Warenkauf, internationaler (IPR): Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 29. September 2021, 14:44 Uhr
von Ulrich Magnus
1. Gegenstand und Zweck
Der Warenkauf stellt sowohl auf der nationalen (Kauf) wie auf der internationalen Ebene den wichtigsten und häufigsten Vertragstyp dar. Die Versorgung jedes Einzelnen hängt entscheidend von Kaufgeschäften ab. Deshalb hat sich die internationale Gemeinschaft seit langem der Vereinheitlichung des Warenkaufrechts angenommen und hier mit der Schaffung des UN-Kaufrechts (CISG) auch einen unbestrittenen Erfolg erzielt (Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)). Gleichwohl bleibt noch eine erhebliche Anzahl internationaler Kaufrechtsgeschäfte und Kaufrechtsfragen, die außerhalb des Geltungsbereichs des CISG stehen. Für sie muss auf herkömmliche Weise nach den Regeln des internationalen Privatrechts bestimmt werden, welche Rechtsordnung für sie gilt.
Dafür sind die speziellen Regeln heranzuziehen, die das internationale Privatrecht für internationale Verträge entwickelt hat (Vertragliche Schuldverhältnisse (IPR)). Grundsätzlich wollen diese Regeln, wie das internationale Privatrecht generell, aus den mehreren beteiligten Rechtsordnungen diejenige auswählen, mit der der konkrete Fall am engsten verbunden ist. Da das internationale Privatrecht freilich nationales Recht ist, differieren seine Regeln von Staat zu Staat. Entsprechend differiert auch, wie man das nächstverbundene Recht für Warenkaufverträge bestimmt. Die Kriterien und Wege, nach denen das für Verträge maßgebende Recht, das Vertragsstatut, ermittelt wird, reichen weltweit von der strikten Maßgeblichkeit des Rechts des Erfüllungsortes über die Anknüpfung an den Parteiwillen, an das Recht am Niederlassungsort des Anbieters bis zu einer Abwägung aller denkbaren Gesichtspunkte im Einzelfall. Die nahe liegende Vereinheitlichung dieses Bereiches ist auf globaler Ebene bislang über eine wenig verbreitete Haager Konvention (Haager Konferenz für IPR), das Haager Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche Sachen anzuwendende Recht vom 15.6.1955, nicht hinausgekommen. In der EU gilt dagegen mit dem Römischen Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.6.1980 (EVÜ) bereits seit längerem vereinheitlichtes Kollisionsrecht für internationale Verträge. Es hat eine erhebliche, aber wegen der Konkurrenz mit dem Kauf-IPR-Übereinkommen doch nicht vollständige Vereinheitlichung der Kollisionsregeln für Kaufverträge in der EU mit sich gebracht. Für die Anknüpfung grenzüberschreitender Warenkäufe legt das EVÜ klare Regeln fest. Sie finden ihre ganz weitgehende Übernahme und Vergemeinschaftung in der VO 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO), die vom 17.12.2009 an in der EU mit Ausnahme Dänemarks gilt und von diesem Zeitpunkt an das EVÜ ablöst.
2. Tendenzen der Rechtsentwicklung
In der Regel sind die Kollisionsnormen für internationale Kaufverträge nicht Gegenstand eigenständiger Regelung, sondern in das internationale Vertragsrecht eingebettet. Für das internationale Vertragsrecht war es zunächst eine Errungenschaft, die grundsätzliche Freiheit der Parteien anzuerkennen, das anwendbare Recht selbst zu wählen (Rechtswahl). Das Prinzip der Rechtswahlfreiheit liegt auch der internationalen Sonderregelung zum Kauf-IPR, nämlich dem erwähnten Haager Übereinkommen von 1955 zugrunde. Diese global gedachte Konvention gilt freilich nur in fünf EU-Staaten (Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien und Schweden), ferner in Norwegen und der Schweiz und außerhalb Europas nur in Niger. Ihre modernisierte Nachfolgeregelung, das Haager Übereinkommen über das auf internationale Warenkaufverträge anwendbare Recht vom 22.12.1986, ist noch nirgends in Kraft und wird wohl auch nicht mehr in Kraft treten.
Allerdings kann auch die Rechtswahlfreiheit nicht schrankenlos gewährt werden. Insbesondere für grenzüberschreitende Verträge, an denen Verbraucher beteiligt sind, sind Einschränkungen notwendig, die den schwächeren Vertragsteil davor schützen, durch die Wahl eines ihm ungünstigen Rechts übervorteilt zu werden. Im Kauf-IPR-Übereinkommen von 1955 ist diese Einsicht allenfalls rudimentär enthalten. In der EU hat sie sich dagegen im Römischen Übereinkommen von 1980 (EVÜ) Bahn gebrochen. Auch die Rom I-VO folgt dieser Auffassung. Sie sieht ebenso wie bisher schon das EVÜ vor, dass dem Verbraucher der Schutz ‚seines’ Rechts, des Rechts am Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts, nicht durch Rechtswahl entzogen werden darf, wenn der anbietende Unternehmer seine mit dem Vertrag verbundene Tätigkeit im Land des Verbrauchers entfaltet hat. Die Rom I-VO hat die Reichweite dieses Verbraucherschutzes deutlich ausgedehnt. Nach der Verordnung genügt es bereits, dass der professionelle Anbieter seine Tätigkeit auf irgendeine Weise auf das Land des Verbrauchers, z.B. über das Internet, ‚ausgerichtet‘ hat (Art. 6(1) Rom I-VO). Der Schutz des Verbrauchers verwirklicht sich dann in der Weise, dass ihm günstigere Regelungen seines Rechts erhalten bleiben, auch wenn das gewählte Recht anderes vorsieht. Dabei geht die Regelung der Rom I-VO nicht so rigoros vor wie das Schweizer Recht, das eine Rechtswahl bei Verbraucherverträgen und damit auch bei Verbraucherkäufen ganz ausschließt (Art. 120 schweiz. IPRG).
Haben die Vertragsparteien keine Rechtswahl getroffen, so muss das Vertragsstatut objektiv bestimmt werden. Hier hat man sich in Europa von der früher verbreiteten Anknüpfung an den Erfüllungsort schon mit dem Haager Kauf-IPR-Übereinkommen von 1955 getrennt und im Grundsatz das Recht am Sitz des Verkäufers für maßgeblich erklärt. Das EVÜ von 1980 hat diese Regel übernommen, sie aber flexibler gestaltet. Grundsätzlich wird vermutet, dass das Recht des Anbieters für den mit ihm geschlossenen Vertrag gilt. Doch tritt die Vermutung zurück, wenn der Fall deutlich engere Verbindungen zu einem anderen Recht aufweist. Nach zwischenzeitlichen Anwandlungen, wieder zu einer starren Anknüpfungsregel zurückzukehren, folgt die Rom I-VO jetzt auch in diesem Punkt dem EVÜ. Damit hat Europa auch mit seiner jüngsten IPR-Regelung dem Modell des US-amerikanischen Kollisionsrechts eine Absage erteilt, das das anwendbare Vertragsrecht aufgrund einer Abwägung aller Kontakte und beteiligten Interessen im Einzelfall ermittelt. Die europäische Vermutungsregel schafft erheblich größere Voraussehbarkeit des anwendbaren Rechts und damit größere Rechtssicherheit als die US-amerikanische Methode des „grouping of contacts“ und der „(governmental) interest analysis.“
Auch die objektive Anknüpfung muss auf den Schutz der schwächeren Partei Rücksicht nehmen und unterstellt deshalb Verbraucherverträge auch ohne Rechtswahl dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Verbrauchers, wenn der professionelle Anbieter seine Tätigkeit dort ausgeübt oder sie auf diesen Ort ausgerichtet hat.
3. Anknüpfung nach der Rom I-VO
Für grenzüberschreitende Warenkäufe ist nach dem geschilderten Modell der Rom I-VO in Europa zunächst zu ermitteln, ob die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend eine Rechtswahl getroffen haben. Der Kauf untersteht dann grundsätzlich dem gewählten Recht. Allerdings kann eine Rechtswahl einen reinen Inlandsfall nicht von den zwingenden Vorschriften des Inlandsrechts befreien. Sie gelten dann statt oder neben dem gewählten Recht.
Mangels einer Rechtswahl gilt prinzipiell das Recht am Sitz des Verkäufers. Doch hierzu bestehen einige Ausnahmen. Wenn die Gesamtheit der Umstände eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Recht als dem Sitzrecht des Verkäufers aufweist, dann gilt dieses andere Recht. So wird der Platz-, Messe- und Börsenkauf regelmäßig dem Recht des Ortes unterstellt, an dem er durchgeführt wird. Gleiches gilt für öffentliche Versteigerungen.
Dieses grundsätzliche Anknüpfungssystem wird variiert, wenn der Käufer ein Verbraucher ist, die Ware für persönliche Zwecke gekauft hat und die Tätigkeit des Verkäufers auf das Land des Käufers zumindest ausgerichtet war. Dann wird das gewählte Recht durch günstigere und nicht dispositive Regeln des objektiv geltenden Kaufrechts ergänzt. Objektiv gilt in diesen Fällen das Recht am Aufenthaltsort des Käufers. Ist der Fall mit dem Gebiet der EU eng verbunden, dann kann eine Rechtswahl auch nicht den Mindestschutz beseitigen, den die Verbrauchsgüterkauf-RL (RL 1999/44) in ihrer jeweils umgesetzten Form vorsieht.
Das gewählte oder objektiv ermittelte Recht beherrscht den Vertrag grundsätzlich „von der Wiege bis zur Bahre“, also seinen Abschluss, seine Auslegung, seine Durchführung, eventuelle Leistungsstörungen und seine Beendigung. Doch sind für einige Fragen sog. Sonderanknüpfungen zu beachten, die für den jeweiligen Komplex zur Anwendung eines anderen Rechts als des Vertragsstatuts führen können: So gilt eine Ausnahme für die Modalitäten der Erfüllung wie insbesondere die Rügeanforderungen bei Mängeln der Lieferung. Hierfür ist das Recht des Erfüllungsortes zu berücksichtigen.
Ferner können international zwingende Vorschriften, sog. Eingriffsnormen, z.B. das Verbot, Kulturgüter auszuführen und zu verkaufen, das an sich anwendbare Recht überlagern oder verdrängen.
Schließlich zieht der ordre public eine äußerste Schranke, wenn Vorschriften des anwendbaren ausländischen Kaufrechts mit Grundvorstellungen der inländischen Rechtsordnung gänzlich unvereinbar sind.
4. Stand der Vereinheitlichung in der EU
Die Vereinheitlichung des internationalen Vertragsrechts und damit auch des internationalen Kaufrechts ist für die EU mit der Rom I-VO weiter vorangetrieben worden. Gleichwohl ist die EU noch weit von einheitlichen Kollisionsregeln für diesen Bereich entfernt. Denn trotz der Rom I-VO bestehen immer noch erhebliche Unterschiede bei der kollisionsrechtlichen Behandlung grenzüberschreitender Warenkäufe. Zum einen verweigert sich Dänemark der Rom I-VO und bleibt weiter Vertragsstaat des EVÜ, das deshalb im Verhältnis zu Dänemark noch fortleben wird und bei Verbraucherkäufen auch zu unterschiedlichen Ergebnissen gegenüber der Rom I-VO führen kann.
Zum anderen sind mehrere EU-Staaten (Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien und Schweden) nach wie vor zugleich Vertragsstaaten des Haager Kauf-IPR-Übereinkommens von 1955, das gegenüber der Rom I-VO, wie bisher gegenüber dem EVÜ, wohl Vorrang hat und starre Anknüpfungen sowie keinen besonderen kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz vorsieht. Bei seiner Anwendung können sich damit deutliche Unterschiede zur Rom I-VO ergeben. Da aber die sachlichen Anwendungsbereiche des Kauf-IPR-Übereinkommens und der Rom I-VO nicht deckungsgleich sind, ist in den genannten Staaten bei internationalen Käufen teils das Übereinkommen von 1955, teils die Rom I-VO (in Dänemark das EVÜ) anzuwenden.
Schließlich hatten zwar alle EU-Staaten die besondere Kollisionsregel der Verbrauchsgüterkauf-RL umzusetzen. Das ist aber auch nicht ganz einheitlich erfolgt. Insbesondere für das zentrale Element des „engen Zusammenhangs“ mit dem EU-Gebiet, das die Richtlinie für den besonderen binnenmarktrechtlichen Verbraucherschutz fordert, zeigt sich Uneinheitlichkeit.
In der EU besteht damit ein irritierendes Nebeneinander allgemeiner Kollisionsregeln zum internationalen Vertragsrecht, die das Kaufrecht einschließen, und abweichender besonderer IPR-Regeln, die in einigen EU-Staaten für Warenkäufe gelten. Als weitere Komplikation treten Unterschiede in der Reichweite des besonderen Verbraucherschutzes für Binnenmarktkäufe hinzu. Berücksichtigt man ferner, dass das Einheitskaufrecht (CISG), das das IPR verdrängt, zwar in den meisten, aber doch nicht allen EU-Staaten gilt, so kann der derzeitige Stand der Vereinheitlichung des internationalen Kaufrechts in der EU nicht befriedigen. Die Lage ist wegen der Vielzahl von Rechtsquellen, der Notwendigkeit ihrer Abgrenzung sowie der zentralen Auslegungszuständigkeit des EuGH nur für einen Teil dieser Rechtsquellen, nämlich für das originäre Gemeinschaftsrecht (Rom I-VO, Verbrauchsgüterkauf-RL), unübersichtlich und kompliziert, ohne dass vernünftige Gründe eine derartige Differenziertheit rechtfertigen. Eine erhebliche Vereinfachung und damit Verbesserung wäre gewonnen, wenn in der EU einheitlich nur noch das CISG und die Rom I-VO für internationale Warenkäufe zu beachten wären.
5. Vereinheitlichungsprojekte
Das Haager Kauf-IPR-Übereinkommen von 1955 hatte zwar, wie erwähnt, 1986 eine Neuauflage erfahren, die ebenfalls für eine globale Verbreitung gedacht war. Da nur Argentinien und Moldawien die Neufassung ratifiziert haben und das Haager Kauf-IPR-Übereinkommen von 1986 mangels einer ausreichenden Zahl von Ratifikationen noch nicht in Kraft getreten ist, ist dieses Vereinheitlichungsprojekt wohl als gescheitert anzusehen.
International bedeutsam ist die Inter-American Convention on the Law Applicable to International Contracts vom 17.3.1994. Allerdings ist die Bedeutung dieses Projekts zur Vereinheitlichung des internationalen Vertragsrechts auch eher theoretischer als praktischer Natur, da die Konvention bislang nur von Mexiko und Venezuela ratifiziert wurde und nur in diesen beiden Ländern in Kraft ist. Die Konvention enthält keine Sonderregeln für das internationale Kaufrecht, für das daher die allgemeinen Anknüpfungsregeln gelten, die die Konvention vorsieht. Danach gilt das Recht, das die Parteien gewählt haben, und ohne Wahl das Recht des Staates, mit dem die engste Verbindung (closest ties) besteht. Um die engste Verbindung zu bestimmen, sind alle ‚objektiven und subjektiven Elemente des Vertrags’ und auch die von internationalen Organisationen anerkannten, allgemeinen Prinzipien des internationalen Handelsrechts zu berücksichtigen. Sonderregeln für Verbraucherverträge kennt die Konvention nicht; vielmehr folgt sie dem US-amerikanischen Anknüpfungsmodell der Abwägung aller Umstände im Einzelfall.
Literatur
Frank Vischer, Lucius Huber, David Oser, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl. 2000; Richard Plender, Michael Wilderspin, The European Contracts Convention, 2. Aufl. 2001; Christian Armbrüster, Werner F. Ebke, Rainer Hausmann, Ulrich Magnus, Art. 27 ff. EGBGB, in: Julius v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 2002; Gerhard Kegel, Klaus Schurig, Internationales Privatrecht, 9. Aufl. 2004; Christoph Reithmann, Dieter Martiny (Hg.), Internationales Vertragsrecht, 6. Aufl. 2004; Gralf-Peter Calliess, Grenzüberschreitende Verbraucherverträge, 2006; Jan Kropholler, Internationales Privatrecht, 6. Aufl. 2006; Franco Ferrari, Eva-Maria Kieninger, Peter Mankowski, Karsten Otte, Ingo Saenger, Ansgar Staudinger, Internationales Vertragsrecht, 2007.