Griechisches Zivilgesetzbuch und Groupe européen de droit international privé: Unterschied zwischen den Seiten

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von ''[[Anastasia Baetge]]''
von ''[[Kurt Siehr]]''
== 1. Historische Vorläufer ==
== 1. Gründung und Ziele ==


Die griechische Rechtsgeschichte ist so alt wie die Geschichte des griechischen Volkes selbst. Ihre Wurzeln reichen rund 3000 Jahre zurück. Die Zeit vor der Entstehung des modernen griechischen Zivilgesetzbuchs (''Astikos Kodikas'') lässt sich in sechs Perioden untergliedern. (i) Die antike Periode endet mit dem Tod ''Alexanders des Großen'' im Jahre 323 v. Chr und ist geprägt durch das autonome Recht der Poleis, also der verschiedenen Stadtstaaten, die im Raum des antiken Griechenlands gegründet worden sind. In dieser Zeit entstehen die ersten Gesetzeskodifizierungen und Gerichte. (ii) Die anschließende Hellenistische Periode reicht bis ins vierte Jahrhundert n. Chr. und ist gekennzeichnet durch die Verbreitung des griechischen Rechtsverständnisses über die Grenzen der griechischen Welt hinaus. Zugleich vermischte sich das griechische Rechtsdenken im Mittelmeerraum mit dem römischen Recht zum sogenannten ''ius graeco-romanum''. (iii) In der byzantinischen Epoche, die bis zum Fall Konstantinopels im Jahre 1453 andauerte, entwickelte sich das römisch-byzantinische Recht. Charakteristisch für diese Zeit sind die intensiven Bemühungen um die Kodifizierung des geltenden Rechts. Bekannt sind die Kodifikationen unter den Kaisern ''Theodosius II''. (''Codex'' ''Theodosianus'') und ''Justinian I''. (''[[Corpus Juris Civilis]]'', Novellen). (iv) Eine der wichtigsten Stationen bildet das Jahr 1345, in dem eine private Gesetzessammlung des römisch-byzantinischen Rechts durch den Richter ''Konstantin Armenopoulos'' aus Thessaloniki veröffentlicht wurde. Die Sammlung bestand aus sechs Büchern und ist daher als ''Hexabiblos'' in die Geschichte eingegangen. Das Werk diente später als Fundament für die Ausarbeitung des griechischen ZGB. (v) Unter der von 1453 bis 1821 dauernden türkischen Herrschaft galt sowohl türkisches als auch byzantinisches Recht, das durch kirchliche Gerichte angewandt wurde. (vi) Nach der Befreiung Griechenlands bestieg im Jahre 1833 ''Otto von Bayern'' den Thron des neuen Königreichs Griechenland. Von Bedeutung für die Rechtsentwicklung ist die Verordnung vom 23.2./‌7.3.1835 „Über das Zivilgesetzbuch“, in der die Anfertigung eines bürgerlichen Gesetzbuches angeordnet wurde. Zugleich wurde darin die vorläufige Geltung des ''Hexabiblos'' des ''Armenopoulos'' sowie die Fortgeltung des Gewohnheitsrechts verfügt. Parallel dazu erließen einzelne Regionen in Griechenland ihre eigenen Rechtskodifizierungen. So galt auf den Ionischen Inseln das auf dem sizilianischen Recht basierende Ionische Zivilgesetzbuch von 1841, das in Italienisch, der damals dort offiziellen Sprache, abgefasst war. Eigene Gesetzbücher besaßen auch die Inseln Samos (1899) und Kreta (1904).
Die ''Groupe européen de droit international privé'' (GEDIP) wurde am 3.-5.10.1991 in Louvain-la-Neuve mit einer Konferenz begründet. Inzwischen ist sie ein Verein des luxemburgischen Rechts. Auf dieser Konferenz wurde folgendes zur Organisation und zur Zielsetzung der GEDIP festgelegt:


== 2. Genese des modernen griechischen ZGB ==
(1) Ziel der GEPIP ist es, dass europäische Lehrer des [[Internationales Privatrecht|IPR]] in regelmäßigen Abständen die Entwicklung des europäischen IPR durch Informationsaustausch begleiten und durch Arbeitssitzungen bereichern. Auf diesen Arbeitssitzungen soll das europäische Kollisionsrecht sachgerecht fortentwickelt werden, insbesondere durch kritische Analyse der Brüsseler Konvention von 1968 und der Römischen Konvention von 1980.


Das 20. Jahrhundert begann mit einem rechtlichen Durcheinander. Zum einen galt das römisch-byzantinische Privatrecht in der Form des ''Hexabiblos'', das lückenhaft und veraltet war. Ferner existierten eine Vielfalt von parallel dazu geltenden neuen Gesetzen für einzelne Rechtsmaterien, etwa im Arbeits- und Bankrecht. Schließlich gab es die regionalen Zivilgesetzbücher. Dies führte zu Verwirrung und Rechtsunsicherheit. Das Problem wurde auch von politischer Seite erkannt. Deshalb setzte die Regierung ''Venizelos'' im Jahre 1930 eine aus fünf Mitgliedern bestehende Kommission zur Ausarbeitung eines einheitlichen Zivilgesetzbuches ein. Nach Abschluss der Vorentwürfe fertigte ''Georgios Balis'', Rechtsprofessor und Kommissionsmitglied, den endgültigen Gesetzentwurf an. Der aus insgesamt 2035 Artikeln bestehende Text wurde 1940 verkündet. Sein Inkrafttreten verzögerte sich jedoch wegen des kriegerischen Angriffs Italiens auf Griechenland um mehrere Jahre. So konnte das ZGB erst 1946 in Kraft gesetzt werden. Damit hatte Griechenland nach mehr als hundertjährigen Bemühungen endlich eine Kodifizierung des im gesamten Land geltenden bürgerlichen Rechts erhalten. Mit Erlass des ZGB wurden zugleich das Hexabiblos, das Gewohnheitsrecht und die lokalen Zivilgesetzbücher außer Kraft gesetzt.
(2) Die GEDIP wird aus diesen Gründen das gesamte Kollisionsrecht, einschließlich des Fremdenrechts, beobachten und auf diesem Gebiet durch Diskussion und Arbeiten die Aktivitäten der [[Europäische Kommission|Europäischen Kommission]] begleiten und die einheitliche Auslegung des europäischen IPR vorantreiben. Hierbei ist auf die Beziehungen zu Nichtmitgliedstaaten Rücksicht zu nehmen.


Den Schöpfern des ZGB hat beim Inhalt und bei der Formulierung der einzelnen Artikel zum größten Teil das deutsche [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] als Vorbild gedient. Die erste Berührung mit dem deutschen Rechtsdenken hatte in Griechenland unter König ''Otto von Bayern'' stattgefunden. Mit ihm kamen eine Reihe deutscher Juristen nach Griechenland (darunter ''Georg Ludwig von Maurer'', ''Gottfried Feder'', ''Emil'' ''Herzog''), um die unter ''Kapodistrias'', dem ersten Staatsoberhaupt Griechenlands nach der Unabhängigkeit vom Osmanischen Reich, begonnene Kodifikation des griechischen Rechts fortzuführen. Der Einfluss des deutschen Rechtsdenkens wurde dadurch erleichtert, dass sowohl das deutsche als auch das moderne griechische Recht im wesentlichen auf denselben römisch-rechtlichen Grundlagen fußten. Neben dem BGB haben das französische, schweizerische und italienische Zivilgesetzbuch auf das griechische ZGB eingewirkt. In neuerer Zeit ist das ZGB durch verschiedene Novellierungen, vor allem in den Bereichen des Familien- und des Schuldrechts, grundlegend reformiert und den modernen Bedürfnissen angepasst worden.
(3) Durch Lehre und besondere Studiengänge sind Kenntnis und die Erforschung des europäischen IPR zu verstärken.


== 3. Aufbau und Inhalt des ZGB ==
(4) Die Gruppe nennt sich ''Groupe européen de droit international privé'' und setzt sich aus je zwei bis drei Personen aus den Mitgliedstaaten und aus der Schweiz zusammen. Es wird jährlich eine Sitzung im September abgehalten. Die Sprachen sind Englisch und Französisch ohne Übersetzungen. Ausführlich beraten wurde die Form von Publikationen. Es wurde festgehalten, dass die Ergebnisse der Arbeiten der Kommission mitzuteilen sind. Ein Sekretariat ist einzurichten. Diskutiert wurden auch die Frage der Finanzierung der jährlichen Sitzungen und die Möglichkeit, dass diese durch die Kommission der EG erfolgen könnte. Seit vielen Jahren zahlen die Mitglieder selbst ihre Reisekosten.


Das griechische ZGB gliedert sich, ebenso wie das BGB, in fünf Bücher, nämlich Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und schließlich Erbrecht. Die einzelnen Bücher werden nachfolgend kurz beschrieben.  
An der ersten Konferenz in Louvain-la-Neuve im Herbst 1991 nahmen teil: aus Belgien ''Marc Fallon'' (Louvain-la-Neuve), ''François Rigaux'' (Louvain-la-Neuve) und ''Michel Verwilghen ''(Louvain-la-Neuve), aus Deutschland ''Christian von Bar'' (Osnabrück) und ''Erik Jayme'' (Heidelberg), vertreten durch seinen Assistenten ''Oliver Furtak'', aus Frankreich ''Catherine Kessedjian'' (Paris II) und ''Paul Lagarde'' (Paris I), aus Italien ''Laura Forlati Picchio'' (Venedig/‌Padova), ''Andrea Giardina'' (Rom) und ''Fausto Pocar'' (Mailand), aus Luxemburg ''Fernand Schockweiler'', aus den Niederlanden ''Hans Ulrich Jessurun d’Oliveira'' (Amsterdam) und ''Anton V.M Struycken'' (Nijmegen/‌Den Haag), aus Portugal ''Rui M. Moura Ramos'' (Coimbra), aus der Schweiz ''Andreas Bucher'' (Genf) und ''Kurt Siehr'' (Zürich) und aus Spanien ''Alegría Borrás Rodriguez'' (Barcelona) und ''Julio Diego Gonzales Campos'' (Madrid). Als Vertreter supranationaler Organisationen waren der Europäische Gerichtshof (''Christian Kohler''), der Rechtsdienst des Europäischen Parlaments (''Harry Duintjer Tebbens'') und die Haager Konferenz für IPR (''George Droz'', später ''Hans van Loon'') anwesend. Mit der Erweiterung der [[Europäische Gemeinschaft|EG]] wurden später weitere Vertreter bisheriger und anderer Mitgliedstaaten berufen: ''Jürgen Basedow ''(Deutschland), ''Michael Bogdan'' (Schweden), ''Francisco Garcimartin Alferez'' (Spanien), ''Hélène Gaudemet-Tallon'' und ''Étienne Pataut'' (Frankreich), ''Trevor Hartley'' und ''Robin Morse'' (Vereinigtes Königreich), ''Karl Kreuzer'' (Deutschland), ''Patrick Kinsch'' (Luxemburg), ''Ole Lando'' und, als dessen Nachfolger ''Peter Arnt Nielsen'' (Dänemark), ''Gustav Möller'' (Finnland), ''Tomasz Pajor'' (Polen), ''Monika Pauknerová'' (Tschechische Republik), ''Gerte Reichelt'' (Österreich), ''Simeon Symeonides'' (Zypern), ''Peter Terry ''(Irland), ''Helge Thue ''(Norwegen) und ''Spyridon Vrellis'' (Griechenland). Stets nehmen auch Vertreter der Generaldirektion für Justiz, Freiheit und Sicherheit der Europäischen Kommission an den Sitzungen der GEDIP als Beobachter und Informanten teil.


=== a) Allgemeiner Teil ===
Präsidenten der GEDIP waren ''François Rigaux'' (1991–1993), ''Fausto Pocar'' (1994–1996), ''Karl Kreuzer'' (1997–1999), ''Hélène Gaudemet-Tallon'' (2000–2002), ''Alegría Borrás'' (2003–2005), ''Michael Bogdan ''(2006–2008). Das Sekretariat betreute ''Marc Fallon'', dann ''Patrick Kinsch''. Die Internetadresse der GEDIP lautet: <nowiki>http://www.gedip-egpil.eu</nowiki> (zuletzt abgerufen am 5.7.2009).


Das erste Buch erstreckt sich über die Art.&nbsp;1–286 und umfasst diejenigen Rechtsinstitute und &#8209;regeln, die für alle Bücher des ZGB gelten. Außerdem enthält es die Regelungen des griechischen [[internationales Privatrecht|internationalen Privatrechts]] (Art.&nbsp;4–33). Träger von Rechten und Pflichten und damit auch rechtsfähig ist zunächst jeder Mensch (Art.&nbsp;34). Die Unterteilung des deutschen Rechts in natürliche (Art.&nbsp;34–60) und juristische Personen (Art.&nbsp;61–126) findet sich hier wieder. Die Menschenwürde wird in Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 der griechischen Verfassung geschützt. Daraus leitet Art.&nbsp;57 ZGB ein allgemeines Recht zum Schutze der Persönlichkeit ab, wonach jedem, der widerrechtlich in seiner Persönlichkeit beeinträchtigt wird, ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung dieser Beeinträchtigung sowie auf Schadensersatz zusteht. Der generelle Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst auch den Schutz der Privatsphäre, etwa vor geheimen Abhörmaßnahmen und unerlaubtem Fotografieren. Die Art.&nbsp;158–166 enthalten Regelungen über die Form von Rechtsgeschäften. Danach sind Rechtsgeschäfte grundsätzlich formlos wirksam. Nur ausnahmsweise, nämlich wenn dies ein Gesetz oder eine Parteivereinbarung verlangen, ist die Einhaltung einer bestimmten Form erforderlich. Zu weiteren Regelungskomplexen des Allgemeinen Teils gehören die Auslegung von Verträgen (Art.&nbsp;185–200), das Recht der Stellvertretung (Art.&nbsp;211–235) sowie die Verjährung und Ausschlussfristen (Art.&nbsp;247–280 ZGB).
== 2. Arbeiten ==


=== b) Schuldrecht ===
<nowiki>Die GEDIP hat sich – in zeitlicher Reihenfolge der angesprochenen Materien – hauptsächlich mit 12 spezifischen Fragen des europäischen IPR beschäftigt, nämlich mit der Reform des Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens von 1968 zu einer EG-Verordnung (heute EuGVO [VO&nbsp;44/‌2001]), mit den Kodifizierungen des internationalen Vertrags- und Deliktsrechts (heute Rom&nbsp;I-VO [VO&nbsp;593/‌2008] und Rom&nbsp;II-VO [VO&nbsp;864/‌2007]), mit der EuEheVO (ursprünglich VO&nbsp;1347/‌2000, mittlerweile ersetzt durch VO 2201/‌2003) und mit der anstehenden Kodifizierung des internationalen Familien- und </nowiki>[[Erbrecht]]s (Rom&nbsp;III und Rom&nbsp;IV). Diese Arbeiten werden häufig von kleineren Kommissionen vorbereitet und auf den regelmäßigen Sitzungen dem Plenum zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.


Das zweite Buch des ZGB (Art.&nbsp;287–946) folgt zum größten Teil dem Vorbild des BGB. Gewisse Abweichungen bestehen im Deliktsrecht. Im allgemeinen Schuldrecht (Art.&nbsp;287–497) sind Bestimmungen zu finden, die für alle Schuldverhältnisse gelten, so Regelungen über die Unmöglichkeit der Leistung, den Schuldner- und Gläubigerverzug, den Rücktritt, die Abtretung, die Vertragsstrafe und den Vertrag zugunsten Dritter. Die Art.&nbsp;496–946 enthalten das besondere Schuldrecht, darunter auch die Vorschriften zu einzelnen vertraglichen Schuldverhältnissen. Im Mittelpunkt der deliktischen Haftung für unerlaubte Handlungen steht die Generalklausel des Art.&nbsp;914. Danach ist, wer gesetzwidrig einem anderen schuldhaft Schaden zufügt, zum Schadensersatz verpflichtet. Anders als in §&nbsp;823 BGB wird also nicht die Verletzung eines absoluten Rechts vorausgesetzt.
a)&nbsp;Der Kulturgüterschutz ([[Kulturgüter]]) innerhalb der Gemeinschaft, über den ''Kurt Siehr'' auf der ersten Sitzung in Louvain-la-Neuve berichtete, wurde mit Beginn des Binnenmarktes am 1.1.93 durch die VO&nbsp;3911/‌92 sowie die RL&nbsp;93/‌7 und deren Umsetzung in den Mitgliedstaaten schnell gelöst und seitdem nicht wieder diskutiert.


=== c) Sachenrecht ===
b)&nbsp;Über die Revision des GVÜ von 1968 und des LugÜ von 1988 wurde in der zweiten und dritten Sitzung in Mailand im Herbst 1992 bzw. in Heidelberg im Herbst 1993 beraten. Im Vordergrund stand die Ausweitung der Übereinkommen auf Personen- und Familiensachen. Zu der damaligen Zeit gab es noch das Scheidungsverbot in Irland, aufgehoben erst seit 1997 mit dem ''Family Law (Divorce) Act 1996'', und die Staatsangehörigkeit war noch in vielen Staaten der Hauptanknüpfungspunkt. Gleichwohl nahm man sich das GVÜ zum Vorbild und versuchte, den Anwendungsbereich des Übereinkommens um Familiensachen (einschl. des Ehescheidungs-, Ehegüter-, Abstammungs- und Adoptionsrechts, ausschließlich jedoch des Minderjährigenschutzes) und um Nachlasssachen zu erweitern. Wichtig war die Entscheidung, die Zuständigkeit der Gerichte abschließend und ausschließlich zu regeln, d.h. nationale Zuständigkeitsnormen der Mitgliedstaaten auszuschließen (vgl. den Vorschlag in Praxis des internationalen Privat- und &#8209;Verfahrensrechts 1994, 76). Diese Vorschläge sind bald nach dem Vertrag von Amsterdam (1997) zugunsten einer getrennten Behandlung der Ehesachen und zugunsten einer Erneuerung in Form von [[Verordnung]]en aufgegeben worden. Seit der Sitzung in Den Haag (1997) wird separat über die Revision des GVÜ und LugÜ einerseits und der EuEheVO andererseits beraten. In Wien (2003) machte man sich Gedanken über die geplante Abschaffung eines Exequaturs bei Entscheidungen aus Mitgliedstaaten und über die Anerkennung von Entscheidungen aus Drittstaaten, die gegen die Menschenrechtskonvention verstoßen.


Das dritte Buch des griechischen ZGB (Art.&nbsp;947–1345) beruht auf römisch-byzantinischem Recht und ist zudem von mehreren europäischen Gesetzbüchern, insbesondere aber vom BGB, beeinflusst worden. Den allgemeinen Vorschriften über die Rechtsobjekte (Art.&nbsp;947–973) folgen Regelungen über den Besitz (Art.&nbsp;947–998) sowie den Inhalt (Art.&nbsp;999–1093) und Schutz des Eigentums (Art.&nbsp;1094–1112). Geregelt sind außerdem unter anderem die Dienstbarkeiten (Art.&nbsp;1118–1191), das Pfandrecht an beweglichen Sachen (Art.&nbsp;1209–1256) sowie das Hypothekenrecht (Art.&nbsp;1257–1345).
c)&nbsp;Schon sehr früh (spätestens seit der Sitzung in Barcelona im Jahr 1994) hat die GEDIP auf Widersprüche bzw. Änderungen zwischen dem GVÜ und des EVÜ einerseits und Richtlinien andererseits aufmerksam gemacht. So enthält z.B. Art.&nbsp;6(2) der RL&nbsp;93/‌13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen eine Kollisionsnorm, die sich nur schwer mit dem EVÜ vereinbaren lässt. Deshalb hat die GEDIP in Barcelona im Anschluss an das Referat von ''Erik Jayme'' und ''Christian Kohler'' eine Resolution verabschiedet, die auf dieses Problem mangelhafter Koordination hinweist. Diese Resolution wurde in Oslo (1999) wiederholt und ergänzt.


=== d) Familienrecht ===
d)&nbsp;Bereits vor dem Vertrag von Amsterdam vom 2.10.1997 war der GEDIP klar, dass die fortschreitende Kodifizierung des IPR durch europäische Organe dazu führen werde, dass andere Organisationen, insbesondere die [[Haager Konferenz für IPR]] an Bedeutung verlieren könnten. Deshalb verlangte die GEDIP in der Deklaration von Genf (''Session'' 1995) die Zusammenarbeit zwischen der EU und anderen internationalen Organisationen auf dem Gebiet des Privatrechts. Seitdem ist diese Frage nicht mehr zur Ruhe gekommen. Die Mitgliedstaaten der [[Europäische Gemeinschaft|Europäischen Gemeinschaft]] (EG) haben ihre Zuständigkeit auf dem Gebiet des IPR immer stärker an die EG verloren, und die EG ist der Haager Konferenz beigetreten (Beschluss des Rates vom 5.10.2006, ABl. 2006 L&nbsp;297/‌1), so dass die Mitgliedstaaten nur noch beschränkte Zuständigkeiten auf dem Gebiet des IPR/‌IZVR haben.


Das vierte Buch umfasst das Familienrecht. Es hat seit Inkrafttreten des ZGB die größten Veränderungen erfahren. Eine wichtige Änderung betrifft die Einführung der Zivilehe im Jahre 1982. Allerdings blieb die kirchliche Trauung als alternative Form der Eheschließung bestehen. Weitere wesentliche Veränderungen bewirkte das Gesetz 1329 aus dem Jahre 1983, mit dem die Gleichberechtigung von Mann und Frau im Familienrecht durchgesetzt wurde. Im Einzelnen enthält das vierte Buch Regelungen über Verlöbnis, Ehe, Güterstand, Scheidung, Unterhalt sowie Adoption und Vormundschaft. Den modernen technischen Entwicklungen auf dem Gebiet der Fortpflanzungsmedizin ist die Novelle aus dem Jahre 2002 durch das Gesetz 3089 geschuldet. Sie hat zur Einführung der Art.&nbsp;1455&nbsp;ff. geführt, in denen unter anderem die künstliche Befruchtung geregelt ist.
e)&nbsp;Ein bisher ungelöstes Problem wurde in Genf (1995) von ''Trevor C. Hartley'' behandelt: die ''Anwendung fremden Rechts'' im Verfahren. Hier stehen sich das deutsche System mit seinem ''iura novit curia ''und das englische Recht mit seinem ''pleading of foreign law'' theoretisch diametral gegenüber. In der Praxis dagegen ergeben sich in großen Fällen mit guten Anwälten und bei fehlender Nachweisbarkeit nur geringe Unterschiede. Ein Rest bleibt jedoch und würde trotz einheitlichen IPR zu unterschiedlichen Ergebnissen vor deutschen und englischen Gerichten führen.


=== e) Erbrecht ===
f)&nbsp;Auf der Sitzung in Venedig (1996) stand die ''Kodifikation des internationalen Vertrags- und Deliktsrecht ''im Vordergrund''. ''Seit dieser Zeit bis zum Ende der Verhandlungen über die Rom&nbsp;I-VO und Rom&nbsp;II-VO hat sich die GEDIP mit diesem Vorhaben der EU beschäftigt. Im Jahr 1996 begann man dort, wo man 22 Jahre früher auf einem Kolloquium in Kopenhagen (sechs Mitglieder der späteren GEDIP waren damals vertreten) aufgehört hatte. Zunächst verständigte man sich auf vier Prinzipien für das internationale Deliktsrecht, die sich möglichst eng an die Struktur des EVÜ anlehnten: Grundsatz der engsten Beziehung, gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt von Täter und Opfer, Ort des Schadenseintritts, spezielle Ausnahmeklausel. Der schließlich von einer Arbeitsgruppe ausgearbeitete Entwurf für ein Rom&nbsp;II-Übereinkommen über das internationale Deliktrecht wurde auf der Sitzung in Den Haag (1997) beraten, auf der nächsten Sitzung in Luxemburg (1998) verabschiedet und anschließend veröffentlicht (Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 65 (2001) 550&nbsp;ff.). Bereits in Oslo (1999) wurden die Beratungen über eine Revision des Rom I-Übereinkommens aufgenommen, da dieses Instrument vom Rat und von der Kommission der EG in ihren Aktionsplan aufgenommen worden war. In Rom (2000) wurde dann ein Vorschlag zur Verstärkung und Vereinfachung des Verbraucherschutzes im EVÜ und GVÜ beschlossen (vgl. den Text und Kommentar in Revue critique 2000, 929&nbsp;ff.). Um eine grundlegende Revision ging es hingegen in Lund (2001). Insbesondere der Arbeitsvertrag (Art.&nbsp;6) und die Form (Art.&nbsp;9) wurden beraten und entsprechende Vorschläge formuliert. In Paris (2002) wurde dann zum Grünbuch der Kommission zur Revision und Umwandlung des EVÜ in eine Rom&nbsp;I-VO Stellung genommen und Vorschläge für eine Reform unterbreitet. In Wien (2003) wurden nur Vorschläge über das auf die Zession und die Subrogation anwendbare Recht formuliert. Die Rom&nbsp;I-VO ist mittlerweile erlassen und am 17.12.2009 in Kraft getreten.


Das fünfte und letzte Buch enthält in den Art.&nbsp;1710–2035 ZGB die Vorschriften über das Erbrecht. Der Aufbau ähnelt stark dem deutschen BGB. Wie im deutschen Erbrecht, so gilt auch im griechischen Erbrecht die Testierfreiheit, das heißt, jede Person ist in der Entscheidung über das Schicksal ihres Vermögens grundsätzlich frei. Auch das Prinzip der Universalsukzession ist dem griechischen Erbrecht bekannt (Art.&nbsp;1710). Bei der Regelung der gesetzlichen Erbfolge, die dann zum Einsatz kommt, wenn entweder kein Testament vorliegt oder dieses unwirksam ist, ist der Einfluss des BGB ebenfalls deutlich zu erkennen. Dagegen ist das Pflichtteilsrecht (Art.&nbsp;1825&nbsp;ff.) als Noterbrecht und nicht, wie in Deutschland, als Nachlassverbindlichkeit ausgestaltet. Die Regelungen über den Schutz des Erben bei Überschuldung des Nachlasses (Art.&nbsp;1901&nbsp;ff.) und die Vorschriften für die Schenkung von Todes wegen (Art.&nbsp;2032&nbsp;ff.) gehen auf römisch-byzantinische Vorbilder zurück.
In Paris (2002) wurde begonnen, eine zukünftige Rom&nbsp;II-VO zu beraten. In Teneriffa (2004) kamen vor allem die Pressedelikte zur Sprache, die nach vielen Diskussionen schließlich nach Art.&nbsp;1(2)(g) der Rom&nbsp;II-VO nicht geregelt, sondern dem nationalen Recht überlassen wurden. Dem [[Herkunftslandprinzip]] wurde nach langen Diskussionen eine Absage erteilt. Die Rom&nbsp;II-VO vom 11.7.2007 ist am 11.1.2009 in Kraft getreten. Hierüber wurde in Hamburg (2007) unterrichtet und informiert.


== 4. Das ZGB heute ==
g)&nbsp;Auf der Sitzung in Oslo (1999) und Rom (2000) wurde die Debatte über das [[Familienrecht, internationales|internationale Familienrechts]] mit einer Diskussion über [[nichteheliche Lebensgemeinschaft]]en wieder aufgenommen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob sich die Europäische Gemeinschaft mit der Vorschrift begnügen sollte, dass eine im Ausland begründete nichteheliche Lebensgemeinschaft in allen Mitgliedstaaten anerkannt, d.h. akzeptiert und dann mit denselben Wirkungen wie im Ursprungsstaat ausgestattet wird. Vorschriften hierüber wurden in Teneriffa (2004) formuliert.


Die lange Entstehungsgeschichte des griechischen Zivilgesetzbuches zeigt, dass das Recht einem ständigen Wandel unterliegt. Es ist das Ergebnis fortgesetzter Beeinflussung durch externe und interne Parameter. Dabei geht es um die Anpassung des Rechts an die jeweiligen gesellschaftlichen, politischen und ökonomischen Bedürfnisse. Auch in der Gegenwart geht die Entwicklung des griechischen Privatrechts weiter. Heutzutage sind in erster Linie das europäische und internationale Recht von Bedeutung. So übt die Rechtsharmonisierung auf europäischer und internationaler Ebene einen nachhaltigen Einfluss auf das griechische Privatrecht und dessen Herzstück, das ZGB, aus. So entsprach etwa die Sachmängelhaftung beim Kauf bis vor kurzem den Vorschriften des deutschen Rechts vor der Schuldrechtsmodernisierung. Die Verbrauchergüterkaufrichtlinie, die in Griechenland durch das Gesetz 3043/‌2002 umgesetzt wurde, hat jedoch zu einer grundlegenden Änderung der kaufvertraglichen Sachmängelvorschriften und ihrer Anpassung an das europäische Recht geführt (Art.&nbsp;534–537 und 540–561). Insgesamt wird das deutsche Recht langfristig an Einfluss auf das griechische Zivilrecht verlieren.
In Wien (2003) wurden erstmals Verweisungsnormen zum anwendbaren Recht auf [[Scheidung]] und Trennung von Ehegatten (dasselbe gilt für die Beendigung aller Verbindungen von Ehepartnern) formuliert. Vorgeschlagen wurden eine Anknüpfungsleiter und eine Rechtswahlklausel über die ausdrückliche Wahl bestimmter Rechte. Nachdem Schweden im Sommer 2008 den Vorschlag zu einer Verordnung (vgl. KOM(2006) 399 endg.) abgelehnt hatte, versuchen nun einige Mitgliedstaaten über die verstärkte Zusammenarbeit (''enhanced cooperation'') zu einer teilweisen Vereinheitlichung zu kommen.
 
In Coimbra (2006) wurde zum ersten Mal das Grünbuch vom 17.7.2006 über das internationale [[Ehegüterrecht]] (KOM(2006) 400 endg.) einschließlich der Zuständigkeit und der Anerkennung, diskutiert und die Fragen des Grünbuches beantwortet.
 
h)&nbsp;In Paris (2002) wurde erstmals über den Einfluss von Grund- und Menschenrechten ([[Grund- und Menschenrechte: GRCh und EMRK]]) auf das IPR debattiert. Hierbei kam vor allem die Staatsanghörigkeit als Anknüpfungspunkt ([[Anknüpfung]]) und das Verbot der Rassendiskriminierung ([[Diskriminierungsverbot (allgemein)|Diskriminierung (allgemein)]] zur Sprache. Diese Diskussion wurde in Teneriffa (2004) mit einem Bericht von ''Laura Forlati Picchio'' fortgesetzt.
 
i)&nbsp;Die Beantwortung des Grünbuchs der Kommission zum internationalen [[Erbrecht]] vom 1.3.2005 (KOM(2005) 65 endg.) stand auf der Tagesordnung der Sitzung in Chania (2005). Die Initiative wurde begrüßt und die Fragen der Kommission diskutiert.
 
j)&nbsp;Die Sitzung in Coimbra (2006) stand ganz im Zeichen des Gutachtens des EuGH vom 7.2.2006 über die Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss des LugÜ&nbsp;II (Slg. 2006, I-1145). Was soll nun werden, wenn die EU auch gegenüber Drittstaaten (Nichtmitgliedstaaten) zuständig ist und nationale Alleingänge gegenüber diesen Staaten ausschließt? Auf dem Gebiet des Verweisungsrechts ist eine universelle Regelung (also auch gegenüber Drittstaaten) leicht zu erreichen und ist auch schon in der Rom&nbsp;I-VO und der Rom&nbsp;II-VO vollzogen. Fraglich dagegen ist, wie eine abschließende Zuständigkeitsregelung auch gegenüber Drittstaaten und die Anerkennung von Entscheidungen aus diesen Staaten auszugestalten ist. Seitdem beschäftigt sich die GEDIP mit diesem Problem der Drittstaaten. In Hamburg (2007) wurden erste Vorschläge zur Zuständigkeit gegenüber Drittstaaten ausgearbeitet und veröffentlicht. Die Diskussion wurde in Bergen (2008) fortgesetzt und Vorschläge zur Änderung der EuGVO formuliert.
 
k)&nbsp;In Coimbra (2006) trug ''Marc Fallon'' eine Idee vor, die ''Andrea Giardina'' in Oslo angeregt hatte: die Kodifizierung allgemeiner kollisionsrechtlicher Prinzipien einer IPR-Kodifikation. Dieses Problem wird die GEDIP noch weiter beschäftigen.
 
l)&nbsp;Am 15.3.2007 hatte die Kommission ein Grünbuch über die Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz ([[Verbraucher und Verbraucherschutz]]) veröffentlicht (ABl. 2007 C&nbsp;61/‌1). Nach Nr.&nbsp;2.2(2) des Grünbuches soll diese Überprüfung das Kollisionsrecht der EU nicht berühren. Bei der Diskussion in Hamburg (2007) jedoch ergab sich, dass das nicht der Fall ist, dass vielmehr durch die geplanten Reformen auch kollisionsrechtliche Fragen aufgeworfen werden.
 
m)&nbsp;Neben den Arbeiten an EG-Projekten haben Mitglieder der GEDIP immer wieder Vorträge zu potentiellen Projekten oder zu Gerichtsentscheidungen gehalten, über die dann anschließend beraten wurde. So berichtet ''Harry Duintjer Tebbens'' (Chef des Rechtsdienstes beim EuGH) über das Kollisionsrecht des Wettbewerbsrechts, ''Karl Kreuzer'' (Würzburg) über die Anerkennung fremder vertraglicher Mobiliarsicherheiten, ''Trevor Hartley'' (London) über „The European Union and the Systematic Dismantling of the Common Law of Conflict of Law”. In Coimbra (2006) referierten ''Paul Lagarde'' über den EuGH-Fall des ''Standesamts Niebüll'' (EuGH Rs.&nbsp;C-96/‌04, Slg. 2006, I-3561) zum internationalen Namensrecht und ''Patrick Kinsch'' über den Fall des [[Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte|EGMR]] ''Eskinazi et Chelouche/‌Turquie'' (EGMR Nr. 14699/‌95) zum rechtlichen Gehör und fairen Verfahren sowie in Hamburg (2007) über die Entscheidung des EGMR in ''Wagner/‌ Luxembourg'' (EGMR Nr. 76240/‌01) zur Anerkennung einer peruanischen Adoption. In Bergen (2008) prüften ''Jürgen Basedow'' und ''Kurt Siehr'', wie gut die Rom&nbsp;II-VO auf ''maritime torts'' passt, und ''Laura Forlati Picchio'' referierte über „Les sanctions économiques et le droit international privé communautaire“.
 
n)&nbsp;Auf allen Sitzungen berichteten ''Hans van Loon'' über die Arbeit der Haager Konferenz für IPR und ''Erik Jayme'' sowie ''Christian Kohler ''über die neuesten Entwicklungen im europäischen IPR und veröffentlichten diese erweiterten Berichte in deutscher Sprache in der Zeitschrift Praxis der internationalen Privat- und Verfahrensrechts.
 
== 3. Erfolge ==
 
Ob und welche Erfolge die GEDIP zu verzeichnen hat, ist schwer abzuschätzen. Sicher scheint jedoch folgendes zu sein. Durch die Anwesenheit von Vertretern der Kommission bei den Sitzungen der GEDIP wird sichergestellt, dass die Beratungen und Vorschläge der GEDIP auch diejenigen Stellen erreichen, für die sie gedacht sind.


==Literatur==
==Literatur==
''Johannes M. Sontis'', Das griechische Zivilgesetzbuch im Rahmen der Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung 78 (1961) 355&nbsp;ff.; ''Georgios J.'' ''Plagianakos'', Die Entstehung des Griechischen Zivilgesetzbuches, 1963; ''Nikolaos I.'' ''Pantazopoulos'', History of Greek Law, Bde.&nbsp;I-II, 1973; ''Apostolos Georgiadis'', ''Michalis Stathopoulos'' (Hg.), Astikos Kodix, Bde.&nbsp;I-X, 1978–1998 (Bd.&nbsp;VIII, 2.&nbsp;Aufl. 2003); ''Hilmar Fenge'', ''Nikolaos S. Papantoniou'' (Hg.), Griechisches Recht im Wandel, 2.&nbsp;Aufl. 1991; ''Anastasia Baetge'', ''Dietmar Baetge'', Das Zivil- und Handelsrecht Griechenlands in der Rechtsliteratur, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 4 (1996) 166&nbsp;ff.; ''Ioannis Karakostas'', Einführung in das griechische Privatrecht, 2003; ''Penelope Agallopoulou'', Basic Concepts of Greek Civil Law, 2005; ''Konstantinos D. Kerameus'', ''Phaedon L. Kozyris'' (Hg.), Introduction to Greek Law, 3.&nbsp;Aufl. 2007; ''Katerina Stringari'', Die Haftung des Verkäufers für Sachmängel nach griechischem Recht, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 16 (2008) 563&nbsp;ff.
''Ole Lando'', ''Bernd von Hoffmann'', ''Kurt Siehr ''(Hg.), European Private International Law of Obligations, 1975; ''Marc Fallon'', Proposition pour une convention européenne sur la loi applicable aux obligations non contractuelles, European Review of Private Law 7 (1999) 45&nbsp;ff.; ''Alegría Borrás'','' ''Balance de los trabajos recientes del Grupo europeo de derecho internacional privado (1997–1998), Anuario Español de Derecho Internacional Privado 2000, 969&nbsp;ff.; ''Hélène Gaudemet-Tallon'','' ''Le Groupe européen de droit international privé, Recueil Dalloz 38 (2007) 2792&nbsp;ff.
 
==Quellen==
Berichte über Sitzungen in: ''Louvain-la-Neuve'' (1991): Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts 1992, 128&nbsp;ff.; Revue critique 81 (1992) 204&nbsp;f.; Revista española de derecho internacional 1991 I 596&nbsp;f.; Rivista di diritto internazionale privato e processuale 27 (1991) 1139&nbsp;f.; ''Heidelberg'' (1993): Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts 1994, 67&nbsp;ff.; Revue belge du droit international 26 (1993) 645&nbsp;ff.; Revista española de derecho internacional 1993, 637&nbsp;ff.; Rivista di diritto internazionale privato e processuale 29 (1993) 1095&nbsp;f.; ''Barcelona'' (1994): Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts 1995, 58; Revue belge du droit international 27 (1994) 717&nbsp;ff.; Revista española de derecho internacional 1994, 919&nbsp;ff.; Rivista di diritto internazionale privato e processuale 30 (1994) 932&nbsp;f.; ''Genf'' (1995): Praxis des Internazionalen Privat- und Verfahrensrechts 1996, 65; Revista española de derecho internacional 1995 II 502&nbsp;ff.; Rivista di diritto internazionale privato e processuale 31 (1995) 899&nbsp;f.; ''Venedig'' (1996): Revista española de derecho internacional 1996 II 355&nbsp;ff.; ''Den'' ''Haag ''(1997): Anuario Español de Derecho Internacional Privado 2000, 969 f.; Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts 1998, 140&nbsp;f.; Revue belge du droit international 30 (1997) 682&nbsp;ff.; ''Luxemburg ''(1998): Anuario Español de Derecho Internacional Privado 2000, 969 f.: Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts 1999, 298; Revue belge du droit international 30 (1997) 682&nbsp;ff.; Revue critique 87 (1998) 802&nbsp;ff.; Revista española de derecho internacional 1998 II 296&nbsp;f.; ''Oslo'' (1999): Anuar.esp. der.int.priv. 2001, 1195 ff.; Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts 2000, 155&nbsp;f.; Revista española de derecho internacional 1999, 801&nbsp;ff.; ''Rom'' (2000): Koinodikion 2002, 503&nbsp;ff.; Revue critique 89 (2000) 929&nbsp;ff.; Revista española de derecho internacional 2000, 659&nbsp;ff.; ''Lund'' (2001): Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts 2002, 62&nbsp;f.; Koinodikion 2002, 503&nbsp;ff.; Revue critique 90 (2001) 774&nbsp;ff.; Revista española de derecho internacional 2001, 729&nbsp;ff.; Rivista di diritto internazionale privato e processuale 38 (2002) 578&nbsp;f.; ''Paris'' (2002): Koinodikion 2002, 503&nbsp;ff.; Revista española de derecho internacional 2002, 1066&nbsp;ff.; Rivista di diritto internazionale privato e processuale 39 (2003) 345; ''Wien'' (2003): Revista española de derecho internacional 2003, 1119&nbsp;ff.; Rivista di diritto internazionale privato e processuale 40 (2004) 836&nbsp;ff.; ''Teneriffa'' (2004): Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts 2005, 62&nbsp;ff.; Revista española de derecho internacional 2004 I 1064&nbsp;ff.; Rivista di diritto internazionale privato e processuale 41 (2005) 555&nbsp;ff.; ''Chania/‌ Kreta'' (2005): Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts 2006, 200&nbsp;f.; ''Coimbra'' (2006): Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts 2007, 67&nbsp;ff.; Revista española de derecho internacional 2006, 1116&nbsp;ff.; Rivista di diritto internazionale privato e processuale 43 (2007) 885; ''Hamburg ''(2007): Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts 2008, 72&nbsp;f.; Revista española de derecho internacional 2007 II 869&nbsp;ff.; Rivista di diritto internazionale privato e processuale 44 (2008) 344&nbsp;f.; ''Bergen'' (2008): Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts 2009, im Erscheinen; Rivista di diritto internazionale privato e processuale 2009, im Erscheinen; ''Padua ''(2009).


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Version vom 23. November 2021, 17:47 Uhr

von Kurt Siehr

1. Gründung und Ziele

Die Groupe européen de droit international privé (GEDIP) wurde am 3.-5.10.1991 in Louvain-la-Neuve mit einer Konferenz begründet. Inzwischen ist sie ein Verein des luxemburgischen Rechts. Auf dieser Konferenz wurde folgendes zur Organisation und zur Zielsetzung der GEDIP festgelegt:

(1) Ziel der GEPIP ist es, dass europäische Lehrer des IPR in regelmäßigen Abständen die Entwicklung des europäischen IPR durch Informationsaustausch begleiten und durch Arbeitssitzungen bereichern. Auf diesen Arbeitssitzungen soll das europäische Kollisionsrecht sachgerecht fortentwickelt werden, insbesondere durch kritische Analyse der Brüsseler Konvention von 1968 und der Römischen Konvention von 1980.

(2) Die GEDIP wird aus diesen Gründen das gesamte Kollisionsrecht, einschließlich des Fremdenrechts, beobachten und auf diesem Gebiet durch Diskussion und Arbeiten die Aktivitäten der Europäischen Kommission begleiten und die einheitliche Auslegung des europäischen IPR vorantreiben. Hierbei ist auf die Beziehungen zu Nichtmitgliedstaaten Rücksicht zu nehmen.

(3) Durch Lehre und besondere Studiengänge sind Kenntnis und die Erforschung des europäischen IPR zu verstärken.

(4) Die Gruppe nennt sich Groupe européen de droit international privé und setzt sich aus je zwei bis drei Personen aus den Mitgliedstaaten und aus der Schweiz zusammen. Es wird jährlich eine Sitzung im September abgehalten. Die Sprachen sind Englisch und Französisch ohne Übersetzungen. Ausführlich beraten wurde die Form von Publikationen. Es wurde festgehalten, dass die Ergebnisse der Arbeiten der Kommission mitzuteilen sind. Ein Sekretariat ist einzurichten. Diskutiert wurden auch die Frage der Finanzierung der jährlichen Sitzungen und die Möglichkeit, dass diese durch die Kommission der EG erfolgen könnte. Seit vielen Jahren zahlen die Mitglieder selbst ihre Reisekosten.

An der ersten Konferenz in Louvain-la-Neuve im Herbst 1991 nahmen teil: aus Belgien Marc Fallon (Louvain-la-Neuve), François Rigaux (Louvain-la-Neuve) und Michel Verwilghen (Louvain-la-Neuve), aus Deutschland Christian von Bar (Osnabrück) und Erik Jayme (Heidelberg), vertreten durch seinen Assistenten Oliver Furtak, aus Frankreich Catherine Kessedjian (Paris II) und Paul Lagarde (Paris I), aus Italien Laura Forlati Picchio (Venedig/‌Padova), Andrea Giardina (Rom) und Fausto Pocar (Mailand), aus Luxemburg Fernand Schockweiler, aus den Niederlanden Hans Ulrich Jessurun d’Oliveira (Amsterdam) und Anton V.M Struycken (Nijmegen/‌Den Haag), aus Portugal Rui M. Moura Ramos (Coimbra), aus der Schweiz Andreas Bucher (Genf) und Kurt Siehr (Zürich) und aus Spanien Alegría Borrás Rodriguez (Barcelona) und Julio Diego Gonzales Campos (Madrid). Als Vertreter supranationaler Organisationen waren der Europäische Gerichtshof (Christian Kohler), der Rechtsdienst des Europäischen Parlaments (Harry Duintjer Tebbens) und die Haager Konferenz für IPR (George Droz, später Hans van Loon) anwesend. Mit der Erweiterung der EG wurden später weitere Vertreter bisheriger und anderer Mitgliedstaaten berufen: Jürgen Basedow (Deutschland), Michael Bogdan (Schweden), Francisco Garcimartin Alferez (Spanien), Hélène Gaudemet-Tallon und Étienne Pataut (Frankreich), Trevor Hartley und Robin Morse (Vereinigtes Königreich), Karl Kreuzer (Deutschland), Patrick Kinsch (Luxemburg), Ole Lando und, als dessen Nachfolger Peter Arnt Nielsen (Dänemark), Gustav Möller (Finnland), Tomasz Pajor (Polen), Monika Pauknerová (Tschechische Republik), Gerte Reichelt (Österreich), Simeon Symeonides (Zypern), Peter Terry (Irland), Helge Thue (Norwegen) und Spyridon Vrellis (Griechenland). Stets nehmen auch Vertreter der Generaldirektion für Justiz, Freiheit und Sicherheit der Europäischen Kommission an den Sitzungen der GEDIP als Beobachter und Informanten teil.

Präsidenten der GEDIP waren François Rigaux (1991–1993), Fausto Pocar (1994–1996), Karl Kreuzer (1997–1999), Hélène Gaudemet-Tallon (2000–2002), Alegría Borrás (2003–2005), Michael Bogdan (2006–2008). Das Sekretariat betreute Marc Fallon, dann Patrick Kinsch. Die Internetadresse der GEDIP lautet: http://www.gedip-egpil.eu (zuletzt abgerufen am 5.7.2009).

2. Arbeiten

Die GEDIP hat sich – in zeitlicher Reihenfolge der angesprochenen Materien – hauptsächlich mit 12 spezifischen Fragen des europäischen IPR beschäftigt, nämlich mit der Reform des Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens von 1968 zu einer EG-Verordnung (heute EuGVO [VO 44/‌2001]), mit den Kodifizierungen des internationalen Vertrags- und Deliktsrechts (heute Rom I-VO [VO 593/‌2008] und Rom II-VO [VO 864/‌2007]), mit der EuEheVO (ursprünglich VO 1347/‌2000, mittlerweile ersetzt durch VO 2201/‌2003) und mit der anstehenden Kodifizierung des internationalen Familien- und Erbrechts (Rom III und Rom IV). Diese Arbeiten werden häufig von kleineren Kommissionen vorbereitet und auf den regelmäßigen Sitzungen dem Plenum zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.

a) Der Kulturgüterschutz (Kulturgüter) innerhalb der Gemeinschaft, über den Kurt Siehr auf der ersten Sitzung in Louvain-la-Neuve berichtete, wurde mit Beginn des Binnenmarktes am 1.1.93 durch die VO 3911/‌92 sowie die RL 93/‌7 und deren Umsetzung in den Mitgliedstaaten schnell gelöst und seitdem nicht wieder diskutiert.

b) Über die Revision des GVÜ von 1968 und des LugÜ von 1988 wurde in der zweiten und dritten Sitzung in Mailand im Herbst 1992 bzw. in Heidelberg im Herbst 1993 beraten. Im Vordergrund stand die Ausweitung der Übereinkommen auf Personen- und Familiensachen. Zu der damaligen Zeit gab es noch das Scheidungsverbot in Irland, aufgehoben erst seit 1997 mit dem Family Law (Divorce) Act 1996, und die Staatsangehörigkeit war noch in vielen Staaten der Hauptanknüpfungspunkt. Gleichwohl nahm man sich das GVÜ zum Vorbild und versuchte, den Anwendungsbereich des Übereinkommens um Familiensachen (einschl. des Ehescheidungs-, Ehegüter-, Abstammungs- und Adoptionsrechts, ausschließlich jedoch des Minderjährigenschutzes) und um Nachlasssachen zu erweitern. Wichtig war die Entscheidung, die Zuständigkeit der Gerichte abschließend und ausschließlich zu regeln, d.h. nationale Zuständigkeitsnormen der Mitgliedstaaten auszuschließen (vgl. den Vorschlag in Praxis des internationalen Privat- und ‑Verfahrensrechts 1994, 76). Diese Vorschläge sind bald nach dem Vertrag von Amsterdam (1997) zugunsten einer getrennten Behandlung der Ehesachen und zugunsten einer Erneuerung in Form von Verordnungen aufgegeben worden. Seit der Sitzung in Den Haag (1997) wird separat über die Revision des GVÜ und LugÜ einerseits und der EuEheVO andererseits beraten. In Wien (2003) machte man sich Gedanken über die geplante Abschaffung eines Exequaturs bei Entscheidungen aus Mitgliedstaaten und über die Anerkennung von Entscheidungen aus Drittstaaten, die gegen die Menschenrechtskonvention verstoßen.

c) Schon sehr früh (spätestens seit der Sitzung in Barcelona im Jahr 1994) hat die GEDIP auf Widersprüche bzw. Änderungen zwischen dem GVÜ und des EVÜ einerseits und Richtlinien andererseits aufmerksam gemacht. So enthält z.B. Art. 6(2) der RL 93/‌13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen eine Kollisionsnorm, die sich nur schwer mit dem EVÜ vereinbaren lässt. Deshalb hat die GEDIP in Barcelona im Anschluss an das Referat von Erik Jayme und Christian Kohler eine Resolution verabschiedet, die auf dieses Problem mangelhafter Koordination hinweist. Diese Resolution wurde in Oslo (1999) wiederholt und ergänzt.

d) Bereits vor dem Vertrag von Amsterdam vom 2.10.1997 war der GEDIP klar, dass die fortschreitende Kodifizierung des IPR durch europäische Organe dazu führen werde, dass andere Organisationen, insbesondere die Haager Konferenz für IPR an Bedeutung verlieren könnten. Deshalb verlangte die GEDIP in der Deklaration von Genf (Session 1995) die Zusammenarbeit zwischen der EU und anderen internationalen Organisationen auf dem Gebiet des Privatrechts. Seitdem ist diese Frage nicht mehr zur Ruhe gekommen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) haben ihre Zuständigkeit auf dem Gebiet des IPR immer stärker an die EG verloren, und die EG ist der Haager Konferenz beigetreten (Beschluss des Rates vom 5.10.2006, ABl. 2006 L 297/‌1), so dass die Mitgliedstaaten nur noch beschränkte Zuständigkeiten auf dem Gebiet des IPR/‌IZVR haben.

e) Ein bisher ungelöstes Problem wurde in Genf (1995) von Trevor C. Hartley behandelt: die Anwendung fremden Rechts im Verfahren. Hier stehen sich das deutsche System mit seinem iura novit curia und das englische Recht mit seinem pleading of foreign law theoretisch diametral gegenüber. In der Praxis dagegen ergeben sich in großen Fällen mit guten Anwälten und bei fehlender Nachweisbarkeit nur geringe Unterschiede. Ein Rest bleibt jedoch und würde trotz einheitlichen IPR zu unterschiedlichen Ergebnissen vor deutschen und englischen Gerichten führen.

f) Auf der Sitzung in Venedig (1996) stand die Kodifikation des internationalen Vertrags- und Deliktsrecht im Vordergrund. Seit dieser Zeit bis zum Ende der Verhandlungen über die Rom I-VO und Rom II-VO hat sich die GEDIP mit diesem Vorhaben der EU beschäftigt. Im Jahr 1996 begann man dort, wo man 22 Jahre früher auf einem Kolloquium in Kopenhagen (sechs Mitglieder der späteren GEDIP waren damals vertreten) aufgehört hatte. Zunächst verständigte man sich auf vier Prinzipien für das internationale Deliktsrecht, die sich möglichst eng an die Struktur des EVÜ anlehnten: Grundsatz der engsten Beziehung, gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt von Täter und Opfer, Ort des Schadenseintritts, spezielle Ausnahmeklausel. Der schließlich von einer Arbeitsgruppe ausgearbeitete Entwurf für ein Rom II-Übereinkommen über das internationale Deliktrecht wurde auf der Sitzung in Den Haag (1997) beraten, auf der nächsten Sitzung in Luxemburg (1998) verabschiedet und anschließend veröffentlicht (Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 65 (2001) 550 ff.). Bereits in Oslo (1999) wurden die Beratungen über eine Revision des Rom I-Übereinkommens aufgenommen, da dieses Instrument vom Rat und von der Kommission der EG in ihren Aktionsplan aufgenommen worden war. In Rom (2000) wurde dann ein Vorschlag zur Verstärkung und Vereinfachung des Verbraucherschutzes im EVÜ und GVÜ beschlossen (vgl. den Text und Kommentar in Revue critique 2000, 929 ff.). Um eine grundlegende Revision ging es hingegen in Lund (2001). Insbesondere der Arbeitsvertrag (Art. 6) und die Form (Art. 9) wurden beraten und entsprechende Vorschläge formuliert. In Paris (2002) wurde dann zum Grünbuch der Kommission zur Revision und Umwandlung des EVÜ in eine Rom I-VO Stellung genommen und Vorschläge für eine Reform unterbreitet. In Wien (2003) wurden nur Vorschläge über das auf die Zession und die Subrogation anwendbare Recht formuliert. Die Rom I-VO ist mittlerweile erlassen und am 17.12.2009 in Kraft getreten.

In Paris (2002) wurde begonnen, eine zukünftige Rom II-VO zu beraten. In Teneriffa (2004) kamen vor allem die Pressedelikte zur Sprache, die nach vielen Diskussionen schließlich nach Art. 1(2)(g) der Rom II-VO nicht geregelt, sondern dem nationalen Recht überlassen wurden. Dem Herkunftslandprinzip wurde nach langen Diskussionen eine Absage erteilt. Die Rom II-VO vom 11.7.2007 ist am 11.1.2009 in Kraft getreten. Hierüber wurde in Hamburg (2007) unterrichtet und informiert.

g) Auf der Sitzung in Oslo (1999) und Rom (2000) wurde die Debatte über das internationale Familienrechts mit einer Diskussion über nichteheliche Lebensgemeinschaften wieder aufgenommen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob sich die Europäische Gemeinschaft mit der Vorschrift begnügen sollte, dass eine im Ausland begründete nichteheliche Lebensgemeinschaft in allen Mitgliedstaaten anerkannt, d.h. akzeptiert und dann mit denselben Wirkungen wie im Ursprungsstaat ausgestattet wird. Vorschriften hierüber wurden in Teneriffa (2004) formuliert.

In Wien (2003) wurden erstmals Verweisungsnormen zum anwendbaren Recht auf Scheidung und Trennung von Ehegatten (dasselbe gilt für die Beendigung aller Verbindungen von Ehepartnern) formuliert. Vorgeschlagen wurden eine Anknüpfungsleiter und eine Rechtswahlklausel über die ausdrückliche Wahl bestimmter Rechte. Nachdem Schweden im Sommer 2008 den Vorschlag zu einer Verordnung (vgl. KOM(2006) 399 endg.) abgelehnt hatte, versuchen nun einige Mitgliedstaaten über die verstärkte Zusammenarbeit (enhanced cooperation) zu einer teilweisen Vereinheitlichung zu kommen.

In Coimbra (2006) wurde zum ersten Mal das Grünbuch vom 17.7.2006 über das internationale Ehegüterrecht (KOM(2006) 400 endg.) einschließlich der Zuständigkeit und der Anerkennung, diskutiert und die Fragen des Grünbuches beantwortet.

h) In Paris (2002) wurde erstmals über den Einfluss von Grund- und Menschenrechten (Grund- und Menschenrechte: GRCh und EMRK) auf das IPR debattiert. Hierbei kam vor allem die Staatsanghörigkeit als Anknüpfungspunkt (Anknüpfung) und das Verbot der Rassendiskriminierung (Diskriminierung (allgemein) zur Sprache. Diese Diskussion wurde in Teneriffa (2004) mit einem Bericht von Laura Forlati Picchio fortgesetzt.

i) Die Beantwortung des Grünbuchs der Kommission zum internationalen Erbrecht vom 1.3.2005 (KOM(2005) 65 endg.) stand auf der Tagesordnung der Sitzung in Chania (2005). Die Initiative wurde begrüßt und die Fragen der Kommission diskutiert.

j) Die Sitzung in Coimbra (2006) stand ganz im Zeichen des Gutachtens des EuGH vom 7.2.2006 über die Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss des LugÜ II (Slg. 2006, I-1145). Was soll nun werden, wenn die EU auch gegenüber Drittstaaten (Nichtmitgliedstaaten) zuständig ist und nationale Alleingänge gegenüber diesen Staaten ausschließt? Auf dem Gebiet des Verweisungsrechts ist eine universelle Regelung (also auch gegenüber Drittstaaten) leicht zu erreichen und ist auch schon in der Rom I-VO und der Rom II-VO vollzogen. Fraglich dagegen ist, wie eine abschließende Zuständigkeitsregelung auch gegenüber Drittstaaten und die Anerkennung von Entscheidungen aus diesen Staaten auszugestalten ist. Seitdem beschäftigt sich die GEDIP mit diesem Problem der Drittstaaten. In Hamburg (2007) wurden erste Vorschläge zur Zuständigkeit gegenüber Drittstaaten ausgearbeitet und veröffentlicht. Die Diskussion wurde in Bergen (2008) fortgesetzt und Vorschläge zur Änderung der EuGVO formuliert.

k) In Coimbra (2006) trug Marc Fallon eine Idee vor, die Andrea Giardina in Oslo angeregt hatte: die Kodifizierung allgemeiner kollisionsrechtlicher Prinzipien einer IPR-Kodifikation. Dieses Problem wird die GEDIP noch weiter beschäftigen.

l) Am 15.3.2007 hatte die Kommission ein Grünbuch über die Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz (Verbraucher und Verbraucherschutz) veröffentlicht (ABl. 2007 C 61/‌1). Nach Nr. 2.2(2) des Grünbuches soll diese Überprüfung das Kollisionsrecht der EU nicht berühren. Bei der Diskussion in Hamburg (2007) jedoch ergab sich, dass das nicht der Fall ist, dass vielmehr durch die geplanten Reformen auch kollisionsrechtliche Fragen aufgeworfen werden.

m) Neben den Arbeiten an EG-Projekten haben Mitglieder der GEDIP immer wieder Vorträge zu potentiellen Projekten oder zu Gerichtsentscheidungen gehalten, über die dann anschließend beraten wurde. So berichtet Harry Duintjer Tebbens (Chef des Rechtsdienstes beim EuGH) über das Kollisionsrecht des Wettbewerbsrechts, Karl Kreuzer (Würzburg) über die Anerkennung fremder vertraglicher Mobiliarsicherheiten, Trevor Hartley (London) über „The European Union and the Systematic Dismantling of the Common Law of Conflict of Law”. In Coimbra (2006) referierten Paul Lagarde über den EuGH-Fall des Standesamts Niebüll (EuGH Rs. C-96/‌04, Slg. 2006, I-3561) zum internationalen Namensrecht und Patrick Kinsch über den Fall des EGMR Eskinazi et Chelouche/‌Turquie (EGMR Nr. 14699/‌95) zum rechtlichen Gehör und fairen Verfahren sowie in Hamburg (2007) über die Entscheidung des EGMR in Wagner/‌ Luxembourg (EGMR Nr. 76240/‌01) zur Anerkennung einer peruanischen Adoption. In Bergen (2008) prüften Jürgen Basedow und Kurt Siehr, wie gut die Rom II-VO auf maritime torts passt, und Laura Forlati Picchio referierte über „Les sanctions économiques et le droit international privé communautaire“.

n) Auf allen Sitzungen berichteten Hans van Loon über die Arbeit der Haager Konferenz für IPR und Erik Jayme sowie Christian Kohler über die neuesten Entwicklungen im europäischen IPR und veröffentlichten diese erweiterten Berichte in deutscher Sprache in der Zeitschrift Praxis der internationalen Privat- und Verfahrensrechts.

3. Erfolge

Ob und welche Erfolge die GEDIP zu verzeichnen hat, ist schwer abzuschätzen. Sicher scheint jedoch folgendes zu sein. Durch die Anwesenheit von Vertretern der Kommission bei den Sitzungen der GEDIP wird sichergestellt, dass die Beratungen und Vorschläge der GEDIP auch diejenigen Stellen erreichen, für die sie gedacht sind.

Literatur

Ole Lando, Bernd von Hoffmann, Kurt Siehr (Hg.), European Private International Law of Obligations, 1975; Marc Fallon, Proposition pour une convention européenne sur la loi applicable aux obligations non contractuelles, European Review of Private Law 7 (1999) 45 ff.; Alegría Borrás, Balance de los trabajos recientes del Grupo europeo de derecho internacional privado (1997–1998), Anuario Español de Derecho Internacional Privado 2000, 969 ff.; Hélène Gaudemet-Tallon, Le Groupe européen de droit international privé, Recueil Dalloz 38 (2007) 2792 ff.

Quellen

Berichte über Sitzungen in: Louvain-la-Neuve (1991): Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts 1992, 128 ff.; Revue critique 81 (1992) 204 f.; Revista española de derecho internacional 1991 I 596 f.; Rivista di diritto internazionale privato e processuale 27 (1991) 1139 f.; Heidelberg (1993): Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts 1994, 67 ff.; Revue belge du droit international 26 (1993) 645 ff.; Revista española de derecho internacional 1993, 637 ff.; Rivista di diritto internazionale privato e processuale 29 (1993) 1095 f.; Barcelona (1994): Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts 1995, 58; Revue belge du droit international 27 (1994) 717 ff.; Revista española de derecho internacional 1994, 919 ff.; Rivista di diritto internazionale privato e processuale 30 (1994) 932 f.; Genf (1995): Praxis des Internazionalen Privat- und Verfahrensrechts 1996, 65; Revista española de derecho internacional 1995 II 502 ff.; Rivista di diritto internazionale privato e processuale 31 (1995) 899 f.; Venedig (1996): Revista española de derecho internacional 1996 II 355 ff.; Den Haag (1997): Anuario Español de Derecho Internacional Privado 2000, 969 f.; Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts 1998, 140 f.; Revue belge du droit international 30 (1997) 682 ff.; Luxemburg (1998): Anuario Español de Derecho Internacional Privado 2000, 969 f.: Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts 1999, 298; Revue belge du droit international 30 (1997) 682 ff.; Revue critique 87 (1998) 802 ff.; Revista española de derecho internacional 1998 II 296 f.; Oslo (1999): Anuar.esp. der.int.priv. 2001, 1195 ff.; Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts 2000, 155 f.; Revista española de derecho internacional 1999, 801 ff.; Rom (2000): Koinodikion 2002, 503 ff.; Revue critique 89 (2000) 929 ff.; Revista española de derecho internacional 2000, 659 ff.; Lund (2001): Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts 2002, 62 f.; Koinodikion 2002, 503 ff.; Revue critique 90 (2001) 774 ff.; Revista española de derecho internacional 2001, 729 ff.; Rivista di diritto internazionale privato e processuale 38 (2002) 578 f.; Paris (2002): Koinodikion 2002, 503 ff.; Revista española de derecho internacional 2002, 1066 ff.; Rivista di diritto internazionale privato e processuale 39 (2003) 345; Wien (2003): Revista española de derecho internacional 2003, 1119 ff.; Rivista di diritto internazionale privato e processuale 40 (2004) 836 ff.; Teneriffa (2004): Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts 2005, 62 ff.; Revista española de derecho internacional 2004 I 1064 ff.; Rivista di diritto internazionale privato e processuale 41 (2005) 555 ff.; Chania/‌ Kreta (2005): Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts 2006, 200 f.; Coimbra (2006): Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts 2007, 67 ff.; Revista española de derecho internacional 2006, 1116 ff.; Rivista di diritto internazionale privato e processuale 43 (2007) 885; Hamburg (2007): Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts 2008, 72 f.; Revista española de derecho internacional 2007 II 869 ff.; Rivista di diritto internazionale privato e processuale 44 (2008) 344 f.; Bergen (2008): Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts 2009, im Erscheinen; Rivista di diritto internazionale privato e processuale 2009, im Erscheinen; Padua (2009).