Europäische Gemeinschaft: Unterschied zwischen den Versionen

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von Ninon Colneric

1. Die Europäischen Gemeinschaften

Um den Frieden zu sichern und den Grundstein für ein Vereintes Europa zu legen, stellte der französische Außenminister Robert Schuman in einer Erklärung vom 9.5.1950 den Plan vor, „die Gesamtheit der deutsch-französischen Kohle- und Stahlproduktion einer gemeinsamen Hohen Behörde zu unterstellen, in einer Organisation, die den anderen europäischen Ländern zum Beitritt offen steht“. Umgesetzt wurde dieser Plan durch den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS, auch Montanunion genannt), der am 18.4.1951 in Paris von Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden unterzeichnet wurde und am 23.7.1952 in Kraft trat. Nach dem Scheitern des Planes für eine Europäische Verteidigungsgemeinschaft verständigten sich die sechs Gründerstaaten der EGKS darauf, die wirtschaftliche Integration voranzutreiben. Sie unterzeichneten am 23.3.1957 in Rom den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), mit dem die Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker geschaffen werden sollten, und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG oder Euratom), der das Ziel verfolgt, durch Schaffung der für die schnelle Bildung und Entwicklung der Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten und zur Entwicklung der Beziehungen mit den anderen Ländern beizutragen. Diese sog. Römischen Verträge traten am 1.1.1958 in Kraft. Die Organe der drei Gemeinschaften gingen aufgrund von Fusionsverträgen in den gemeinsamen Organen der Europäischen Gemeinschaften auf (Abkommen über Gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften vom 25.3.1957, in Kraft getreten am 1.1.1958, und Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8.4.1965, in Kraft getreten am 1.7.1967).

Durch den Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag) wurde die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft mit Wirkung ab 1.11. 1993 in „Europäische Gemeinschaft“ (EG) umbenannt. Die EGKS endete mit dem Auslaufen des auf 50 Jahre geschlossenen EGKS-Vertrages am 23.7.2002, wodurch die Bereiche Kohle und Stahl dem EG-Vertrag unterfielen.

Die erste Erweiterung der Europäischen Gemeinschaften erfolgte zum 1.1.1973 mit dem Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs. Zum 1.1.1981 trat Griechenland bei. Spanien und Portugal zogen zum 1.1.1986 nach. Es folgte der Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zum 1.1.1995. Zehn Staaten traten zum 1.5.2004 bei, und zwar Tschechien, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei. Zum 1.1.2007 wurde der Kreis der Mitgliedstaaten um Bulgarien und Rumänien erweitert.

2. Die EG

Die EG basiert auf dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG), der aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hervorgegangen ist. Der am 13.12.2007 unterzeichnete Vertrag von Lissabon benennt den EG-Vertrag in „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (AEUV) um und ersetzt die Bezeichnung „Gemeinschaft“ durchgängig durch „Union“. Mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon tritt an die Stelle der EG im Wege der Rechtsnachfolge die EU. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt Folgendes:

Die EG ist das Herzstück der Europäischen Union. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit (Art. 281 EG/im Wesentlichen ersetzt durch Art. 46a EU (2007)). Gemäß Art. 2 EG/im Wesentlichen ersetzt durch Art. 2 EU (2007) ist es Aufgabe der Gemeinschaft, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Währungsunion sowie durch die Durchführung der in den Art. 3 und 4 EG/im Wesentlichen ersetzt durch Art. 2b AEUV, Art. 8 und Art. 119 AEUV genannten Politiken und Maßnahmen in der ganzen Gemeinschaft eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß an sozialem Schutz, die Gleichstellung von Männern und Frauen, ein beständiges, nichtinflationäres Wachstum, einen hohen Grad von Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern (Europäische Wirtschaftsverfassung).

Gemäß Art. 2 EG/Art. 2-6 AEUV umfasst die Tätigkeit der EG das Verbot von Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie aller sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten; eine gemeinsame Handelspolitik; einen Binnenmarkt (Europäischer Binnenmarkt), der durch die Beseitigung der Hindernisse für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist (Grundfreiheiten (allgemeine Grundsätze), Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit, Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit); Maßnahmen hinsichtlich der Einreise und des Personenverkehrs; eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Fischerei; eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet des Verkehrs; ein System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt (Wettbewerb im Binnenmarkt); die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, soweit dies für das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich ist; eine Sozialpolitik mit einem Europäischen Sozialfonds (Europäisches Arbeitsrecht); die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts; eine Politik auf dem Gebiet der Umwelt; die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft; die Förderung der Forschung und technologischen Entwicklung; die Förderung des Auf- und Ausbaus transeuropäischer Netze; einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus; einen Beitrag zu einer qualitativ hoch stehenden allgemeinen und beruflichen Bildung sowie zur Entfaltung des Kulturlebens in den Mitgliedstaaten; eine Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit; die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, um den Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaftlichen und soziale Entwicklung durch gemeinsame Bemühungen zu fördern; einen Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes (Verbraucher und Verbraucherschutz) sowie Maßnahmen in den Bereichen Energie, Katastrophenschutz und Fremdenverkehr. Art. 4 EG/119 AEUV nennt insbesondere die Einführung einer Wirtschaftspolitik, die auf einer engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt und der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist, das Ziel einer einheitlichen Währung sowie die Festlegung und Durchführung einer einheitlichen, vorrangig das Ziel der Preisstabilität verfolgenden Geld- und Wechselkurspolitik.

Organe der EG sind das Europäische Parlament, die Europäische Kommission (Europäische Kommission), der Rat der Europäischen Union, der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Europäischer Gerichtshof) und der Europäische Rechnungshof. Ihr politisches Leit- und Lenkungsorgan ist der Europäische Rat (Rat und Europäischer Rat). Ergänzende, vielfach als Hilfsorgane bezeichnete Einrichtungen sind der Wirtschafts- und Währungsausschuss, der Ausschuss der Regionen, die Europäische Investitionsbank und die Europäische Zentralbank.

Zu den wesentlichen Merkmalen der Rechtsordnung der EG → Europäische Verfassung. Zu den Prinzipien, Verfahren und Formen der Rechtsetzung durch die EG sowie zu ihren Kompetenzen für Rechtsetzung im Bereich des Privatrechts EG-Vertrag.

Vollzogen wird das von der EG gesetzte Recht in aller Regel durch die Mitgliedstaaten (indirekter Verwaltungsvollzug). Nur in wenigen Bereichen wird die EG selbst im Wege des direkten Verwaltungsvollzuges tätig. Sie kann sich insoweit teilweise auf Agenturen stützen, die als eigenständige Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen worden sind (Europäische Union).

Die EG finanziert sich durch Eigenmittel, die der Rat festlegt und den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt. Dazu gehören insbesondere Agarabschöpfungen, Abgaben auf Zucker, Zölle des gemeinsamen Zolltarifs, ein bestimmter Anteil am Mehrwertsteueraufkommen und Mittel, die aus dem Bruttosozialprodukt der Mitgliedstaaten bzw. künftig ihrem Bruttonationalprodukt errechnet werden.

Um die Integration voranzutreiben, haben die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft wiederholt untereinander Übereinkommen zu bestimmten Materien abgeschlossen, so das am 27.9.1968 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) und das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ), das am 19.6.1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegt wurde.

3. Die Euro-Zone

Innerhalb der EG bilden die Mitgliedstaaten, die den Euro als gemeinsame Währung eingeführt haben, eine besondere Zone. Zu dieser Zone gehören derzeit 16 Mitgliedstaaten, und zwar Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, die Slowakei, Slowenien, Spanien und Zypern. Dänemark und das Vereinigte Königreich sind von der Einführung des Euro auf Grund von opt-out-Klauseln, die sich in Protokollen zum Vertrag von Maastricht finden, befreit. Die übrigen Mitgliedstaaten der EG führen den Euro ein, sobald der Rat festgestellt hat, dass sie die Bedingungen für die Übernahme der gemeinsamen Währung erfüllt haben.

Zur Erörterung von aktuellen Problem der Wirtschafts- und Finanzpolitik in den Ländern der Euro-Zone ist als informelles Gremium die Eurogruppe gebildet worden, die regelmäßig am Vortag des Rates in der Zusammensetzung „Wirtschafts- und Finanzen“ (ECOFIN) tagt.

4. Der Schengen-Raum

Am 14.6.1985 wurde in Schengen das Übereinkommen zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen des Personenverkehrs an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000 L 239/13), das sog. Schengener Abkommen, geschlossen. Dieselben Staaten unterzeichneten am 19.6.1990 wiederum in Schengen ein Durchführungsübereinkommen zu diesem Abkommen (ABl. 2000 L 239/19), das in detaillierter Form die Maßnahmen und Einrichtungen für die Abschaffung der Grenzkontrollen regelt. Es wurde mit Wirkung zum 26.3.1995 in Kraft gesetzt. Den beiden Verträgen traten zunächst die folgenden Mitgliedstaaten der EG bei: Italien (1990), Spanien und Portugal (1991), Griechenland (1992), Österreich (1995) sowie Dänemark, Finnland und Schweden (1996). Das dem Vertrag von Amsterdam (EU-Vertrag) beigefügte Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union ermächtigt die genannten 13 Staaten zu einer verstärkten Zusammenarbeit im Rahmen der Schengener Übereinkommen und damit zusammenhängender Bestimmungen. Irland und das Vereinigte Königreich sind durch den Schengen-Besitzstand nicht gebunden. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich jedoch teilweise an der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit (ABl. 2000 L 131/ 43). Für die zum 1.5.2004 und zum 1.1.2007 beigetretenen Mitgliedstaaten waren die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund der jeweiligen Beitrittsakte ab dem Tag des Beitritts bindend, jedoch teilweise nicht sofort anwendbar. Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn haben sie inzwischen in vollem Umfang anzuwenden. Zu Drittstaaten s.u. 5.

5. Außenbeziehungen der EG

Die EG ist mit Drittstaaten und internationalen Organisationen durch mehrere Tausend Abkommen verbunden, die sie teils als sog. gemischte Abkommen gemeinsam mit den Mitgliedstaaten abgeschlossen hat (Außenkompetenzen der EG). Es gibt kaum ein Land, das nicht in einer vertraglichen Beziehung zur EG steht. Das Spektrum reicht von Abkommen über eine umfassende Zusammenarbeit auf handelspolitischem, industriellem, sozialpolitischem oder technischem Gebiet bis zu Abkommen über den Handel mit einzelnen Produkten. Eine wichtige Rolle spielen in der Praxis die Assoziierungsabkommen, die insbesondere zur Aufrechterhaltung der besonderen Bindungen einiger Mitgliedstaaten der EG zu Drittländern, zur Vorbereitung eines möglichen Beitritts und zur Bildung einer Zollunion eingesetzt werden, und die Kooperationsabkommen, die allein auf intensive wirtschaftliche Beziehungen gerichtet sind. Sowohl die EG als auch ihre Mitgliedstaaten sind Mitglieder des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (ABl. 1994 L 336/3), das am 1.1.1995 in Kraft trat. In dieses Übereinkommen sind über umfangreiche Anhänge etliche Abkommen integriert, darunter das GATT (General Agreement on Tariffs and Trade 1994), das GATS (General Agreement on Trade in Services 1995) und das TRIPS (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights 1994).

Am 2.5.1992 wurde mit den damals sieben EFTA-Mitgliedstaaten (Island, Norwegen, Schweden, Finnland, Schweiz, Liechtenstein und Österreich) als gemischtes Abkommen das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (ABl. 1994 L 1/3) abgeschlossen. Die Schweiz konnte es nach einem ablehnenden Referendum nicht ratifizieren. Das EWR-Abkommen trat am 1.1.1994 (für Liechtenstein am 1.5.1995) in Kraft. Da Österreich, Finnland und Schweden am 1.1.1995 der EG beitraten, erfasst das EWR-Abkommen auf Seiten der EFTA nur noch Island, Norwegen und Liechtenstein. Die neuen Mitgliedstaaten der EG traten jeweils auch dem EWR-Abkommen bei.

Ziel dieses Assoziierungsabkommens ist es, eine beständige und ausgewogene Stärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unter gleichen Wettbewerbsbedingungen und die Einhaltung gleicher Regeln zu fördern, um einen homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu schaffen. Die Assoziation umfasst den freien Warenverkehr, die Freizügigkeit, den freien Dienstleistungsverkehr, den freien Kapitalverkehr, die Einrichtung eines Systems, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt, und eine engere Zusammenarbeit in anderen Bereichen wie Forschung und Entwicklung, Umwelt, Bildungswesen und Sozialpolitik. Explizit in die Zusammenarbeit einbezogen sind auch der Verbraucherschutz und das Gesellschaftsrecht. Die Anhänge des EWR-Abkommens listen zahlreiche Rechtsakte der Gemeinschaft auf, deren Verbindlichkeit auf die Vertragsparteien aus dem Bereich der EFTA erstreckt wird. Erlässt die Gemeinschaft neue Rechtsvorschriften auf einem unter das EWR-Abkommen fallenden Sachgebiet, fasst der aus Vertretern der Vertragsparteien bestehende Gemeinsame EWR-Ausschuss zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Homogenität des EWR so bald wie möglich Beschlüsse zur Änderung dieser Anhänge.

Durch ein mit dem Rat der Europäischen Union am 18.5.1999 geschlossenes Übereinkommen wurden Island und Norwegen auch bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes assoziiert (ABl. 1999 L 175/36).

Mit der Schweiz ist die EG über etliche bilaterale Abkommen verbunden. Am 1.6.2002 traten sieben solcher Abkommen in Kraft (ABl. 2002 L 114/1), darunter eines zur Freizügigkeit. Am 26.10.2004 wurde eine weitere Serie bilateraler Abkommen unterzeichnet, u.a. ein Abkommen über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes (ABl. 2008 L 53/52), dem Liechtenstein beitreten kann.

Mit der Türkei schloss die EWG am 12.9.1963 ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation (ABl. 1964 Nr. 217/3687), das die schrittweise Errichtung einer Zollunion vorsah. Es wurde 1970 durch ein Zusatzprotokoll und ein Finanzprotokoll ergänzt (ABl. 1972 L 293/1). Bevor die dritte Stufe der Zollunion am 31.12.1995 in Kraft trat, glich die Türkei ihr Recht an wichtige Teile des Gemeinschaftsrechts an. Sie hat inzwischen den Status eines Beitrittskandidaten. Die Assoziierung der westlichen Balkanstaaten ist im Gange. Kroatien und Mazedonien sind bereits Beitrittskandidaten.

Literatur

Filip Tuytschaever, Francis Snyder (Hg.), Differentiation in European Union Law, 1999; Gráinne de Burcá, Joanne Scott (Hg.), The EU and the WTO: Legal and Constitutional Issues, 2001; Delano R. Verwey, The European Community, the European Union and the international law of treaties: A comparative legal analysis of the Community and Union’s external treaty-making practice, 2004; Koen Lenaerts, Piet Van Nuffel, Constitutional Law of the European Union, 2. Aufl. 2005; Sean Van Raepenbusch, Droit institutionnel de l’Union européenne, 2005; Nicolas Moussis, Guide des politiques de l’Europe, 8. Aufl. 2006; Klaus-Dieter Borchardt, Die rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union, 3. Aufl. 2006; Catherine Barnard, The Substantive Law of the EU: The Four Freedoms, 2. Aufl. 2007; Bettina Mech, EWR und europäische Integration: Völker- und europarechtliche Probleme dargestellt am Beispiel Norwegens, 2007; Daniel Thürer, Bilaterale Verträge I & II Schweiz – EU, 2. Aufl. 2007.

Abgerufen von Europäische Gemeinschaft – HWB-EuP 2009 am 24. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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