Dienst(leistungs)vertrag: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 28. September 2021, 14:35 Uhr

von Florian Möslein

1. Begriff und Kategorien

Die ökonomische Bedeutung von Dienstleistungen ist enorm. Nach neueren Schätzungen der Europäischen Kommission sollen europaweit 50 % des Bruttoinlandsprodukts und 60 % der Arbeitsplätze dem Dienstleistungssektor zuzurechnen sein. Der Sektor dürfte sogar noch an Bedeutung gewinnen: „Alles wird zur Dienstleistung“ titelt Jeremy Rifkin pointiert in seinem Buch zur Zugangsgesellschaft.

Die rechtlichen Konturen des Dienst(leistungs)vertrages sind demgegenüber unscharf. Auf europäischer Ebene gibt es keinen übergreifenden, konsistenten Regelungskomplex, sondern unzählige, schwer überschaubare Einzelregeln; die nationalen Rechtsordnungen regeln Dienstleistungen ausgesprochen uneinheitlich. Die Unschärfe beginnt im Begrifflichen. Während im deutschen BGB vom „Dienstvertrag“ die Rede ist, findet sich in vielen ausländischen Rechtsordnungen und auf europäischer Ebene ausschließlich der Begriff der „Dienstleistungen“ (services), den das deutsche Recht ebenfalls, allerdings uneinheitlich verwendet, vgl. nur §§ 612 Abs. 1 und § 631 Abs. 2 BGB. Rechtsvergleichend finden sich unterschiedliche Abgrenzungen dienstleistungsbezogener Vertragstypen: (1.) Die Unterscheidung zwischen tätigkeits- und erfolgsbezogenen Vertragstypen, d.h. zwischen Dienst- bzw. Werkvertrag, kennt vor allem das deutsche Recht. Es erfasst damit auch Arbeitsverträge, für die jedoch zahlreiche Sonderregeln gelten. (2.) Viel verbreiteter ist die Differenzierung von „intellektuellen“, ungegenständlichen Dienstleistungen und solchen, die mit der Herstellung oder Bearbeitung beweglicher oder unbeweglicher Sachen einhergehen (etwa: contratos de servicio bzw. contratos de obra), oder aber (3.) die Verwendung eines einheitlichen Vertragstypus aller Dienstleistungen, teils sogar unter Einbeziehung der Arbeitsverträge (contrat d’entreprise, contract for the supply of a service). Selbst in den Rechtsordnungen mit diesem übergreifenden Ansatz gelten indessen einzelne Sonderregime, insbesondere für Verwahrverträge. Die PEL SC und der Draft DCFR sind in diesem Punkt noch umfassender, nehmen allerdings umgekehrt Arbeitsverträge sowie eine Reihe spezieller Vertragstypen aus (insbes. Transport-, Versicherungs-, und Finanzdienstleistungsverträge), und differenzieren dann eine Ebene tiefer zwischen unterschiedlichen Typen von Dienstleistungsverträgen (Bau-, Verarbeitungs-, Verwahr-, Entwurfs-, Informations- und Behandlungsverträge), für die zusätzlich jeweils spezifische Regeln Anwendung finden.

Im geltenden europäischen Recht, wo eine vergleichbare vertragsrechtliche Kategorienbildung bisher fehlt, ist selbst der (Ober‑)Begriff der Dienstleistung nicht eindeutig bestimmt. Eine positive Definition sucht man vergeblich, stattdessen wird der Begriff, wenn überhaupt, (unterschiedlich) negativ abgegrenzt. Im Ausgangspunkt ist jede selbständig erbrachte Leistung des Wirtschaftsverkehrs erfasst, die nicht in der Lieferung von Waren besteht. Ausgespart sind damit im Wesentlichen nur Arbeitsverträge (Europäisches Arbeitsrecht) und Kaufverträge (Kauf, Verbrauchsgüterkauf), nicht jedoch Werkverträge, zumindest nicht flächendeckend.

Der europäische Dienstleistungsbegriff dient insofern vor allem als Auffangtatbestand, der jedoch teils zu umfassend erscheint. Schwierigkeiten bereitet vor allem die Zuordnung von Verträgen, die nicht schwerpunktmäßig tätigkeitsbezogen sind: Selbst Gebrauchsüberlassung (Miete und Pacht) und Übertragung von Rechten (dingliche Rechte, Forderungen, Immaterialgüter) zählt der europäische Regelgeber zu den Dienstleistungen, allerdings nur in Teilbereichen, vgl. vor allem Art. 3(1) Fernabsatz-RL (RL 97/7), Art. 3(2)(a) Haustürwiderrufs-RL (RL 85/577), Art. 2(a) Irreführende und vergleichende Werbung-RL (RL 2006/114), andererseits jedoch Art. 3(c) 2. Halbsatz Verbraucherkredit-RL (RL 2008/48), vgl. auch Art. 2 des Vorschlags einer RL über die Haftung bei Dienstleistungen (KOM (90) 482). Der EuGH qualifizierte deshalb beispielsweise Automietverträge, mit denen Verbrauchern ein Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt wird, als „Dienstleistung“ und unterstellte sie dem Regime der Fernabsatz-RL (EuGH Rs. C-336/03 – easy car, Slg. 2005, I-1947). Auch die sog. „Dienstleistungen von allgemeinem Interesse“ sind nicht primär tätigkeitsbezogen (Energie, Wasser, Telekommunikation, Post und Eisenbahn). Einzelne Rechtsakte nehmen umgekehrt bestimmte Dienstleistungen von ihrem Anwendungsbereich aus (nicht jedoch vom Dienstleistungsbegriff), besonders ausgeprägt in Art. 1(2) und (3) Dienstleistungs-RL (RL 2006/ 123). Enger gefasst ist schließlich der primärrechtliche Dienstleistungsbegriff (Dienstleistungsfreiheit), was einerseits Überschneidungen mit anderen Grundfreiheiten vermeiden soll (insbesondere mit der Niederlassungsfreiheit: keine dauerhafte Präsenz) und andererseits schlicht mit der Funktion der Grundfreiheiten zusammenhängt (grenzüberschreitendes Element). In sachlicher Hinsicht bringen beide Einschränkungen keinerlei Präzisierung mit sich.

Wie umfassend das Spektrum von Dienstleistungen insgesamt sein kann, illustriert das Handbuch der Kommission zur Umsetzung der Dienstleistungs-RL, das – nicht abschließend! – die folgenden Beispiele aufzählt: „Tätigkeiten der meisten reglementierten Berufe (z.B. Rechts- und Steuerberater, Architekten, Ingenieure, Buchhalter, Vermessungsingenieure), Handwerker, unternehmensbezogene Dienstleistungen (wie z.B. Unterhaltung von Büroräumen, Managementberatung, Organisation von Veranstaltungen, Beitreibung von Forderungen, Werbung und Personalagenturen), Handel (einschließlich des Einzel- und Großhandels von Gütern und Dienstleistungen), Dienstleistungen im Bereich des Fremdenverkehrs (wie z.B. die Dienstleistungen von Reisebüros), Dienstleistungen im Freizeitbereich (wie z.B. von Sportzentren und Freizeitparks), Dienstleistungen des Baugewerbes, Dienstleistungen auf dem Gebiet der Installation und Wartung von Ausrüstungen, Informationsdienstleistungen (wie z.B. Web-Portale, Nachrichtenagenturen, Verlagswesen und Computerprogrammierung), Beherbergungs- und Verpflegungsdienstleistungen (wie z.B. Hotels, Restaurants, Catering-Service), Dienstleistungen auf dem Gebiet der Ausbildung und Bildung, Miet- (einschließlich der Vermietung von Fahrzeugen) und Leasingdienstleistungen, Immobiliendienstleistungen, Zertifizierungs- und Prüfungstätigkeiten, Unterstützungsdienste im Haushalt (wie z.B. Reinigungsdienste, private Kinderbetreuung und Gärtnerdienstleistungen)“. Dass selbst Aktivitäten aufgeführt werden, die nicht einmal unter die denkbar breite Ausgangsabgrenzung von Dienstleistungen fallen (Handel), führt die definitorische Unschärfe und Kontextabhängigkeit des europäischen Dienstleistungsbegriffs deutlich vor Augen. In der Begriffswelt des europäischen Rechts wird offenbar ebenfalls „alles zur Dienstleistung“.

2. Tendenzen der Rechtsentwicklung

Dienstleistungsverträge bilden auch in ihrer geschichtlichen Entwicklung ein ausgesprochen uneinheitliches Bild. Das römische Recht kannte kein eigenständiges Rechtsinstitut. Die locatio conductio umfasste, neben Miete und Pacht, auch die sog. Dienstmiete, zu der die Erbringung von Dienstleistungen (locatio cunductio operarum) ebenso gehörte wie die Bearbeitung von Sachen (locatio conductio operis). Im Gegensatz zu diesen einfachen, fremdgesteuerten und entgeltlichen Dienstleistungen wurden Dienste höherer Art grundsätzlich auf der Grundlage eines mandatum erbracht, also ohne rechtlichen Anspruch auf Gegenleistung (bloßes Ehrengeld: „Honorar“). Während sich der französische Code civil in Anlehnung an dieses römisch-rechtliche Modell weiterhin am Leitbild der Gebrauchsüberlassung orientierte, behielt das preußische ALR zwar ebenfalls die Unterscheidung von einfachen und höheren Diensten bei, regelte aber die tätigkeitsbezogenen Verträge in einem eigenen Abschnitt. Bei den Vorarbeiten zum BGB wurden Dienste jeder Art schließlich zu einem einheitlichen Vertragstyp zusammengefasst (trotz allen Widerstands von Ärzten und Rechtsanwälten), Werkverträge allerdings separat geregelt.

Die Rechtsentwicklung des 20. Jahrhunderts zeichnet sich durch europaweit ganz unterschiedliche Entwicklungsstränge aus. Verbreitet ist vor allem die Tendenz zur Zerfaserung in speziellere Vertragstypen (Maklervertrag, Transportvertrag, Versicherungsvertrag etc.), umgekehrt sind allerdings auch (kodifikatorische) Schritte hin zu einem umfassenden Dienstleistungsvertrag zu beobachten, insbesondere im schwedischen, portugiesischen und englischen Recht. Auf europäischer Ebene zeichnet sich mit dem Draft DCFR eine gewisse Kombination dieser eigentlich widersprüchlichen Tendenzen ab. Das Regelwerk versucht nämlich, funktional unterschiedliche Vertragstypen in dem gemeinsamen Rahmen der Dienstleistungsverträge zusammenzufassen, also Spezialisierung und Generalisierung zu verbinden. Abgrenzungsfragen werden dadurch allerdings nicht erspart bleiben.

3. Regelungsschwerpunkte im Gemeinschaftsprivatrecht

Im geltenden europäischen Recht gewinnen, teils im Kontrast zum klassischen nationalen Dienst(leistungs)vertragsrecht, vor allem drei Fragenkreise an Bedeutung, die schwerpunktmäßig, aber nicht ausschließlich, den vorvertraglichen Bereich betreffen.

Erstens fokussieren sich die europäischen Vorschriften auf den Zugang zu Dienstleistungen. Besonders ausgeprägt finden sich entsprechende Regelungen für die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, die zunehmend von privaten Dienstleistern auf grundsätzlich liberalisierten Märkten erbracht werden. Sektorspezifische Rechtsakte, die vor allem regulierenden Charakter haben, aber teils durchaus auch Fragen des klassischen Vertragsrechts ansprechen, sollen sicherstellen, dass jeder Verbraucher Zugang zu entsprechenden Dienstleistungen von hoher Qualität zu erschwinglichen Preisen erhält (vgl. etwa Art. 20(2)1 Universaldienste-RL [RL 2002/22]). Die vertragsrechtliche Grundsatzfrage geht dahin, ob sich diese Grundsätze auf Dienstleistungen aller Art oder gar generell auf Verbraucherverträge übertragen lassen. Einer allzu pauschalen Verallgemeinerung dürfte entgegenstehen, dass die Zugangsregeln jeweils in spezifischen Besonderheiten der jeweiligen Märkte wurzeln (insbesondere Netzabhängigkeit). Gleichwohl gewinnen Fragen des Zugangs zu Dienstleistungen unzweifelhaft an allgemeiner Bedeutung. Namentlich der Zugang zu (Gütern und) Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und bekannt gemacht werden, muss diskriminierungsfrei offen stehen: Der Dienstleistungserbringer darf grundsätzlich weder nach Ethnie oder Geschlecht differenzieren (RL zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft [RL 2000/43], RL zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen [RL 2004/113]), noch nach Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers (Art. 20(2) Dienstleistungs-RL). Der Kriterienkatalog soll künftig möglicherweise sogar noch ausgeweitet werden (z.B. Religion, sexuelle Orientierung, Behinderung).

Ein zweiter Regelungsschwerpunkt betrifft den Vertrieb von Dienstleistungen. Hier geht es nicht um die Sicherstellung der Versorgung mit bestimmten Dienstleistungen, sondern darum, wohlinformierte, teils auch wohlüberlegte Entscheidungen über den Vertragsschluss zu ermöglichen, und treuwidriges Verhalten der Gegenseite zu verhindern. Dem Dienstleistungserbringer werden deshalb vorvertragliche Informations- und Verhaltenspflichten auferlegt. Diese Pflichten sind zwar größtenteils in übergreifenden, vertrags- oder auch lauterkeitsrechtlichen Rechtsakten verankert, die Dienstleistungsverträge aber jeweils ausdrücklich mit einschließen (etwa Art. 2(1) Fernabsatz-RL; Art. 1(1) Haustürwiderrufs-RL bzw. Art. 2(f) E‑Commerce-RL [RL 2000/31]; Art. 2(c) Unlautere Geschäftspraktiken-RL [RL 2005/29]; Art. 2(a) Irreführende und vergleichende Werbungs-RL). Mitunter finden sich entsprechende Pflichten auch in Rechtsakten zu speziellen Typen von Dienstleistungen, insbesondere im Finanzdienstleistungsbereich (Art. 2(b) Fernabsatz von Finanzdienstleistungen-RL [RL 2002/65] und besonders Art. 19 ff. Märkte für Finanzinstrumente-RL [RL 2004/39]; außerdem Art. 2(1) Pauschalreise-RL [RL 90/314]). Mit der Dienstleistungs-RL treten nun erstmals vorvertragliche Informationspflichten hinzu, die spezifisch für Dienstleistungsverträge gelten und diesen Vertragstyp zugleich „horizontal“, also grundsätzlich flächendeckend, betreffen. Überdies sind diese Pflichten nicht auf Verbrauchergeschäfte beschränkt. Die Informationen müssen vom Dienstleister teils selbständig, teils erst auf Nachfrage erteilt werden. Sie betreffen insbesondere die eigene Identität und Vertrauenswürdigkeit des Dienstleistungserbringers, die Merkmale und rechtliche Ausgestaltung der fraglichen Dienstleistung sowie die Grundlagen der Preisbestimmung (vgl. Art. 22 Dienstleistungs-RL). Die Ausweitung der vorvertraglichen Informationspflichten trägt dem Phänomen Rechnung, dass Dienstleistungen im Regelfall ungleich schwerer vergleich- und determinierbar sind als Waren, und dass deshalb erhöhter Informationsbedarf über den Vertragsgegenstand, aber auch über Vertragspartner und ‑gestaltung besteht.

Ein dritter Regelungsschwerpunkt betrifft den Vertragsgegenstand selbst. Auch hier deutet sich ein dienstleistungsspezifischer Regelungsansatz an, und zwar aus ähnlichen Gründen. Der klassische vertragsrechtliche Mechanismus, Qualitätsmängel durch Haftung zu sanktionieren, stößt bei Dienstleistungen an Grenzen. Der Vertragsgegenstand ist meist zu spezifisch, um ihn am Marktüblichen messen zu können, und zu wenig konturiert, um von den Vertragsparteien (unschwer) qualitativ festgelegt werden zu können. Der Vorschlag einer RL über die Haftung bei Dienstleistungen, der die vertragliche Haftung ohnehin nur partiell geregelt hätte, wurde bereits vor langem zurückgezogen. Nachweislich Art. 26 Dienstleistungs-RL geht die Tendenz stattdessen (zunächst?) zu einer stärkeren Standardisierung von Dienstleistungen, und zwar nicht in erster Linie durch den (europäischen) Gesetzgeber selbst, sondern im Wege der Selbstregulierung durch Branchen- und Verbraucherverbände.

4. Grundlinien im gemeineuropäischen Privatrecht (DCFR)

Während die Principles of European Contract Law keine spezifischen Regelungen enthielten, formulierten die Study Group on a European Civil Code und, darauf aufbauend, die Verfasser des Draft DCFR ein umfangreiches Dienstleistungsvertragsrecht: Die PEL SC umfassen, mit Erläuterungen, etwa 1000 Seiten. Sie sind in einen – eher knappen – allgemeinen Teil und ausführliche Sonderregeln zu spezifischen Vertragstypen unterteilt. Inhaltlich gleicht der Regelungsbestand zwar naturgemäß stärker seinen nationalen Vorbildern, weil eine flächendeckende Regelung einschließlich des gesamten dispositiven Dienstleistungsvertragsrechts angestrebt wurde. Deshalb finden sich hier beispielsweise durchaus auch Haftungs- und Gewährleistungsregeln. Eine Parallele zum Regelungsansatz des Gemeinschaftsrechts besteht jedoch insofern, als vorvertragliche Hinweispflichten besonders eingehend geregelt werden. Auch auf die Standardisierung von Dienstleistungen durch Branchenverbände wird explizit Bezug genommen, und zwar im Rahmen des allgemeinen Sorgfaltsmaßstabs. Auffällig ist schließlich, dass die Vertragsdurchführung weniger als bloßer Leistungsaustausch, sondern primär als laufende Kooperationsbeziehung begriffen wird, die besonderer Governance-Instrumente bedarf. Dahinter steckt wiederum der Gedanke, dass sich Dienstleistungen als Vertragsgegenstand oft nicht im Vorhinein exakt bestimmen lassen. Dienstleistungserbringer und ‑empfänger werden deshalb während der Vertragslaufzeit zahlreichen gegenseitigen Kooperations- und Informationspflichten unterworfen; umgekehrt werden ihnen Anpassungs- und Lossagungsrechte eingeräumt.

Literatur

Stefan Grundmann, Europäisches Schuldvertragsrecht, 1999; Monika Anders, Burkhard Gehle, Das Recht der freien Dienste, 2001; Marco B.M. Loos, Towards a European Law of Service Contracts, European Review of Private Law 9 (2001) 565 ff.; Karl Riesenhuber, Jens-Uwe Franck, Das Verbot der Geschlechterdiskriminierung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht 2005, 245 ff.; Peter Rott, A New Social Contract Law for Public Services, European Review of Contract Law 3 (2005) 323 ff.; Karl Riesenhuber, Europäisches Vertragsrecht, 2. Aufl. 2006; Christiane Wendehorst, Das Vertragsrecht der Dienstleistungen im deutschen und künftigen europäischen Recht, Archiv für die civilistische Praxis 206 (2006) 205 ff.; Hans-W. Micklitz, Service Standards: Defining the Core Consumer Elements and their Minimum Requirements, 2007, abrufbar unter http://www.anec.eu/attach ments/ANEC-R&T-2006-SERV-004final.pdf (zuletzt abgerufen am 12.5.2009); Martin Schauer, Contract Law of the Services Directive, European Review of Contract Law 4 (2008) 1 ff.; Martin Schmidt-Kessel, Die Informationspflichten des Dienstleisters nach der Dienstleistungsrichtlinie, Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht 2008, 63 ff.

Abgerufen von Dienst(leistungs)vertrag – HWB-EuP 2009 am 24. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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