Römisch-holländisches Recht

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von Reinhard Zimmermann

1. Das goldene Zeitalter der Niederlande

Als römisch-holländisches Recht bezeichnen wir, pars pro toto, das Recht der sieben nördlichen Provinzen der zunächst burgundischen, dann spanisch-habsburgischen Niederlande, die sich 1579 zur Union von Utrecht zusammengeschlossen und 1581 im Placaet van Verlatinge vom spanischen König Philipp II. losgesagt hatten. Bei dieser Union handelte es sich um ein Staatengebilde, das in mehreren grundlegenden Punkten nicht den Trends entsprach, die die politische Entwicklung des 17. Jahrhunderts ansonsten beherrschten: Es war nicht absolutistisch, sondern republikanisch organisiert, nicht zentralistisch, sondern föderativ strukturiert und nicht nationalstaatlich, sondern partikularistisch inspiriert. Darüber hinaus gewährte es in einem Zeitalter religiöser Intoleranz eine bemerkenswert weitreichende Toleranz gegenüber denen, die die politisch und kulturell prägende calvinistische Religion ablehnten.

Es ist eine bemerkenswerte, vielleicht sogar einzigartige Tatsache, dass die Niederlande bereits unmittelbar nach ihrem Entstehen, und trotz der noch 80 Jahre lang andauernden kriegerischen Verstrickung mit Spanien, zu einer der führenden Kulturnationen Europas wurden. Das 17. Jahrhundert war die Zeit der niederländischen Meister in der Malerei. Aber auch Wissenschaft und Philosophie erlebten eine bedeutende Blütezeit. Mit holländischen Teleskopen beobachtete man die Ringe und Monde des Saturn, mit holländischen Mikroskopen wurden Protozoen, Bakterien und Spermatozoen entdeckt. Und unter den Philosophen, die in den Niederlanden lebten und publizierten, waren Männer vom Range eines René Descartes, John Locke und Baruch de Spinoza.

Primär waren für diesen Aufschwung Handel und Schifffahrt verantwortlich. „Außer Großbritannien in der Zeit nach etwa 1780“, schreibt Jonathan Israel (Dutch Primacy in World Trade 1585–1740, 1989, 12; Übersetzung durch den Verfasser), „hat kein Staat in der Geschichte jemals eine so dominierende Stellung im Welthandel eingenommen wie eineinhalb Jahrhunderte lang die Niederländer. ... Dass überhaupt eine Nation, oder ein Staat, eine so anhaltende, und immer wieder erneuerte, Fähigkeit entwickeln konnte, die Weltwirtschaft zu beherrschen, ist schon an sich erstaunlich genug. Was es aber umso ungewöhnlicher macht, ist die Tatsache, dass die Vereinigten Niederlande zur Zeit ihrer Vorherrschaft im Bereich des Handels und der Seeschifffahrt der kleinste der bedeutenderen europäischen Staaten war, was Territorium, Bevölkerung und Bodenschätze betrifft.“ In der Tat handelte es sich um ein Gebiet von nicht mehr als hundert Quadratkilometern mit einer Einwohnerzahl (im Jahre 1650) von 1,9 Mio. Dennoch gelang es den Niederlanden, durch zwei Handelsgesellschaften ein bedeutendes Kolonialreich zu erwerben und zu verwalten. Amsterdam wurde zu einem der größten europäischen Banken- und Börsenzentren. Es kam zu einer zunehmenden Urbanisierung; die niederländische war ganz wesentlich eine städtische Kultur.

Trotz des Systems formaler Gleichheit innerhalb der Union der sieben Provinzen (Holland, Seeland, Friesland, Utrecht, Gelderland, Groningen, Overijssel) dominierte jedenfalls faktisch eine von ihnen sehr stark, und das war Holland. Sie war am dichtesten bevölkert und bei weitem am finanzkräftigsten. Der holländische Statthalter (jeweils das Haupt der Hauses Oranien) übte deshalb in der Regel auch das Amt des militärischen Oberbefehlshabers der Union aus.

2. Holland und die niederländische Rechtskultur

Eine der Ausprägungen der geistigen und kulturellen Blüte der Vereinigten Niederlande während des 17. Jahrhunderts war das römisch-holländische Recht. Schon die Bezeichnung bestätigt die eben erwähnte Dominanz Hollands auch im juristischen Bereich. Genau genommen hatte jede Provinz ihre eigene Rechtsordnung. Dabei bestanden untereinander durchaus Unterschiede. Das lag zum einen an der Gesetzgebungsaktivität der ja nur für jeweils eine Provinz zuständigen Provinzialstände, zum anderen aber auch an der nicht ganz gleichmäßigen Rezeption des römischen Rechts in den verschiedenen Provinzen. So lag etwa der Kern des spezifischen Identitätsgefühls der friesischen Juristen in ihrer besonderen Treue zum römischen Recht. Gleichwohl überwogen natürlich die Gemeinsamkeiten der verschiedenen Rechtsordnungen bei weitem: Ihre Grundlage bildete schließ-lich überall das römisch-kanonische ius commune.

Ein für die herausgehobene Stellung des holländischen Rechts im niederländischen Gesamtverband besonders wichtiger Faktor war das Ansehen und die besondere Autorität seiner Gerichte. Neben den in allen Provinzen weiterbestehenden, althergebrachten Untergerichten gewannen nämlich im Laufe des 15. und 16. Jahrhunderts die von den jeweiligen Landesherren eingesetzten und zunächst teilweise, später ausschließlich mit gelehrten Juristen besetzten Obergerichte zunehmend an Gewicht. Deren ältestes war in den nördlichen Niederlanden der Hof van Holland, Zeeland en West Friesland, der bis auf die Zeit Philips des Guten von Burgund zurückreicht. Demgegenüber erhielten Friesland, Utrecht und Gelderland ähnliche Obergerichte erst in den Jahren 1499, 1530 und 1547. Gegen die Urteile aller dieser Gerichte konnte zunächst an ein ebenfalls von Philip dem Guten gegründetes Hofgericht, den seit 1473 sog. Großen Rat von Mecheln, appelliert werden. Nach der Trennung der nördlichen und südlichen Niederlande war ein derartiger Instanzenweg natürlich nicht mehr opportun. Nur Holland richtete daraufhin im Jahre 1581 ein Appellationsgericht (Hoge Raad) ein, dessen Jurisdiktion sich zwar nicht, wie erhofft, alle anderen Provinzen unterwarfen, dem aber allein durch seine Existenz als einzigem niederländischem Appellationsgerichtshof eine große Autorität zukam. An beiden holländischen Gerichten praktizierten bedeutende Juristen, die deren Ansehen ständig steigerten. Manche von ihnen sammelten Gutachten und Entscheidungen, die nach ihrer Publikation zu einflussreichen Präzedentien wurden.

Der zweite, nicht minder wichtige Faktor für die Dominanz Hollands in der niederländischen Rechtskultur war das besondere Prestige der juristischen Fakultät der Universität Leiden. Die erfolglose Belagerung dieser strategisch wichtig gelegenen Stadt durch die Truppen des Herzogs von Alba hatte 1574 der Geschichte des Aufstands gegen die Spanierherrschaft die entscheidende Wende gegeben, und der heldenmütige Widerstand der Leidener Bürger verdiente deshalb eine besondere Belohnung: Leiden wurde auf Vorschlag des Führers der Aufständischen, Wilhelms „des Schweigers“ von Nassau und Oranien, Sitz einer Universität für die freien Niederlande (1575; die bedeutendste Hochschule der spanischen Niederlande war Löwen [Louvain] gewesen – sie bestand schon seit 1425). Zwar wurden im Laufe der Zeit auch in anderen Provinzen Universitäten gegründet: die Universität von Franeker in Friesland bereits im Jahre 1585, die Universität von Groningen folgte 1614, danach die Universität von Utrecht (1636), und schließlich kam es im Jahre 1648 in Harderwijk zur Gründung einer Universität für Gelderland. Gleichwohl blieb die Universität Leiden, und insbesondere auch deren juristische Fakultät, tonangebend: Sie vermochte es immer wieder, führende Gelehrtenpersönlichkeiten an sich zu binden. So gelang es bereits in den Gründungsjahren, mit Hugo Donellus einen der bedeutendsten Rechtsgelehrten des Humanismus nach Leiden zu berufen.

Diese Konzentration juristischen Talents wie auch der juristischen Spruchpraxis und des gelehrten Gutachtenbetriebes auf die Provinz Holland führte natürlich auch dazu, dass das römisch-holländische Recht wissenschaftlich besonders intensiv erschlossen wurde. Ein Datum von zentraler Bedeutung bildete in diesem Zusammenhang das Erscheinen der „Inleiding tot de Hollandsche Rechtsgeleertheyd“ von Hugo Grotius (1583–1645) im Jahre 1631. Die „Inleiding“ war das erste Werk, das das aktuell praktizierte Recht der Republik Holland in systematischer Form behandelte. Es war nicht in Latein, sondern in Holländisch verfasst und bestach nicht zuletzt durch die originelle, klare und bündige Art der Darstellung, die von den üblichen weitschweifigen Erörterungen römischer Rechtsantiquitäten wohltuend abwich (Institutionenlehrbücher). Die „Inleiding“ hatte sogleich einen durchschlagenden Erfolg; bereits im Jahre ihres Erscheinens erlebte sie fünf Auflagen. Sie machte Hugo Grotius zu dem eigentlichen intellektuellen Vater des römisch-holländischen Rechts und darüber hinaus ganz allgemein des usus modernus des römischen Rechts in den Niederlanden.

3. Eleganz und Utilität

In der Literatur ist häufig von der holländischen „eleganten“ Schule die Rede, wenn es um die Rechtswissenschaft in den Niederlanden während des 17. und frühen 18. Jahrhunderts geht. Gemeint ist damit eine humanistisch inspirierte Jurisprudenz, die in erklärtem Gegensatz zur bartolistischen Methode der Kommentatoren sich darum bemühte, die antike Rechtskultur als Ideal auch für die Gegenwart wiederzuerschließen. Begründet worden war diese Richtung in Frankreich (mos gallicus), wo sie in der 1464 gegründeten Universität von Bourges ihren Mittelpunkt gefunden hatte. Textkritik der römischen Rechtsquellen, Editionsprojekte bezüglich der justinianischen und vorjustinianischen Quellen, Interpolationensuche (Corpus Juris Civilis), Palingenesie, Byzantistik, die Erforschung auch des römischen Staatsrechts und der römischen Geschichte: Dies waren die großen Untersuchungsprogramme des französischen Humanismus, die die niederländischen Juristen übernahmen und weiterführten. Die Blütezeit der humanistischen Jurisprudenz in den Niederlanden lag etwa zwischen 1670 und 1750.

Doch handelte es sich insgesamt bei dem juristischen Humanismus nur um einen Aspekt der niederländischen Jurisprudenz jener Zeit. Denn das römisch-holländische Recht erlangte gerade auch dadurch einen führenden Rang in der frühneuzeitlichen Welt, dass es einen usus modernus des römischen Rechts darstellte: dass sich also die am römischen Recht orientierte Wissenschaft für die zeitgenössische Rechtspraxis, für die mores hodierni oder consuetudines nostrae, öffnete und damit das aktuell geltende Recht systematisch zu erfassen suchte. Dadurch kam es zu einem Entwicklungsschub und zu einer grundlegenden Modernisierung der Privatrechtsdogmatik, die damit im Grunde bereits im 17. und 18. Jahrhundert, nach dem berühmten Wort von Rudolf von Jhering, durch das römische Recht über das römische Recht hinausstrebte. Studieren lässt sich dieser Modernisierungsprozess, was das Schuldrecht betrifft, etwa in der Geschichte des allgemeinen Vertragsbegriffs, des Problems der rechtlich erzwingbaren Erfüllungsverpflichtung (Erfüllungsanspruch), der Einbeziehung Dritter in das Schuldverhältnis (Vertrag zugunsten Dritter), oder auch des allgemeinen Bereicherungsanspruchs (Bereicherungsrecht). Zu den Protagonisten dieser Seite der niederländischen Jurisprudenz zählten nicht nur praktisch interessierte, sondern vielfach auch praktisch tätige Universitätsprofessoren und wissenschaftlich ausgebildete Praktiker.

Hugo Grotius war Advokat, Syndikus, Diplomat und Universalgelehrter. Heute vor allem als Wegbereiter des Naturrechts und der Völkerrechtswissenschaft bekannt, schuf er gleichzeitig das bereits erwähnte erste und später viel kommentierte Einführungslehrbuch zum römisch-holländischen Recht. Arnold Vinnius (1588–1653), Professor in Leiden, wurde mit seinem Institutionenkommentar zum Autor eines der am weitesten verbreiteten und damit einflussreichsten romanistischen Bücher der neueren Privatrechtsgeschichte. Simon van Groenewegen van der Made (1613–1652), Advokat und später Leiter der Stadtkanzlei seiner Heimatstadt Delft, ging in seinem „Tractatus“ das gesamte Corpus Juris Civilis Abschnitt für Abschnitt darauf durch, welche seiner Bestimmungen im zeitgenössischen Recht – sei es durch Gesetz, sei es qua Gewohnheitsrecht – als aufgehoben anzusehen waren. Ulrich Huber (1636–1694), Professor in Franeker und zeitweise Richter am Hof van Friesland, war der bedeutendste friesische Jurist; außer dem Privatrecht förderte er insbesondere die allgemeine Staatslehre und das internationale Privatrecht. Johannes Voet (1647–1713) war Autor des ausführlichsten Pandektenkommentars der niederländischen Schule; er zielte ab auf die Erkenntnis der dem geltenden Recht zugrunde liegenden Prinzipien im Interesse rationaler Rechtsfortbildung und Rechtskritik und benutzte das römische deshalb im Grunde als eine Folie für das geltende Recht. Cornelis van Bynkershoek (1673–1743) präsidierte fast zwanzig Jahre lang dem höchsten holländischen Gericht. Die von ihm Abend für Abend notierten „Observationes Tumultuariae“, die erst im 20. Jahrhundert veröffentlicht wurden, gewähren einen einzigartigen Einblick in die zeitgenössische Entscheidungspraxis.

Somit bündelten sich im römisch-holländischen Recht die beiden großen, für den Umgang mit den römischen Rechtsquellen maßgeblichen Traditionsstränge, die sich schlagwortartig mit den Begriffen Eleganz und Utilität, oder mos gallicus und mos italicus bezeichnen lassen. Denn auch die Autoren, die sich selbst in ihren Arbeiten nicht mithilfe der philologischen Methoden des Humanismus den Problemen der Textkonstitution und Emendation widmeten, befanden sich doch voll und ganz auf der Höhe romanistisch-humanistischer Gelehrsamkeit und vermochten erst dadurch sich selbst und allen Zeitgenossen vor Augen zu führen, in welchen Punkten und wie weit die mores hodierni sich vom römischen Recht der Antike entfernt hatten.

4. Naturrecht

Hinzu kam aber als ein dritter die europäische Rechtsentwicklung maßgeblich prägender Traditionsstrang das soeben auf eine ganz neue Basis gestellte und von dort aus einen ungeheuren Aufschwung nehmende Naturrecht. „Und das, was wir bereits ausgeführt haben, würde auch dann gelten, wenn wir voraussetzen, was ohne größten Frevel nicht vorausgesetzt werden kann, nämlich dass es Gott nicht gibt oder dass er sich um die menschlichen Angelegenheiten nicht kümmert“, schrieb Hugo Grotius in den Prolegomena zu seinem epochalen „De iure belli ac pacis“ und führte damit das, was natürlicherweise als Recht erscheint, nicht mehr auf eine göttliche lex aeterna, sondern auf die menschliche Vernunft zurück. Es wäre erstaunlich, wenn nicht auch Grotius’ „Inleiding“ Einflüsse der neuen, naturrechtlichen Denkweise aufwiese, und in der Tat stehen „Inleiding“ und „De iure belli ac pacis“ denn auch keineswegs vollkommen isoliert nebeneinander.

Damit bestand für die Autoren des römisch-holländischen Rechts gleichzeitig eine intellektuelle Verbindung zur spanischen Spätscholastik (Scholastik) des 16. und frühen 17. Jahrhunderts. Deren Hauptvertreter, Autoren wie Francisco de Vitoria, Diego de Covarruvias, Domingo de Soto, Luis de Molina und Leonardus Lessius hatten das rezipierte römische Recht mithilfe der von Thomas von Aquin christianisierten Philosophie des Aristoteles durchdrungen und zu einem einheitlichen und in sich konsistenten System von Doktrinen geformt. Die Vertreter eines säkularisierten Naturrechts, allen voran Grotius, übernahmen und popularisierten in weiten Bereichen die so erreichte Synthese. Eine wichtige Brücke zwischen spanischem und römisch-holländischem Recht bildete im Übrigen das südniederländische Recht, zu dem die intellektuellen Verbindungen trotz des achtzigjährigen Krieges mit Spanien nicht abbrachen. Dort hatten insbesondere die Spruchtätigkeit des Großen Rats von Mecheln und die Universität Löwen zu einer Blüte der Rechtswissenschaft geführt.

Geistige Offenheit für alle Strömungen gemeinrechtlicher Jurisprudenz, für das Naturrecht und für das einheimische Gewohnheitsrecht prägten das römisch-holländische Recht. Es entfaltete sich in einer Atmosphäre von Urbanität und (bedingter) Glaubensfreiheit. Und es atmete einen ausgesprochen europäischen Geist. Das zeigt sich an dem Bildungsweg der führenden Rechtswissenschaftler ebenso wie an der Berufungspolitik der für die Besetzung der Lehrstühle an den niederländischen Universitäten zuständigen Gremien. So wurden während des 17. und der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts an allen niederländischen Fakultäten deutsche Gelehrte ernannt. Doch kamen nicht nur Professoren aus dem Ausland, sondern vor allem, und in vergleichsweise noch größerer Zahl, Studenten. Leiden war hier natürlich der Hauptanziehungspunkt. Nicht weniger als 15.000 von den insgesamt 35.000 dort im Laufe des 17. Jahrhunderts immatrikulierten Studenten stammten von außerhalb der Vereinigten Niederlande, davon mehr als 50 % aus Deutschland. Eine zweite besonders wichtige Gruppe unter den ausländischen Studenten waren interessanterweise die Schotten (Schottisches Privatrecht).

5. Römisch-holländisches Recht am Kap der Guten Hoffnung

In den Niederlanden gilt seit 1809 kodifiziertes Recht. Der unmittelbaren Geltung des Gemeinen Rechts in seiner niederländischen Spielart war damit jedenfalls in Europa ein Ende gesetzt. Für die niederländischen Kolonien galt dies jedoch nicht, jedenfalls sofern sie vor dem Inkrafttreten des „für das Königreich Holland eingerichteten“ napoleonischen Gesetzbuchs von den Engländern übernommen worden waren. So lag es insbesondere in Südafrika. Im April des Jahres 1652 hatten Angehörige der Vereinigten Ostindischen Handelskompanie (VOC) am Kap der Guten Hoffnung damit begonnen, für den Handelsweg nach Indien eine Vorratsstation einzurichten, und aus dieser Vorratsstation entstand alsbald eine permanente Siedlung. Je größer die Siedlung wurde, desto wichtiger wurden auch Streitschlichtung und Rechtspflege. Seit 1656 tagte in Kapstadt ein Raad van Justitie, und für Streitsachen von geringerer Bedeutung wurden alsbald die örtlichen Gerichte der landdrosten en heemraden eingerichtet. Doch welches Recht war anwendbar? Diese Frage ist bis heute nicht vollständig geklärt. Als selbstverständlich erschien immerhin, dass dies nicht das Recht der Buschleute und Hottentotten sein konnte, sondern das den Siedlern aus ihrer Heimat vertraute, europäische Recht. Dies wurde damit an das Kap der Guten Hoffnung transplantiert. Nun unterstanden die überseeischen Besitzungen, und unterstand damit auch die VOC, den Generalständen, dem höchsten gemeinschaftlichen Organ der Republik der Vereinigten Niederlande. Doch ein gemeines Recht der Vereinigten Niederlande, das damit hätte angewandt werden können, gab es nicht. Das Leitungsgremium der Handelskompanie, die „Siebzehn Herren“, hatte deshalb bereits im Jahre 1621 bestimmt, dass in den indischen Besitzungen (zu denen das Kap gehörte) das Recht der Provinz Holland anzuwenden sein sollte. Diese Anordnung stand zwar formell auf schwachen Füßen, da die VOC keine Gesetzgebungsbefugnisse hatte. Praktisch kam es jedoch in der Tat zur Anwendung des Rechts von Holland. Grotius, Groenwegen, Voet und Vinnius wurden damit zu den maßgeblichen Autoritäten; juristische Autoren anderer Provinzen – etwa Ulrich Huber – wurden demgegenüber vielfach nur mit größerer Vorsicht herangezogen.

Tiefgreifenden Änderungen war das römisch-holländische Recht unter der Herrschaft der VOC nicht ausgesetzt. Das änderte sich erst mit der britischen Besetzung im Jahre 1806, durch die die Rechtsentwicklung am Kap von der des Mutterlandes abgekoppelt wurde. Zwar wurde das römisch-holländische Recht nie formell und in toto durch englisches Recht ersetzt und blieb damit – im Einklang mit anerkannten Prinzipien des englischen Staatsrechts – weiterhin Grundlage für die Privatrechtspflege am Kap. Andererseits aber kam es nunmehr in vielen Bereichen zu einer schleichenden Rezeption des englischen Rechts. Damit wurde das römisch-holländische Recht in Südafrika zu einer Mischrechtsordnung, in der die Traditionslinien von common law und civil law nicht nur historisch zusammengelaufen sind, sondern auch heute noch in gemeinrechtlicher Form fortgeführt werden.

Literatur

Robert Feenstra, C.J. De Waal, Seventeenth-century Leyden Law Professors and their Influence on the Development of the Civil Law, 1975; Reinhard Zimmermann, Das römisch-holländische Recht in Südafrika: Einführung in die Grundlagen und usus hodiernus, 1983; Margreet Ahsmann, Robert Feenstra, Bibliographie van hoogleraren in de rechten aan de Leidse universiteit tot 1811, 1984; Simon Schama, The Embarrassment of Riches: An Interpretation of Dutch Culture in the Golden Age, 1988; Margreet J.A.M. Ahsmann, Collegia en colleges, 1990; Robert Feenstra, Reinhard Zimmermann (Hg.), Das römisch-holländische Recht: Fortschritte des Zivilrechts im 17. und 18. Jahrhundert, 1992; Jonathan Israel, The Dutch Republic: Her Rise, Greatness and Fall 1477–1806, 1995; Govaert C.J.J. van den Bergh, Die holländische elegante Schule: Ein Beitrag zur Geschichte von Humanismus und Rechtswissenschaft in den Niederlanden 1500–1800, 2002; Jan H.A. Lokin, Frits Brandsma, Corjo Jansen, Roman-Frisian Law of the 17th and 18th Century, 2003.

Quellen

Viele der zentralen Werke des römisch-holländischen Rechts sind in modernen Übersetzungen verfügbar, vgl. etwa Hugo Grotius, The Jurisprudence of Holland, Bd. I, 1926 (Text und Übersetzung); Bd. II, 1936 (Kommentar), beide von Robert Warden Lee; Percival Gane, The Selective Voet Being the Commentary on the Pandects, 7 Bde., 1955–58; Percival Gane, Huber’s Jurisprudence of my Time, 2 Bde., 1939; Simon van Groenewegen van der Made, De Legibus Abrogatis, Bd. I, 1974; Bd. II, 1975; Bd. III, 1984; Bd. IV, 1987, Übersetzung von B. Beinart und M.L. Hewett; Arnold Vinnius, Institutionenkommentar: Schuldrecht, 2005, Übersetzung von Klaus Wille; vgl. ferner Reinhard Zimmermann, Südafrikanische Übersetzungen gemeinrechtlicher Literatur, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 5 (1997) 536 ff.

Abgerufen von Römisch-holländisches Recht – HWB-EuP 2009 am 23. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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