Fristberechnung

Aus HWB-EuP 2009
Version vom 31. August 2021, 18:07 Uhr von Admin (Diskussion | Beiträge) (1 Version importiert)

von Hartmut Wicke

1. Gegenstand und Zweck

Fristen spielen im Privatrechtsverkehr eine erhebliche Rolle. Sie können auf vertraglicher, gesetzlicher oder gerichtlicher Anordnung beruhen und maßgebliche Bedeutung für die Begründung und Durchsetzung von Rechten haben oder einen Zeitraum abgrenzen, innerhalb dessen eine Handlung vorzunehmen ist. Unklarheiten können darüber entstehen, wie eine Frist zu berechnen ist: Ist der erste oder der letzte Tag einer Frist mitzuzählen, inwieweit sind Sonn- und Feiertage zu berücksichtigen, was ist beispielsweise unter einem Monat zu verstehen? Die Funktion von Regelungen über die Berechnung von Fristen ist es, Auslegungszweifel zu vermeiden und Rechtssicherheit zu schaffen. Schon im römischen Recht ist das Bedürfnis aufgetreten, für die Berechnung relevanter Zeitbestimmungen Normen aufzustellen. Aus den Digesten wurde der in den meisten modernen Rechtsordnungen bekannte Grundsatz hergeleitet, wonach im Rahmen der Fristberechnung der Anfangstag, in den ein fristauslösendes Ereignis fällt, nicht mitgerechnet wird: dies a quo non computatur. Da die römischen Quellen zur Fristberechnung in dieser Frage und darüber hinaus auch während des gemeinen Rechts aber zu keiner Einheitlichkeit geführt haben, strebten die Kodifikationen insgesamt systematischere Regelungen an. Frühe Vorbilder für Fristenbestimmungen finden sich im Handelsrecht und in den Prozessordnungen, wo sich in dieser Hinsicht vergleichbare Problemlagen ergeben. Der Fristenberechnung vorgelagert ist die Berechnung der Zeit, die im europäischen Raum auf der Grundlage des von Papst Gregor XIII. im Jahre 1582 eingeführten gregorianischen Kalenders erfolgt.

2. Systematik der europäischen Rechtsordnungen

In der wissenschaftlichen Literatur hat das Thema Fristenberechnung bislang nur geringe Aufmerksamkeit erlangt. Nennenswerte Veränderungsbestrebungen sind nicht zu verzeichnen. Eine Auffälligkeit liegt in der systematisch unterschiedlichen Behandlung der über das Privatrecht hinausgreifenden Problematik der Fristenberechnung in den einzelnen Rechtsordnungen: So wird die Fristberechnung teilweise als eigenständige Materie und übergreifend im Rahmen der Zivilrechtskodifikation geregelt, teilweise nur in speziellen privatrechtlichen Zusammenhängen behandelt oder aber in prozessualen Verfahrensordnungen erfasst. Allgemeine zivilrechtliche Bestimmungen zur Fristberechnung gibt es im deutschen BGB (§§ 186 ff.), im österreichischen ABGB (§§ 901 f.), im Schweizerischen Obligationenrecht (Art. 75) und im griechischen ZGB (Art. 240 ff.). Teilweise sind sie, wie im Fall des BGB und des griechischen ZGB, auf gesetzliche, vertragliche und in gerichtlichen Verfügungen enthaltene Fristen anwendbar. Demgegenüber bestimmt der Code civil lediglich im besonderen Zusammenhang der Verjährung (Art. 2260 f.) entsprechend dem römischen Begriff der Zivilkomputation, dass diese nach vollen Tagen und nicht nach Stunden berechnet wird und vollendet ist, wenn der letzte Tag der Frist abgelaufen ist (ad dies numeratur, civiliter computatur); den Gegensatz dazu bildet die Naturalkomputation, die einen Zeitraum in seiner natürlichen Länge, also nach Stunden und Minuten misst (ad momenta oder a momento in momentum computatur). Umfassendere Vorschriften zur Berechnung von Fristen finden sich in Frankreich demgegenüber im Zivilprozessrecht (Art. 641 f. CPC); entsprechendes gilt für Belgien (Art. 48 ff. Code Judiciaire).

3. Wesentliche gemein­europäische Grundgedanken

Unabhängig vom systematischen Regelungszusammenhang lassen sich einige gemeinsame Grundsätze über die Fristenberechnung identifizieren, die in den europäischen Rechtsordnungen überwiegend anerkannt sind. Dies gilt zunächst für den oben erwähnten Grundsatz, dass bei einer nach Tagen bemessenen Frist der Tag des fristauslösenden Ereignisses nicht mitgerechnet wird. Es handelt sich insoweit um ein europaweit verbreitetes Rechtsprinzip, das in den vorgenannten allgemeinen zivilrechtlichen Fristenregelungen anzutreffen ist, in Frankreich im Zivilprozessrecht anerkannt ist und das in ähnlicher Form in England aufgrund der Rechtsprechung regelmäßige Geltung beansprucht. Dieser Ansatz beruht, wie schon früh erkannt wurde, auf einer Billigkeitsentscheidung: Geht man – entsprechend dem vorgenannten Grundsatz der Zivilkomputation – von ganzen Tagen aus und fällt das fristauslösende Ereignis in die Mitte eines Tages, würde sich eine Fristverkürzung ergeben, wenn bereits der Resttag in die Berechnung einbezogen würde. Für das Ende einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist wird europaweit vielfach auf den Ablauf des Tages der letzten Woche bzw. des letzten Monats oder Jahres abgestellt, der seiner Benennung oder Zahl nach dem Tag des fristauslösenden Ereignisses entspricht (vgl. Chitty on Contracts, § 21-024 bis 026 und Halsbury’s Laws of England, Bd. 45, para. 237; §§ 187 Abs. 1 und 188 Abs. 1 BGB, § 902 ABGB, Art. 241 f. griech. ZGB, Art. 52 Abs. 1 belg. Code Judiciare, Art. 279 lit. c portug. Código civil; s. auch Art. 80 der Verfahrensordnung des EuGH sowie Schlussanträge des GeneralanwaltsMancini zu EuGH Rs. C-152/‌85 – Misset, Slg. 1987, 223; ferner Art. 58 des Vorentwurfs eines Europäischen Gesetzbuchs). Weit verbreitet ist ferner die Regel, wonach die Frist bis zum nächsten Arbeitstag verlängert wird, wenn der letzte Tag der Frist ein Feiertag oder ein arbeitsfreier Tag ist (s. z.B. § 903 ABGB, Art. 53 belg. Code Judiciare, Art. 642 frz. CPC; Art. 279 lit. e portug. Código civil; ferner das niederländische Algemene termijnenwet; in England gilt dies generell nur für Handlungen, die von einem Gericht oder vor einem Gericht vorgenommen werden sollen, Halsbury’ Laws of England, Bd. 45, para 239).

4. Frühe europäische Einheits­projekte

Auf europäischer Ebene sind zu Beginn der 1970er Jahre zwei wichtige Dokumente verabschiedet worden, welche die Fristenproblematik eigenständig in allgemeiner Form regeln und für die weitere Rechtsentwicklung von nachhaltiger Bedeutung sind. An erster Stelle zu nennen ist die VO 1182/‌71 vom 3.6.1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine. Die Verordnung gilt nach ihrem Art. 1 für Rechtsakte, die Rat und Kommission aufgrund des EG-Vertrags oder des Euratom-Vertrags erlassen haben bzw. erlassen werden. Inhaltlich weisen die Regelungen der Verordnung eine weit reichende Übereinstimmung mit den allgemeinen Vorschriften zur Fristberechnung in den Zivilrechtskodifikationen auf, insbesondere mit den §§ 186 ff. BGB. Die Bestimmungen des Art. 3 der Verordnung wurden in jüngerer Zeit fast wortgleich in Art. I.-1:110 des DCFR übernommen (s.u. 6.).

In zeitlicher Nähe zur VO 1182/‌71 wurde das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen vom 16.5.1972 durch den Europarat nach einer Befragung der Mitgliedstaaten erlassen. Das Europäische Fristenübereinkommen wurde bislang in den Staaten Liechtenstein, Luxemburg, Österreich und Schweiz ratifiziert und beansprucht dort unmittelbare Geltung. Ziel des Übereinkommens ist es, durch Vereinheitlichung der Vorschriften über die Berechnung von Fristen sowohl für innerstaatliche als auch für internationale Zwecke eine engere Verbindung zwischen den Mitgliederstaaten herzustellen. Seinem Regelungsumfang nach beschränkt sich das Europäische Fristenübereinkommen aber nicht auf rechtsgeschäftliche Fristenbestimmungen, sondern erstreckt sich auch auf die Berechnung von Fristen, die durch Gesetz, Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Schiedsgericht bestimmt worden sind (Art. 1(1)). Das Europäische Fristenübereinkommen greift – ebenso wie die VO 1182/‌ 71 – zentrale Regelungen zur Fristenberechnung auf, die, unabhängig vom systematischen Regelungsstandort, auch in den meisten europäischen Rechtsordnungen bekannt sind. So wird auch hier der dies a quo nicht mitgerechnet (Art. 3(1)), bei einer in Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist wird auf den Ablauf des Tages der letzten Woche bzw. des letzten Monats oder Jahres abgestellt, der seiner Benennung oder Zahl nach dem dies a quo entspricht (Art. 4, 3(1)), die Frist wird auf den nächstfolgenden Werktag verlängert, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt (Art. 5).

5. Die Regeln der PECL und der UNIDROIT PICC

Sowohl die PECL als auch die UNIDROIT PICC enthalten einen eigenständigen Artikel zum Thema Fristenberechnung (vgl. Art. 1:304 PECL; Art. 1.12 UNIDROIT PICC). Da beide Regelwerke Grundsätze zum Vertragsrecht kodifizieren, bezieht sich der Anwendungsbereich dieser Vorschriften auf Fristen, die von den Parteien eines Vertrags gesetzt wurden. Zumindest Art. 1.12 UNIDROIT PICC erstreckt sich nach dem Wortlaut der Vorschrift hingegen nicht auf gesetzliche Fristen oder solche, die in gerichtlichen Verfügungen enthalten sind. Ihrer Natur nach handelt es sich bei diesen Bestimmungen um Auslegungsregeln, die nur dann zur Anwendung gelangen, wenn die Beteiligten keine vorrangige Vereinbarung getroffen haben. Beide Regelwerke sehen einerseits vor, dass in die Frist fallende gesetzliche Feiertage oder gesetzlich arbeitsfreie Tage nicht mitgezählt werden, bestimmen aber andererseits – im Einklang mit der vorgenannten Regelung in den europäischen Rechtsordnungen –, dass sich die Frist bis zum ersten darauf folgenden Arbeitstag verlängert, wenn der letzte Tag der Frist ein gesetzlicher Feiertag oder ein gesetzlicher arbeitsfreier Tag ist. Dem grenzüberschreitenden Charakter entsprechend tragen sowohl die PECL als auch die UNIDROIT PICC dem Umstand Rechnung, dass an unterschiedlichen Orten verschiedene Feiertage gelten können und erklären den Ort der Anschrift des Empfängers oder den Ort, an dem die vorgeschriebene Handlung zu verrichten ist (Art. 1:304(2)2 PECL) bzw. den Ort der Niederlassung der Partei für maßgeblich, welche die Handlung vorzunehmen hat (Art. 1.12(2) UNIDROIT PICC). Die UNIDROIT PICC gehen in ihrem internationalen Regelungscharakter noch einen Schritt weiter und bestimmen als maßgebliche Zeitzone diejenige des Orts der Niederlassung der Partei, welche die Frist setzt (Art. 1.12 (3) UNIDROIT PICC) – eine Vorschrift, die insbesondere bei Transaktionen über Kontinente hinweg Bedeutung gewinnt.

Während sich die Fristenregelung der UNIDROIT PICC in diesen Festlegungen erschöpft und insbesondere keine allgemeine Vorschrift zur Fristberechnung vorgesehen ist, verfolgen die PECL einen weitergehenden systematischen Ansatz. Es findet sich hier die europaweit verbreitete Regelung, dass Fristen vom Beginn des darauf folgenden Tages bis Mitternacht des letzten Tages laufen (Art. I:304(3)); einschränkend fügen die PECL hinzu, dass eine vor Ablauf der Frist vorzunehmende Handlung bis zum Geschäftsschluss des letzten Tages erfolgen muss (s. auch Art. 52 Abs. 2 belg. Code Judiciare; § 358 HGB). Erklärtermaßen ist Vorbild für diese Fristenregelung Art. 3 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen. Im Unterschied zum Europäischen Fristenübereinkommen lassen die PECL jedoch offen, wie das Ende einer nach Wochen, Monaten oder Jahren zu bemessenden Frist zu bestimmen ist.

Aus den PECL zu erwähnen ist schließlich noch die Bestimmung über den Fristbeginn in Art. I:304(1), die Verzögerungen zwischen Absenden und Empfang einer Mitteilung Rechnung tragen soll: Im Normalfall ist demnach als Anfangsdatum das in dem Schriftstück angegebene, in Abwesenheit eines solchen der Augenblick des Zugangs beim Empfänger maßgeblich. Diese praktisch bedeutsame Regelung wurde später in den Draft DCFR übernommen.

6. Die Fristberechnung nach dem DCFR

Der Draft DCFR enthält in Art. I.-1:110 eine umfangreiche Vorschrift zur Fristenberechnung, die sich inhaltlich eng an Art. 3 der VO 1182/‌71 anlehnt. Der Anwendungsbereich der Vorschrift erstreckt sich auf alle Fristberechnungen, die nach dem Zweck des DCFR relevant werden können, also insbesondere auf vertraglich gesetzte Fristen, wohl aber auch auf Fristen, die in dem Regelwerk selbst vorgesehen sind. Einige wesentliche Bestimmungen des DCFR entsprechen – im Einklang mit Art. 3 der VO 1182/‌71 – dem bereits erwähnten europäischen Standard: Der Tag eines fristauslösenden Ereignisses wird nicht mit berechnet (Art. I.-1:110(3)). Fristen enden regelmäßig mit Ablauf des letzten Tages (Art. I.-1:110(2)). Fällt der letzte Tag einer nicht nach Stunden berechneten Frist auf einen Feiertag, Sonntag oder Sonnabend, endet die Frist mit Ablauf des folgenden Arbeitstags, soweit die Frist nicht rückwärts berechnet wird. Als modern erscheint eine Regelung zu nach Stunden bemessenen Fristen: Auch hier wird regelmäßig nicht von Moment zu Moment gezählt, vielmehr wird die erste (angebrochene) Stunde nicht mitgerechnet, es sei denn die Frist beginnt ab einem konkret bestimmten Zeitpunkt (Art. I.-1:110(2)(a), (4)(a); s. auch Art. 3(1), (2)(a) der VO 1182/‌71). Zu Zweifeln Anlass gibt die Regelung über das Fristende: Eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist endet danach mit Ablauf der letzten Stunde des Tages der letzten Woche, des letzten Monats oder des letzten Jahres, der dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag des Fristbeginns trägt (Art. I.-1:110(2)(c); ebenso Art. 3(2)(c) der VO 1182/‌71). Beginnt die Frist mit dem Eintritt eines Ereignisses oder der Vornahme einer Handlung und wird der Tag des Ereignisses bzw. der Handlung nach Maßgabe des DCFR daher nicht mitgerechnet, würde beispielsweise die Frist bei Ereignis bzw. Handlung am 16.1. erst am 17.2. enden, was kontraintuitiv erscheint und nicht dem Regelmodell der meisten Einzelstaaten entspricht (vgl. die Nachweise oben unter 3.). Bei einer nach Monatsbruchteilen berechneten Frist wird nach dem DCFR für die Berechnung der Monatsbruchteile ein Monat von dreißig Tagen zugrunde gelegt (Art. I.-1:110(2)(d); im Anschluss an Art. 3(2)(d) der VO 1182/‌71).

7. Weitere internationale Bestimmungen

Das UN-Kaufrecht sieht keine ausdrückliche Regelung über die Berechnung von Fristen vor. Die Lücke ist nach Maßgabe der allgemeinen Auslegungsgrundsätze des Übereinkommens zu schließen (vgl. Art. 7(1), Art. 8, Art. 20(2)). Eine ausführliche Regelung zur Berechnung gerichtlicher Fristen findet sich schließlich in Art. 80 f. der Verfahrensordnung des EuGH.

Literatur

Hans Georg Hermann, §§ 186 ff., in: Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert, Reinhard Zimmermann (Hg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Bd. I, 2003; Tilman Repgen, §§ 186 ff., in: Julius v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 13. Bearb. 2003; Michaela Schmitz, Die Fristberechnung nach römischem Recht, 2002; Stefan Vogenauer, Jan Kleinheisterkamp, Commentary on the UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts, 2009.

Abgerufen von Fristberechnung – HWB-EuP 2009 am 22. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

Die hier veröffentlichten Artikel unterliegen exklusiven Nutzungsrechten der Rechteinhaber des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht und des Verlages Mohr Siebeck; sie dürfen nur für nichtkommerzielle Zwecke genutzt werden. Nutzer dürfen auf die öffentlich frei zugänglich gemachten Artikel zugreifen, diese herunterladen, Ausdrucke anfertigen und Kopien der Dateien anfertigen. Weiterhin dürfen Nutzer die Artikel auszugsweise übersetzen und im Rahmen von wissenschaftlicher Arbeit zitieren, sofern folgende Anforderungen erfüllt werden:

  • Nutzung zu nichtkommerziellen Zwecken
  • Erhalt der Text-Integrität des Artikels und seiner Bestandteile
  • Zitieren der Fundstelle gemäß wissenschaftlichen Standards unter Angabe von Autoren, Stichworttitel, Werkname, Jahr der Veröffentlichung (siehe Zitiervorschlag).