Vermächtnis: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 29. September 2021, 14:30 Uhr
von Tobias Helms
1. Abgrenzung
In allen europäischen Rechtsordnungen ist das Vermächtnis ein zentrales Gestaltungsinstrument des Erblassers, um dem Begünstigten einen Vermögensvorteil aus dem Nachlass zukommen zu lassen.
a) Rechtsordnungen mit „zweispurigem“ System
In den meisten europäischen Rechtsordnungen (etwa Deutschland, Griechenland, Italien, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweiz, Spanien) hat der Erblasser – der Tradition des römischen Rechts folgend – die Wahl, ob er den Begünstigten als Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzen möchte. Formal lassen sich beide Formen testamentarischer Anordnungen klar voneinander abgrenzen: Erbe ist derjenige, der – zusammen mit anderen (Mit‑)Erben oder auch allein – als Gesamtrechtsnachfolger unmittelbar in die Rechtsstellung des Erblassers einrückt (Universalsukzession). Während dem Erben demnach per definitionem eine unmittelbare Beteiligung am gesamten Vermögen des Erblassers zufällt und er als Gesamtrechtsnachfolger grundsätzlich auch für die Nachlassverbindlichkeiten einzustehen hat (Erbenhaftung), beschränkt sich die Berechtigung des Vermächtnisnehmers auf den Vorteil, den ihm der Erblasser zukommen lassen wollte.
Manche Rechtsordnungen sehen daher auch eine Auslegungsregel vor, wonach derjenige, dem nur einzelne Gegenstände zugewandt worden sind, als Vermächtnisnehmer anzusehen ist (Deutschland: § 2087 Abs. 2 BGB; Österreich: § 535 ABGB; Italien: Art. 588 Codice civile; Spanien: Art. 768 Código civil). Zwingend ist die Begrenzung des Vermächtnisnehmers auf einzelne Gegenstände jedoch nicht. Vielmehr kann ihm auch ein Teil des Nachlasses (Quotenvermächtnis) oder der gesamte Nachlass (Universalvermächtnis) zugewendet werden. Wirtschaftlich können daher Erbeinsetzung und Vermächtnisanordnung gleichwertig sein (zur Haftung für Nachlassverbindlichkeiten Erbenhaftung).
b) Rechtsordnungen mit „einspurigem“ System
Andere europäische Rechtsordnungen räumen dem Erblasser demgegenüber nicht die Rechtsmacht ein, den oder die Erben testamentarisch zu bestimmen. Dieser Ansatz geht auf das germanische Erbrecht zurück, das ein auf der Blutsgemeinschaft aufbauendes Verwandtschaftserbrecht kannte und keine Verfügungen von Todes wegen zuließ. In diesen Ländern kann der Erblasser nur im Wege der Vermächtnisanordnung von Todes wegen über sein Vermögen verfügen.
Weitgehend zwingend ist die Wahl dieses „einspurigen“ Modells für die Länder, die nicht dem Grundsatz der Universalsukzession folgen. So geht in England sowie den nordischen Ländern der Nachlass nicht direkt auf die gesetzlich oder testamentarisch Begünstigten über, sondern zunächst auf einen Verwalter bzw. Treuhänder, der alle Nachlassverbindlichkeiten begleicht (Erbenhaftung) und nur den von allen Verbindlichkeiten bereinigten Nachlassrest an die Begünstigten auskehrt. Bei einem solchen Modell besitzt die Unterscheidung zwischen Erben als Gesamtrechtsnachfolgern (denen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass zufällt und die für Nachlassverbindlichkeiten haften) und Vermächtnisnehmern als Einzelrechtsnachfolgern keine Bedeutung.
In den übrigen Rechtsordnungen, die dem „einspurigen“ System folgen, werden die Erben grundsätzlich gesetzlich zwingend festgelegt (z.B. Belgien, Frankreich und Rumänien). Allerdings ist in diesen Ländern die Stellung eines Universal- oder Erbteilsvermächtnisnehmers typischerweise an die eines Erben angeglichen. Dies zeigt sich vor allem daran, dass diese auch für Nachlassverbindlichkeiten haften (Belgien und Frankreich: jeweils Art. 1009, 1012 Code civil; Rumänien: Art. 775 Codul civil).
c) Gesetzliche Vermächtnisse
Außer den durch letztwillige Verfügungen angeordneten Vermächtnissen gibt es in manchen europäischen Rechtsordnungen auch gesetzliche Vermächtnisse, die jedoch nur sehr eingeschränkte praktische Relevanz besitzen. In Deutschland und Österreich etwa stehen dem überlebenden Ehegatten Haushaltsgegenstände sowie Hochzeitsgeschenke von Gesetzes wegen als sog. Voraus zu (§ 1932 Abs. 2 BGB; § 758 ABGB). Außerdem können in Deutschland Familienangehörige des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehört und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, vom Erben Unterhalt verlangen und sind zur Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände befugt, sog. Dreißigster (§ 1969 BGB).
2. Rechtsvergleichender Überblick
a) Wirksamkeitsvoraussetzungen
Vermächtnisse können stets in einem Testament (Deutschland: § 1939 BGB; Frankreich: Art. 1002 Code civil; Österreich: § 647 ABGB; Schweiz: Art. 481, 484 ZGB; Rumänien: Art. 887 Codul civil; Spanien: Art. 764 Código civil) und – soweit dieser zulässig ist – auch in einem Erbvertrag angeordnet werden (Deutschland: § 1941 Abs. 1 BGB; Österreich: § 1249 ABGB; Schweiz: Art. 494 ZGB). Wenn der Erblasser die vermachte Sache später veräußert, wird das Vermächtnis hierdurch im Zweifel unwirksam (Deutschland: § 2169 BGB; Österreich: § 724 ABGB; Frankreich: Art. 1038 Code civil; Spanien: Art. 869 Nr. 2 Código civil).
Vermächtnisnehmer kann jede natürliche oder juristische Person sein. Während in manchen Rechtsordnungen auch eine noch nicht gezeugte Person mit einem Vermächtnis bedacht werden darf (Deutschland: §§ 2162 Abs. 2, 2178 BGB; Italien: Art. 462 Abs. 3 Codice civile; Portugal: Art. 2033 Código civil), kann in anderen Rechtsordnungen Vermächtnisnehmer nur der werden, der im Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugt war (Frankreich und Belgien: jeweils Art. 906 Abs. 2 Code civil; Österreich: § 647 ABGB).
Die Forderung des Vermächtnisnehmers entsteht grundsätzlich bereits mit dem Eintritt des Erbfalls (Deutschland: § 2176 BGB; Belgien: Art. 1014 Abs. 1 Code civil; Frankreich: Art. 1014 Abs. 1 Code civil; Griechenland: Art. 1997 ZGB; Italien: Art. 649 Codice civile; Rumänien: Art. 899 Codul civil; Spanien: Art. 881 Código civil; Schweiz: Art. 543 Abs. 1 ZGB; Österreich: § 684 ABGB). In manchen Rechtsordnungen wird jedoch der Fälligkeitszeitpunkt hinausgeschoben. So wird in der Schweiz das Vermächtnis erst mit der Annahme der Erbschaft bzw. dem Verlust des Ausschlagungsrechts durch den beschwerten Erben fällig (Art. 562 Abs. 2 ZGB). In Österreich hingegen wird das Vermächtnis – wenn der Erblasser nichts anderes angeordnet hat – grundsätzlich erst ein Jahr nach dem Tod des Erblassers fällig (§ 685 Hs. 2 ABGB).
b) Gegenstand
Den Inhalt des Vermächtnisses kann der Erblasser weitgehend frei bestimmen, dies ist Ausfluss der ihm gewährten Testierfreiheit. Typisch sind sog. Stückvermächtnisse, bei denen ein einzelner, dem Erblasser gehörender Gegenstand vermacht wird (vgl. Spanien: Art. 882 Abs. 1 Código civil; Belgien und Frankreich: jeweils Art. 1014 ff. Code civil; Rumänien: Art. 899 ff. Codul civil; Schweiz: Art. 484 Abs. 2 ZGB). Im englischen Recht spricht man bei Zuwendung einzelner Gegenstände von specific devises (Immobilien) oder specific bequests (Mobilien). Denkbar sind auch sog. Wahlvermächtnisse, bei denen der Vermächtnisnehmer von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll (Deutschland: § 2154 BGB; Griechenland: Art. 1973 ZGB; Spanien: Art. 874 Código civil; Portugal: Art. 2267 Código civil; Schweiz: Art. 484 ZGB).
Daneben besteht regelmäßig die Möglichkeit, den vermachten Gegenstand nur der Gattung nach zu bestimmen (Deutschland: § 2155 BGB; Österreich: § 656 ABGB; Italien: Art. 653 Codice civile; Portugal: Art. 2253 Código civil; Spanien Art. 875 Código civil; Schweiz: Art. 484 Abs. 1 ZGB). Oftmals wird es sich dann um ein sog. Verschaffungsvermächtnis handeln. Bei einem Verschaffungsvermächtnis, das als Stück- oder Gattungsvermächtnis vorkommt, ist der mit dem Vermächtnis Beschwerte zur Beschaffung des vermachten, bislang noch nicht im Nachlass befindlichen Gegenstandes verpflichtet (Deutschland: § 2170 BGB; Italien: Art. 651 Abs. 2, 652 Codice civile; Spanien: Art. 861, 862 Código civil; Schweiz: Art. 484 Abs. 1 ZGB). Im englischen Recht werden der Gattung nach bestimmte Gegenstände mittels sog. general legacies vermacht. Im Zweifel muss der Testamentsvollstrecker einen entsprechenden Gegenstand innerhalb eines Jahres beschaffen, anderenfalls dem Bedachten den Wert des Gegenstandes auszahlen.
Vermacht der Erblasser eine fremde Sache, die er für seine eigene hält, so ist das Vermächtnis regelmäßig unwirksam. Erfolgt diese Anordnung jedoch in Kenntnis der Umstände, so liegt ein Verschaffungsvermächtnis vor (Griechenland: Art. 1984 Abs. 1 ZGB; Italien: Art. 651 Codice civile; Spanien: Art. 861, 862 Código civil; Portugal: Art 2251 Abs. 1 Código civil; Rumänien: Art. 906, 907 Codul civil). Obwohl in Frankreich nach dem Wortlaut des Art. 1021 Code civil jedes Vermächtnis unwirksam ist, das sich auf einen Gegenstand bezieht, der nicht im Eigentum des Erblassers steht, gelangt die Rechtsprechung im Wege einschränkender Auslegung zu ganz ähnlichen Ergebnissen wie die vorgenannten Rechtsordnungen.
Eine gewisse Besonderheit stellen das Universal- und das Quotenvermächtnis dar, weil sie wirtschaftlich mit einer Erbeinsetzung vergleichbar sein können (zur Haftung für Nachlassverbindlichkeiten Erbenhaftung). Dabei wird dem Bedachten entweder der gesamte Nachlasswert oder eine Geldsumme vermacht, deren Höhe sich auf einen bestimmten Bruchteil des nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden Nachlasswertes beläuft. Im englischen Recht spricht man bei Zuwendung des Restvermögens oder von Bruchteilen von residuary devises (Immobilien) oder residuary bequests (Mobilien). In den Rechtsordnungen, die zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnisanordnung unterscheiden (vgl. 1.), liegt – soweit im Testament keine eindeutige Festlegung getroffen wird – in diesen Fällen die Annahme nahe, dass eine Erbeinsetzung gewollt ist (Deutschland: § 2087 Abs. 1 BGB; Schweiz: vgl. Art. 483 ZGB). Doch kann sich durch Auslegung der Verfügung ergeben, dass es sich gleichwohl um ein Vermächtnis handeln soll.
c) Dingliche oder schuldrechtliche Wirkung
Bereits im römischen Recht unterschied man zwischen dem Vindikationslegat (legatum per vindicationem), das dem Bedachten unmittelbar Eigentum verschafft und somit dingliche Wirkung entfaltet (Singularsukzession), und dem Damnationslegat (legatum per damnationem), bei dem der Vermächtnisnehmer lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung des vermachten Vermögensvorteils erhält. Einige moderne Rechtsordnungen lehnen Vindikationslegate ab und sehen nur schuldrechtlich wirkende Damnationslegate vor (Deutschland: § 2174 BGB; Schweiz: Art. 562 ZGB; Österreich: § 684 ABGB; Niederlande: Art. 4:117 BW; Polen: Art. 986 Kodeks zywilny). Wenig überraschend ist diese Weichenstellung für die Länder des germanischen Rechtskreises, die im Sachenrecht dem Traditionsprinzip bzw. Eintragungsprinzip folgen und den Eigentumserwerb von Mobilien grundsätzlich erst mit der Besitzverschaffung und den Eigentumserwerb von Immobilien erst mit der Eintragung im Grundbuch eintreten lassen. Demgegenüber ist für das englische Recht dieser Ansatz die systematische Konsequenz aus dem Umstand, dass der Nachlass zunächst auf einen Treuhänder (Trust und Treuhand) übergeht, der erst nach Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten (Erbenhaftung) den verbleibenden Restnachlass an die Begünstigten (beneficiaries) auskehrt.
Demgegenüber kennen vor allem die romanischen Rechtsordnungen, die im Sachenrecht dem Konsensprinzip folgen (Eigentumserwerb), neben Damnationslegaten auch Vindikationslegate (Frankreich und Belgien: jeweils Art. 1014 Code civil; Spanien: Art. 882 Código civil; Portugal: Art. 2249 ff. Código civil; Italien: Art. 649 Codice civile; Rumänien: Art. 888 ff. Codul civil). Da der Vermächtnisnehmer die Berechtigung am vermachten Gegenstand unmittelbar mit dem Erbfall erwirbt, können sich Vindikationslegate naturgemäß nur auf einzelne konkret bestimmte Sachen oder Rechte (z.B. Forderungen) beziehen, die dem Erblasser selbst zustehen (Stückvermächtnis). Demgegenüber sind Gattungs- oder Verschaffungsvermächtnisse auch in den romanischen Rechtsordnungen Damnationslegate. Auch wenn der Vermächtnisnehmer unmittelbarer (Einzel‑)Rechtsnachfolger des Erblassers wird, bedeutet dies nicht, dass er sich selbständig den Besitz an der vermachten Sache verschaffen darf, vielmehr muss er sich hierfür an den Erben oder Testamentsvollstrecker halten (Frankreich: Art. 1014 Code civil; Spanien: Art. 885 Código civil; Belgien: Art. 1011, 1014 Abs. 2 Code civil; Italien: Art. 649 Abs. 3 Codice civile).
Demgegenüber eröffnet das griechische Recht eine Wahlmöglichkeit: Grundsätzlich erlangt der Vermächtnisnehmer gemäß Art. 1995 ZGB mit Anfall des Vermächtnisses nur das obligatorische Recht, vom Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern. Ein Vindikationslegat liegt – soweit der Erblasser nichts Gegenteiliges bestimmt hat – gemäß Art. 1996 S. 1 ZGB jedoch dann vor, wenn der Erbe (und nicht ein Vermächtnisnehmer mit einem Untervermächtnis) beschwert ist, der vermachte Gegenstand eine bestimmte Sache oder ein bestimmtes Recht ist und zum Nachlass gehört.
d) Beschwerter
Wer zur Erfüllung des Vermächtnisses verpflichtet ist, bestimmt in erster Linie der Erblasser. Neben allen oder einzelnen Erben kann auch ein Vermächtnisnehmer mit einem (Unter‑)Vermächtnis beschwert werden (vgl. etwa Österreich: §§ 649, 650 ABGB; Schweiz: Art. 484 Abs. 2 ZGB; Spanien: Art. 858 Código civil). Hat der Erblasser keine Bestimmung getroffen, so trifft die Verpflichtung die Erben (Deutschland: § 2147 S. 2 BGB; Griechenland: Art. 1967 Abs. 2 ZGB; Italien: Art. 662 Codice civile; Portugal: Art. 2265 Código civil; Spanien: Art. 859 Abs. 2 Código civil; Niederlande: Art. 4:117 Abs. 2 BW).
In einigen Rechtsordnungen kann der Erblasser auch ein sog. Nachvermächtnis anordnen. Dies bedeutet, dass der vermachte Gegenstand dem ersten Vermächtnisnehmer nicht dauerhaft zusteht, sondern ab einem bestimmten Zeitpunkt an einen Dritten, den Nachvermächtnisnehmer, herauszugeben ist. Die Möglichkeit, Nachvermächtnisse anzuordnen, unterliegt oftmals gewissen Schranken. In Deutschland etwa gibt es eine zeitliche Begrenzung nach §§ 2162, 2163 BGB. In Österreich ist, sofern alle eingesetzten Personen Zeitgenossen des Erblassers sind, die Anzahl an Nachvermächtnisnehmern („fideikommissarische Erben“) nach § 611 ABGB nicht eingeschränkt. Sind demgegenüber die (Nach‑)Vermächtnisnehmer zur Zeit der Anordnung noch nicht geboren, kann bei Geld und Mobilien ein zweistufiges, bei Immobilien nur ein einstufiges Nachvermächtnis angeordnet werden (§ 612 ABGB). In der Schweiz (Art. 488 Abs. 2 und 3 ZGB) und in Spanien (Art. 781 Código civil, „fideikommissarische Substitution“) hingegen ist grundsätzlich nur eine einstufige Nachvermächtnisanordnung erlaubt, wobei in Spanien das Nachvermächtnis nur zugunsten zur Zeit des Erbfalls bereits lebender Personen zulässig ist. In Frankreich eröffnen die sog. libéralités graduelles (stufenweise Zuwendungen) Gestaltungsmöglichkeiten, die mit dem Nachvermächtnis vergleichbar sind (Art. 1048-1056 Code civil), doch ist auch hier nur eine einstufige Bindung möglich (Art. 1053 Code civil).
3. Fazit
In allen europäischen Rechtsordnungen werden dem Erblasser durch das Vermächtnis recht ähnliche Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet. Die weitgehende Übereinstimmung der dargestellten Regeln dürfte darauf zurückzuführen sein, dass Konsens darüber besteht, dass es sich beim Vermächtnis um ein zentrales Instrument handelt, um von der Testierfreiheit Gebrauch machen zu können. Abweichungen in Einzelfragen ergeben sich vor allem deshalb, weil die Regeln über das Vermächtnis in das Gesamtsystem des Erb- und Sachenrechts eingepasst werden müssen und somit auf die unterschiedlichen Ausgangsvoraussetzungen in diesen Bereichen reagieren.
Literatur
Schröder, Vermächtnis, in: Franz Schlegelberger (Hg.), Rechtsvergleichendes Handwörterbuch für das Zivil- und Handelsrecht des In- und Auslandes, Bd. 7, 1940, 216 ff.; Franz-Notker Lichtinger, Der Voraus im Erbrecht, 2000; Rembert Süß, Das Vindikationslegat im Internationalen Privatrecht, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 65 (2001) 245 ff.; Rembert Süß, Erbrecht in Europa, 2. Aufl. 2008; Murad Ferid, Karl Firsching, Heinrich Dörner, Rainer Hausmann, Internationales Erbrecht, 9 Bde. (Loseblatt); Walter Pintens (Hg.), International Encyclopedia of Laws, Bd. 2, Family and Succession Law (Loseblatt).