Pandektensystem: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 31. August 2021, 18:07 Uhr

von Jan Peter Schmidt

1. Begriff

Der Begriff Pandektensystem bezeichnet die Gliederung des Zivilrechts in einen Allgemeinen Teil und die vier Abschnitte Sachenrecht, Schuldrecht, Familienrecht (Familie) und Erbrecht. Der Name geht auf die Pandektenlehrbücher des 19. Jahrhunderts zurück, die diese Anordnung des Rechtsstoffs populär machten. Das Pandektensystem wird manchmal auch „Heise-System“ genannt, weil der „Grundriß eines Systems des gemeinen Civilrechts zum Behuf von Pandecten-Vorlesungen“ (1807) von Georg Arnold Heise eine entscheidende Rolle bei seiner Verbreitung spielte. Heute wird das Pandektensystem meist nicht mehr im Zusammenhang mit dem Darstellungsplan von Lehrbüchern, sondern mit dem Aufbau von Zivilgesetzbüchern diskutiert.

2. Entstehung

Der Entstehungsprozess des Pandektensystems erstreckte sich über mehrere Jahrhunderte und wurde von unterschiedlichen Einflüssen geprägt. Der Ausgangspunkt lag im 16. Jahrhundert, als unter dem juristischen Humanismus in Deutschland und Frankreich, aber unabhängig davon auch unter den spanischen Scholastikern (Scholastik), Bemühungen zur Herausbildung eines neuen Systems zur Darstellung des Rechts einsetzten. Die Legalordnung der Digesten (Corpus Juris Civilis) wurde zunehmend als unbefriedigend empfunden und sollte durch einen rational begründeten Aufbau ersetzt werden. Viele Autoren gingen deshalb dazu über, den Rechtsstoff nach der Formel der Institutionenordnung (Corpus Juris Civilis) in personae, res, actiones zu gliedern (der Begriff res wurde dabei weit verstanden und umfasste neben dem Sachenrecht im engeren Sinne auch Erbrecht und Schuldrecht). Als einflussreichstes Werk aus jener Zeit gelten die „Commentarii juris civilis“ (1589) von Hugo Donellus.

Um die Herausbildung einer neuen Systematik begann sich etwas später auch die neuzeitliche Naturrechtslehre zu bemühen (Naturrecht). Da sie sich nicht an den Quellen des positiven Rechts zu orientieren brauchte, konnte sich ihr Streben nach einer neuen Ordnung ganz ungehindert entfalten. Ein die gesamte Rechtswelt umfassendes System des ius naturae wurde zuerst von Samuel von Pufendorf in seinem „De jure naturae et gentium libri octo“ (1672) entwickelt, das die weitere Naturrechtsliteratur stark beeinflussen sollte. Das Grundprinzip des Pufendorf’schen Systems bestand in einem Vorwärtsschreiten von der Einzelperson zu den höheren Einheiten des menschlichen Zusammenlebens, wodurch es den Gedanken von der Doppelnatur des Menschen als Individuum und Gemeinschaftsglied zum Ausdruck brachte. Zunächst wurde deshalb das Personenrecht und in diesem Rahmen das Vermögensrecht dargestellt, sodann das Recht der Familie, das des Staates und schließlich das Völkerrecht. Eine für die künftigen Systeme des Privatrechts wichtige Folge dieser Vorgehensweise war die Loslösung des Familienrechts vom Personenrecht, die im weiteren Verlauf auch die Verselbständigung des Erbrechts nach sich zog.

Das bunte Bild der Rechtssystematik, das das Schrifttum des 17. und 18. Jahrhunderts bot, spiegelte sich in den drei großen Kodifikationen (Kodifikation) vom Ende des 18. und dem Beginn des 19. Jahrhunderts wider: Das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten (1794) war in seinem Aufbau stark von der Naturrechtslehre beeinflusst worden, während der Code civil (1804) und das ABGB (1811) sich an die Institutionenordnung anlehnten. Der Code civil wies daneben auch Einflüsse der vorangegangenen französischen Zivilistik auf, vor allem was die Systematik seines dritten Buches betraf („des différentes manières dont on acquiert la propiété“).

Die letzte Phase der Entstehung des Pandektensystems begann mit der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts, als in den deutschen Darstellungen des gemeinen Rechts unter dem Einfluss des Naturrechts eine immer stärkere Tendenz zur Preisgabe der Institutionenordnung einsetzte. Zu den wichtigsten Stationen auf dem Weg zum Pandektensystem gehörten Gustav Hugos „Institutionen des heutigen römischen Rechts“ (1789) und der schon erwähnte „Grundriß“ Heises. Spätestens nachdem auch Friedrich Carl von Savigny sein „System des heutigen Römischen Rechts“ (1840–1851) in der entsprechenden Weise aufgebaut hatte, wurde die Suche nach dem „richtigen“ System als abgeschlossen betrachtet. Das Pandektensystem dominierte fortan nicht nur die Darstellungen des römischen Rechts, sondern auch die des deutschen Rechts und der Partikularrechte.

Die Entstehungsgeschichte des Pandektensystems zeigt, dass es das Produkt einer Kreuzung verschiedener Traditionen ist. Während die Trennung zwischen Schuld- und Sachenrecht in der römischrechtlichen Unterscheidung zwischen der actio in personam und der actio in rem (persönlicher und dinglicher Klage) wurzelt, geht die Verselbständigung des Familien- und Erbrechts auf den Einfluss des Naturrechts zurück (als unselbständige Einheiten fanden sich Familienrecht und Erbrecht auch schon in der Institutionenordnung). Der Allgemeine Teil war hingegen ein gänzlich neuer Bestandteil, der seinen Ursprung allein in der Naturrechtslehre hatte. Er gilt als die „Krönung“ (Helmut Coing) und „the truly distinctive feature“ (Reinhard Zimmermann) des Pandektensystems, denn er brachte zum Ausdruck, dass das Privatrecht nicht länger als eine Summe von Einzelerkenntnissen, sondern als echtes deduktives System begriffen wurde.

3. Die Verbreitung des Pandektensystems in der Welt

Bei Schaffung des sächsischen BGB (1863) wurde das Pandektensystem erstmals auch als gesetzlicher Ordnungsplan für ein Zivilgesetzbuch gewählt. Mit seiner Übernahme durch das BGB gelangte das Pandektensystem zu weltweiter Berühmtheit. Es hat in allen danach ergangenen Zivilgesetzbüchern seine Spuren hinterlassen. Zwar ist nur ein kleiner Teil davon dem Pandektensystem in toto gefolgt und hat auch den Allgemeinen Teil übernommen; in allen übrigen Zivilkodifikationen findet sich aber (gelegentlich in leicht modifizierter Weise) die Einteilung der Materien nach Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht (ggf. neben weiteren Materien wie dem Unternehmensrecht, siehe Code unique; dass die Staaten des sozialistischen Rechtskreises das Familienrecht oftmals aus dem Zivilgesetzbuch herausnahmen, änderte nichts daran, dass auch sie das Familienrecht als Sacheinheit behandelten). Eine wichtige Rolle bei der Verbreitung des Pandektensystems haben, neben dem BGB, das schweizerische Zivilgesetzbuch (1907) und der italienische Codice civile (1942) gespielt, die Vorbilder für die Zivilgesetzbücher vieler anderer Staaten gewesen sind (Rezeption).

Noch größere Spuren als in den Legalordnungen anderer Länder hat das Pandektensystem im ausländischen Rechtsdenken hinterlassen. Selbst dort, wo das kodifizierte Privatrecht einer ganz anderen Ordnung als dem Pandektensystem folgt, wie etwa in Frankreich und Österreich, haben sich Wissenschaft und Lehre in der Darstellung des Rechts dem Pandektensystem seit dem 19. Jahrhundert stark angenähert. In nicht zu unterschätzendem Maße gilt dies auch für den Rechtskreis des common law. „Kaum eine zweite Tatsache bringt den universellen Einfluss der deutschen gemeinrechtlichen Wissenschaft des 19. Jahrhundert zu so deutlich erkennbarem Ausdruck“ wie diese weltweite Verbreitung des Pandektensystems (Andreas B. Schwarz).

4. Kritik am Pandektensystem

Die Kritik am Pandektensystem hat sich zu allen Zeiten in erster Linie gegen den Allgemeinen Teil gerichtet. Dadurch wird leicht übersehen, dass auch die Einteilung des Rechtsstoffs nach Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht, die aufgrund ihrer weiten Verbreitung heute als selbstverständlich erscheint, seit langem umstritten ist, ebenso wie die dabei zu beachtende Reihenfolge. Die Ordnung des BGB wurde bereits nach der Veröffentlichung des Ersten Entwurfs von Autoren wie Anton Menger und Otto von Gierke ernsthaft in Frage gestellt. Am lautesten waren die Rufe nach einer neuen Stoffanordnung für Gesetzgebung und Wissenschaft im Nationalsozialismus. Heute haben sich die Diskussionen weitgehend beruhigt, einige der gegen das Pandektensystems vorgebrachten Argumente besitzen aber nach wie vor Gültigkeit.

a) Die Kritik an den Kategorien des Pandektensystems

Ein alter und grundlegender Vorwurf gegen das Pandektensystem lautet, dass ihm kein einheitlicher Ordnungsgesichtspunkt zugrunde liege: Während nämlich die Unterscheidung zwischen Schuld- und Sachenrecht auf den unterschiedlichen Rechtswirkungen der jeweiligen Normen beruht (relative Wirkung/‌absolute Wirkung), finden sich im Familien- und Erbrecht Normen versammelt, deren Tatbestände sich – ohne Rücksicht auf die angeordneten Rechtsfolgen – auf einen bestimmten Themenkreis der sozialen Wirklichkeit beziehen. Die beiden Paare Sachenrecht/‌Schuldrecht und Familienrecht/‌Erbrecht sind also „nach einer Kreuzeinteilung geformt“ (Ernst Zitelmann). Freilich hatten die Anhänger des Pandektensystems dessen logische Geschlossenheit auch nie behauptet; vielmehr hatten sie sich vom Gesichtspunkt der praktischen Zweckmäßigkeit leiten lassen.

Was die Bildung der einzelnen Teile des Pandektensystems betrifft, so wurde lange Zeit die – historisch noch junge – Kategorie des Schuldrechts in Frage gestellt und besonders die gemeinsame Behandlung von Vertrags- und Deliktsrechts unter einem Dach als „lebensfremd“ kritisiert. Diese Ansicht dürfte in den kontinentaleuropäisch geprägten Rechtsordnungen mittlerweile überwunden sein. Und sogar im Rechtskreis des common law erfährt die traditionell unbekannte Kategorie des law of obligations inzwischen zunehmende Aufmerksamkeit. Auf der europäischen Ebene lässt sich derzeit zwar noch nicht von der Existenz einer Kategorie des Schuldrechts sprechen. Dies liegt jedoch vor allem daran, dass die bisherigen Vereinheitlichungsprojekte fast alle nur punktueller Natur sind. Ansätze zur Behandlung des Schuldrechts als systematische Einheit finden sich im dritten Teil der Principles of European Contract Law (PECL) und im dritten Buch des Draft Common Frame of Reference (DCFR). Angesichts der gefestigten Tradition, über die die Kategorie des Schuldrechts in fast allen europäischen Rechtsordnungen heute verfügt, ist zu erwarten, dass ihr im Zuge der fortschreitenden Entwicklung und Systematisierung des Europäischen Privatrechts eine wichtige Rolle zukommen wird.

Sodann betrifft die Kritik an der Verselbständigung des Schuldrechts die damit verbundene Trennung von Schuld- und Sachenrecht, durch die funktional zusammengehörende Tatbestände (etwa der Kaufvertrag und die zugehörige Übereignung der Kaufsache) auseinandergerissen werden. Unter dem Nationalsozialismus, aber auch in der DDR, gab es deshalb zahlreiche Versuche, zu einer funktionalen Ordnung des Vermögensrechts zu kommen, eine Idee, die im Zivilgesetzbuch der DDR (1975) auch teilweise verwirklicht wurde. Auch die Kritik an der Trennung von Schuld- und Sachenrecht ist heute aber weitgehend verstummt. Im Lichte der gemachten Erfahrungen wird die Systembildung auf der Grundlage der Struktur von Rechtsverhältnissen, wie im Schuld- und Sachenrecht exemplarisch durchgeführt, sogar ausdrücklich gelobt, weil sie eine besondere Flexibilität erlaube (Ralf Michaels). In keinem Fall verbietet die Trennung von Schuld- und Sachenrecht, in Einzelfällen davon abzuweichen und funktionalen Überlegungen den Vorrang einzuräumen (wie das BGB dies etwa bei den gesetzlichen Pfandrechten [§§ 562, 583, 592, 647, 704] oder dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis [§§ 987 ff.] tut). Dies gilt für das Pandektensystem generell: Die einzelnen Kategorien sollen nur eine Grundorientierung bieten und sind keinesfalls undurchlässig.

Die Zusammenfassung des Familienrechts und des Erbrechts zu funktionalen Einheiten hat dagegen so gut wie keine Kritik erfahren und sich in Wissenschaft und Praxis vollumfänglich bewährt. Die zunächst durch systematische Überlegungen der Naturrechtslehre begründete Verselbständigung des Familienrechts ist später auch durch sachliche Argumente untermauert worden. Einmal mehr war hier die Auffassung Savignys sehr einflussreich. Er sah zwischen dem Familienrecht und dem Obligationenrecht nur „eine scheinbare Verwandtschaft“, da dem Familienrecht im Gegensatz zu den Obligationen nicht nur ein rechtliches, sondern auch ein „natürlich-sittliches“ Element innewohne. Was das Erbrecht betrifft, so hatte die Naturrechtslehre noch zwischen der gesetzlichen und der testamentarischen Erbfolge unterschieden: Die erste wurde dem Familienrecht zugeschlagen, die zweite dem Vermögensrecht. Diese Trennung fand aber, abgesehen vom preußischen ALR, keine Nachahmer.

b) Die Diskussion um die Reihenfolge

Schließlich ist die Reihenfolge der verschiedenen Teile des Pandektensystems Gegenstand von Diskussionen gewesen. Die Pandektenlehrbücher hatten an die erste Stelle stets das Sachenrecht gesetzt, gefolgt von Schuldrecht, Familienrecht und Erbrecht. Im Laufe der Arbeiten zum BGB beschloss die Erste Kommission dann aber, die Plätze von Schuldrecht und Sachenrecht zu tauschen. Da eine ausdrückliche Begründung dieser Umstellung nicht erfolgte, wurde über die Motive immer viel spekuliert. Einige wollen in der Voranstellung des Schuldrechts die konsequente Fortführung des Klammerprinzips sehen: Weil die Regelungen des Schuldrechts in einigen Fällen auch Wirkung für das Sachenrecht entfalteten, seien sie von einem höheren Grad an Allgemeinheit und ihre Voranstellung somit aus systematischer Sicht konsequent. Diese Begründung vermag aber nur teilweise zu überzeugen. Denn die Anwendbarkeit der Normen des Schuldrechts auf das Sachenrecht ist für jeden Einzelfall gesondert zu bestimmen. Vor allem das Abstraktionsprinzip widerlegt die Annahme, das Schuldrecht nehme generell Regelungen des Sachenrechts vorweg. Mit der Voranstellung des Schuldrechts dürften deshalb allein praktische Überlegungen verbunden gewesen sein: Sie trug der großen Dynamisierung des Wirtschaftsverkehrs während des 19. Jahrhunderts und der hierdurch stark gestiegenen Bedeutung des Schuldrechts Rechnung.

Kritisiert wurde am Aufbau des BGB vor allem die nachgeordnete Position des Familienrechts. In ihr komme deutlich zum Ausdruck, „wie sehr die natürlichen Grundlagen der Gesellschaft durch das Eigentumsinteresse überwuchert werden“ (Anton Menger). Der BGB-Gesetzgeber war in diesem Punkt allerdings nur der Tradition der Pandektenlehrbücher gefolgt. In diesen war die Stellung des Familienrechts nach dem Vermögensrecht eine Nachwirkung der naturrechtlichen Systeme und deren Grundprinzip des Fortschreitens vom Recht der Einzelperson zum Recht größerer Gesamtheiten. Das sachliche Argument für diese Reihenfolge, dass nämlich die vermögensrechtlichen Wirkungen des Familienrechts ohne vorherige Regelung des Schuld- und Sachenrechts nicht verstanden werden könnten, wurde indes schon bald widerlegt: Das schweizerische ZGB, das in der Tradition einiger schweizerischer Kantone das Familienrecht dem Vermögensrecht vorangestellt hatte, bewies, dass hiermit keine Anwendungsprobleme verbunden sind.

Auch die Stellung des Erbrechts am Ende des BGB war keineswegs selbstverständlich: In der Institutionenordnung und später im Code civil und im ABGB fand es seinen Platz zwischen Sachenrecht und Schuldrecht. Dass die Pandektenlehrbücher es im Anschluss an das Familienrecht behandelten, beruhte wiederum auf dem Einfluss des Naturrechts. In praktischer Hinsicht bringt diese Reihenfolge jedenfalls den Vorzug mit sich, dass die Abstammungsverhältnisse bei der Lektüre des Erbrechts bereits als bekannt vorausgesetzt werden können.

Es zeigt sich, dass mit den entsprechenden Argumenten letztlich jede Reihenfolge der Materien im Besonderen Teil des Pandektensystems gerechtfertigt werden kann. Praktische Konsequenzen sind mit ihr, soweit erkennbar, nicht verbunden. Ein Gesetzgeber sollte sich aber trotzdem immer der Tatsache bewusst sein, dass die Anordnung der Materien zumindest symbolische Bedeutung haben kann.

5. Fazit und Ausblick

Das Pandektensystem ist mit seiner Unterscheidung von Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht fest im Bewusstsein der internationalen Rechtsgemeinschaft verankert und als formaler Ordnungsplan „bis heute so brauchbar, wie man das von einem Systementwurf realistischerweise nur erwarten kann“ (Franz Bydlinski). Dies gilt nicht nur für Gesetzgebung und Wissenschaft der nationalen Rechtsordnungen, sondern ebenso für die europäische Ebene.

Literatur

Andreas B. Schwarz, Zur Entstehung des modernen Pandektensystems, Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung 42 (1921) 578 ff.; idem, Einflüsse deutscher Zivilistik im Auslande, in: Festschrift für Otto Lenel, 1935, 425 ff.; Gustav Boehmer, Einführung in das Bürgerliche Recht, 2. Aufl. 1965, 70 ff.; Helmut Coing, Zur Geschichte des Privatrechtssystems, 1962, 21 ff.; Lars Björne, Deutsche Rechtssysteme im 18. und 19. Jahrhundert, 1984; Wolfram Müller-Freienfels, Zur Diskussion um die systematische Einordnung des Familienrechts, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 37 (1973) 609 ff.; Reinhard Zimmermann, The Law of Obligations, 1996, 29 ff.; Franz Bydlinski, System und Prinzipien des Privatrechts, 1996, 117 ff.; Ralf Michaels, Vor § 241, in: Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert, Reinhard Zimmermann] (Hg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Bd. II/‌1, 2007.

Abgerufen von Pandektensystem – HWB-EuP 2009 am 24. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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