Anspruchskonkurrenz

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von Ulrich Magnus

1. Gegenstand und Zweck

Der Begriff der Anspruchskonkurrenz im Zivilrecht ist schillernd, denn er fasst ein ganzes Bündel von Problemen zusammen. Er bezeichnet zunächst nur ganz allgemein die Situation, dass mehrere zivilrechtliche Ansprüche eines Gläubigers nebeneinander in Betracht kommen. Allerdings setzt der Begriff voraus, dass diese Ansprüche nicht völlig unabhängig voneinander sind, sondern so miteinander in Bezug stehen, dass sie sich gegenseitig beeinflussen können, insoweit also miteinander konkurrieren. Dabei sind zahlreiche Situationen unterschiedlichster Art denkbar, in denen ein solcher Bezug und damit eine Konkurrenz möglich sind. Ein Gläubiger kann etwa gegen einen Schuldner ein einheitliches Recht auf eine Leistung haben, das jedoch aus mehreren Rechtsgründen folgt (sog. Anspruchsgrundlagenkonkurrenz oder Anspruchsnormenkonkurrenz). Hat beispielsweise ein Verkäufer wissentlich schlechte Ware geliefert und der Käufer dadurch einen Gesundheitsschaden erlitten, dann steht dem Verletzten theoretisch Schadensersatz aus Vertrag und Delikt (Deliktsrecht) zu. Hat ein Kraftfahrer einen Fußgänger angefahren, dann kann dieser einen Schadensersatzanspruch aus einer Verschuldens- oder einer Gefährdungshaftung haben. Hat jemand ein fremdes Kraftfahrzeug zu Unrecht in Besitz, so mag der Eigentümer die Herausgabe auf Grund seines Eigentums (Eigentumsschutz), aus ungerechtfertigter Bereicherung (Bereicherungsrecht) oder aus Delikt verlangen können.

Nur wenig anders liegt die Konkurrenzsituation, wenn die Rechtsordnung innerhalb desselben Rechtsgebiets (Vertrag, Delikt etc.) mehrere Reaktionsmöglichkeiten vorsieht, etwa im Fall des Kaufs schlechter Ware dem Käufer unter Umständen einen Anspruch auf Nacherfüllung oder eventuell das Recht zur Vertragsaufhebung oder Minderung des Kaufpreises und/oder einen Anspruch auf Schadensersatz einräumt oder wenn sie für einen deliktisch verursachten Schaden Ausgleich in Natur oder durch Ersatz des Wertverlustes zulässt. Auch in diesen Fällen ergibt sich ein Konkurrenzverhältnis zwischen den unterschiedlichen Rechtsbehelfsmöglichkeiten, das gelöst werden muss. Klar ist, dass der Gläubiger nicht alle Rechtsbehelfe gleichzeitig ausüben darf. Soll er aber die freie Wahl unter ihnen haben? Soll er an eine bestimmte Reihenfolge der Ausübung der Möglichkeiten gebunden sein? Ist er an eine einmal getroffene Wahl gebunden? Soll er bestimmte Behelfe kumulieren können? Sonderfragen treten auf, wenn gesetzlich vorgesehene Vertragsansprüche, z.B. auf Schadensersatz, und vereinbarte Vertragsansprüche, z.B. auf eine Vertragsstrafe, miteinander konkurrieren.

Schließlich kann man von Anspruchskonkurrenz sprechen, wenn ein Gläubiger aus einem einheitlichen Geschehen Ansprüche gegen mehrere Schuldner hat, diese Ansprüche aber ebenfalls nicht unabhängig voneinander sind, sondern in einem gegenseitigen Bezug stehen, etwa bei der gleichzeitigen Haftung eines Schädigers und seines Versicherers etc.

In allen genannten – und zahlreichen ähnlichen – Fällen muss jede Rechtsordnung entscheiden, in welchem Verhältnis die mehreren Ansprüche zu einander stehen sollen, und es liegt auf der Hand, dass diese Entscheidung auch davon abhängt, was genau unter dem Begriff Anspruch zu verstehen ist. Ferner hat jede Entscheidung über das Verhältnis zwischen mehreren Ansprüchen Folgewirkungen für weitere Fragen: Wie steht es mit der Verjährung, wenn sie für jeden einzelnen der Ansprüche unterschiedlich ist? Erlöschen alle Ansprüche, wenn einer erfüllt wird? Was ist die Folge, wenn einer der Ansprüche abgetreten wird? Wenn er erlassen wird? Wenn für einen Anspruch ein Haftungsausschluss gilt? Etc. etc.

Das verbindende Band, das mehrere Ansprüche in ein Verhältnis der Anspruchskonkurrenz setzt, lässt sich nur schwer abstrakt umschreiben und systematisieren. Ansprüche können in einem sich gegenseitig beeinflussenden Verhältnis stehen, das die Klärung der Rangfrage erfordert, weil sie vor allem aus einem einheitlichen Geschehen erwachsen oder weil sie ein einheitliches Rechtsschutzziel verfolgen oder trotz unterschiedlicher Zielsetzung ein einheitliches Interesse des Gläubigers abdecken, selbst wenn sie sich gegen mehrere Schuldner richten.

Schließlich ist zu beachten, dass sich die Frage der Anspruchskonkurrenz keineswegs nur im Bereich des materiellen Rechts, sondern mit wohl noch größerer praktischer Bedeutung im Bereich des Prozessrechts stellt. Allerdings hat die Anspruchskonkurrenz im prozessrechtlichen Zusammenhang andere Bedeutung und Wirkungen als im materiellen Recht. Hier ist insbesondere zu entscheiden, ob und wann mehrere Ansprüche in einer Klage verbunden werden können, ob ein Gericht für die mehreren Ansprüche – auch international – zuständig ist, ob und welche Rechtskraftwirkung eine Entscheidung über einen Anspruch hat, der in einem Verhältnis der Anspruchskonkurrenz zu einem anderen Anspruch steht. Kann beispielsweise im Fall des Kaufs schädlicher Ware noch ein Deliktsanspruch eingeklagt werden, wenn der Vertragsanspruch schon rechtskräftig abgewiesen wurde? Auch die Frage, ob und welche von mehreren zivilrechtlichen Ansprüchen in einem möglichen Adhäsionsverfahren zu einem Strafprozess geltend gemacht werden können, kann eine Rolle spielen.

Die Regeln zur Anspruchskonkurrenz bezwecken, für alle genannten Fragen Lösungen zu finden, die den beteiligten Interessen gerecht werden. Als Lösung kommt dabei im Grundsatz in Betracht, dass der Gläubiger die mehreren Ansprüche entweder kumulieren, sie also nebeneinander geltend machen kann (kumulative Konkurrenz) oder zwischen ihnen – unter Umständen mit unterschiedlichen Abstufungen – wählen darf (alternative Konkurrenz) oder aber nur einen bestimmten Anspruch geltend machen kann, während die übrigen ausgeschlossen sind (Konsumtion oder Gesetzeskonkurrenz). Allerdings können diese unterschiedlichen Lösungsansätze allenfalls als Ausgangspunkt dienen. Eine Einheitslösung für alle unterschiedlichen Konstellationen und Einzelfragen muss wegen deren Vielgestaltigkeit von vornherein ausscheiden.

2. Tendenzen der Rechtsentwicklung

Keine der großen europäischen Kodifikationen des 19. Jahrhunderts hat eine systematische Regelung des Rechts der zivilrechtlichen Anspruchskonkurrenz hervorgebracht. Schon der Grundbegriff des Anspruchs wird weder im österreichischen ABGB noch im französischen Code civil definiert. Nur das BGB bestimmt ihn sehr abstrakt als das „Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen“ (§ 194 Abs. 1 BGB). Es hat sich damit unter dem Einfluss Bernhard Windscheids zum Ende des 19. Jahrhunderts von der römischrechtlichen Auffassung getrennt, die im Anspruch, der actio, vor allem die prozessuale Klagemöglichkeit sah. Vielmehr wird der Anspruch nun primär als materiell-rechtliche Berechtigung, etwas fordern zu dürfen, aufgefasst. Indessen gehört zum Forderungsrecht auch ein im Tatsächlichen angesiedelter Entstehungsgrund (ein Vertragsbruch, eine deliktische Verletzung etc.), der den Anspruch erst entstehen lässt. Heute scheint es die weithin herrschende Auffassung geworden zu sein, dass es sich jedenfalls im Rahmen des materiellen Rechts um unterschiedliche Ansprüche handelt – die prinzipiell ein unterschiedliches Schicksal haben können –, wenn zwar ein einheitliches Anspruchsziel (z.B. Schadensersatz) verfolgt, aber aus unterschiedlichen Entstehungsgründen (z.B. einerseits aus Vertrag, andererseits aus Delikt) hergeleitet wird. Gesetzliche Regeln, die das Verhältnis mehrerer Ansprüche oder Rechtsbehelfe zueinander ausdrücklich festlegen, finden sich in den europäischen Zivilrechtskodifikationen bis heute nur vereinzelt. In der Regel ist es die Rechtsprechung, die hierzu Grundsätze aufstellt. Vielfach sind die Ergebnisse recht umstritten.

Für das praktisch besonders wichtige Konkurrenzverhältnis zwischen vertraglichen und deliktischen Ansprüchen vertreten das deutsche, englische und französische Recht zudem zumindest im Ausgangspunkt bemerkenswert unterschiedliche Konzepte. Verkürzt ausgedrückt folgt Frankreich hier der Grundidee der Konsumtion, England sowie Deutschland haben das Modell der alternativen Konkurrenz übernommen.

In Frankreich ist die Lehre des sog. non-cumul seit langem etabliert (z.B. Cass. civ. 11.1.1922, DP 1922, 1, 16; Cass. civ. 24.5.2006, Bull. civ. II, no. 136). Danach schließen vertragliche Ansprüche deliktische aus. Ursprünglich galt das auch für die Produkthaftung. Der geschädigte Endkäufer konnte sich nur auf Vertragsansprüche stützen, da er die fehlerhafte Ware durch Vertrag erworben hatte. Allerdings gewährte das französische Recht einen – vertraglichen – Direktanspruch (action directe oder oblique) gegen den Hersteller. Ausnahmen bildeten nur Fälle, in denen die Vertragsverletzung zugleich eine Straftat war oder der Schuldner arglistig (mit faute dolosive) gehandelt hatte Diese Lage musste Frankreich ändern, als es die Produkthaftungs-RL (RL 85/374) der EG von 1985 umzusetzen hatte. Obwohl die Umsetzungsfrist für die Richtlinie drei Jahre betrug, vergingen bis zur französischen Umsetzung 13 Jahre. Anschließend folgten noch mehrere Verurteilungen Frankreichs, in denen der EuGH eine nicht richtlinienkonforme Umsetzung monierte. Für den Bereich der Produkthaftung hebt heute Art. 1386-18 Code civil das Prinzip des non-cumul auf, allerdings nur soweit der von der Richtlinie vorgeschriebene Anwendungsbereich reicht. Im Übrigen folgt Frankreich nach wie vor der Lehre vom non-cumul. Begründet wird sie vor allem damit, dass die Vertragshaftung die speziellere Haftung sei und vertragliche Haftungsbeschränkungen bei einem Rückgriff auf das Deliktsrecht illusorisch würden, das aus faktischen Gründen selten einmal im Vorhinein abbedungen wird.

Deutschland und England lassen demgegenüber vertragliche und deliktische Ansprüche nebeneinander zu. Der Gläubiger kann sich für den jeweils vorteilhafteren Anspruch entscheiden. Beide Rechte wollen hier den Gläubiger bevorzugen, dessen Schuldner mehrere Haftungsgründe verwirklicht hat. Allerdings müssen auch diese beiden Rechtsordnungen Abstriche an ihrem Ausgangspunkt vornehmen und sich der Frage stellen, ob und wieweit vertragliche Haftungsbeschränkungen auch konkurrierende Deliktsansprüche erfassen. Gewöhnlich wird diese Frage als Auslegungsproblem begriffen. Sinn und Zweck der Beschränkung müssen daraufhin geprüft werden, ob diese nur im relativen Verhältnis der Parteien für die daraus erwachsenen Pflichten gelten soll oder ob sie sich auch auf die allgemeinen Pflichten des Deliktsrechts beziehen soll.

Für die Konkurrenz zwischen unterschiedlichen Rechtsbehelfen innerhalb des Vertragsrechts hat Europa mit der Verbrauchsgüterkauf-RL (1999/44) von 1999 (Verbrauchsgüterkauf) die Entwicklung nachhaltig beeinflusst. Für das Verbraucherkaufrecht gilt nicht mehr die Lösung des römischen Rechts, die bis zur letzten Jahrtausendwende die wesentliche Grundlage der kontinentalen Kaufrechtsordnungen war und dem Käufer fehlerhafter Ware nach seiner Wahl sofort Wandlung (actio redhibitoria) oder Minderung (actio quanti minoris) gestattete. Vielmehr kann der Käufer zunächst nur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder Nachlieferung beanspruchen. Erst wenn sie ausscheidet oder misslingt, erlaubt die Richtlinie einen Übergang zur Vertragsauflösung oder zur Minderung; die Vertragsauflösung steht dem Käufer zudem nur noch bei nicht unerheblichen Mängeln zu. Mit der primären Nacherfüllung mutet die Verbrauchsgüterkauf-RL auch dem englischen common law eine erhebliche Veränderung zu. Denn dort wird ein Erfüllungsanspruch (specific performance) grundsätzlich nur gewährt, wenn Schadensersatz ausnahmsweise keinen adäquaten Ausgleich des Schadens bietet, etwa weil es sich um einen einmaligen Gegenstand handelt. Statt der früher freien alternativen Konkurrenz mehrerer Rechtsbehelfe oder des Vorrangs des Schadensersatzanspruchs bei Mängeln der Kaufsache ist Europa also in diesem Bereich zu einer streng geregelten Abfolge und Abstufung der Behelfe übergegangen. Da sie den Schadensersatzanspruch freilich nicht behandelt, sondern seine Regelung den Mitgliedstaaten überlässt, ist die Richtlinie im Ergebnis weniger rigide, als es zunächst den Anschein hat. Denn sie steht der alternativen Konkurrenz zwischen Schadensersatzanspruch und primärem Nacherfüllungsanspruch bzw. dem Recht auf Vertragsaufhebung jedenfalls nicht entgegen.

3. Regelungsstrukturen

Von diesen jüngeren vereinheitlichenden Entwicklungen abgesehen, unterscheiden sich die Regelungsstrukturen für das Konkurrenzverhältnis zwischen unterschiedlichen Normenkomplexen, die je eigenständige Anspruchsgrundlagen zur Verfügung stellen, in Europa sehr erheblich. Die Konkurrenz zwischen Vertrags- und Deliktsrecht wird, wie schon geschildert, teils im Sinn des Vorrangs des Vertragsrechts, teils im Sinn der alternativen Gleichrangigkeit gelöst.

Für die Konkurrenz zwischen Ansprüchen aus Bereicherungs- bzw. Deliktsrecht gilt Ähnliches. Auch hier besteht ein deutlicher Unterschied zwischen dem französischen Recht einerseits und dem deutschen und englischen Recht andererseits. Nach französischer Auffassung greift das Bereicherungsrecht nur subsidiär ein, wenn andere, insbesondere deliktische Ansprüche, nicht bestehen. Sind sie gegeben, gehen sie vor, verdrängen also das Bereicherungsrecht im Sinn der Konsumtion. Wiederum alternative Konkurrenz zwischen Bereicherungs- und Deliktsansprüchen lassen dagegen das deutsche und englische Recht zu. Der Gläubiger kann Ansprüche aus beiden Normbereichen, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind, alternativ geltend machen, allerdings nur einmal sein Anspruchsziel – sei es über Herausgabe/Wertersatz, sei es über Schadensersatz – erlangen. Im Prozess muss er sich daher für eines der beiden Ziele entscheiden und dieses seiner Klage primär zugrunde legen. Der alternative Anspruch ist allenfalls im Hilfsverhältnis geltend zu machen.

Weitgehend einheitlich entscheiden die europäischen Rechtsordnungen allerdings die Frage, ob konkurrierende Ansprüche separaten Verjährungsfristen unterliegen können. Unabhängig von der Art des Konkurrenzverhältnisses wird jeder Anspruch grundsätzlich seiner eigenen Verjährungsfrist unterstellt. Soweit nicht die non-cumul-Lehre, sondern das Prinzip der alternativen Konkurrenz herrscht, liegt in der unterschiedlichen Verjährung gerade ein Vorteil für den Gläubiger, der sich auf den unverjährten Anspruch auch dann noch stützen kann, wenn der alternative Anspruch bereits verjährt ist.

Soweit die europäischen Rechtsordnungen eine alternative Anspruchskonkurrenz zulassen, wird die problematische Frage, ob einer der konkurrierenden Ansprüche allein abgetreten, erlassen, beschränkt, ausgeschlossen oder, von der Verjährung abgesehen, sonst einem Sonderschicksal unterworfen werden kann, wohl dahin beantwortet, dass darüber jeweils Sinn und Zweck der miteinander konkurrierenden Ansprüche und des jeweiligen Rechtsinstituts (Abtretung, Erlass etc.) entscheiden müssen. So kann der Käufer schlechter Ware den Vertragsanspruch auf Ersatz des Schadens, den die Ware verursacht hat, nicht getrennt von einem zugleich gegebenen Deliktsanspruch abtreten und ihn dadurch verdoppeln. Nur den Vertragsanspruch zu erlassen und den Deliktsanspruch aufrechtzuerhalten, mag dagegen dem Parteiwillen entsprechen und daher zulässig sein. Auch für die Konkurrenz zwischen gesetzlichen und vereinbarten Ansprüchen (etwa auf eine Vertragsstrafe) kommt es auf die Auslegung der Vereinbarung und deren Sinn und Zweck an.

Für konkurrierende Rechtsbehelfe innerhalb eines Normenkomplexes, z.B. innerhalb des Vertragsrechts, kommt es ebenfalls zunächst auf den Zweck und Inhalt des jeweiligen Rechtsbehelfs an. Behelfe können etwa kumuliert werden, soweit sich das mit ihrem Rechtsschutzziel und ihrer Reichweite verträgt. Vertraglicher Schadensersatz kann daher etwa regelmäßig zusätzlich zu vertraglichen Gewährleistungsrechten geltend gemacht werden, soweit nicht Deckungsgleichheit des Ausgleichsziels besteht, der Schaden also nicht bereits vollständig durch Nacherfüllung, Vertragsaufhebung oder Minderung ausgeglichen ist. Ähnlich kann Schmerzensgeld zusätzlich verlangt werden, wenn nur einige und nicht alle der verwirklichten Deliktstatbestände seinen Ersatz vorsehen. Miteinander inkompatible Behelfe (z.B. Erfüllung und Vertragsaufhebung) schließen sich dagegen gegenseitig aus und können nur alternativ geltend gemacht werden.

Im prozessualen Zusammenhang wird der Anspruchsbegriff im Rahmen der Lehre vom Streitgegenstand zum Teil anders als im materiellen Recht definiert und etwa die Rechtskraftwirkung eines Urteils häufig auf das geltend gemachte Klageziel mit seiner tatsächlichen Grundlage erstreckt. Damit folgt man dann einem besonderen, aus einem bestimmten Lebenssachverhalt hergeleiteten prozessualen Anspruchsbegriff, für den gleichgültig ist, ob der Klageanspruch auf unterschiedlichen materiell- rechtlichen Anspruchsgrundlagen (etwa auf Vertrag und Delikt) beruht. Das europäische Gemeinschaftsrecht legt freilich inzwischen nahe, die materiell-rechtlich unterschiedenen Anspruchsgrundlagen auch prozessrechtlich zu übernehmen, wie sich etwa aus der unterschiedlichen internationalen Zuständigkeit für Vertrags- und Deliktsklagen (Art. 5 Nr. 1 und 3 EuGVO [VO-44/2001]), für Gewährleistungs- oder Interventionsklagen (Art. 6 Nr. 2 EuGVO) oder für im Zusammenhang stehende vertragliche und dingliche Klagen (Art. 6 Nr. 4 EuGVO) ableiten lässt.

4. Vereinheitlichungsprojekte

Das Konkurrenzverhältnis zwischen Normenkomplexen unterschiedlicher Struktur und zwischen Rechtsbehelfen innerhalb eines Normenkomplexes ist nicht selbständiger Regelungsgegenstand internationaler Vereinheitlichungsprojekte. Doch enthalten einige Vereinheitlichungsvorhaben durchaus Einzelregelungen, die das Konkurrenzverhältnis festlegen.

Für das Verhältnis zwischen Ansprüchen aus unterschiedlichen Normkomplexen, insbesondere aus Vertrag und Delikt, ergeben sich etwa im UN-Kaufrecht (CISG, Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)) Regelungsansätze. Diese Konvention schließt Ansprüche eines Käufers aus, die daraus herrühren, dass die Ware einen Personenschaden verursacht hat (Art. 5 CISG). Das CISG betrachtet diese Ansprüche, auch wenn sie unter der Herrschaft eines Vertrages entstanden sind, nicht als originäre Fälle der Vertragshaftung, sondern eher als Fälle des Deliktsrechts und folgt damit der international verbreiteten Auffassung, dass Produktschäden primär mit den Mitteln des Deliktsrechts auszugleichen sind (Produkthaftung). Da das CISG außerhalb seines Anwendungsbereichs liegende Materien jedoch naturgemäß nicht regelt, bleibt die Qualifikation als Vertrags- oder Deliktsanspruch dem anwendbaren nationalen Recht überlassen. Das CISG entscheidet das Konkurrenzverhältnis zwischen Vertrags- und Deliktsansprüchen damit aber mittelbar im Sinn des Vorrangs des Deliktsrechts. Die Produkthaftungsrichtlinie der EU greift diese Auffassung auf und gewährt ebenfalls bei Produktschäden Deliktsansprüche unabhängig davon, ob der Geschädigte die Ware durch Vertrag erworben hat (Art. 13).

Auch der Entwurf eines Gemeinsamen Referenzrahmens (DCFR, Europäisches Zivilgesetzbuch) regelt das Konkurrenzverhältnis zwischen dem Deliktsrecht und anderen Nor- menkomplexen. Er bestimmt als Grundsatz, dass Deliktsansprüche Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, z.B. aus Vertrag, unberührt lassen (Art. VI.-1:103(d)). Er folgt damit nicht der non-cumul-Lehre, sondern dem Modell der alternativen Anspruchskonkurrenz.

Konkurrenzregeln finden sich in Vereinheitlichungsprojekten vor allem zum Binnenkonkurrenzverhältnis zwischen Vertragsrechtsbehelfen. Beispiel ist auch hier zunächst das CISG. Nacherfüllung, Vertragsaufhebung, Minderung und Schadensersatz stehen im CISG zueinander grundsätzlich im Verhältnis alternativer Konkurrenz, so dass der Gläubiger im Ergebnis nur einen dieser Rechtsbehelfe verfolgen kann (Art. 45, 46(1), 61, 62 CISG). Zudem werden Nachlieferung und Vertragsaufhebung nur gewährt, wenn eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt. Nachlieferung und Vertragsaufhebung nehmen unter den Wahlmöglichkeiten damit Nachrang ein. Zur Nacherfüllung, Vertragsaufhebung oder Minderung kann aber jeweils der Anspruch auf Schadensersatz auch kumulativ hinzutreten, sofern noch ein weitergehender Schaden verblieben ist.

Die Lösung des CISG für das Binnenkonkurrenzverhältnis zwischen den Vertragsrechtsbehelfen haben sowohl die UNIDROIT PICC (Art. 7.4.1) als auch die PECL (Art. 8:101, 8:102) übernommen. Ebenso folgt der DCFR dieser Lösung (Art. III.-3:102, III.-3:303, III.-3:509(3), III.-3: 601(3), IV.A.-4:201).

Literatur

Bernhard Windscheid, Die Actio des römischen Zivilrechts vom Standpunkt des heutigen Rechts, 1856; Rolf Dietz, Anspruchskonkurrenz bei Vertragsverletzung und Delikt, 1934; Apostolos Georgiades, Die Anspruchskonkurrenz im Zivilrecht und Zivilprozessrecht, 1968; Detlev Liebs, Die Klagenkonkurrenz im römischen Recht, 1972; Peter Schlechtriem, Vertragsordnung und außervertragliche Haftung: Eine rechtsvergleichende Untersuchung zur Konkurrenz von Ansprüchen aus Vertrag und Delikt, 1972; Tony Weir, Complex Liabilities, in: IECL X/2, Kap. 12, 1983; York G. von Amsberg, Anspruchskonkurrenz, Cumul und Samenloop, 1994; Frauke Wernecke, Die Einheitlichkeit des europäischen und des nationalen Begriffs vom Streitgegenstand, 2003; Karl Riesenhuber, Europäisches Vertragsrecht, 2. Aufl. 2006, Rn. 746 ff., 882 ff.; W.V. Horton Rogers, Winfield & Jolowicz on Tort, 17. Aufl. 2006.

Abgerufen von Anspruchskonkurrenz – HWB-EuP 2009 am 22. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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