Europäisches Zivilgesetzbuch: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 31. August 2021, 18:07 Uhr

von Martin Schmidt-Kessel

1. Die Entstehung des Ideals eines Europäischen Zivilgesetzbuchs

Der Gedanke, das Europäische Privatrecht zu kodifizieren, ist am zeitlichen Maßstab der europäischen Privatrechtsentwicklung gemessen vergleichsweise jung und geht wohl auf die Forderung von Ole Lando aus dem Jahre 1978, einen European Uniform Commercial Code zu schaffen, zurück. Vereinzelt (etwa von Jürgen Basedow und Ernst Kramer) aufgenommen und von Lando in der von ihm gegründeten Kommission (Principles of European Contract Law) gezielt weiterverfolgt, stand der Gedanke in der öffentlichen Diskussion jedoch zunächst hinter der Einflussnahme des Gemeinschaftsrechts auf die nationalen Privatrechte („Europäisierung des Privatrechts“) und der rechtsvergleichenden und rechtshistorischen Suche nach Grundlinien eines gemeineuropäischen Privatrechts zurück.

Ein eigenes Gewicht in einer breiteren Fachöffentlichkeit erhielt er erst, als mit der Publikation des ersten Teils der Principles of European Contract Law im Jahre 1995 deutlich wurde, dass der Weg zur regelförmigen Formulierung jedenfalls von Teilen des europäischen Privatrechts gangbar ist. Was bislang nur Utopie oder gar Phantom war, schien realisierbar zu werden. Das Ideal vom Europäischen Zivilgesetzbuch wurde zu einem Leitbild der europäischen Privatrechtswissenschaft: 1994 erschien in den Niederlanden erstmals der von Arthur S. Hartkamp und anderen herausgegebene Band „Towards a European Civil Code“. 1997 veranstaltete die niederländische Ratspräsidentschaft in Scheveningen bei Den Haag eine gleichnamige Konferenz, an der viele Mitglieder der Lando-Kommission sowie zahlreiche weitere führende europäische Privatrechtsvergleicher teilnahmen und deren Redner ganz überwiegend die Realisierung eines Europäischen Zivilgesetzbuchs befürworteten. Damit war das Ideal etabliert und mündete wenig später in die Gründung der Study Group on a European Civil Code, beflügelte aber auch sämtliche übrigen Projekte europäischer Privatrechtsvereinheitlichung (Code Européen des Contrats (Avant‑projet); Acquis Principles; Principles of European Tort Law; Principles of European Insurance Contract Law).

2. Diskussion über die Realisierbarkeit

Zu Beginn der Diskussion wurde die Realisierbarkeit eines Europäischen Zivilgesetzbuchs häufig angezweifelt. Dabei verschließt sich die politische Realisierbarkeit dem (rechts‑)wissenschaftlichen Zugang. Aber auch die praktische Realisierbarkeit wurde vielfach bestritten; die rechtskulturellen Unterschiede – vor allem zwischen dem Kontinent und den Staaten des common law – seien zu groß, war das Hauptargument. Die Vorlage eines akademischen Entwurfs für einen Common Frame of Reference sowie des Entwurfs der Gandolfi-Gruppe (Code Européen des Contrats (Avant‑projet)) dürfte hier nur insoweit Klarheit gebracht haben, als sie die Fähigkeit der europäischen Privatrechtswissenschaft belegen, entsprechende Texte mit einem gewissen Grad systematischer und terminologischer Kohärenz zu entwickeln.

Gewichtiger war der zweite – vielfach mit dem Kodifikationsstreit zwischen Friedrich Carl von Savigny und Anton Friedrich Justus Thibaut in Zusammenhang gebrachte – Einwand, vor der Schaffung eines Europäischen Privatrechts und damit eines allgemein akzeptierten Europäischen Zivilgesetzbuchs müsse sich nach dem Vorbild der historischen Rechtsschule zunächst eine „organisch fortscheitende“ übernationale Rechtswissenschaft ausbilden, welche die Landes- und Disziplinengrenzen zu überwinden hätte (dafür vor allem Reinhard Zimmermann). Allerdings lässt sich die Frage der zeitlichen Abfolge einer Verwirklichung beider Ideale schon deshalb nicht klar beantworten, weil die Gesetzgebungsorgane der Gemeinschaft nicht willens und der Europäische Gerichtshof und die übrigen Rechtsanwender – dementsprechend – nicht in der Lage sind, auf die wissenschaftliche Entwicklung zu warten. Außerdem zeigt die europaweite Diskussion insbesondere um den Entwurf zum Common Frame of Reference, dass diese Entwürfe – gerade weil sie als mögliche Gesetzgebungsbasis ernst genommen werden – eine wichtige Katalysatorfunktion erfüllen. Allein die Vorlage der Entwürfe hat die Privatrechtswissenschaft und ihren Diskurs deutlich europäischer werden lassen.

Als wichtigste Einschränkung der Realisierbarkeit eines Europäischen Zivilgesetzbuchs erweist sich freilich derzeit das weitgehende Fehlen einer gemeineuropäischen Methodik und Dogmatik. Die Entwicklung einer solchen Methodik für den Umgang mit Normtexten, Rechtsprechung und anderen Autoritäten steht erst ganz am Anfang. Die Standards der nationalen Privatrechtsordnungen divergieren hier ganz erheblich. Die vor allem auf seine Durchsetzung und die Schaffung des europäischen Binnenmarktes ausgerichtete Methodik des Gemeinschaftsrechts mit ihrer starken Betonung des teleologischen Arguments erweist sich als unzureichend. Methodennormen nach dem Vorbild von Art. 7 CISG, wie sie etwa auch Art. I.-1:102 DCFR enthält, entfalten bislang nur begrenzte Wirkungen. In den Diskussionen über den Entwurf des Common Frame of Reference zeigt sich, dass weder unterschiedliche Strenge im Umgang mit dem Wortlaut von Vorschriften noch divergierende Auffassungen zum Wert des historischen Arguments den Kern des Problems bilden: Im Mittelpunkt der aufkommenden Auslegungsstreitigkeiten stehen vielmehr Unterschiede im Verständnis der Funktion einer Kodifikation und damit des Werts des Systems und der auf diesem beruhenden Argumenten, insbesondere des argumentum e contrario. Ohne einen wenigstens ansatzweisen Konsens über diese Fragen lässt sich der dauerhafte Vereinheitlichungsgewinn durch eine Zivilrechtskodifikation nicht sicherstellen.

3. Diskussion über das politische Ziel

Mit der Etablierung des Ideals begann zugleich die rechtspolitische Diskussion darüber, ob ein Europäisches Zivilgesetzbuch (wirklich) wünschenswert sei. Von Anfang an gingen dabei die Vorstellungen stark auseinander. Nicht nur wurde mahnend auf das ideelle Vermächtnis Savignys verwiesen und über Fragen des Wegs zu einem Gesetzbuch und über die Dauer der erforderlichen Vorbereitungszeit gestritten. Vielmehr waren auch die Vorstellungen von den Funktionen einer Kodifikation des Zivilrechts und den daraus zu folgernden Ansprüchen an die Regelungsstruktur von vornherein disparat. Der Antagonismus zwischen dem von der Vollständigkeit des zu schaffenden Systems ausgehenden und diesem daher eigenständiges normatives Gewicht zubilligenden Ansatz und Vorstellungen von einer ordnend darstellenden und daher nicht notwendig vollständigen Systematik, die mit einer notorischen Schwäche systematischer Argumente einhergeht, ist in vielen Entwurfstexten heute spürbar und prägt zahlreiche Debatten über das richtige Verständnis einzelner Regeln der vorliegenden Entwürfe. Das Fehlen des methodischen Konsenses zieht hier das politische Bedenken nach sich.

Zusätzlich wurde schon bald auf die rechtskulturelle Vielfalt (Rechtskultur) Europas verwiesen, die als hohes Gut angesehen und – teilweise sehr polemisch, insbesondere von Pierre Legrand – verteidigt wurde. Den gewachsenen Rechtstraditionen wurde hierbei ein besonderer Wert zugeschrieben, der denjenigen einer Vereinheitlichung überwiege. Zudem wurden die erheblichen Differenzen zwischen common law und civil law betont, obwohl deren Überwindbarkeit durch zahlreiche Arbeiten insbesondere von Reinhard Zimmermann als gesichert betrachtet werden darf.

Auch die Befürworter eines Zivilgesetzbuchs beriefen sich teilweise auf rechtskulturelle Überlegungen: Bei allen Unterschieden im Detail bestehe in Europa eine gemeinsame Privatrechtskultur, zu deren Ausbau und Verfestigung das Zivilgesetzbuch diene. Deutlicher noch wurde die Instrumentalisierung der Privatrechtskodifikation, wenn diese als dem Binnenmarktziel entsprechend oder gar dem Grundsatz der Subsidiarität geschuldet angesehen wurde. Die Überwindung von Störungen des Binnenmarktes mittels Rechtsvereinheitlichung ist denn auch bis heute das zentrale Argument auf politischer Ebene.

Befürworter eines Europäischen Zivilgesetzbuchs können zudem auf die Situation der kleineren Mitgliedstaaten verweisen, deren Einwohner häufig nicht unter eigenem Recht handeln könnten. Hier besteht ein dauerhaftes und legitimes Interesse an einer weiteren, auch formalisierten Harmonisierung des Privatrechts. Es ist verbunden mit der inzwischen lancierten Idee, vorhandene Entwürfe der Vereinheitlichungsprojekte als nationales Privatrecht für grenzüberschreitende Rechtsbeziehungen zu erlassen und damit kollisionsrechtlich wählbar zu machen. Sofern und soweit dem nicht die Regeln über die verstärkte Zusammenarbeit nach Art. 43-45 EUV/49-51 AEUV entgegenstehen, käme auch ein konzertiertes Vorgehen mehrerer kleinerer Staaten mit dem Ziel in Betracht, einem solchen optionalen Instrument eigener Art größere Aussicht auf Erfolg zu verschaffen.

4. Politische Entwicklungen

Die politische Entwicklung der Idee eines Europäischen Zivilgesetzbuchs lässt sich an den inzwischen kaum mehr zu überblickenden Dokumenten der Organe der Europäischen Gemeinschaft zum Thema ablesen. Ausgangspunkt sind die frühen Entschließungen des Europäischen Parlaments von 1989 und 1994, in welchen es dazu aufrief, mit den Arbeiten für ein Europäisches Zivilgesetzbuch zu beginnen.

Die von der niederländischen Ratspräsidentschaft 1997 veranstaltete Tagung war – abgesehen von einer nicht weiter dokumentierten Rede der niederländischen Justizministerin – nicht mit politischen Festlegungen des Rates (Rat und Europäischer Rat) verbunden. In der berühmten Formel in Punkt 39 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rats von Tampere 1999 ist von einem Zivilgesetzbuch ebenfalls nicht die Rede: „Im Bereich des materiellen Zivilrechts bedarf es einer allgemeinen Studie über die Frage, ob zur Beseitigung von Hindernissen für das reibungslose Funktionieren von zivilrechtlichen Verfahren die zivilrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten angeglichen werden müssen“.

Die Europäische Kommission erwähnte dann in ihrer Mitteilung von 2001 das Europäische Zivilgesetzbuch nur ganz am Rande, ohne sich die Idee zu eigen zu machen. Hingegen war von der Idee im Aktionsplan von 2003 sehr viel die Rede, freilich nur in den Zusammenfassungen der Äußerungen zur Mitteilung von 2001. Dabei fällt deutlich der Versuch auf, die zahlreichen Äußerungen zugunsten des Europäischen Zivilgesetzbuchs zu deuten. Ganz offensichtlich hat sich die Kommission hier bewusst die Kodifikationsoption für den Fall offen gelassen, dass die politische Unterstützung für ein solches Vorhaben zustande gekommen wäre. Bereits in der Mitteilung von 2004 wird jedoch klargestellt, „dass die Kommission nicht beabsichtigt, ein ‚Europäisches Zivilgesetzbuch‘ vorzuschlagen“.

Auf Gemeinschaftsebene ist das Projekt eines Europäischen Zivilgesetzbuchs damit vorläufig vom Tisch: Der Rat begrüßte 2005, dass die Kommission wiederholt erklärt habe, kein Europäisches Zivilgesetzbuch vorzuschlagen. Im ersten Fortschrittsbericht der Kommission von 2005 war von einem Zivilgesetzbuch keine Rede mehr. Die erste Entschließung des Parlaments aus dem Jahre 2006 ließ das Ziel zwar nicht ausdrücklich fallen, jedoch widmeten sich alle weiteren Entschließungen nicht mehr dem Europäischen Zivilgesetzbuch, sondern gingen allein auf die Arbeiten zum Common Frame of Reference ein. Die politische Debatte hat mit dem Common Frame of Reference einen neuen Gegenstand, der die Idee des Zivilgesetzbuchs verdrängt hat.

Dass die Idee eines Europäischen Zivilgesetzbuchs damit auch bei den Organen der Europäischen Union nicht in Vergessenheit geraten ist, wird in späteren Erklärungen von Rat (Bericht vom April 2008) und Kommission (2. Bericht von 2007) deutlich: Beide sahen sich genötigt, zu betonen, der Common Frame of Reference bilde nicht die Basis für ein Europäisches Zivilgesetzbuch (Rat), respektive die Arbeiten am Referenzrahmen liefen nicht auf ein solches hinaus (Kommission). Das Parlament hat das Projekt nie (ausdrücklich) aufgegeben.

5. Die Frage nach der Kompetenz

Bereits früh ist die Frage nach der Kompetenz der Europäischen Gemeinschaft für ein Zivilgesetzbuch gestellt worden (Gesetzgebungskompetenz der EG/‌EU). Sie hat die wissenschaftliche Entwicklung und die privatrechtliche Diskussion um vorgelegte Entwürfe freilich nicht spürbar beeinflusst. Ohne Klärung des inhaltlichen Umfangs, des Anwendungsbereichs und der angestrebten Rechtsform lässt sich die Frage auch nicht abschließend beantworten. Jedenfalls dürfte als geklärt anzusehen sein, dass Aussagen über Bestehen oder Nichtbestehen einer Kompetenz für das allgemeine Privatrecht insgesamt bei weitem zu undifferenziert sind.

Für das geltende Primärrecht ist die Kompetenz der Gemeinschaft umstritten: Überwiegend wird die Möglichkeit verneint, eine gesamte Privatrechtskodifikation auf Art. 95 EG/114 AEUV zu stützen, weil die schlichte Rechtsverschiedenheit nicht als Binnenmarkthindernis angesehen wird. Weitgehende Einigkeit besteht auch in der Ablehnung von Art. 61 EG/67-71 AEUV als Kompetenzgrundlage. Auch Art. 308 EG/352 AEUV wird häufig kritisch gesehen, und die geforderte Einstimmigkeit lässt die Vorschrift nicht als realistische Grundlage erscheinen. Aber auch wenn man eine Kompetenz der Gemeinschaft richtigerweise bejaht, wird man ein Projekt der Größenordnung eines Europäischen Zivilgesetzbuchs nicht auf die geltende Kompetenzordnung stützen wollen; die rechtlichen Risiken sind dafür zu groß. Der Vertrag von Lissabon wird daran trotz entsprechender Vorstöße im Verfassungskonvent und einer Neufassung von Art. 65 EG in Art. 81 AEUV nichts ändern.

6. Wirkungen des Ideals auf die europäische Rechtswissenschaft

Die tatsächlichen Wirkungen des Ideals vom Europäischen Zivilgesetzbuch waren und sind freilich viel größere, als die Diskussionen darüber, ob es wünschenswert und realisierbar ist, und über Kompetenz und zugrunde zu legende Methodik es erwarten ließen. Es hat eine Dynamik freigesetzt, die eine groß angelegte Umgestaltung der europäischen Privatrechtswissenschaft eingeleitet hat: Durch den Idealismus der europäischen Privatrechtswissenschaftler ist in den vergangenen anderthalb Dekaden eine Vielzahl an Texten zu nahezu allen Bereichen des allgemeinen Privat- und zu Teilen des Handelsrechts entstanden, die – abgesehen von Erb- und Immobiliarsachenrecht – kaum etwas offen lassen. Das Gesellschafts- und das Arbeitsrecht werden sicher bald folgen. Ein Ausgreifen der eingesetzten Arbeitsweisen und Instrumente auf das öffentliche Recht ist in der Diskussion.

Dass von all diesen Projekten heute vor allem der Draft Common Frame of Reference im Mittelpunkt der fachlichen Aufmerksamkeit steht, liegt nicht nur an seiner besonders großen Ambition, sondern beruht auf einer bislang kaum vorstellbaren Nähe des Projekts zu den politischen Akteuren. Die vermeintliche Realisierungsnähe eines Rechtsinstruments, das die Kernmaterien des bürgerlichen Vermögensrechts behandelt, hat trotz seines zurückgenommenen Geltungsanspruchs in bislang unbekanntem Maße einen gemeineuropäischen Diskurs über Fragen des Privatrechts eröffnet. Waren es lange Zeit die Spezialisten der Rechtsvergleichung und des Gemeinschaftsprivatrechts, die weitgehend unter sich blieben, beteiligen sich nunmehr zunehmend Wissenschaftler und Praktiker, deren Hauptbetätigungsfeld ein rein nationales ist, an den europäischen Debatten. Zugleich vernetzt sich das Rechtsgespräch zu den bislang weitgehend national diskutierten Fragen des allgemeinen Privatrechts heute zunehmend auch über Länder- und Sprachgrenzen hinweg.

Die entstehende europäische Privatrechtswissenschaft ringt bereits um ein gemeinsames Methodenverständnis. In ihrer Wiedergeburt liegt der eigentliche Wert der Idee eines Europäischen Zivilgesetzbuchs: in seiner motivierenden Kraft für eine von Idealen geprägte Wissenschaft. Trotz der Ähnlichkeit des Vorgangs mit den Folgen des deutschen Kodifikationsstreits verläuft die Entwicklung dabei in einem wichtigen Punkt anders als im 19. Jahrhundert: Der gemeinsame Diskurs bezieht sich auf gesetzesförmige, als Einheitsrecht gedachte Texte und schöpft aus diesen wesentliche Teile seiner inneren Ordnung. Diese Ordnung ist nicht nur der erste Ertrag des Ideals eines Europäischen Zivilgesetzbuchs, die Artikel der Entwürfe sind auch die Koordinaten der Diskussion.

Literatur

Ole Lando, Unfair Contract Clauses and a European Uniform Commercial Code, in: Mauro Cappeletti (Hg.), New Perspectives for a Common Law of Europe, 1978, 267 ff.; Jürgen Basedow, Grundfragen der Vertragsrechtsreform: Niederländische Erfahrungen, Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft 79 (1980) 134 ff.; Arthur S. Hartkamp u.a. (Hg.), Towards a European Civil Code, 1. Aufl. 1994, 2. Aufl. 1998, 3. Aufl. 2004; Ole Lando, Why Codify European Contract Law, European Review of Private Law 5 (1997) 525 ff.; Pierre Legrand, Against a European Civil Code, Modern Law Review 60 (1997) 44 ff.; Reinhard Zimmermann, Savignys Vermächtnis, Juristische Blätter 1998, 273, 288; Martin Schmidt-Kessel, Auf dem Weg zu einem Europäischen Vertragsrecht: Zur Einordnung des Aktionsplans der Kommission, Recht der internationalen Wirtschaft 2003, 481 ff.; Hans Schulte-Nölke, Ziele und Arbeitsweisen von Study Group und Acquis Group bei der Vorbereitung des DCFR, in: Martin Schmidt-Kessel (Hg.), Der gemeinsame Referenzrahmen: Entstehung, Inhalte, Anwendung, 2009, 9 ff.; Reinhard Zimmermann, Textstufen in der modernen Entwicklung des europäischen Privatrechts, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2009, 319 ff.; Lars-Peter Brandt, Die Chancen einer dauerhaften Rechtsvereinheitlichung durch ein europäisches Zivilgesetzbuch, 2009.

Abgerufen von Europäisches Zivilgesetzbuch – HWB-EuP 2009 am 23. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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