständigkeit des ausländischen Richters, wenn keine ausschließliche Zuständigkeit des französischen Zuständigkeitsrechts verletzt wird, der Rechtsstreit hinreichende Verbindungen zum forum aufweist und die Wahl des angerufenen Gerichts nicht betrügerisch erscheint (Cour de Cassation, Cass. civ. 1re 6.2.1985, Bull. civ. I., no. 55, 54, 55 – Simitch). Problematisch an diesem Ansatz ist, dass er über die sehr weit gefassten ausschließlichen Zuständigkeiten vornehmlich auf den Schutz französischer Staatsbürger zielt. Denn nach Art. 14, 15 Code civil wird bei Beteiligung eines französischen Staatsangehörigen eine ausschließliche Zuständigkeit französischer Gerichte immer angenommen, soweit dieser nicht selbst im Ausland Klage erhoben oder sich dort rügelos auf eine Klage eingelassen hat. Als weitere Anerkennungsversagungsgründe sind – mit Unterschieden im Detail – in allen Rechtsordnungen anerkannt: eine Verletzung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör, ein Verstoß gegen den nationalen ordre public und das Vorliegen einer entgegenstehenden Entscheidung in der gleichen Rechtssache und zwischen den gleichen Parteien. Einige Rechte machen für bestimmte Rechtsgebiete die Anerkennung davon abhängig, dass die Gegenseitigkeit verbürgt ist, so etwa Deutschland (§ 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Auf diese Weise sollen ausländische Staaten zu einer großzügigen Anerkennungspraxis bewogen werden. Da dies die an der Entscheidung interessierte Prozesspartei einseitig benachteiligt, ist das Gegenseitigkeitserfordernis seit längerem heftiger rechtspolitischer Kritik ausgesetzt.

Vor dem Hintergrund der zunehmenden Rechtssetzungstätigkeit auf europäischer Ebene kommen die nationalen Anerkennungs- und Vollstreckungsrechte heute nur noch im Verhältnis zu Drittstaaten bzw. außerhalb des Anwendungsbereichs des gemeinschaftsrechtlichen Verordnungsrechts zur Anwendung. Der Anwendungsbereich der nationalen Rechtsordnungen wurde bereits durch einige völkerrechtliche Abkommen zwischen den E(W)G bzw. (ausgewählten) EFTA-Staaten zurückgedrängt. Nach der Übertragung von Kompetenzen im Bereich des Zivilverfahrensrechts auf die EU im Vertrag von Amsterdam (Europäisches Zivilprozessrecht) wurden diese Abkommen „vergemeinschaftet“ und dabei die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die in „EU-Binnenmarktprozessen“ erstritten wurden, weiter vereinfacht. So ersetzt die sog. Brüssel I-VO (VO 44/2001) das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) von 1968. Das im Jahre 2007 zwischen der EU sowie allen EFTA-Staaten mit Ausnahme von Liechtenstein abgeschlossene Lugano II-Übereinkommen (LugÜ II) wird langfristig das Lugano-Abkommen von 1988 ablösen.

Darüber hinaus hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in den letzten Jahren eine Reihe weiterer Sekundärrechtsakte erlassen. Neben der sog. Brüssel IIa-VO (VO 2201/2003), die die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in die elterliche Verantwortung betreffende Verfahren zum Gegenstand hat, wurden vereinfachte Regeln zur Vollstreckung bestimmter Arten von Forderungen bzw. Entscheidungen erlassen. Zu dieser „neuen Generation“ von Rechtsinstrumenten zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Justizraums gehören die Verordnung zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels (VO 805/2004, „EuVTVO“), die Verordnung über das europäische Mahnverfahren (VO 1896/2006, „EuMahn VO“) und die Verordnung zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (VO 861/2007, „BagatellVO“).

Ein Ende der rasant voranschreitenden Europäisierung der Rechtsquellen ist nicht absehbar. Im Dezember 2008 wurde eine Verordnung zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen verabschiedet (VO 4/2009) und die Arbeiten zur Schaffung eines Europäischen Pfändungsbeschlusses für Bankkonten schreiten zügig voran. Aufgrund eines Vorbehalts (Art. 69 EG/Protokoll Nr. 22 zum AEUV über die Position Dänemarks) gelten alle Gemeinschaftsinstrumente nicht unmittelbar in Dänemark, sondern nur, wenn die EU im Einzelfall ein völkerrechtliches Sonderabkommen gleichen Inhalts mit Dänemark verabschiedet hat.

3. Grundstrukturen des gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsregimes

Im Zuge der immer engeren justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen hat der Gemeinschaftsgesetzgeber unterschiedliche Anerkennungs- und Vollstreckungsmodelle für grenzüberschreitende Rechtssachen etabliert. Herzstück des gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsrechts ist das Grundmodell „Brüssel“. Es basiert auf einem erleichterten Exequaturverfahren, welches im Vergleich zu den nationalen Rechtsordnungen über deutlich weniger „Kontrollmechanismen“ verfügt, das aber noch eine gewisse Überprüfung von Entscheidungen aus dem EU/EFTA-Ausland durch den Zweitstaat erlaubt. Daneben wurden für bestimmte Entscheidungstypen, bei denen der Gemeinschaftsgesetzgeber davon ausging, dass der Schuldner weniger schutzbedürftig ist, vereinfachte Verfahren eingeführt, in denen diese Kontrollmöglichkeiten noch einmal deutlich eingeschränkt wurden. Derzeit gelten diese Erleichterungen vor allem für Entscheidungen über geringfügige bzw. unbestrittene Forderungen sowie für das europäische Mahnverfahren.

Die Gemeinschaft plant jedoch, auf lange Sicht die freie Zirkulation aller Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch eine Absenkung der Anerkennungsversagungsgründe und letztlich einer Abschaffung des Exequaturs noch weiter zu erleichtern. Auf diese Weise soll eine echte Freizügigkeit für Gerichtsentscheidungen geschaffen werden. Wünschenswerte Voraussetzung für einen solchen Schritt ist jedoch eine gemeinschaftsweite Harmonisierung des internationalen Privatrechts in Europa sowie die Herausbildung einheitlicher Verfahrensstandards. Denn mit jeder Verbesserung der Urteilsanerkennung geht eine Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners einher. Dies ist nur hinnehmbar, wenn man darauf vertrauen kann, dass die Gerichtsverfahren in allen EU/ EFTA-Staaten bestimmten rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügen. Denn andernfalls wäre es widersinnig, dem Schuldner im Rahmen der Urteilsvollstreckung vorzuhalten, er habe seine Rechte doch in ausreichender Form im Erstprozess geltend machen können. Eine im Auftrag der Europäischen Kommission von Burkhard Heß, Peter Schlosser und Thomas Pfeiffer erstellte Studie über die Anwendung der Brüssel I-VO in den Mitgliedstaaten von 2007 warnt deshalb vor einer vollständigen Abschaffung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Schuldners im Anerkennungsstaat und regt eine gewisse Mindestharmonisierung der nationalen Zivilverfahrensrechte an. Angedacht wird weiterhin eine Verfahrenskoordinierung, die Rechtsschutz auch im Fall von Betrug und einer Verletzung des rechtlichen Gehörs schwerpunktmäßig im Erlassstaat ansiedelt, aber in bestimmten engen Ausnahmefällen dem Schuldner auch die Möglichkeit gibt, eine Kontrolle im Anerkennungsstaat zu erwirken.

a) Grundmodell: Erleichtertes Exequaturverfahren

Das Grundmodell des gemeinschaftlichen Annerkennungs- und Vollstreckungsregimes ist in den Verordnungen Brüssel I und Brüssel IIa niedergelegt und gilt – mit gewissen Abstrichen – auch für das parallele LugÜ II. Nach diesem Grundmodell werden Entscheidungen aus dem europäischen Ausland grundsätzlich ipso iure anerkannt. Der inländische Richter hat jedoch in einem vereinheitlichten Exequaturverfahren die Einhaltung bestimmter Verfahrensförmlichkeiten zu prüfen, bevor er die Vollstreckungsklausel erteilen darf. Im Rechtsbehelfsverfahren, welches auf Antrag des Schuldners eingeleitet wird, können auch Anerkennungsversagungsgründe geprüft werden. Die Durchführung der Zwangsvollstreckung bleibt hingegen dem autonomen Recht überlassen. Somit harmonisieren die vorgenannten Rechtsakte nicht nur das Verfahren der Vollstreckbarkeit und die Annerkennungsversagungsgründe, sondern auch die Entscheidungszuständigkeit (Zuständigkeit, internationale). Mit gutem Grund: Hat das Erstgericht seine Zuständigkeit auf einen vereinheitlichten Gerichtsstand gestützt, so entspricht die Anerkennung des Urteils in allen Mitgliedstaaten dem Spiegelbildprinzip. Der Gemeinschaftsgesetzgeber ist aber noch einen Schritt weiter gegangen, um die Anerkennung zusätzlich zu erleichtern. Er verpflichtet die Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung auch für den Fall, in dem das Urteil auf das autonome Zuständigkeitsrecht eines Mitgliedstaats gestützt wurde, so dass die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts nicht mehr überprüft werden darf (Art. 35(3) Brüssel I-VO/LugÜ II, Art. 24 Brüssel IIa-VO). Eine Anerkennung kann somit selbst dann nicht verweigert werden, wenn das Urteil sich auf eine exorbitante Zuständigkeitsregel des nationalen Rechts stützt. Ausnahmen vom Ausschluss der Nachprüfbarkeit bestehen für die Verletzung bestimmter ausschließlicher Zuständigkeiten sowie für Versicherungs- und Verbrauchersachen (Art. 35(1) Brüssel I-VO/LugÜ II).

Darüber hinaus kann eine Anerkennung bei besonders gravierenden Verstößen gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs durch die fehlerhafte Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks verweigert werden (Art. 34 Nr. 2 Brüssel I-VO/LugÜ II, Art. 22(b), 23(b) bis (d) Brüssel IIa-VO). Dasselbe gilt, wenn eine entgegenstehende Entscheidung vorliegt, wobei sich der Gemeinschaftsgesetzgeber zur Auflösung von Konflikten für eine Kombinationslösung ent- schieden hat. Bei Unvereinbarkeit zweier ausländischer Urteile setzt sich die früher ergangene anerkennungsfähige Entscheidung durch. Liegt ein inländisches rechtskräftiges Urteil vor, so gebührt diesem in jedem Fall Vorrang (Art. 34 Nr. 3, Nr. 4 Brüssel I-VO/LugÜ II, Art. 22(c) und (d), ähnlich 23(e) Brüssel IIa-VO). Ein Urteil wird schließlich nicht anerkannt, wenn es mit dem ordre public des Anerkennungsstaates unvereinbar ist (Art. 34 Nr. 1 Brüssel I-VO/LugÜ II, Art. 22(a), 23(a) Brüssel IIa-VO). In diesem Rahmen sind auch die wesentlichen Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen. Sie kommen etwa in den Grundfreiheiten, der GRCh, der EMRK (Grund- und Menschenrechte: GRCh und EMRK) und den übereinstimmenden Verfassungsprinzipien der Mitgliedstaaten zum Ausdruck. Insofern kann von einer Europäisierung des ordre public gesprochen werden.

Die Vollstreckbarerklärung erfolgt in einem vereinfachten Verfahren (Art. 38-56 Brüssel I-VO/LugÜ II, Art. 28-36 Brüssel IIa-VO), welches durch nationale Ausführungsgesetze ergänzt wird. Hervorzuheben ist, dass eine Anhörung der Gegenseite nicht vorgesehen ist. Unter Geltung der Brüssel I-VO/des LugÜ II werden im erstinstanzlichen Vollstreckbarerklärungsverfahren selbst – anders als noch unter Geltung des EuGVÜ – keine Anerkennungshindernisse geprüft. Diese Möglichkeit besteht erst im Rechtsbehelfsverfahren. Das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung für Entscheidungen über die elterliche Verantwortung in Art. 28 ff. Brüssel IIa-VO entspricht dem im Wesentlichen. Anerkennungsversagungsgründe werden allerdings vor Erlass der Entscheidung überprüft. Zudem ist für in einem Mitgliedstaat ergangene vollstreckbare Entscheidungen über das Umgangsrecht oder über die nach Art. 11(8) Brüssel IIa-VO angeordnete Rückgabe eines entführten Kindes (Kindschaftsrecht, internationales) kein Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren notwendig.

In ihrem Grünbuch zur Überprüfung der Brüssel I-VO vom April 2009 (KOM(2009) 175 endg.) denkt die Kommission weitere Verfahrenserleichterungen an. Vor dem Hintergrund, dass Anträge auf Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen fast immer zum Erfolg führen, wird die Abschaffung des Exequaturverfahrens für Urteile in Zivil- und Handelssachen zur Debatte gestellt. Dem Schuldner soll allerdings ein nachträglicher Rechtsbehelf zuerkannt werden, um seine Verteidigungsrechte zu wahren.

b) Vereinfachte Verfahren

Die vereinfachten Anerkennungsverfahren sehen kein Exequaturverfahren vor. Will der Schuldner sich gegen die Vollstreckung zur Wehr setzen, muss er seine Rechte daher schwerpunktmäßig vor dem Gericht des Ursprungsstaats geltend machen.

aa) Europäischer Vollstreckungstitel

Die EuVTVO soll die Vollstreckung von unbestrittenen Geldforderungen in Zivil- und Handelssachen erleichtern, also solchen Forderungen, deren Bestehen der Schuldner ausdrücklich anerkannt oder deren gerichtlicher Geltendmachung er nicht widersprochen hat. Eine solche Entscheidung kann der Gläubiger beim Ursprungsgericht auf einem europaweit vereinheitlichten Formblatt als Europäischen Vollstreckungstitel (EuVT) bestätigen lassen. Damit das Ursprungsgericht den EuVT bestätigen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein (Art. 6(1) EuVTVO): Die Entscheidung muss im Ursprungsstaat vollstreckbar sein. Weiterhin darf sie nicht im Widerspruch zu den Zuständigkeitsregeln der Brüssel I-VO für Versicherungssachen und über die ausschließlichen Zuständigkeiten ergangen sein. Und im Fall, dass der Gläubiger seinen Titel durch ein stillschweigendes Nichtbestreiten (etwa bei Säumnis des Beklagten) erstritten hat, muss das gerichtliche Verfahren bestimmten, in der EuVTVO aufgeführten Mindeststandards (Art. 12 ff. EuVTVO) genügt haben. Für die Sonderkonstellation, dass der Schuldner ein Verbraucher ist und die durch stillschweigendes Nichtbestreiten titulierte Forderung aus einem Verbrauchervertrag stammt, muss zudem geprüft werden, ob die Entscheidung im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ergangen ist. Den auf diese Weise erlangten EuVT kann der Gläubiger in allen anderen Mitgliedstaaten auf Grundlage des jeweils anwendbaren Zwangsvollstreckungsrechts durchsetzen, ohne dass es einer gesonderten Vollstreckbarerklärung oder einer Klauselerteilung bedarf. Der Schuldner kann nur im Ursprungsstaat die Überprüfung der Entscheidung beantragen, wenn bestimmte Verfahrensrechte verletzt wurden (Art. 12 ff. EuVTVO). Zudem kann das zuständige Gericht im Vollstreckungsstaat die Vollstreckung verweigern, wenn eine damit unvereinbare Entscheidung über den identischen Streitgegenstand zwischen den Parteien vorliegt (Art. 21(1) EuVTVO).

bb) Europäisches Mahnverfahren

Die EuMahnVO stellt Gläubigern zur Geltendmachung vertraglicher, bei Antragstellung bereits fälliger Geldforderungen in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen ein Europäisches Mahnverfahren zur Verfügung. In diesem Verfahren wird allein aufgrund eines formell zulässigen Antrages des Gläubigers ein Europäischer Zahlungsbefehl (EZ) erlassen. Nach Ablauf der dreißigtägigen Einspruchsfrist ab Zustellung an den Schuldner wird der EZ unionsweit für vollstreckbar erklärt und kann im Hinblick auf seine Anerkennung nicht angefochten werden (Art. 19 EuMahnVO). Allerdings kann der Schuldner jederzeit, also auch nach Vollstreckbarerklärung, die gerichtliche Überprüfung durch das Ausgangsgericht verlangen, die zur Nichtigerklärung des EZ führen kann. Die Überprüfungsgründe orientieren sich im Wesentlichen an der EuVTVO, geben dem Überprüfungsgericht darüber hinaus aber auch die Möglichkeit an die Hand, den EZ für nichtig zu erklären, wenn dieser offensichtlich zu Unrecht erlassen wurde (Art. 20 EuMahnVO). Darüber hinaus wird die Vollstreckung vom zuständigen Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat bei entgegenstehender Rechtskraft oder wegen Erfüllung des titulierten Anspruchs auf Antrag verweigert (Art. 22 EuMahnVO).

cc) Geringfügige Forderungen

Die BagatellVO hat ein europäisches Verfahren für grenzüberschreitende Rechtssachen in Zivil- und Handelssachen eingeführt, in denen der Streitwert EUR 2.000,- nicht überschreitet. Standardformulare und vereinheitlichte Fristen sollen eine Verfahrensvereinfachung bewirken. Nach der BagatellVO ergangene Urteile werden in allen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Art. 18 BagatellVO räumt dem Schuldner die Möglichkeit ein, das im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangene Urteil im Ursprungsstaat überprüfen zu lassen. Die Überprüfungsgründe entsprechen den in Art. 19 EuVTVO, Art. 20(1) EuMahnVO genannten Gründen. Im Vollstreckungsstaat kann die Vollstreckung aus einem Urteil nach der BagatellVO weiterhin auf Antrag des Vollstreckungsschuldners auch wegen entgegenstehender Rechtskraft einer anderen Entscheidung in gleicher Sache abgelehnt oder allgemein von der Stellung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

4. Internationales Einheitsrecht

Die skizzierte Entwicklung auf der europäischen Ebene hat die Bedeutung des Einheitsrechts im Bereich der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen – anders als für die Anerkennung von Schiedssprüchen – immer stärker zurückgedrängt. Einheitsrechtliche Konventionen gelten in Bezug auf Entscheidungen aus dem EU/EFTA-Ausland heute praktisch nur noch für bestimmte Spezialmaterien. Versuche, im Rahmen der Haager Konferenz für IPR ein allgemeines Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen zu verabschieden, blieben ohne durchschlagenden Erfolg. Ein letzter Anlauf, der in den 1990er Jahren initiiert wurde, scheiterte an transatlantischen Meinungsverschiedenheiten. Die Europäer wollten eine Konvention mit klar umrissenen Zuständigkeitsregeln aushandeln (sog. convention double), die sich am EuGVÜ orientiert und nach der Urteile, die auf sehr klägerfreundliche Gerichtsstände (des US-amerikanischen Rechts) gestützt werden, nicht vollstreckt werden können. Der US-amerikanischen Delegation schwebte dagegen eine convention mixte vor, mit einer weiten Grauzone unvereinheitlichter und vor allem nicht verbotener Zuständigkeiten, die eine möglichst weitgehende Anerkennung US-amerikanischer Urteile sicherstellen sollte. Damit war das Projekt von vornherein zum Scheitern verurteilt. Am Ende wurde einzig das Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30.6.2005 verabschiedet, dessen Anwendungsbereich sehr begrenzt ist. Es erfasst lediglich ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen und erlaubt zudem den Vorbehalt, die Zuständigkeit des gewählten Gerichts wegen fehlender Inlandsbeziehungen ablehnen zu dürfen. Ob dieses Abkommen für den Handels- und Wirtschaftsverkehr eine große Bedeutung erlangen wird, ist derzeit noch nicht absehbar.

Literatur

Dieter Martiny, Handbuch des Internationalen Verfahrensrechts, Bd. III/1, 1984; Gerhard Walter, Samuel Baumgartner (Hg.), Recognition and Enforcement of Foreign Judgments Outside the Scope of the Brussels and Lugano Conventions, 2000; Hélène Gaudemet-Tallon, Compétence et exécution des jugements en Europe, 3. Aufl. 2002; Adrian Briggs, Peter Rees, Civil Jurisdiction and Judgments, 4. Aufl. 2005; Jan Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2005; Heinrich Nagel, Peter Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl. 2007; Thomas Rauscher (Hg.), Europäisches Zivilprozeßrecht, Bde. I und II, 2. Aufl. 2006; Ulrich Magnus, Peter Mankowski (Hg.), Brussels I Regulation, 2007; Burkhard Heß, Thomas Pfeiffer, Peter Schlosser, Report on the Application of Regulation Brussels I in the Member States (Study JLS/C4/2005/03), abrufbar unter http://ec.europa.eu/civiljustice/news/docs/study_application_brussels_1_en.pdf (zuletzt abgerufen am 1.6.2009); Stefan Leible, Robert Freitag, Forderungsbeitreibung in der EU, 2008.

Abgerufen von Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen – HWB-EuP 2009 am 21. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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