Gläubigermehrheiten: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 28. September 2021, 16:13 Uhr

von Sonja Meier

1. Regelungsgegenstand und ‑zweck

Gläubigermehrheiten können vertraglich entstehen, wenn der Schuldner mehreren eine Leistung verspricht, aber auch gesetzlich, etwa wenn ein Gläubiger mehrere Miterben hinterlässt oder wenn Miteigentümer Ansprüche wegen Vorenthaltung oder Beschädigung der gemeinsamen Sache geltend machen. Die meisten nationalen Rechtsordnungen in Europa kennen Vorschriften zu Gläubigermehrheiten, die einander in den Grundzügen ähneln, weil sie auf einer gemeinsamen historischen Tradition in Gestalt des europäischen gemeinen Rechts aufbauen (ius commune). Sie regeln in erster Linie das Verhältnis der Gläubiger zum gemeinsamen Schuldner, nämlich an wen der Schuldner leisten muss und ob und zu welchem Anteil ein einzelner Gläubiger das Recht zur Forderungseintreibung (Klage, Mahnung, Verjährungsunterbrechung) und zur Verfügung über die Forderung, etwa durch Erlass oder Abtretung, hat. Daneben stellen sich Fragen der Zuordnung der zumindest im wirtschaftlichen Sinne nur einmal vorhandenen Forderung.

2. Teilgläubiger

Ein Recht jedes Einzelgläubigers, die gesamte Leistung in Empfang zu nehmen oder über die gesamte Forderung zu verfügen, ist gefährlich für die übrigen Gläubiger und kann daher ohne besondere Abrede nicht vermutet werden. Im Grundfall der Gläubigermehrheit müssen daher Regeln gelten, die sicherstellen, dass jeder Gläubiger an der geschuldeten Leistung partizipiert. Dies geschieht am einfachsten dadurch, dass die geschuldete Leistung im Außenverhältnis aufgeteilt wird und der Schuldner jedem Gläubiger einen bestimmten Anteil schuldet. Das gemeine Recht und, ihm folgend, die Mehrheit der europäischen Rechtsordnungen (etwa Frankreich, Italien, Spanien, Österreich, Deutschland und die Niederlande, auch der Draft DCFR) kennen daher eine Regel, wonach bei vertraglichen und gesetzlichen Verbindlichkeiten im Zweifel Teilforderungen entstehen. Es handelt sich dann um nebeneinander bestehende Einzelforderungen, die aber in bestimmtem Maße untereinander verknüpft sein können, wenn sie auf einem gemeinsamen Vertrag beruhen.

3. Mitgläubiger/‌Gläubiger­mehrheit bei unteilbaren Leistungen

Eine Teilgläubigerschaft ist aber nicht möglich, wenn die geschuldete Leistung, etwa eine Werkleistung oder die Verschaffung eines unteilbaren Rechts, nicht teilbar ist. Sowohl das gemeine Recht als auch die Mehrheit der europäischen Rechtsordnungen kennen daher eine besondere Form der Gläubigermehrheit, bei der die gemeinsame Berechtigung der Gläubiger auch ohne Teilung der Primärleistung sichergestellt werden soll. Das deutsche Recht spricht von Mitgläubigerschaft, die PECL von einer gemeinschaftlichen Gläubigerschaft (communal claim, Art. 10:201(3)) und der Draft DCFR von einem joint right to performance (Art. III.-4:202(3)). Schadensersatzansprüche, die sich aus einer Verletzung der Primärleistungspflicht ergeben, werden hier in der Regel unter den Gläubigern aufgeteilt. Probleme bereitet aber die Klagebefugnis für die Primärleistung selbst. Nach einigen Rechtsordnungen kann ein einzelner Gläubiger allein die Leistung einklagen und empfangen. Diese Lösung gefährdet aber im Fall der Insolvenz oder Veruntreuung die übrigen Gläubiger. Möglich ist auch eine Regelung, wonach nur alle Gläubiger zusammen die Leistung einklagen und empfangen dürfen. Dies kann aber zu Schwierigkeiten bei der Rechtsdurchsetzung führen, wenn ein einzelner Gläubiger die gemeinschaftliche Einziehung verweigert. Zunehmend findet sich daher die auch in den PECL und im DCFR gewählte Lösung, dass ein einzelner Gläubiger das Recht hat, vom Schuldner die Leistung an alle Gläubiger zusammen zu verlangen. Für den Fall, dass einer der Gläubiger seine Beteiligung am gemeinsamen Leistungsempfang verweigert, finden sich Regeln, wonach ein Gläubiger auch eine Hinterlegung zugunsten aller verlangen kann oder zumindest der Schuldner zu einer solchen Hinterlegung berechtigt ist.

Die Frage, welche weiteren Rechte der einzelne Gläubiger hinsichtlich der gemeinsamen Forderung hat, etwa wie sich ein von einem Gläubiger gewährter Erlass auswirkt, ist zumeist nur spärlich geregelt; PECL und DCFR schweigen hierzu. Soweit ein einzelner Gläubiger nicht das Recht hat, Leistung an sich allein verlangen zu können, wird er auch nicht dazu befugt sein, über die gesamte Forderung durch Erlass oder Abtretung verfügen zu können. Die vereinzelt zu findende Regel, wonach nach einem Erlass durch einen Gläubiger der zweite die Gesamtleistung nur gegen Zahlung eines Betrags verlangen kann, der dem Anteil des entlassenden Gläubigers entspricht, hat sich als wenig praktikabel erwiesen. Übrig bleibt dann offenbar nur die Einzelwirkung, wonach ein Erlass durch einen der Gläubiger die Rechte der anderen nicht berührt. Dagegen sollte ein Gläubiger, der die Leistung an alle verlangen kann, wohl auch das Recht zur gesamtwirkenden Mahnung und Verjährungsunterbrechung (Verjährung) haben. Klagt ein einzelner Gläubiger (auf Leistung an alle), stellt sich die Frage nach der Wirkung eines klageabweisenden Urteils. Im Falle der Gesamtwirkung wären die Gläubiger an eine Prozessführung eines Mitgläubigers gebunden, den sie sich vielleicht nicht ausgesucht haben. Im Falle einer Einzelwirkung besteht für den Schuldner die Gefahr, bei unsicherer Sach- oder Rechtslage sukzessive von sämtlichen Gläubigern verklagt zu werden, die schon dann siegen, wenn nur einer von ihnen den Prozess gewinnt.

Die Grundregel, wonach jeder Gläubiger das Recht hat, die Leistung an alle zu verlangen, hat sich auch für bestimmte Fälle als praktikabel erwiesen, in denen die Leistung teilbar ist, in denen also auch eine Teilgläubigerschaft möglich wäre. Vermieten etwa Miteigentümer das gemeinschaftliche Haus, entspricht es den Parteiinteressen eher, dass der Mietzins an die Gläubiger gemeinsam geleistet wird, um davon die gemeinsamen Kosten und Lasten zu bestreiten, bevor Anteile an die einzelnen Gläubiger ausgezahlt werden. Wird die gemeinsame Sache beschädigt, soll der Schadensersatz nicht anteilig, sondern an alle Miteigentümer gemeinsam geleistet werden, damit er zur Wiederherstellung verwendet werden kann. In der gemeinrechtlichen Tradition sehen die meisten Rechtsordnungen eine Mitgläubigerschaft aber nur für unteilbare Leistungen vor, zu denen der Mietzins oder Schadensersatz nicht gehören. Um eine Teilgläubigerschaft zu vermeiden, behilft man sich insbesondere dann, wenn die Gläubiger eine Bruchteilsgemeinschaft bilden, teilweise mit der Annahme einer vereinbarten oder einer rechtlichen Unteilbarkeit. Einige Rechtsordnungen kennen auch eine besondere Art der gemeinschaftlichen Forderung für Fälle, in denen auf der Gläubigerseite eine Bruchteilsgemeinschaft steht. Die gemeinschaftliche Gläubigerschaft der PECL und das joint right des DCFR sehen von vornherein keine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf unteilbare Leistungen vor. Da die PECL (anders als der DCFR) auch keine Teilgläubigerschaftsvermutung kennen, ist hier allein die Auslegung des Parteiwillens bzw. des Gesetzes maßgeblich.

Besonderheiten gelten schließlich, wenn die gemeinsame Forderung Teil eines Sondervermögens ist. Forderungen von Personengesellschaften und Miterben (Erbrecht) waren nach gemeinem Recht geteilt. Nach dieser, auch heute in einigen Rechtsordnungen zu findenden Regel, handelt es sich also um Teilforderungen; bei unteilbarem Leistungsgegenstand gelten die Regeln zur Unteilbarkeit. In anderen Rechtsordnungen bilden solche Forderungen demgegenüber einen Teil eines Sondervermögens, das den Gesellschaftern oder Miterben im Ganzen gemeinschaftlich zusteht, so dass der Einzelne über die Forderung auch nicht anteilig verfügen kann. Die Klage-, Empfangs- und Verfügungsbefugnis an solchen Gesamthandsforderungen richten sich nach den Regeln, die für das Sondervermögen insgesamt gelten; maßgebend ist also in erster Linie das Recht der Geschäftsführung und Vertretung für die Gemeinschaft. Soweit die Gemeinschaft für rechtsfähig gehalten wird, wie es etwa bei der Handelsgesellschaft und zunehmend auch bei der Außengesellschaft des bürgerlichen Rechts der Fall ist, ist die Gesellschaft selbst die (einzige) Gläubigerin.

4. Gesamtgläubiger

In bestimmten Fällen können die Gläubiger daran interessiert sein, jedem von ihnen weitreichende Befugnisse hinsichtlich der Forderung einzuräumen, insbesondere das Recht, vom Schuldner die Leistung einzuziehen. Dies ist der Fall, wenn die Gläubiger die Forderung gemeinsam rechtsgeschäftlich begründen, sich gegenseitig vertrauen und die Verwaltung und Einziehung der Forderung erleichtern wollen. Für diesen Zweck stellte das römische Recht das Institut der Gesamtgläubigerschaft zur Verfügung, das im gemeinen Recht rezipiert und in die große Mehrheit der nationalen Rechtsordnungen (etwa Frankreich, Italien, Spanien, Deutschland, Österreich, Griechenland und die Schweiz) aufgenommen wurde. Die PECL (Art. 10:201 I) sprechen von solidary claims, der DCFR (Art. III.-4:202 I) von einem solidary right.

Die Gesamtgläubigerschaft wird in den meisten Rechtsordnungen wesentlich ausführlicher geregelt als die Mitgläubigerschaft; häufig wird sie als Spiegelbild zur Gesamtschuld angesehen. Überall kann jeder Gläubiger vom Schuldner die gesamte Leistung verlangen. Nach römisch-gemeinem Recht und nach der Mehrheit der nationalen Rechtsordnungen führt aber die Klage eines Gläubigers dazu, dass andere Gläubiger nicht mehr klagen können und der Schuldner auch nicht mehr befreiend an die anderen leisten kann. Hierdurch wird der klagende Gläubiger vor Störungen durch andere Gläubiger und der Schuldner vor einer gleichzeitigen Inanspruchnahme durch mehrere geschützt. Nach dem deutschen Recht, den PECL und dem DCFR kann der Schuldner dagegen noch nach Klageerhebung durch einen Gläubiger an einen anderen leisten oder von einem anderen verklagt werden. Wird die Klage eines Gläubigers gegen den Schuldner rechtskräftig abgewiesen, lässt die Mehrheit der Rechtsordnungen eine weitere Klage durch einen zweiten Gläubiger zu. Wie bei der Mitgläubigerschaft führt dies zu einer ungünstigen Stellung des Schuldners, der bei unsicherer Sach- oder Rechtslage erst dann sicher ist, wenn er sämtliche Prozesse gewonnen hat.

Hat ein Gläubiger die Leistung empfangen, soll ein Ausgleich unter den Gläubigern stattfinden. Da die Gesamtgläubigerschaft gewöhnlich rechtsgeschäftlich begründet wird, besteht in der Regel ein Innenverhältnis, das die Verteilung unter den Gläubigern regelt. Während das römisch-gemeine Recht und einige nationale Rechtsordnungen die Ausgleichsfrage ganz dem Innenverhältnis überlassen, sehen andere Rechtsordnungen (etwa Deutschland, Griechenland und Italien, auch PECL und DCFR) einen schon aus der Gesamtgläubigerschaft selbst folgenden Ausgleichsanspruch vor.

Die Frage, welche weiteren Rechte der einzelne Gläubiger hat, wird im Einzelnen unterschiedlich geregelt. Nach römischem Recht waren die Befugnisse des einzelnen Gläubigers nahezu unbegrenzt, er konnte nicht nur die gesamte Forderung erlassen, sondern auch in anderer Weise, etwa durch Novation, über sie verfügen. Heute werden die Rechte des Gesamtgläubigers häufig beschränkt. Ein Erlass durch einen einzelnen Gläubiger hat in einigen Ländern Gesamtwirkung, so dass der Schuldner völlig frei ist, in anderen Ländern Einzelwirkung, so dass die Rechte der anderen Gläubiger unberührt sind, und in wieder anderen Ländern beschränkte Gesamtwirkung, so dass die übrigen Gläubiger die Leistung nur unter Abzug des Innenanteils des Erlassenden verlangen können. Auch die Wirkung einer mit einem Gläubiger vereinbarten Novation oder einer Verjährungsunterbrechung durch einen Gläubiger wird unterschiedlich beurteilt. Dahinter verbergen sich unterschiedliche Auffassungen über den Zweck der Gesamtgläubigerschaft. Während etwa das römische Recht von einer umfassenden Verfügungsbefugnis ausging, entspricht die Gesamtgläubigerschaft nach deutscher Auffassung eher einer Einziehungsermächtigung, die den einzelnen Gläubiger nur zur Einziehung selbst berechtigt und nicht zu anderen Verfügungen, während es sich nach französischer Vorstellung um verbundene Teilforderungen handelt, bei denen jeder Gläubiger über seinen Anteil verfügen kann, nicht aber über die Anteile der anderen. In den PECL und im DCFR haben Verfügungen und sonstige Handlungen eines Gesamtgläubigers grundsätzlich Einzelwirkung.

Die heterogene Ausgestaltung der Gesamtgläubigerschaft in den europäischen Rechtsordnungen geht offenbar auf eine weit verbreitete Unsicherheit über ihre Funktion und ihren Anwendungsbereich zurück. Das römische Recht begriff die Obligation als persönliches Band zwischen Gläubiger und Schuldner und ließ daher weder die Stellvertretung noch die Abtretung noch einen Vertrag zugunsten Dritter]] zu. Die Gesamtgläubigerschaft war daher das einzige Mittel, mehrere Personen gleichberechtigt an der Einziehung und Verwaltung einer Forderung zu beteiligen. Wollen dagegen heute mehrere Personen eine gemeinsame Forderung begründen und jedem dabei bestimmte Rechte einräumen, können sie die Forderung auch als Einzelforderung oder als gemeinschaftliche Forderung im oben beschriebenen Sinn begründen und sich gegenseitig Vollmachten oder Verfügungsbefugnisse einräumen. Die Frage, ob es sich bei der Gesamtgläubigerschaft um etwas anderes als eine gemeinschaftliche Forderung mit Vertretungs- oder Verfügungsrechten handelt, ist ebenso wenig geklärt wie der genaue Anwendungsbereich des Instituts. Als einziger Anwendungsfall wird zumeist nur das von Eheleuten oder Geschäftspartnern vereinbarte Oderkonto genannt, bei dem jeder Inhaber allein Abhebungen und Überweisungen vornehmen kann. Doch auch hier wird der genaue Umfang der Rechte jedes Gläubigers durch den Vertrag und die AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) der Bank geregelt, nicht durch die Gesamtgläubigervorschriften. Insofern ist auch nicht klar, für welche Fälle die eher ausführlichen Regeln der PECL und des DCFR über die solidary claims gedacht sind.

5. Die dingliche Zuordnung

Wenig geklärt und auch in den PECL und im DCFR nicht geregelt ist die Frage, wem die Forderung, die es zumindest im wirtschaftlichen Sinne nur einmal gibt, dinglich zugerechnet wird. Unproblematisch ist dies nur bei der Teilgläubigerschaft und bei Forderungen, die Teil eines Sondervermögens sind. Bei der gewöhnlichen Mitgläubigerschaft sowie bei der Gesamtgläubigerschaft wird dagegen diskutiert, ob es sich rechtlich um eine oder um mehrere Forderungen handelt. Einerseits soll jeder Gläubiger ein eigenes Klagerecht haben, andererseits könnte man auch Parallelen zu dem Fall ziehen, in dem ein dingliches Recht wie das Eigentum mehreren zusteht. Die Unsicherheit erklärt sich auch daraus, dass das gemeine Recht eine Bruchteilsgemeinschaft an einer Forderung nicht anerkannte. Bei der Mitgläubigerschaft findet sich demgegenüber heute zunehmend die Vorstellung, dass es sich um eine gemeinsame Forderung handelt, an der mehrere Teilhaber in Form einer Gemeinschaft beteiligt sind; auch die PECL bzw. der DCFR sprechen von einem einzigen communal claim bzw. joint right. Die Anwendung der Regeln zur Bruchteilsgemeinschaft würde zu klaren Lösungen für den Fall der Insolvenz eines Mitgläubigers führen: Gepfändet werden oder in die Insolvenzmasse fallen kann dann nur sein ideeller Anteil an der gemeinsamen Forderung.

Bei der Gesamtgläubigerschaft finden sich in den europäischen Rechtsordnungen Einheits- und Mehrheitsmodelle nebeneinander; die PECL sprechen von einer Mehrheit von solidary claims, der DCFR von einer einzigen Obligation. Geht man wie etwa im deutschen Recht von einer Mehrheit von Forderungen auf das Ganze aus, fehlt eine klare vermögensrechtliche Zuordnung. In der Praxis kann die Forderung eines Gläubigers auf das Ganze gepfändet werden oder in die Insolvenzmasse fallen, wird aber nur dann realisiert, wenn nicht ein anderer Gesamtgläubiger zuvor die Gesamtleistung eingezogen hat, was zu einem wenig befriedigenden Wettlauf der Gläubiger führt. Unklar ist auch, ob es sich bei der Gesamtgläubigerschaft um eine fundamental andere Konstruktion handelt als bei der Mitgläubigerschaft oder ob beide Gläubigermehrheiten Unterarten eines einheitlichen Instituts der gemeinsamen Forderung sind, die sich lediglich in der Regelung der Verfügungsbefugnisse des einzelnen Gläubigers unterscheiden. Diesen Ansatz verfolgt etwa das niederländische Recht, das Gesamt- und Mitgläubigerschaft durch eine Forderungsgemeinschaft mit unterschiedlichen Einzelrechten der Gläubiger ersetzt hat.

6. Vereinheitlichungsprojekte

Teil III der PECL enthält einen Abschnitt zu Gläubigermehrheiten, der mit geringfügigen Modifikationen in den DCFR (Gemeinsamer Referenzrahmen) übernommen worden ist. Eine Arbeitsgruppe von UNIDROIT erarbeitet derzeit eine entsprechende Regelung. Eine Vorschrift zu Gläubigermehrheiten findet sich auch in Art. 88 des Code Européen des Contrats (Avant‑projet).

Literatur

Andreas Riedler, Plurality of Creditors in the Austrian, French, Swiss and German law, European Review of Private Law 7 (1999) 349 ff.; Antoni Vaquer (Hg.), La tercera parte de los principios de derecho contractual europeo: The Principles of European Contract Law, Part III, 2005; Danny Busch, Plurality of Creditors, in: idem, Ewoud Hondius, Hugo van Kooten, Harriët Schelhaas (Hg.), The Principles of European Contract Law (Part III) and Dutch Law, Bd. II, 2006, 54 ff.; Sonja Meier, §§ 420–432 II, in: Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert, Reinhard Zimmermann (Hg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Bd. II/‌1, 2007.

Abgerufen von Gläubigermehrheiten – HWB-EuP 2009 am 24. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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