Rechtsdurchsetzung im Gesellschaftsrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 8. September 2021, 11:35 Uhr
von Heribert Hirte
Das Gesellschaftsrecht als das Recht der privaten Zweckverbände ist hinsichtlich der Problematik der Rechtsdurchsetzung von einem Dualismus der Durchsetzung durch die Verbandsorgane und durch dessen Mitglieder geprägt (siehe 1.). Dazu treten noch die Interessen der Öffentlichkeit an einer Rechtsdurchsetzung, die durch umfangreiche (zusätzliche) staatliche Durchsetzungsmechanismen verwirklicht werden (siehe 2.).
1. Private Rechtsdurchsetzung
Das Gesellschaftsrecht wird von mehrseitigen Rechtsbeziehungen geprägt. Dabei geht es neben der Durchsetzung durch die Verbandsorgane (siehe a) vor allem auch um eine Rechtsdurchsetzung durch die Verbandsmitglieder (siehe b).
a) Rechtsdurchsetzung durch Verbandsorgane
Die Rechtsdurchsetzung durch die Verbandsorgane findet sich in Form von Intraorganstreitigkeiten und Organstreitigkeiten. Während es bei Intraorganstreitigkeiten um die Durchsetzung rechtmäßigen Verhaltens gegenüber Mitgliedern desselben Organs geht, steht bei Organstreitigkeiten die Durchsetzung rechtmäßigen Verhaltens gegenüber einem anderen Organ im Vordergrund. Einen Sonderfall der Rechtsdurchsetzung durch Verbandsorgane bilden die Ausschlussklagen des Verbands gegen einzelne Verbandsmitglieder, für die im Allgemeinen ein wichtiger Grund notwendig ist.
b) Rechtsdurchsetzung durch die Mitglieder des Verbands
Weitaus größere Bedeutung hat allerdings die Rechtsdurchsetzung durch die Mitglieder des Verbands. Diese Rechtsdurchsetzung steht dabei in einem Spannungsverhältnis zur Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der jeweiligen Gesellschafterorgane, die im Rahmen dieser Befugnis auf die Rechtmäßigkeit des eigenen Handelns und des Handelns des Verbands verpflichtet sind. Die Möglichkeit der Durchsetzung eines allgemeinen rechtmäßigen Handelns durch die Verbandsmitglieder ist dabei rechtsformabhängig und entsprechend unterschiedlich ausgestaltet. Während etwa die Gesellschafter einer Personengesellschaft oder einer GmbH rechtmäßiges Handeln auch klageweise durchsetzen können, besteht eine solche Möglichkeit für die Aktionäre einer Aktiengesellschaft nicht. Eine bedeutsame Ausnahme stellt in diesem Zusammenhang die Gesellschafterklage wegen Ansprüchen der Gesellschaft (actio pro socio bzw. pro societate) dar. In diesen Fällen kann das einzelne Verbandsmitglied trotz Bestehens einer Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis anderer Gesellschaftsorgane die Gesellschaft selbst bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche vertreten. Die Gesellschafterklage wegen Ansprüchen der Gesellschaft ist dabei streng von Gesellschafterklagen aus eigenem Recht zu trennen, bei denen gerade nicht in die Organisationsstruktur des Verbands in Form der Zuordnung von Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnissen an bestimmte Verbandsorgane eingegriffen wird, sondern bei denen der Gesellschafter einen ihm selbst entstandenen Anspruch geltend macht, der sich nicht in einem bloßen Reflexschaden erschöpfen darf.
Einer der zentralen Rechtsdurchsetzungsmechanismen für Verbandsmitglieder stellt zudem das Beschlussmängelrecht dar. Die Willensbildung der Gesellschafterversammlung wird durch das Beschlussmängelrecht dahingehend geschützt, dass jede Verletzung des Gesetzes oder der Satzung einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen ist. Während schwere Mängel dabei zur Nichtigkeit des Beschlusses führen, ist für die übrigen Mängel die Unwirksamkeit von einer vorherigen gerichtlichen Geltendmachung abhängig. Im Rahmen des Beschlussmängelrechts nimmt dabei das Informationsrecht der Gesellschafter eine besondere Rolle ein, da das Beschlussmängelrecht der zentrale Sanktionsmechanismus für eine unvollständige oder unrichtige Information der Gesellschafter ist.
c) Einfluss des europäischen Privatrechts
(i) Harmonisierung des nationalen Gesellschaftsrechts. Trotz der umfangreichen Maßnahmen zur Harmonisierung des Gesellschaftsrechts im Binnenmarkt war der Problemkreis der Rechtsdurchsetzung davon bisher kaum betroffen.
Die umfangreichste Regelung findet sich insofern in der Publizitäts-RL (RL 68/151), die aber stärker die staatliche Rechtsdurchsetzung in Form der registerrechtlichen Kontrolle betrifft (s.u. 2.b)(i)). Weitere Regelungen betreffend die Durchsetzung mitgliedschaftlicher Rechte enthielt zudem der Vorschlag für eine Fünfte gesellschaftsrechtliche Richtlinie (Struktur-RL), die vom europäischen Gesetzgeber zwischenzeitlich allerdings aufgegeben wurde. Schließlich hat die Aktionärsrechte-RL (RL 2007/36) erheblichen Einfluss auf die Durchsetzung mitgliedschaftlicher Rechte bei börsennotierten Gesellschaften. Dabei sind vor allem die Modalitäten der Unterrichtung von Aktionären im Vorfeld der Hauptversammlung etwa in Form der Verpflichtung der Gesellschaft zur Bereitstellung von Unterlagen zur Vorbereitung der Hauptversammlung im Internet betroffen (Art. 4 ff.). Darüber hinaus werden auch die Fragerechte der Aktionäre auf der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts auf der Hauptversammlung insbesondere auch auf elektronischem Wege harmonisiert (Art. 8 ff.). Keine ausdrückliche Regelung enthält die Aktionärsrechte-RL allerdings hinsichtlich der Sanktionen bei einer Verletzung dieser Regelungen durch die Gesellschaft bzw. ihre Vertreter. Insofern werden weitergehende Klagerechte oder andere Formen der Rechtsdurchsetzung für die Verbandsorgane oder deren Mitglieder durch die Aktionärsrechte-RL auch nicht geschaffen.
Die Harmonisierungsbemühungen des europäischen Gesetzgebers konzentrieren sich in einer Reihe von Richtlinien zunehmend auf die Verantwortlichkeit von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen von börsennotierten Gesellschaften. So normieren etwa Art. 50c Jahresabschluss-RL (RL 78/660) und Art. 7 Transparenz-RL (RL 2004/109) eine Verantwortlichkeit für die Aufstellung bzw. Veröffentlichung von Unternehmensabschlüssen.
Die vor allem auf dem Gebiet des Kartellrechts (Weißbuch der Kommission „Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts“, KOM (2008) 165 endg.) und des Verbraucherschutzrechts zunehmende Debatte über die Schaffung einer kollektiven Durchsetzungsmöglichkeit für Geschädigte sind bisher auf dem Gebiet des Europäischen Gesellschaftsrechts nicht weiter fortgeschritten.
(ii) Supranationale Gesellschaften. Die bisherigen supranationalen Gesellschaftsformen (Gesellschaftsrecht) der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), der Europäischen Aktiengesellschaft (SE – Societas Europaea) und der Europäischen Genossenschaft (SCE – Societas Cooperativa Europaea) enthalten zur Rechtsdurchsetzung durch die jeweilige Organe oder Gesellschafter kaum (eigene) Vorschriften, so dass entsprechend das nationale Recht des Sitzstaates für Fragen des Beschlussmängelrechts, der Intraorganstreitigkeiten bzw. Organstreitigkeiten und der Klagen der Gesellschafter zur Anwendung kommt (Art. 2 Abs. 1 EWIV-VO [VO 2137/85], Art. 9 SE-VO [VO 2157/2001], Art. 8 SCE-VO [VO 1435/2003]). Auch das an sich auf eine Anwendung nationalen Rechts verzichtende Statut der geplanten Europäischen Privatgesellschaft (SPE –Societas Privata Europaea) enthält keine direkten Durchsetzungsmechanismen für die Organe oder die Gesellschafter. Insofern bleibt es für die Durchsetzung – die Begründung eines klagbaren Anspruchs durch das SPE-Statut vorausgesetzt – bei der Anwendung nationalen Rechts.
(iii) Europäisches Zivilprozess- und Insolvenzrecht. Das europäische Zivilprozessrecht regelt die Fragen der Rechtsdurchsetzung im Gesellschaftsrecht nur äußerst sporadisch und meist unzureichend. So enthält die Brüssel I-VO (VO 44/2001) (Zuständigkeit, internationale; Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen) zu den gesellschaftsrechtlichen Klagearten kaum Regelungen. Lediglich Art. 22 Nr. 2 Brüssel I-VO statuiert einen ausschließlichen Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft oder juristischen Person für Klagen betreffend die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe. Dabei wird allerdings die Frage nach der Bestimmung des Sitzes der Gesellschaft oder juristischen Person bereits dem internationalen Privatrecht des jeweiligen Mitgliedstaates überantwortet. Abgesehen von dieser unvollständigen Zuständigkeitsregelung enthält das europäische Prozessrecht keine weiteren gesellschaftsrechtlichen Regelungen. Insofern bleibt es bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften, die aber aufgrund des meist bestehenden Beklagtengerichtsstandes oftmals keine Verfahrenskonzentration am Sitz der Gesellschaft bewirken und insofern eine entsprechende Rechtsdurchsetzung erschweren.
Ähnlich verhält es sich auch im Rahmen des europäischen Insolvenzrechts (Insolvenz, grenzüberschreitende). Die Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO, VO 1346/2000) enthält für die Insolvenz von Gesellschaften oder juristischen Personen keinerlei gesonderte Regelungen, so dass insofern die auch auf natürliche Personen geltenden Vorschriften zur Anwendung kommen. Lediglich bei der Zuständigkeit enthält Art. 3(1)2 EuInsVO eine Sonderregelung in Form einer widerlegbaren Vermutung des Bestehens des Mittelpunkts seiner hauptsächlichen Interessen (Center of Main Interest [COMI]) am Satzungssitz der Gesellschaft bzw. der juristischen Person. Der EuGH hat den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen in der Eurofood-Entscheidung (EuGH Rs. C-341/04, Slg. 2006, I-3813) dahingehend konkretisiert, dass dafür objektive und für Dritte feststellbare Kriterien vorliegen müssen, so dass insbesondere bei Konzerntochtergesellschaften der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen nicht ohne weiteres am Sitz der Konzernmuttergesellschaft besteht.
(iv) Einfluss der Grundfreiheiten. Die Grundfreiheiten sind für die Rechtsdurchsetzung von Gesellschaftsrecht durch Verbandsorgane oder Verbandsmitglieder bisher nicht von Bedeutung. Ein Bezugspunkt besteht lediglich hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit dahingehend, dass sowohl für Verbände als auch für deren Mitglieder eine umfassende Mobilität im Binnenmarkt besteht und entsprechende Beschränkungen der Mitgliedstaaten europarechtswidrig und daher nicht anzuwenden sind. Diese Mobilität führt aufgrund der unzureichenden Regelung von gesellschaftsrechtlichen Zuständigkeiten im Europäischen Zivilprozessrecht oftmals zu einer fehlenden Konzentration der Streitigkeiten am Sitz der Gesellschaft (s.o. 1.c)(iii)).
2. Staatliche Rechtsdurchsetzung
Die staatliche Rechtsdurchsetzung im Gesellschaftsrecht erfolgt im Wesentlichen durch die registerrechtliche Kontrolle. Darüber hinaus erfolgt eine zunehmende Durchsetzung gesellschaftsrechtlicher Fragestellungen durch kapitalmarktrechtliche Aufsichtsbehörden (Kapitalmarktrecht). Auch der Abschlussprüfer und die staatliche Überwachung seiner Tätigkeit sowie diejenige der von ihm erstellen Abschlüsse gehören hierher
a) Registerrechtliche Kontrolle
Bei der registerrechtlichen Kontrolle muss zwischen deklaratorischen und konstitutiven Handelsregistereintragungen unterschieden werden. Das Registergericht prüft aber unabhängig von der Frage des konstitutiven oder deklaratorischen Charakters einer Eintragung zunächst aber immer die förmlichen und materiellen Voraussetzungen einer Eintragung (§ 12 FGG).
Bei den deklaratorischen Handelsregistereintragungen besteht zwar keine unmittelbare staatliche Rechtsdurchsetzungsmöglichkeit in Form der Kontrolle durch das Registergericht, allerdings wird eine mittelbare Durchsetzungsmöglichkeit durch die Wirkungen der Registerpublizität erreicht, da sich die Eintragungsverpflichteten gegenüber dem allgemeinen Rechtsverkehr auf eine Änderung der Rechtslage erst berufen können, wenn diese auch im Handelsregister eingetragen wurde. Die zentrale staatliche Rechtsdurchsetzungsmöglichkeit stellt aber die konstitutive Handelsregistereintragung dar, da der Eintritt der Änderung der Rechtslage von einer Eintragung im Handelsregister und damit von einer vorherigen Prüfung durch das Registergericht abhängt. Vor allem im Recht der Kapitalgesellschaften spielt die Registerkontrolle bei den meisten Gründungsvorgängen und Strukturmaßnahmen eine zentrale Rolle.
b) Einfluss des europäischen Privatrechts
(i) Harmonisierung des nationalen Gesellschaftsrechts. Das Handelsregister wird vor allem durch die Publizitäts-RL adressiert. Dabei beschränkt sich die Publizitäts-RL allerdings auf die Publi-zitätswirkungen von Handelsregistereintragungen, ohne aber selbst zu regeln, in welchem Umfang die Registergerichte die einzutragenden Umstände bzw. einzureichenden Unterlagen auf ihre Richtigkeit überprüfen sollen. Auch die weiteren gesellschaftsrechtlichen Richtlinien enthalten zwar meist einen Verweis auf die Publizitäts-RL hinsichtlich des Offenlegungsverfahrens, der Maßstab der Kontrolle durch das Registergericht ist aber aufgrund einer fehlender Regelung dem nationalen Recht überlassen. So verweist etwa Art. 25 Kapitalschutz-RL (RL 77/91) für die Bekanntmachung einer Kapitalerhöhung lediglich auf das Verfahren nach Art. 3 Publizitäts-RL.
(ii) Supranationale Gesellschaften. Bei den supranationalen Gesellschaften ist eine Kontrolle durch die Registergerichte bei der Gründung der Gesellschaft – insbesondere hinsichtlich der Anwendung der Mitbestimmungsregeln bei der Europäischen Aktiengesellschaft und der Europäischen Genossenschaft – und bei ihrer (sofern zugelassen) Sitzverlegung vorgesehen (vgl. für die Europäische Aktiengesellschaft (SE – Societas Europaea) Art. 8(8) und 9, 15 ff. SE-VO; für die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) Art. 14(2) EWIV-VO; für die Europäische Genossenschaft (SCE – Societas Cooperativa Europaea) Art. 7 Abs. 8, 11(2), 17 ff. SCE-VO). Das gleiche gilt auch für das Statut der geplanten Europäischen Privatgesellschaft (SPE – Societas Privata Europaea) nach deren Art. 10(4)(a). Für die übrigen Verfahren wird für die supranationalen Gesellschaftsformen auf das in der Publizitäts-RL geregelte Verfahren verwiesen.
(iii) Europäisches Prozessrecht. Das Eintragungsverfahren bei den Handelsregistern unterfällt als öffentlich-rechtliches Verfahren nicht der Brüssel I-VO. Insofern bleibt es auch hinsichtlich des Zuständigkeitsrechts bei der Anwendung nationalen Rechts.
Eine Besonderheit besteht zudem im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EG/267 AEUV. Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht für Registergerichte kein Vorlagerecht im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234(2) EG/267(2) AEUV, da es sich bei Registergerichten nicht um Gerichte i.S.v. Art. 234 EG, sondern vielmehr um bloße Verwaltungsbehörden handeln soll (EuGH Rs. C-86/00 – HSB-Wohnbau GmbH, Slg. 2001, I-5353, 5360; EuGH Rs. C-447/00 – Holto Ltd., Slg. 2002, I-735, 744). Diese Beschränkung des Vorlagerechts verhindert eine effektive Durchsetzung des Europäischen Gesellschaftsrechts, da eine Reihe von Auslegungs- und Anwendungsfragen des harmonisierten Rechts sich typischerweise im Zusammenhang mit einer registerrechtlichen Kontrolle stellen.
Literatur
Karsten Schmidt, „Insichprozesse“ durch Leistungsklagen in der Aktiengesellschaft, Zeitschrift für den Zivilprozess 92 (1979) 212 ff.; Peter Hommelhoff, Der aktienrechtliche Organstreit. Vorüberlegungen zu den Organkompetenzen und ihrer gerichtlichen Durchsetzbarkeit, Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht 143 (1979) 288 ff.; Ludwig Häsemeyer, Der interne Rechtsschutz zwischen Organen, Organmitgliedern und Mitgliedern der Kapitalgesellschaft als Problem der Prozeßführungsbefugnis, Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht 144 (1980) 265 ff; Barbara Grunewald, Die Gesellschafterklage in der Personengesellschaft und GmbH, 1990; Klaus Gerd Krieger, Aktionärsklage zur Kontrolle des Vorstands- und Aufsichtsratshandelns, Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht 163 (1999) 343 ff.; Martin Schwab, Das Prozessrecht gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten, 2005; Klaus J. Hopt (Hg.), Prospekt- und Kapitalmarktinformationshaftung, 2005; Sebastian Mock, Die actio pro socio im internationalen Privat- und Verfahrensrecht, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 72 (2008) 264 ff.