Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Aus HWB-EuP 2009
Version vom 28. September 2021, 16:07 Uhr von Jentz (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

von Daniel Annoff

1. Begriff und Strukturtypus

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die deutsche Variante einer (i) personalistischen, (ii) nicht börsenfähigen (iii) Kapitalgesellschaft ohne Außenhaftung der Gesellschafter. Vergleichbare Gesellschaftsformen finden sich in den gesellschaftsrechtlichen Organisationsgesetzen aller EU-Mitgliedstaaten und zahlreicher weiterer europäischer Länder. Dementsprechend können (i)-(iii) heutzutage als Begriffsmerkmale eines einheitlichen Gesellschaftsformtypus aller europäischen Rechtsordnungen wie auch der EU-Rechtsordnung (Europäische Privatgesellschaft) angesehen werden, wobei (i) die empirisch überwiegende Realstruktur und nicht die unterschiedlich ausfallende Ausformung durch das jeweilige (abänderbare) Normalstatut betrifft (Frankreich: personalistisch; England: kapitalistisch; Deutschland/‌Schweiz: hybrid). Neben der eigenständigen Entwicklung der englischen Private Limited Company ist vor allem das Modell der deutschen GmbH als „wichtigster und erfolgreichster Exportartikel im Recht“ (Marcus Lutter) – mit z.T. erheblichen Modifizierungen – in eine Vielzahl europäischer (und internationaler) Gesellschaftsrechtsordnungen übernommen worden.

Die Attraktivität der GmbH ist auf ihren Strukturtypus zurückzuführen. Dieser liegt in der vielseitigen Verwendbarkeit zu gewerblichen und nicht-gewerblichen Zwecken (Non-profit Organisation) und in einer Organisationsverfassung, die sowohl für kleinere (Einzelpersonen‑) und mittlere (Familien‑)Unternehmen als auch für Unternehmensgruppen (v.a. GmbH & Co. KG), Konzern(-Holding‑)gesellschaften und öffentliche Unternehmen Spielraum für eine maßgeschneiderte Ausgestaltung lässt. Nach dem Konzept des deutschen Gesetzgebers ist die GmbH nicht auf Sammlung von Publikumskapital sowie Fungibilität und Marktgängigkeit der Anteile ausgerichtet und bedarf daher eines geringeren Publikumsschutzes als die Aktiengesellschaft. Zudem ist die GmbH aufgrund weitgehender Satzungsautonomie flexibler als die (in Deutschland) satzungsstrenge Aktiengesellschaft und gestattet den Gesellschaftern, kapitalbezogene durch personenbezogene Konstruktionsmerkmale zu ersetzen, insbesondere in großem Umfang auf die Geschäftsleitung Einfluss zu nehmen (de facto-Selbstorganschaft vs. gesetzliche Drittorganschaft). Die Einrichtung eines Aufsichtsrates ist grundsätzlich fakultativ, nur nach Maßgabe der Mitbestimmungsgesetze obligatorisch. Schließlich lässt die Finanzverfassung den Gesellschaftern mehr Spielraum als die einer strikten Vermögensbindung unterworfene Aktiengesellschaft; insbesondere unterliegt die GmbH nicht den strengen Bestimmungen zur Kapitalaufbringung und ‑erhaltung und folgt nur hinsichtlich des Gläubigerschutzes einschließlich Rechnungslegung und Publizität – mit vielfachen Lockerungen – deren Regelungsmodell.

2. Geschichte

Die GmbH ist eine „Kunstschöpfung“ des Gesetzgebers von 1892 ohne historisches oder rechtsvergleichendes Vorbild. Anlass war das seinerzeit vor allem aus der Außenwirtschaft vorgebrachte Bedürfnis kleiner und mittlerer Unternehmen an einer kostengünstig erreichbaren Haftungsbeschränkung. Diesbezüglich wies das Spektrum der hergebrachten Gesellschaftsformen (Aktiengesellschaft, oHG, KG) infolge der erheblich verdichteten Regulierung der Aktiengesellschaft durch die „Jahrhundert“-Reform von 1884 in der Praxis zunehmend eine Lücke auf. Der ursprüngliche Vorschlag des Reichstagsabgeordneten Wilhelm von Oechelhäuser zur Schaffung einer typengemischten Rechtsform („Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftpflicht“; 1884) wurde im Zuge der Reformdiskussion 1888–1891 abgelehnt. Legislatorisches Leitbild der neuen Gesellschaftsform wurde die Ausfüllung einer „Mittelstellung“ zwischen der „streng individualistischen“ oHG und der Aktiengesellschaft „als äußerste Konsequenz des kapitalistischen Prinzips“: Die GmbH sollte sich als „kleine Schwester“ der Aktiengesellschaft durch ein Weniger an gerichtlicher Kontrolle und ein Mehr an vertraglicher Gestaltungsfreiheit auszeichnen. Dieses Modell wurde am 21.3.1892 vom Reichstag beschlossen und ist am 10.5.1892 in Kraft getreten. Trotz wiederholter Reformdebatten (1909–1914; 1939; 1969/‌73) ist das GmbHG bis auf eine Novelle von 1980 über 100 Jahre nahezu unverändert geblieben. Mit der Novelle von 1980 (Ein-Personen-Gesellschaft; Auskunftsrecht) verwurzelte der Gesetzgeber ein zweites Leitbild der GmbH: Ins Zentrum rückte die GmbH als Tätigkeits- und Vermögensgemeinschaft der Gesellschafter. Gleichwohl fehlt es (bis heute) an einer Ausrichtung des gesetzlichen Normalstatuts an der empirisch vorherrschenden personalistischen Realstruktur. Mittelfristig ist in diesem Zusammenhang vor dem Versagen der default rule im GmbHG, also der Ergänzungsfunktion des Gesetzesrechtes, zu warnen. Entscheidende Bedeutung für die Fortentwicklung des GmbH-Rechts kommt bis heute der Ausfüllung von Regelungslücken durch die Gerichte mittels Heranziehung aktienrechtlicher und/‌oder personengesellschaftsrechtlicher Bestimmungen zu. Die Geschichte des GmbH-Rechts ist damit vor allem eine Geschichte der richterlichen Rechtsfortbildung (teilweise auch der Rechtsrückbildung), die vor dem Hintergrund einer einfallsreichen Kautelarpraxis in insgesamt konsequenter Fortentwicklung der gesetzlichen Konzeption zahlreiche Verschärfungen (im Kapitalschutzsystem) eingeführt hat. Der grundlegende gesetzgeberische Eingriff durch das MoMiG stellt in diesem Kontext neuerdings einen kleinen Paradigmenwechsel dar.

3. Rezeption der deutschen GmbH in Europa

In Deutschland fand die GmbH nach ihrer Einführung alsbald erhebliche Verbreitung, während in Europa die ersten Folgejahre durch eine abwartende bzw. ablehnende Reaktion gekennzeichnet waren. In den ersten beiden Dekaden des 20. Jahrhunderts fand dann eine frühe Rezeptionsperiode des GmbH-Modells durch Gesetz (1901: Portugal; 1906: Österreich; 1919: Polen) bzw. durch die Rechtspraxis (Spanien; 1919 gesetzlich bestätigt) statt. Ab den 1920er-Jahren setzte sich die GmbH im Zuge einer zweiten Rezeptionsphase, insbesondere in Folge der Übernahme durch das französische Recht (1925), in Kontinentaleuropa als neue Gesellschaftsform endgültig durch (1933: Luxemburg; 1935: Belgien; 1937: Schweiz; 1942: Italien; 1955: Griechenland). Weitere Länder folgten mit eigenen Regelungsmodellen für eine „kleine“ Kapitalgesellschaft vor dem Hintergrund einer Neuordnung des Gesellschaftsrechts (1963: Irland; 1971: Niederlande) bzw. dem Beitritt zur EWG (1973: Dänemark). Die jüngste Verbreitungs- und Entwicklungsphase ist schließlich im Hinblick auf die nahezu gleichzeitige (Wieder‑)Einführung des GmbH-Modells in den vormals sozialistischen Ländern Osteuropas nach dem politischen Umbruch 1989/‌1990 festzustellen. Kennzeichnend für alle aufgezählten Rezeptionsvorgänge ist eine individuelle Konturierung und Akzentuierung des Strukturtypus der deutschen GmbH unter Anpassung an das jeweils herrschende Ordnungsprinzip einer Einheitskapitalgesellschaft bzw. mehrerer paralleler Kapitalgesellschaften. Alle europäischen Gesellschaftsrechtsordnungen verfügen somit über ein eigenes Regelungsregime für eine „kleine“ bzw. geschlossene Kapitalgesellschaft; das Rechtsbild einer solchen Gesellschaft ergibt sich regelmäßig in Zusammenschau eines zentralen Organisationsgesetzes mit weiteren Nebengesetzen.

4. Wirtschaftliche und rechtspraktische Bedeutung

Seit der Einführung vor mehr als 115 Jahren hat sich die GmbH in Deutschland kontinuierlich zur typischen Organisationsform für den Mittelstand entwickelt, sowohl im produzierenden Gewerbe als auch im Dienstleistungssektor; zahlenmäßige Schätzungen belaufen sich seit dem Jahr 2005 mit tendenziell leichtem Zuwachs auf rund 975.000 Gesellschaften. Eine relativ vergleichbare wirtschaftliche und rechtspraktische Bedeutung haben die entsprechenden Gesellschaftsformen in Dänemark, England, Estland, Finnland, Frankreich, Lettland, Österreich, Polen, Portugal und Spanien, mit Einschränkungen auch in Griechenland, Italien und den Niederlanden; in der Schweiz dominiert wegen der auch für kleinere und mittlere Unternehmen attraktiven Struktur zahlenmäßig die Aktiengesellschaft.

5. Faktoren der Vereinheitlichung im europäischen „GmbH“-Recht

Ein allgemeiner Trend im Hinblick auf die Entwicklung und Verbreitung der mit der deutschen GmbH vergleichbaren Gesellschaftsformen kann nicht festgestellt werden; in manchen europäischen Ländern beruht die Schaffung auf einer allgemeinen Liberalisierung der Wirtschaft (ehemals sozialistische Länder), in anderen Staaten werden gewachsene Gesellschaftsrechtsordnungen – teils durch Regulierung (Belgien; zunächst auch Italien), teils durch Deregulierung (Deutschland; Frankreich; Italien; Portugal; Spanien) – insgesamt an gewandelte wirtschaftliche Verhältnisse und rechtspolitische Strömungen angepasst. Bei übergreifender Betrachtung lassen sich im Recht der mit der deutschen GmbH begriffs- und strukturverwandten europäischen Gesellschaftsformen jedoch folgende zwei Faktoren einer Rechtsvereinheitlichung beobachten:

a) Harmonisierung innerhalb der ­EG/‌‌ EU-Gesell­schaftsrechts­ordnungen

Die direkten gesellschaftsrechtlichen Harmonisierungsbestrebungen auf Ebene der EG waren bislang in erster Linie auf die Aktiengesellschaft konzentriert. Einzig die RL 89/‌667 befasst sich vorrangig mit der GmbH und vergleichbaren Gesellschaftsformen; darüber hinaus fallen diese in den Anwendungsbereich der gesellschaftsrechtlichen RL 68/‌151 und 89/‌666, der 4., 7. und (inzwischen aufgehobenen) 8. Richtlinie zum Rechnungslegungsrecht (RL 78/‌669, RL 83/‌349, RL 84/‌253), einschließlich der Ergänzungs-RL RL 90/‌604 und RL 90/‌605, sowie der RL 2006/‌43 über Abschlussprüfungen. Die Bedeutung der im Verordnungsentwurf des EU-Rates existierenden Europäischen Privatgesellschaft bleibt abzuwarten. Ein indirekter Harmonisierungseffekt wurde zudem im internationalen Gesellschaftsrecht durch die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit in den Rs. 81/‌87 – Daily Mail, Slg. 1988, 5483, Rs. C-212/‌97 – Centros, Slg. 1999, I-1459, Rs. C-208/‌00 – Überseering, Slg. 2002, I-9919 und Rs. C-167/‌01 – Inspire Art, Slg. 2003, I-10159 ausgelöst und mittlerweile durch die Entscheidungen Rs. C-9/‌02 – Lasteyrie du Saillant, Slg. 2004, I-2409, Rs. C-411/‌03 – Sevic, Slg. 2005, I-10805 fortgeführt, zuletzt allerdings für die sog. Wegzug-Fälle eingeschränkt durch Rs. C-210/‌06 – Cartesio, NJW 2009, 569.

b) Wettbewerb der Rechtsformen

Der sog. Wettbewerb der Rechtsformen wird im Anschluss an die genannte EuGH-Rechtsprechung oftmals als Triebfeder für die Fortentwicklung des europäischen Gesellschaftsrechts angesehen. Rechtstatsächlich hat sich das Auseinanderfallen von Satzungs- und Verwaltungssitz in der Tat vermehrt (z.B. Private Limited Company mit Verwaltungssitz in Deutschland). Um Wettbewerb im Sinne eines Marktmodells handelt es sich bisher indes nicht. Der Effekt der neuen Wahlfreiheit in Bezug auf den Inkorporationsstaat ist vielmehr in einer Art gesamteuropäischem Ideenwettbewerb zu sehen, welcher das Interesse an rechtsvergleichender Umschau und die Bereitschaft zur Hebung von Deregulierungspotentialen erhöht; dies gilt insbesondere für das MoMiG in Deutschland und neuerdings auch für Reformberatungen in den Niederlanden (Wettbewerb der Rechtsordnungen).

6. Deregulierungsansätze und -lösungen; Entwick­lungs­perspektiven

Gemeinschafts- und europaweit lässt sich im „GmbH“-Recht eine zunehmende Konvergenz der Deregulierungsansätze feststellen; diese bezieht sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt allerdings (meist) noch auf wenige „Pionier“-Rechtsordnungen. Betroffen sind im Wesentlichen fünf Regelungskomplexe:

(i) Gründung: Senkung der Transaktionskosten mittels Zentralisierung, Verkürzung, Verbilligung und Beschleunigung des Verfahrens sowie Vereinfachung materiell-rechtlicher Anforderungen;

(ii) Geschäftsanteile: Senkung der Transaktionsaktionskosten für die Führung der Gesellschaft mittels Entformalisierung der Übertragungserfordernisse und Schaffung von Rechtsscheinträgern;

(iii) Kapitalaufbringung/‌Mindestkapital: Senkung der Systemkosten mittels Abbau präventiver Kontrollen (direkte „versunkene“ Kosten) und mittels Marginalisierung des Festkapitals bis zum gänzlichem Verzicht hierauf (indirekte Kosten in Form von Marktversagen bei an sich profitablen Gründungen sowie in Form von Renditeineffizienzen);

(iv) Gläubigerschutz/‌Kapitalerhaltung: Senkung der Agenturkosten des Fremdkapitals mittels (partiellen) Übergangs vom System eines Festkapitals, gesetzlicher Vorgabe des Mindestkapitals und starren Ausschüttungssperren (ex-ante-Kapitalschutz) zu einem auf flexiblen Verhaltenspflichten bei der Unternehmensführung und situativen Ausschüttungssperren basierenden System (ex-post-Kapitalschutz);

(v) Geschäftsleiter: Senkung der Agenturkosten des Eigen- sowie des Fremdkapitals mittels Annäherung der Geschäftsleiterinteressen an die Gesellschafter-/‌Gläubigerinteressen in Form von Inhabilitätsregeln.

Der folgende Rechtsvergleich der in den genannten Bereichen entwickelten Deregulierungslösungen weist neben Übereinstimmungen vielzählige Unterschiede in der Einzelausgestaltung auf und deutet damit zugleich mögliche Entwicklungsperspektiven im europäischen „GmbH“-Recht an:

(i) Gründung: Am bedeutsamsten ist die Zusammenfassung und Verknüpfung des traditionellerweise aus zwei Schritten (Gründungsakt; Eintragung im Handels- bzw. Unternehmensregister) bestehenden Gründungsverfahrens zu einem einzigen Gründungs- und Registrierungsvorgang. In England hat das zentrale Companies House hierfür eine Software bereitgestellt, mit deren Hilfe sämtliche Gründungsdokumente von einem spezialisierten Dienstleister (company formation agent) elektronisch übermittelt werden können. In Spanien steht für die Sociedad Limitada Nueva Empresa als hinreichende Gründungsurkunde ebenfalls ein elektronisches Dokument zur Verfügung. In Frankreich kann eine elektronische Gründung über die Centres de Formalités des Entreprises erfolgen. In diesen Ländern, ebenso wie in Portugal mit der zentral zu registrierenden Empresa Na Hora, ist damit eine Gründung binnen 24 Stunden möglich. In England, Frankreich und Deutschland stellt das Gesetz ferner einen Mustervertrag bzw. ein Musterprotokoll bereit. In Italien und Ungarn existieren jeweils drei verschiedene Gründungsmodelle mit abgestufter Gründungsgeschwindigkeit. In Finnland und Schweden können mehrere Gründungserfordernisse in einer eintägigen sog. Simultangründung erfüllt werden. In materiell-rechtlicher Hinsicht sind die Zulassung der Schriftform (Frankreich; Rumänien) bzw. einer Ausfertigung unter Zeugen (England) für die Gründungsdokumente anstelle des allgegenwärtigen Notariatsaktes eine erhebliche Vereinfachung (rückschrittlich: Deutschland für das Gründungsprotokoll); zudem kommt der in Deutschland neu eingeführten Entkopplung zwischen der Registrierung und dem Vorliegen staatlicher Genehmigungen eine gewisse Leuchtturmfunktion zu.

(ii) Geschäftsanteile: Trotz fehlender Börsengängigkeit von kaum zu überschätzender Bedeutung für die Praxis ist die Gewährleistung eines hinreichenden Maßes an Fungibilität und Transaktionssicherheit, insbesondere wegen des Rückbezugs auf die Gesellschafterversammlung. Nahezu alle europäischen Rechtsordnungen (Ausnahmen: Portugal; Schweiz) stellen die allgegenwärtig beliebig stückelbaren Geschäftsanteile vorbehaltlich der Satzung frei veräußerlich, teilweise bestehen (quorenmäßige) Zustimmungserfordernisse bei Übertragung an Nichtgesellschafter (Belgien, Frankreich; Luxemburg; Spanien). Wichtigstes Element einer Deregulierung ist der Verzicht auf das noch weit verbreitete Erfordernis eines Notariatsaktes für eine wirksame Anteilsübertragung (fortschrittlich: Belgien; England; Frankreich; Schweiz). Zur Stärkung der Transaktionssicherheit existieren unterschiedliche Lösungen. Alle europäischen Ländern kennen Dokumentationsregister (z.B. Gesellschafterbuch); hinzu treten zunehmend Vorschriften für einen Gutglaubenserwerb (Dänemark; Deutschland; Italien); eine Vorrangstellung hat England mit einem hybriden Regelungsmodell (share/‌share certificate), insbesondere in Bezug auf Gutglaubensschutz bei Anteilsübertragungen.

(iii) Kapitalaufbringung/‌Mindestkapital: Der Systemnutzen eines Festkapitals für den Gläubigerschutz soll in der Etablierung einer Seriositätsschwelle bzw. einer Missbrauchskontrolle bei der Unternehmensgründung sowie eines Verlustpuffers bei der Unternehmensführung bestehen; eine Durchsicht der europäischen Gesellschaftsrechtordnungen ergibt hierzu ein tendenziell skeptisches Bild: Ein ausdrücklicher Verzicht auf ein Mindeststammkapital findet sich bei der englischen Private Limited Company, bei der französischen société à responsabilité limitée und neuerdings bei der deutschen Unternehmergesellschaft, aktuelle Reformpläne sehen dies auch für die niederländische beslooten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid vor (ferner Rumänien: symbolisches Mindeststammkapital ca. EUR 70,-); im Übrigen existieren drei Gruppen, die nach zahlenmäßigen Anteilen auf eine Marginalisierung der Mindestkapitalanforderungen hindeuten: ≤ EUR 10.000,- (Hauptgruppe, z.B. Baltische Staaten: < EUR 3.000,-; Spanien: EUR 3.006,- bzw. EUR 3.012,-; Portugal: EUR 5.000,-; Italien: EUR 10.000,-), ≤ EUR 20.000,- (z.B. Luxemburg: EUR 12.394,68; (noch) Niederlande: EUR 18.000,-) sowie > EUR 20.000,- (Deutschland: EUR 25.000,-; Österreich: EUR 35.000,-). Die Kapitalaufbringung ist gemeinschafts- und europaweit in Form von Bar- und Sacheinlagen möglich. Letztere unterliegen weitgehend einer strengen (Sachverständigen- und anschließenden gerichtlichen) Wertdeckungskontrolle, teils ist die gerichtliche Werthaltigkeitsprüfung – abgesichert mit zivil- und/‌oder strafsanktionierten Versicherungen der Geschäftsleiter – reduziert worden (vorbildlich: Deutschland); in England und Italien sind Dienstleistungen grundsätzlich einlagefähig. Die Entwicklungsperspektive besteht in der Gleichbehandlung aller Einlagegearten sowie der Aufgabe der präventiven Registerkontrolle und deren Ersetzung durch eine retroaktive Bilanzkontrolle (Differenzhaftung der Gesellschafter; Bilanzersteller- und Abschlussprüferhaftung). Letztere ist im Recht der Private Limited Company vorgesehen, ebenso für die Sociedad de Responsabilidad Limitada. In Deutschland existieren mit der Zulassung einer Einlagenrückgewähr beim Hin- und Herzahlen und den neuen Rechtsfolgen einer verdeckten Sacheinlage ähnliche Deregulierungslösungen; parallel hierzu stellt die Möglichkeit einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital (gegenläufig: Abschaffung der Unterscheidung authorized/‌issued capital in England) eine für die Systemkostenreduzierung beachtliche Regelung dar.

(iv) Gläubigerschutz/‌Kapitalerhaltung: Die im Recht der Kapitalaufbringung begonnenen Deregulierungen werden im Recht der Kapitalerhaltung mithilfe (in Deutschland: zusätzlicher) verhaltensbezogener Haftungsregelungen fortgeführt und kompensieren so teilweise Lockerungen in der kapitalmäßigen Registerkontrolle. In Deutschland wird diese Tendenz mittels der neuen Regeln zum Hin- und Herzahlen, der verdeckten Sacheinlage sowie der Möglichkeit zu Auszahlungen an Gesellschafter im Rahmen eines cash-pooling dokumentiert; Paradebeispiel ist die neue Geschäftsleiterhaftung für Insolvenzverursachung, die eine solvency test-ähnliche Fortbestehensprognose voraussetzt: der statische Schutz der Kapitalausstattung wird zum situativen Schutz des Kapitalbedarfs; die dinglich-gegenständliche Betrachtung bei der Kapitalaufbringung verändert sich zu einer für den Gläubigerschutz effizienteren Perspektive der Gesamtverwertung (entsprechend dem Verständnis eines modernen Bilanzrechts, z.B. IFRS); das System der Gesellschafterhaftung wandelt sich zu einem System der Geschäftsleiterhaftung; normenstrukturell wird dies von einem Wechsel von rules zu standards begleitet. Ansätze eines ex-post-Kapitalschutzes finden sich schon in der Rechtsprechung zur sog. Existenzvernichtungshaftung (Durchgriff) und lassen sich auch in der Verlagerung des Eigenkapitalersatzrechts in das Insolvenzanfechtungsrecht mittels genereller Subordination von Gesellschafterdarlehen erkennen. Eine echte situative Ausschützungssperre findet sich im neuen schwedischen Recht. Pionierbedeutung kommt im Gläubigerschutz ferner dem englischen Recht mit der Haftung wegen wrongful trading (in der Insolvenzpraxis bedeutsamer: transaction at an undervalue) und dem französischen Recht mit der weitgreifenden action en responsabilité pour insuffisance d’actif zu (Insolvenz der Kapitalgesellschaft). Die Entwicklungsperspektiven liegen in der Fortentwicklung des ex-post-Kapitalschutzes: Integration der weit verbreiteten Insolvenzantragspflicht (und der in Deutschland daran anknüpfenden Insolvenzverschleppungshaftung); Ausdifferenzierung der Geschäftsleiterhaftung bei empirisch belegten strukturellen Fehlanreizen unter Kalibrierung des Handlungsermessens; Vereinheitlichung der Verantwortlichkeit faktischer Organe nach Vorbild der de facto bzw. shadow directors (England), dirigeants de fait (Frankreich) sowie faktischen Organe und Organe durch Kundgabe (Schweiz).

(v) Geschäftsleiter: Flankierend zu den Deregulierungsansätzen im Kapitalschutz werden die Inhabilitätsregeln in gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht ausgeweitet (v.a. Beteiligung an früheren Insolvenzen); eine Vorreiterrolle hat hier der englische Company Directors Disqualification Act 1986. Auch das französische Recht verfügt über weit entwickelte Regelungen, Deutschland hat mit dem MoMiG nachgezogen. Funktional soll mit diesen Regelungsansätzen die Marginalisierung des Mindestkapitals kompensiert werden. Entwicklungsperspektiven liegen in erster Linie in einer gewerbeordnungsrechtlichen Neustrukturierung sowie einer informationsbündelnden Verzahnung mit dem Handels- bzw. Unternehmensregister; weitere Reformschritte könnten dann in der Fortentwicklung der Sanktions-Pubilizität (corporate shaming) unter Abstimmung auf die Wirkungsdimension informeller Reputations- und Kontrollmechanismen (social norms) bestehen.

Literatur

Marcus Lutter, Die Entwicklung der GmbH in Europa und in der Welt, in: Festschrift 100 Jahre GmbHG, 1992, 49 ff.; Guido Ferrarini, Paolo Giudici, Mario Stella Richter, Company Law Reform in Italy: Real Progress?, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 69 (2005) 658 ff.; Michel Menjucq, The Company Law Reform in France, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 69 (2005) 698 ff.; Rembert Süß, Thomas Wachter (Hg.), Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 2006; Horst Eidenmüller, Die GmbH im Wettbewerb der Rechtsformen, Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 2007, 168 ff.; Paul Davies, Jonathan Rickford, An Introduction to the New UK Companies Act, European Company and Financial Law Review 2008, 48 ff. und 239 ff.; Holger Fleischer, Zur ergänzenden Anwendung von Aktienrecht auf die GmbH, GmbH Rundschau 2008, 673 ff.; Holger Fleischer, Die Lückenausfüllung des GmbH-Rechts und das Recht der Personengesellschaften, GmbH Rundschau 2008, 1121 ff.; Heribert Hirte, Die „Große GmbH-Reform“: Ein Überblick über das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG), Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 2008, 761 ff.; Holger Fleischer, 100 Jahre GmbHR-Reform und 100 Jahre GmbH Rundschau, GmbH Rundschau 2009, 1 ff.

Abgerufen von Gesellschaft mit beschränkter Haftung – HWB-EuP 2009 am 24. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

Die hier veröffentlichten Artikel unterliegen exklusiven Nutzungsrechten der Rechteinhaber des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht und des Verlages Mohr Siebeck; sie dürfen nur für nichtkommerzielle Zwecke genutzt werden. Nutzer dürfen auf die öffentlich frei zugänglich gemachten Artikel zugreifen, diese herunterladen, Ausdrucke anfertigen und Kopien der Dateien anfertigen. Weiterhin dürfen Nutzer die Artikel auszugsweise übersetzen und im Rahmen von wissenschaftlicher Arbeit zitieren, sofern folgende Anforderungen erfüllt werden:

  • Nutzung zu nichtkommerziellen Zwecken
  • Erhalt der Text-Integrität des Artikels und seiner Bestandteile
  • Zitieren der Fundstelle gemäß wissenschaftlichen Standards unter Angabe von Autoren, Stichworttitel, Werkname, Jahr der Veröffentlichung (siehe Zitiervorschlag).