Erlass einer Forderung: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 28. September 2021, 14:56 Uhr

von Jens Kleinschmidt

1. Gegenstand und Zweck; Terminologie

Der Erlass bringt eine Forderung ganz oder teilweise zum Erlöschen. Er ist damit ein Unterfall des Verzichts, verstanden als willentliches (rechtsgeschäftliches) Aufgeben eines Rechts. Dass der Rechtsverlust auf dem Willen des Gläubigers beruht, unterscheidet ihn von der Verwirkung infolge eines bloßen Verhaltens des Gläubigers und von der Verjährung infolge bloßer Nichtausübung der Forderung. Gegenüber Verwirkung oder Nichtausübung hat der Erlass den Vorteil, dass beide Seiten davon profitieren, wenn sich der Schuldner auf den Eintritt des Rechtsverlusts verlassen kann. Zu trennen ist der Erlass ferner vom pactum de non petendo, das die Forderung nicht untergehen lässt, sondern nur ihre Durchsetzbarkeit mit einer Einrede hindert.

Der Forderungsverzicht trägt seinen Zweck nicht in sich; für sich genommen hat er einen neutralen Charakter. Er bedarf vielmehr einer erläuternden Zwecksetzung, von der der eigentliche Verzicht als Verfügung zu trennen ist. Wenn also von einem „entgeltlichen“ oder einem „unentgeltlichen“ Forderungsverzicht die Rede ist, so kann damit nicht der Verzicht als solcher, sondern nur das zugrundeliegende Geschäft gemeint sein. Ob der Forderungsverzicht wie in Deutschland und etwa auch in Spanien grundsätzlich abstrakt oder wie in der Schweiz mit dem ihm zugrunde liegenden Geschäft kausal verknüpft ist, ist dagegen nachrangig. Auch Rechtsordnungen, die hier grundsätzlich dem Abstraktionsprinzip folgen, halten im Einzelfall (etwa beim Erlass als Bestandteil eines Vergleichs) einen kausalen Erlass für möglich. Typisch ist der (entgeltliche) Forderungsverzicht im Rahmen eines (Sanierungs‑)Vergleichs oder einer Abrede, gegen Zahlung eines Teilbetrags auf den Rest zu verzichten (ähnliche Wirkungen hat die Reorganisation im Insolvenzverfahren, siehe dazu § 11 der Grundsätze des Europäischen Insolvenzrechts). Der Forderungsverzicht ist damit auch Mittel zur Anpassung eines Rechtsgeschäfts an veränderte Umstände. Der Erfüllung einer Verbindlichkeit dient der Forderungsverzicht beispielsweise als Folge eines Befreiungsvermächtnisses oder als Form des Schadensersatzes. In Betracht kommt auch ein unentgeltlicher Verzicht aufgrund einer Schenkung. Historisch wurden deshalb immer wieder Schenkung und Verzicht zu Unrecht vermengt.

Der Zusammenhang zwischen Erlass und Verzicht wird deutlich in dem Begriff „Forderungsverzicht“. Ältere Bezeichnungen für den Erlass sind „Nachlass“ und „Entsagung“ (so heute noch das ABGB). Terminologisch unterscheiden viele Rechtsordnungen zwischen „Verzicht“ auf der einen und „Erlass“ auf der anderen Seite (renonciation/remise de dette; renuncia/ condonación de la deuda; rinuncia/remissione del debito; afstand van recht/kwijtschelding). Bisweilen werden mit dieser terminologischen Differenzierung auch Unterschiede in der Sache verknüpft: Der Erlass sei gerade kein Unterfall des Verzichts, da er anderen Voraussetzungen unterliege. Insbesondere ist in mehreren Rechtsordnungen zu lesen, der Erlass könne nicht Verzicht sein, da ein Verzicht auf andere Rechte als Forderungen einseitig erfolge, beim Erlass aber die Mitwirkung des Schuldners gebraucht werde (dazu sogleich). Diese begriffliche Trennung überzeugt nicht, da sie die Begriffe ohne zwingenden Grund mit Inhalten auflädt: Mit dem Erlass verzichtet der Gläubiger auf eine Forderung; auf welche Weise dies zu geschehen hat, sollte nicht die Terminologie vorgeben. Auf Englisch setzt sich die Bezeichnung „release“ durch (Art. 5.1.9 UNIDROIT PICC), das ebenfalls gebräuchliche „waiver“ ist als Begriff zu schillernd und lässt an nicht-rechtsgeschäftliche Konzepte wie die Verwirkung denken, „discharge“ klingt zu allgemein, „renunciation“ deckt aus Sicht des common law gerade nicht den Forderungsverzicht ab. „Relinquishment“ wäre treffend, ist als juristischer Terminus jedoch nicht verbreitet.

2. Tendenzen der Rechts­entwicklung

Dass der Gläubiger auf eine Forderung verzichten kann, besagt noch nichts über die Voraussetzungen eines wirksamen Forderungsverzichts. Reicht die Erklärung des Gläubigers, verzichten zu wollen, aus, um ihn an den Verzicht zu binden? Oder muss der Schuldner auf irgendeine Art und Weise mitwirken, um sicher zu sein, dass sein Gläubiger nicht nach einem Sinneswandel doch noch die Leistung verlangt? Mit anderen Worten: Ist der Forderungsverzicht eine einseitige Erklärung, oder gilt für ihn das Vertragsprinzip (Vertrag; Versprechen)? Praktisch wird die Frage nur dort, wo der Begünstigte nicht ohnehin mitwirken muss, etwa weil der Verzicht in einen Vergleich eingebettet ist oder er sich zu einer Gegenleistung dafür verpflichtet. Wo sich die Frage stellt, würde der Rechtsverkehr davon ausgehen, dass der Begünstigte mit dem Vorteil einverstanden sein wird und deshalb nicht zustimmen muss. Tatsächlich aber wird dem Forderungsverzicht rechtsvergleichend „eine nicht ganz eindeutige Natur zwischen Vertrag und einseitiger Erklärung“ (Rodolfo Sacco) bescheinigt.

Im römischen Recht war der Forderungsverzicht ein zweiseitiger Akt. Zwei Modelle standen zur Verfügung: Das formlose pactum de non petendo gab wie auch heute nur eine Einrede, ließ die Forderung aber bestehen. Zum Erlöschen der Forderung führte die acceptilatio. Von Gaius als „imaginaria solutio“ gekennzeichnet, hatte sich die acceptilatio aus der Erfüllung einer Stipulationsschuld entwickelt: Wie die Entstehung dieser Schulden wurde ursprünglich auch ihre Erfüllung durch ein formalisiertes Wechselspiel aus Frage und Antwort begleitet. Doch bald löste sich die Erfüllung von diesem Formalakt, der ein Eigenleben entwickelte als Möglichkeit für den Gläubiger, den Schuldner ohne Erfüllung zu befreien, mithin auf seine Forderung zu verzichten. Geblieben ist der acceptilatio ihr Charakter als actus contrarius zur Forderungsbegründung – ein für die spätere Rechtsentwicklung wichtiger Argumentationstopos. Ob es im nachklassischen Recht daneben auch einen einseitigen Verzicht gab, ist nicht ganz klar, aber unwahrscheinlich.

In der Folgezeit gewann – beflügelt durch die Klagbarkeit aller pacta (Vertrag, Vertragsfreiheit) – das pactum de non petendo als formfreier Verzicht gegenüber der schwerfälligen acceptilatio an Bedeutung und wurde der Ursprung eines formlosen Erlassvertrages. Die Wirkung dieses Erlasses – Erlöschen der Forderung oder bloße Einrede – konnten die Parteien festlegen. Doch diskutierten spätestens seit dem Naturrecht Juristen darüber, ob ein Forderungsverzicht überhaupt einen Vertragsschluss voraussetze. Im Mittelpunkt stand nun die individuelle Freiheit des Rechtssubjekts; unmittelbar mit der Betonung der Vertragsfreiheit verknüpften die Naturrechtler Überlegungen zur Bindung an das einseitige Versprechen. Warum soll der Gläubiger, wurde gefragt, gegen seinen Willen an der Forderung festgehalten werden? Einem Gleichlauf von Forderungsentstehung und Forderungsvernichtung wurde keine rechtfertigende Kraft zuerkannt. Der Praxis des Gemeinen Rechts in Deutschland (ius commune) im 18. Jahrhundert soll – ebenso wie dem germanischen Recht – der einseitige Verzicht ausgereicht haben.

Die Streitfrage zeigt sich heute in den unterschiedlichen Ansätzen der nationalen Rechtsordnungen; sie wurde und wird europaweit diskutiert. Unmittelbaren Niederschlag fand die Kontroverse in den Beratungen zum ABGB in Österreich, wo noch heute umstritten ist, ob – wie die herrschende Ansicht annimmt – die betreffende Vorschrift (§ 1444) als Anordnung des Vertragsprinzips zu deuten ist. Der ABGB-Gesetzgeber nahm eine Verwandtschaft von Erlass und Schenkung an und fügte zudem einen Verweis auf die Schenkungsvorschriften ein; eine ähnliche Gemengelage hatte zuvor schon das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten enthalten. Ebenfalls dem Vertragsprinzip neigt das französische Recht zu, das allerdings trotz des Streits der Naturrechtler im Code civil keine Regelung trifft. Der BGB-Gesetzgeber (BGB) sprach sich – wohl auch als Reaktion auf das wiederauflebende Interesse am einseitigen Versprechen zum Ende des 19. Jahrhunderts – dezidiert für das Vertragsprinzip aus. Entscheidend war für ihn der Charakter des Forderungsverzichts als Konträrakt zur Forderungsbegründung, wobei er offensichtlich die nicht vertraglich begründeten Deliktsforderungen vergaß. Ausdrücklich keinen Ausschlag gab für ihn dagegen das heute in der deutschen Diskussion vorherrschende und auch international (etwa bei den Beratungen der UNIDROIT PICC) immer wieder anzutreffende Argument, dem Schuldner dürfe der Forderungsverzicht nicht gegen seinen Willen aufgedrängt werden (beneficia non obtruduntur). Die BGB-Lösung wird im Schrifttum von vielen Autoren kritisiert, die de lege ferenda einen Wechsel zum Forderungsverzicht als einseitigem Rechtsgeschäft fordern. Die Anwendung des Vertragsprinzips sei systemwidrig, da sowohl auf Gestaltungsrechte und Einreden als auch im Sachenrecht einseitig verzichtet werden könne und selbst bei Forderungen in bestimmten Fällen ein einseitiger Verzicht möglich sei. Die Gründe des historischen Gesetzgebers seien nicht überzeugend, da ein actus contrarius-Prinzip keine Rechtfertigung in sich trage. Ebenso wenig sei ein Schutz vor aufgedrängten Verzichten erforderlich oder Anliegen des Rechts; Regelungsproblem sei eher die Bindung des Gläubigers an seinen Verzicht. Auch die Schweizer und die niederländische Kodifikation unterstellen den Forderungsverzicht dem Vertragsprinzip (Art. 115 OR; Art. 6:160 BW). Gleichfalls nur zweiseitig möglich ist der Erlass in England, da die Verzichtserklärung den Gläubiger nur bindet, wenn ihr ein Gegenopfer (consideration) des Schuldners gegenübersteht.

Andere Rechtsordnungen (z.B. Schottland, Spanien, nordische Rechte) halten demgegenüber die einseitige Verzichtserklärung des Gläubigers für ausreichend. Doch sind die Unterschiede zwischen beiden Positionen nicht so groß, wie es scheinen mag: Viele Rechtsordnungen, die dem Vertragsprinzip anhängen, fingieren die Annahmeerklärung des Schuldners, wenn dieser auf den für ihn lediglich rechtlich vorteilhaften Forderungsverzicht nicht reagiert (kraft Gesetzes in der Schweiz und in den Niederlanden; aufgrund von Rechtsprechung in Frankreich, Deutschland und Österreich). Schweigen wird so zur Annahmeerklärung; der Schuldner muss nach einem Sinneswandel des Gläubigers keine Nachforderung befürchten, jedoch verbleibt ihm die Möglichkeit, den Verzicht durch Ablehnung zu verhindern. Begründet wird diese Abweichung von den üblichen Regeln der Rechtsgeschäftslehre damit, dass der Forderungsverzicht dem Schuldner nur zum Vorteil gereiche. In Italien ist das Zurückweisungsrecht des Schuldners im Codice civile verankert (Art. 1236). Im Unterschied zu der Schweizer oder der niederländischen Lösung ist dort aber der einseitige Verzicht und nicht das Vertragsprinzip der Ausgangspunkt; es muss also keine Annahme fingiert werden. Eine unwirksame Annahmeerklärung wäre nach dem italienischen Modell unschädlich.

Auf Seiten der Erklärung des Gläubigers werden strenge Maßstäbe angelegt. Der Verzichtswille, heißt es in vielen Rechtsordnungen, müsse unzweideutig feststellbar sein und dürfe nicht vermutet werden (z.B. Deutschland; Österreich; Schweiz; Frankreich; der Satz hat historische Vorläufer). Doch machen manche Rechts-ordnungen Ausnahmen: Die Rückgabe eines Schuldscheins führt zu einer Vermutung des Verzichtswillens (Italien; Frankreich; Spanien; auch diese Regel hat Vorläufer in Rom und im Gemeinen Recht). Der BGB-Gesetzgeber entschied sich freilich bewusst gegen eine derartige Ausnahme und überließ den Gerichten die Auslegung in jedem einzelnen Fall. Die Erklärung des Gläubigers unterliegt grundsätzlich keiner Form. Doch macht sich historisch und etwa in Spanien auch heute noch die fehlende Trennung von Erlass als Vollzugsgeschäft und Schenkung als Grundgeschäft bemerkbar: Der ausdrückliche Forderungsverzicht wird dort der Schenkungsform unterstellt. Die Mehrzahl der europäischen Rechtsordnungen schließt sich dem nicht an; manche wenden aber besondere Formerfordernisse für den Beweis auf den Forderungsverzicht an (Frankreich; Italien). Auch das consideration-Erfordernis des englischen Rechts lässt sich funktional als Formerfordernis einordnen (Seriositätsindizien).

Einigkeit besteht hinsichtlich der Wirkung des Forderungsverzichts: Die Forderung erlischt. Schwierige Anschlussfragen stellen sich jedoch, wenn der Gläubiger gegenüber einem von mehreren Schuldnern auf die Forderung verzichtet (Gesamtschuld) oder für die Schuld eine Kreditsicherheit bestand.

3. Regelungsansätze in den Regelwerken zum Europäischen Privatrecht

Rechtsvergleichend wird damit eine deutliche Tendenz erkennbar: Der Forderungsverzicht beruht auf einer einseitigen Erklärung des Gläubigers (die der Schuldner möglicherweise zurückweisen kann); er ist formfrei; und er wird begleitet von einer (möglicherweise zweiseitigen) erläuternden Zwecksetzung. Dennoch hat sich in den Regelwerken zum Europäischen Privatrecht noch keine gemeinsame Regelungsstruktur herausgebildet.

Am klarsten ist die Regelung in den PECL. Dort wird der Erlass zwar nicht ausdrücklich angesprochen. Jedoch besteht kein Grund, auf den Erlass nicht die allgemeine Vorschrift über einseitige Versprechen anzuwenden, wonach ein Versprechen, das ohne Annahme rechtlich verbindlich sein soll, verbindlich ist (Art. 2:107 PECL).

Stärker dem Gedanken einer Beteiligung des Schuldners verhaftet sind die Vorschriften in den UNIDROIT PICC und im Code Européen des Contrats (Avant‑projet). Dem niederländischen Recht ähnelt Art. 5.1.9 UNIDROIT PICC: Grundsätzlich gilt das Vertragsprinzip, um den Schuldner vor einer ungewollten Begünstigung zu schützen; handelt es sich jedoch um einen unentgeltlichen Verzicht, muss der Schuldner die Erklärung unverzüglich zurückweisen, andernfalls wird seine Annahme fingiert. Im Falle des entgeltlichen Verzichts, so der zugrunde liegende Gedanke, muss der Schuldner ohnehin mitwirken, indem er sich zu der Gegenleistung verpflichtet; im Falle des unentgeltlichen Verzichts wird die Schuldnermitwirkung hingegen nicht benötigt. Dieser Grundgedanke vermengt freilich Grundgeschäft und Vollzugsgeschäft, indem er offenbar davon ausgeht, dass beide Geschäfte stets zeitlich zusammenfallen. Ausdrücklich am italienischen Modell orientiert sich Art. 131(2) des Avant-projet, der einen einseitigen Forderungsverzicht mit Zurückweisungsrecht des Schuldners zulässt. Der Avant-projet stellt zudem klar, was überall selbstverständlich ist: Neben dem einseitigen Verzicht ist auch ein vertraglicher Verzicht möglich.

Die Position des Draft DCFR ist nicht eindeutig: Einerseits anerkennt er die bindende Wirkung des als bindend gewollten einseitigen Versprechens (Art. II.-1:103 (2)). Anders als in den PECL soll der Begünstigte aber generell ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ihm einen Vorteil gewährt, unverzüglich zurückweisen können (Art. II.-4:303). Andererseits wird die Änderung eines Rechts oder einer Verpflichtung grundsätzlich nur auf vertraglichem Wege zugelassen; eine einseitige Änderung ist nur dort gestattet, wo sich das aus den Bedingungen, die dem Recht oder der Verpflichtung zugrunde liegen, ergibt (Art. III.-1:108 f.). Die Anforderungen an die Änderung eines Rechts sind damit höher als die an dessen Begründung. Welcher Standard nun für den Forderungsverzicht gelten soll, lässt sich allein mit dem Text des DCFR nicht entscheiden.

4. Einheitsrecht

Die Möglichkeit, eine Forderung privatautonom zum Erlöschen zu bringen, wird im Gemeinschaftsprivatrecht, sowohl in Rechtsakten als auch in der Rechtsprechung, vorausgesetzt. Der Forderungsverzicht und seine Voraussetzungen erfahren jedoch keine eigenständige Regelung. Allerdings bedenkt das Gemeinschaftsrecht bestimmte Forderungen mit einem Verzichtsverbot, so etwa den Anspruch des Urhebers oder ausübenden Künstlers auf eine angemessene Vergütung für die Vermietung. Nicht hierher gehören die vielen Fälle, in denen Rechte des Verbrauchers (Verbraucher und Verbraucherschutz) als unverzichtbar ausgestaltet werden, da es in ihnen nicht um den Erlass einer Forderung geht, sondern um die Anordnung des zwingenden Charakters einer Vorschrift. Zu vermerken ist schließlich, dass das Gemeinschaftsrecht einseitigen Versprechen aufgeschlossen gegenübersteht, so etwa in den Vorschriften über Garantien beim Verbrauchsgüterkauf oder bei der Qualifikation einer Gewinnzusage.

Literatur

Hans Walsmann, Der Verzicht, 1912; Hansjörg Peter, Verzicht auf Rechte und Befugnisse, insbesondere im Obligationenrecht, Ar-chiv für die civilistische Praxis 200 (2000) 149 ff.; Rodolfo Sacco, Einführung in die Rechtsvergleichung, 2001, 79 ff.; Jens Kleinschmidt, Der Verzicht im Schuldrecht: Vertragsprinzip und einseitiges Versprechen im deutschen und US-amerikanischen Recht, 2004; Caroline Cauffman, De verbindende eenzijdige belofte, 2005, Nr. 1220; Reinhard Zimmermann, Vertrag und Versprechen, in: Festschrift für Andreas Heldrich, 2005, 467 ff.; Jens Kleinschmidt, § 397, in: Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert, Reinhard Zimmermann (Hg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Bd. II/2, 2007; Jörg Benedict, Das Versprechen als Verpflichtungsgrund? Oder: Gibt es einen einseitigen Verzicht im Schuldrecht?, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 72 (2008) 302 ff.; Filippo Ranieri, Europäisches Obligationenrecht, 3. Aufl. 2009, 1849 ff.

Abgerufen von Erlass einer Forderung – HWB-EuP 2009 am 23. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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