Versicherungsvertrag: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 29. September 2021, 14:33 Uhr

von Anton K. Schnyder/Ahmet Kut

1. Gegenstand und Zweck

Der Versicherungsvertrag ist ein besonderer Nominatkontrakt, der in der Regel in einem speziellen Gesetzeserlass kodifiziert ist. Ähnlich wie in einer Legaldefinition hält § 1 des deutschen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) die vertragstypischen Pflichten der Parteien fest; der Bestimmung kommt genereller Charakter zu: „Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.“ Gegenstand des Versicherungsvertrages ist die Versicherung, wie sie auch dem Versicherungsaufsichtsrecht als Anknüpfungspunkt zugrunde liegt. Der Versicherungsvertrag ist deshalb ein eigenständiger Vertragstypus, weil das Spezialprodukt Versicherung nach besonderen Regeln verlangt, auch in privatrechtlicher Hinsicht, zumal Versicherungsnehmer und unter Umständen ebenfalls Dritte eines besonderen Schutzes bedürfen.

In legislatorischer sowie anwendungsrechtlicher Hinsicht ist mit Bezug auf Versicherungsverträge zu entscheiden, ob und inwieweit dafür Spezialnormen zu erlassen sind und welche Personen (natürliche und juristische) in den Schutzbereich der Sonderbestimmungen gelangen sollen. Die letztere Frage stellt sich selbst für jene Rechtsordnungen, die den Versicherungsvertrag nicht in einer besonderen Kodifikation regeln, sondern in die allgemeinen Privatrechtskodifikationen integrieren. Das besondere Versicherungsvertragsrecht enthält in der Regel drei Normenbereiche, die diesem gewidmet sind: (1) Absolut zwingende Bestimmungen; (2) relativ zwingende (oder halb-zwingende) Bestimmungen; (3) dispositive Normen. Da Versicherungsvertragsrecht zunehmend den Anforderungen eines zeitgemässen Verbraucherschutzes verpflichtet ist, nimmt die Menge der Vorschriften zu, von welchen nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers und eines Dritten abgewichen werden darf; hierbei handelt es sich um die relativ zwingenden Normen. Vereinzelte Bestimmungen sind – zumal aus Gründen des ordre public – absolut zwingend ausgestaltet, wie beispielsweise das (grundsätzliche) Verbot einer Doppelversicherung oder die Versicherung auf fremdes Leben (wenn nicht die Person, auf deren Tod die Versicherung lautet, dem Vertrag zustimmt). Mit Bezug auf die verbraucherrechtlichen Schutzvorschriften ist überdies festzulegen, ob lediglich eigentliche Endverbraucher (Konsumenten) in den Genuss derselben gelangen sollen – oder ob auch andere Versicherungsnehmer (wie namentlich kleinere und mittlere Unternehmen) den Schutz der halb-zwingenden Bestimmungen sollen beanspruchen können. Weitgehend unbestritten ist demgegenüber, dass industrielle Versicherungsnehmer – wenn sie, in der Terminologie des europäischen Versicherungsrechts, Deckung für sogenannte Großrisiken nachfragen – nicht in den Schutzbereich des zwingenden Rechts fallen.

Mit Blick auf die europäische Rechtsvereinheitlichung ist festzuhalten, dass im Rahmen der Arbeiten zu den Principles of European Insurance Contract Law eine Beschränkung der vorgeschlagenen Regeln auf jene Normen erfolgt, denen ein zwingender Charakter zukommt.

2. Allgemeiner Teil und Besonderer Teil des Versicherungsvertragsrechts

Ein Versicherungsvertragsgesetz (oder ein entsprechender Abschnitt einer allgemeinen Privatrechtskodifikation) enthält regelmäßig in einem ersten Teil Vorschriften für alle Versicherungszweige bzw. ‑verträge. Es geht dabei um (häufig zumindest halbzwingende) Vorschriften, die den Besonderheiten des Versicherungsvertrages Rechnung tragen sollen. Im Vordergrund stehen zunächst der Abschluss und die Verbindlichkeit eines Versicherungsvertrages. Stichworte hierzu sind: Zustandekommen des Vertrags und Widerruf; Formvorschriften und Policen; vorläufige Deckung, Rückwärtsversicherung und andere besondere Vereinbarungen. Ganz zentral sind in diesem Zusammenhang Regelungen betreffend die vorvertraglichen Informationspflichten der Versicherungsunternehmen einerseits (Informationspflichten (Versicherungsrecht)) und die Anzeigepflicht der versicherungsinteressierten Person andererseits, wobei bei letzterer Fragestellung die komplexe Problematik im Vordergrund steht, welche Konsequenzen die Verletzung der Anzeigepflicht durch einen Versicherungsnehmer haben soll. Des Weiteren gilt ein besonderer Regelungsabschnitt der Prämie, die der Versicherungsnehmer zu zahlen verpflichtet ist. Hierbei sind vor allem Vorschriften zu Fälligkeit, Verzug und Teilbarkeit zu erlassen. Einen wichtigen Stellenwert hat sodann der Versicherungsfall: Wann tritt dieser ein? Welches sind die Pflichten und Obliegenheiten der Versicherungsnehmer, worin besteht die Leistung des Versicherers im Einzelnen? Von wachsender Bedeutung sind sodann Bestimmungen zur Dauer, zur Beendigung und zur Änderung eines Versicherungsvertrages. Stichworte hierbei sind: Erhöhung und Verminderung der Gefahr; einseitige Anpassung eines Vertrages; Erlöschen von Gesetzes wegen sowie Kündigung eines Vertrages. Je nach Gesetzgebungskonzept werden in einem Allgemeinen Teil auch Vorschriften und Regelungsbereiche aufgenommen, die ihrerseits einen Einfluss auf die Versicherungsverträge haben (können). Zu nennen sind etwa besondere Abschnitte über Versicherungsvermittler und Versicherungsberater, Bestimmungen zur Verjährung, zur Zwangsvollstreckung oder zum Datenschutz.

Regelmäßig widmen sich Versicherungsvertragsgesetze in einem Besonderen Teil dem Spezialrecht für die einzelnen Versicherungszweige. Dabei ist vermehrt festzustellen, dass – gleichsam „vor der Klammer“ – zu Beginn des Besonderen Teils generelle Bestimmungen aufgenommen werden. Im Vordergrund stehen Vorschriften zur Mehrfachversicherung, zu Überversicherung und Unterversicherung. Ebenfalls hierher können gehören Regelungen zur Koordination von Versicherungsdeckungen, insbesondere auch im Verhältnis von Privatversicherern und Sozialversicherern (Subrogation, Regress). Haupteinteilungskriterium der besonderen Versicherungsverträge ist die Abgrenzung zwischen Schadensversicherung einerseits und der Summenversicherung, welche vor allem bei der Personenversicherung eine Rolle spielt, andererseits (Schadenversicherung). Im Bereich der Nicht-Lebensversicherung stehen im Vordergrund Regelungen zur Sachversicherung und zur Haftpflichtversicherung. Bei Letzterer speziell zu normieren sind die obligatorische Haftpflichtversicherung sowie generell die Pflichtversicherungen. Weitere Versicherungszweige kommen hinzu – wie namentlich Rechtsschutzversicherung, Transportversicherung und (soweit der Tätigkeit von Privatversicherern zugänglich) Gebäudefeuerversicherung. Bei der Personenversicherung sind in erster Linie die Lebensversicherung sowie Kranken- und Unfallversicherung zu nennen.

3. Tendenzen der Rechtsentwicklung

Unter dem Gesichtspunkt der europäischen Privatrechtsentwicklung ist zum einen festzuhalten, dass in den letzten Jahren diverse EU- und EWR-Staaten daran gegangen sind, ihr Versicherungsvertragsrecht mehr oder weniger gänzlich zu reformieren, so beispielsweise Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Liechtenstein, die Niederlande und Schweden. Dabei stand nicht in erster Linie eine Umsetzung europarechtlichen Richtlinienrechts im Vordergrund, zumal es ein solches mit Bezug auf die spezifische Regelungsmaterie Versicherungsvertragsrecht nicht gibt. Indirekt hat aber der versicherungsrechtliche acquis communautaire doch in der einen und anderen Richtung ebenfalls die Novellierung der Versicherungsvertragsgesetze mit beeinflusst. Zu nennen sind hier namentlich die aufgrund der aufsichtsrechtlichen Richtlinien sich ergebenden stärkeren Verpflichtungen der Versicherungsunternehmen, die Versicherungsnehmer sowie andere Personen mit Informationen zu versorgen. Diesbezügliche Regelungen finden sich zwar häufig in aufsichtsrechtlichen Erlassen, sie können aber auch Eingang finden in ein Versicherungsvertragsgesetz. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach Umsetzung des Versicherungsbinnenmarktrechts es grundsätzlich nicht mehr in den Händen der staatlichen Aufsichtsbehörden liegt, die einzelnen Versicherungsprodukte und die diesen zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf Gesetzeskonformität zu überprüfen (Versicherungsaufsichtsrecht). Nur ausnahmsweise – im Missbrauchsfall – ist eine (Vorab‑)Kontrolle der Versicherungsbedingungen sowie der Tarife zulässig. Entsprechend muss sich der notwendige Versichertenschutz auf eine „griffigere“ Regelung durch Versicherungsvertragsrecht verschieben, wobei auch neue Aktionsträger (wie Verbraucherschutzverbände) gefordert sind. Die europaweit festzustellende Novellierung der einzelstaatlichen Versicherungsvertragsgesetze folgt diesen Entwicklungen und strebt dabei insbesondere an, den Schutz für Versicherungsnehmer und Betroffene, der allgemeinen Entwicklung des Verbraucherrechts folgend, zu verbessern. Ob und inwieweit sich in diesem Zusammenhang dereinst ein gemeinsames Regelwerk auf EU- und EWR-Ebene realisieren lässt, wird als Fragestellung unter dem Stichwort Principles of European Insurance Contract Law weiter abgehandelt.

Sowohl bei den nationalen Novellierungen als auch im Rahmen der Arbeiten an den Principles of European Insurance Contract Law lassen sich Schwerpunkte ausmachen, die bei den Neuerungen des Versicherungsvertragsrechts eine wichtige Rolle spielen. Ein zentraler Bereich, der ebenfalls durch privatrechtliche Normen reguliert werden soll, ist die Beratung und Information von Versicherungsnehmern – namentlich durch das Versicherungsunternehmen und seine Aussendienstmitarbeiter selbst, aber auch durch die (idealiter unabhängigen) Versicherungsvermittler. Legislatorisch stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob und inwieweit Versicherungsunternehmen verpflichtet werden sollen, die Bedarfslage von versicherungsinteressierten Personen im Einzelnen abzuklären und ihnen gleichsam „maßgeschneiderte“ Offerten für eine Versicherungsdeckung zu unterbreiten. Gleiches gilt mutatis mutandis für Versicherungsbroker, bei denen aber, da sie im Interesse der Versicherungsnehmer zu handeln haben, erhöhte Beratungspflichten aufgestellt werden können. Abgesichert werden die Beratungs- und Informationspflichten zunehmend durch haftungsrechtliche Bestimmungen für den Fall, dass der Beratungspflicht nicht in genügendem Maß nachgekommen wird.

Ein weiteres zentrales Anliegen, das festzustellen ist, ist die Aufgabe des sogenannten Alles-oder-nichts-Prinzips. Namentlich in Fällen, in denen den Versicherungsnehmern aufgrund von deren Verhalten Rechtsnachteile erwachsen sollen – wie etwa bei Verletzung der Anzeigepflicht, bei Verschulden oder Nichterfüllung einer Obliegenheit –, wollen die neuen Erlasse zunehmend differenziertere Rechtsfolgen vorsehen (vgl. beispielsweise § 28 dt. VVG sowie Art. 6 und 7 belg. VVG). Der völlige Wegfall einer Versicherungsdeckung als Folge vertragswidrigen Verhaltens soll dabei die Ausnahme bleiben.

Zunehmend flexibilisiert soll alsdann die Dauer eines Versicherungsvertrages werden. Die traditionell möglichen langen Laufzeiten von Versicherungsverträgen sollen der Vergangenheit angehören, wenn Versicherungsnehmer sich von einem Vertrag lösen wollen (vgl. beispielsweise § 11 dt. VVG [Kündigungsrecht] und Art. 30 § 1 Abs. 1 S. 1 belg. VVG [Laufzeit von maximal einem Jahr]). Dies bedeutet einerseits, dass die Regeldauer eines Versicherungsvertrags erheblich verkürzt wird (teilweise bis hin auf nurmehr ein Jahr); andererseits werden in umfassenderer Weise Rücktritts- und Kündigungsrechte für Versicherungsnehmer vorgesehen. Gleiches gilt aber häufig auch für das Recht der Versicherungsunternehmen. In Angleichung an europarechtliche (allgemeine) Vorgaben mit Bezug auf Widerrufsrechte sind solche bei Abschluss von Versicherungsverträgen mehr und mehr üblich (so beispielsweise § 8 dt. VVG und Art. 7 des Vernehmlassungsentwurfes zu einem neuen schweiz. VVG).

Neuregelungen sind sodann auf dem Gebiet der Pflichtversicherungen festzustellen. Hierbei wird ersichtlich, dass den Versicherungsnehmern und namentlich geschädigten Drittpersonen vermehrt direkte Forderungsrechte gegenüber den Haftpflichtversicherern eingeräumt werden – unter Umständen kombiniert mit der Pflicht eines Versicherungsnehmers, die Deckung gegenüber einem Geschädigten offen zu legen (vgl. beispielsweise § 115 dt. VVG und Art. L 124-3 frz. Code des assurances [action directe]).

Ein schwieriges und komplexes Feld ist die (vertragsrechtliche) Neugestaltung der Lebensversicherung. Hierbei geht es insbesondere um Vorschriften betreffend Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer sowie Detailvorschriften bei vorzeitigem Rückkauf und vorzeitiger Beendigung der Versicherung. Vorgaben hierfür machen – zumal in Deutschland – die höchstrichterliche Rechtsprechung der Gerichte (BverfG 26.7.2005, BVerfGE 114, 73) sowie auch zunehmend das Richtlinienrecht der EG. Wie sich zeigt, besteht in dieser Hinsicht eine erhebliche Herausforderung durch die Frage, ob und wieweit die Rechte der Versicherungsnehmer durch Aufsichtserlasse oder durch zwingende Bestimmungen in den Versicherungsvertragsgesetzen geregelt werden sollen. Hier ist, soweit ersichtlich, eine abschließende und befriedigende Stossrichtung noch nicht gefunden.

Für die nähere Zukunft wird entscheidend sein, ob im Rahmen von EU und EWR den Principles of European Insurance Contract Law (PEICL) Nachachtung verschafft werden wird. Dabei ist einstweilen wohl nicht von abschließender Bedeutung, in welchem Rechtskleid und mit welchen Optionen diese allgemeinen Versicherungsvertragsrechtsprinzipien zur Durchsetzung gelangen – vielmehr dürfte von Belang sein, dass sie überhaupt in die versicherungsvertragsrechtliche Praxis Eingang finden. Dann könnte ihnen auch über Europa hinaus Modellcharakter zukommen.

Literatur

Heinrich Honsell, Nedim Peter Vogt, Anton K. Schnyder (Hg.), Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), 2001; Jürgen Basedow, Till Fock (Hg.), Europäisches Versicherungsvertragsrecht, Bde. I-III, 2002/2003; Malcolm A. Clarke, The Law of Insurance Contracts, 5. Aufl. 2006; John Birds, Birds’ Modern Insurance Law, 7. Aufl. 2007; Roland Schaer, Modernes Versicherungsrecht, 2007; Erwin Deutsch, Das neue Versicherungsvertragsrecht, 6. Aufl. 2008; Hans-Peter Schwintowski, Christoph Brömmelmeyer (Hg.), Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht, 2008; Manfred Wandt, Versicherungsrecht, 4. Aufl. 2009; Winfried Rüffer, Dirk Halbach, Peter Schimikowski (Hg.), Versicherungsvertragsgesetz, Handkommentar, 2009; Peter Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht, 4. Aufl. 2009; Roland M. Beckmann, Annemarie Matusche-Beckmann (Hg.), Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl. 2009.

Abgerufen von Versicherungsvertrag – HWB-EuP 2009 am 23. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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