Nichteheliche Lebensgemeinschaft und Nichterfüllung: Unterschied zwischen den Seiten

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von ''[[Jens M. Scherpe]]''
von ''[[Florian Faust]]''
== 1. Begriffsbestimmung ==
== 1. Gegenstand und Zweck ==
In seiner weitesten Auslegung umfasst der Begriff der „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ (engl. zumeist ''cohabitation'') jegliche Lebensgemeinschaft zwischen Personen, die nicht miteinander verheiratet sind, also auch alle anderen formalisierten Lebensgemeinschaften, einschließlich eingetragener/‌registrierter Partnerschaften zwischen Personen verschiedenen oder desselben Geschlechts. Letztere wären bei einer engeren Auslegung jedenfalls dann nicht mit eingeschlossen, wenn die formalisierte Lebensgemeinschaft ein exklusiv für gleichgeschlechtliche Paare geschaffenes, funktionales Äquivalent zur Ehe darstellt, wie etwa die deutsche eingetragene Lebenspartnerschaft, die schweizerische eingetragene Partnerschaft oder die registrierte Partnerschaft in den nordischen Ländern ([[Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften|Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft]]). Im Folgenden wird von diesem engeren Begriff ausgegangen.
=== a) Grundsätze ===
Prinzipiell können Rechtsordnungen im Rahmen des Leistungsstörungsrechts drei verschiedene Ansätze verfolgen: Sie können Rechtsbehelfe erstens an den Tatbestand der Nichterfüllung oder zweitens an den Tatbestand der Pflichtverletzung anknüpfen oder drittens auf einen allgemeinen Tatbestand (und damit auch Begriff) gänzlich verzichten und stattdessen einzelne Typen von Leistungsstörungen (wie Verzug und Unmöglichkeit) umschreiben und an sie jeweils spezifische Rechtsbehelfe knüpfen.


Die Begriffe „eheähnliche Gemeinschaft“ und „Ehe ohne Trauschein“ sowie ''common law marriage'' (''[[common law]]'') werden oftmals verwendet, um nichteheliche Lebensgemeinschaften zu bezeichnen; sie signalisieren aber eine funktionale Ähnlichkeit der Lebensgemeinschaft zur [[Ehe]], die nicht allen nichtehelichen Lebensgemeinschaften gerecht wird – insbesondere dann, wenn sich die Partner bewusst gegen eine Ehe (oder ihr funktionales Äquivalent) entschieden haben.
Derjenige Ansatz, der an die Nichterfüllung (''non-performance'') anknüpft, betrachtet Leistungsstörungen unter dem Blickwinkel des vertraglich geschuldeten Ergebnisses, gleichsam aus der Perspektive des Gläubigers: Eine Leistungsstörung liegt vor, wenn dieses Ergebnis nicht eintritt. In welcher Form das Ergebnis verfehlt wird, ist dabei unerheblich; erfasst wird nicht nur der Fall, dass der Schuldner gar nicht leistet, sondern auch der Fall, dass er zu spät oder schlecht leistet. Keine Rolle spielt – jedenfalls zunächst – auch der Grund dafür, dass das geschuldete Ergebnis verfehlt wird. Entscheidend ist also, dass der Gläubiger nicht das erhält, was er erhalten soll, unabhängig davon, ob das an der Leistungsunwilligkeit oder der Leistungsunfähigkeit des Schuldners liegt, und unabhängig davon, ob sich der Schuldner korrekt verhalten hat oder nicht.


Rechtshistorisch wurde häufig der Begriff des Konkubinats (''concubinatus'') zur Bezeichnung nichtehelicher Lebensgemeinschaften verwendet, wobei nur jeweils aus dem gesellschaftlich-historischen Zusammenhang zu ersehen ist, ob es sich etwa um ein ''neben'' oder ''außerhalb ''der Ehe bestehendes Verhältnis handelt, bzw. z.T. sogar um ein Verhältnis ''innerhalb'' einer Ehe minderen Rechts. Lange Zeit war das Konkubinat durchaus eine akzeptierte oder zumindest geduldete Lebensform, das Konzil von Trient schrieb jedoch mit dem Dekret ''Tametsi'' vom 11.11.1563 das Verbot des Konkubinats endgültig fest.
Der Ansatz, der an die Pflichtverletzung anknüpft, betrachtet Leistungsstörungen dagegen unter dem Blickwinkel des vom Schuldner verlangten Verhaltens: Eine Leistungsstörung liegt vor, wenn sich der Schuldner anders verhält, als er es nach dem Vertrag sollte. Maßgeblich ist also die Schuldnerperspektive. Es geht nicht darum, ob das geschuldete Ergebnis eintritt, sondern darum, wie sich der Schuldner verhalten hat.


Der Ausspruch „Les concubins ignorent la loi, la loi ignore donc les concubins“ (oder auch „Les concubins'' se ''passent de la loi, la loi se désinteresse d'eux“) wird gemeinhin Napoléon zugerechnet; dennoch ist heutzutage in „seinem“ ''Code civil'' in Art. 515-8 die ''concubinage'' nunmehr legal definiert als „ein faktisches Zusammenleben, das sich durch eine stabile, dauerhafte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts kennzeichnet, die als Paar zusammenleben“; eine concubinage ist daher auch neben einer Ehe oder sonstigen formalisierten Lebensgemeinschaft möglich. Das schwedische Sambolag (2003:376) (Gesetz über Zusammenwohnende) definiert in § 1 sambor (Zusammenwohnende) als „zwei Personen, die dauerhaft als Paar zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt haben“. Wie in der Mehrzahl der europäischen Rechtsordnungen (aber z.B. nicht in Frankreich für die concubinage oder nach den Reformvorschlägen in England und Wales sowie in Irland) ist in Schweden aber die Anwendung der Vorschriften für nichteheliche Lebensgemeinschaften ausgeschlossen, wenn eine der Personen anderweitig verheiratet bzw. registrierter Partner ist. Auch werden die anderen Eheverbote grundsätzlich sinngemäß auf nichteheliche Lebensgemeinschaften übertragen; eine Ausnahme in Europa bildet hier lediglich Belgien, wo ein „gesetzliches Zusammenwohnen“ (welches eine gemeinsame schriftliche Erklärung gegenüber dem Standesbeamten erfordert) auch zwischen Blutsverwandten wie Geschwistern oder etwa Vater und Sohn möglich ist.
Der erste Ansatz ist dabei keineswegs auf erfolgsbezogene Verbindlichkeiten (''obligations de résultat'') beschränkt. Das vertraglich geschuldete Ergebnis, dessen Nicht-Eintreten eine Nichterfüllung darstellt, kann nicht nur in einem Erfolg (z.B. dem Erwerb von Eigentum oder Besitz), sondern auch in der ordnungsgemäßen Vornahme einer Handlung (z.B. der Durchführung einer medizinischen Behandlung) bestehen. Man kann deshalb auch bei handlungsbezogenen Verbindlichkeiten (''obligations de moyen'') und sogar bei Nebenpflichten auf die Nichterfüllung abstellen.


== 2. Rechtstatsächliche Bedeutung ==
Umgekehrt lässt sich der Ansatz, der auf eine Pflichtverletzung des Schuldners abstellt, prinzipiell durchaus auch für erfolgsbezogene Pflichten heranziehen: Die Pflichtverletzung liegt darin, dass der Schuldner den geschuldeten Erfolg nicht herbeigeführt hat. An seine Grenzen stößt dieser Ansatz allerdings im Fall der Unmöglichkeit. Denn wenn wegen Unmöglichkeit die Herbeiführung des Erfolgs nicht geschuldet wird, mutet es etwas wunderlich an, in der Tatsache, dass der Schuldner den nicht geschuldeten Erfolg nicht herbeiführt, eine Pflichtverletzung zu sehen. Bei nachträglicher Unmöglichkeit kann man das Problem noch dadurch in den Griff bekommen, dass man die Pflichtverletzung statt in der Nicht-Herbeiführung des Erfolgs in der Herbeiführung der Unmöglichkeit sieht; freilich kann das Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast haben. Jedenfalls bei [[Anfängliche Unmöglichkeit|anfänglicher Unmöglichkeit]] versagt dieser Weg jedoch, da die die Unmöglichkeit begründenden Umstände zu einem Zeitpunkt eintreten, zu dem noch gar keine vertraglichen Pflichten bestehen.
Die tatsächliche Bedeutung nichtehelicher Lebensgemeinschaften scheint einer gesellschaftlichen Entwicklung zu folgen, die grob in drei Phasen eingeteilt werden kann. In der ersten Phase sind nichteheliche Lebensgemeinschaften soziale Einzelfälle und werden von der großen Mehrheit der Bevölkerung als von der (Ehe‑) Norm abweichend und negativ empfunden bzw. sozial geächtet, z.T. sogar mit strafrechtlichen Konsequenzen. In der folgenden Phase sind nichteheliche Lebensgemeinschaften häufiger und zumindest geduldet, vor allem als Vorstufe zur Ehe, in der die Lebensgemeinschaft durch das Zusammenleben „getestet“ wird; die Ehe bleibt jedoch die von der gesellschaftlichen Mehrheit als angemessen empfundene Lebensform, insbesondere wenn Kinder geboren werden. In der dritten Phase sind schließlich nichteheliches Zusammenleben und Ehe mit und ohne Kinder gleichermaßen sozial akzeptiert.


Die aufgezeigte Entwicklung lässt sich nahezu in allen europäischen Rechtsordnungen finden, wobei sich ein gewisses Nord-Süd-Gefälle in Europa feststellen lässt. In den nordischen Ländern, Frankreich und in einigen osteuropäischen Staaten wie Slowenien und Kroatien ist die Entwicklung am weitesten fortgeschritten. Mitteleuropa (einschließlich Deutschland) sowie Großbritannien nehmen eine Zwischenposition ein. Die südeuropäischen Länder (und Nordirland) stehen zumeist eher am Anfang dieser Entwicklung, auch wenn z.B. in den spanischen Autonomen Gemeinschaften bereits seit einiger Zeit Gesetze für nichteheliche Lebensgemeinschaften bestehen. Unabhängig vom Stand der Entwicklung im jeweiligen Land kann jedenfalls festgestellt werden, dass nichteheliche Lebensgemeinschaften in allen europäischen Staaten generell an sozialer Bedeutung zunehmen, mehr und mehr Kinder außerhalb der Ehe geboren werden (z.B. in den nordischen Ländern, Frankreich und Slowenien 40–50 % aller Kinder) und dass sich hieraus sehr spezifische Rechtsprobleme ergeben, die einer Lösung bedürfen.
=== b) Bedeutung der Befreiungstatbestände ===
Da eine Nichterfüllung unabhängig davon vorliegt, warum nicht erfüllt wird, kommt der Figur der „entschuldigten Nichterfüllung“ (jedenfalls bei erfolgsbezogenen Verbindlichkeiten) große Bedeutung zu, um die Gründe für die Nichterfüllung in die Betrachtung einbeziehen zu können. Die Befreiung bezieht sich dabei typischerweise nur auf den Erfüllungsanspruch und auf Schadensersatzansprüche, nicht dagegen auf Rechtsbehelfe, die zum Wegfall oder zur Herabsetzung der Gegenleistung führen. Stellt man dagegen auf das Vorliegen einer Pflichtverletzung ab, wird schon bei der Bestimmung der möglicherweise verletzten Pflicht berücksichtigt, wie sich der Schuldner verhalten muss. Je weniger man dabei typisiert und je mehr man auf den konkreten Schuldner abstellt, um so weniger kommt eine Entschuldigung in Betracht. Die Bedeutung der Befreiungstatbestände ist daher in Bezug auf Schadensersatzansprüche nicht sehr groß. In Bezug auf Erfüllungsansprüche sind die Befreiungstatbestände dagegen von großer Wichtigkeit, wenn man den Erfüllungsanspruch (wie in Deutschland) nicht als Rechtsbehelf für eine Pflichtverletzung, sondern als unmittelbaren Ausfluss des [[Vertrag]]s ansieht, der von einer Pflichtverletzung unabhängig ist.


== 3. Tendenzen der Rechtsentwicklung ==
=== c) Differenzierung nach dem Gewicht der Leistungsstörung ===
Angesichts der steigenden Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften in den europäischen Staaten ergaben sich zwangsläufig soziale und rechtliche Konflikte. Als erste Reaktion sind daher durch Rechtsprechung und Gesetzgebung zahlreiche Einzelfallregelungen ergangen. Typischerweise finden sich die ersten solcher Regelungen (und damit eine „Anerkennung“ nichtehelicher Lebensgemeinschaften, durchaus auch zum Nachteil der Betroffenen) im öffentlichen Recht, insbesondere im Sozialrecht. Häufig sind auch schon in einer frühen Phase der Entwicklung gesetzliche Regelungen bzgl. der Wohnung, etwa hinsichtlich der Mietnachfolge im Todesfall (z.B. § 563 Abs. 2 S. 4 BGB) oder bzgl. der Wohnungszuweisung bei Trennung (z.B. in den sec. 36 und 38 ''Family Law Act 1996'' in England).
Für Rechtsbehelfe, die dazu führen, dass der Vertrag nicht durchgeführt und gegebenenfalls rückabgewickelt wird (insb. den Rücktritt [[[Rückabwicklung von Verträgen]]], in Deutschland aber auch den [[Schadensersatz]] statt der ganzen Leistung), werden vielfach höhere Voraussetzungen aufgestellt als für Rechtsbehelfe, bei denen der Vertrag aufrecht erhalten bleibt (insb. [[Nacherfüllung]], Herabsetzung des Kaufpreises und „kleinen“ Schadensersatz). Denn infolge der Nichtdurchführung können die – unter Umständen erheblichen – Aufwendungen, die der Schuldner schon zur Durchführung des Vertrags gemacht hat, frustriert werden, und die Rückabwicklung verursacht selbst Kosten. Differenziert wird insofern nach dem Gewicht der Leistungsstörung. Dies ist sowohl nach dem Ansatz, der auf die Nichterfüllung abstellt, als auch nach dem Ansatz, der auf die Pflichtverletzung abstellt, möglich. Konsequent wäre, beim ersten Ansatz nur danach zu fragen, inwieweit das erzielte Ergebnis vom geschuldeten abweicht, und das Verhalten des Schuldners völlig auszublenden. Beim zweiten Ansatz müsste man umgekehrt nur darauf abstellen, in welchem Ausmaß das tatsächliche Verhalten des Schuldners sich vom geschuldeten unterscheidet, ohne dass es darauf ankommt, inwieweit der Gläubiger bekommt, worauf er einen Anspruch hat. Die meisten Rechtsordnungen vermischen allerdings in Bezug auf die Wesentlichkeit Elemente, die an das Ergebnis, und Elemente, die an das Verhalten anknüpfen.


In Ermangelung gesetzlicher Regelungen greifen die Gerichte zumeist auf das allgemeine Zivilrecht zurück (s. etwa BGH 9.7.2008, FamRZ 2008, 1822, 1828), welches aber – wenig überraschend – nicht immer adäquate Lösungen für diese letztlich speziellen familienrechtlichen Probleme bieten kann.
In vielen Systemen hat der Gläubiger die Möglichkeit, auch bei unwesentlicher Nichterfüllung/‌Pflichtverletzung vom Vertrag Abstand zu nehmen, wenn der Schuldner auch innerhalb einer Nachfrist nicht geleistet hat. Das lässt sich sowohl mit einem ergebnis- als auch mit einem verhaltensbezogenen Ansatz vereinbaren: Die zeitliche Verlängerung des nicht vertragsgemäßen Zustands führt sowohl dazu, dass die Abweichung vom vertraglich geschuldeten Ergebnis wächst, als auch dazu, dass das Ausmaß der Pflichtwidrigkeit steigt.


Daher haben sich einige Gesetzgeber entschlossen, nichtehelichen Lebensgemeinschaften einen festen, kohärenten rechtlichen Rahmen zu geben. Hierbei haben sich zwei Grundtypen herausgebildet: zum einen Rechtsordnungen, in denen die Anwendung der Rechtsregeln eine Formalisierung der Lebensgemeinschaft etwa durch Vertrag oder Registrierung erfordert, wie etwa der französische ''pacte civil de solidarité ''(PACS), die niederländische ''geregistreerd partnerschap'' oder die registrierte Partnerschaft in Ungarn sowie in einigen spanischen Autonomen Gemeinschaften, Andorra und Luxemburg; zum zweiten Rechtsordnungen, in denen kein formeller Rechtsakt, wohl aber sonstige faktische Voraussetzungen (wie z.B. das Zusammenleben für einen gewissen Zeitraum und/‌oder gemeinsame Kinder) erforderlich ist (wie etwa in Schweden, Portugal, Schottland, Kroatien oder Slowenien). Daneben bestehen Mischformen, z.B. in einigen spanischen autonomen Gemeinschaften, in denen die beiden genannten Grundtypen nebeneinander bestehen, d.h. dass die rechtlichen Wirkungen entweder unmittelbar durch einen formellen Rechtsakt oder aber erst bei Vorliegen faktischer Voraussetzungen (meist einer Mindestdauer des Zusammenlebens) eintreten.
== 2. Tendenzen der Rechtsentwicklung ==
=== a) Deutsche Schuldrechtsreform von 2002 ===
Das BGB von 1900 folgte dem oben genannten dritten Ansatz: Es enthielt keinen übergreifenden Begriff zur Erfassung von Leistungsstörungen. Vielmehr wurde klar zwischen Unmöglichkeit, Verzug und Gewährleistung getrennt, für die jeweils eigene Regeln galten; hinzu trat die von ''Staub'' „entdeckte“ und von der Rechtsprechung umfassend ausgebaute Figur der positiven Vertragsverletzung oder – exakter – positiven Forderungsverletzung.


=== a) Formalisierte nichteheliche Lebensgemeinschaft ===
Zentrales Anliegen der Schuldrechtsreform im Jahre 2002 war es, diese – scheinbar – undurchsichtige Vielfalt auf einen einheitlichen Begriff zurückzuführen. Der Vorschlag ''Ulrich Hubers'', die Nichterfüllung als Oberbegriff (auch für Schutzpflichtverletzungen) einzuführen, wurde schon im Abschlussbericht der Kommission zur Überarbeitung des Schuldrechts zurückgewiesen, weil unter Nichterfüllung herkömmlich nur das ''endgültige'' vollständige oder teilweise Ausbleiben der Leistung verstanden werde. Selbst der traditionelle Begriff „Schadensersatz wegen Nichterfüllung“ wurde durch „Schadensersatz statt der Leistung“ ersetzt; denn der Schadensersatz solle die primär geschuldete Leistung ersetzen und auch seine Leistung bedeute Erfüllung (nämlich der Schadensersatzpflicht). Zurückgewiesen wurde auch der Vorschlag von ''Claus-Wilhelm'' ''Canaris'', in Bezug auf die durch den Vertrag begründeten Verbindlichkeiten auf die Nichterfüllung und in Bezug auf Schutzpflichten auf die Pflichtverletzung abzustellen. Stattdessen wurde die Pflichtverletzung als Oberbegriff eingeführt, was als „Weiterentwicklung und Verallgemeinerung der Grundsätze über die Haftung wegen positiver Forderungsverletzung“ verstanden wurde (BT-Drucks. 14/‌6040, 92).
In denjenigen europäischen Rechtsordnungen, die einen formellen Rechtsakt zur Voraussetzung für die Anwendung eines gesetzlichen Regimes für nichteheliche Lebensgemeinschaften machen (z.B. Art. 515 ff. frz. ''Code civil'', Art. 1475 ff. belg. ''Code civil'', Art. 80a ff. BW), hat der Gesetzgeber somit im Ergebnis der Privatautonomie der Parteien Priorität gegenüber der Schutzbedürftigkeit des schwächeren Partners eingeräumt: ohne den ausdrücklichen Willen beider Parteien sollen – wie bei der Ehe – keine Rechtsfolgen eintreten.


Es ist zudem festzustellen, dass auf diese Weise eingeführte rechtliche Regime stets sowohl verschieden- als auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen stehen, da der Gesetzgeber zwei familienrechtliche Fragen gleichzeitig regeln wollte: die Rechtsstellung nichtehelicher Lebensgemeinschaften und die Anerkennung [[Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften|gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften]]. Dieser Ansatz ist jedoch problematisch, da diese Lebensgemeinschaften oft unterschiedliche Ausgangs- und Interessenlagen haben: Die einen wollen nicht heiraten (oder haben schlicht nicht geheiratet), die anderen können nicht heiraten. Zudem stehen auf diese Weise verschiedengeschlechtlichen Paaren zwei Möglichkeiten zur Formalisierung ihrer Beziehung zur Auswahl (und damit eine echte Alternative zur Ehe), gleichgeschlechtlichen Paaren jedoch nur eine Möglichkeit, so dass man von einer fortdauernden Diskriminierung letzterer sprechen kann. Solche Erwägungen haben letztlich die Niederlande und Belgien veranlasst, in einem zweiten Schritt die [[Ehe]] für gleichgeschlechtliche Paare ([[Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften]]) zu öffnen.
Weil sich – wie oben erläutert – die [[anfängliche Unmöglichkeit]] nicht mit der Figur der Pflichtverletzung erfassen lässt, wurde entgegen der ursprünglichen Planung für sie eine Sondervorschrift geschaffen, die nicht an § 280 Abs. 1 BGB anknüpft und deshalb keine Pflichtverletzung voraussetzt (§ 311a Abs. 2 BGB). Für den Fall der nachträglichen Unmöglichkeit hielt man dagegen an der Figur der Pflichtverletzung fest (§§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB). Nach dem ausdrücklichen Willen des Reformgesetzgebers soll die Pflichtverletzung dabei nicht im Herbeiführen der Unmöglichkeit, sondern im Unterbleiben der Leistung liegen, obwohl die Leistungspflicht nach § 275 BGB erloschen ist (BT-Drucks. 14/‌6040, 92, 135 f., 142). Wenig konsequent ist auch, dass in der Lieferung einer mangelhaften Sache unabhängig davon eine Pflichtverletzung liegen soll, ob der Verkäufer den Mangel hätte erkennen und beseitigen müssen; dies ist letztlich eine ergebnis- und keine verhaltensorientierte Betrachtung.


Die bestehenden Rechtsregelungen für formalisierte nichteheliche Lebensgemeinschaften sind inhaltlich sehr unterschiedlich. Die umfassendsten Rechtsfolgen bestehen in den Niederlanden und Ungarn; hier gelten über Verweisungen für die ''geregistreerd partnerschap/‌''registrierte Partnerschaft nahezu dieselben Rechtsregelungen wie für Ehepaare (mit geringen Ausnahmen, etwa bei der Auflösung). Frankreich hat dagegen mit dem ''pacte civil de solidarité ''(PACS) ein eigenes, von den Rechtsregelungen der Ehe grundverschiedenes Regime eingeführt. Das belgische „gesetzliche Zusammenwohnen“ hat zwar – abgesehen vom jüngst eingeführten Erbrecht und einigen weiteren Bestimmungen – nur geringe zivilrechtliche Wirkungen, wohl aber weitreichende Folgen im Steuer- und Sozialrecht.
In Bezug auf die Abstandnahme vom Vertrag nimmt das deutsche Recht bei Teilleistungen die – an sich besser zur Nichterfüllung passende – Gläubigerperspektive ein und fragt, ob der Gläubiger an der empfangenen teilweisen Leistung Interesse hat. Bei mangelhaften Leistungen kommt es dagegen darauf an, ob die Pflichtverletzung erheblich ist (§§ 281 Abs. 1 S. 2 und 3, 323 Abs. 5 BGB).


Allen Systemen der formalisierten nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist schließlich gemein, dass sie nicht die Rechtsprobleme aller nichtehelichen Lebensgemeinschaften lösen können. Eine Vielzahl von Paaren wird – aus den unterschiedlichsten Gründen – den notwendigen formellen Akt nicht vornehmen und daher nicht unter den Anwendungsbereich des formellen Regimes fallen.
=== b) Andere nationale Rechte ===
Die meisten nationalen Rechte gehen – anders als das deutsche – nicht von der Pflichtverletzung, sondern von der Nichterfüllung aus.


Insofern ist festzustellen, dass in allen Rechtsordnungen, die ein formelles Regime kennen, weiter die Notwendigkeit besteht, mit den Rechtsproblemen der nichtformalisierten Lebensgemeinschaften umzugehen. In der Tat bestehen daher dort z.T. vereinzelte Rechtsvorschriften für bestimmte Rechtsgebiete – und die Gerichte müssen weiter vermittels des hierfür nur bedingt geeigneten allgemeinen Zivilrechts Rechtsstreitigkeiten zwischen nichtehelichen Lebenspartnern lösen. Ein Regime formalisierter nichtehelicher Lebensgemeinschaften fügt somit letztendlich nur eine „Zwischenebene“ zwischen Ehe und nichtformalisierten nichtehelichen Lebensgemeinschaften ein.
So ist im französischen ''Code civil'' die Nichterfüllung (''inexécution'') der Zentralbegriff des Leistungsstörungsrechts (z.B. Art.&nbsp;1142, 1144, 1147, 1151 ''Code civil''<nowiki>). Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung einer erfolgsbezogenen Verbindlichkeit ist ausgeschlossen, wenn „l’inexécution provient d’une cause étrangère qui ne peut ... être imputée [au débiteur], encore qu’il n’y ait aucune mauvaise foi de sa part“ (Art.&nbsp;1147 </nowiki>''Code civil'') bzw. wenn die Nichterfüllung auf ''force majeure'' oder ''un cas fortuit'' beruht (Art.&nbsp;1148 ''Code civil''). Der Begriff der wesentlichen Nichterfüllung wird nicht verwendet. Eine Einschränkung des Rücktritts ergibt sich daraus, dass die Vertragsauflösung nach Art. 1184 ''Code civil'' nicht mit Hilfe eines Gestaltungsrechts, sondern mit Hilfe einer Auflösungsklage erreicht wird und der Richter nach seinem Ermessen entscheidet, ob die Nichterfüllung so schwer wiegt, dass eine Vertragsaufhebung gerechtfertigt erscheint; die Parteien können allerdings anderweitige Regelungen treffen.


=== b) Informelle nichteheliche Lebensgemeinschaft bzw. faktisches Zusammenleben ===
Das ''[[common law]]'' geht von einem einheitlichen Begriff des ''breach of contract'' aus, mit dem gemeint ist, dass der geschuldete Leistungserfolg nicht eintritt. Der Vertrag wird als Garantieversprechen aufgefasst (vgl. sec. 12, 14, 51, 53 ''Sale of Goods Act 1979''). Wird der zugesagte Erfolg – gleich aus welchem Grund – nicht herbeigeführt, haftet der Schuldner auf [[Schadensersatz]]. Grenzen der Einstandspflicht ergeben sich nicht daraus, dass der Schuldner sein Bestes getan hat, sondern nur aus der Auslegung der Garantie. Wenn der Schuldner dagegen keinen Erfolg verspricht, muss er bei seiner Tätigkeit nur „reasonable care and skill“ walten lassen (vgl. sec. 13 ''Supply of Goods and Services Act 1982''). Ob ein ''breach of contract'' den Gläubiger dazu berechtigt, den Vertrag als aufgehoben zu behandeln, hängt davon ab, ob die nicht eingehaltene Zusage nicht nur eine ''express'' oder ''implied warranty'' ist, sondern eine ''condition'' (vgl. sec. 11 Abs.&nbsp;3 ''Sale of Goods Act 1979''). Dies hängt davon ab, ob sie für die Durchführung des Vertrags wesentliche Bedeutung hat.
Diejenigen Rechtsordnungen, in denen die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen an das Vorliegen bloßer Fakten geknüpft ist, geben scheinbar dem Schutz der schwächeren Partei den Vorrang gegenüber der Privatautonomie: Die Rechtsfolgen treten grundsätzlich unabhängig vom Willen der Parteien ein. Die Privatautonomie ist jedoch insofern gewahrt, als dass es den Parteien in den meisten dieser Rechtsordnungen grundsätzlich freisteht, per Vertrag auf die Anwendung der entsprechenden Rechtsregeln zu verzichten (sog. ''opt-out'').


Die erforderlichen Fakten bzw. Voraussetzungen sind zumeist das Zusammenleben als Paar/‌ein gemeinsamer Haushalt für einen Mindestzeitraum (je nach Rechtsordnung entweder für einen bestimmten ausdrücklich genannten Zeitraum von zwei bis fünf Jahren oder aber bewusst offen formuliert als „längerer Zeitraum“); hat das Paar gemeinsame Kinder, so entfällt in einigen Rechtsordnungen das Zeiterfordernis.
== 3. Internationales Einheitsrecht und internationale Modellregeln ==
=== a) CISG ===
Das CISG ([[Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)]]) knüpft an die Vertragsverletzung an (Art.&nbsp;25, 45, 61 CISG). Dies – und insbesondere die Formulierung „erfüllt der Verkäufer/‌Käufer eine seiner Pflichten nicht“ – darf jedoch nicht so verstanden werden, dass damit eine Pflichtverletzung im Sinne einer Verletzung von Verhaltensanforderungen gemeint ist. Vielmehr geht es, wie ein Blick in den englischen (''breach of contract''<nowiki>; </nowiki>''if the seller/‌buyer fails to perform any of his obligations'') und französischen Text (''contravention au contrat''<nowiki>; </nowiki>''si le vendeur/‌l’acheteur n’a pas exécute l’une quelconque des obligations'') zeigt, um die Nichterfüllung einer ''Verbindlichkeit'', also um das Verfehlen des geschuldeten Ergebnisses. Zum ergebnisbezogenen Ansatz passt auch, dass Art.&nbsp;79 CISG einen Befreiungsgrund im Hinblick auf Schadensersatzansprüche statuiert: Der Schuldner wird befreit, wenn die Nichterfüllung auf einem außerhalb seines Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht und von ihm vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsschluss in Betracht zu ziehen oder ihn oder seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden.


Die in den europäischen Rechtsordnungen an ein informelles nichteheliches Zusammenleben anknüpfenden Regelungen sind in ihrer inhaltlichen Reichweite sehr unterschiedlich. Zum Teil lehnen sie sich sehr eng an diejenigen der Ehe an (Slowenien, Kroatien), zum Teil wurden bewusst von den Regelungen für die Ehe abweichende Vorschriften geschaffen (Schweden, Schottland; so auch die Reformvorschläge in England und Wales sowie in der Republik Irland).
Eine Vertragsaufhebung ist nach Art.&nbsp;49(1)(a), 51(2), 64(1)(a) CISG nur im Fall einer wesentlichen Vertragsverletzung i.S.v. Art.&nbsp;25 CISG möglich; derselben Einschränkung unterliegt der Anspruch auf Ersatzlieferung (Art.&nbsp;46(2) CISG). Eine solche wesentliche Vertragsverletzung liegt vor, wenn dem Gläubiger infolge der Vertragsverletzung im wesentlichen entgeht, was er nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen, und der Schuldner diese Folge vorausgesehen hat oder hätte voraussehen müssen. Art.&nbsp;25 CISG vermischt damit ergebnisbezogene Elemente (Nachteil des Gläubigers) mit verhaltensbezogenen (Vorhersehbarkeit). Die Möglichkeit, trotz Unwesentlichkeit der Vertragsverletzung nach Ablauf einer Nachfrist die Aufhebung des Vertrags zu erklären, sieht das CISG nur im Fall der Nichtlieferung der Ware (Art.&nbsp;49(1)(b) CISG), der Nichtzahlung des Kaufpreises und der Nichtabnahme der Ware (Art.&nbsp;64(1)(b) CISG) vor, nicht dagegen im Fall der Schlechtleistung.


== 4. EuGH, EGMR und nichteheliche Lebensgemeinschaften ==
=== b) PECL ===
Der EuGH hatte mehrmals Gelegenheit, zur Abgrenzung von Ehe und nichteheliche Lebensgemeinschaften Stellung zu nehmen, zumeist im Zusammenhang mit Vergünstigungen, die ausdrücklich nur Eheleuten eingeräumt waren (siehe etwa EuGH Rs.&nbsp;59/‌85 – ''The Netherlands v. Reed'', Slg. 1986, 1283). Dabei hat der EuGH stets den Begriff der Ehe autonom ausgelegt und durchweg entschieden, dass Ehe und nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht zwingend gleich zu behandeln seien und dass der Begriff „Ehegatte“ (engl.: ''spouse'') nicht dahingehend interpretiert werden könne, dass er auch die Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften mit umfasse. Ebenso sieht auch der EGMR formalisierte Lebensgemeinschaften wie die Ehe und bloße ''de facto'' Lebensgemeinschaften als grundsätzlich verschieden an, eine Ungleichbehandlung liege daher im Ermessen des nationalen Gesetzgebers (vgl. etwa EGMR Nr.&nbsp;56501/‌00 – ''Mata Estevez/‌ Spain<nowiki>; </nowiki>''EGMR Nr.&nbsp;13378/‌05 – ''Burden/‌Vereinigtes Königreich'' und EGMR Nr.&nbsp;4479/‌06 – ''Courten/‌ Vereinigtes Königreich'').
Die [[Principles of European Contract Law|PECL]] stellen auf die Nichterfüllung (''non-performance'') ab (Art.&nbsp;8:101&nbsp;ff. PECL). Nach ''Comment&nbsp;A'' zu Art.&nbsp;8:101 PECL werden sämtliche vertraglichen Verbindlichkeiten erfasst, die Nichterfüllung kann also auch in einer verspäteten Erfüllung, Schlechtleistung oder Nebenpflichtverletzung (etwa der Verletzung einer Geheimhaltungspflicht) bestehen.


== 5. Konvention Nr. 32 der ''Commission Internationale de l’État Civil'' ==
Wenn die Nichterfüllung gemäß Art.&nbsp;8:108 PECL entschuldigt ist, kann der Gläubiger weder Erfüllung noch Schadensersatz verlangen, wohl aber Zurückbehaltungsrechte ausüben, zurücktreten und mindern; bei einem vollständigen und permanenten Hinderungsgrund treten nach Art.&nbsp;9:303(4) PECL die Rücktrittswirkungen automatisch ein. Die Voraussetzungen, die an eine Entschuldigung gestellt werden, entsprechen dabei denen von Art.&nbsp;79(1) CISG.
Die [[Internationale Zivilstandskommission (CIEC)|''Commission Internationale de l’État Civil'' (CIEC) (Internationale Kommission)]] hat am 5.9.2007 eine Konvention zur Anerkennung von registrierten Partnerschaften (''Convention (no. 32) sur la reconnaissance des partenariats enregistrés'') verabschiedet, die bislang aber noch von keinem Staat gezeichnet wurde. Die Konvention ist eine Kompromisslösung; die schon bestehenden Regelungen vieler Rechtsordnungen gehen im Regelungsumfang bereits über die in der Konvention enthaltenen hinaus. Gegenstand dieser Konvention ist die Anerkennung formalisierter gleich- und verschiedengeschlechtlicher Lebensgemeinschaften, nicht jedoch die Anerkennung von Rechtsregimen, die an ein bloßes faktisches Zusammenleben anknüpfen.


Eine baldige Regelung zur grundsätzlichen Anerkennung von ausländischen Rechtsregimen für nichteheliche Lebensgemeinschaften (sowohl formalisierter als auch informeller) erscheint angesichts der Vielzahl der verschiedenen Rechtsinstitute in den europäischen Rechtsordnungen unentbehrlich, vor allem mit Blick auf die [[Arbeitnehmerfreizügigkeit]] in der [[Europäische Union|Europäischen Union]]. Denn nur, wenn familienrechtliche Regime, die in einem Mitgliedstaat wirksam sind, auch in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden, ist ein Arbeitnehmer wirklich frei bei der Wahl seines Arbeitsplatzes.
Der Rücktritt setzt nach Art.&nbsp;9:301 PECL voraus, dass die Nichterfüllung wesentlich ist (''fundamental non-performance''). Art.&nbsp;8:103 PECL zählt insofern drei Fälle auf: den in Art.&nbsp;25 CISG geregelten, den Fall, dass ''strict compliance with the obligation is of the essence of the contract'', und den Fall vorsätzlicher Nichterfüllung, derentwegen der Gläubiger mit Recht annimmt, dass er sich nicht auf die künftige Leistungserbringung verlassen kann. Gemäß Art.&nbsp;9:301(2), 8:106(3) PECL kann der Gläubiger im Fall der Leistungsverzögerung auch bei nicht wesentlicher Nichterfüllung zurücktreten, wenn eine Nachfrist erfolglos abgelaufen ist. Nach ''Comment&nbsp;C'' zu Art.&nbsp;8:106 PECL gilt dies aber – wie im CISG – nicht im Fall der Schlechtleistung.


== 6. Künftige Entwicklung ==
=== c) UNIDROIT PICC ===
Die steigende Zahl nichtehelicher Lebensgemeinschaften setzt die nationalen europäischen Gesetzgeber in unterschiedlichem Maße unter Druck, sich dieser sozialen Entwicklung anzunehmen und angemessene rechtliche Lösungen zur Verfügung zu stellen. Wo Reformen erwogen werden, ist eine klare Tendenz zu Lösungen unter Anknüpfung an faktische Voraussetzungen (und nicht an einen formellen Akt) festzustellen. Im Zuge der Diskussion über Reformen in diesem Bereich wird in nahezu allen europäischen Staaten argumentiert, dass die rechtliche Anerkennung nichtehelicher Lebensgemeinschaften das Rechtsinstitut der Ehe als gesellschaftliches Leitbild gefährden würde. Zumindest mit Blick auf die nordischen Länder, in denen nichteheliche Lebensgemeinschaften in weit größerem Maße akzeptiert sind als in anderen Rechtsordnungen, lässt sich die Validität dieser Befürchtung nicht nachweisen. Angesichts der gesamteuropäischen Entwicklung spricht jedoch einiges dafür, dass der soziale Leidensdruck, die Schutzbedürftigkeit des schwächeren Partners und der Kinder, früher oder später in den europäischen Rechtsordnungen zur Einführung von Rechtsregeln für nichteheliche Lebensgemeinschaften führen werden.
Auch die [[UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts|UNIDROIT PICC]] knüpfen an die Nichterfüllung an und definieren sie als Nichterfüllung irgendeiner Vertragspflicht, einschließlich einer mangelhaften und einer verspäteten Erfüllung (Art.&nbsp;7.1.1 UNIDROIT PICC).
 
Hinsichtlich einer Entschuldigung gilt dasselbe wie in den PECL: Ausgeschlossen werden nur Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche, und der Entschuldigungsgrund, der in der Überschrift als „höhere Gewalt“ bezeichnet wird, entspricht demjenigen in Art.&nbsp;79(1) CISG (Art.&nbsp;7.1.7 UNIDROIT PICC).
 
Auch die Voraussetzungen der Vertragsaufhebung entsprechen denjenigen in PECL und CISG: Das Aufhebungsrecht setzt nach Art.&nbsp;7.3.1 UNIDROIT PICC voraus, dass entweder die Nichterfüllung wesentlich ist oder im Fall der Verzögerung eine Nachfrist erfolglos abgelaufen ist (Art.&nbsp;7.1.5(3) UNIDROIT PICC). Im Gegensatz zum CISG und zu den PECL berechtigt allerdings der erfolglose Ablauf der Nachfrist nicht stets zur Vertragsaufhebung, sondern nur dann, wenn die nicht erfüllte Pflicht nicht nur ein untergeordneter Teil der Vertragspflicht des Schuldners ist. Die wesentliche Vertragsverletzung wird im Gegensatz zum CISG und zu den PECL nicht durch Umschreibung eines oder mehrerer Fälle definiert, sondern Art.&nbsp;7.3.1 UNIDROIT PICC zählt nur Faktoren auf, die bei der Entscheidung über die Wesentlichkeit „insbesondere“ zu berücksichtigen sind. Dazu gehören die aus den PECL und dem CISG bekannte Schwere der Folgen der Nichterfüllung, die unter dem Vorbehalt der Vorhersehbarkeit durch den Schuldner steht, und die aus den PECL vertraute Frage, ob die genaue Einhaltung der nicht erfüllten Vertragspflicht für den Vertrag entscheidend ist. Daneben kommt es darauf an, ob der Schuldner absichtlich oder leichtfertig gehandelt hat und ob die Nichterfüllung dem Gläubiger Grund zu der Annahme gibt, dass er sich auf die zukünftige Erfüllung durch den Schuldner nicht verlassen kann; beide Faktoren spielen auch nach den PECL (die allerdings die Leichtfertigkeit nicht neben der Absicht nennen) eine Rolle, stehen dort allerdings nicht selbständig nebeneinander, sondern sind zu ''einem'' Fall der wesentlichen Vertragsverletzung zusammengefasst. Anders als CISG und PECL haben die UNIDROIT PICC auch die Interessen des Schuldners im Blick, denn es ist zu berücksichtigen, inwieweit dieser aufgrund der Vorbereitung oder Erfüllung unverhältnismäßige Einbußen erleidet, wenn der Vertrag aufgehoben wird.
 
=== d) DCFR ===
Der Draft [[Common Frame of Reference|DCFR]] definiert in Art.&nbsp;III.-1:102(3) und im Anhang „Nichterfüllung“ (''non-performance'') leicht unterschiedlich, der Sache nach aber übereinstimmend. Nichterfüllung ist ''any failure to perform the obligation'','' whether or not excused''. Erfasst sind Leistungsverzögerungen und (nach dem Anhang) Schlechtleistungen bzw. (nach Art.&nbsp;III.-1:102(3) DCFR) ''any other performance which is not in accordance with the terms regulating the obligation''. Nicht einbezogen sind vorvertragliche Pflichtverletzungen, denn in Bezug auf diese spricht der DCFR nicht von ''obligation'', sondern von ''duty'', was nach der Definition im Anhang weiter ist; so bestehen ''duties'' auch in Jedermann-Beziehungen, und an ihre Verletzung ist nicht notwendig eine Sanktion geknüpft. Dementsprechend ist in Bezug auf vorvertragliche Pflichten (z.B. Informations- und Vertraulichkeitspflichten) auch nicht von ''non-performance'' die Rede, sondern von ''breach'' (Art.&nbsp;II.-3:109, II.-3:302, II.-3:501 DCFR).
 
Die Voraussetzungen dafür, dass die Nichtleistung entschuldigt ist, entsprechen denen in PECL und UNIDROIT PICC (Art.&nbsp;III.-3:104(1) und (2) DCFR). Wie in den anderen Regelwerken führt die Entschuldigung nur zum Ausschluss von Erfüllungs&#8209; und Schadensersatzansprüchen (Art.&nbsp;III.-3:101(2) DCFR). Ähnlich wie in den PECL bewirkt eine dauernde Entschuldigung das automatische Erlöschen der Gegenleistungspflicht (Art.&nbsp;III.-3:104(4) DCFR).
 
Schließlich sind auch die Voraussetzungen für die Vertragsaufhebung dieselben wie in den anderen Regelwerken: Entweder muss die Nichterfüllung ''fundamental'' sein (Art. III.-3:502 DCFR), oder es muss eine Leistungsverzögerung vorliegen und der Gläubiger muss erfolglos eine Nachfrist gesetzt haben (Art.&nbsp;III.-3:503 DCFR). Wie im CISG und in den PECL (und im Gegensatz zu den UNIDROIT PICC) kann der Gläubiger nach Ablauf der Nachfrist auf jeden Fall vom Vertrag Abstand nehmen, und hinsichtlich der Wesentlichkeit werden nicht nur Kriterien angegeben, sondern abschließend Fälle aufgezählt. Dabei geht der DCFR einen Mittelweg zwischen CISG und PECL: Die in beiden Regelwerken genannte Schwere der Folgen der Nichterfüllung, die unter dem Vorbehalt der Vorhersehbarkeit durch den Schuldner steht, findet sich auch hier, daneben die nur in den PECL enthaltene ''intentional or reckless non-performance'', die dem Gläubiger Grund gibt, an der künftigen Erfüllung zu zweifeln, nicht aber der Fall, dass die genaue Erfüllung des Vertrags für diesen entscheidend ist.
 
=== e) Zusammenfassung ===
Unter den Regelwerken des [[Einheitsrecht]]s und den internationalen Modellregeln besteht ein sehr hoher Grad an Übereinstimmung: Abgestellt wird jeweils auf die Nichterfüllung. Diese wird unter identischen Voraussetzungen entschuldigt, was zum Ausschluss nur von Erfüllungs- und Schadensersatzansprüchen führt. Ein Abstandnehmen vom Vertrag ist möglich, wenn die Nichterfüllung wesentlich ist oder im Falle der Leistungsverzögerung eine Nachfrist erfolglos abgelaufen ist; bei der Definition der Wesentlichkeit finden sich allerdings durchaus erhebliche Unterschiede.


==Literatur==
==Literatur==
''Justitiedepartementet'', Statens offentliga utredningar (SOU) 1999:104 – Nya samboregler (Schweden), 1999;'' Kathleen Kiernan'', The Rise of Cohabitation and Childbearing Outside Marriage in Western Europe, International Journal of Law, Policy and the Family&nbsp;15 (2001) 1&nbsp;ff.; ''Wendy Schrama'', De niet-huwelijkse samenleving in het Nederlandse en het Duitse recht, 2004; ''Cristina González Beilfuss'', Parejas de hecho y matrimonios del mismo sexo en la Unión Europea, 2004; ''Jens M. Scherpe'','' Nadjma Yassari'' (Hg.), Die Rechtsstellung nichtehelicher Lebensgemeinschaften – The Legal Status of Cohabitants, 2005; ''Anne Barlow'','' Simon Duncan'','' Grace James'','' Alison Park'', Cohabitation, Marriage and the Law – Social Change and Legal Reform in the 21st&nbsp;Century, 2005; ''Herbert Grziwotz'', Nichteheliche Lebensgemeinschaft, 4.&nbsp;Aufl. 2006; ''The Law Reform Commission''<nowiki> [Irland], Report – Rights and Duties of Cohabitants, Law Reform Commission&nbsp;82-2006; </nowiki>''The Law Commission ''<nowiki>[England und Wales], Cohabitation: The Legal Consequences of Relationship Breakdown, Consultation Paper No.&nbsp;179, 2006; Report Law Com No.&nbsp;307, 2007; </nowiki>''Inge Kroppenberg'', ''Dieter Schwab'', ''Dieter Henrich'', ''Peter Gottwald'', ''Andreas Spickhoff'' (Hg.), Rechtsregeln für nichteheliches Zusammenleben, 2009.
''Ulrich Huber'', Leistungsstörungen, in: Bundesminister der Justiz (Hg.), Gutachten und Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts, Bd. I, 1981, 647, 699 ff.; Bundesminister der Justiz (Hg.), Abschlußbericht der Kommission zur Überarbeitung des Schuldrechts, 1992, 29 f.; ''Konrad Zweigert'', ''Hein Kötz'', Einführung in die Rechtsvergleichung, 3. Aufl. 1996, §§ 36 und 37; ''Ulrich Huber'', Das geplante Recht der Leistungsstörungen, in: Wolfgang Ernst, Reinhard Zimmermann (Hg.), Zivilrechtswissenschaft und Schuldrechtsreform, 2001, 31, 93 ff.; ''Claus-Wilhelm Canaris'', Die Reform des Rechts der Leistungsstörungen, Juristenzeitung 2001, 499, 512, 522 f.;'' Martin Josef Schermaier'', vor § 275, Rn. 3 ff., §§ 280–285, Rn. 1 ff., in: Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert, Reinhard Zimmermann (Hg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Bd. II/‌1, 2007; ''Florian Faust'', Remedies for Breach of Contract in the DCFR, in: Gerhard Wagner (Hg.), The Common Frame of Reference: A View from Law & Economics, 2009, 19 ff.


[[Kategorie:A–Z]]
[[Kategorie:A–Z]]
[[en:Cohabitation]]
[[en:Non-Performance]]

Version vom 28. September 2021, 18:17 Uhr

von Florian Faust

1. Gegenstand und Zweck

a) Grundsätze

Prinzipiell können Rechtsordnungen im Rahmen des Leistungsstörungsrechts drei verschiedene Ansätze verfolgen: Sie können Rechtsbehelfe erstens an den Tatbestand der Nichterfüllung oder zweitens an den Tatbestand der Pflichtverletzung anknüpfen oder drittens auf einen allgemeinen Tatbestand (und damit auch Begriff) gänzlich verzichten und stattdessen einzelne Typen von Leistungsstörungen (wie Verzug und Unmöglichkeit) umschreiben und an sie jeweils spezifische Rechtsbehelfe knüpfen.

Derjenige Ansatz, der an die Nichterfüllung (non-performance) anknüpft, betrachtet Leistungsstörungen unter dem Blickwinkel des vertraglich geschuldeten Ergebnisses, gleichsam aus der Perspektive des Gläubigers: Eine Leistungsstörung liegt vor, wenn dieses Ergebnis nicht eintritt. In welcher Form das Ergebnis verfehlt wird, ist dabei unerheblich; erfasst wird nicht nur der Fall, dass der Schuldner gar nicht leistet, sondern auch der Fall, dass er zu spät oder schlecht leistet. Keine Rolle spielt – jedenfalls zunächst – auch der Grund dafür, dass das geschuldete Ergebnis verfehlt wird. Entscheidend ist also, dass der Gläubiger nicht das erhält, was er erhalten soll, unabhängig davon, ob das an der Leistungsunwilligkeit oder der Leistungsunfähigkeit des Schuldners liegt, und unabhängig davon, ob sich der Schuldner korrekt verhalten hat oder nicht.

Der Ansatz, der an die Pflichtverletzung anknüpft, betrachtet Leistungsstörungen dagegen unter dem Blickwinkel des vom Schuldner verlangten Verhaltens: Eine Leistungsstörung liegt vor, wenn sich der Schuldner anders verhält, als er es nach dem Vertrag sollte. Maßgeblich ist also die Schuldnerperspektive. Es geht nicht darum, ob das geschuldete Ergebnis eintritt, sondern darum, wie sich der Schuldner verhalten hat.

Der erste Ansatz ist dabei keineswegs auf erfolgsbezogene Verbindlichkeiten (obligations de résultat) beschränkt. Das vertraglich geschuldete Ergebnis, dessen Nicht-Eintreten eine Nichterfüllung darstellt, kann nicht nur in einem Erfolg (z.B. dem Erwerb von Eigentum oder Besitz), sondern auch in der ordnungsgemäßen Vornahme einer Handlung (z.B. der Durchführung einer medizinischen Behandlung) bestehen. Man kann deshalb auch bei handlungsbezogenen Verbindlichkeiten (obligations de moyen) und sogar bei Nebenpflichten auf die Nichterfüllung abstellen.

Umgekehrt lässt sich der Ansatz, der auf eine Pflichtverletzung des Schuldners abstellt, prinzipiell durchaus auch für erfolgsbezogene Pflichten heranziehen: Die Pflichtverletzung liegt darin, dass der Schuldner den geschuldeten Erfolg nicht herbeigeführt hat. An seine Grenzen stößt dieser Ansatz allerdings im Fall der Unmöglichkeit. Denn wenn wegen Unmöglichkeit die Herbeiführung des Erfolgs nicht geschuldet wird, mutet es etwas wunderlich an, in der Tatsache, dass der Schuldner den nicht geschuldeten Erfolg nicht herbeiführt, eine Pflichtverletzung zu sehen. Bei nachträglicher Unmöglichkeit kann man das Problem noch dadurch in den Griff bekommen, dass man die Pflichtverletzung statt in der Nicht-Herbeiführung des Erfolgs in der Herbeiführung der Unmöglichkeit sieht; freilich kann das Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast haben. Jedenfalls bei anfänglicher Unmöglichkeit versagt dieser Weg jedoch, da die die Unmöglichkeit begründenden Umstände zu einem Zeitpunkt eintreten, zu dem noch gar keine vertraglichen Pflichten bestehen.

b) Bedeutung der Befreiungstatbestände

Da eine Nichterfüllung unabhängig davon vorliegt, warum nicht erfüllt wird, kommt der Figur der „entschuldigten Nichterfüllung“ (jedenfalls bei erfolgsbezogenen Verbindlichkeiten) große Bedeutung zu, um die Gründe für die Nichterfüllung in die Betrachtung einbeziehen zu können. Die Befreiung bezieht sich dabei typischerweise nur auf den Erfüllungsanspruch und auf Schadensersatzansprüche, nicht dagegen auf Rechtsbehelfe, die zum Wegfall oder zur Herabsetzung der Gegenleistung führen. Stellt man dagegen auf das Vorliegen einer Pflichtverletzung ab, wird schon bei der Bestimmung der möglicherweise verletzten Pflicht berücksichtigt, wie sich der Schuldner verhalten muss. Je weniger man dabei typisiert und je mehr man auf den konkreten Schuldner abstellt, um so weniger kommt eine Entschuldigung in Betracht. Die Bedeutung der Befreiungstatbestände ist daher in Bezug auf Schadensersatzansprüche nicht sehr groß. In Bezug auf Erfüllungsansprüche sind die Befreiungstatbestände dagegen von großer Wichtigkeit, wenn man den Erfüllungsanspruch (wie in Deutschland) nicht als Rechtsbehelf für eine Pflichtverletzung, sondern als unmittelbaren Ausfluss des Vertrags ansieht, der von einer Pflichtverletzung unabhängig ist.

c) Differenzierung nach dem Gewicht der Leistungsstörung

Für Rechtsbehelfe, die dazu führen, dass der Vertrag nicht durchgeführt und gegebenenfalls rückabgewickelt wird (insb. den Rücktritt [Rückabwicklung von Verträgen], in Deutschland aber auch den Schadensersatz statt der ganzen Leistung), werden vielfach höhere Voraussetzungen aufgestellt als für Rechtsbehelfe, bei denen der Vertrag aufrecht erhalten bleibt (insb. Nacherfüllung, Herabsetzung des Kaufpreises und „kleinen“ Schadensersatz). Denn infolge der Nichtdurchführung können die – unter Umständen erheblichen – Aufwendungen, die der Schuldner schon zur Durchführung des Vertrags gemacht hat, frustriert werden, und die Rückabwicklung verursacht selbst Kosten. Differenziert wird insofern nach dem Gewicht der Leistungsstörung. Dies ist sowohl nach dem Ansatz, der auf die Nichterfüllung abstellt, als auch nach dem Ansatz, der auf die Pflichtverletzung abstellt, möglich. Konsequent wäre, beim ersten Ansatz nur danach zu fragen, inwieweit das erzielte Ergebnis vom geschuldeten abweicht, und das Verhalten des Schuldners völlig auszublenden. Beim zweiten Ansatz müsste man umgekehrt nur darauf abstellen, in welchem Ausmaß das tatsächliche Verhalten des Schuldners sich vom geschuldeten unterscheidet, ohne dass es darauf ankommt, inwieweit der Gläubiger bekommt, worauf er einen Anspruch hat. Die meisten Rechtsordnungen vermischen allerdings in Bezug auf die Wesentlichkeit Elemente, die an das Ergebnis, und Elemente, die an das Verhalten anknüpfen.

In vielen Systemen hat der Gläubiger die Möglichkeit, auch bei unwesentlicher Nichterfüllung/‌Pflichtverletzung vom Vertrag Abstand zu nehmen, wenn der Schuldner auch innerhalb einer Nachfrist nicht geleistet hat. Das lässt sich sowohl mit einem ergebnis- als auch mit einem verhaltensbezogenen Ansatz vereinbaren: Die zeitliche Verlängerung des nicht vertragsgemäßen Zustands führt sowohl dazu, dass die Abweichung vom vertraglich geschuldeten Ergebnis wächst, als auch dazu, dass das Ausmaß der Pflichtwidrigkeit steigt.

2. Tendenzen der Rechtsentwicklung

a) Deutsche Schuldrechtsreform von 2002

Das BGB von 1900 folgte dem oben genannten dritten Ansatz: Es enthielt keinen übergreifenden Begriff zur Erfassung von Leistungsstörungen. Vielmehr wurde klar zwischen Unmöglichkeit, Verzug und Gewährleistung getrennt, für die jeweils eigene Regeln galten; hinzu trat die von Staub „entdeckte“ und von der Rechtsprechung umfassend ausgebaute Figur der positiven Vertragsverletzung oder – exakter – positiven Forderungsverletzung.

Zentrales Anliegen der Schuldrechtsreform im Jahre 2002 war es, diese – scheinbar – undurchsichtige Vielfalt auf einen einheitlichen Begriff zurückzuführen. Der Vorschlag Ulrich Hubers, die Nichterfüllung als Oberbegriff (auch für Schutzpflichtverletzungen) einzuführen, wurde schon im Abschlussbericht der Kommission zur Überarbeitung des Schuldrechts zurückgewiesen, weil unter Nichterfüllung herkömmlich nur das endgültige vollständige oder teilweise Ausbleiben der Leistung verstanden werde. Selbst der traditionelle Begriff „Schadensersatz wegen Nichterfüllung“ wurde durch „Schadensersatz statt der Leistung“ ersetzt; denn der Schadensersatz solle die primär geschuldete Leistung ersetzen und auch seine Leistung bedeute Erfüllung (nämlich der Schadensersatzpflicht). Zurückgewiesen wurde auch der Vorschlag von Claus-Wilhelm Canaris, in Bezug auf die durch den Vertrag begründeten Verbindlichkeiten auf die Nichterfüllung und in Bezug auf Schutzpflichten auf die Pflichtverletzung abzustellen. Stattdessen wurde die Pflichtverletzung als Oberbegriff eingeführt, was als „Weiterentwicklung und Verallgemeinerung der Grundsätze über die Haftung wegen positiver Forderungsverletzung“ verstanden wurde (BT-Drucks. 14/‌6040, 92).

Weil sich – wie oben erläutert – die anfängliche Unmöglichkeit nicht mit der Figur der Pflichtverletzung erfassen lässt, wurde entgegen der ursprünglichen Planung für sie eine Sondervorschrift geschaffen, die nicht an § 280 Abs. 1 BGB anknüpft und deshalb keine Pflichtverletzung voraussetzt (§ 311a Abs. 2 BGB). Für den Fall der nachträglichen Unmöglichkeit hielt man dagegen an der Figur der Pflichtverletzung fest (§§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB). Nach dem ausdrücklichen Willen des Reformgesetzgebers soll die Pflichtverletzung dabei nicht im Herbeiführen der Unmöglichkeit, sondern im Unterbleiben der Leistung liegen, obwohl die Leistungspflicht nach § 275 BGB erloschen ist (BT-Drucks. 14/‌6040, 92, 135 f., 142). Wenig konsequent ist auch, dass in der Lieferung einer mangelhaften Sache unabhängig davon eine Pflichtverletzung liegen soll, ob der Verkäufer den Mangel hätte erkennen und beseitigen müssen; dies ist letztlich eine ergebnis- und keine verhaltensorientierte Betrachtung.

In Bezug auf die Abstandnahme vom Vertrag nimmt das deutsche Recht bei Teilleistungen die – an sich besser zur Nichterfüllung passende – Gläubigerperspektive ein und fragt, ob der Gläubiger an der empfangenen teilweisen Leistung Interesse hat. Bei mangelhaften Leistungen kommt es dagegen darauf an, ob die Pflichtverletzung erheblich ist (§§ 281 Abs. 1 S. 2 und 3, 323 Abs. 5 BGB).

b) Andere nationale Rechte

Die meisten nationalen Rechte gehen – anders als das deutsche – nicht von der Pflichtverletzung, sondern von der Nichterfüllung aus.

So ist im französischen Code civil die Nichterfüllung (inexécution) der Zentralbegriff des Leistungsstörungsrechts (z.B. Art. 1142, 1144, 1147, 1151 Code civil). Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung einer erfolgsbezogenen Verbindlichkeit ist ausgeschlossen, wenn „l’inexécution provient d’une cause étrangère qui ne peut ... être imputée [au débiteur], encore qu’il n’y ait aucune mauvaise foi de sa part“ (Art. 1147 Code civil) bzw. wenn die Nichterfüllung auf force majeure oder un cas fortuit beruht (Art. 1148 Code civil). Der Begriff der wesentlichen Nichterfüllung wird nicht verwendet. Eine Einschränkung des Rücktritts ergibt sich daraus, dass die Vertragsauflösung nach Art. 1184 Code civil nicht mit Hilfe eines Gestaltungsrechts, sondern mit Hilfe einer Auflösungsklage erreicht wird und der Richter nach seinem Ermessen entscheidet, ob die Nichterfüllung so schwer wiegt, dass eine Vertragsaufhebung gerechtfertigt erscheint; die Parteien können allerdings anderweitige Regelungen treffen.

Das common law geht von einem einheitlichen Begriff des breach of contract aus, mit dem gemeint ist, dass der geschuldete Leistungserfolg nicht eintritt. Der Vertrag wird als Garantieversprechen aufgefasst (vgl. sec. 12, 14, 51, 53 Sale of Goods Act 1979). Wird der zugesagte Erfolg – gleich aus welchem Grund – nicht herbeigeführt, haftet der Schuldner auf Schadensersatz. Grenzen der Einstandspflicht ergeben sich nicht daraus, dass der Schuldner sein Bestes getan hat, sondern nur aus der Auslegung der Garantie. Wenn der Schuldner dagegen keinen Erfolg verspricht, muss er bei seiner Tätigkeit nur „reasonable care and skill“ walten lassen (vgl. sec. 13 Supply of Goods and Services Act 1982). Ob ein breach of contract den Gläubiger dazu berechtigt, den Vertrag als aufgehoben zu behandeln, hängt davon ab, ob die nicht eingehaltene Zusage nicht nur eine express oder implied warranty ist, sondern eine condition (vgl. sec. 11 Abs. 3 Sale of Goods Act 1979). Dies hängt davon ab, ob sie für die Durchführung des Vertrags wesentliche Bedeutung hat.

3. Internationales Einheitsrecht und internationale Modellregeln

a) CISG

Das CISG (Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)) knüpft an die Vertragsverletzung an (Art. 25, 45, 61 CISG). Dies – und insbesondere die Formulierung „erfüllt der Verkäufer/‌Käufer eine seiner Pflichten nicht“ – darf jedoch nicht so verstanden werden, dass damit eine Pflichtverletzung im Sinne einer Verletzung von Verhaltensanforderungen gemeint ist. Vielmehr geht es, wie ein Blick in den englischen (breach of contract; if the seller/‌buyer fails to perform any of his obligations) und französischen Text (contravention au contrat; si le vendeur/‌l’acheteur n’a pas exécute l’une quelconque des obligations) zeigt, um die Nichterfüllung einer Verbindlichkeit, also um das Verfehlen des geschuldeten Ergebnisses. Zum ergebnisbezogenen Ansatz passt auch, dass Art. 79 CISG einen Befreiungsgrund im Hinblick auf Schadensersatzansprüche statuiert: Der Schuldner wird befreit, wenn die Nichterfüllung auf einem außerhalb seines Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht und von ihm vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsschluss in Betracht zu ziehen oder ihn oder seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden.

Eine Vertragsaufhebung ist nach Art. 49(1)(a), 51(2), 64(1)(a) CISG nur im Fall einer wesentlichen Vertragsverletzung i.S.v. Art. 25 CISG möglich; derselben Einschränkung unterliegt der Anspruch auf Ersatzlieferung (Art. 46(2) CISG). Eine solche wesentliche Vertragsverletzung liegt vor, wenn dem Gläubiger infolge der Vertragsverletzung im wesentlichen entgeht, was er nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen, und der Schuldner diese Folge vorausgesehen hat oder hätte voraussehen müssen. Art. 25 CISG vermischt damit ergebnisbezogene Elemente (Nachteil des Gläubigers) mit verhaltensbezogenen (Vorhersehbarkeit). Die Möglichkeit, trotz Unwesentlichkeit der Vertragsverletzung nach Ablauf einer Nachfrist die Aufhebung des Vertrags zu erklären, sieht das CISG nur im Fall der Nichtlieferung der Ware (Art. 49(1)(b) CISG), der Nichtzahlung des Kaufpreises und der Nichtabnahme der Ware (Art. 64(1)(b) CISG) vor, nicht dagegen im Fall der Schlechtleistung.

b) PECL

Die PECL stellen auf die Nichterfüllung (non-performance) ab (Art. 8:101 ff. PECL). Nach Comment A zu Art. 8:101 PECL werden sämtliche vertraglichen Verbindlichkeiten erfasst, die Nichterfüllung kann also auch in einer verspäteten Erfüllung, Schlechtleistung oder Nebenpflichtverletzung (etwa der Verletzung einer Geheimhaltungspflicht) bestehen.

Wenn die Nichterfüllung gemäß Art. 8:108 PECL entschuldigt ist, kann der Gläubiger weder Erfüllung noch Schadensersatz verlangen, wohl aber Zurückbehaltungsrechte ausüben, zurücktreten und mindern; bei einem vollständigen und permanenten Hinderungsgrund treten nach Art. 9:303(4) PECL die Rücktrittswirkungen automatisch ein. Die Voraussetzungen, die an eine Entschuldigung gestellt werden, entsprechen dabei denen von Art. 79(1) CISG.

Der Rücktritt setzt nach Art. 9:301 PECL voraus, dass die Nichterfüllung wesentlich ist (fundamental non-performance). Art. 8:103 PECL zählt insofern drei Fälle auf: den in Art. 25 CISG geregelten, den Fall, dass strict compliance with the obligation is of the essence of the contract, und den Fall vorsätzlicher Nichterfüllung, derentwegen der Gläubiger mit Recht annimmt, dass er sich nicht auf die künftige Leistungserbringung verlassen kann. Gemäß Art. 9:301(2), 8:106(3) PECL kann der Gläubiger im Fall der Leistungsverzögerung auch bei nicht wesentlicher Nichterfüllung zurücktreten, wenn eine Nachfrist erfolglos abgelaufen ist. Nach Comment C zu Art. 8:106 PECL gilt dies aber – wie im CISG – nicht im Fall der Schlechtleistung.

c) UNIDROIT PICC

Auch die UNIDROIT PICC knüpfen an die Nichterfüllung an und definieren sie als Nichterfüllung irgendeiner Vertragspflicht, einschließlich einer mangelhaften und einer verspäteten Erfüllung (Art. 7.1.1 UNIDROIT PICC).

Hinsichtlich einer Entschuldigung gilt dasselbe wie in den PECL: Ausgeschlossen werden nur Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche, und der Entschuldigungsgrund, der in der Überschrift als „höhere Gewalt“ bezeichnet wird, entspricht demjenigen in Art. 79(1) CISG (Art. 7.1.7 UNIDROIT PICC).

Auch die Voraussetzungen der Vertragsaufhebung entsprechen denjenigen in PECL und CISG: Das Aufhebungsrecht setzt nach Art. 7.3.1 UNIDROIT PICC voraus, dass entweder die Nichterfüllung wesentlich ist oder – im Fall der Verzögerung – eine Nachfrist erfolglos abgelaufen ist (Art. 7.1.5(3) UNIDROIT PICC). Im Gegensatz zum CISG und zu den PECL berechtigt allerdings der erfolglose Ablauf der Nachfrist nicht stets zur Vertragsaufhebung, sondern nur dann, wenn die nicht erfüllte Pflicht nicht nur ein untergeordneter Teil der Vertragspflicht des Schuldners ist. Die wesentliche Vertragsverletzung wird im Gegensatz zum CISG und zu den PECL nicht durch Umschreibung eines oder mehrerer Fälle definiert, sondern Art. 7.3.1 UNIDROIT PICC zählt nur Faktoren auf, die bei der Entscheidung über die Wesentlichkeit „insbesondere“ zu berücksichtigen sind. Dazu gehören die aus den PECL und dem CISG bekannte Schwere der Folgen der Nichterfüllung, die unter dem Vorbehalt der Vorhersehbarkeit durch den Schuldner steht, und die aus den PECL vertraute Frage, ob die genaue Einhaltung der nicht erfüllten Vertragspflicht für den Vertrag entscheidend ist. Daneben kommt es darauf an, ob der Schuldner absichtlich oder leichtfertig gehandelt hat und ob die Nichterfüllung dem Gläubiger Grund zu der Annahme gibt, dass er sich auf die zukünftige Erfüllung durch den Schuldner nicht verlassen kann; beide Faktoren spielen auch nach den PECL (die allerdings die Leichtfertigkeit nicht neben der Absicht nennen) eine Rolle, stehen dort allerdings nicht selbständig nebeneinander, sondern sind zu einem Fall der wesentlichen Vertragsverletzung zusammengefasst. Anders als CISG und PECL haben die UNIDROIT PICC auch die Interessen des Schuldners im Blick, denn es ist zu berücksichtigen, inwieweit dieser aufgrund der Vorbereitung oder Erfüllung unverhältnismäßige Einbußen erleidet, wenn der Vertrag aufgehoben wird.

d) DCFR

Der Draft DCFR definiert in Art. III.-1:102(3) und im Anhang „Nichterfüllung“ (non-performance) leicht unterschiedlich, der Sache nach aber übereinstimmend. Nichterfüllung ist any failure to perform the obligation, whether or not excused. Erfasst sind Leistungsverzögerungen und (nach dem Anhang) Schlechtleistungen bzw. (nach Art. III.-1:102(3) DCFR) any other performance which is not in accordance with the terms regulating the obligation. Nicht einbezogen sind vorvertragliche Pflichtverletzungen, denn in Bezug auf diese spricht der DCFR nicht von obligation, sondern von duty, was nach der Definition im Anhang weiter ist; so bestehen duties auch in Jedermann-Beziehungen, und an ihre Verletzung ist nicht notwendig eine Sanktion geknüpft. Dementsprechend ist in Bezug auf vorvertragliche Pflichten (z.B. Informations- und Vertraulichkeitspflichten) auch nicht von non-performance die Rede, sondern von breach (Art. II.-3:109, II.-3:302, II.-3:501 DCFR).

Die Voraussetzungen dafür, dass die Nichtleistung entschuldigt ist, entsprechen denen in PECL und UNIDROIT PICC (Art. III.-3:104(1) und (2) DCFR). Wie in den anderen Regelwerken führt die Entschuldigung nur zum Ausschluss von Erfüllungs‑ und Schadensersatzansprüchen (Art. III.-3:101(2) DCFR). Ähnlich wie in den PECL bewirkt eine dauernde Entschuldigung das automatische Erlöschen der Gegenleistungspflicht (Art. III.-3:104(4) DCFR).

Schließlich sind auch die Voraussetzungen für die Vertragsaufhebung dieselben wie in den anderen Regelwerken: Entweder muss die Nichterfüllung fundamental sein (Art. III.-3:502 DCFR), oder es muss eine Leistungsverzögerung vorliegen und der Gläubiger muss erfolglos eine Nachfrist gesetzt haben (Art. III.-3:503 DCFR). Wie im CISG und in den PECL (und im Gegensatz zu den UNIDROIT PICC) kann der Gläubiger nach Ablauf der Nachfrist auf jeden Fall vom Vertrag Abstand nehmen, und hinsichtlich der Wesentlichkeit werden nicht nur Kriterien angegeben, sondern abschließend Fälle aufgezählt. Dabei geht der DCFR einen Mittelweg zwischen CISG und PECL: Die in beiden Regelwerken genannte Schwere der Folgen der Nichterfüllung, die unter dem Vorbehalt der Vorhersehbarkeit durch den Schuldner steht, findet sich auch hier, daneben die nur in den PECL enthaltene intentional or reckless non-performance, die dem Gläubiger Grund gibt, an der künftigen Erfüllung zu zweifeln, nicht aber der Fall, dass die genaue Erfüllung des Vertrags für diesen entscheidend ist.

e) Zusammenfassung

Unter den Regelwerken des Einheitsrechts und den internationalen Modellregeln besteht ein sehr hoher Grad an Übereinstimmung: Abgestellt wird jeweils auf die Nichterfüllung. Diese wird unter identischen Voraussetzungen entschuldigt, was zum Ausschluss nur von Erfüllungs- und Schadensersatzansprüchen führt. Ein Abstandnehmen vom Vertrag ist möglich, wenn die Nichterfüllung wesentlich ist oder im Falle der Leistungsverzögerung eine Nachfrist erfolglos abgelaufen ist; bei der Definition der Wesentlichkeit finden sich allerdings durchaus erhebliche Unterschiede.

Literatur

Ulrich Huber, Leistungsstörungen, in: Bundesminister der Justiz (Hg.), Gutachten und Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts, Bd. I, 1981, 647, 699 ff.; Bundesminister der Justiz (Hg.), Abschlußbericht der Kommission zur Überarbeitung des Schuldrechts, 1992, 29 f.; Konrad Zweigert, Hein Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, 3. Aufl. 1996, §§ 36 und 37; Ulrich Huber, Das geplante Recht der Leistungsstörungen, in: Wolfgang Ernst, Reinhard Zimmermann (Hg.), Zivilrechtswissenschaft und Schuldrechtsreform, 2001, 31, 93 ff.; Claus-Wilhelm Canaris, Die Reform des Rechts der Leistungsstörungen, Juristenzeitung 2001, 499, 512, 522 f.; Martin Josef Schermaier, vor § 275, Rn. 3 ff., §§ 280–285, Rn. 1 ff., in: Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert, Reinhard Zimmermann (Hg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Bd. II/‌1, 2007; Florian Faust, Remedies for Breach of Contract in the DCFR, in: Gerhard Wagner (Hg.), The Common Frame of Reference: A View from Law & Economics, 2009, 19 ff.