Abtretung: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 8. September 2021, 10:55 Uhr

von Hein Kötz

1. Gegenstand, historische Entwicklung und wirtschaftliche Bedeutung

Eine Wirtschaftsordnung, die auf einem entwickelten Geld- und Kreditverkehr beruht, ist auf die freie Übertragbarkeit von Forderungsrechten dringend angewiesen. Den Regeln, die man dazu in den heutigen europäischen Rechtsordnungen findet, ist aber oft noch anzusehen, dass sie am Ende einer langen historischen Entwicklung stehen. Ursprünglich wurden nämlich Forderungsrechte als etwas Höchstpersönliches angesehen, das sich aus der konkreten Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Gläubiger nicht einfach herauslösen lässt. Forderungsabtretungen wurden auch deshalb misstrauisch beäugt, weil die Sorge bestand, dass bedürftige Schuldner sich durch sie um ihr letztes Vermögen bringen oder dass sie Spekulanten die Möglichkeit bieten könnten, streitige Ansprüche für einen Spottpreis gewerbsmäßig aufzukaufen und gegen den Schuldner durchzusetzen. Auch war man lange Zeit der Meinung, dass eine Abtretung, selbst wenn sie zulässig ist, nur dann und erst dann erga omnes Wirksamkeit erlangt, wenn der Schuldner ihr ausdrücklich zugestimmt oder von ihr durch eine formgebundene Erklärung des Zedenten oder Zessionars Kenntnis erlangt hat (so noch heute Art. 1690 Code civil).

Demgegenüber muss ein modernes Abtretungsrecht der Tatsache Rechnung tragen, dass die Forderungen eines Unternehmers einen wesentlichen Bestandteil seines Aktivvermögens bilden und er deshalb ein starkes Interesse daran hat, dass er sie ohne Beschränkungen verkaufen, seinem Gläubiger zur Sicherheit übertragen oder sie für einen anderen wirtschaftlichen Zweck einsetzen kann. Auch muss die Möglichkeit gegeben sein, dass durch einen und denselben Vertrag nicht nur eine einzelne Forderung, sondern auf einen Schlag ganze „Pakete“ von Forderungen abgetreten werden. Typisch ist dafür der Fall, dass ein Hersteller oder Händler Kaufpreisforderungen, die ihm gegen seine Kunden zustehen, dadurch zu Geld macht, dass er sie an ein Factoring-Unternehmen verkauft (Factoring ). Ähnlich liegt der Fall, in dem ein Unternehmer, der seiner Bank eine Sicherung für ein ihm gewährtes Darlehen verschaffen will, ihr zu diesem Zweck ein „Paket“ von Forderungen abtritt, darunter auch solche, von denen im Zeitpunkt der Abtretung ungewiss ist, ob sie künftig überhaupt entstehen, gegen wen sie sich richten und wann sie fällig werden. Zwar finden sich in manchen Zivilgesetzbüchern noch heute Regeln, die früheren historischen Schichten entstammen und solchen Geschäften entgegenstehen. Wo das der Fall ist, sind aber oft besondere Gesetze erlassen worden (z.B. in Frankreich, Spanien, Italien, Portugal), die die Abtretung von Forderungen an Kreditinstitute und Factoring-Unternehmen einem besonderen Regime unterwerfen, ebenso die Abtretung an Unternehmen, die die abgetretenen Forderungen im Wege der securitisation in Wertpapieren verbriefen und sie in dieser Form auf dem Kapitalmarkt platzieren. Ähnliche Ziele verfolgen die UNIDROIT Convention on International Factoring (1988) – für Deutschland am 1.12.1998 in Kraft getreten – und die von UNCITRAL ausgearbeitete UN Convention on the Assignment of Receivables in International Trade (2001, noch nicht in Kraft getreten). Eine Modernisierung des allgemeinen Abtretungsrechts wird ferner durch die Principles of European Contract Law (Kap. 11: Assignment of Claims) angestrebt, ebenso durch die UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts (Kap. 9, Abschn. 1: Assignment of Rights). Von der Abtretung einer Forderung ist der Fall zu unterscheiden, in dem ein Vertrag im Ganzen übertragen werden, also in den Vertrag anstelle der einen Vertragspartei eine andere Person als neue Vertragspartei eintreten soll (Vertragsübernahme).

2. Voraussetzungen einer wirksamen Abtretung

Eine Forderung wird dadurch abgetreten, dass der alte und der neue Gläubiger sich darüber einig werden, dass Inhaber der Forderung nunmehr der neue Gläubiger sein soll. Manche Rechtsordnungen unterscheiden den Abtretungsvertrag, der lediglich auf die Abtretung der Forderung abzielt, von demjenigen Vertrag, in dem sich die Parteien über den wirtschaftlichen Grund der Abtretung einigen. Dabei kann es sich z.B. um einen Kaufvertrag, um einen Sicherungsvertrag oder um einen Vertrag handeln, durch den der neue Gläubiger beauftragt wird, die ihm abgetretene Forderung einzuziehen und den erlangten Betrag an den alten Gläubiger herauszugeben. Praktische Konsequenzen ergeben sich aus dieser Unterscheidung freilich nur in seltenen Fällen. Immerhin folgt aus ihr, dass die Abtretung nicht – wie im Code civil – im Kaufrecht geregelt werden darf, sondern dass die Frage in das allgemeine Obligationenrecht oder sogar, weil es dabei um die Übertragung eines Vermögensgutes geht, in das Sachenrecht gehört (so Art. 3:83 ff. BW).

Wie jeder andere Vertrag ist auch der auf die Abtretung einer Forderung gerichtete Vertrag unwirksam, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot oder sonstige allgemeine Regeln verstößt, von denen die Gültigkeit eines Vertrages abhängt. Darüber hinaus findet man überall Regeln, nach denen eine Abtretung unwirksam ist, wenn sie sich auf eine „unabtretbare“ Forderung bezieht. Unabtretbar sind z.B. Lohn-, Unterhalts- oder Versorgungsansprüche, soweit sich der Zedent durch ihre Abtretung um sein Existenzminimum bringen würde. Unwirksam ist die Abtretung einer Forderung auch dann, wenn der Schuldner darauf vertrauen durfte, dass er nur an seinen ursprünglichen Gläubiger würde leisten müssen (Art. 11:302 PECL; Art. III.-5:109 DCFR). Hingegen wird die Abtretung einer Teilforderung als wirksam angesehen, wenn sich die Forderung auf Geld oder auf eine andere teilbare Leistung bezieht (Art. 11:103 PECL; Art. III.-5:107 DCFR). In den meisten Rechtsordnungen ist auch die Abtretung einer künftigen Forderung anerkannt. Danach kann z.B. ein Verkäufer eine Kaufpreisforderung auch dann „im Voraus“ abtreten, wenn er den Kaufvertrag, dem sie entspringt, im Zeitpunkt der Abtretung noch nicht geschlossen hat. Allerdings erwirbt der Zessionar die ihm im Voraus abgetretene Forderung nur dann, wenn sie tatsächlich entsteht und sich zu diesem Zeitpunkt bestimmen lässt, dass sie von der Abtretung erfasst sein sollte (vgl. Art. 11:102 (2) PECL, ebenso Art. III.-5:106(1) DCFR; Art. 5 UNIDROIT Convention on International Factoring; Art. 10 UN Convention on the Assignment of Receivables in International Trade).

Grundsätzlich führt eine Abtretung dazu, dass die abgetretene Forderung aus dem Vermögen des Zedenten ausscheidet und daher von seinen Gläubigern nicht mehr gepfändet werden kann und im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auch nicht mehr in die Insolvenzmasse fällt. Man spricht dann davon, dass die Abtretung nicht nur inter partes, sondern erga omnes, also auch Dritten gegenüber wirksam ist. Keine einheitliche Auffassung besteht in der Frage, ob dies auch dann gilt, wenn der Schuldner von der Abtretung nicht informiert worden ist (stille Zession) oder wenn er mit dem ursprünglichen Gläubiger die Unabtretbarkeit der Forderung vereinbart hat (Abtretungsverbot). Die praktischen Bedürfnisse des heutigen Geschäftsverkehrs haben dazu geführt, dass beide Fragen immer häufiger bejaht werden. Im Falle der stillen Zession spricht dafür der Umstand, dass nicht selten ein erhebliches Interesse daran besteht, dass dem Schuldner die Abtretung nicht offengelegt wird. Dadurch entsteht ihm kein Nachteil, weil er von seiner Schuld befreit wird, wenn er in Unkenntnis der Abtretung an den bisherigen Gläubiger zahlt. Auch ein vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot braucht sich der neue Gläubiger oft nicht entgegenhalten zu lassen. Manche Rechtsordnungen stehen auf dem Standpunkt, dass Abtretungsverbote, weil durch sie eine Forderung zur res extra commercium gemacht wird, grundsätzlich unwirksam sind. In anderen Rechtsordnungen werden sie zwar als inter partes wirksam, im Verhältnis zum neuen Gläubiger aber als unbeachtlich angesehen, dies jedenfalls dann, wenn die Abtretung im kaufmännischen Geschäftsverkehr erfolgt ist (so in Deutschland § 354 a HGB) oder wenn – so die Kompromisslösung in Art. 11:301 PECL – der neue Gläubiger das Abtretungsverbot weder kannte noch kennen musste oder wenn es sich bei der abgetretenen Forderung um eine künftige, also noch nicht entstandene Forderung handelt. Ähnliche Regeln finden sich in Art. 6(1) UNIDROIT Convention on International Factoring; Art. 11 UN Convention on the Assignment of Receivables in International Trade; vgl. auch Art. III.-5:108 DCFR.

3. Folgen einer wirksamen Abtretung

Haben sich die Parteien über die Abtretung einer Forderung geeinigt, so ist der alte Gläubiger verpflichtet, die über die abgetretene Forderung bestehenden Urkunden dem neuen Gläubiger zu übergeben und ihm alle Auskünfte zu erteilen, derer er zur Geltendmachung der Forderung bedarf. Ferner gehen zusammen mit der abgetretenen Forderung im Zweifel auch die für sie bestehenden Sicherungsrechte auf den neuen Gläubiger über. Die Parteien können auch vereinbaren, ob und unter welchen Voraussetzungen den alten Gläubiger eine Haftung treffen soll, wenn die Abtretung unwirksam ist, die abgetretene Forderung nicht besteht oder der Schuldner sich als zahlungsunfähig herausstellt oder sich gegen die abgetretene Forderung mit Gegenrechten verteidigen kann. Fehlt es an solchen Vereinbarungen, so stellen alle Rechtsordnungen dispositive Regeln bereit, mit denen sich diese Lücke schließen lässt (vgl. Art. 11:204 PECL; Art. III.-5:112(2) DCFR).

Gegen die Nachteile, die dem Schuldner durch den Gläubigerwechsel drohen, wird er dadurch geschützt, dass er sich gegenüber dem neuen Gläubiger mit allen Einwendungen verteidigen kann, die er dem alten Gläubiger hätte entgegenhalten können. Hat also der Verkäufer seine Kaufpreisforderung abgetreten, so kann der Käufer gegenüber dem Zessionar die Zahlung verweigern, wenn die Ware mangelhaft war oder nicht geliefert worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Ware sich erst zu einem Zeitpunkt als mangelhaft herausstellt oder hätte geliefert werden müssen, in dem der Käufer bereits Kenntnis von der Abtretung hatte. Auch das Recht zur Aufrechnung mit einer Gegenforderung bleibt dem Schuldner erhalten, sofern er dieses Recht vor Erlangung der Kenntnis von der Abtretung erworben hat, mag die Gegenforderung auch erst nach diesem Zeitpunkt fällig geworden sein (vgl. Art. 11:307 PECL; Art. III.-5:116 DCFR). Hinzu kommt eine weitere Schutzregel, die besonders den Fall der stillen Zession betrifft: Hat der Schuldner noch nach geschehener Abtretung an den alten Gläubiger geleistet, mit ihm eine Stundung oder einen Schulderlass vereinbart oder eine andere, für ihn günstige Abrede mit ihm getroffen, so kann er sich darauf auch gegenüber dem neuen Gläubiger berufen, sofern er die Zahlung an den alten Gläubiger geleistet und die sonstige Abrede mit ihm zu einem Zeitpunkt getroffen hat, in dem er von der Abtretung noch keine Kenntnis erlangt hatte (vgl. Art. 11:304 und 308 PECL, Art. III.-5:118 DCFR).

4. Prioritätskonflikte

Prioritätskonflikte können entstehen, wenn ein und dieselbe Forderung nacheinander erst dem einen, dann einem anderen Zessionar abgetreten oder wenn sie zunächst abgetreten und danach von einem Gläubiger des Zedenten gepfändet wird. Nach der Regel prior tempore potior iure gebührt grundsätzlich der Vorrang demjenigen, dem die Forderung zuerst wirksam abgetreten wurde. Daraus ergibt sich auch, dass ein Schuldner, der in Unkenntnis der ersten Abtretung an den zweiten Zessionar geleistet hat, dadurch zwar befreit wird, aber der zweite Zessionar die empfangene Leistung an den besser berechtigten ersten Zessionar herausgeben muss.

Allerdings gilt das Prioritätsprinzip nicht ohne Einschränkungen. Nach manchen Rechtsordnungen wird demjenigen Zessionar der Vorrang eingeräumt, der, ohne von einer anderen früheren Abtretung zu wissen, eher als der andere Zessionar den Schuldner von der Abtretung in Kenntnis gesetzt hat (so auch Art. 11:401 PECL; Art. III.-5:120 DCFR). Gelegentlich wird das Ergebnis, zu dem das Prioritätsprinzip führt, als rechtspolitisch unerwünscht angesehen und deshalb korrigiert. Das gilt insbesondere dann, wenn eine und dieselbe künftige Kaufpreisforderung von ihrem Inhaber, dem Verkäufer, zweimal im Voraus abgetreten wird, nämlich sowohl seinem Lieferanten im Wege eines „verlängerten Eigentumsvorbehalts wie seiner Bank zur Sicherung eines Kredits. Hier nimmt die deutsche Rechtsprechung an, dass ungeachtet des Prioritätsprinzips die Abtretung zugunsten des Lieferanten den Vorrang hat. Ist die Forderung im Wege des Factoring übertragen worden, so wird der gleiche Vorrang dem Factor eingeräumt, sofern das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners beim Zedenten verbleibt und daher ein Fall des „unechten“ Factoring vorliegt. De lege ferenda spricht viel dafür, ein System der fakultativen Registerpublizität einzuführen. Danach würde einer Abtretung, für deren Registrierung sich der Zessionar entschieden hat, der Vorrang gegenüber anderen Abtretungen der gleichen Forderung zuerkannt, sofern die anderen Abtretungen entweder gar nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt registriert worden sind. Dies würde nur dann nicht gelten, wenn der Zessionar bösgläubig ist oder hinsichtlich der ihm abgetretenen Forderung ein Abtretungsverbot registriert war.

5. Neuere Entwicklungen im Europäischen Privatrecht

Die europäische und internationale Rechtsentwicklung ist dadurch gekennzeichnet, dass Forderungen – insbesondere Geldforderungen – in zunehmendem Umfang als verkehrsfähige Wirtschaftsgüter angesehen und deshalb alle Beschränkungen zurückgenommen werden, die die Übertragung einzelner oder ganzer Pakete von Geldforderungen an Lieferanten, Kreditinstitute oder Factoring-Unternehmen vereiteln oder erschweren können. Allgemein anerkannt ist inzwischen, dass für die Übertragung einer Forderung die bloße Einigung zwischen Zedent und Zessionar ausreicht und dass auch die Abtretung einer künftigen Forderung und eines Forderungsteils möglich ist. Immer stärker setzt sich auch der Gedanke durch, dass ein Abtretungsverbot, das zwischen Gläubiger und Schuldner in Bezug auf eine Geldforderung vereinbart ist, zwar inter partes wirkt, aber nicht verhindert, dass der Zessionar die ihm verbotswidrig abgetretene Forderung erwirbt, sofern er das Abtretungsverbot nicht kennt oder kennen muss. Zweifelhaft ist, welche Einschränkungen sich das Prioritätsprinzip gefallen lassen muss, wenn eine und dieselbe Forderung mehrfach abgetreten wird. Diese Zweifel würden sich auf überzeugende Weise beseitigen lassen, wenn ein System der fakultativen Registerpublizität eingeführt würde.

Literatur

Klaus Luig, Zur Geschichte der Zessionslehre, 1966; Reinhard Zimmermann, The Law of Obligations, 1996, 58 ff.; Hein Kötz, Rights of Third Parties, in: IECL VII/2, Kap. 13-58 ff., 1990; W.J. Zwalve, Hoofdstukken uit de Geschiedenis van het Europese Privaatrecht, Bd. I: Inleiding en zakenrecht, 1993, 265 ff.; Konrad Zweigert, Hein Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, 3. Aufl. 1996, 438 ff.; Hein Kötz, Europäisches Vertragsrecht, Bd. I, 1996, 399 ff.; Hugh Beale, Arthur Hartkamp, Hein Kötz, Denis Tallon (Hg.), Cases, Materials and Text on Contract Law, 2002, 935 ff.; Filippo Ranieri, Europäisches Obligationenrecht, 2. Aufl. 2003, 433 ff.; Horst Eidenmüller, Die Dogmatik der Zession vor dem Hintergrund der internationalen Entwicklung, Archiv für die civilistische Praxis 204 (2004) 457 ff.; Claudia Rudolf, Einheitsrecht für internationale Forderungsabtretungen, 2006; Arthur F. Salomons, Deformalisation of Assignment Law and the Position of the Debtor in European Property Law, European Review of Private Law 15 (2007) 639.

Abgerufen von Abtretung – HWB-EuP 2009 am 22. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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