Institutionenlehrbücher und Interessenkonflikte: Unterschied zwischen den Seiten

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von ''[[Klaus Luig]]''
von ''[[Christoph Kumpan]]''
== 1. Grundlagen ==
== 1. Begriffsbestimmung ==


Die Epochen der neueren Privatrechtsgeschichte haben ihren Namen herkömmlicherweise entweder von den jeweils vorherrschenden Formen juristischer Literatur (Glossatoren, Kommentatoren und Pandektenwissenschaft), oder von der vorherrschenden geistigen Strömung (humanistische Jurisprudenz) oder von der in einer bestimmten Epoche wichtigsten Quelle, wie dem [[Naturrecht]], und schließlich auch von dem vorherrschenden inhaltlichen oder methodischen Charakterzug der Rechtsordnung, so etwa der ''[[usus modernus]]'' des [[römisches Recht|römischen Recht]]s. Wenn man diese Art und Weise der Bezeichnung der einzelnen Epochen vollständig auf die am meisten verwendete Kategorie, nämlich die Benennung nach der vorherrschenden Form der juristischen Literatur, umstellen wollte, dann ließen sich etwa zusätzlich zu den üblichen Kategorien eine Epoche der humanistischen ''observatio'' und schließlich auch eine Epoche der Institutionenlehrbücher identifizieren. Letztere umfasste etwa das 17. und 18. Jahrhundert. In dieser Zeit fand der größte Teil der für die Entwicklung des Rechts grundlegenden Neuerungen auf dem Gebiete der Wissenschaft und Lehre des Privatrechts in fast ganz Europa, einschließlich Englands, und darüber hinaus auch in Amerika in Institutionenlehrbüchern statt. Das bedeutete in erster Linie, dass die wichtigsten Fortschritte in der Entwicklung der Rechtswissenschaft in Lehrbüchern und Systemen erzielt wurden, die sich als Darstellungen der nationalen Rechtsordnungen, insbesondere der nationalen Privatrechtsordnungen in Institutionenform nach dem Schema „Personen – Sachen – Klagen“ verstanden. Daher wurden sie auch in der Regel in der Landessprache der einzelnen europäischen Staaten verfasst, die begannen, sich als Nationalstaaten zu etablieren, was sich, soweit das Recht betroffen war, auch in der zunehmenden Bedeutung der Gesetzgebung zeigte.
Für den Begriff Interessenkonflikt hat sich bisher weder in der Rechtswissenschaft noch in benachbarten wissenschaftlichen Disziplinen, wie z.B. den Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, ein einheitliches Verständnis herausgebildet. Eine sehr weite Fassung dieses Begriffs würde jegliches Aufeinandertreffen gegensätzlicher Interessen verschiedener Personen als Interessenkonflikt begreifen. Damit würden letztlich alle rechtlichen Beziehungen zwischen verschiedenen Personen umfasst, bei denen die Interessen der beteiligten Parteien einander offen gegenüberstehen und dieser Interessengegensatz der Transaktion notwendig inhärent ist. Hierzu gehören unter anderem gegenseitige Verträge, wie beispielsweise Kaufverträge, bei denen die eine Partei einen möglichst hohen, die andere hingegen einen möglichst niedrigen Preis anstrebt. In diesen Fällen ist der Interessengegensatz naturnotwendig in der jeweiligen Situation angelegt und die rechtlichen Regelungen darauf abgestimmt, den von den Parteien privatautonom zu vereinbarenden Ausgleich sicherzustellen. Ein weitergehendes einheitliches Regelungsregime ist für die Lösung dieser Konflikte nicht notwendig und auch nicht möglich, da jeder dieser so verstandenen Interessenkonflikte eine eigene spezifische Lösung erfordert.


== 2. Stoff ==
Besondere Regelungen verlangen jedoch solche Interessenkonflikte, wie sie beispielsweise bei Insichgeschäften von Vertretern, Eigengeschäften von Vorstandsmitgliedern oder bei Universalbanken, die gegensätzliche Kundeninteressen bedienen müssen, auftreten. Es handelt sich dabei um Konflikte von eigenen oder fremden Interessen mit anderen fremden Interessen, die innerhalb einer einzelnen Person bzw. Organisation aufeinander treffen und die gegensätzliches Handeln verlangen. Solche – enger verstandenen – Interessenkonflikte gehören zu den fundamentalen Problemstellungen der heutigen modernen Dienstleistungsgesellschaft. Angelegt sind sie in der wachsenden Komplexität der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Vorgänge, die zu einer immer stärkeren Spezialisierung und Arbeitsteilung führt. Immer mehr Aufgaben werden auf andere übertragen, und es wird immer schwieriger, diese zu kontrollieren. Oft fehlt es dem Einzelnen an Wissen, Zeit und/‌oder finanziellen Mitteln, um die für ihn tätigen Experten und spezialisierten Dienstleister angemessen zu überwachen. So ist er darauf angewiesen, sich auf diese Spezialisten zu verlassen. Diese nehmen regelmäßig von Berufs wegen fremde Interessen wahr und versprechen, ihre Dienstleistungen unter Zurückstellung eigener Interessen und unter Vermeidung einer unsachlichen Bevorzugung anderer fremder Interessen zu erbringen. Zu ihnen gehören z.B. Banken, Kommissionäre, Rechtsanwälte, Makler sowie Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder. Aber auch z.B. bei der Vormundschaft und bei der Testamentsvollstreckung sind Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen.


Die im Normalfall in erster Linie für die Ausbildung bestimmten, aber sich häufig gleichzeitig auch deutlich als Vorarbeit einer umfassenden Gesetzgebung oder gar [[Kodifikation]] darstellenden Institutionenlehrbücher umfassten im Idealfall, wenngleich im einzelnen mit mehr oder weniger großen Unterschieden, inhaltlich den ''usus modernus ''des römischen Rechts, das heißt die Darstellung des gewohnheitsrechtlich kraft Rezeption oder als ''ratio scripta'' geltenden römischen Rechts ([[ius commune (Gemeines Recht)|''ius commune'']]) mit den auf der zeitgenössischen Interpretation (''usus modernus'') der römischen Rechtstexte beruhenden Derogationen und Zusätzen (''limitationes'' und ''amplificationes''). Dazu kamen das angestammte einheimische Recht und die moderne Gesetzgebung, weiter die oft auf der Rechtsprechung beruhenden oder durch die Rechtsprechung bestätigten Normen des zeitgenössischen Gewohnheitsrechts und schließlich in sehr unterschiedlichem Umfange auch Elemente des Naturrechts. Ein wichtiges Charakteristikum der so beschriebenen wissenschaftlichen Literatur war die Ausscheidung von nicht mehr als geltendes Recht betrachteten und damit überflüssigen Regeln des römischen Rechts als ''haud receptum vel abrogatum'' aus den Lehrbüchern und gleichzeitig die gleichberechtigte Einfügung der nicht auf römischem Recht beruhenden und somit einheimischen Bestandteile des geltenden Rechts in die Lehrbücher und Systeme des Privatrechts.
Fallkonstellationen für Interessenkonflikte sind hierbei insbesondere: (1) der Konflikt eigener und fremder Interessen; (2) die Kollision von gegensätzlichen Interessen verschiedener Dritter, die der jeweilige Interessenwahrer gleichermaßen zu wahren hat (meist als Pflichtenkollision bezeichnet). Diese können sowohl auf der (a) gleichen Marktseite auftreten als auch auf (b) gegensätzlichen Marktseiten. Besondere Situationen, die zwar auf den genannten Fällen basieren, aber dennoch Besonderheiten aufweisen sind (3) im Rahmen von Organisationen entstehende Interessenkonflikte.


== 3. System ==
== 2. Rechtsentwicklungen ==


Bei der systematischen Ordnung dieser Lehrbücher ging es erstens um die Erfassung des insgesamt in den einzelnen Teilen des ''Corpus Juris'' enthaltenen römischen Rechtsstoffes sowie zweitens um die Ordnung dieser Materien Seite an Seite mit den jeweiligen auf nationaler Grundlage beruhenden Materialien ganz unterschiedlicher Herkunft und Genese zu einem einheitlichen System. Die damit verbundenen Schwierigkeiten wurden, was den römischen Rechtsstoff anbelangte, dadurch bewältigt, dass die Institutionenlehrbücher des nationalen Rechts in ihrer systematischen Gliederung mit von Fall zu Fall mehr oder weniger bedeutenden Varianten dem Vorbild der Gliederung der Institutionen ''Justinians'' mit der auf vier Bücher verteilten Ordnung von ''personae – res (corporales'' und ''incorporales) – actiones'' folgten. Die Normen des einheimischen Rechts wurden in das romanistische Institutionensystem eingefügt. Das war etwa der Fall bei der Einfügung der deutschrechtlichen Einkindschaft in die Adoption (Inst. Just. 1,11) oder bei der Behandlung des Versicherungsvertrages (''assecuratio'') als Innominatvertrag nach den Kriterien des römischen Rechts.
Die Regelungen zu Interessenkonflikten (im engeren Sinne) sind in den letzten Jahren in vielen Rechtsgebieten Gegenstand weitreichender Entwicklungen geworden. So hat etwa die [[Europäische Union|EU]] im Bereich des Kapitalmarktrechts eine ganze Reihe von Vorschriften zur Regelung von Interessenkonflikten erlassen. Auch Internationale Organisationen, wie die OECD und die IOSCO haben sich in einzelnen Bereichen mit Interessenkonflikten und ihren Auswirkungen auseinandergesetzt und Vorschläge für deren Regelung unterbreitet. Allgemeine Regelungen für die Interessenkonflikte von Vertretern enthalten schließlich auch PECL, [[UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts|UNIDROIT PICC]] und DCFR (letzterer enthält darüber hinaus weitergehend Regelungen, wie z.B. für die Beratungssituation).


== 4. Begriffe ==
Aufgrund der Umsetzung der von der EU erlassenen Richtlinien sind in den nationalen Rechtsordnungen zu den bisher existierenden Vorschriften vielfältige neue Interessenkonfliktsregelungen hinzugekommen. Die Regelungen zu Interessenkonflikten sind aufgrund dieser Entwicklung über viele verschiedene Gesetze und Rechtsgebiete verstreut, haben sich meist unabhängig voneinander entwickelt und beruhen daher auf keinem einheitlichen Regelungskonzept. Während in einigen Bereichen, wie z.B. dem [[Kapitalmarktrecht]], aufgrund der europäischen Entwicklungen mittlerweile sehr detaillierte Regelungen zu Interessenkonflikten eingeführt worden sind, sind spezifische Regelungen in anderen Rechtsgebieten, wie z.B. dem Maklerrecht, nicht oder nur kaum Gegenstand von Veränderungen worden. Die zunehmenden konzeptionellen Veränderungen bei der Regelung von Interessenkonflikten werden somit nur in einzelnen Bereichen nachvollzogen.  


Außer dem System wurden auch die begrifflichen Grundlagen des zu vermittelnden Stoffes dem römischen Recht entnommen. Das war gerade bei den Materien von Bedeutung, die durch vom römischen Recht unabhängige, ursprünglich einheimische Normen geregelt wurden. Das heißt, die Denkweise der Juristen war romanistisch. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale auch eines nicht dem römischen Recht entnommenen Satzes, wie etwa „meubles n’ont point de suite par hypothecque quand ils sont hors de la possession du debteur“ waren Begriffe des römischen Rechts: ''meubles'', ''hypothecqe'', ''possession'', ''debteur''. Denn was eine ''hypothecque'' oder ''possession'' (Besitz) etc. im Sinne dieser Regel war, ergab sich nur aus dem römischen Recht.
Betrachtet man die größeren Rechtsordnungen Europas im Hinblick auf die rechtliche Behandlung von Interessenkonflikten, so zeigt sich, dass insbesondere die Ansätze im deutschen und englischen Recht sehr weit voneinander entfernt liegen. Während das deutsche Recht prinzipiell formal an die Regelung von Interessenkonflikten herangeht, verfolgt das englische Recht grundsätzlich einen materiellen Ansatz. Dieser materielle Ansatz stellt auf das materielle Kriterium des Interessenkonflikts ab und analysiert den konkret zu untersuchenden Fall darauf, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Interessenkonfliktsregelungen vorliegen. Dagegen versucht der formale Ansatz unter Zuhilfenahme formaler Kriterien diejenigen Situationen zu umschreiben, in denen typischerweise vom Vorliegen eines Interessenkonflikts ausgegangen werden kann (z.B. bei Vornahme eines „Insichgeschäfts“).


== 5. Vorgeschichte ==
== 3. Regelungsgestaltungen ==


Der Literaturtyp des Institutionenlehrbuchs trat in Gestalt eines Vorläufers zum ersten Male in den um 160 entstandenen „Institutionen“ des römischen Juristen ''Gaius'' auf. Das Werk war für den Rechtsunterricht bestimmt und zeichnete sich aus durch Vollständigkeit in der Berücksichtigung aller wesentlichen Fragen, durch eine klare und rationale Gliederung sowie durch leichte Verständlichkeit. Diesem Vorbild folgte der oströmische Kaiser'' Justinian'' (525–565) mit dem an die Spitze seiner Kodifikation gestellten offiziellen Lehrbuch der Institutionen (''[[Corpus Juris Civilis]]''). Was dieses leisten sollte, beschrieb ''Justinian'' in der Einleitungskonstitution mit folgenden an die Studenten des Rechts gerichteten Worten: „So braucht ihr die Anfangsgründe des Rechts nicht mehr aus veralteten Geschichten zu erlernen, sondern ihr könnt sie einem glänzenden kaiserlichen Werk entnehmen, und eure Ohren und euer Verstand werden nichts Unnützes und nichts Falsches mehr aufnehmen, sondern nur das, was im Rechtsleben wirklich gilt“ (''Constitutio Imperatoriam''). Der Ton dieser Konstitution liegt auf den Worten „was im Rechtsleben wirklich gilt“.
Ausgangspunkt für die Regelung von Interessenkonflikten ist bei jeder Form fremdnütziger Geschäftsführung, die mit der Verfügungsmacht über fremdes Vermögen einhergeht, die einseitig an den Interessen des Geschäftsherrn/‌Auftraggebers/‌Treugebers/‌Vertretenen ausgerichtete Interessenwahrungspflicht. Das Konzept und Verständnis der Interessenwahrungspflicht im ''civil law'' und der ''duty of loyalty'' im ''[[common law]]'' differieren. So entstammt die ''duty of loyalty'' des ''common law'' dem ''trust law'' und wurde unter den ''doctrines of equity'' weiter ausgeformt. Das Wesen des ''trust'' besteht darin, dass der ''trustee'' ein so genannter ''legal owner'' einer Vermögensmasse wird, die er für und im Sinne des ''equitable owner'' bzw. ''beneficiary'' zu verwalten hat. Als Treueverpflichtetem ist es dem ''trustee'' strikt verboten, sich in einen Interessenwiderstreit zu begeben. Aufbauend auf ihrem Vertrauenscharakter wurde unter anderem auch die ''agency'' (das funktionale Äquivalent zur Vertretung) als Anwendungsfall der ''relationships of trust and confidence'', den heutigen Treuepflichtenverhältnissen (''fiduciary relationships''), anerkannt ([[Trust und Treuhand|''Trust'' und Treuhand]]). Ein solches Treuepflichtverhältnis bildet auch das Verhältnis zwischen den ''company directors'' und ihrer Gesellschaft. Gegenüber der auf dem ''trust law'' gründenden ''common law'' ''duty of loyalty'' knüpft die Interessenwahrungspflicht im ''civil law'' regelmäßig an vertragliche Pflichten an. Aber auch das Berufsrecht oder die Stellung als Organ können Interessenwahrungspflichten begründen. Trotz solcher dogmatischer Unterschiede haben diese Interessenwahrungspflichten bzw. ''duties of loyalty'' den gleichen Kern: Dem Interessenwahrer ist die Förderung eigener Interessen oder der Interessen Dritter zulasten des Auftraggebers untersagt. Im ''common law'' ist die ''duty of loyalty'' weitgehend durch die Gerichte ausgeformt worden. Aber auch im ''civil law'' ist die Interessenwahrungspflicht vor allem von Gerichten näher ausgestaltet und konkretisiert worden, da sie sich aufgrund ihrer allgemeinen Formulierung für Einzelfallentscheidungen besonders eignet.


Das Vorbild der Institutionen von ''Justinian'' hat im Verlaufe der Geschichte der Rechtswissenschaft seit dem Beginn der Rezeption des römischen Rechts im 12. Jahrhundert bis zum Ende des 19. Jahrhunderts in Situationen eine große Rolle gespielt, in denen es darum ging, das gesamte positiv geltende Recht in fassbarer und praktikabler Form darzustellen. Zwar hatten Lehrbücher der Institutionen unter den von den Glossatoren verwendeten Literaturformen keine große Bedeutung. Doch als Vorläufer lassen sich immerhin die zusammenfassenden systematischen Darstellungen der Summen verstehen. Das gilt insbesondere für die Summen zum Codex und zu den Institutionen, wie sie die Glossatoren verfasst haben. Das entsprechende gilt für die Epoche der Kommentatoren. Die von den Kommentatoren bevorzugte Literaturform des Kommentars stellte keine systematischen Ansprüche. Ansatzpunkte für „Institutionenlehrbücher“ gab es in dieser Zeit allenfalls bei den von Titel zu Titel überleitenden Bemerkungen zu den Institutionen. Die Humanisten waren an einem zusammenfassenden Lehrbuch des geltenden Rechts weniger interessiert. Doch waren ihre Systementwürfe stets stark von ''Justinians'' Institutionen inspiriert.
Die ''ex post'' Konkretisierung der Interessenwahrungspflicht durch die Gerichte wurde – ausgehend insbesondere auch vom Europarecht – in einer Reihe von Rechtsgebieten nicht mehr als sachgerecht angesehen und dementsprechend konkreter ausgestaltete Pflichten gesetzlich verankert. Diese Pflichten können nach funktionalen Gesichtspunkten in vier größere Bereiche unterteilt werden: Dies sind organisatorische Pflichten, Mitteilungspflichten, Unterlassungspflichten sowie für Unternehmensgruppen besondere Regelungen in Form von gruppenweiten Strukturen und Grundsätzen des Wohlverhaltens. Für diese Regelungen gibt es jeweils besondere Sanktionen, die sich ebenfalls systematisieren lassen.


== 6. Quellen ==
Organisatorische Vorgaben spielen im Rahmen der Unternehmensorganisation eine immer wichtigere Rolle. So enthält z.B. die MiFID (RL 2004/‌39) zusammen mit ihrer Durchführungs-RL (RL 2006/‌73, insb. Art. 21) detaillierte Vorgaben an die Organisation von Wertpapierfirmen wie bspw. die Pflicht, in bestimmten Fällen Informationsbarrieren, sog. ''chinese walls'', zwischen einzelnen Abteilungen von Unternehmen zu errichten (siehe aber auch die gesellschaftsrechtlichen Vorgaben, auf nationaler Ebene z.B. in England jüngst aktualisiert).


Der hier geschilderte Typ des Institutionenlehrbuchs aus der Zeit vom 17. bis zum 18. Jahrhundert reagierte auf eine grundsätzlich wichtige Veränderung der Rechtsquellenlehre. An die Stelle des mehr oder weniger vollständig und ohne große Veränderungen übernommenen römischen Rechts trat eine positive Rechtsdogmatik des gesamten geltenden Rechts in den einzelnen Ländern. Nach dem Ende der Ausbreitung des römischen Rechts ''in orbem terrarum'' im Mittelalter begann in der Neuzeit eine nationale Differenzierung des Rechts der einzelnen europäischen Staaten, deren typische Literaturform trotz aller Verschiedenheiten von Land zu Land und von Buch zu Buch in allen Staaten das Institutionenlehrbuch war.
Mitteilungspflichten sind von Bedeutung, wenn der Interessenwahrer einen Konflikt nicht vermeiden kann. Die Mitteilung gibt dem Auftraggeber die Möglichkeit, das ihn treffende Risiko abzuschätzen und entsprechend zu handeln. Im Gegensatz zu einer Reihe von europäischen Richtlinien, vgl. z.B. Art. 18 MiFID, sehen PECL, UNIDROIT PICC und DCFR keine ausdrückliche Mitteilungspflicht vor, führen sie allerdings mittelbar ein. Denn das von ihnen vorgesehene Anfechtungsrecht des Geschäftsherrn greift nicht, wenn der Interessenkonflikt vorher offen gelegt worden war und der Geschäftsherr nicht widersprochen hatte. Zur Lösung von Interessenkonflikten sind Mitteilungspflichten allerdings nicht immer geeignet. Neuere Erkenntnisse der ''Behavioral Economics'' deuten auf eine systematische Unterschätzung von Risiken hin. So ist der Einzelne z.B. vielfach davon überzeugt, dass er in der Lage ist, mit Interessenkonflikten angemessen umzugehen. Dies kann z.B. dazu führen, dass eine Mitteilung dem konfliktbefangenen Geschäftsbesorger/‌Intermediär schon gar nicht notwendig erscheint. Die Wirksamkeit von Mitteilungspflichten hängt außerdem davon ab, ob und inwieweit der Geschäftsherr die mitgeteilte Information zutreffend auswerten und sein Handeln entsprechend ausrichten kann. Daher müssen Mitteilungen zumindest zeitnah, wahr und vollständig sein.


== 7. Entwicklung ==
Schließlich kommen Unterlassungspflichten in Betracht, d.h. ein von einem Interessenkonflikt Betroffener muss sich gänzlich von dem jeweiligen Geschäft zurückziehen oder darf gar nicht erst tätig werden. Da es sich dabei jedoch um eine gravierende Beschränkung der Betroffenen handelt, müssen die erzielten Vorteile mit den negativen Konsequenzen besonders sorgfältig abgewogen werden. In vielen Fällen sind die Gesetzgeber daher bei der Auferlegung von Pflichten zur Abstandnahme von Geschäften sehr zurückhaltend (diesbezügliche. Regelungen finden sich aber z.B. im DCFR). Im Falle organschaftlicher Interessenwahrer kann die Pflicht zur Abstandnahme z.B. bei Abstimmungen dazu führen, dass für diese ein Stimmrechtsausschluss bzw. ein Stimmverbot gilt. In besonderen Fällen kann ein organschaftlicher Interessenwahrer sogar dazu verpflichtet sein, der betreffenden Sitzung insgesamt fernzubleiben. Auch die Amtsniederlegung und die Abberufung können in die Kategorie Abstandnahme eingeordnet werden.


Die Institutionenlehrbücher haben ihren Ursprung in Frankreich. Eine der grundlegenden Ideen, die Vereinheitlichung des geltenden Rechts auf nationaler Ebene, hat als erster ''Charles Dumoulin (Molinaeus)'' (1500–1566) ausgesprochen. ''Dumoulin'' wollte alle französischen ''coutumes'' auf eine Einheit, auf eine ''consuetudo generalis'' zurückführen, die in einem ''absolutissimus libellus'' aufzuzeichnen sei. Pathetisch sprach ''Dumoulin'' von einem „brevissimus, candidissimus, expeditissimus et absolutissimus libellus“. Das römische Recht hätte darin die Rolle einer ''ratio scripta'' spielen sollen. Der französische Jurist ''Jerosme Mercier'' beschrieb 1655 in seinen „Remarques du droit françois“ den Inhalt eines solchen ''absolutissimus libellus'' wie folgt: „Wir begnügen uns damit, hier das zu berichten, was am weitesten in Frankreich verbreitet ist, und zwar vorwiegend in der Rechtsprechung des Parlement de Paris.“ Erstes Beispiel eines Werkes aus dem Geiste der Institutionenlehrbücher waren die „Pandectes ou Digestes du droit français“ von ''Louis Charondas le Caron'' (1536–1617). Es folgte die „Institution au droit françois“ von ''Guy Coquille'' (1523–1603), die 1607 gemeinsam mit den anonymen, doch von ''Antoine Loisel'' (1536–1617) stammenden „Institutes coutumieres“ zu Paris veröffentlicht wurde. ''Coquille'' folgte keinem erkennbaren System, doch das begriffliche Substrat seiner Darstellung war romanistisch. Inhaltlich handelt es sich um eine Übersicht über die verschiedenen territorialen ''coutumes'' mit der Tendenz der Erfassung der Gemeinsamkeiten und der Vereinheitlichung im Falle üerbrücbarer Differenzen.  
Infolge der zunehmenden Anzahl von Unternehmensverbänden bzw. ‑gruppen erhalten unternehmensübergreifende, gruppenweite Regelungsansätze eine immer größere Bedeutung. Eine vollkommene Separierung der Konfliktlagen einzelner Gruppenmitglieder kommt dabei nur selten in Betracht. Einen rechtsvergleichenden Beleg dafür liefert etwa die Entwicklung in den USA. Dort wurde mit dem ''Class-Steagall Act'' eine institutionelle Trennung von ''Commercial ''und ''Investment Banking'' eingeführt, die jedoch im Jahr 1999 wieder aufgehoben wurde. Demgegenüber könnte zur Umsetzung von gruppenweiten Interessenkonfliktsregelungen ein zentraler Ausschuss für das Konfliktmanagement eingerichtet werden, der aus Vertretern der gruppenzugehörigen Unternehmen zusammengesetzt ist. Aufgabe des Ausschusses ist es dann, Konfliktpotentiale zu ermitteln und entsprechende Empfehlungen an die Geschäftsführung zur Behandlung dieser Konflikte abzugeben. Voraussetzung dafür ist vor allem ein uneingeschränkter Zugang zu Informationen sowie eine hohe Reputation des Ausschusses innerhalb der Gruppe. Erforderlich ist deshalb einerseits ein hoher Standard an Unabhängigkeit und andererseits eine unmittelbare Unterstellung unter die Geschäftsführungsebene.


Bei der Arbeit von ''Loisel'' handelt es sich um eine Sammlung von alten und neuen Rechtsprichwörtern und Sentenzen des „droit coustumier & plus ordinaire de la France“. Dem in sechs Bücher gegliederten Werk liegt das modifizierte Institutionenschema mit Personen, Sachen, Verträgen und Klagen zugrunde. Französische Besonderheiten sind an den nach dem inhaltlichen Zusammenhang passenden Stellen eingefügt. Das begriffliche Instrumentarium ist weithin das des europäischen [[ius commune (Gemeines Recht)|''ius commune'']].
Um diese Pflichten durchzusetzen und ihre Nichtbeachtung zu ahnden, sehen die gesetzlichen Regelungen unterschiedliche Rechtsfolgen vor: So kann der Geschäftsherr zur Anfechtung berechtigt (PECL, UNIDROIT PICC, DCFR) oder aber auch das Geschäft (zumindest schwebend) unwirksam sein (näheres dazu, insbesondere auch im Hinblick auf PECL, UNIDROIT PICC und DCFR unter [[Vertretungsmacht]]). Im letzteren Fall kann der Geschäftsherr genehmigen, andernfalls treffen den Auftragnehmer/‌Vertreter Schadensersatzpflichten; unter Umständen kann er auch wahlweise zur Erfüllung verpflichtet sein. Im Maklerrecht führt eine treuwidrige Doppeltätigkeit des Maklers zur Verwirkung des Lohnanspruchs. Erlangt der Auftragnehmer/‌Geschäftsbesorger aufgrund seines Interessenkonflikts einen Gewinn oder Vorteil, greifen vielfach Vorschriften, z.B. in Form von Herausgabepflichten, die diesen Gewinn bzw. Vorteil abschöpfen.


== 8. Länderübersicht ==
Ein Verstoß gegen ein Stimmrechtsverbot im Aufsichtsrat führt zur Nichtigkeit der Stimme des betroffenen Aufsichtsratsmitglieds. Dies kann sogar auf den Beschluss durchschlagen, wenn ohne die Stimme das Beschlussergebnis nicht zustande gekommen wäre. Regelmäßig sehen gesetzliche Vorschriften auch die Schadensersatzhaftung als Sanktion vor. Außerdem müssen Interessenwahrer Zahlungen, die sie unter Verletzung ihrer Pflichten bei Interessenkonflikten erhalten haben, dem Geschäftsherrn herausgeben. Für berufsmäßige Interessenwahrer gibt es schließlich noch eine Reihe öffentlichrechtlicher und strafrechtlicher Sanktionen sowie Tätigkeits- und Berufsverbote.
 
Als bestes Lehrbuch dieser Art gilt das zuerst 1692 erschienene Buch von ''Gabriel Argou'', das in der Bearbeitung von ''Antoine Boucher d’Argis'' mehrfach aufgelegt wurde. Das als „Institution au droit françois“ bezeichnete Werk ist in vier Bücher gegliedert: 1. Personen; 2. Sachen; 3. Obligationen (wozu in erster Linie die Eheschließung zählt, dann aber auch Kauf, Rente etc.); 4. Accessoires zu den Verträgen, nämlich Kaution, Garantie, Hypothek, ''cession'', sodann Beendigung der Obligation und Novation. Die theoretischen Grundlagen sind romanistisch, aber neben dem römischen Recht finden sich überall die Institutionen des französischen Rechts, so z.B. ''retrait'', Rente, ''bail'', Erbverzicht der dotierten Tochter, Vorrecht des ältesten Sohnes bei der Nachfolge in das Lehen usw. ''Argou'' räumte ein, es handele sich um Prinzipien des ''droit coutumier'' mit großen Verschiedenheiten von ''coutume'' zu ''coutume'', aber trotzdem gebe es, wie seit ''Dumoulin'' herrschende Lehre war, gemeinsame generell geltende Prinzipien.
 
Dem hier stark vereinfachend dargestellten Typ des Institutionenlehrbuchs am nächsten kommt die 1631 zuerst in Den Haag erschienene und vielmals wieder aufgelegte und übersetzte „Inleidinge tot de Hollandsche Rechts-Geleerdheid“ des Niederländers ''Hugo Grotius'' (1583–1645).
 
In Spanien stand die Abfassung von Institutionenlehrbüchern im Dienste der Vereinheitlichung des Rechts unter der Herrschaft des seit 1700 regierenden Hauses ''Bourbon'' durch Bevorzugung des kastilischen Rechts. Die Normen des römischen Rechts wurden dadurch auf ihre Bedeutung für die theoretischen Grundlagen und Grundbegriffe zurückgedrängt. Was jedoch materiellrechtlich vom römischen Recht unverzichtbar war, war bereits seit dem Mittelalter durch die spanische Gesetzgebung rezipiert worden. Hauptbeispiel für ein spanisches Institutionenlehrbuch sind die „Instituciones del derecho civil de Castilla“ von ''Ignacio Jordan de Asso y del Rio'' und ''Miguél de Manuel y Rodriguez'', die ab 1771 mehrfach aufgelegt worden sind.
 
In Deutschland hat als erster der Sekretär des Herzogs von Bayern, ''Andreas Perneder'' (um 1499–1543), ein Werk vom Typ des Institutionenlehrbuchs verfasst, das jedoch erst 1544 nach ''Perneders'' Tod gedruckt, dann aber sehr oft nachgedruckt wurde. Der Titel offenbart das Programm des Autors: „Institutiones. Auszug und anzaigung etlicher geschriben Kayserlichen und des heyligen Reichs rechte, wie die gegenwertiger Zeyten in Uebung gehalten werden“. Es handelt sich um eine summarische Darstellung des Stoffes der Institutionen Justinians unter Weglassung obsoleter Materien, wie etwa die Rechtsstellung der Freigelassenen, und Einfügung deutschrechtlicher Materien, wie etwa die deutschrechtliche Leibeigenschaft. Den größten Bekanntheitsgrad in Deutschland erzielte die ab 1670 in zahllosen Ausgaben und Bearbeitungen verbreitete „Iurisprudentia Romano-Germanica forensis“ von ''Georg Adam Struve'' (1619–1692). Näher den Idealen dieses Literaturtyps war aber wohl ''Struves'' sehr umfangreiche, auf Deutsch geschriebene „Juris-Prudenz, oder: Verfassung der Land-üblichen Rechte“ von 1689, bei der auch der Zweck dieser Art von Literatur als vorbereitende Arbeit für eine Gesetzgebung erkennbar wird. Die in Deutschland seit ''Christian Thomasius'' (1655–1728) übliche getrennte Darstellung von römischem Recht und deutschem Privatrecht führte dazu, dass im 18. Jahrhundert der Typ des Institutionenlehrbuchs in Deutschland nicht mehr vertreten war.
 
Im Unterschied zu dem in Deutschland Üblichen wurden die Institutionenlehrbücher in den anderen europäischen Ländern nicht auf Latein, sondern in der Landessprache verfasst. Der Neapolitaner ''Niccolo Valletta'' (1748–1814) rechtfertigte das im Jahre 1776 damit, dass die Zeiten vorbei seien, in denen man aus den Gesetzen ein Geheimnis gemacht habe. Das Recht sollte, meinte ''Valletta'', in der Weise dargestellt werden, dass jeder Bürger aus einfachen Grundsätzen seine Rechte und Pflichten ersehen könne.
 
Angesichts der politischen Zersplitterung Italiens kann man Institutionenlehrbücher von größerer Bedeutung nur für das ''gius veneto'' von Venedig und das ''diritto del regno napoletano'' Neapels erwarten. ''Andreas Benedictus Ganassoni'' trug seit 1765 das venezianische Recht auf der Grundlage der Prinzipien des Naturrechts in Institutionenform gemeinsam mit dem römischen Recht in der Ordnung ''persona – res – actiones'' vor. ''Ganassoni'' deutete diese Ordnung in einem naturrechtlichen Sinne als Ausdruck gesellschaftlicher Grundregeln: Ausgangspunkt ist der ''homo socialis'', der der Dinge in seiner Umwelt zum Überleben bedarf. Zur Befriedigung dieser Bedürfnisse schließt der Mensch Verträge, zu deren Sicherung das Recht dient, vor Gericht geltend zu machen, was einem jeden zusteht.
 
Was die begrifflichen Grundlagen anbelangt, definierte der Däne ''Laurids Nørregard'' 1784 besonders deutlich die Bedeutung des römischen Rechts als Grundlage für das Erlernen von „juristischer Denkart und Ordnung“. Dabei hielt ''Nørregaard'' alle Normen des römischen Rechts für anwendbar, die sich als Konkretisierung von Prinzipien des Naturrechts ansehen ließen.
 
Vorwiegend aus dem Stoff der Entscheidungen des obersten schottischen Gerichtshofes, des ''Court of Session'', haben als ''institutional writers'' bezeichnete Juristen seit dem Ende des 17. Jahrhunderts bis in das erste Drittel des 19. Jahrhunderts das schottische Recht geformt. Hierfür gilt ebenfalls, dass der Begriffsapparat und die Gliederung des Stoffes als römischrechtlich qualifiziert werden müssen. Auch inhaltlich spielte das römische Recht eine bedeutende Rolle. Doch der Vorrang des einheimischen, als Gewohnheitsrecht bezeichneten Rechts, das in erster Linie auf den Entscheidungen des ''Court of Session'' beruhte, blieb in Schottland gewahrt. ''James Dalrymple Viscount of Stair'' (1619–1695), der erste und bedeutendste der schottischen ''institutional writers'' führte in seinen ''Institutions of the Law of Scotland'' von 1681 in Übereinstimmung mit den Äußerungen der Juristen der anderen europäischen Länder unter Hinweis auf ''civil'','' canon ''und'' feudal law'' aus: „...from which the terms, tenors and forms of them are much borrowed: and therefore these (especially the civil law) have great weight with us, namely in cases, where a custom is not yet formed.“ In seinem Systementwurf deutete ''Stair'' die Trichotomie der Institutionen ''Justinians'' ähnlich wie der bereits erwähnte Italiener ''Ganassoni'' als Serie von Grundfreiheiten: Freiheit der Person, Freiheit des Eigentums und Vertragsfreiheit. Als Besonderheit der schottischen Institutionenlehrbücher bliebe zu erwähnen, dass einer allerdings nicht ganz genau umgrenzten Zahl von ihnen im 18. Jahrhundert vor Gericht eine besondere Autorität zugesprochen wurde.


==Literatur==
==Literatur==
''Klaus Luig'', Institutionenlehrbücher des nationalen Rechts, Ius commune III (1970) 64 ff.; in englischer Sprache in: The Institutes of National Law in the Seventeenth and Eighteenth Centuries, The Juridical Review 1972, 139 ff.; ''Helmut Coing'', Das Schrifttum der englischen Civilians und die kontinentale Rechtsliteratur in der Zeit zwischen 1550 und 1800, Ius commune V (1975) 1 ff.; ''Christian Chêne'', L’enseignement du droit français en pays de droit écrit, Paris 1982; ''John W. Cairns'', Institutional Writings in Scotland Reconsidered, The Journal of Legal History 4 (1983) 76 ff.; ''A.W.B. Simpson'', The Rise and Fall of the Legal Treatise, in: idem (Hg.), Legal Theory and Legal History: Essays on the Common Law, 1987, 273 ff.; ''John H. Langbein'', Chancellor Kent and the History of Legal Literature, Columbia Law Review 93 (1993) 547 ff., 585; ''Italo Birocchi'', Alla ricerca dell’ordine, 2002;'' Jens Peter Meincke'', Die Institutionen Justinians, in: Martin Avenarius (Hg.), Die Institutionenhandschrift der Sammlung Wallraf im Historischen Archiv der Stadt Köln, Leipzig 2008, 15 ff.
''Ulrich Hübner'', Interessenkonflikt und Vertretungsmacht, 1977;'' Charles Hollander'','' Simon Salzedo'', Conflicts of Interest & Chinese Walls, 2000; ''Michael Davis'', ''Andrew Stark'' (Hg.), Conflict of Interest in the Professions, 2001; ''Karsten Krebs'', Interessenkonflikte bei Aufsichtsratsmandaten in der Aktiengesellschaft, 2002; ''Ulrich L. Göres'', Interessenkonflikte von Wertpapierdienstleistern und ‑analysten bei der Wertpapieranalyse, 2004; ''Klaus J. Hopt'', Interessenwahrung und Interessenkonflikte im Aktien-, Bank- und Berufsrecht: Zur Dogmatik des modernen Geschäftsbesorgungsrechts, Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 2004, 1 ff.; ''Cecilia Carrara'', Interessenkonflikte bei Interessenwahrungsverträgen, 2005; ''Stephan Festner'', Interessenkonflikte im deutschen und englischen Vertretungsrecht, 2006; ''Luc Thévenoz'', ''Raschid Bahar'' (Hg.), Conflicts of Interest: Corporate Governance & Financial Markets, 2007; ''Christoph Kumpan'','' Patrick C. Leyens'', Conflicts of Interest of Financial Intermediaries: Towards a Global Common Core in Conflicts of Interest Regulation, European Company and Financial Law Review 2008, 72 ff.  
 
==Quellen==
''Hugo Grotius'', Inleidinge tot de Hollandsche Rechts-Geleerdheid, ‘s-Gravenhage 1631; ''Georg Adam Struve'', Jurisprudentia Romano-Germanica Forensis, Jenae 1670; ''Gabriel Argou'', Institution au droit françois, huitième édition par Antoine Boucher d’Argis, 2 Bde., Paris 1753; ''William Blackstone'', Commentaries on the Law of England, 4 Bde., Oxford 1765–1769; ''James Kent'', Commentaries on American Law, New York 1826.


[[Kategorie:A–Z]]
[[Kategorie:A–Z]]
[[en:Institutional_Textbooks]]
[[en:Conflicts_of_Interest]]

Version vom 8. September 2021, 12:46 Uhr

von Christoph Kumpan

1. Begriffsbestimmung

Für den Begriff Interessenkonflikt hat sich bisher weder in der Rechtswissenschaft noch in benachbarten wissenschaftlichen Disziplinen, wie z.B. den Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, ein einheitliches Verständnis herausgebildet. Eine sehr weite Fassung dieses Begriffs würde jegliches Aufeinandertreffen gegensätzlicher Interessen verschiedener Personen als Interessenkonflikt begreifen. Damit würden letztlich alle rechtlichen Beziehungen zwischen verschiedenen Personen umfasst, bei denen die Interessen der beteiligten Parteien einander offen gegenüberstehen und dieser Interessengegensatz der Transaktion notwendig inhärent ist. Hierzu gehören unter anderem gegenseitige Verträge, wie beispielsweise Kaufverträge, bei denen die eine Partei einen möglichst hohen, die andere hingegen einen möglichst niedrigen Preis anstrebt. In diesen Fällen ist der Interessengegensatz naturnotwendig in der jeweiligen Situation angelegt und die rechtlichen Regelungen darauf abgestimmt, den von den Parteien privatautonom zu vereinbarenden Ausgleich sicherzustellen. Ein weitergehendes einheitliches Regelungsregime ist für die Lösung dieser Konflikte nicht notwendig und auch nicht möglich, da jeder dieser so verstandenen Interessenkonflikte eine eigene spezifische Lösung erfordert.

Besondere Regelungen verlangen jedoch solche Interessenkonflikte, wie sie beispielsweise bei Insichgeschäften von Vertretern, Eigengeschäften von Vorstandsmitgliedern oder bei Universalbanken, die gegensätzliche Kundeninteressen bedienen müssen, auftreten. Es handelt sich dabei um Konflikte von eigenen oder fremden Interessen mit anderen fremden Interessen, die innerhalb einer einzelnen Person bzw. Organisation aufeinander treffen und die gegensätzliches Handeln verlangen. Solche – enger verstandenen – Interessenkonflikte gehören zu den fundamentalen Problemstellungen der heutigen modernen Dienstleistungsgesellschaft. Angelegt sind sie in der wachsenden Komplexität der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Vorgänge, die zu einer immer stärkeren Spezialisierung und Arbeitsteilung führt. Immer mehr Aufgaben werden auf andere übertragen, und es wird immer schwieriger, diese zu kontrollieren. Oft fehlt es dem Einzelnen an Wissen, Zeit und/‌oder finanziellen Mitteln, um die für ihn tätigen Experten und spezialisierten Dienstleister angemessen zu überwachen. So ist er darauf angewiesen, sich auf diese Spezialisten zu verlassen. Diese nehmen regelmäßig von Berufs wegen fremde Interessen wahr und versprechen, ihre Dienstleistungen unter Zurückstellung eigener Interessen und unter Vermeidung einer unsachlichen Bevorzugung anderer fremder Interessen zu erbringen. Zu ihnen gehören z.B. Banken, Kommissionäre, Rechtsanwälte, Makler sowie Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder. Aber auch z.B. bei der Vormundschaft und bei der Testamentsvollstreckung sind Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen.

Fallkonstellationen für Interessenkonflikte sind hierbei insbesondere: (1) der Konflikt eigener und fremder Interessen; (2) die Kollision von gegensätzlichen Interessen verschiedener Dritter, die der jeweilige Interessenwahrer gleichermaßen zu wahren hat (meist als Pflichtenkollision bezeichnet). Diese können sowohl auf der (a) gleichen Marktseite auftreten als auch auf (b) gegensätzlichen Marktseiten. Besondere Situationen, die zwar auf den genannten Fällen basieren, aber dennoch Besonderheiten aufweisen sind (3) im Rahmen von Organisationen entstehende Interessenkonflikte.

2. Rechtsentwicklungen

Die Regelungen zu Interessenkonflikten (im engeren Sinne) sind in den letzten Jahren in vielen Rechtsgebieten Gegenstand weitreichender Entwicklungen geworden. So hat etwa die EU im Bereich des Kapitalmarktrechts eine ganze Reihe von Vorschriften zur Regelung von Interessenkonflikten erlassen. Auch Internationale Organisationen, wie die OECD und die IOSCO haben sich in einzelnen Bereichen mit Interessenkonflikten und ihren Auswirkungen auseinandergesetzt und Vorschläge für deren Regelung unterbreitet. Allgemeine Regelungen für die Interessenkonflikte von Vertretern enthalten schließlich auch PECL, UNIDROIT PICC und DCFR (letzterer enthält darüber hinaus weitergehend Regelungen, wie z.B. für die Beratungssituation).

Aufgrund der Umsetzung der von der EU erlassenen Richtlinien sind in den nationalen Rechtsordnungen zu den bisher existierenden Vorschriften vielfältige neue Interessenkonfliktsregelungen hinzugekommen. Die Regelungen zu Interessenkonflikten sind aufgrund dieser Entwicklung über viele verschiedene Gesetze und Rechtsgebiete verstreut, haben sich meist unabhängig voneinander entwickelt und beruhen daher auf keinem einheitlichen Regelungskonzept. Während in einigen Bereichen, wie z.B. dem Kapitalmarktrecht, aufgrund der europäischen Entwicklungen mittlerweile sehr detaillierte Regelungen zu Interessenkonflikten eingeführt worden sind, sind spezifische Regelungen in anderen Rechtsgebieten, wie z.B. dem Maklerrecht, nicht oder nur kaum Gegenstand von Veränderungen worden. Die zunehmenden konzeptionellen Veränderungen bei der Regelung von Interessenkonflikten werden somit nur in einzelnen Bereichen nachvollzogen.

Betrachtet man die größeren Rechtsordnungen Europas im Hinblick auf die rechtliche Behandlung von Interessenkonflikten, so zeigt sich, dass insbesondere die Ansätze im deutschen und englischen Recht sehr weit voneinander entfernt liegen. Während das deutsche Recht prinzipiell formal an die Regelung von Interessenkonflikten herangeht, verfolgt das englische Recht grundsätzlich einen materiellen Ansatz. Dieser materielle Ansatz stellt auf das materielle Kriterium des Interessenkonflikts ab und analysiert den konkret zu untersuchenden Fall darauf, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Interessenkonfliktsregelungen vorliegen. Dagegen versucht der formale Ansatz unter Zuhilfenahme formaler Kriterien diejenigen Situationen zu umschreiben, in denen typischerweise vom Vorliegen eines Interessenkonflikts ausgegangen werden kann (z.B. bei Vornahme eines „Insichgeschäfts“).

3. Regelungsgestaltungen

Ausgangspunkt für die Regelung von Interessenkonflikten ist bei jeder Form fremdnütziger Geschäftsführung, die mit der Verfügungsmacht über fremdes Vermögen einhergeht, die einseitig an den Interessen des Geschäftsherrn/‌Auftraggebers/‌Treugebers/‌Vertretenen ausgerichtete Interessenwahrungspflicht. Das Konzept und Verständnis der Interessenwahrungspflicht im civil law und der duty of loyalty im common law differieren. So entstammt die duty of loyalty des common law dem trust law und wurde unter den doctrines of equity weiter ausgeformt. Das Wesen des trust besteht darin, dass der trustee ein so genannter legal owner einer Vermögensmasse wird, die er für und im Sinne des equitable owner bzw. beneficiary zu verwalten hat. Als Treueverpflichtetem ist es dem trustee strikt verboten, sich in einen Interessenwiderstreit zu begeben. Aufbauend auf ihrem Vertrauenscharakter wurde unter anderem auch die agency (das funktionale Äquivalent zur Vertretung) als Anwendungsfall der relationships of trust and confidence, den heutigen Treuepflichtenverhältnissen (fiduciary relationships), anerkannt (Trust und Treuhand). Ein solches Treuepflichtverhältnis bildet auch das Verhältnis zwischen den company directors und ihrer Gesellschaft. Gegenüber der auf dem trust law gründenden common law duty of loyalty knüpft die Interessenwahrungspflicht im civil law regelmäßig an vertragliche Pflichten an. Aber auch das Berufsrecht oder die Stellung als Organ können Interessenwahrungspflichten begründen. Trotz solcher dogmatischer Unterschiede haben diese Interessenwahrungspflichten bzw. duties of loyalty den gleichen Kern: Dem Interessenwahrer ist die Förderung eigener Interessen oder der Interessen Dritter zulasten des Auftraggebers untersagt. Im common law ist die duty of loyalty weitgehend durch die Gerichte ausgeformt worden. Aber auch im civil law ist die Interessenwahrungspflicht vor allem von Gerichten näher ausgestaltet und konkretisiert worden, da sie sich aufgrund ihrer allgemeinen Formulierung für Einzelfallentscheidungen besonders eignet.

Die ex post Konkretisierung der Interessenwahrungspflicht durch die Gerichte wurde – ausgehend insbesondere auch vom Europarecht – in einer Reihe von Rechtsgebieten nicht mehr als sachgerecht angesehen und dementsprechend konkreter ausgestaltete Pflichten gesetzlich verankert. Diese Pflichten können nach funktionalen Gesichtspunkten in vier größere Bereiche unterteilt werden: Dies sind organisatorische Pflichten, Mitteilungspflichten, Unterlassungspflichten sowie für Unternehmensgruppen besondere Regelungen in Form von gruppenweiten Strukturen und Grundsätzen des Wohlverhaltens. Für diese Regelungen gibt es jeweils besondere Sanktionen, die sich ebenfalls systematisieren lassen.

Organisatorische Vorgaben spielen im Rahmen der Unternehmensorganisation eine immer wichtigere Rolle. So enthält z.B. die MiFID (RL 2004/‌39) zusammen mit ihrer Durchführungs-RL (RL 2006/‌73, insb. Art. 21) detaillierte Vorgaben an die Organisation von Wertpapierfirmen wie bspw. die Pflicht, in bestimmten Fällen Informationsbarrieren, sog. chinese walls, zwischen einzelnen Abteilungen von Unternehmen zu errichten (siehe aber auch die gesellschaftsrechtlichen Vorgaben, auf nationaler Ebene z.B. in England jüngst aktualisiert).

Mitteilungspflichten sind von Bedeutung, wenn der Interessenwahrer einen Konflikt nicht vermeiden kann. Die Mitteilung gibt dem Auftraggeber die Möglichkeit, das ihn treffende Risiko abzuschätzen und entsprechend zu handeln. Im Gegensatz zu einer Reihe von europäischen Richtlinien, vgl. z.B. Art. 18 MiFID, sehen PECL, UNIDROIT PICC und DCFR keine ausdrückliche Mitteilungspflicht vor, führen sie allerdings mittelbar ein. Denn das von ihnen vorgesehene Anfechtungsrecht des Geschäftsherrn greift nicht, wenn der Interessenkonflikt vorher offen gelegt worden war und der Geschäftsherr nicht widersprochen hatte. Zur Lösung von Interessenkonflikten sind Mitteilungspflichten allerdings nicht immer geeignet. Neuere Erkenntnisse der Behavioral Economics deuten auf eine systematische Unterschätzung von Risiken hin. So ist der Einzelne z.B. vielfach davon überzeugt, dass er in der Lage ist, mit Interessenkonflikten angemessen umzugehen. Dies kann z.B. dazu führen, dass eine Mitteilung dem konfliktbefangenen Geschäftsbesorger/‌Intermediär schon gar nicht notwendig erscheint. Die Wirksamkeit von Mitteilungspflichten hängt außerdem davon ab, ob und inwieweit der Geschäftsherr die mitgeteilte Information zutreffend auswerten und sein Handeln entsprechend ausrichten kann. Daher müssen Mitteilungen zumindest zeitnah, wahr und vollständig sein.

Schließlich kommen Unterlassungspflichten in Betracht, d.h. ein von einem Interessenkonflikt Betroffener muss sich gänzlich von dem jeweiligen Geschäft zurückziehen oder darf gar nicht erst tätig werden. Da es sich dabei jedoch um eine gravierende Beschränkung der Betroffenen handelt, müssen die erzielten Vorteile mit den negativen Konsequenzen besonders sorgfältig abgewogen werden. In vielen Fällen sind die Gesetzgeber daher bei der Auferlegung von Pflichten zur Abstandnahme von Geschäften sehr zurückhaltend (diesbezügliche. Regelungen finden sich aber z.B. im DCFR). Im Falle organschaftlicher Interessenwahrer kann die Pflicht zur Abstandnahme z.B. bei Abstimmungen dazu führen, dass für diese ein Stimmrechtsausschluss bzw. ein Stimmverbot gilt. In besonderen Fällen kann ein organschaftlicher Interessenwahrer sogar dazu verpflichtet sein, der betreffenden Sitzung insgesamt fernzubleiben. Auch die Amtsniederlegung und die Abberufung können in die Kategorie Abstandnahme eingeordnet werden.

Infolge der zunehmenden Anzahl von Unternehmensverbänden bzw. ‑gruppen erhalten unternehmensübergreifende, gruppenweite Regelungsansätze eine immer größere Bedeutung. Eine vollkommene Separierung der Konfliktlagen einzelner Gruppenmitglieder kommt dabei nur selten in Betracht. Einen rechtsvergleichenden Beleg dafür liefert etwa die Entwicklung in den USA. Dort wurde mit dem Class-Steagall Act eine institutionelle Trennung von Commercial und Investment Banking eingeführt, die jedoch im Jahr 1999 wieder aufgehoben wurde. Demgegenüber könnte zur Umsetzung von gruppenweiten Interessenkonfliktsregelungen ein zentraler Ausschuss für das Konfliktmanagement eingerichtet werden, der aus Vertretern der gruppenzugehörigen Unternehmen zusammengesetzt ist. Aufgabe des Ausschusses ist es dann, Konfliktpotentiale zu ermitteln und entsprechende Empfehlungen an die Geschäftsführung zur Behandlung dieser Konflikte abzugeben. Voraussetzung dafür ist vor allem ein uneingeschränkter Zugang zu Informationen sowie eine hohe Reputation des Ausschusses innerhalb der Gruppe. Erforderlich ist deshalb einerseits ein hoher Standard an Unabhängigkeit und andererseits eine unmittelbare Unterstellung unter die Geschäftsführungsebene.

Um diese Pflichten durchzusetzen und ihre Nichtbeachtung zu ahnden, sehen die gesetzlichen Regelungen unterschiedliche Rechtsfolgen vor: So kann der Geschäftsherr zur Anfechtung berechtigt (PECL, UNIDROIT PICC, DCFR) oder aber auch das Geschäft (zumindest schwebend) unwirksam sein (näheres dazu, insbesondere auch im Hinblick auf PECL, UNIDROIT PICC und DCFR unter Vertretungsmacht). Im letzteren Fall kann der Geschäftsherr genehmigen, andernfalls treffen den Auftragnehmer/‌Vertreter Schadensersatzpflichten; unter Umständen kann er auch wahlweise zur Erfüllung verpflichtet sein. Im Maklerrecht führt eine treuwidrige Doppeltätigkeit des Maklers zur Verwirkung des Lohnanspruchs. Erlangt der Auftragnehmer/‌Geschäftsbesorger aufgrund seines Interessenkonflikts einen Gewinn oder Vorteil, greifen vielfach Vorschriften, z.B. in Form von Herausgabepflichten, die diesen Gewinn bzw. Vorteil abschöpfen.

Ein Verstoß gegen ein Stimmrechtsverbot im Aufsichtsrat führt zur Nichtigkeit der Stimme des betroffenen Aufsichtsratsmitglieds. Dies kann sogar auf den Beschluss durchschlagen, wenn ohne die Stimme das Beschlussergebnis nicht zustande gekommen wäre. Regelmäßig sehen gesetzliche Vorschriften auch die Schadensersatzhaftung als Sanktion vor. Außerdem müssen Interessenwahrer Zahlungen, die sie unter Verletzung ihrer Pflichten bei Interessenkonflikten erhalten haben, dem Geschäftsherrn herausgeben. Für berufsmäßige Interessenwahrer gibt es schließlich noch eine Reihe öffentlichrechtlicher und strafrechtlicher Sanktionen sowie Tätigkeits- und Berufsverbote.

Literatur

Ulrich Hübner, Interessenkonflikt und Vertretungsmacht, 1977; Charles Hollander, Simon Salzedo, Conflicts of Interest & Chinese Walls, 2000; Michael Davis, Andrew Stark (Hg.), Conflict of Interest in the Professions, 2001; Karsten Krebs, Interessenkonflikte bei Aufsichtsratsmandaten in der Aktiengesellschaft, 2002; Ulrich L. Göres, Interessenkonflikte von Wertpapierdienstleistern und ‑analysten bei der Wertpapieranalyse, 2004; Klaus J. Hopt, Interessenwahrung und Interessenkonflikte im Aktien-, Bank- und Berufsrecht: Zur Dogmatik des modernen Geschäftsbesorgungsrechts, Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 2004, 1 ff.; Cecilia Carrara, Interessenkonflikte bei Interessenwahrungsverträgen, 2005; Stephan Festner, Interessenkonflikte im deutschen und englischen Vertretungsrecht, 2006; Luc Thévenoz, Raschid Bahar (Hg.), Conflicts of Interest: Corporate Governance & Financial Markets, 2007; Christoph Kumpan, Patrick C. Leyens, Conflicts of Interest of Financial Intermediaries: Towards a Global Common Core in Conflicts of Interest Regulation, European Company and Financial Law Review 2008, 72 ff.