Arbeitszeit und Assoziierungsabkommen: Unterschied zwischen den Seiten

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== 1. Gegenstand und Zweck ==
== 1. Gegenstand und Zweck der Assoziierungsabkommen ==
Einen wesentlichen Bestandteil der inhaltlichen Gestaltung von Arbeitsverhältnissen stellt die Festlegung der Arbeitszeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber dar, insbesondere deren Lage und Ausmaß. Die privatrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitszeit machen jedoch nur einen quantitativ geringen Teil des dichten normativen Gefüges des Arbeitszeitrechts aus. Die Regelungsmaterie Arbeitszeit wird klassischerweise dem Arbeitsschutzrecht ([[Arbeitsschutz]]) zugeordnet und ist dementsprechend stark öffentlich-rechtlich geregelt.  
Als ''Assoziierungsabkommen'' werden völkerrechtliche Verträge bezeichnet, die die [[Europäische Union]] auf der Grundlage von Art. 310 EG/217 AEUV mit Drittländern oder internationalen Organisationen abschließt. Dafür ist Voraussetzung, dass durch das jeweilige Abkommen eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren geschaffen wird. Auf dieser Grundlage wird die vertragliche Assoziierung, die selbst nicht näher in den Europäischen Verträgen definiert ist, als eine (i) besondere und privilegierte Beziehung zwischen der Gemeinschaft einerseits und einem oder mehreren Drittstaaten bzw. internationalen Organisationen andererseits betrachtet, die durch (ii) ein gewisses Gleichgewicht der gegenseitigen Rechte und Pflichten unter Ausschluss der Unterordnung der einen Vertragspartei unter die andere, (iii) die Einrichtung paritätisch besetzter Organe zur gemeinsamen Entscheidung über die Durchführung und Fortentwicklung der Zusammenarbeit, (iv) die bindende Wirkung der gemeinschaftlichen Willensbildung für die Vertragsparteien und (v) eine gewisse Dauerhaftigkeit gekennzeichnet ist. Diese auch als ''externe Assoziierung'' bezeichnete Beziehung ist damit einerseits deutlich enger als bei einem einfachen nichtpräferenziellen Handelsabkommen auf der Grundlage von Art. 133 EG/207 AEUV, bleibt aber andererseits unterhalb der Schwelle der EU-Mitgliedschaft und der damit verbundenen Mitwirkungsrechte an der Willensbildung der Union.


Der Reglementierung der Arbeitszeit liegen sowohl gesundheitspolitische, wirtschaftspolitische als auch gesellschaftspolitisch-ethische Aspekte zugrunde, die in einer Wechselwirkung zueinander stehen. Der primäre Zweck des Arbeitszeitrechts liegt im Arbeitnehmerschutz – mit der zeitlichen Begrenzung der Arbeit soll ein gesundheitsschädliches Ausbeuten der Arbeitskraft verhindert werden. In diesem Zusammenhang steht auch die gesellschaftspolitische Intention, dem Arbeitnehmer Freiraum bzw. Freizeit zu gewähren, in der er die Möglichkeit hat, am kulturellen und gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und seinen Interessen nachzugehen. Die Gestaltung der Arbeitszeit spielt in der Frage der Vereinbarkeit von Beruf und Familie ebenfalls eine große Rolle.
Hinter der allgemeinen Kennzeichnung der externen Assoziierung verbirgt sich eine Vielfalt unterschiedlicher Abkommen, die nach ihrer hauptsächlichen Zielsetzung drei Typen zugeordnet werden können.


Die Präventivwirkung des Arbeitzeitrechts ist nicht nur auf individueller Ebene von Bedeutung, sondern verhindert auch gesamtgesellschaftliche und volkswirtschaftliche Schäden, die durch übermäßige Inanspruchnahme der Arbeitnehmer ausgelöst werden. Derartige Schäden verursachen auch für die Volkswirtschaft enorme Kosten, da es zu Arbeitsausfällen und zur Überwälzung des finanziellen Risikos auf Sozialversicherungssysteme kommt (z.B. Arbeitsunfälle; Frühpensionierungen wegen Arbeitsunfähigkeit, etc.).  
=== a) Beitrittsassoziierung ===
Die ''Beitrittsassoziierung'' dient der Vorbereitung eines späteren Beitritts zur Europäischen Gemeinschaft bzw. Europäischen Union. Zu den Abkommen mit diesem Schwerpunkt gehören: (i) Die Assoziierungsabkommen mit Griechenland (1961 – das erste Assoziierungsabkommen überhaupt) und der Türkei (1963); (ii) die ab 1991 mit zehn mittel- und osteuropäischen Ländern (MOEL) abgeschlossenen „Europa-Abkommen“, die von „Beitrittspartnerschaften“ zur Heranführung an den ''acquis communautaire'' flankiert wurden und die mit den letzten Beitritten (Rumänien, Bulgarien) zum 1.1.2007 ihren Zweck erreicht haben; (iii) die ab 2001 geschlossenen „Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen“ mit den Ländern des westlichen Balkans, die einerseits der politischen Stabilisierung der Region dienen und eine starke entwicklungspolitische Komponente haben, andererseits eine unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Durchführung der Abkommen stehende Beitrittsoption enthalten.


Das Arbeitszeitrecht dient gleichzeitig als wirtschaftspolitisches Instrument zur Steuerung und Förderung des Beschäftigungsniveaus. In diesem Zusammenhang ist v.a. die Forderung nach Verkürzung der Arbeitszeit zu nennen. Im internationalen Kontext spielt die Ausgestaltung des Arbeitszeitrechts für die Wettbewerbsfähigkeit von Wirtschaftsstandorten ein bedeutende Rolle und fließt dementsprechend in die Diskussion über Arbeitzeitflexibilisierung mit ein. Auf nationaler Ebene ist zu beachten, dass zwingend ausgestaltete Arbeitzeitnormen gleiche Rahmenbedingungen für Unternehmen im Wettbewerb gewährleisten sollen.  
=== b) Entwicklungsassoziierung ===
Die ''Entwicklungsassoziierung'' dient der entwicklungspolitischen Unterstützung. Assoziierungsabkommen mit diesem Schwerpunkt sind: (i) Die „Europa-Mittelmeer-Abkommen“, die ab 1995 im Zuge des „Barcelona-Prozesses“ und der dadurch initiierten „Partnerschaft Europa-Mittelmeer“ mit den meisten Anrainerstaaten des südlichen Mittelmeers geschlossen wurden und die die in den 1970er Jahren vereinbarten „Kooperationsabkommen“ abgelöst haben; (ii) die ab 1963 geschlossenen Assoziierungsabkommen mit Ländern des afrikanischen, karibischen und pazifischen Raumes (AKP-Staaten), die mit derzeit 79 Drittstaaten die zahlenmäßig größte Gruppe der Assoziierungen bilden (Abkommen von Yaoundé I u. II, 1963 u. 1969; Lomé I-IV, 1975-1989; Cotonou, 2000), wobei die zu Gunsten der Drittstaaten festgelegten nichtreziproken Handelspräferenzen zurzeit durch ein differenziertes System von „Wirtschaftspartnerschaftsabkommen“ abgelöst werden, die mit dem Welthandelsregime der WTO kompatibel sind; (iii) die gesonderten Assoziierungsabkommen mit Chile und Südafrika.


== 2. Terminologie  ==
=== c) Freihandelsassoziierung ===
Unter dem Begriff „Arbeitszeit“ ist grundsätzlich jene Zeitspanne zu verstehen, in der der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber für die Erbringung seiner Arbeitsleistung zur Verfügung steht. Darin kommt das Wesensmerkmal des Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck, nämlich die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers. Das Gegenstück zur Arbeitszeit stellen die so genannten Ruhezeiten dar, in der der Arbeitnehmer wieder frei über seine („Frei“‑)Zeit verfügen kann. Die weite Definition der Arbeitszeit schafft Abgrenzungsprobleme bei Zwischenformen von Arbeits- und Ruhezeiten. Dazu zählen insbesondere der Bereitschaftsdienst (Arbeitsbereitschaft oder Rufbereitschaft). In der Praxis spielt die Qualifizierung als Arbeitszeit aber nicht nur im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerschutz eine entscheidende Rolle, sondern ist ebenfalls für die Frage des Entgelts von großer Bedeutung (z.B. Zuschlag für Überstunden).  
Die ''Freihandelsassoziierung'' zielt vor allem auf die gegenseitige Abschaffung von Zöllen und die schrittweise Errichtung einer Freihandelszone zwischen der EU und dem jeweiligen Drittstaat. Zu diesen Abkommen gehören: (i) Das Abkommen zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) von 1992, das auf früheren Freihandelsabkommen mit den EFTA-Staaten aufbaut und ein Assoziierungsabkommen besonderer Art mit sehr enger Zusammenarbeit darstellt; nach dem Beitritt von Österreich, Schweden und Finnland zur EU regelt es nur noch die Beziehungen zu Norwegen, Island und Liechtenstein; (ii) die mit der Schweiz 1999 und 2004 in zwei Vertragspaketen („Bilaterale I und II“) geschlossenen Assoziierungs- und Kooperationsabkommen über die Liberalisierung des grenzüberschreitenden Handels- und Personenverkehrs sowie die Zusammenarbeit auf etlichen Gebieten, die der Schweiz eine „Integration ohne Beitritt“ ermöglichen sollen; (iii) das Assoziationsabkommen mit Israel; es ist Bestandteil der Mittelmeerpolitik, aber kein Entwicklungsabkommen.  


Im Gemeinschaftsrecht wird Arbeitszeit als jener Zeitraum definiert, in dem der Arbeitnehmer arbeitet, seinem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Der EuGH legt dieser Definition ein sehr weites Begriffsverständnis zugrunde und hat daher Bereitschaftsdienst, also jene Zeit, in der der Arbeitnehmer sich zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereit hält, ohne dabei tatsächlich Arbeit zu verrichten, zur Arbeitszeit gerechnet (EuGH Rs. C-303/98 – ''SIMAP'', Slg. 2000, I-7963).
Daneben gibt es weitere Instrumente, mit denen die EU ihre Außenbeziehungen vertraglich gestalten kann, ohne die mit Assoziationsabkommen verbundene Intensität der Zusammenarbeit zu erreichen. Dazu gehören die schon erwähnten einfachen nichtpräferenziellen Handelsabkommen und die ebenfalls auf die Gemeinsame Handelspolitik (Art. 133 EG/207 AEUV) sowie zusätzlich auf Art. 181a EG/212 AEUV gestützten Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit mit den Nachfolgestaaten der Sowjetunion. Diese Partnerschaftsabkommen sollen als politisches Korrelat zu den „Europa-Abkommen“ der zehn mittel- und osteuropäischen Ländern die Zusammenarbeit stärken, führen aber nicht zum Beitritt. In ähnlicher Weise kann auf der Grundlage der Art. 177 ff. EG/208 ff. AEUV die Entwicklungszusammenarbeit vereinbart werden, ohne die mit einem Assoziierungsabkommen verbundene enge Beziehung einzugehen.


== 3. Tendenzen der Rechtsentwicklung ==
Die vertragliche, externe Assoziierung auf der Grundlage von Art. 310 EG/217 AEUV ist abzugrenzen von der so genannten konstitutionellen Assoziierung überseeischer Länder und Hoheitsgebiete gemäß Art. 182 ff. EG/198 ff. AEUV. Diese Assoziierung eigener Art betrifft Gebiete, die von Mitgliedstaaten (Dänemark, Frankreich, Niederlande, Vereinigtes Königreich) abhängig, aber in gewissem Umfang mit eigenen Verwaltungsbefugnissen ausgestattet sind. Die Assoziierung verfolgt vor allem das Ziel, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Gebiete zu fördern. Die nähere Ausgestaltung dieser Assoziierung wird vorwiegend in Durchführungsbeschlüssen des Europäischen Rates festgelegt. Eine faktische Verbindung zu den Assoziierungsabkommen besteht darin, dass viele ehemalige abhängige Gebiete bzw. Kolonien nach Erlangung der Unabhängigkeit Partner der AKP-Abkommen geworden sind.
In der Entwicklung und Ausbildung des nationalen Arbeitsrechts im Laufe des 19. Jahrhunderts hat gerade die Einführung von gesetzlichen Beschränkungen der Arbeitszeit eine bedeutende Rolle gespielt. Ausschlaggebend für die Einführung von staatlichen Arbeitszeitbestimmungen war zu dieser Zeit aber weniger der sozialpolitisch motivierte Arbeitnehmerschutz, sondern vielmehr das politische Interesse des Staates am Erhalt der Wehrfähigkeit der jungen Männer.  


In den meisten Mitgliedstaaten hat sich im Laufe des 20. Jahrhunderts ein festes Gefüge von normativen Bestimmungen über die Arbeitszeit entwickelt, das sich je nach staatlicher Verfassung und Tradition in unterschiedlicher Weise auf die gesetzlichen und tarifvertraglichen Ebenen erstreckte.  
== 2. Tendenzen der Rechtsentwicklung ==
Assoziierungsabkommen sind im Laufe der Zeit schwerpunktmäßig für unterschiedliche Ziele eingesetzt worden. Das hat die Entwicklung der Rechtspraxis der Assoziierungen geprägt.


Die normative Gestaltung des Arbeitszeitrechts auf europäischer Ebene hat dagegen vergleichsweise spät eingesetzt. Ursprünglich bestand die Zielsetzung im Gemeinschaftsrecht v.a. in der Schaffung des freien Wettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten; die Harmonisierung des nationalen Arbeits- und Sozialrechts war dagegen von untergeordneter Bedeutung, sogar unerwünscht. Daher wurden in den Gründungsverträgen keine entsprechenden generellen Kompetenztatbestände für diese Rechtsbereiche aufgenommen. Dies führte dazu, dass eine Reihe von Rechtsakten sich in Ermangelung einer geeigneten Ermächtigungsgrundlage auf die Art. 48 ff. EG a.F. (Art. 39 ff. EG/45 ff. AEUV) über die Herstellung der [[Arbeitnehmerfreizügigkeit]] sowie die Generalklausel des Art. 100 EG a.F. (Art. 94 EG/115 AEUV) stützen.
(i) Die vertragliche Assoziierung zielte ursprünglich vor allem auf den späteren Beitritt der assoziierten Staaten. Im weiteren Verlauf der 1960er und 1970er Jahre stand dagegen die Entwicklungshilfeassoziierung außereuropäischer Länder im Vordergrund. In jüngerer Zeit wurde die Assoziierung wieder vermehrt zur Vorbereitung auf den Beitritt in die EU eingesetzt. Daneben dient sie dazu, das nachbarschaftliche Umfeld der EU zu stabilisieren, ohne auf eine EU-Mitgliedschaft abzuzielen.


Das Problem der mangelnden Rechtsgrundlage ([[Gesetzgebungskompetenz der EG/‌EU]]) rückte immer mehr in den Vordergrund der politischen Diskussion. In den 1980er Jahren ist der Arbeitnehmerschutz zusehend in den Mittelpunkt geraten, was schließlich zur Einfügung der Art. 118a(1) und (2) EG a.F. (in Art. 137 EG/153 AEUV) durch die Einheitliche Europäische Akte 1986 führte. Damit wurde die unmittelbare Zuständigkeit der Gemeinschaftsorgane für die Förderung der Arbeitsumwelt begründet, um die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu fördern ([[Arbeitsschutz]]). Ein weiterer entscheidender Schritt war das Abkommen über die Sozialpolitik, das die Rechtsetzungsbefugnis der Gemeinschaft im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts weiter ausbaute und das schließlich von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurde. Dadurch konnte das Abkommen über die Sozialpolitik im Jahr 1997 in den Vertrag von Amsterdam integriert werden (Art. 136 ff. EG/151 ff. AEUV). In diesem Zusammenhang sind auch die Gemeinschaftscharta der Sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer aus dem Jahr 1989 sowie die GRCh von 2001 zu nennen, die jedoch nicht rechtsverbindlich sind ([[Grund- und Menschenrechte: GRCh und EMRK]]).  
(ii) Auch außerhalb der Beitrittsassoziierung hat sich der Anwendungsbereich der Abkommen durch die Einbeziehung politischer Ziele erweitert, die über die klassischen außenwirtschaftlichen und entwicklungspolitischen Ziele hinausgehen. Es zeigt sich eine Tendenz der EU, durch die Abkommen mit Drittstaaten auch allgemeinpolitische Bereiche zu gestalten.


Als erste umfassende [[Richtlinie]] über die Arbeitszeit wurde die RL 93/104 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (sog. Arbeitszeit-RL) erlassen, die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung vorsah. In der Folgezeit wurde die Richtlinie wiederholt novelliert und ergänzt, bis schließlich aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit sämtliche Bestimmungen in der RL 2003/88 neu erlassen wurden.  
(iii) In die Assoziierungsabkommen, die der Entwicklung von Freihandelszonen dienen, werden verstärkt Wettbewerbsregeln und Regeln für das öffentliche Auftragswesen aufgenommen; dadurch erstreckt die Europäische Union ihr internes Wettbewerbsregime und ihre Ordnungspolitik in immer stärkerem Maße auf das Verhältnis zu Drittstaaten. (iv) Bei Assoziierungen besteht eine starke Tendenz zum Abschluss „gemischter Abkommen“ (dazu sogleich). Dies führt dazu, die Grenzen zwischen Gemeinschafts- und mitgliedstaatlicher Kompetenz zu verwischen. Dieser Trend wird verstärkt durch die Praxis des EuGH, gemischte Verträge vollständig seiner Beurteilungskompetenz zu unterstellen, ohne zuvor die auf gemeinschaftlicher und mitgliedstaatlicher Kompetenz fußenden Bestimmungen voneinander zu trennen.


Die Entwicklung des Arbeitzeitrechts auf europäischer Ebene ist damit bestimmt durch die sukzessive (politische) Etablierung von Ermächtigungsgrundlagen sowie die Ausweitung an Kompetenztatbeständen im Bereich des Arbeitnehmerschutzes ([[Gesetzgebungskompetenz der EG/‌EU|Gesetzgebungskompetenz der EG]]). Dies zeigt sich auch anhand der Reformen der Arbeitszeit-RL, deren Ermächtigungsgrundlage sich geändert hat und nun auch eine verstärkte Einbindung des Europäischen Parlaments im Gesetzgebungsprozess vorsieht.  
(iv) Assoziierungen haben sich als flexibles Instrument zur Heranführung an die Europäische Gemeinschaft erwiesen. So haben auch Abkommen, die nicht auf einen Beitritt gerichtet waren, durch Marktöffnung und enge Zusammenarbeit dazu beigetragen, Mitgliedern des EWR und den durch Freihandelsabkommen mit der EU verbundenen Staaten Malta und Zypern den Weg zum Beitritt zu ebnen.


Der europäische Gesetzgeber hat auch Regelungen für „atypische“ Arbeitsverhältnisse geschaffen. In den letzten 25 Jahren haben sich zusehend Arbeitsformen entwickelt, auf die das klassische Arbeitzeitmodell nicht mehr zutrifft. Um den Arbeitnehmer auch in derartigen Situationen ein Mindestmaß an Schutz zu gewährleisten, sind Richtlinien wie die Teilzeit- und Befristungs-RL (RL 97/81 und RL 1999/70) erlassen worden. Daneben finden sich aber auch in anderen Gemeinschafts-Rechtsakten vereinzelt Bestimmungen, die die Arbeitszeit betreffen.  
== 3. Ausgestaltung der Assoziierungsabkommen im Einzelnen ==
=== a) Abschlusskompetenz, Abschlussverfahren, Rechtswirkungen ===
Nach überwiegender, allerdings nicht unbestrittener Ansicht hat die Gemeinschaft aufgrund von Art. 310 EG/217 AEUV eine originäre materielle Kompetenz für den Abschluss von Assoziationsabkommen, die alle vergemeinschafteten Tätigkeitsbereiche umfasst (diese Wertung wird vor allem der Entscheidung EuGH Rs. 12/86 – ''Demirel'', Slg. 1987, 3719, 3751, Rn. 9 entnommen; in demselben Sinne bereits EuGH Rs. 22/70 – ''AETR'', Slg. 1971, 263, 274/5, Rn. 16, der darüber hinaus grundlegend feststellt, dass sich die Befugnis der Gemeinschaft zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge nicht nur aus ausdrücklichen Ermächtigungen, sondern auch als notwendige Folge aus anderen Bestimmungen ergeben kann, die der Gemeinschaft Zuständigkeiten im internen Bereich zuweisen). Da die Assoziierungsabkommen regelmäßig auch Politikbereiche betreffen, die nicht der Gemeinschaftskompetenz unterliegen (z.B. die Gewährung von Entwicklungshilfe aus den nationalen Haushalten der Mitgliedstaaten oder Vereinbarungen über Zusammenarbeit in den Bereichen der Justiz, des Strafrechts und der Personenfreizügigkeit), werden sie mit wenigen Ausnahmen als „gemischte Abkommen“ sowohl durch alle Mitgliedstaaten als auch durch die Gemeinschaft selbst geschlossen. Auf Gemeinschaftsebene folgt der Abschluss dem in Art. 300 EG/218 AEUV festgelegten Verfahren. Danach ist der Rat Herr des Verfahrens: er erteilt der Kommission (so EGV) bzw. dem von ihm bestellten Verhandlungsführer (so AEUV) den Auftrag, Verhandlungen zu führen, und legt dafür Richtlinien fest. Ihm obliegt der Abschluss des Abkommens. Das Parlament muss einem Assoziierungsabkommen zustimmen (Art. 300(3) EG/218(6)(a)(i) AEUV). Assoziierungsabkommen sind, sobald sie völkerrechtlich in Kraft getreten sind, „integrierender Bestandteil“ der Gemeinschaftsrechtsordnung (EuGH Rs. 181/73 – ''Haegeman'', Slg. 1974, 449, 460, Rn. 2/6) und stehen im Rang unter dem Primärrecht, aber über entgegenstehendem sekundären Gemeinschaftsrecht.


Auf nationaler Ebene lassen sich unterschiedliche Regelungsstrategien in der Arbeitszeit ausmachen. Der Trend geht aber durchwegs dahin, dass die Regelungskompetenz vom Gesetzgeber an die Tarifvertragsparteien, Sozialpartner und sogar auf betriebliche Ebene delegiert wird. Dies soll eine Flexibilisierung der Arbeitszeit ermöglichen und zudem die Stärkung der Tarifautonomie bewirken.
=== b) Institutioneller Rahmen der Assoziierungsabkommen ===
Bei aller Differenziertheit im Einzelnen weisen die Assoziierungsabkommen ähnliche institutionelle Grundstrukturen auf. Aufgabe der im Rahmen von Assoziierungsabkommen eingerichteten Organe ist es, für die vertragsgerechte Durchführung der Abkommen Sorge zu tragen und die dafür erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Oberstes Lenkungsorgan ist regelmäßig ein ''Assoziationsrat'', je nach Abkommen auch ''Stabilitäts- und Assoziationsrat'', ''EWR-Rat'', ''Ministerrat'' oder ''Gemischter Ausschuss'' genannt. Der Assoziationsrat ist paritätisch besetzt, und zwar regelmäßig aus Mitgliedern des Europäischen Rats und der Kommission einerseits sowie Ministern der assoziierten Staaten andererseits. Die Beschlüsse des Assoziationsrats sind für die Vertragsparteien verbindlich. Zur Unterstützung des Assoziationsrats wird regelmäßig ein paritätisch besetzter ''Assoziationsausschuss'' eingerichtet, der oft seinerseits zur Bestellung von Unterausschüssen befugt ist. Bei einigen Assoziierungen sind außerdem ''Parlamentarische Versammlungen'' bzw. ''Parlamentarische Assoziationsausschüsse'' vorgesehen, die sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und den Parlamenten der assoziierten Länder zusammensetzen (so z.B. im EWR- und Cotonou-Abkommen sowie in Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Ländern des westlichen Balkans). Zur Beilegung von Streitigkeiten über Anwendung und Auslegung des Abkommens kann in vielen Fällen der Assoziationsrat angerufen werden, der den Streit entweder verbindlich entscheidet oder ein Schiedsgericht einschaltet; in einzelnen Abkommen ist auch die Vorlage an den EuGH vorgesehen.


Arbeitszeitrecht erweist sich daher als ein sehr dynamisches Rechtsgebiet, das sich im Spannungsverhältnis zwischen Wirtschaft und Arbeitnehmerschutz laufend weiterentwickelt (Stichwort ''Flexicurity''). Eine wesentliche Rolle in der Rechtsfortbildung kommt dabei dem EuGH zu, der sich wiederholt mit dem Begriff der Arbeitszeit auseinandergesetzt hat (EuGH Rs. C-303/98 – ''SIMAP'', Slg. 2000, I-7963; EuGH Rs. C-151/02 – ''Jäger'', Slg. 2003, I-8389). Diese Rechtsprechung des EuGH wurde zum Anlass genommen, die Arbeitszeit-RL zu novellieren. Kernpunkte der Novellierung waren die Schaffung eines neuen differenzierten Arbeitszeitbegriffes sowie die Beibehaltung der ''opt out''-Möglichkeit.
=== c) Materiell-rechtliche Regelungen ===
Allen Abkommen gemeinsam sind Regelungen zur Beseitigung von Handelsschranken im grenzüberschreitenden Warenverkehr. Dies geschieht regelmäßig durch die Errichtung einer Freihandelszone (teilweise auch einer Zollunion), wofür Zölle sowie Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien schrittweise gesenkt und mengenmäßige Beschränkungen abgeschafft werden. Hierfür wird in der Regel ein asymmetrisches Verfahren vereinbart: Die Zölle für Importe aus der EU in assoziierte Staaten werden langsamer gesenkt als die Zölle für Lieferungen in umgekehrter Richtung. Stillhalteklauseln verhindern die Einführung neuer Zölle und sichern den Stand der erreichten Liberalisierung des Handelsverkehrs. Verbreitet enthalten die Abkommen das Verbot, im Niederlassungsrecht oder bei Dienstleistungen zwischen Personen oder Gesellschaften aus den beteiligten Abkommensstaaten je nach Herkunft zu diskriminieren. Derartige Bestimmungen sind unmittelbar anwendbar, wenn sie eine klare und eindeutige Verpflichtung enthalten, deren Erfüllung oder deren Wirkung nicht vom Erlass eines weiteren Aktes oder von weiteren Bedingungen abhängt (so für ein klares, genaues und nicht an Bedingungen geknüpftes Verbot, neue Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit einzuführen: EuGH Rs. C-37/98 – ''Savas'', Slg. 2000, I-2946, 2962 ff., Rn. 46 ff.; dagegen keine unmittelbare Anwendbarkeit einer Bestimmung über die Freizügigkeit von Arbeitnehmern, der im wesentlichen Programmcharakter zukommt, ohne eine hinreichend genaue Regelung zu enthalten: EuGH Rs. 12/86 – ''Demirel'', Slg. 1987, 3719, 3753/ 3754, insbesondere Rn. 23, 25; s. auch unten 3. d). Außerhalb dieses relativ ähnlichen Grundbestandes enthalten die Assoziierungsabkommen je nach den mit ihnen verfolgten Zielen unterschiedliche Regelungen. Bei der Entwicklungsassoziierung stehen Regelungen über die finanzielle und technische Zusammenarbeit bis hin zur detaillierten Beschreibung einzelner Unterstützungsprogramme im Vordergrund. Die neueren Beitrittsassoziierungen nehmen dagegen den Gesamtbestand des Gemeinschaftsrechts auf allen Tätigkeitsfeldern möglichst umfassend in die Abkommen auf, um schon vor dem Beitritt eine möglichst vollständige Anpassung der nationalen Rechtsordnung des Beitrittskandidaten an den ''acquis communautaire'' zu erreichen. Obwohl nicht ausdrücklich auf einen Beitritt, sondern auf eine Freihandelszone gerichtet, nimmt das EWR-Abkommen hinsichtlich der engen Anlehnung an das Gemeinschaftsrecht eine Sonderstellung ein: Es macht nicht nur einen großen Teil des primären Gemeinschaftsrechts (z.B. Grundfreiheiten, Wettbewerbsregeln) nahezu wortgetreu zum Bestandteil des Abkommens, sondern übernimmt gleichzeitig eine Fülle von einzelnen Sekundärrechtsakten der Gemeinschaft, die bei der Durchführung des Abkommens berücksichtigt werden sollen. Überdies sollen die Bestimmungen des Abkommens, soweit sie im Wesentlichen mit den Regelungen der Gründungsverträge von EWG und EGKS sowie deren Sekundärrecht identisch sind, im Einklang mit den hierzu bis zur Unterzeichnung des Abkommens ergangenen Entscheidungen des EuGH ausgelegt werden.


== 4. Einheitsrecht ==
Betrachtet man im vertikalen Vergleich Assoziierungsabkommen ähnlicher Zielrichtung über die Zeit hinweg, so lässt sich feststellen, dass sich bei allen Typen von Assoziierungen Regelungsbreite und ‑dichte deutlich erhöht haben. Zum einen verfolgt die Union heute mit den Abkommen auch eine größere Zahl allgemeinpolitischer Ziele, wie die Nachhaltigkeit der wirtschaftlichen Entwicklung, die Stärkung von Demokratie, Menschenrechten, Stabilität und Zivilgesellschaft, den Umwelt- und Verbraucherschutz, den kontinuierlichen politischen Dialog, die Förderung einer verantwortungsbewussten Staatsführung (''good governance''), die Bekämpfung von Geldwäsche, Drogenmissbrauch und Terrorismus oder die Verstärkung der regionalen Zusammenarbeit der assoziierten Länder untereinander, die alle Eingang in die Abkommen gefunden haben. Zum anderen werden in neueren Abkommen die einzelnen Maßnahmen, die im Zuge der Assoziierung getroffen werden sollen, regelmäßig viel detaillierter festgelegt als in den frühen Abkommen. Beim horizontalen Vergleich von jüngeren Assoziierungsabkommen unterschiedlicher Zielrichtung lässt sich feststellen, dass in ihnen zu einem großen Teil dieselben Regelungsfelder angesprochen werden, der Unterschied aber in der Stärke der rechtlichen Bindung der Vertragsparteien liegt: Was etwa bei der Beitrittsassoziierung die ausformulierte, bindende Bestimmung ist, findet z.B. bei der Entwicklungsassoziierung nach dem Cotonou-Abkommen oft eher in der bloßen Nennung von Zielen und der Zusicherung von Dialog- und Unterstützungsbereitschaft seinen Ausdruck.
Die wichtigsten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen finden sich in verschiedenen Richtlinien, die sich nach dem Typ des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses sowie dem sachlichen bzw. sektorspezifischen Geltungsbereich unterscheiden. Da die europäischen Vorgaben an den Rahmen der Ermächtigungsgrundlagen des EG-Vertrags/AEUV gebunden sind, stehen aber wesentliche, mit der Arbeitszeit eng zusammenhängende Bereiche (z.B. Entgelt) einer Gemeinschaftsregelung nicht zur Verfügung (Art. 137(5) EG/153(5) AEUV).


=== a) Arbeitszeit-RL ===
=== d) Insbesondere: Wettbewerbsregeln ===
Die derzeit wichtigste gemeinschaftsrechtliche Regelung der Arbeitszeit stellt die Arbeitszeit-RL dar. Die Richtlinie verfolgt den Zweck, das Arbeitszeitrecht in wesentlichen Bereichen zu harmonisieren, um so der Verwirklichung des Binnenmarktes gerecht zu werden und zugleich eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer zu erreichen. Daher werden Mindestbestimmungen normiert, die die Mitgliedstaaten ins nationale Recht umzusetzen haben. Die Arbeitszeit-RL räumt den Mitgliedstaaten (sowie den Tarifvertragsparteien bzw. den Sozialpartnern) aber auch die Möglichkeit ein, unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen von gewissen Bestimmungen abzuweichen und Ausnahmen zu statuieren (Art. 17-22).  
Die in Assoziierungsabkommen enthaltenen Wettbewerbsregeln haben besondere Relevanz für privatrechtliche Beziehungen. Das im Gemeinschaftsrecht verankerte [[Kartellverbot und Freistellung|Kartellverbot]], das Verbot des [[Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung|Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung]] und die [[Fusionskontrolle]], aber auch das [[Beihilfenrecht]] tragen im [[Europäischer Binnenmarkt|europäischen Binnenmarkt]] dazu bei, die Märkte für den Wettbewerb offen zu halten, damit die Marktteilnehmer mit Hilfe der Instrumente des Privatrechts von ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit Gebrauch machen können. Durch die Einbeziehung von Wettbewerbsregeln in internationale Abkommen versucht die EU, den Wirtschaftsverkehr mit anderen Staaten auch vor Wettbewerbsverzerrungen zu schützen. Dabei stellt sich für die Effektivität der Regelungen die Frage, ob derartige Wettbewerbsregeln unmittelbar anwendbar sind, so dass Einzelne sich auf sie berufen und ihre Verletzung vor Gericht geltend machen können. Der EuGH hat, sofern keine ausdrückliche anderweitige Regelung entgegensteht, einzelne Bestimmungen eines Assoziationsabkommens dann für unmittelbar anwendbar gehalten, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthalten, deren Erfüllung oder deren Wirkung nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängt (EuGH Rs. 12/86 – ''Demirel'', Slg. 1987, 3719, 3752, Rn. 14; s. auch EuGH Rs. 104/81 – ''Kupferberg'', Slg. 1982, 3641, 3663 ff., Rn. 17 ff.).


Der Geltungsbereich der Arbeitszeit-RL orientiert sich an jenem der Arbeitsschutz-Rahmen-RL (RL 89/391) ([[Arbeitsschutz]]): er erstreckt sich daher auf alle private und öffentliche Tätigkeitsbereiche mit Ausnahme bestimmter Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes (z.B. Streitkräfte). Auf Seeleute, die unter den Geltungsbereich der RL 1999/63 fallen, findet die Arbeitszeit-RL weiterhin keine Anwendung. Die Arbeitszeit-RL selbst enthält für bestimmte Tätigkeitsbereiche Sonderregelungen (z.B. Fahrpersonal).  
Die Abkommenspraxis berücksichtigt Wettbewerbsregeln auf unterschiedliche Weise. (i) Frühe Abkommen wie die ersten Entwicklungsassoziierungen mit den AKP-Staaten (etwa Yaoundé I und Lomé I) oder das Assoziierungsabkommen mit der Türkei von 1963 erwähnen Wettbewerbsregeln nicht. Die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit stellt sich hier nicht. (ii) Im Bereich der AKP-Abkommen ist es bei einer schwachen Ausprägung von Wettbewerbsvorschriften geblieben. In Art. 45 des Abkommens von Cotonou anerkennen die Vertragsstaaten zwar die Bedeutung einer soliden Wettbewerbspolitik, verpflichten sich aber lediglich, unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes des einzelnen AKP-Staates auf nationaler oder regionaler Ebene Regeln zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen anzuwenden und bei der Formulierung einer wirksamen Wettbewerbspolitik und einer effizienten Anwendung von Wettbewerbsregeln zusammenzuarbeiten. Unmittelbar anwendbare Regeln sind daher auch hier nicht vorhanden. (iii) Einen anderen Weg geht das ebenfalls als Entwicklungsassoziierung zu qualifizierende Abkommen mit Chile (Art. 172 ff.). Ausgangspunkt ist hier, dass in Chile bereits nationale Wettbewerbsregeln und eine Aufsichtsbehörde existieren. Das Abkommen formuliert daher keine eigenen materiellen Regeln, nennt die Wettbewerbsverzerrungen in einem Zielekatalog und koordiniert lediglich die Arbeit der [[Europäische Kommission|Europäischen Kommission]] und der chilenischen Wettbewerbsbehörde. Hierzu dienen u.a. Informationsaustausch, Konsultationen und die Koordinierung von Vollzugsmaßnahmen. (iv) Das im Rahmen der Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Ägypten geschlossene Assoziierungsabkommen von 2001 erklärt zwar in Art. 34(1) wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen sowie die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung für mit dem Abkommen unvereinbar, soweit es den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigt. Gleichzeitig ist jedoch festgelegt, dass der Assoziationsrat in einer bestimmten Frist „die erforderlichen Durchführungsbestimmungen“ erlassen soll. Schon wegen dieser Klausel wird eine unmittelbare Anwendung der Wettbewerbsregeln vor Erlass der Durchführungsbestimmungen nicht in Betracht kommen. Hinsichtlich des Verbots wettbewerbsverfälschender Beihilfen verweist das Abkommen bis zum Erlass von Durchführungsbestimmungen auf den Subventionskodex der WTO. (v) Das auf den Beitritt abzielende Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Kroatien von 2001 enthält gleichlautende materielle Wettbewerbsvorschriften (Art. 70). Sie sind mit der Verpflichtung der Vertragsparteien verbunden, einer unabhängigen öffentlichen Stelle die Befugnisse zu übertragen, die für die volle Anwendung dieser Vorschriften erforderlich sind. Ferner erhalten die Vertragsparteien durch das Abkommen das Recht, bei einer Verletzung des Kartellverbots nach Konsultationen geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Auch angesichts dieser Regelungen erscheint zumindest zweifelhaft, ob nach dem oben erläuterten Grundsatz der Rechtsprechung von einer unmittelbaren Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln ausgegangen werden kann. (vi) Das EWR-Abkommen enthält in Art. 53 ff. detaillierte, dem Gemeinschaftsrecht nachgebildete Wettbewerbsregeln und verweist überdies auf eine Fülle von Rechtsakten des Sekundärrechts der Gemeinschaft, die bei der Auslegung zu berücksichtigen sind. Dies könnte dafür sprechen, dass die Voraussetzungen der ''Demirel''-Entscheidung aus Sicht des EuGH erfüllt sein könnten. Gleichwohl ist auch in diesem Fall die unmittelbare Anwendbarkeit dieser Vorschriften noch nicht in der Rechtspraxis getestet worden.


Diese Richtlinie gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, worunter jede Person zu verstehen ist, die von einem Arbeitgeber beschäftigt wird, einschließlich Praktikanten und Lehrlingen, ausgenommen Hausangestellten. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist derjenige Arbeitnehmer, der für einen anderen während einer bestimmten Zeit Leistungen gegen Entgelt erbringt und dabei weisungsgebunden ist. Jugendliche und Kinder fallen nicht unter die Arbeitszeit-RL, sondern unterliegen den Bestimmungen der Jugendarbeitsschutz-RL (RL 94/33).
== 4. Projekte und zukünftige Entwicklung ==
 
Die weitere Entwicklung von Assoziierungsabkommen wird u.a. davon abhängen, wie sich der Prozess der Erweiterung der EU entwickelt und in welchem Umfang die Assoziierung als Alternative zu einer Vermehrung von Vollmitgliedschaften genutzt wird. Einen Ansatz dazu böte der Ausbau der Europäischen Nachbarschaftspolitik. Die Kommission hat Pläne „Für eine starke Europäische Nachbarschaftspolitik“ (KOM (2007) 774 v. 5.12.2007) vorgelegt, die u.a. auf enge wirtschaftliche und finanzielle Zusammenarbeit, Abbau regionaler Konflikte, Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen und Stärkung der Zivilgesellschaft gerichtet ist. Die Nachbarschaftspolitik strebt eine enge Verbindung zu benachbarten Ländern an, bleibt aber getrennt von der Frage einer EU-Mitgliedschaft und greift künftigen Entwicklungen der Beziehungen zwischen den Partnerländern und der EU nicht vor. Dieses wäre ein geeignetes, erweitertes Einsatzgebiet für Assoziierungsabkommen.
Gegenstand der Arbeitszeit-RL sind die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten, der Mindestjahresurlaub, die Ruhepausen und die wöchentliche Höchstarbeitszeit. Überdies werden bestimmte Aspekte der Nacht- und Schichtarbeit geregelt (Höchstgrenzen für die Dauer; Unterrichtungs- und Untersuchungsverpflichtungen).
 
Unter Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie wird jene Zeitspanne verstanden, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Demgegenüber ist die Ruhezeit jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit. Die Richtlinie definiert überdies „Nachtarbeit“, „Schichtarbeit“, „mobile Arbeitnehmer“, „Tätigkeiten auf ''Offshore''-Anlagen“, sowie „ausreichende Ruhezeiten“.
 
Arbeitnehmern stehen gemäß der Richtlinie eine tägliche Mindestruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden (Art. 3) und eine kontinuierliche wöchentliche Ruhezeit von 35 Stunden zu (Art. 5). Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden ist Arbeitnehmern eine Ruhepause zu gewähren (Art. 4), deren Dauer bzw. Voraussetzung auf nationaler Ebene festgelegt werden sollen.
 
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf im Durchschnitt einschließlich der Überstunden 48 Stunden nicht überschreiten. Der Durchrechnungszeitraum für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ist mit 4 Monaten bzw. 17 Wochen begrenzt (Art. 16(b)). Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Durchrechungszeitraum aber auf 6 bzw. 12 Monate erhöht werden.  
 
Neben den Arbeitszeitbestimmungen i.e.S. regelt die Richtlinie auch den bezahlten Jahresurlaub, der zumindest 4 Wochen zu betragen hat (Art. 7). Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wird als besonders wichtiger Grundsatz des Sozialrechts qualifiziert, weshalb die Richtlinie auch keine Abweichungsmöglichkeiten vorsieht.  
 
=== b) Teilzeit-RL und Befristungs-RL ===
Die Teilzeit-RL und die Befristungs-RL weisen inhaltliche und strukturelle Parallelen auf. Beide beruhen auf Rahmenvereinbarungen der europäischen Sozialpartner EGB, UNICE (nun BUSINESS EUROPE) und CEEP, die als Anhang der Richtlinie die materiell-rechtlichen Vorschriften enthalten.
 
Die Ziele der Teilzeit-RL liegen zum einen im Ausbau des Schutzes der Teilzeitbeschäftigten, zum anderen in der Förderung der flexiblen Gestaltung von Arbeitszeit. Unter Teilzeitbeschäftigter werden jene AN verstanden, deren normale Wochenarbeitszeit (oder Durchschnittsarbeitszeit in einem Beschäftigungszeitraumes von bis zu einem Jahr) unter der eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten liegt.
 
Die Richtlinie legt einen allgemeinen Rahmen für die Beseitigung von Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten ([[Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht]]) und normiert den ''Pro-rata-temporis''-Grundsatz. Weiters sind Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Teilzeitarbeit vorgesehen. So werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, mögliche rechtliche oder verwaltungstechnische Hindernisse von Teilzeitarbeitsmöglichkeiten zu beseitigen, womit eine Förderung der Teilzeitarbeit auf freiwilliger Basis erreicht werden soll.
 
Mit der Befristungs-RL wurde eine weitere europarechtliche Regelung für so genannte atypische Arbeitsverhältnisse geschaffen. Die Richtlinie gilt für alle befristet beschäftigten Arbeitnehmer, worunter jeder Arbeitnehmer mit einem direkt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossenen Arbeitsvertrag bzw. ‑verhältnis zu verstehen ist, dessen Ende durch objektive Bedingungen (z.B. ein bestimmtes Datum) im Vorhinein bestimmt bzw. bestimmbar ist. Der Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie richtet sich nicht nach dem Gemeinschaftsrecht, sondern nach den in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gebräuchlichen Definitionen.
 
Das Ziel dieser Richtlinie besteht darin, die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse zu verbessern und einen Rahmen zu schaffen, der den Missbrauch durch so genannte Kettenarbeitsverträge (d.h. aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge bzw. ‑verhältnisse) verhindert. Zur Erreichung dieser Ziele normiert die Richtlinie wie die Teilzeit-RL ein Diskriminierungsverbot ([[Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht]]) sowie den ''Pro-rata-temporis''-Grundsatz. Es werden weiters Maßnahmenoptionen festgelegt, die die Mitgliedstaaten zur Vermeidung des Missbrauchs von Kettenarbeitsverhältnissen umzusetzen haben, falls nicht bereits entsprechende gesetzliche Regelungen im nationalen Recht bestehen. Die Maßnahmen können in der Festlegung von sachlichen Rechtfertigungsgründen für eine Befristung, der Festlegung der insgesamt maximal zulässigen Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverhältnisse oder der zulässigen Zahl der Verlängerungen solcher Verträge liegen. Diese Bestimmungen werden durch Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretungen in Form von Informations- und Konsultationsrechte über befristete Arbeitsverhältnisse im Unternehmen ergänzt.
 
== 5. Rechtsprechung und Novellierung ==
Die Rechtsprechung des EuGH zur Frage der Qualifizierung von Bereitschaftsdienst hat auf europäischer Ebene die politische Diskussion über die Arbeitzeit wieder in Gang gesetzt. Kernpunkte der Novellierung der Arbeitszeit-RL betrafen die Erweiterung der Begriffsbestimmung der Arbeitszeit-RL, die Neufassung der ''opt out''-Regelung sowie die Festlegung neuer Durchrechnungszeiträume. Der erste Kommissionsvorschlag war in Bezug auf diese Punkte sehr umstritten und hat in der ersten Lesung vor dem Europäischen Parlament keine Mehrheit gefunden. Grund dafür war u.a. die Befürchtung, dass diese Richtlinienfassung eine Senkung des Arbeitnehmerschutzniveaus bedeuten würde. Der geänderte Kommissionsvorschlag hat im Juni 2008 eine Mehrheit im Rat gefunden und wurde in der zweiten Lesung des Europäischen Parlaments mit Änderungen gebilligt, die jedoch im März 2009 vom Rat abgelehnt wurden. Das daraufhin eingeleitete Vermittlungsverfahren führte aufgrund des Widerstands einzelner Mitgliedstaaten ebenfalls zu keiner Einigung, weshalb die Novellierung der Arbeitszeit-RL gescheitert ist. Im Folgenden sollen dennoch die wesentlichen (Streit‑)Punkte der Novelle dargestellt werden.
 
=== a) Bereitschaftsdienst ===
Der [[Europäischer Gerichtshof|EuGH]] hat sich in mehreren Verfahren (EuGH Rs. C-303/98 – ''SIMAP'', Slg. 2000, I-7963; EuGH Rs. C-151/02 – ''Jäger'', Slg. 2003, I-8389) mit der Frage auseinandergesetzt, ob Bereitschaftsdienst, den Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz verbringen, während der aber keine Arbeitsleistung erbracht wird, Arbeitszeit i.S.d. Arbeitszeit-RL darstellt. Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass sämtliche am Arbeitsplatz verbrachte Bereitschaftszeiten, unabhängig davon, ob eine Arbeitleistung erbracht wird oder nicht, als Arbeitszeit zu werten sind und daher bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit Beachtung zu finden haben. Der Kommissionsentwurf sieht in Abweichung der Rechtsprechung des EuGH eine Unterscheidung zwischen aktiven und inaktiven Bereitschaftszeiten vor und zählt die inaktive Zeit nicht als Arbeitszeit, was auf Widerstand im [[Europäisches Parlament|Europäischen Parlament]] gestoßen ist.
 
=== b) ''Opt out'' ===
Die neue Richtlinie soll weiterhin die Möglichkeit eines ''opt out'' enthalten. Darunter versteht man die Möglichkeit bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen die Anwendung des Art. 6 und damit die Einhaltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden auszusetzen. Grundsätzlich ist die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit im Tarifvertrag oder in der Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern auf nationaler oder regionaler Ebene bzw. auf angemessenem Niveau vorzusehen; mangels Tarifvertrags oder entsprechend befähigter Personalvertretung kann eine derartige Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer direkt getroffen werden. Die ''opt out''-Möglichkeit soll insofern begrenzt werden, als die Zustimmung nur mehr schriftlich und höchstens für eine Jahr (mit Verlängerungsoption) erteilt werden kann und eine Zustimmung, die bei Abschluss des Arbeitsvertrages oder während der Probezeit gegeben wird, null und nichtig ist. Das Europäische Parlament sprach sich gegen die Beibehaltung dieser Regelung aus und schlug einen schrittweisen Ausstieg aus dem ''opt out'' vor.
 
=== c) Durchrechnungszeiträume ===
Der Bezugszeitraum für den Durchschnitt der wöchentlichen Höchstarbeitszeit beträgt nach derzeitigem Stand grundsätzlich 4 Monate. Bislang war vorgesehen, dass dieser Zeitraum durch Tarifvertrag auf 12 Monate erhöht werden kann. Diese Möglichkeit soll nun generell den Mitgliedstaaten eingeräumt werden, also losgelöst von dem Erfordernis des Abschlusses eines Tarifvertrages.


==Literatur==
==Literatur==
''Brian Bercusson'','' ''European Labour Law, 1996; ''Peter Hanau'','' Heinz-Dietrich Steinmeyer'','' Rolf Wank'', Handbuch des europäischen Arbeits- und Sozialrechts, 2002; ''Rudolf Anzinger'','' Wolfgang Koberski'','' ''Arbeitzeitgesetz, 2. Aufl. 2005; ''Maximilian Fuchs'','' Franz Marhold'', Europäisches Arbeitsrecht, 2006; ''Lukas Stärker'', Kommentar zur EU-Arbeitszeit-Richtlinie, 2006; ''Roger'' ''Blanpain'', European Labour Law, 11. Aufl. 2008; ''Josef Cerny'','' Gerda Heilegger'','' Christoph Klein'','' Bernhard Schwarz'', Arbeitszeitgesetz, 2008; ''Franz Schrank'','' ''Arbeitszeitgesetze, 2008; ''Wolfgang Balze'', Arbeitszeit, Urlaub und Teilzeitarbeit, Teil B 3100, in: Hartmut Oetker, Ulrich Preis (Hg.), Europäisches Arbeits- und Sozialrecht (EAS) (Loseblatt).
''Roger A. Fischer'', Das Assoziationsrecht der Europäischen Gemeinschaften, 1994; ''Erik Evtimov'', Rechtsprobleme der Assoziierung der Mittel- und Osteuropäischen Länder und der Voraussetzungen für ihren Beitritt zur Europäischen Union, 1999; ''Marie-France Christophe-Tchakaloff'' (Hg.), Le concept d’association dans les accords passés par la Communauté (1999); ''Albrecht Weber'', Art. 310 EG, in: Hans von der Groeben, Jürgen Schwarze (Hg.), Kommentar zum Vertrag über die Europäische Union und zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, 6. Aufl. 2004; ''Peter G. Xuereb ''(Hg.), The European Union and the Mediterranean, 2004; ''Silja Vöneky'', Art. 310 EGV, in: Eberhard Grabitz, Meinhard Hilf, Martin Nettesheim (Hg.), Das Recht der Europäischen Union (Loseblatt); ''Anne Jakob'', Die Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie Tunesien, Marokko und Algerien, 2006; ''Kirsten Schmalenbach'', Art. 310 EGV, in: Christian Callies, Matthias Ruffert (Hg.), Das Verfassungsrecht der Europäischen Union mit Europäischer Grundrechtecharta, 3. Aufl. 2007; ''Bettina Mech'', EWR und europäische Integration, 2007; ''Daniel Thürer'','' Rolf H. Weber'', ''Wolfgang Portmann'', ''Andreas Kellerhals'' (Hg.), Bilaterale Verträge I & II Schweiz-EU, 2007.


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Version vom 8. September 2021, 11:56 Uhr

von Detlev Witt

1. Gegenstand und Zweck der Assoziierungsabkommen

Als Assoziierungsabkommen werden völkerrechtliche Verträge bezeichnet, die die Europäische Union auf der Grundlage von Art. 310 EG/217 AEUV mit Drittländern oder internationalen Organisationen abschließt. Dafür ist Voraussetzung, dass durch das jeweilige Abkommen eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren geschaffen wird. Auf dieser Grundlage wird die vertragliche Assoziierung, die selbst nicht näher in den Europäischen Verträgen definiert ist, als eine (i) besondere und privilegierte Beziehung zwischen der Gemeinschaft einerseits und einem oder mehreren Drittstaaten bzw. internationalen Organisationen andererseits betrachtet, die durch (ii) ein gewisses Gleichgewicht der gegenseitigen Rechte und Pflichten unter Ausschluss der Unterordnung der einen Vertragspartei unter die andere, (iii) die Einrichtung paritätisch besetzter Organe zur gemeinsamen Entscheidung über die Durchführung und Fortentwicklung der Zusammenarbeit, (iv) die bindende Wirkung der gemeinschaftlichen Willensbildung für die Vertragsparteien und (v) eine gewisse Dauerhaftigkeit gekennzeichnet ist. Diese auch als externe Assoziierung bezeichnete Beziehung ist damit einerseits deutlich enger als bei einem einfachen nichtpräferenziellen Handelsabkommen auf der Grundlage von Art. 133 EG/207 AEUV, bleibt aber andererseits unterhalb der Schwelle der EU-Mitgliedschaft und der damit verbundenen Mitwirkungsrechte an der Willensbildung der Union.

Hinter der allgemeinen Kennzeichnung der externen Assoziierung verbirgt sich eine Vielfalt unterschiedlicher Abkommen, die nach ihrer hauptsächlichen Zielsetzung drei Typen zugeordnet werden können.

a) Beitrittsassoziierung

Die Beitrittsassoziierung dient der Vorbereitung eines späteren Beitritts zur Europäischen Gemeinschaft bzw. Europäischen Union. Zu den Abkommen mit diesem Schwerpunkt gehören: (i) Die Assoziierungsabkommen mit Griechenland (1961 – das erste Assoziierungsabkommen überhaupt) und der Türkei (1963); (ii) die ab 1991 mit zehn mittel- und osteuropäischen Ländern (MOEL) abgeschlossenen „Europa-Abkommen“, die von „Beitrittspartnerschaften“ zur Heranführung an den acquis communautaire flankiert wurden und die mit den letzten Beitritten (Rumänien, Bulgarien) zum 1.1.2007 ihren Zweck erreicht haben; (iii) die ab 2001 geschlossenen „Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen“ mit den Ländern des westlichen Balkans, die einerseits der politischen Stabilisierung der Region dienen und eine starke entwicklungspolitische Komponente haben, andererseits eine unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Durchführung der Abkommen stehende Beitrittsoption enthalten.

b) Entwicklungsassoziierung

Die Entwicklungsassoziierung dient der entwicklungspolitischen Unterstützung. Assoziierungsabkommen mit diesem Schwerpunkt sind: (i) Die „Europa-Mittelmeer-Abkommen“, die ab 1995 im Zuge des „Barcelona-Prozesses“ und der dadurch initiierten „Partnerschaft Europa-Mittelmeer“ mit den meisten Anrainerstaaten des südlichen Mittelmeers geschlossen wurden und die die in den 1970er Jahren vereinbarten „Kooperationsabkommen“ abgelöst haben; (ii) die ab 1963 geschlossenen Assoziierungsabkommen mit Ländern des afrikanischen, karibischen und pazifischen Raumes (AKP-Staaten), die mit derzeit 79 Drittstaaten die zahlenmäßig größte Gruppe der Assoziierungen bilden (Abkommen von Yaoundé I u. II, 1963 u. 1969; Lomé I-IV, 1975-1989; Cotonou, 2000), wobei die zu Gunsten der Drittstaaten festgelegten nichtreziproken Handelspräferenzen zurzeit durch ein differenziertes System von „Wirtschaftspartnerschaftsabkommen“ abgelöst werden, die mit dem Welthandelsregime der WTO kompatibel sind; (iii) die gesonderten Assoziierungsabkommen mit Chile und Südafrika.

c) Freihandelsassoziierung

Die Freihandelsassoziierung zielt vor allem auf die gegenseitige Abschaffung von Zöllen und die schrittweise Errichtung einer Freihandelszone zwischen der EU und dem jeweiligen Drittstaat. Zu diesen Abkommen gehören: (i) Das Abkommen zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) von 1992, das auf früheren Freihandelsabkommen mit den EFTA-Staaten aufbaut und ein Assoziierungsabkommen besonderer Art mit sehr enger Zusammenarbeit darstellt; nach dem Beitritt von Österreich, Schweden und Finnland zur EU regelt es nur noch die Beziehungen zu Norwegen, Island und Liechtenstein; (ii) die mit der Schweiz 1999 und 2004 in zwei Vertragspaketen („Bilaterale I und II“) geschlossenen Assoziierungs- und Kooperationsabkommen über die Liberalisierung des grenzüberschreitenden Handels- und Personenverkehrs sowie die Zusammenarbeit auf etlichen Gebieten, die der Schweiz eine „Integration ohne Beitritt“ ermöglichen sollen; (iii) das Assoziationsabkommen mit Israel; es ist Bestandteil der Mittelmeerpolitik, aber kein Entwicklungsabkommen.

Daneben gibt es weitere Instrumente, mit denen die EU ihre Außenbeziehungen vertraglich gestalten kann, ohne die mit Assoziationsabkommen verbundene Intensität der Zusammenarbeit zu erreichen. Dazu gehören die schon erwähnten einfachen nichtpräferenziellen Handelsabkommen und die ebenfalls auf die Gemeinsame Handelspolitik (Art. 133 EG/207 AEUV) sowie zusätzlich auf Art. 181a EG/212 AEUV gestützten Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit mit den Nachfolgestaaten der Sowjetunion. Diese Partnerschaftsabkommen sollen als politisches Korrelat zu den „Europa-Abkommen“ der zehn mittel- und osteuropäischen Ländern die Zusammenarbeit stärken, führen aber nicht zum Beitritt. In ähnlicher Weise kann auf der Grundlage der Art. 177 ff. EG/208 ff. AEUV die Entwicklungszusammenarbeit vereinbart werden, ohne die mit einem Assoziierungsabkommen verbundene enge Beziehung einzugehen.

Die vertragliche, externe Assoziierung auf der Grundlage von Art. 310 EG/217 AEUV ist abzugrenzen von der so genannten konstitutionellen Assoziierung überseeischer Länder und Hoheitsgebiete gemäß Art. 182 ff. EG/198 ff. AEUV. Diese Assoziierung eigener Art betrifft Gebiete, die von Mitgliedstaaten (Dänemark, Frankreich, Niederlande, Vereinigtes Königreich) abhängig, aber in gewissem Umfang mit eigenen Verwaltungsbefugnissen ausgestattet sind. Die Assoziierung verfolgt vor allem das Ziel, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Gebiete zu fördern. Die nähere Ausgestaltung dieser Assoziierung wird vorwiegend in Durchführungsbeschlüssen des Europäischen Rates festgelegt. Eine faktische Verbindung zu den Assoziierungsabkommen besteht darin, dass viele ehemalige abhängige Gebiete bzw. Kolonien nach Erlangung der Unabhängigkeit Partner der AKP-Abkommen geworden sind.

2. Tendenzen der Rechtsentwicklung

Assoziierungsabkommen sind im Laufe der Zeit schwerpunktmäßig für unterschiedliche Ziele eingesetzt worden. Das hat die Entwicklung der Rechtspraxis der Assoziierungen geprägt.

(i) Die vertragliche Assoziierung zielte ursprünglich vor allem auf den späteren Beitritt der assoziierten Staaten. Im weiteren Verlauf der 1960er und 1970er Jahre stand dagegen die Entwicklungshilfeassoziierung außereuropäischer Länder im Vordergrund. In jüngerer Zeit wurde die Assoziierung wieder vermehrt zur Vorbereitung auf den Beitritt in die EU eingesetzt. Daneben dient sie dazu, das nachbarschaftliche Umfeld der EU zu stabilisieren, ohne auf eine EU-Mitgliedschaft abzuzielen.

(ii) Auch außerhalb der Beitrittsassoziierung hat sich der Anwendungsbereich der Abkommen durch die Einbeziehung politischer Ziele erweitert, die über die klassischen außenwirtschaftlichen und entwicklungspolitischen Ziele hinausgehen. Es zeigt sich eine Tendenz der EU, durch die Abkommen mit Drittstaaten auch allgemeinpolitische Bereiche zu gestalten.

(iii) In die Assoziierungsabkommen, die der Entwicklung von Freihandelszonen dienen, werden verstärkt Wettbewerbsregeln und Regeln für das öffentliche Auftragswesen aufgenommen; dadurch erstreckt die Europäische Union ihr internes Wettbewerbsregime und ihre Ordnungspolitik in immer stärkerem Maße auf das Verhältnis zu Drittstaaten. (iv) Bei Assoziierungen besteht eine starke Tendenz zum Abschluss „gemischter Abkommen“ (dazu sogleich). Dies führt dazu, die Grenzen zwischen Gemeinschafts- und mitgliedstaatlicher Kompetenz zu verwischen. Dieser Trend wird verstärkt durch die Praxis des EuGH, gemischte Verträge vollständig seiner Beurteilungskompetenz zu unterstellen, ohne zuvor die auf gemeinschaftlicher und mitgliedstaatlicher Kompetenz fußenden Bestimmungen voneinander zu trennen.

(iv) Assoziierungen haben sich als flexibles Instrument zur Heranführung an die Europäische Gemeinschaft erwiesen. So haben auch Abkommen, die nicht auf einen Beitritt gerichtet waren, durch Marktöffnung und enge Zusammenarbeit dazu beigetragen, Mitgliedern des EWR und den durch Freihandelsabkommen mit der EU verbundenen Staaten Malta und Zypern den Weg zum Beitritt zu ebnen.

3. Ausgestaltung der Assoziierungsabkommen im Einzelnen

a) Abschlusskompetenz, Abschlussverfahren, Rechtswirkungen

Nach überwiegender, allerdings nicht unbestrittener Ansicht hat die Gemeinschaft aufgrund von Art. 310 EG/217 AEUV eine originäre materielle Kompetenz für den Abschluss von Assoziationsabkommen, die alle vergemeinschafteten Tätigkeitsbereiche umfasst (diese Wertung wird vor allem der Entscheidung EuGH Rs. 12/86 – Demirel, Slg. 1987, 3719, 3751, Rn. 9 entnommen; in demselben Sinne bereits EuGH Rs. 22/70 – AETR, Slg. 1971, 263, 274/5, Rn. 16, der darüber hinaus grundlegend feststellt, dass sich die Befugnis der Gemeinschaft zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge nicht nur aus ausdrücklichen Ermächtigungen, sondern auch als notwendige Folge aus anderen Bestimmungen ergeben kann, die der Gemeinschaft Zuständigkeiten im internen Bereich zuweisen). Da die Assoziierungsabkommen regelmäßig auch Politikbereiche betreffen, die nicht der Gemeinschaftskompetenz unterliegen (z.B. die Gewährung von Entwicklungshilfe aus den nationalen Haushalten der Mitgliedstaaten oder Vereinbarungen über Zusammenarbeit in den Bereichen der Justiz, des Strafrechts und der Personenfreizügigkeit), werden sie mit wenigen Ausnahmen als „gemischte Abkommen“ sowohl durch alle Mitgliedstaaten als auch durch die Gemeinschaft selbst geschlossen. Auf Gemeinschaftsebene folgt der Abschluss dem in Art. 300 EG/218 AEUV festgelegten Verfahren. Danach ist der Rat Herr des Verfahrens: er erteilt der Kommission (so EGV) bzw. dem von ihm bestellten Verhandlungsführer (so AEUV) den Auftrag, Verhandlungen zu führen, und legt dafür Richtlinien fest. Ihm obliegt der Abschluss des Abkommens. Das Parlament muss einem Assoziierungsabkommen zustimmen (Art. 300(3) EG/218(6)(a)(i) AEUV). Assoziierungsabkommen sind, sobald sie völkerrechtlich in Kraft getreten sind, „integrierender Bestandteil“ der Gemeinschaftsrechtsordnung (EuGH Rs. 181/73 – Haegeman, Slg. 1974, 449, 460, Rn. 2/6) und stehen im Rang unter dem Primärrecht, aber über entgegenstehendem sekundären Gemeinschaftsrecht.

b) Institutioneller Rahmen der Assoziierungsabkommen

Bei aller Differenziertheit im Einzelnen weisen die Assoziierungsabkommen ähnliche institutionelle Grundstrukturen auf. Aufgabe der im Rahmen von Assoziierungsabkommen eingerichteten Organe ist es, für die vertragsgerechte Durchführung der Abkommen Sorge zu tragen und die dafür erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Oberstes Lenkungsorgan ist regelmäßig ein Assoziationsrat, je nach Abkommen auch Stabilitäts- und Assoziationsrat, EWR-Rat, Ministerrat oder Gemischter Ausschuss genannt. Der Assoziationsrat ist paritätisch besetzt, und zwar regelmäßig aus Mitgliedern des Europäischen Rats und der Kommission einerseits sowie Ministern der assoziierten Staaten andererseits. Die Beschlüsse des Assoziationsrats sind für die Vertragsparteien verbindlich. Zur Unterstützung des Assoziationsrats wird regelmäßig ein paritätisch besetzter Assoziationsausschuss eingerichtet, der oft seinerseits zur Bestellung von Unterausschüssen befugt ist. Bei einigen Assoziierungen sind außerdem Parlamentarische Versammlungen bzw. Parlamentarische Assoziationsausschüsse vorgesehen, die sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und den Parlamenten der assoziierten Länder zusammensetzen (so z.B. im EWR- und Cotonou-Abkommen sowie in Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Ländern des westlichen Balkans). Zur Beilegung von Streitigkeiten über Anwendung und Auslegung des Abkommens kann in vielen Fällen der Assoziationsrat angerufen werden, der den Streit entweder verbindlich entscheidet oder ein Schiedsgericht einschaltet; in einzelnen Abkommen ist auch die Vorlage an den EuGH vorgesehen.

c) Materiell-rechtliche Regelungen

Allen Abkommen gemeinsam sind Regelungen zur Beseitigung von Handelsschranken im grenzüberschreitenden Warenverkehr. Dies geschieht regelmäßig durch die Errichtung einer Freihandelszone (teilweise auch einer Zollunion), wofür Zölle sowie Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien schrittweise gesenkt und mengenmäßige Beschränkungen abgeschafft werden. Hierfür wird in der Regel ein asymmetrisches Verfahren vereinbart: Die Zölle für Importe aus der EU in assoziierte Staaten werden langsamer gesenkt als die Zölle für Lieferungen in umgekehrter Richtung. Stillhalteklauseln verhindern die Einführung neuer Zölle und sichern den Stand der erreichten Liberalisierung des Handelsverkehrs. Verbreitet enthalten die Abkommen das Verbot, im Niederlassungsrecht oder bei Dienstleistungen zwischen Personen oder Gesellschaften aus den beteiligten Abkommensstaaten je nach Herkunft zu diskriminieren. Derartige Bestimmungen sind unmittelbar anwendbar, wenn sie eine klare und eindeutige Verpflichtung enthalten, deren Erfüllung oder deren Wirkung nicht vom Erlass eines weiteren Aktes oder von weiteren Bedingungen abhängt (so für ein klares, genaues und nicht an Bedingungen geknüpftes Verbot, neue Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit einzuführen: EuGH Rs. C-37/98 – Savas, Slg. 2000, I-2946, 2962 ff., Rn. 46 ff.; dagegen keine unmittelbare Anwendbarkeit einer Bestimmung über die Freizügigkeit von Arbeitnehmern, der im wesentlichen Programmcharakter zukommt, ohne eine hinreichend genaue Regelung zu enthalten: EuGH Rs. 12/86 – Demirel, Slg. 1987, 3719, 3753/ 3754, insbesondere Rn. 23, 25; s. auch unten 3. d). Außerhalb dieses relativ ähnlichen Grundbestandes enthalten die Assoziierungsabkommen je nach den mit ihnen verfolgten Zielen unterschiedliche Regelungen. Bei der Entwicklungsassoziierung stehen Regelungen über die finanzielle und technische Zusammenarbeit bis hin zur detaillierten Beschreibung einzelner Unterstützungsprogramme im Vordergrund. Die neueren Beitrittsassoziierungen nehmen dagegen den Gesamtbestand des Gemeinschaftsrechts auf allen Tätigkeitsfeldern möglichst umfassend in die Abkommen auf, um schon vor dem Beitritt eine möglichst vollständige Anpassung der nationalen Rechtsordnung des Beitrittskandidaten an den acquis communautaire zu erreichen. Obwohl nicht ausdrücklich auf einen Beitritt, sondern auf eine Freihandelszone gerichtet, nimmt das EWR-Abkommen hinsichtlich der engen Anlehnung an das Gemeinschaftsrecht eine Sonderstellung ein: Es macht nicht nur einen großen Teil des primären Gemeinschaftsrechts (z.B. Grundfreiheiten, Wettbewerbsregeln) nahezu wortgetreu zum Bestandteil des Abkommens, sondern übernimmt gleichzeitig eine Fülle von einzelnen Sekundärrechtsakten der Gemeinschaft, die bei der Durchführung des Abkommens berücksichtigt werden sollen. Überdies sollen die Bestimmungen des Abkommens, soweit sie im Wesentlichen mit den Regelungen der Gründungsverträge von EWG und EGKS sowie deren Sekundärrecht identisch sind, im Einklang mit den hierzu bis zur Unterzeichnung des Abkommens ergangenen Entscheidungen des EuGH ausgelegt werden.

Betrachtet man im vertikalen Vergleich Assoziierungsabkommen ähnlicher Zielrichtung über die Zeit hinweg, so lässt sich feststellen, dass sich bei allen Typen von Assoziierungen Regelungsbreite und ‑dichte deutlich erhöht haben. Zum einen verfolgt die Union heute mit den Abkommen auch eine größere Zahl allgemeinpolitischer Ziele, wie die Nachhaltigkeit der wirtschaftlichen Entwicklung, die Stärkung von Demokratie, Menschenrechten, Stabilität und Zivilgesellschaft, den Umwelt- und Verbraucherschutz, den kontinuierlichen politischen Dialog, die Förderung einer verantwortungsbewussten Staatsführung (good governance), die Bekämpfung von Geldwäsche, Drogenmissbrauch und Terrorismus oder die Verstärkung der regionalen Zusammenarbeit der assoziierten Länder untereinander, die alle Eingang in die Abkommen gefunden haben. Zum anderen werden in neueren Abkommen die einzelnen Maßnahmen, die im Zuge der Assoziierung getroffen werden sollen, regelmäßig viel detaillierter festgelegt als in den frühen Abkommen. Beim horizontalen Vergleich von jüngeren Assoziierungsabkommen unterschiedlicher Zielrichtung lässt sich feststellen, dass in ihnen zu einem großen Teil dieselben Regelungsfelder angesprochen werden, der Unterschied aber in der Stärke der rechtlichen Bindung der Vertragsparteien liegt: Was etwa bei der Beitrittsassoziierung die ausformulierte, bindende Bestimmung ist, findet z.B. bei der Entwicklungsassoziierung nach dem Cotonou-Abkommen oft eher in der bloßen Nennung von Zielen und der Zusicherung von Dialog- und Unterstützungsbereitschaft seinen Ausdruck.

d) Insbesondere: Wettbewerbsregeln

Die in Assoziierungsabkommen enthaltenen Wettbewerbsregeln haben besondere Relevanz für privatrechtliche Beziehungen. Das im Gemeinschaftsrecht verankerte Kartellverbot, das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und die Fusionskontrolle, aber auch das Beihilfenrecht tragen im europäischen Binnenmarkt dazu bei, die Märkte für den Wettbewerb offen zu halten, damit die Marktteilnehmer mit Hilfe der Instrumente des Privatrechts von ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit Gebrauch machen können. Durch die Einbeziehung von Wettbewerbsregeln in internationale Abkommen versucht die EU, den Wirtschaftsverkehr mit anderen Staaten auch vor Wettbewerbsverzerrungen zu schützen. Dabei stellt sich für die Effektivität der Regelungen die Frage, ob derartige Wettbewerbsregeln unmittelbar anwendbar sind, so dass Einzelne sich auf sie berufen und ihre Verletzung vor Gericht geltend machen können. Der EuGH hat, sofern keine ausdrückliche anderweitige Regelung entgegensteht, einzelne Bestimmungen eines Assoziationsabkommens dann für unmittelbar anwendbar gehalten, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthalten, deren Erfüllung oder deren Wirkung nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängt (EuGH Rs. 12/86 – Demirel, Slg. 1987, 3719, 3752, Rn. 14; s. auch EuGH Rs. 104/81 – Kupferberg, Slg. 1982, 3641, 3663 ff., Rn. 17 ff.).

Die Abkommenspraxis berücksichtigt Wettbewerbsregeln auf unterschiedliche Weise. (i) Frühe Abkommen wie die ersten Entwicklungsassoziierungen mit den AKP-Staaten (etwa Yaoundé I und Lomé I) oder das Assoziierungsabkommen mit der Türkei von 1963 erwähnen Wettbewerbsregeln nicht. Die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit stellt sich hier nicht. (ii) Im Bereich der AKP-Abkommen ist es bei einer schwachen Ausprägung von Wettbewerbsvorschriften geblieben. In Art. 45 des Abkommens von Cotonou anerkennen die Vertragsstaaten zwar die Bedeutung einer soliden Wettbewerbspolitik, verpflichten sich aber lediglich, unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes des einzelnen AKP-Staates auf nationaler oder regionaler Ebene Regeln zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen anzuwenden und bei der Formulierung einer wirksamen Wettbewerbspolitik und einer effizienten Anwendung von Wettbewerbsregeln zusammenzuarbeiten. Unmittelbar anwendbare Regeln sind daher auch hier nicht vorhanden. (iii) Einen anderen Weg geht das ebenfalls als Entwicklungsassoziierung zu qualifizierende Abkommen mit Chile (Art. 172 ff.). Ausgangspunkt ist hier, dass in Chile bereits nationale Wettbewerbsregeln und eine Aufsichtsbehörde existieren. Das Abkommen formuliert daher keine eigenen materiellen Regeln, nennt die Wettbewerbsverzerrungen in einem Zielekatalog und koordiniert lediglich die Arbeit der Europäischen Kommission und der chilenischen Wettbewerbsbehörde. Hierzu dienen u.a. Informationsaustausch, Konsultationen und die Koordinierung von Vollzugsmaßnahmen. (iv) Das im Rahmen der Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Ägypten geschlossene Assoziierungsabkommen von 2001 erklärt zwar in Art. 34(1) wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen sowie die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung für mit dem Abkommen unvereinbar, soweit es den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigt. Gleichzeitig ist jedoch festgelegt, dass der Assoziationsrat in einer bestimmten Frist „die erforderlichen Durchführungsbestimmungen“ erlassen soll. Schon wegen dieser Klausel wird eine unmittelbare Anwendung der Wettbewerbsregeln vor Erlass der Durchführungsbestimmungen nicht in Betracht kommen. Hinsichtlich des Verbots wettbewerbsverfälschender Beihilfen verweist das Abkommen bis zum Erlass von Durchführungsbestimmungen auf den Subventionskodex der WTO. (v) Das auf den Beitritt abzielende Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Kroatien von 2001 enthält gleichlautende materielle Wettbewerbsvorschriften (Art. 70). Sie sind mit der Verpflichtung der Vertragsparteien verbunden, einer unabhängigen öffentlichen Stelle die Befugnisse zu übertragen, die für die volle Anwendung dieser Vorschriften erforderlich sind. Ferner erhalten die Vertragsparteien durch das Abkommen das Recht, bei einer Verletzung des Kartellverbots nach Konsultationen geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Auch angesichts dieser Regelungen erscheint zumindest zweifelhaft, ob nach dem oben erläuterten Grundsatz der Rechtsprechung von einer unmittelbaren Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln ausgegangen werden kann. (vi) Das EWR-Abkommen enthält in Art. 53 ff. detaillierte, dem Gemeinschaftsrecht nachgebildete Wettbewerbsregeln und verweist überdies auf eine Fülle von Rechtsakten des Sekundärrechts der Gemeinschaft, die bei der Auslegung zu berücksichtigen sind. Dies könnte dafür sprechen, dass die Voraussetzungen der Demirel-Entscheidung aus Sicht des EuGH erfüllt sein könnten. Gleichwohl ist auch in diesem Fall die unmittelbare Anwendbarkeit dieser Vorschriften noch nicht in der Rechtspraxis getestet worden.

4. Projekte und zukünftige Entwicklung

Die weitere Entwicklung von Assoziierungsabkommen wird u.a. davon abhängen, wie sich der Prozess der Erweiterung der EU entwickelt und in welchem Umfang die Assoziierung als Alternative zu einer Vermehrung von Vollmitgliedschaften genutzt wird. Einen Ansatz dazu böte der Ausbau der Europäischen Nachbarschaftspolitik. Die Kommission hat Pläne „Für eine starke Europäische Nachbarschaftspolitik“ (KOM (2007) 774 v. 5.12.2007) vorgelegt, die u.a. auf enge wirtschaftliche und finanzielle Zusammenarbeit, Abbau regionaler Konflikte, Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen und Stärkung der Zivilgesellschaft gerichtet ist. Die Nachbarschaftspolitik strebt eine enge Verbindung zu benachbarten Ländern an, bleibt aber getrennt von der Frage einer EU-Mitgliedschaft und greift künftigen Entwicklungen der Beziehungen zwischen den Partnerländern und der EU nicht vor. Dieses wäre ein geeignetes, erweitertes Einsatzgebiet für Assoziierungsabkommen.

Literatur

Roger A. Fischer, Das Assoziationsrecht der Europäischen Gemeinschaften, 1994; Erik Evtimov, Rechtsprobleme der Assoziierung der Mittel- und Osteuropäischen Länder und der Voraussetzungen für ihren Beitritt zur Europäischen Union, 1999; Marie-France Christophe-Tchakaloff (Hg.), Le concept d’association dans les accords passés par la Communauté (1999); Albrecht Weber, Art. 310 EG, in: Hans von der Groeben, Jürgen Schwarze (Hg.), Kommentar zum Vertrag über die Europäische Union und zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, 6. Aufl. 2004; Peter G. Xuereb (Hg.), The European Union and the Mediterranean, 2004; Silja Vöneky, Art. 310 EGV, in: Eberhard Grabitz, Meinhard Hilf, Martin Nettesheim (Hg.), Das Recht der Europäischen Union (Loseblatt); Anne Jakob, Die Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie Tunesien, Marokko und Algerien, 2006; Kirsten Schmalenbach, Art. 310 EGV, in: Christian Callies, Matthias Ruffert (Hg.), Das Verfassungsrecht der Europäischen Union mit Europäischer Grundrechtecharta, 3. Aufl. 2007; Bettina Mech, EWR und europäische Integration, 2007; Daniel Thürer, Rolf H. Weber, Wolfgang Portmann, Andreas Kellerhals (Hg.), Bilaterale Verträge I & II Schweiz-EU, 2007.