Haftpflichtversicherung und Vertragsübernahme: Unterschied zwischen den Seiten

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== 1. Gegenstand, Zweck und Funktion ==
== 1. Gegenstand und Zweck ==
Durch die Vertragsübernahme wird eine Seite einer Vertragsbeziehung ([[Vertrag]]) vollständig übertragen. Eine neue Partei tritt also auf der einen oder der anderen Seite des Vertragsverhältnisses in alle Rechte und Pflichten dieser Seite ein. Rechtstechnisch kann eine Vertragsübernahme als vertragliche Gesamtnachfolge oder in der Form summierter Einzelnachfolgen unter [[Abtretung]] aller Rechte und Übernahme aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis gestaltet werden. Das Rechtsinstitut ermöglicht es also, die Gesamtheit der ein Vertragsverhältnis konstituierenden Rechte und Pflichten in einem Rechtgeschäft zu übertragen. Sie hat große praktische Bedeutung, insbesondere bei lang laufenden Verträgen wie Mietverträgen, Darlehensverträgen und Arbeitsverträgen sowie beim [[Unternehmenskauf/Mergers and Acquisitions|Unternehmenskauf]] in Form des ''asset-deals''. Beim ''asset-deal'' wird ein Unternehmen nicht durch Abtretung der Geschäftsanteile verkauft, sondern im Wege der Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern, also auch Verträgen, die in ihrer Gesamtheit das Unternehmen ausmachen.


Die Haftpflichtversicherung ist ein Versicherungszweig der [[Schadenversicherung]]. Sie gewährt dem Versicherungsnehmer ''Schutz gegen die Inanspruchnahme auf Schadenersatz'' durch Dritte. Schutzobjekt in der Haftpflichtversicherung ist nicht ein bestimmtes Rechtsgut, sondern das jeweilige Vermögen des Versicherungsnehmers. Die Haftpflichtversicherung zählt zur Gruppe der Nichtpersonenversicherungen.
Dogmatisch wird die Vertragsübernahme zum Teil als eigenständiges Rechtsinstitut der vertraglichen Gesamtrechtsnachfolge, zum Teil als Fall der Novation verstanden. Bei ersterem Verständnis wird durch die Vertragsübernahme ein bestehender Vertrag identitätswahrend übertragen. Bei zweiterem Verständnis wird hingegen der ursprüngliche Vertrag durch einen neuen bzw. eine neue Verpflichtung ersetzt. Die Vertragsübernahme erfordert unabhängig von der dogmatischen Einordnung die Mitwirkung aller Beteiligten, also der ursprünglichen Vertragsparteien und des Eintretenden, dies entweder durch Abschluss eines gemeinsamen dreiseitigen Vertrages oder in Form eines Vertrages zwischen ausscheidendem und eintretendem Vertragspartner unter Zustimmung der verbleibenden Vertragspartei. Die Vertragsübernahme bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form; lediglich die [[Formerfordernisse|Formvorschriften]] für den übernommenen Vertrag müssen auch bei Abschluss des Übernahmevertrages eingehalten werden.  


Die Anfänge der modernen Haftpflichtversicherung sind eng mit der einsetzenden Industrialisierung im 19. Jahrhundert verknüpft. Neue Haftungstatbestände zum Schutz von Arbeitnehmern vor Betriebsgefahren schufen für die Unternehmer ein Bedürfnis nach Versicherungsschutz, der bald auch Angehörigen anderer Personengruppen (Freiberufler, Grund- und Hausbesitzer, Pferde- und Wagenbesitzer etc.) angeboten wurde und nicht nur mehr Schutz gegen deliktische, sondern auch vertragliche Ansprüche bot.
Abzugrenzen ist die Vertragsübernahme vom Vertragsbeitritt. Beim Vertragsbeitritt wird nicht ein Vertragspartner ausgetauscht und durch einen neuen ersetzt. Vielmehr tritt eine weitere Person auf der Seite eines Vertragspartners hinzu. Der Beitretende haftet anschließend für die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen eines der Vertragspartner mit. Die konkrete Art der Mithaftung hängt von den getroffenen Vereinbarungen ab. So kann der Beitretende Gesamtschuldner ([[Gesamtschuld]]) der Verpflichtungen, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, werden. Nach dem Beitritt ist dann jeder der beiden neuen Gesamtschuldner verpflichtet, die ganze Leistung zu bewirken. Der andere Vertragspartner, der Gläubiger, kann diese aber nur einmal fordern. Möglich ist auch, dass der bisherige Vertragspartner und der Beitretende nach dem Beitritt als Teilschuldner jeder nur einen Teil der Leistung schulden. Möglich ist zudem, dass nicht jeder von ihnen die Leistung ganz, sondern beide sie in gemeinschaftlichem Zusammenwirken zu erbringen haben. Auch in welcher Form der bisherige Vertragspartner und der Beitretende berechtigt sind, hängt von den konkreten Vereinbarungen ab. So können sie Gesamtgläubiger ([[Gläubigermehrheiten]]) werden. Dann kann jeder die ganze Leistung fordern, der Schuldner braucht aber nur einmal zu leisten. Der bisherige Vertragspartner und der neue Vertragspartner können auch zur gesamten Hand berechtigt sein. Dann können beide die Leistung nur gemeinsam verlangen. Möglich ist schließlich, dass der bisherige Vertragspartner und der Beitretende Teilgläubiger sind, jeder also nur einen Teil der Leistung fordern kann. Da sich durch die Mitberechtigung des Beitretenden die Position des Vertragspartners auf der anderen Seite des Vertragsverhältnisses nicht nur verbessert, setzt auch der Vertragsbeitritt, wie die Vertragsübernahme, die Mitwirkung aller Beteiligten voraus.


Während die wirtschaftliche Bedeutung der Haftpflichtversicherung unverändert geblieben ist, hat sich in rechtlicher Hinsicht seit ihrer Einführung ein ''Funktionswandel'' von einer Versicherung des Schädigers hin zu einer auch den Geschädigten schützenden Versicherung vollzogen. In der ersten Phase der Haftpflichtversicherung galt sie allein dem ''Schutz des Versicherungsnehmers''. Diese Schutzrichtung fand ihren Ausdruck vor allem darin, dass die Abwehr von erhobenen Schadenersatzansprüchen im Vordergrund stand und die Feststellung der Haftpflichtforderung durch Urteil Voraussetzung für die Entschädigungspflicht des Versicherers war. Durch die Haftpflichtversicherung wurde die Stellung des Geschädigten also geradezu verschlechtert.
Im Unterschied zur Vertragsübernahme wird bei der [[Schuldübernahme]] lediglich eine isolierte Verpflichtung aus einem Schuldverhältnis auf einen neuen Schuldner unter Entlassung des bisherigen Schuldners aus der konkreten Schuld übergeleitet. Es wird also nicht wie bei der Vertragsübernahme eine Vertragspartei vollständig ausgetauscht und ersetzt. Während daher bei der Vertragsübernahme eine Partei gänzlich aus dem Vertragsverhältnis ausscheidet, bleibt bei der Übernahme einer vertraglichen Verpflichtung der bisherige Schuldner weiter Vertragspartei. Bei ihm verbleiben deshalb auch die Gestaltungsrechte, die sich aus dieser Stellung ergeben.  


In der zweiten Phase wurde die Rechtsstellung des Geschädigten gestärkt, indem ihm die Realisierung seines Anspruchs in der Insolvenz des Versicherungsnehmers durch Einräumung eines Absonderungsrechts garantiert wurde (sozialer Gehalt der Haftpflichtversicherung), die freie Verfügbarkeit des Versicherungsnehmers über seinen Verfügungsanspruch zugunsten des Geschädigten eingeschränkt wurde und der Versicherer, wenn für mehrere Dritte die Versicherungssumme nicht ausreichte, ein Verteilungsverfahren durchführen musste.
Auch durch eine Erfüllungsübernahme kommt es im Unterschied zur Vertragsübernahme nicht zu einer Änderung des bestehenden Vertragsverhältnisses. Die Erfüllungsübernahme bezieht sich vielmehr ausschließlich auf die geschuldete Leistung. Sie ändert noch nicht einmal etwas an der Schuldnerstellung des ursprünglichen Schuldners. Vielmehr verpflichtet sich der Übernehmer lediglich gegenüber diesem, die geschuldete Leistung an seiner Stelle zu erbringen.


Die den vorläufigen Abschluss der Entwicklung markierende dritte Phase ist durch eine starke Ausdehnung der [[Pflichtversicherung]] im Bereich der Haftpflichtversicherung in den europäischen Versicherungsordnungen gekennzeichnet. Hier steht der ''Schutz des Geschädigten'' im Vordergrund. Ihm soll das Risiko genommen werden, seine Ersatzansprüche mangels Solvenz des Schädigers nicht realisieren zu können. Der Schutzgedanke findet seinen besonderen Ausdruck darin, dass dem Geschädigten vielfach und vor allem in der Kfz-Haftpflichtversicherung ein Direktanspruch gegen den Versicherer eingeräumt wird (''action directe'') und dass es dem Versicherer verwehrt ist, dem Geschädigten Einwendungen aus dem [[Versicherungsvertrag]] entgegenzuhalten. Er kann jedoch beim Versicherungsnehmer Rückgriff nehmen kann, soweit er diesem gegenüber zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung berechtigt ist. Mittlerweile räumen zahlreiche Rechtsordnungen dem Geschädigten auch in der freiwilligen Haftpflichtversicherung ein eigenes, direktes Forderungsrecht ein (z.B. Spanien, Belgien, Luxemburg, Frankreich, Griechenland).
== 2. Tendenzen der Rechtsentwicklung ==
Die Vertragsübernahme ist als Rechtsinstitut allgemein anerkannt. In jüngeren [[Kodifikation]]en wie in Italien, Portugal oder den Niederlanden finden sich zu dieser sogar ausdrückliche Regelungen. Zwischenzeitlich wird in der Mehrzahl der Jurisdiktionen, gleich ob die Vertragsübernahme nun als solche kodifiziert ist oder nicht, die Vertragsübernahme als einheitliches [[Rechtsgeschäft]] verstanden und nicht – bloß – als Vorgang summierter [[Schuldübernahme]]n und summierter Forderungsabtretungen. Beispielhaft ist insoweit der Entwicklungsprozess des deutschen Rechts. Im [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] existieren keine ausdrücklichen Regelungen für die Vertragsübernahme. Die fehlende Regelung in der Kodifikation ist darauf zurückzuführen, dass der historische Gesetzgeber im Vertragsverhältnis nicht ein einheitliches rechtliches Gebilde, sondern in erster Linie die Summe der jeder Vertragspartei zustehenden Einzelforderungen und Einzelverpflichtungen gesehen und daher für die Vertragsübernahme die Regelungen über [[Abtretung]] und Schuldübernahme als ausreichend erachtet hat. Nach modernem Verständnis ist die Vertragsübernahme aber auch im deutschen Recht ein einheitliches Rechtsgeschäft.  


== 2. Tendenzen der Rechtsentwicklung ==
Zwingend ist in allen Jurisdiktionen die Mitwirkung und Zustimmung aller Beteiligten. Dabei kann entweder ein dreiseitiger [[Vertrag]] geschlossen werden oder aber ein Vertrag zwischen ausscheidendem und eintretendem Vertragspartner unter Zustimmung der verbleibenden Vertragspartei. Die Zustimmung kann auch stillschweigend oder in [[Allgemeine Geschäftsbedingungen|Allgemeinen Geschäftsbedingungen]] erfolgen, sofern nur die jeweiligen allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen hierfür gegeben sind. Die Zustimmung kann auch stets im Voraus erteilt werden.
 
Neben den rechtsgeschäftlich vereinbarten Vertragsübernahmen gibt es auch Fälle gesetzlicher Vertragsübernahmen, so z.B. die in der Praxis ausgesprochen häufigen Fälle des Übergangs von Arbeitsverhältnissen auf den Erwerber eines Betriebs, des Eintritts des Grundstückerwerbers in die von seinem Vorgänger geschlossenen Miet- und Pachtverträge ([[Miete und Pacht]]) oder die Fälle des gesetzlichen Vertragsübergangs bei gesellschaftsrechtlichen Umwandlungsmaßnahmen ([[Umwandlung/‌Spaltung/‌‌Verschmelzung]]).


Rechtstatsächlich ist eine Zunahme ''obligatorischer Haftpflichtversicherungen'' in Europa zu verzeichnen, die nur zum Teil ihren Grund in der Gesetzgebung der EU hat. Obligatorische Haftpflichtversicherungen begegnen einem sowohl in Bereichen, in denen eine Gefährdungshaftung besteht, als auch in Fällen reiner Verschuldenshaftung. Neben der gemeinschaftsrechtlich angeordneten Kfz-Haftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung von [[Versicherungsvermittler]]n, Luftverkehrshaftpflichtversicherung, Eisenbahn-Unfallhaftpflichtversicherung kennen die meisten europäischen Versicherungsrechtsordnungen obligatorische Haftpflichtversicherungen im Hinblick auf besonders gefahrgeneigte Tätigkeiten (z.B. Jagd), das Halten von Tieren (z.B. Hunden), bestimmte berufliche Tätigkeiten (z.B. Rechtsanwälte, Notare, Architekten, Wirtschaftsprüfer), den Betrieb gefährlicher/‌umweltgefährdender Anlagen ([[Umwelthaftung]]), den gewerblichen Güterverkehr, die Herstellung und/‌oder den Vertrieb medizinischer Produkte ([[Pflichtversicherung]]). In der Tendenz dürfte die Zahl der Pflichtversicherungen vor allem zur Absicherung von Haftpflichtrisiken aus gewerblicher und selbständig beruflicher Tätigkeit ([[Berufshaftung]]) als Reaktion auf die Verschärfung bestehender und die Einführung neuer Haftungstatbestände weiter zunehmen.
Auch in den ''[[common law]]''-Jurisdiktionen ist die Vertragsübernahme grundsätzlich bekannt. Das englische Recht behandelt die Vertragsübernahme als Fall der Novation, die eine allseitige Zustimmung voraussetzt. Die schottische Mischrechtsordnung sieht die Vertragsübernahme als eigenes Rechtsinstitut und setzt ebenfalls für die Vertragsübernahme die Zustimmung aller Parteien voraus.  


Im Bereich der ''freiwilligen Haftpflichtversicherung'' ist ebenfalls mit einer Ausdehnung der ''action directe'' zu rechnen. So sieht der Vorentwurf zur Gesamtrevision des schweizerischen Versicherungsvertragsgesetzes die Einführung eines eigenen Forderungsrechts des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer in allen Haftpflichtversicherungen vor. In Deutschland ist für absehbare Zeit allerdings keine Ausdehnung zu erwarten, da sich der Gesetzgeber im Rahmen der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes, das am 1.8.2008 in Kraft trat, nicht einmal zur Einführung eines allgemeinen Direktanspruchs in der obligatorischen Haftpflichtversicherung durchringen konnte, sondern nur im Falle der Insolvenz oder bei unbekanntem Aufenthalt des versicherungspflichtigen Schädigers. Vergleichbare Einschränkungen hinsichtlich des Direktanspruchs in der freiwilligen Haftpflichtversicherung enthält das finnische Versicherungsvertragsgesetz.
Im Prinzip Einigkeit besteht in der Mehrzahl der Jurisdiktionen auch bei der Antwort auf die Frage, welche Rechte und Einwendungen im Verhältnis zwischen dem Eintretenden und der im Vertrag verbleibenden Partei geltend gemacht werden können. Grundsätzlich können verbleibende Vertragspartei und Eintretender wechselseitig alle Einwendungen (z.B. Formnichtigkeit, Anfechtung, Widerruf, Rücktritt, Erfüllung) geltend machen, die sich aus dem Vertrag ergeben. Da das Vertragsverhältnis als solches erhalten bleibt, bleiben auch die wechselseitigen Einwendungen erhalten. So heißt es denn im italienischen Recht auch ausdrücklich, dass die im Vertrag verbleibende Partei gegenüber dem Eintretenden alle Rechte und Einwendungen, die auf dem Vertrag beruhen, geltend machen kann. Selbstverständlich können Eintretender und Verbleibender untereinander auch alle Einwendungen erheben, die sich aus ihrem Rechtsverhältnis untereinander ergeben, so eine nachträgliche Stundung. Sie können außerdem mit wechselseitigen Forderungen aus anderen Rechtsverhältnissen aufrechnen. Obwohl die Vertragsübernahme im englischen Recht als ein Fall der Novation betrachtet wird, kann der Verbleibende im Prinzip auch hier gegenüber dem Eintretenden alle Einwendungen und Gegenrechte geltend machen, die ihm gegenüber dem Ausscheidenden zustanden.


Im Vereinigten Königreich und in Irland kommt es bei Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsnehmers zum Übergang des Versicherungsanspruchs auf den Geschädigten. Auch in den Niederlanden wird der Dritte nicht aus eigenem Recht Gläubiger des Versicherers. Er kann lediglich verlangen, dass eine dem Versicherungsnehmer geschuldete Versicherungsleistung direkt an ihn gezahlt wird. Der Versicherer bleibt jedoch gegenüber dem Versicherungsnehmer verpflichtet. Die Haftung des Versicherungsnehmers gegenüber dem geschädigten Dritten wird nicht berührt. Es handelt sich bei dem Direktanspruch somit eher um einen Fall des abgekürzten Zahlungsweges. Das direkte Vorgehen des Dritten gegen den Versicherer setzt zudem voraus, dass der Versicherungsnehmer den Haftpflichtfall seinem Versicherer gemeldet hat. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann der Geschädigte den Versicherer nur dann direkt auf Zahlung in Anspruch nehmen, wenn er zuvor den Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmer pfänden und sich überweisen lässt.
== 3. Regelungsstrukturen im Einheitsrecht: Arten und Voraussetzungen der Vertragsübernahme ==
Von den Vereinheitlichungsprojekten regeln die [[Principles of European Contract Law|PECL]] (Art. 12:201) und der [[Common Frame of Reference|DCFR]] (Art. III.-5:301 und III.-5:302) die Vertragsübernahme inhalts- und nahezu wortgleich. Auch die [[UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts|UNIDROIT PICC]] (Art. 9.3.1 ff.) und der ''[[Code Européen des Contrats (Avant‑projet)|Avant-projet]]'' (Art. 118 ff.) enthalten eine Reihe von Regelungen. Die ''[[Acquis Principles]]'' enthalten keine Vorschriften.  


In den Rechtsordnungen, die dem Geschädigten einen direkten Anspruch gegen den Versicherer in der freiwilligen Haftpflichtversicherung einräumen, finden sich teilweise Beschränkungen, die daran anknüpfen, ob der Geschädigte einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden erlitten hat. Im niederländischen Versicherungsvertragsrecht besteht die Möglichkeit des direkten Vorgehens nur bei Personenschäden. Im schweizerischen Gesetzentwurf eines Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag werden echte Vermögensschäden vom Anwendungsbereich des Direktanspruchs ausgenommen. Die Schutzwürdigkeit des Geschädigten wird somit in den europäischen Versicherungsrechtsordnungen zum Teil in Abhängigkeit von der Art des erlittenen Schadens unterschiedlich bewertet.
Alle Vereinheitlichungsmodelle verstehen die Vertragsübernahme als einheitliches Rechtsgeschäft. Dies schon, weil die Vertragsübernahme jeweils als eigenständiges Rechtsinstitut behandelt und auch in PECL, DCFR und UNIDROIT PICC lediglich für die Rechtsfolgen die Regelungen über die [[Schuldübernahme]] und die [[Abtretung]] für entsprechend anwendbar erklärt werden. Der ''Avant-projet'' kommt sogar ohne einen solchen Verweis aus.  


Im Vergleich zur obligatorischen Haftpflichtversicherung weist der Direktanspruch in der freiwilligen Haftpflichtversicherung Besonderheiten auf. Während bei einer obligatorischen Haftpflichtversicherung der Schutz des Geschädigten so weit reicht, dass der Versicherer diesem gegenüber Einwendungen aus dem Versicherungsvertragsgesetz oder dem Versicherungsvertrag nicht entgegenhalten kann, schlagen in der freiwilligen Haftpflichtversicherung Einwendungen, die vor Eintritt des Schadens entstanden sind und an das Verhalten des Versicherungsnehmers anknüpfen, auf den Direktanspruch des Geschädigten im Allgemeinen durch. Der Anspruch des Geschädigten reicht insoweit nicht weiter, als der Schädiger selbst aufgrund seines Vertrages Versicherungsschutz genießt (z.B. Spanien, Belgien, Frankreich, Luxemburg). Dahinter steht die Überlegung, dass der Ausschluss von Einwendungen nur dort sinnvoll ist, wo der Deckungsumfang der Versicherung gesetzlich vorgeschrieben wird. Ist dies – wie in der freiwilligen Haftpflichtversicherung – nicht der Fall, würde ein Einwendungsausschluss vertraglichen Ausschlussklauseln jegliche Wirkung nehmen. Es gibt allerdings Ausnahmen. So bleibt der Direktanspruch des Geschädigten in Finnland unberührt, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Einwendungen, die nach Eintritt des Schadens entstanden sind, kann der Versicherer dem Geschädigten nicht entgegenhalten. Dies gilt auch für die Einrede der Verjährung, da der Direktanspruch nicht davon abhängig sein kann, dass der Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus dem Haftpflichtfall beim Versicherer geltend macht. Damit der Geschädigte das ihm eingeräumte direkte Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer ausüben kann, muss ihm gegenüber dem Haftpflichtigen ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des Haftpflichtversicherungsschutzes eingeräumt werden.
Im Übrigen gehen zwar die Texte aller Modelle nicht ausdrücklich auf die rechtliche Einordnung ein. Die PECL betonen in ihrem Kommentar jedoch, dass die Vertragsübernahme von der Novation abzugrenzen ist. Während die Novation durch die Beendigung des alten Vertrages und den Abschluss eines neuen Vertrages (oft auch zwischen denselben Parteien) gekennzeichnet sei, ist Wesen der Vertragsübernahme nach den PECL, dass der Vertrag derselbe bleibt und nur eine Vertragspartei ausgewechselt wird. Der ''Avant-projet'' kennt die Vertragsübernahme sowohl als Übernahme des bestehenden Vertrages wie als Fall der Novation.  


== 3. Ausgestaltung der Haftpflichtversicherung ==
Alle Modelle lassen die Möglichkeit offen, die Vertragsübernahme im Wege eines dreiseitigen Vertrages oder aber in der Form einer Vereinbarung zwischen dem Ausscheidenden und dem Eintretenden unter Zustimmung des Verbleibenden vorzunehmen.


Zu den Wesensmerkmalen der Haftpflichtversicherung zählt die Ausgestaltung des Versicherungsanspruchs als Anspruch, der auf die Befreiung von begründeten Ansprüchen und unbegründeten Ansprüchen Dritter gerichtet ist. Solange der ''Befreiungsanspruch'' sich nicht in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat, steht es im Ermessen des Versicherers, den Anspruch dadurch zu erfüllen, dass er den vom Dritten geltend gemachten Anspruch abwehrt und dem Versicherungsnehmer Rechtsschutz gewährt oder diesen – wenn er zu dem Ergebnis kommt, dass der Anspruch des Dritten begründet ist – freistellt. Hinsichtlich der Rechtsschutzgewährung besteht selbst in den Fällen, in denen dem Geschädigten ein Direktanspruch eingeräumt wird, ein Bedürfnis, da der Anspruch des Geschädigten gegen den schädigenden Versicherungsnehmer bestehen bleibt und insoweit eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers (zusammen mit dem Versicherer als Gesamtschuldner) droht.
Voraussetzung für eine Vertragsübernahme ist also nach allen Modellen die Zustimmung des Verbleibenden. Alle Vereinheitlichungsmodelle erlauben es, dass eine solche Zustimmung auch im Voraus erteilt wird. Im Falle einer im Voraus erteilten Zustimmung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Vertragsübernahme dann, dass die im Vertrag verbleibende Partei von der Vertragsübernahme unterrichtet wird. Stimmt die im Vertrag verbleibende Partei nicht zu, kommt es nach allen Vereinheitlichungsmodellen zu keiner Vertragsübernahme.


Gesetzliche Regelungen zum Anspruch auf Rechtsschutz und zum Umfang des Ersatzes der Rechtsschutzkosten finden sich z.B. in Belgien, Deutschland, Italien, Luxemburg, Österreich, Spanien und Schweden. Eine Anrechnung der Rechtsschutzkosten auf die Versicherungssumme ist dort nach dem Gesetz nicht vorgesehen, kann sich aber aus einer entsprechenden Vereinbarung im Versicherungsvertrag ergeben. In anderen Rechtsordnungen ergibt sich der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Rechtsschutz und Ersatz der Kosten für die Anspruchsabwehr nicht aus dem Gesetz (z.B. Schweiz, Vereinigtes Königreich), sondern aus dem Versicherungsvertrag. Nach dem Recht des Vereinigten Königreichs besteht die Möglichkeit für den Geschädigten, wenn der Versicherungsnehmer in dem Haftungsprozess unterliegt und nicht zur Kostenerstattung in der Lage ist, einen Kostentitel gegen den Haftpflichtversicherer zu erwirken, wenn dieser die Anspruchsabwehr finanziert hat.
Erklärt sich die im Vertrag verbleibende Partei mit der Vertragsübernahme einverstanden, so wird nach den PECL und dem DCFR der Ausscheidende aus dem Vertragsverhältnis entlassen. Mit der Zustimmung gehen alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf den Eintretenden über.  


Die Definition des Versicherungsfalls (z.B. Schadenereignis, Verstoß, Anspruchserhebung), Versicherungssummen, Selbstbehalte oder die Behandlung von Serienschäden sind als Mittel der Risikobegrenzung ebenfalls Gegenstand vertraglicher Regelungen. Dabei ist die Zunahme von Deckungen zu beobachten, die auf dem Anspruchserhebungsprinzip (''claims made'') basieren. Bei diesem Prinzip tritt der Versicherungsfall ein, wenn während des versicherten Zeitraums erstmalig schriftlich ein Anspruch gegen einen Versicherten geltend gemacht wird. Ansprüche, die später geltend gemacht werden, sind nur bei Vereinbarung einer Nachmeldefrist versichert, soweit eine solche nicht gesetzlich vorgesehen ist (z.B. Frankreich). Bei obligatorischen Haftpflichtversicherungen ergibt sich die Besonderheit, dass in aller Regel ein Mindestinhalt vorgeschrieben wird, der die versicherten Gefahren/‌ Schäden und den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers (Versicherungssumme) umfasst ([[Pflichtversicherung]]).
Anders ist dies in den UNIDROIT PICC geregelt. Dort wird zwischen einer Zustimmung zur Vertragsübernahme und einer Befreiung des ursprünglichen Vertragspartners unterschieden. Diese Befreiung tritt zur Zustimmung hinzu. Hat die verbleibende Vertragspartei die Zustimmung erteilt, so bedeutet dies noch nicht, dass die ursprüngliche Vertragspartei aus dem Vertrag ausscheidet. Erst wenn die verbleibende Vertragspartei sie von den Verbindlichkeiten befreit, scheidet sie endgültig aus dem Vertrag aus. Erklärt die verbleibende Vertragspartei die Befreiung nicht, so sollen ursprüngliche Vertragspartei und Eintretender als Gesamtschuldner haften. Ausdrücklich möglich ist auch eine gestufte Befreiung, bei der die verbleibende Vertragspartei an der ursprünglichen Vertragspartei als subsidiärem Schuldner für den Fall festhält, dass der Eintretende nicht richtig erfüllt. Ob die ursprüngliche Vertragspartei, sofern die Befreiung nicht erklärt wird, noch gemeinsam mit dem Eintretenden Gläubiger bleibt oder aber die ursprüngliche Vertragspartei jedenfalls insoweit aus dem Vertragsverhältnis ausscheidet, wird aus dem Text nicht deutlich. Im Ergebnis regeln die UNIDROIT PICC also neben der eigentlichen Vertragsübernahme, bei der eine der Vertragsparteien ausgetauscht und durch eine neue ersetzt wird, auch den Vertragsbeitritt.  


Einwendungen des Versicherers (Ausschlüsse, Leistungsfreiheit infolge von Obliegenheitsverletzungen) sind nur in geringem Umfang gesetzlich geregelt (z.B. Ausschluss der Deckung bei vorsätzlicher Schadenzufügung durch den Versicherungsnehmer, Leistungsfreiheit wegen Verletzung von Rettungsobliegenheiten).
Im ''Avant-projet'' findet sich wieder eine andere Regelung. Im Prinzip scheidet mit Wirksamwerden der Vertragsübernahme die ursprüngliche Vertragspartei aus und wird von ihren Verpflichtungen befreit. Allerdings kann die im Vertrag verbleibende Partei bei ihrer Zustimmung auch erklären, nicht befreien zu wollen. Dann haftet die ursprüngliche Vertragspartei unter bestimmten Voraussetzungen subsidiär im Fall der [[Nichterfüllung]] durch den Eintretenden.


In manchen Ländern sind einzelnen Zweige der Haftpflichtversicherung wie z.B. die Betriebshaftpflichtversicherung kraft Gesetzes als Versicherung für fremde Rechnung ausgestaltet (Deutschland, Österreich), in anderen Rechtsordnungen ergibt sich die Versicherung fremder Interessen aus dem Versicherungsvertrag (z.B. zugunsten der Familienangehörigen in der Privathaftpflichtversicherung).
== 4. Regelungsstrukturen im Einheitsrecht: Rechtsfolgen der Vertragsübernahme ==
PECL, DCFR und UNIDROIT PICC verweisen im Übrigen, soweit die Vertragsübernahme eine Abtretung von Rechten enthält, auf die jeweiligen Regelungen zur Forderungsabtretung und, soweit die Vertragsübernahme eine Übertragung von Verpflichtungen enthält, auf die Schuldübernahme. Wichtig ist das insbesondere für die Frage, inwieweit Einwendungen geltend und von Aufrechnungsmöglichkeiten ([[Aufrechnung]]) Gebrauch gemacht werden kann.  


== 4. Einheitsrecht ==
So kann bei der Schuldübernahme der neue Schuldner gegenüber dem Gläubiger alle Einwendungen geltend machen, die der Ausscheidende geltend machen konnte. Im Prinzip muss bei der Vertragsübernahme die Geltendmachung von Einwendungen sogar in weiterem Umfang als bei der Schuldübernahme möglich sein, da das gesamte Vertragsverhältnis übertragen wird, mithin auch solche Einwendungen geltend gemacht werden können, die zugleich voraussetzen, dass der Einwendende Gläubiger der Gegenleistung ist. Lediglich Aufrechnen kann der Eintretende nicht mit Rechten, die dem Ausscheidenden aus anderen Beziehungen als der Vertragsbeziehung zustanden. Die im Vertrag verbleibende Partei kann wiederum gegenüber dem Eintretenden alle Einwendungen geltend machen, die sie gegenüber dem Ausscheidenden geltend machen konnte. Auch kann sie gegenüber dem Eintretenden jedes Aufrechnungsrecht ausüben, dass ihr gegen den Ausscheidenden bis zu dem Zeitpunkt zustand, in dem sie von der Vertragsübernahme Mitteilung erhalten hat.  


Auf der Ebene des Versicherungsvertragsrechts existieren lediglich im Bereich der obligatorischen Haftpflichtversicherung völkerrechtliche und gemeinschaftsrechtlichen Regelungen ([[Pflichtversicherung]]). Der im Jahr 1979 veröffentlichte Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Angleichung des Versicherungsvertragsrechts, der im Jahr darauf abgeändert wurde und dessen Realisierung scheiterte, enthielt keine Bestimmungen zur Haftpflichtversicherung. Mit einer Harmonisierung des Rechts der freiwilligen Haftpflichtversicherung durch den europäischen Gesetzgeber ist auf absehbare Zeit nicht zu rechnen. Mittelbar wirkt die Gruppenfreistellungs-VO für die Versicherungswirtschaft (VO 3932/‌92; [[Gruppenfreistellungsverordnungen]]) auf die Ausgestaltung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen ein. Im Rahmen der Inhaltskontrolle von allgemeinen Versicherungsbedingungen schränkt auch die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen die Vertragsgestaltungsfreiheit des Versicherers ein.
Nach den entsprechenden Vorschriften für die Schuldübernahme richtet sich auch das Schicksal von Sicherheiten, die der Ausscheidende oder ein Dritter für die [[Erfüllung und ihre Surrogate|Erfüllung]] der vertraglichen Verpflichtungen der ausscheidenden Vertragspartei gestellt haben. Diese erlöschen grundsätzlich, sofern nicht der Ausscheidende oder der Dritte der Fortdauer zustimmen. Nach den UNIDROIT PICC ist, wie erwähnt, neben der Zustimmung zur Vertragsübernahme weitere Voraussetzung für die Enthaftung des Ausscheidenden, dass die verbleibende Partei den Ausscheidenden von seinen Verbindlichkeiten befreit. Erst dann erlöschen auch die Sicherheiten. Nach PECL, DCFR und UNIDROIT PICC erlöschen solche Sicherheiten jedoch nicht, die Vermögenswerte betreffen, die aufgrund des Vertrages vom Ausscheidenden auf den Eintretenden mit übergehen.  


Die von der Projektgruppe ''Restatement of European Insurance Contract Law'' Ende 2007 vorgelegten ''[[Principles of European Insurance Contract Law]]'' (PEICL) enthalten noch keine speziellen Regelungen zur Haftpflichtversicherung; eine diesbezügliche Ergänzung der PEICL befindet sich in Vorbereitung.  
Der ''Avant-projet'' verzichtet auf einen Verweis auf die Regelungen über die Abtretung und die Schuldübernahme. Ausdrücklich regelt der ''Avant-projet'', dass die verbleibende Vertragspartei gegen den Eintretenden alle Einwendungen erheben kann, die sich aus dem Vertrag ergeben, nicht aber Einwendungen, die auf anderen Rechtsverhältnissen mit dem Ausscheidenden beruhen, es sei denn die verbleibende Vertragspartei hat sich dies bei der Zustimmung zur Vertragsübernahme vorbehalten. Was die möglichen Einwendungen des Eintretenden angeht, findet sich keine ausdrückliche Regelung, ebenso wenig zu den Aufrechnungsmöglichkeiten und zum Schicksal der Sicherheiten. Man wird jedoch davon ausgehen dürfen, dass die Grundsätze der anderen Vereinheitlichungsmodelle entsprechend gelten. Dafür finden sich im ''Avant-projet'' umfangreiche Regelungen zu der Frage, inwieweit die ausscheidende Partei dem Eintretenden für die Wirksamkeit des Vertrages und die Durchsetzbarkeit der Ansprüche gegen die verbleibende Vertragspartei einzustehen hat.


Auf der Ebene des internationalen [[Versicherungsvertragsrecht, internationales|Versicherungsvertragsrechts]] haben die Richtlinien von 1988 und 1992 ein vielschichtiges System von Kollisionsnormen geschaffen, die auch für die Haftpflichtversicherung das Maß geben ([[Versicherungsvertragsrecht, internationales]]). Sie sind nur anwendbar auf Risiken, die innerhalb der EU bzw. innerhalb des EWR belegen sind. Die Risikobelegenheit bestimmt sich bei der Kfz-Haftpflichtversicherung nach dem Zulassungsmitgliedstaat, in allen anderen Haftpflichtversicherungssparten nach dem Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsnehmer seinen [[Gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichen Aufenthalt]] hat. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, ist das Risiko in dem Mitgliedstaat belegen, in dem sich die Niederlassung dieser juristischen Person befindet, auf die sich der Vertrag bezieht. Verträge über außerhalb der EU bzw. außerhalb des EWR belegene Risiken beurteilen sich nach dem Römischen Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von 1980 (EVÜ).
PECL, DCFR und UNIDROIT PICC regeln also alle wesentlichen Fragen der Vertragsübernahme weitgehend einheitlich. Im Ergebnis wird man dies, trotz eines insbesondere systematisch komplett anderen Aufbaus der Regelungen und unterschiedlicher Regelungsreichweite, auch für den ''Avant-projet'' sagen können.


Die Rom I-VO (VO 593/‌2008), die für alle Verträge gilt, die nach dem 17.12.2009 geschlossen werden, beendet die Verteilung des Versicherungs-Kollisionsrechts auf verschiedene mitgliedstaatliche Rechtsquellen (EVÜ-Umsetzung, Richtlinienrecht). In der Sache sind die Kollisionsnormen für Versicherungsverträge nach der Rom I-VO gegenüber der bisherigen Rechtslage nur wenig verändert. Für Haftpflichtversicherungs-Großrisiken ist unabhängig von der Belegenheit des Risikos die Rechtswahl zugelassen. Fehlt es an einer Rechtswahl, gilt das Statut des Versicherers. Bei Versicherungsverträgen, die nicht dem Großrisikobereich zuzuordnende Risiken betreffen, geben die versicherungsrechtlichen Kollisionsregeln das Maß, wenn das Risiko in der EU belegen ist. Wie beim EVÜ haben die Vertragsparteien eine beschränkte Rechtswahlmöglichkeit, die sich entweder an persönlichen oder sachlichen Kriterien des Falls orientiert. Stets wählbar ist das Recht der Risikobelegenheit zur Zeit des Vertragsschlusses oder das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Versicherungsnehmers. Soweit die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, unterliegt der Vertrag dem Recht des Mitgliedstaats, in dem zum Zeitpunkt des [[Vertragsschluss]]es das Risiko belegen ist. Für Risiken, die außerhalb der Union belegen sind, gilt dagegen wiederum die volle Rechtswahlfreiheit gemäß Art. 3 Rom I-VO ([[Rechtswahl]]). Sonderregelungen gelten für die obligatorische Haftpflichtversicherung ([[Pflichtversicherung]]).
== 5. Regelungen im CISG ==
Das CISG ([[Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)]]) enthält keine Regelungen über die Vertragsübernahme. Die rechtliche Beurteilung muss deshalb nach dem nationalen Recht erfolgen auf das die anwendbare Kollisionsnorm verweist.


==Literatur==
== Literatur==
''Christian v. Bar'', Das „Trennungsprinzip“ und die Geschichte des Wandels der Haftpflichtversicherung, Archiv für die civilistische Praxis 181 (1981) 289 ff.; ''Karl Sieg'', Haftpflichtversicherung, in: Alfred Manes (Hg.), Handwörterbuch der Versicherung, 1988, 261 ff.;'' Jürgen Basedow'', Die Gesetzgebung zum Versicherungsvertrag zwischen europäischer Integration und Verbraucherpolitik, in: Fritz Reichert-Facilides, Anton K. Schnyder'' ''(Hg.), Versicherungsrecht in Europa, 2000, 13 ff.; ''Jürgen Basedow'','' Till Fock'' (Hg.), Europäisches Versicherungsvertragsrecht, Bde. I-III, 2002/‌2003;'' Helmut Heiss'', Europäischer Versicherungsvertrag, Versicherungsrecht 2005, 1 ff.; ''Jürgen Basedow'', Der Gemeinsame Referenzrahmen und das Versicherungsvertragsrecht, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 15 (2007) 280 ff.; ''Martin Fricke'', Das Internationale Privatrecht der Versicherungsverträge nach Inkrafttreten der Rom-I-Verordnung, Versicherungsrecht 2008, 443 ff.
''Helmut Pieper'', Vertragsübernahme und Vertragsbeitritt, 1963; ''Fritz Fabricius'', Vertragsübernahme und Vertragsbeitritt, Juristenzeitung 1967, 144 ff.; ''Heinrich'' ''Dörner'','' ''Anfechtung und Vertragsübernahme, Neue Juristische Wochenschrift 1986, 2916 ff.; ''Knut Wolfgang Nörr'', ''Robert Scheyhing'', ''Wolfgang Pöggeler'', Sukzessionen: Handbuch des Schuldrechts, Bd. 2, 2. Aufl. 1999, 180 ff.; ''Carel Asser'', ''Arthur S. Hartkamp'', Handleiding Tot de Beoefening van het Nederlands Burgerlijk Recht, Verbintenissenrecht, Deel 1, 11. Aufl. 2000, 610 f.; ''Hugh Beale'' (Hg.), Chitty On Contracts, General Principles, Bd. 1, 30. Aufl. 2008, Rn. 19-086 ff.; ''François Terré'', ''Philippe Simler'', ''Yves Lequette'', Droit Civil, Les Obligations, 9. Aufl. 2005, 1342 ff.; ''Yvonne Flour'', ''Jean-Luc Aubert'', Droit Civil, Les Obligations, Le Rapport d’Obligation, 4. Aufl. 2006, 300 ff.; ''Hans-Joachim Holzapfel'', ''Reinhard Pöllath'', Unternehmenskauf in Recht und Praxis, 13. Aufl. 2008, 488 f.


[[Kategorie:A–Z]]
[[Kategorie:A–Z]]
[[en:Liability_Insurance]]
[[en:Transfer_of_Contract]]

Aktuelle Version vom 4. Juni 2025, 01:52 Uhr

von Marcus Baum

1. Gegenstand und Zweck

Durch die Vertragsübernahme wird eine Seite einer Vertragsbeziehung (Vertrag) vollständig übertragen. Eine neue Partei tritt also auf der einen oder der anderen Seite des Vertragsverhältnisses in alle Rechte und Pflichten dieser Seite ein. Rechtstechnisch kann eine Vertragsübernahme als vertragliche Gesamtnachfolge oder in der Form summierter Einzelnachfolgen unter Abtretung aller Rechte und Übernahme aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis gestaltet werden. Das Rechtsinstitut ermöglicht es also, die Gesamtheit der ein Vertragsverhältnis konstituierenden Rechte und Pflichten in einem Rechtgeschäft zu übertragen. Sie hat große praktische Bedeutung, insbesondere bei lang laufenden Verträgen wie Mietverträgen, Darlehensverträgen und Arbeitsverträgen sowie beim Unternehmenskauf in Form des asset-deals. Beim asset-deal wird ein Unternehmen nicht durch Abtretung der Geschäftsanteile verkauft, sondern im Wege der Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern, also auch Verträgen, die in ihrer Gesamtheit das Unternehmen ausmachen.

Dogmatisch wird die Vertragsübernahme zum Teil als eigenständiges Rechtsinstitut der vertraglichen Gesamtrechtsnachfolge, zum Teil als Fall der Novation verstanden. Bei ersterem Verständnis wird durch die Vertragsübernahme ein bestehender Vertrag identitätswahrend übertragen. Bei zweiterem Verständnis wird hingegen der ursprüngliche Vertrag durch einen neuen bzw. eine neue Verpflichtung ersetzt. Die Vertragsübernahme erfordert unabhängig von der dogmatischen Einordnung die Mitwirkung aller Beteiligten, also der ursprünglichen Vertragsparteien und des Eintretenden, dies entweder durch Abschluss eines gemeinsamen dreiseitigen Vertrages oder in Form eines Vertrages zwischen ausscheidendem und eintretendem Vertragspartner unter Zustimmung der verbleibenden Vertragspartei. Die Vertragsübernahme bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form; lediglich die Formvorschriften für den übernommenen Vertrag müssen auch bei Abschluss des Übernahmevertrages eingehalten werden.

Abzugrenzen ist die Vertragsübernahme vom Vertragsbeitritt. Beim Vertragsbeitritt wird nicht ein Vertragspartner ausgetauscht und durch einen neuen ersetzt. Vielmehr tritt eine weitere Person auf der Seite eines Vertragspartners hinzu. Der Beitretende haftet anschließend für die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen eines der Vertragspartner mit. Die konkrete Art der Mithaftung hängt von den getroffenen Vereinbarungen ab. So kann der Beitretende Gesamtschuldner (Gesamtschuld) der Verpflichtungen, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, werden. Nach dem Beitritt ist dann jeder der beiden neuen Gesamtschuldner verpflichtet, die ganze Leistung zu bewirken. Der andere Vertragspartner, der Gläubiger, kann diese aber nur einmal fordern. Möglich ist auch, dass der bisherige Vertragspartner und der Beitretende nach dem Beitritt als Teilschuldner jeder nur einen Teil der Leistung schulden. Möglich ist zudem, dass nicht jeder von ihnen die Leistung ganz, sondern beide sie in gemeinschaftlichem Zusammenwirken zu erbringen haben. Auch in welcher Form der bisherige Vertragspartner und der Beitretende berechtigt sind, hängt von den konkreten Vereinbarungen ab. So können sie Gesamtgläubiger (Gläubigermehrheiten) werden. Dann kann jeder die ganze Leistung fordern, der Schuldner braucht aber nur einmal zu leisten. Der bisherige Vertragspartner und der neue Vertragspartner können auch zur gesamten Hand berechtigt sein. Dann können beide die Leistung nur gemeinsam verlangen. Möglich ist schließlich, dass der bisherige Vertragspartner und der Beitretende Teilgläubiger sind, jeder also nur einen Teil der Leistung fordern kann. Da sich durch die Mitberechtigung des Beitretenden die Position des Vertragspartners auf der anderen Seite des Vertragsverhältnisses nicht nur verbessert, setzt auch der Vertragsbeitritt, wie die Vertragsübernahme, die Mitwirkung aller Beteiligten voraus.

Im Unterschied zur Vertragsübernahme wird bei der Schuldübernahme lediglich eine isolierte Verpflichtung aus einem Schuldverhältnis auf einen neuen Schuldner unter Entlassung des bisherigen Schuldners aus der konkreten Schuld übergeleitet. Es wird also nicht wie bei der Vertragsübernahme eine Vertragspartei vollständig ausgetauscht und ersetzt. Während daher bei der Vertragsübernahme eine Partei gänzlich aus dem Vertragsverhältnis ausscheidet, bleibt bei der Übernahme einer vertraglichen Verpflichtung der bisherige Schuldner weiter Vertragspartei. Bei ihm verbleiben deshalb auch die Gestaltungsrechte, die sich aus dieser Stellung ergeben.

Auch durch eine Erfüllungsübernahme kommt es im Unterschied zur Vertragsübernahme nicht zu einer Änderung des bestehenden Vertragsverhältnisses. Die Erfüllungsübernahme bezieht sich vielmehr ausschließlich auf die geschuldete Leistung. Sie ändert noch nicht einmal etwas an der Schuldnerstellung des ursprünglichen Schuldners. Vielmehr verpflichtet sich der Übernehmer lediglich gegenüber diesem, die geschuldete Leistung an seiner Stelle zu erbringen.

2. Tendenzen der Rechtsentwicklung

Die Vertragsübernahme ist als Rechtsinstitut allgemein anerkannt. In jüngeren Kodifikationen wie in Italien, Portugal oder den Niederlanden finden sich zu dieser sogar ausdrückliche Regelungen. Zwischenzeitlich wird in der Mehrzahl der Jurisdiktionen, gleich ob die Vertragsübernahme nun als solche kodifiziert ist oder nicht, die Vertragsübernahme als einheitliches Rechtsgeschäft verstanden und nicht – bloß – als Vorgang summierter Schuldübernahmen und summierter Forderungsabtretungen. Beispielhaft ist insoweit der Entwicklungsprozess des deutschen Rechts. Im BGB existieren keine ausdrücklichen Regelungen für die Vertragsübernahme. Die fehlende Regelung in der Kodifikation ist darauf zurückzuführen, dass der historische Gesetzgeber im Vertragsverhältnis nicht ein einheitliches rechtliches Gebilde, sondern in erster Linie die Summe der jeder Vertragspartei zustehenden Einzelforderungen und Einzelverpflichtungen gesehen und daher für die Vertragsübernahme die Regelungen über Abtretung und Schuldübernahme als ausreichend erachtet hat. Nach modernem Verständnis ist die Vertragsübernahme aber auch im deutschen Recht ein einheitliches Rechtsgeschäft.

Zwingend ist in allen Jurisdiktionen die Mitwirkung und Zustimmung aller Beteiligten. Dabei kann entweder ein dreiseitiger Vertrag geschlossen werden oder aber ein Vertrag zwischen ausscheidendem und eintretendem Vertragspartner unter Zustimmung der verbleibenden Vertragspartei. Die Zustimmung kann auch stillschweigend oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen, sofern nur die jeweiligen allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen hierfür gegeben sind. Die Zustimmung kann auch stets im Voraus erteilt werden.

Neben den rechtsgeschäftlich vereinbarten Vertragsübernahmen gibt es auch Fälle gesetzlicher Vertragsübernahmen, so z.B. die in der Praxis ausgesprochen häufigen Fälle des Übergangs von Arbeitsverhältnissen auf den Erwerber eines Betriebs, des Eintritts des Grundstückerwerbers in die von seinem Vorgänger geschlossenen Miet- und Pachtverträge (Miete und Pacht) oder die Fälle des gesetzlichen Vertragsübergangs bei gesellschaftsrechtlichen Umwandlungsmaßnahmen (Umwandlung/‌Spaltung/‌‌Verschmelzung).

Auch in den common law-Jurisdiktionen ist die Vertragsübernahme grundsätzlich bekannt. Das englische Recht behandelt die Vertragsübernahme als Fall der Novation, die eine allseitige Zustimmung voraussetzt. Die schottische Mischrechtsordnung sieht die Vertragsübernahme als eigenes Rechtsinstitut und setzt ebenfalls für die Vertragsübernahme die Zustimmung aller Parteien voraus.

Im Prinzip Einigkeit besteht in der Mehrzahl der Jurisdiktionen auch bei der Antwort auf die Frage, welche Rechte und Einwendungen im Verhältnis zwischen dem Eintretenden und der im Vertrag verbleibenden Partei geltend gemacht werden können. Grundsätzlich können verbleibende Vertragspartei und Eintretender wechselseitig alle Einwendungen (z.B. Formnichtigkeit, Anfechtung, Widerruf, Rücktritt, Erfüllung) geltend machen, die sich aus dem Vertrag ergeben. Da das Vertragsverhältnis als solches erhalten bleibt, bleiben auch die wechselseitigen Einwendungen erhalten. So heißt es denn im italienischen Recht auch ausdrücklich, dass die im Vertrag verbleibende Partei gegenüber dem Eintretenden alle Rechte und Einwendungen, die auf dem Vertrag beruhen, geltend machen kann. Selbstverständlich können Eintretender und Verbleibender untereinander auch alle Einwendungen erheben, die sich aus ihrem Rechtsverhältnis untereinander ergeben, so eine nachträgliche Stundung. Sie können außerdem mit wechselseitigen Forderungen aus anderen Rechtsverhältnissen aufrechnen. Obwohl die Vertragsübernahme im englischen Recht als ein Fall der Novation betrachtet wird, kann der Verbleibende im Prinzip auch hier gegenüber dem Eintretenden alle Einwendungen und Gegenrechte geltend machen, die ihm gegenüber dem Ausscheidenden zustanden.

3. Regelungsstrukturen im Einheitsrecht: Arten und Voraussetzungen der Vertragsübernahme

Von den Vereinheitlichungsprojekten regeln die PECL (Art. 12:201) und der DCFR (Art. III.-5:301 und III.-5:302) die Vertragsübernahme inhalts- und nahezu wortgleich. Auch die UNIDROIT PICC (Art. 9.3.1 ff.) und der Avant-projet (Art. 118 ff.) enthalten eine Reihe von Regelungen. Die Acquis Principles enthalten keine Vorschriften.

Alle Vereinheitlichungsmodelle verstehen die Vertragsübernahme als einheitliches Rechtsgeschäft. Dies schon, weil die Vertragsübernahme jeweils als eigenständiges Rechtsinstitut behandelt und auch in PECL, DCFR und UNIDROIT PICC lediglich für die Rechtsfolgen die Regelungen über die Schuldübernahme und die Abtretung für entsprechend anwendbar erklärt werden. Der Avant-projet kommt sogar ohne einen solchen Verweis aus.

Im Übrigen gehen zwar die Texte aller Modelle nicht ausdrücklich auf die rechtliche Einordnung ein. Die PECL betonen in ihrem Kommentar jedoch, dass die Vertragsübernahme von der Novation abzugrenzen ist. Während die Novation durch die Beendigung des alten Vertrages und den Abschluss eines neuen Vertrages (oft auch zwischen denselben Parteien) gekennzeichnet sei, ist Wesen der Vertragsübernahme nach den PECL, dass der Vertrag derselbe bleibt und nur eine Vertragspartei ausgewechselt wird. Der Avant-projet kennt die Vertragsübernahme sowohl als Übernahme des bestehenden Vertrages wie als Fall der Novation.

Alle Modelle lassen die Möglichkeit offen, die Vertragsübernahme im Wege eines dreiseitigen Vertrages oder aber in der Form einer Vereinbarung zwischen dem Ausscheidenden und dem Eintretenden unter Zustimmung des Verbleibenden vorzunehmen.

Voraussetzung für eine Vertragsübernahme ist also nach allen Modellen die Zustimmung des Verbleibenden. Alle Vereinheitlichungsmodelle erlauben es, dass eine solche Zustimmung auch im Voraus erteilt wird. Im Falle einer im Voraus erteilten Zustimmung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Vertragsübernahme dann, dass die im Vertrag verbleibende Partei von der Vertragsübernahme unterrichtet wird. Stimmt die im Vertrag verbleibende Partei nicht zu, kommt es nach allen Vereinheitlichungsmodellen zu keiner Vertragsübernahme.

Erklärt sich die im Vertrag verbleibende Partei mit der Vertragsübernahme einverstanden, so wird nach den PECL und dem DCFR der Ausscheidende aus dem Vertragsverhältnis entlassen. Mit der Zustimmung gehen alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf den Eintretenden über.

Anders ist dies in den UNIDROIT PICC geregelt. Dort wird zwischen einer Zustimmung zur Vertragsübernahme und einer Befreiung des ursprünglichen Vertragspartners unterschieden. Diese Befreiung tritt zur Zustimmung hinzu. Hat die verbleibende Vertragspartei die Zustimmung erteilt, so bedeutet dies noch nicht, dass die ursprüngliche Vertragspartei aus dem Vertrag ausscheidet. Erst wenn die verbleibende Vertragspartei sie von den Verbindlichkeiten befreit, scheidet sie endgültig aus dem Vertrag aus. Erklärt die verbleibende Vertragspartei die Befreiung nicht, so sollen ursprüngliche Vertragspartei und Eintretender als Gesamtschuldner haften. Ausdrücklich möglich ist auch eine gestufte Befreiung, bei der die verbleibende Vertragspartei an der ursprünglichen Vertragspartei als subsidiärem Schuldner für den Fall festhält, dass der Eintretende nicht richtig erfüllt. Ob die ursprüngliche Vertragspartei, sofern die Befreiung nicht erklärt wird, noch gemeinsam mit dem Eintretenden Gläubiger bleibt oder aber die ursprüngliche Vertragspartei jedenfalls insoweit aus dem Vertragsverhältnis ausscheidet, wird aus dem Text nicht deutlich. Im Ergebnis regeln die UNIDROIT PICC also neben der eigentlichen Vertragsübernahme, bei der eine der Vertragsparteien ausgetauscht und durch eine neue ersetzt wird, auch den Vertragsbeitritt.

Im Avant-projet findet sich wieder eine andere Regelung. Im Prinzip scheidet mit Wirksamwerden der Vertragsübernahme die ursprüngliche Vertragspartei aus und wird von ihren Verpflichtungen befreit. Allerdings kann die im Vertrag verbleibende Partei bei ihrer Zustimmung auch erklären, nicht befreien zu wollen. Dann haftet die ursprüngliche Vertragspartei unter bestimmten Voraussetzungen subsidiär im Fall der Nichterfüllung durch den Eintretenden.

4. Regelungsstrukturen im Einheitsrecht: Rechtsfolgen der Vertragsübernahme

PECL, DCFR und UNIDROIT PICC verweisen im Übrigen, soweit die Vertragsübernahme eine Abtretung von Rechten enthält, auf die jeweiligen Regelungen zur Forderungsabtretung und, soweit die Vertragsübernahme eine Übertragung von Verpflichtungen enthält, auf die Schuldübernahme. Wichtig ist das insbesondere für die Frage, inwieweit Einwendungen geltend und von Aufrechnungsmöglichkeiten (Aufrechnung) Gebrauch gemacht werden kann.

So kann bei der Schuldübernahme der neue Schuldner gegenüber dem Gläubiger alle Einwendungen geltend machen, die der Ausscheidende geltend machen konnte. Im Prinzip muss bei der Vertragsübernahme die Geltendmachung von Einwendungen sogar in weiterem Umfang als bei der Schuldübernahme möglich sein, da das gesamte Vertragsverhältnis übertragen wird, mithin auch solche Einwendungen geltend gemacht werden können, die zugleich voraussetzen, dass der Einwendende Gläubiger der Gegenleistung ist. Lediglich Aufrechnen kann der Eintretende nicht mit Rechten, die dem Ausscheidenden aus anderen Beziehungen als der Vertragsbeziehung zustanden. Die im Vertrag verbleibende Partei kann wiederum gegenüber dem Eintretenden alle Einwendungen geltend machen, die sie gegenüber dem Ausscheidenden geltend machen konnte. Auch kann sie gegenüber dem Eintretenden jedes Aufrechnungsrecht ausüben, dass ihr gegen den Ausscheidenden bis zu dem Zeitpunkt zustand, in dem sie von der Vertragsübernahme Mitteilung erhalten hat.

Nach den entsprechenden Vorschriften für die Schuldübernahme richtet sich auch das Schicksal von Sicherheiten, die der Ausscheidende oder ein Dritter für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der ausscheidenden Vertragspartei gestellt haben. Diese erlöschen grundsätzlich, sofern nicht der Ausscheidende oder der Dritte der Fortdauer zustimmen. Nach den UNIDROIT PICC ist, wie erwähnt, neben der Zustimmung zur Vertragsübernahme weitere Voraussetzung für die Enthaftung des Ausscheidenden, dass die verbleibende Partei den Ausscheidenden von seinen Verbindlichkeiten befreit. Erst dann erlöschen auch die Sicherheiten. Nach PECL, DCFR und UNIDROIT PICC erlöschen solche Sicherheiten jedoch nicht, die Vermögenswerte betreffen, die aufgrund des Vertrages vom Ausscheidenden auf den Eintretenden mit übergehen.

Der Avant-projet verzichtet auf einen Verweis auf die Regelungen über die Abtretung und die Schuldübernahme. Ausdrücklich regelt der Avant-projet, dass die verbleibende Vertragspartei gegen den Eintretenden alle Einwendungen erheben kann, die sich aus dem Vertrag ergeben, nicht aber Einwendungen, die auf anderen Rechtsverhältnissen mit dem Ausscheidenden beruhen, es sei denn die verbleibende Vertragspartei hat sich dies bei der Zustimmung zur Vertragsübernahme vorbehalten. Was die möglichen Einwendungen des Eintretenden angeht, findet sich keine ausdrückliche Regelung, ebenso wenig zu den Aufrechnungsmöglichkeiten und zum Schicksal der Sicherheiten. Man wird jedoch davon ausgehen dürfen, dass die Grundsätze der anderen Vereinheitlichungsmodelle entsprechend gelten. Dafür finden sich im Avant-projet umfangreiche Regelungen zu der Frage, inwieweit die ausscheidende Partei dem Eintretenden für die Wirksamkeit des Vertrages und die Durchsetzbarkeit der Ansprüche gegen die verbleibende Vertragspartei einzustehen hat.

PECL, DCFR und UNIDROIT PICC regeln also alle wesentlichen Fragen der Vertragsübernahme weitgehend einheitlich. Im Ergebnis wird man dies, trotz eines insbesondere systematisch komplett anderen Aufbaus der Regelungen und unterschiedlicher Regelungsreichweite, auch für den Avant-projet sagen können.

5. Regelungen im CISG

Das CISG (Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)) enthält keine Regelungen über die Vertragsübernahme. Die rechtliche Beurteilung muss deshalb nach dem nationalen Recht erfolgen auf das die anwendbare Kollisionsnorm verweist.

Literatur

Helmut Pieper, Vertragsübernahme und Vertragsbeitritt, 1963; Fritz Fabricius, Vertragsübernahme und Vertragsbeitritt, Juristenzeitung 1967, 144 ff.; Heinrich Dörner, Anfechtung und Vertragsübernahme, Neue Juristische Wochenschrift 1986, 2916 ff.; Knut Wolfgang Nörr, Robert Scheyhing, Wolfgang Pöggeler, Sukzessionen: Handbuch des Schuldrechts, Bd. 2, 2. Aufl. 1999, 180 ff.; Carel Asser, Arthur S. Hartkamp, Handleiding Tot de Beoefening van het Nederlands Burgerlijk Recht, Verbintenissenrecht, Deel 1, 11. Aufl. 2000, 610 f.; Hugh Beale (Hg.), Chitty On Contracts, General Principles, Bd. 1, 30. Aufl. 2008, Rn. 19-086 ff.; François Terré, Philippe Simler, Yves Lequette, Droit Civil, Les Obligations, 9. Aufl. 2005, 1342 ff.; Yvonne Flour, Jean-Luc Aubert, Droit Civil, Les Obligations, Le Rapport d’Obligation, 4. Aufl. 2006, 300 ff.; Hans-Joachim Holzapfel, Reinhard Pöllath, Unternehmenskauf in Recht und Praxis, 13. Aufl. 2008, 488 f.

Abgerufen von Haftpflichtversicherung – HWB-EuP 2009 am 03. April 2026.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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