Verkaufsförderung im Binnenmarkt und Vermächtnis: Unterschied zwischen den Seiten

Aus HWB-EuP 2009
(Unterschied zwischen Seiten)
K 1 Version importiert
 
de>Jentz
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
Zeile 1: Zeile 1:
von ''[[Olaf Sosnitza]]''
von ''[[Tobias Helms]]''
== 1. Begriffsbestimmung und Zweck ==
== 1. Abgrenzung ==
Die Verkaufsförderung (''sales promotion'') ist ein Instrument zur Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen. Eine Definition dieses Begriffs sowie eine Abgrenzung zur „klassischen“ Absatzwerbung sind nur schwer möglich. Der Vorschlag der [[Europäische Kommission|Europäischen Kommission]] für eine Verordnung über Verkaufsförderung im Binnenmarkt (KOM(2005) 462 endg.) fasste unter den Begriff der Verkaufsförderaktionen zeitlich befristete Rabatte, unentgeltliche Zuwendungen, Zugaben und die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel (Art. 2(b) des Vorschlags für eine Verordnung über Verkaufsförderung im Binnenmarkt). Wegen der Innovationskraft im Bereich der Verkaufsförderung lässt sich eine präzisere Begriffsbestimmung nur nach dem mit solchen Verkaufsförderungsmaßnahmen verfolgten Zweck vornehmen. Dieser besteht darin, den Absatz von Waren und Dienstleistungen effizienter zu gestalten. Bei Verkaufsförderungsmaßnahmen gegenüber Verbrauchern ([[Verbraucher und Verbraucherschutz]]) wird regelmäßig durch das in Aussicht stellen besonderer Vorteile die Aufmerksamkeit der Kunden erreicht. Diese Art der Absatzförderung bietet sich in den Bereichen an, in denen ein Unternehmer sich auf einem neuen Markt etablieren möchte oder wenn ein Preiswettbewerb für eine Produktgruppe schwer möglich ist. Die handelsorientierte Verkaufsförderung dient dazu, die Unterstützung der Händler zu gewinnen und ihre Motivation zum Warenabsatz zu stärken. Eine an das Verkaufspersonal gerichtete Verkaufsförderung hat das Ziel, die Leistung des Verkaufspersonals zu optimieren und dadurch den Produktverkauf zu steigern.
In allen europäischen Rechtsordnungen ist das Vermächtnis ein zentrales Gestaltungsinstrument des Erblassers, um dem Begünstigten einen Vermögensvorteil aus dem Nachlass zukommen zu lassen.


== 2. Regelungsansätze im europäischen Recht ==
=== a) Rechtsordnungen mit „zweispurigem“ System ===
Eine umfassende Regelung der Verkaufsförderung im Binnenmarkt existiert auf europarechtlicher Ebene nicht. In unterschiedlichen Rechtsakten der [[Europäische Gemeinschaft|Europäischen Gemeinschaft]] sind aber Harmonisierungsansätze erkennbar. Diese betreffen nicht die Zulässigkeit von Verkaufsförderungsmaßnahmen, sondern beschränken sich darauf, einen einheitlichen Standard für die mitgliedstaatliche Normierung von Informationspflichten zu setzen.
In den meisten europäischen Rechtsordnungen (etwa Deutschland, Griechenland, Italien, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweiz, Spanien) hat der Erblasser – der Tradition des [[Römisches Recht|römischen Recht]]s folgend – die Wahl, ob er den Begünstigten als Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzen möchte. Formal lassen sich beide Formen testamentarischer Anordnungen klar voneinander abgrenzen: Erbe ist derjenige, der – zusammen mit anderen (Mit‑)Erben oder auch allein – als Gesamtrechtsnachfolger unmittelbar in die Rechtsstellung des Erblassers einrückt ([[Universalsukzession]]). Während dem Erben demnach ''per definitionem'' eine unmittelbare Beteiligung am gesamten Vermögen des Erblassers zufällt und er als Gesamtrechtsnachfolger grundsätzlich auch für die Nachlassverbindlichkeiten einzustehen hat ([[Erbenhaftung]]), beschränkt sich die Berechtigung des Vermächtnisnehmers auf den Vorteil, den ihm der Erblasser zukommen lassen wollte.


Im Europäischen Primärrecht finden sich keine explizit die Verkaufsförderung betreffenden Vorschriften. Der [[Europäischer Gerichtshof|Europäische Gerichtshof]] hat in ständiger Rechtsprechung zur Warenverkehrsfreiheit entschieden, dass mitgliedstaatliche Vorschriften über Verkaufsmodalitäten nicht unter den Begriff der „Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen“ i.S.d. Art. 28 EG/34 AEUV fallen, wenn sie den Marktzugang für Erzeugnisse aus einem anderen Mitgliedstaat nicht versperren oder stärker behindern, als sie dies für inländische Erzeugnisse tun (EuGH Verb. Rs. C-267 und 268/91 – ''Keck und Mithouard'', Slg 1993, I-6097). Bei Verkaufsförderungsmaßnahmen handelt es sich regelmäßig um Handlungen, die das ''Wie'' des Absatzes einer Ware betreffen, so dass mitgliedstaatliche Vorschriften, die die Verkaufsförderung reglementieren – sofern sie nicht diskriminierend wirken – nicht gegen Primärrecht verstoßen. Der Europäische Gerichtshof hat angedeutet, dass die Grundsätze der vorgenannten Rechtsprechung auf den Bereich der Dienstleistungsfreiheit grundsätzlich übertragen werden könnten (EuGH Rs. C 384/93 – ''Alpine Investment'', Slg. 1995, I-1141), sich jedoch diesbezüglich noch nicht abschließend geäußert. Es ist daher derzeit unklar, unter welchen Voraussetzungen der Europäische Gerichtshof mitgliedstaatliche Vorschriften über Verkaufsförderungsmaßnahmen bei Dienstleistungen als grundfreiheitsbeschränkend ansehen würde.
Manche Rechtsordnungen sehen daher auch eine Auslegungsregel vor, wonach derjenige, dem nur einzelne Gegenstände zugewandt worden sind, als Vermächtnisnehmer anzusehen ist (Deutschland: §&nbsp;2087 Abs.&nbsp;2 BGB; Österreich: §&nbsp;535 ABGB; Italien: Art.&nbsp;588 ''Codice civile''<nowiki>; Spanien: Art.&nbsp;768 </nowiki>''Código civil''). Zwingend ist die Begrenzung des Vermächtnisnehmers auf einzelne Gegenstände jedoch nicht. Vielmehr kann ihm auch ein Teil des Nachlasses (Quotenvermächtnis) oder der gesamte Nachlass (Universalvermächtnis) zugewendet werden. Wirtschaftlich können daher Erbeinsetzung und Vermächtnisanordnung gleichwertig sein (zur Haftung für Nachlassverbindlichkeiten [[Erbenhaftung]]).


Einen Rechtsakt, der ausdrücklich die Verkaufsförderung im Binnenmarkt regelt, gibt es auch im Europäischen Sekundärrecht nicht. Die Europäische Kommission hatte deshalb im Jahre 2001 eine Mitteilung zur Verkaufsförderung im Binnenmarkt gemacht, die einen Verordnungsvorschlag für diesen Rechtsbereich enthielt. Der Vorschlag für eine Verordnung über Verkaufsförderung im Binnenmarkt enthielt Regelungen für zeitlich befristete Verkaufsförderungsmaßnahmen und verfolgte dabei einen neuen Ansatz, der im Grünbuch der Kommission über kommerzielle Kommunikation im Binnenmarkt entwickelt wurde, mit der Rechtsprechung des [[Europäischer Gerichtshof|Europäischen Gerichtshof]]s (''labelling doctrine'') in Einklang steht und dem Interessenausgleich von [[Verbraucher und Verbraucherschutz|Verbraucherschutz]] und Wettbewerbsfreiheit in besonderer Weise Rechnung trägt. Nach diesem Ansatz sollen lauterkeitsrechtliche Verbotsgrundsätze aufgehoben und durch detaillierte Informationspflichten ersetzt werden. Die Kerninhalte des im Jahre 2002 überarbeiteten Verordnungsvorschlags waren deshalb auch die Aufhebung nicht mehr zeitgemäßer, allgemeiner Verbote und Beschränkungen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten die Verkaufsförderung regeln, die Einführung weitreichender Informationsvorschriften zur Schaffung eines höheren Verbraucherschutzniveaus, die Intensivierung des Jugendschutzes im Lauterkeitsrecht und die Übernahme des [[Herkunftslandprinzip]]s für verbleibende nationale Beschränkungen. Der Verordnungsvorschlag wurde in vielen Bereichen scharf kritisiert. Insbesondere wurde beanstandet, dass die Europäische Kommission durch die Rechtsform der Verordnung den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum zubillige; ferner wurde z.B. in Bezug auf die Informationspflichten der Auftraggeber von Verkaufsförderungsaktionen eine Überregulierung befürchtet. Als Folge der Kritik zog sich das Gesetzgebungsverfahren erheblich in die Länge, so dass der Verordnungsvorschlag von der Kommission schließlich zurückgezogen wurde.
=== b) Rechtsordnungen mit „einspurigem“ System ===
Andere europäische Rechtsordnungen räumen dem Erblasser demgegenüber nicht die Rechtsmacht ein, den oder die Erben testamentarisch zu bestimmen. Dieser Ansatz geht auf das germanische Erbrecht zurück, das ein auf der Blutsgemeinschaft aufbauendes Verwandtschaftserbrecht kannte und keine Verfügungen von Todes wegen zuließ. In diesen Ländern kann der Erblasser nur im Wege der Vermächtnisanordnung von Todes wegen über sein Vermögen verfügen.


Verkaufsförderungsmaßnahmen fallen in den Anwendungsbereich der E‑Commerce-RL (RL 2000/31), der sich auch auf Vorschriften erstreckt, die für Dienste der Informationsgesellschaft gelten und kommerzielle Kommunikationen betreffen, Art. 1(2) E‑Commerce-RL. Für solche Dienste, zu denen auch im elektronischen Geschäftsverkehr durchgeführte Verkaufsförderungsmaßnahmen gehören, schreibt die Richtlinie zum einen die Anwendung des Herkunftslandprinzips vor, zum anderen enthält sie Transparenzgebote ([[Transparenz]]), die eine informierte Entscheidung über den Kauf eines Produkts, die Teilnahme an einem Gewinnspiel oder die Teilnahme an einem Preisausschreiben ermöglichen soll. Nach Art. 6(c) E‑Commerce-RL müssen zum Beispiel Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben oder Geschenke, soweit sie im Mitgliedstaat der Niederlassung des Dienstanbieters zulässig sind, klar als solche erkennbar sein, die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein und klar und unzweideutig angegeben werden.
Weitgehend zwingend ist die Wahl dieses „einspurigen“ Modells für die Länder, die nicht dem Grundsatz der Universalsukzession folgen. So geht in England sowie den nordischen Ländern der Nachlass nicht direkt auf die gesetzlich oder testamentarisch Begünstigten über, sondern zunächst auf einen Verwalter bzw. Treuhänder, der alle Nachlassverbindlichkeiten begleicht ([[Erbenhaftung]]) und nur den von allen Verbindlichkeiten bereinigten Nachlassrest an die Begünstigten auskehrt. Bei einem solchen Modell besitzt die Unterscheidung zwischen Erben als Gesamtrechtsnachfolgern (denen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass zufällt und die für Nachlassverbindlichkeiten haften) und Vermächtnisnehmern als Einzelrechtsnachfolgern keine Bedeutung.


Mittelbare Informationspflichten für Verkaufsförderungsmaßnahmen ergeben sich auch aus der UGP-RL (RL&nbsp;2005/29). Nach Art. 5 UGP-RL sind unlautere Geschäftspraktiken, worunter insbesondere irreführende Geschäftspraktiken verstanden werden, verboten. Eine Geschäftspraxis gilt dabei auch als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Art.&nbsp;7(1) UGP-RL) oder wenn wesentliche Informationen unter Berücksichtigung der darin beschriebenen Einzelheiten verheimlicht oder auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden (Art.&nbsp;7(2) UGP-RL). In den Bestimmungen dieser Richtlinie wird zwar keine Liste von Irreführungsvorschriften festgelegt, Informationspflichten ergeben sich aber aus dem Verbot von Irreführungen durch Unterlassen. Des Weiteren hat auch Anhang I der Richtlinie Bedeutung für Verkaufsförderungsmaßnahmen. Die sog. ''black list'' enthält eine Auflistung jener Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind. Verboten werden insbesondere als Information getarnte Werbung zum Zwecke der Verkaufsförderung (Nr.&nbsp;11), Einführung, Betrieb oder Förderung eines Schneeballsystems zur Verkaufsförderung (Nr. 14), Behauptungen, Produkte könnten die Gewinnchancen bei Glücksspielen erhöhen (Nr. 16), das Anbieten von Wettbewerben und Preisausschreiben, ohne dass die beschriebenen Preise oder ein angemessenes Äquivalent vergeben werden (Nr.&nbsp;19), das Anbieten kostenloser Produkte, obwohl weitere als unvermeidbare Kosten anfallen (Nr.&nbsp;20) und das Erwecken des fälschlichen Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen, der Verbraucher werde einen Preis gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis oder einen Vorteil gewinnen, obwohl es in Wirklichkeit keinen Preis oder sonstigen Vorteil gibt oder die Möglichkeit der für die Preis- und Vorteilsgewinnung vorzunehmenden Handlung von der Zahlung eines Betrags oder der Übernahme von Kosten abhängt (Nr.&nbsp;31)
In den übrigen Rechtsordnungen, die dem „einspurigen“ System folgen, werden die Erben grundsätzlich gesetzlich zwingend festgelegt (z.B. Belgien, Frankreich und Rumänien). Allerdings ist in diesen Ländern die Stellung eines Universal- oder Erbteilsvermächtnisnehmers typischerweise an die eines Erben angeglichen. Dies zeigt sich vor allem daran, dass diese auch für Nachlassverbindlichkeiten haften (Belgien und Frankreich: jeweils Art.&nbsp;1009, 1012 ''Code civil''<nowiki>; Rumänien: Art.&nbsp;775 </nowiki>''Codul civil'').


Verkaufsförderungsmaßnahmen, die dazu geeignet sind, jemanden in die Irre zu führen, fallen auch in den Anwendungsbereich der Irreführungs-RL (RL&nbsp;2006/114). Im Unterschied zur UGP-RL, die irreführende Geschäftspraktiken im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern (sog. b2c) regelt, schützt die Irreführungs-RL nur Gewerbetreibende (sog. b2b) vor irreführender Werbung. Der Begriff der Werbung ist auch hier weit auszulegen und umfasst ebenfalls Verkaufsförderungsmaßnahmen, die dem Absatz von Waren und Dienstleistungen dienen.  
=== c) Gesetzliche Vermächtnisse ===
Außer den durch letztwillige Verfügungen angeordneten Vermächtnissen gibt es in manchen europäischen Rechtsordnungen auch gesetzliche Vermächtnisse, die jedoch nur sehr eingeschränkte praktische Relevanz besitzen. In Deutschland und Österreich etwa stehen dem überlebenden Ehegatten Haushaltsgegenstände sowie Hochzeitsgeschenke von Gesetzes wegen als sog. Voraus zu (§&nbsp;1932 Abs.&nbsp;2 BGB; §&nbsp;758 ABGB). Außerdem können in Deutschland Familienangehörige des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehört und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, vom Erben Unterhalt verlangen und sind zur Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände befugt, sog. Dreißigster (§&nbsp;1969 BGB).


== 3. Einzelausgestaltung ==
== 2. Rechtsvergleichender Überblick ==
Die wenig detailreichen Regelungen im europäischen Recht gewähren den Mitgliedstaaten einen umfangreichen Regelungsspielraum. Folglich sind auch die Bestimmungen zu Verkaufsförderungsmaßnahmen in den einzelnen Staaten der [[Europäische Union|Europäischen Union]] vielfältig und haben einen unterschiedlich hohen Standard. Die schrittweise Umsetzung der einschlägigen [[Richtlinie]]n der Europäischen Union führt aber langsam zu einer Annäherung der Vorschriften und Standards der einzelnen Länder, die zumindest am Rande Verkaufsförderungsmaßnahmen regeln.
=== a) Wirksamkeitsvoraussetzungen ===
Vermächtnisse können stets in einem [[Testament]] (Deutschland: §&nbsp;1939 BGB; Frankreich: Art.&nbsp;1002 ''Code civil''<nowiki>; Österreich: §&nbsp;647 ABGB; Schweiz: Art.&nbsp;481, 484 ZGB; Rumänien: Art.&nbsp;887 </nowiki>''Codul civil''<nowiki>; Spanien: Art.&nbsp;764 </nowiki>''Código civil'') und – soweit dieser zulässig ist – auch in einem [[Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament|Erbvertrag]] angeordnet werden (Deutschland: §&nbsp;1941 Abs.&nbsp;1 BGB; Österreich: §&nbsp;1249 ABGB; Schweiz: Art.&nbsp;494 ZGB). Wenn der Erblasser die vermachte Sache später veräußert, wird das Vermächtnis hierdurch im Zweifel unwirksam (Deutschland: §&nbsp;2169 BGB; Österreich: §&nbsp;724 ABGB; Frankreich: Art.&nbsp;1038 ''Code civil''<nowiki>; Spanien: Art.&nbsp;869 Nr.&nbsp;2 </nowiki>''Código civil'').


Deutschland hat mit der Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung im Jahre 2001 den Bereich der Verkaufsförderungsmaßnahmen weitgehend liberalisiert, um den Unternehmern Spielräume für die Entwicklung und Nutzung innovativer Formen der Anbahnung und der Sicherung von Kundenbeziehungen einzuräumen. Gemäß §§&nbsp;3, 4 Nr.&nbsp;1 UWG sind Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer z.B. durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen, unlauter. Gleiches gilt nach §§&nbsp;3, 4 Nr.&nbsp;4, Nr. 5 UWG für Verkaufsförderungsmaßnahmen, die bei Preisnachlässen, Zugaben, Geschenken, Preisausschreiben oder Gewinnspielen die Bedingungen für die Inanspruchnahme bzw. Teilnahme nicht klar und eindeutig angeben ([[Transparenz]]). Gemäß §§&nbsp;3, 4 Nr.&nbsp;6 UWG handelt grundsätzlich unlauter, wer die Teilnahme von Verbrauchern an Preisausschreiben oder Gewinnspielen vom Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht (vgl. speziell für kommerzielle Kommunikationen im Zusammenhang mit Telemedien §&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3, 4 TMG).  
Vermächtnisnehmer kann jede natürliche oder juristische Person sein. Während in manchen Rechtsordnungen auch eine noch nicht gezeugte Person mit einem Vermächtnis bedacht werden darf (Deutschland: §§&nbsp;2162 Abs.&nbsp;2, 2178 BGB; Italien: Art.&nbsp;462 Abs.&nbsp;3 ''Codice civile''<nowiki>; Portugal: Art.&nbsp;2033 </nowiki>''Código civil''), kann in anderen Rechtsordnungen Vermächtnisnehmer nur der werden, der im Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugt war (Frankreich und Belgien: jeweils Art.&nbsp;906 Abs.&nbsp;2 ''Code civil''<nowiki>; Österreich: §&nbsp;647 ABGB).</nowiki>


In Frankreich sind Verkaufsförderungsmaßnahmen im ''Code de la consommation'' geregelt. Die Vorschriften sind im europäischen Vergleich verhältnismäßig streng. Die Gewährung von Rabatten ist grundsätzlich erlaubt, solange die allgemeinen Irreführungsvorschriften beachtet werden und kein Verkauf unter Einstandspreis erfolgt (Art. L. 442-1 ff. ''Code de la consommation''). Zugaben (kostenlos gewährte Waren oder Dienstleistungen) gegenüber Verbrauchern sind nur erlaubt, wenn sie geringfügig sind und nicht mit einem Hauptgeschäft verbunden sind (Art. L. 121-35 ''Code de la consommation''). Nicht vom Staat genehmigte Lotterien bzw. Gewinnspiele, die einen geldwerten Einsatz fordern und den Gewinn vom Zufall abhängig machen, sind grundsätzlich verboten. Preisrätsel und andere Wettbewerbe, deren Gewinnmöglichkeiten von den Fähigkeiten der Teilnehmer abhängen, sind hingegen erlaubt, auch wenn sie an ein Hauptgeschäft gekoppelt sind.
Die Forderung des Vermächtnisnehmers entsteht grundsätzlich bereits mit dem Eintritt des Erbfalls (Deutschland: §&nbsp;2176 BGB; Belgien: Art.&nbsp;1014 Abs.&nbsp;1 ''Code civil''<nowiki>; Frankreich: Art.&nbsp;1014 Abs.&nbsp;1 </nowiki>''Code civil''<nowiki>; Griechenland: Art.&nbsp;1997 ZGB; Italien: Art.&nbsp;649 </nowiki>''Codice civile''<nowiki>; Rumänien: Art.&nbsp;899 </nowiki>''Codul civil''<nowiki>; Spanien: Art.&nbsp;881 </nowiki>''Código civil''<nowiki>; Schweiz: Art.&nbsp;543 Abs.&nbsp;1 ZGB; Österreich: §&nbsp;684 ABGB). In manchen Rechtsordnungen wird jedoch der Fälligkeitszeitpunkt hinausgeschoben. So wird in der Schweiz das Vermächtnis erst mit der Annahme der Erbschaft bzw. dem Verlust des Ausschlagungsrechts durch den beschwerten Erben fällig (Art.&nbsp;562 Abs.&nbsp;2 ZGB). In Österreich hingegen wird das Vermächtnis – wenn der Erblasser nichts anderes angeordnet hat – grundsätzlich erst ein Jahr nach dem Tod des Erblassers fällig (§&nbsp;685 Hs.&nbsp;2 ABGB).</nowiki>


Großbritannien hat ein äußerst liberales Rechtssystem im Bereich der Verkaufsförderungsmaßnahmen. Es existieren nur wenige gesetzliche Vorgaben und Beschränkungen. Allgemeine Bestimmungen enthält der ''British Code of Advertising'','' Sales Promotion and Direct Marketing'', der wichtigste Kodex der Selbstkontrolle der Wirtschaft. Danach müssen Maßnahmen zur Verkaufsförderung die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs wahren und rechtmäßig, anständig, aufrichtig und wahrheitsgemäß sein. Gesondert werden irreführende Preisangaben bei Sonderangeboten, Rabatten und Zugaben geregelt.
=== b) Gegenstand ===
Den Inhalt des Vermächtnisses kann der Erblasser weitgehend frei bestimmen, dies ist Ausfluss der ihm gewährten Testierfreiheit. Typisch sind sog. Stückvermächtnisse, bei denen ein einzelner, dem Erblasser gehörender Gegenstand vermacht wird (vgl. Spanien: Art.&nbsp;882 Abs.&nbsp;1 ''Código civil''<nowiki>; Belgien und Frankreich: jeweils Art.&nbsp;1014&nbsp;ff. </nowiki>''Code civil''<nowiki>; Rumänien: Art.&nbsp;899&nbsp;ff. </nowiki>''Codul civil''<nowiki>; Schweiz: Art.&nbsp;484 Abs.&nbsp;2 ZGB). Im englischen Recht spricht man bei Zuwendung einzelner Gegenstände von </nowiki>''specific devises'' (Immobilien) oder ''specific bequests'' (Mobilien). Denkbar sind auch sog. Wahlvermächtnisse, bei denen der Vermächtnisnehmer von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll (Deutschland: §&nbsp;2154 BGB; Griechenland: Art.&nbsp;1973 ZGB; Spanien: Art.&nbsp;874 ''Código civil''<nowiki>; Portugal: Art.&nbsp;2267 </nowiki>''Código civil''<nowiki>; Schweiz: Art.&nbsp;484 ZGB).</nowiki>


Das italienische Recht enthält keine speziellen Vorschriften zur Verkaufsförderung, sondern regelt diesen Bereich zum einen in allgemeinen Vorschriften des ''[[Codice civile]]'' über [[Geschäftspraktiken, irreführende|irreführende Geschäftspraktiken]] (Art.&nbsp;2598 Nr.&nbsp;2, 3 ''Codice civile''), zum andern in der Verordnung Nr.&nbsp;114 aus dem Jahre 1998 zur Reform des Einzelhandels. Zugaben und Lotterien werden daneben durch Art.&nbsp;21 des ''Codice di Autodisciplina Pubblicitaria'', einer Selbstkontrollregelung, einem Transparenzgebot unterstellt.
Daneben besteht regelmäßig die Möglichkeit, den vermachten Gegenstand nur der Gattung nach zu bestimmen (Deutschland: §&nbsp;2155 BGB; Österreich: §&nbsp;656 ABGB; Italien: Art.&nbsp;653 ''Codice civile''<nowiki>; Portugal: Art.&nbsp;2253 </nowiki>''Código civil''<nowiki>; Spanien Art.&nbsp;875 </nowiki>''Código civil''<nowiki>; Schweiz: Art.&nbsp;484 Abs.&nbsp;1 ZGB). Oftmals wird es </nowiki>sich dann um ein sog. Verschaffungsvermächtnis handeln. Bei einem Verschaffungsvermächtnis, das als Stück- oder Gattungsvermächtnis vorkommt, ist der mit dem Vermächtnis Beschwerte zur Beschaffung des vermachten, bislang noch nicht im Nachlass befindlichen Gegenstandes verpflichtet (Deutschland: §&nbsp;2170 BGB; Italien: Art.&nbsp;651 Abs.&nbsp;2, 652 ''Codice civile''<nowiki>; Spanien: Art.&nbsp;861, 862 </nowiki>''Código civil''<nowiki>; Schweiz: Art.&nbsp;484 Abs.&nbsp;1 ZGB). Im englischen Recht werden der Gattung nach bestimmte Gegenstände mittels sog. </nowiki>''general legacies'' vermacht. Im Zweifel muss der Testamentsvollstrecker einen entsprechenden Gegenstand innerhalb eines Jahres beschaffen, anderenfalls dem Bedachten den Wert des Gegenstandes auszahlen.


In Spanien hält das, dem deutschen UWG vergleichbare, ''Ley de competencia desleal'' (LCD) allgemeine Vorschriften über Wettbewerbshandlungen, darunter auch Verkaufsförderungsmaßnahmen, bereit, die durch die speziellen Vorschriften für den Einzelhandel (zum Beispiel über Sonderverkäufe und Zusatzleistungen) des ''Ley Ordenación Comercio Minorista'' (LOCM) ergänzt werden. Rabattaktionen sind nur zulässig, wenn sie nicht irreführend sind (Art. 7 LCD) und nicht zu einem Verkauf unter Selbstkosten führen (Art. 17 LCD). Zugaben sind unter anderem verboten, wenn sie den Empfänger zum Abschluss eines anderen, an die Zugabe gebundenen Vertrages drängen (Art. 8 Abs. 1 LCD). Gewinnspiele zu Absatzzwecken müssen bestimmten Transparenzanforderungen genügen (Art. 32 LOCM).
Vermacht der Erblasser eine fremde Sache, die er für seine eigene hält, so ist das Vermächtnis regelmäßig unwirksam. Erfolgt diese Anordnung jedoch in Kenntnis der Umstände, so liegt ein Verschaffungsvermächtnis vor (Griechenland: Art.&nbsp;1984 Abs.&nbsp;1 ZGB; Italien: Art.&nbsp;651 ''Codice civile''<nowiki>; Spanien: Art.&nbsp;861, 862 </nowiki>''Código civil''<nowiki>; Portugal: Art 2251 Abs.&nbsp;1 </nowiki>''Código civil''<nowiki>; Rumänien: Art.&nbsp;906, 907 </nowiki>''Codul civil''). Obwohl in Frankreich nach dem Wortlaut des Art.&nbsp;1021 ''Code civil'' jedes Vermächtnis unwirksam ist, das sich auf einen Gegenstand bezieht, der nicht im Eigentum des Erblassers steht, gelangt die Rechtsprechung im Wege einschränkender Auslegung zu ganz ähnlichen Ergebnissen wie die vorgenannten Rechtsordnungen.
 
Eine gewisse Besonderheit stellen das Universal- und das Quotenvermächtnis dar, weil sie wirtschaftlich mit einer Erbeinsetzung vergleichbar sein können (zur Haftung für Nachlassverbindlichkeiten [[Erbenhaftung]]). Dabei wird dem Bedachten entweder der gesamte Nachlasswert oder eine Geldsumme vermacht, deren Höhe sich auf einen bestimmten Bruchteil des nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden Nachlasswertes beläuft. Im englischen Recht spricht man bei Zuwendung des Restvermögens oder von Bruchteilen von ''residuary devises'' (Immobilien) oder ''residuary bequests'' (Mobilien). In den Rechtsordnungen, die zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnisanordnung unterscheiden (vgl. 1.), liegt – soweit im Testament keine eindeutige Festlegung getroffen wird – in diesen Fällen die Annahme nahe, dass eine Erbeinsetzung gewollt ist (Deutschland: §&nbsp;2087 Abs.&nbsp;1 BGB; Schweiz: vgl. Art.&nbsp;483 ZGB). Doch kann sich durch Auslegung der Verfügung ergeben, dass es sich gleichwohl um ein Vermächtnis handeln soll.
 
=== c) Dingliche oder schuldrechtliche Wirkung ===
Bereits im römischen Recht unterschied man zwischen dem Vindikationslegat (''legatum per vindicationem''), das dem Bedachten unmittelbar Eigentum verschafft und somit dingliche Wirkung entfaltet (Singularsukzession), und dem Damnationslegat (''legatum per damnationem''), bei dem der Vermächtnisnehmer lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung des vermachten Vermögensvorteils erhält. Einige moderne Rechtsordnungen lehnen Vindikationslegate ab und sehen nur schuldrechtlich wirkende Damnationslegate vor (Deutschland: §&nbsp;2174 BGB; Schweiz: Art.&nbsp;562 ZGB; Österreich: §&nbsp;684 ABGB; Niederlande: Art.&nbsp;4:117 BW; Polen: Art.&nbsp;986 ''Kodeks zywilny''). Wenig überraschend ist diese Weichenstellung für die Länder des germanischen Rechtskreises, die im Sachenrecht dem Traditionsprinzip bzw. Eintragungsprinzip folgen und den [[Eigentum]]serwerb von Mobilien grundsätzlich erst mit der Besitzverschaffung und den Eigentumserwerb von Immobilien erst mit der Eintragung im Grundbuch eintreten lassen. Demgegenüber ist für das englische Recht dieser Ansatz die systematische Konsequenz aus dem Umstand, dass der Nachlass zunächst auf einen Treuhänder ([[Trust und Treuhand|''Trust'' und Treuhand]]) übergeht, der erst nach Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten ([[Erbenhaftung]]) den verbleibenden Restnachlass an die Begünstigten (''beneficiaries'') auskehrt.
 
Demgegenüber kennen vor allem die romanischen Rechtsordnungen, die im Sachenrecht dem Konsensprinzip folgen ([[Eigentum]]serwerb), neben Damnationslegaten auch Vindikationslegate (Frankreich und Belgien: jeweils Art.&nbsp;1014 ''Code civil''<nowiki>; Spanien: Art.&nbsp;882 </nowiki>''Código civil''<nowiki>; Portugal: Art.&nbsp;2249&nbsp;ff. </nowiki>''Código civil''<nowiki>; Italien: Art.&nbsp;649 </nowiki>''Codice civile''<nowiki>; Rumänien: Art.&nbsp;888&nbsp;ff. </nowiki>''Codul civil''). Da der Vermächtnisnehmer die Berechtigung am vermachten Gegenstand unmittelbar mit dem Erbfall erwirbt, können sich Vindikationslegate naturgemäß nur auf einzelne konkret bestimmte Sachen oder Rechte (z.B. Forderungen) beziehen, die dem Erblasser selbst zustehen (Stückvermächtnis). Demgegenüber sind Gattungs- oder Verschaffungsvermächtnisse auch in den romanischen Rechtsordnungen Damnationslegate. Auch wenn der Vermächtnisnehmer unmittelbarer (Einzel‑)Rechtsnachfolger des Erblassers wird, bedeutet dies nicht, dass er sich selbständig den Besitz an der vermachten Sache verschaffen darf, vielmehr muss er sich hierfür an den Erben oder Testamentsvollstrecker halten (Frankreich: Art.&nbsp;1014 ''Code civil''<nowiki>; Spanien: Art.&nbsp;885 </nowiki>''Código civil''<nowiki>; Belgien: Art.&nbsp;1011, 1014 Abs.&nbsp;2 </nowiki>''Code civil''<nowiki>; Italien: Art.&nbsp;649 Abs.&nbsp;3 </nowiki>''Codice civile'').
 
Demgegenüber eröffnet das griechische Recht eine Wahlmöglichkeit: Grundsätzlich erlangt der Vermächtnisnehmer gemäß Art.&nbsp;1995 ZGB mit Anfall des Vermächtnisses nur das obligatorische Recht, vom Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern. Ein Vindikationslegat liegt – soweit der Erblasser nichts Gegenteiliges bestimmt hat – gemäß Art.&nbsp;1996 S.&nbsp;1 ZGB jedoch dann vor, wenn der Erbe (und nicht ein Vermächtnisnehmer mit einem Untervermächtnis) beschwert ist, der vermachte Gegenstand eine bestimmte Sache oder ein bestimmtes Recht ist und zum Nachlass gehört.
 
=== d) Beschwerter ===
Wer zur Erfüllung des Vermächtnisses verpflichtet ist, bestimmt in erster Linie der Erblasser. Neben allen oder einzelnen Erben kann auch ein Vermächtnisnehmer mit einem (Unter‑)Vermächtnis beschwert werden (vgl. etwa Österreich: §§&nbsp;649, 650 ABGB; Schweiz: Art.&nbsp;484 Abs.&nbsp;2 ZGB; Spanien: Art.&nbsp;858 ''Código civil''). Hat der Erblasser keine Bestimmung getroffen, so trifft die Verpflichtung die Erben (Deutschland: §&nbsp;2147 S.&nbsp;2 BGB; Griechenland: Art.&nbsp;1967 Abs.&nbsp;2 ZGB; Italien: Art.&nbsp;662 ''Codice civile''<nowiki>; Portugal: Art.&nbsp;2265 </nowiki>''Código civil''<nowiki>; Spanien: Art.&nbsp;859 Abs.&nbsp;2 </nowiki>''Código civil''<nowiki>; Niederlande: Art.&nbsp;4:117 Abs.&nbsp;2 BW).</nowiki>
 
In einigen Rechtsordnungen kann der Erblasser auch ein sog. Nachvermächtnis anordnen. Dies bedeutet, dass der vermachte Gegenstand dem ersten Vermächtnisnehmer nicht dauerhaft zusteht, sondern ab einem bestimmten Zeitpunkt an einen Dritten, den Nachvermächtnisnehmer, herauszugeben ist. Die Möglichkeit, Nachvermächtnisse anzuordnen, unterliegt oftmals gewissen Schranken. In Deutschland etwa gibt es eine zeitliche Begrenzung nach §§&nbsp;2162, 2163 BGB. In Österreich ist, sofern alle eingesetzten Personen Zeitgenossen des Erblassers sind, die Anzahl an Nachvermächtnisnehmern („fideikommissarische Erben“) nach §&nbsp;611 ABGB nicht eingeschränkt. Sind demgegenüber die (Nach‑)Vermächtnisnehmer zur Zeit der Anordnung noch nicht geboren, kann bei Geld und Mobilien ein zweistufiges, bei Immobilien nur ein einstufiges Nachvermächtnis angeordnet werden (§&nbsp;612 ABGB). In der Schweiz (Art.&nbsp;488 Abs.&nbsp;2 und 3 ZGB) und in Spanien (Art.&nbsp;781 ''Código civil'', „fideikommissarische Substitution“) hingegen ist grundsätzlich nur eine einstufige Nachvermächtnisanordnung erlaubt, wobei in Spanien das Nachvermächtnis nur zugunsten zur Zeit des Erbfalls bereits lebender Personen zulässig ist. In Frankreich eröffnen die sog. ''libéralités graduelles'' (stufenweise Zuwendungen) Gestaltungsmöglichkeiten, die mit dem Nachvermächtnis vergleichbar sind (Art.&nbsp;1048-1056 ''Code civil''), doch ist auch hier nur eine einstufige Bindung möglich (Art.&nbsp;1053 ''Code civil'').
 
== 3. Fazit ==
In allen europäischen Rechtsordnungen werden dem Erblasser durch das Vermächtnis recht ähnliche Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet. Die weitgehende Übereinstimmung der dargestellten Regeln dürfte darauf zurückzuführen sein, dass Konsens darüber besteht, dass es sich beim Vermächtnis um ein zentrales Instrument handelt, um von der [[Testierfreiheit]] Gebrauch machen zu können. Abweichungen in Einzelfragen ergeben sich vor allem deshalb, weil die Regeln über das Vermächtnis in das Gesamtsystem des Erb- und Sachenrechts eingepasst werden müssen und somit auf die unterschiedlichen Ausgangsvoraussetzungen in diesen Bereichen reagieren.


== Literatur==
== Literatur==
''Hans-Wolfgang Micklitz'', ''Jürgen Keßler'' (Hg.), Marketing Practices, Regulation and Consumer Protection in the EC Member States and the US, 2002; ''Peter Oliver'', Free Movement of Goods in the European Community, 4. Aufl. 2003; ''Frauke Henning-Bodewig'', Einleitung E. I.-VI. und IX.-XXIV., in: Henning Harte-Bavendamm, eadem (Hg.), UWG, 2. Aufl. 2009; ''Theo Bodewig'', Einleitung E. VII., VIII., in: Henning Harte-Bavendamm, Frauke Henning-Bodewig (Hg.), UWG, 2. Aufl. 2009; ''Dirk Bruhn'', Vor § 4 Nr. 4, in: Henning Harte-Bavendamm, Frauke Henning-Bodewig (Hg.), UWG, 2. Aufl. 2009; ''Jochen Glöckner'', Europäisches Lauterkeitsrecht, 2006; ''Hans-Wolfgang Micklitz'', EG G, in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, Bd. 1, 2006; ''Frauke Henning-Bodewig'', Unfair Competition Law: European Union and Member States, 2006.
''Schröder'', Vermächtnis, in: Franz Schlegelberger (Hg.), Rechtsvergleichendes Handwörterbuch für das Zivil- und Handelsrecht des In- und Auslandes, Bd.&nbsp;7, 1940, 216&nbsp;ff.; ''Franz-Notker Lichtinger'', Der Voraus im Erbrecht, 2000; ''Rembert Süß'', Das Vindikationslegat im Internationalen Privatrecht, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 65 (2001) 245&nbsp;ff.;'' Rembert Süß'', Erbrecht in Europa, 2.&nbsp;Aufl. 2008; ''Murad Ferid'', ''Karl Firsching'', ''Heinrich Dörner'', ''Rainer Hausmann'', Internationales Erbrecht, 9&nbsp;Bde. (Loseblatt); ''Walter Pintens ''(Hg.), International Encyclopedia of Laws, Bd.&nbsp;2, Family and Succession Law (Loseblatt).


[[Kategorie:A–Z]]
[[Kategorie:A–Z]]
[[en:Sales_Promotion_in_the_Internal_Market]]
[[en:Legacies]]

Version vom 29. September 2021, 15:30 Uhr

von Tobias Helms

1. Abgrenzung

In allen europäischen Rechtsordnungen ist das Vermächtnis ein zentrales Gestaltungsinstrument des Erblassers, um dem Begünstigten einen Vermögensvorteil aus dem Nachlass zukommen zu lassen.

a) Rechtsordnungen mit „zweispurigem“ System

In den meisten europäischen Rechtsordnungen (etwa Deutschland, Griechenland, Italien, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweiz, Spanien) hat der Erblasser – der Tradition des römischen Rechts folgend – die Wahl, ob er den Begünstigten als Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzen möchte. Formal lassen sich beide Formen testamentarischer Anordnungen klar voneinander abgrenzen: Erbe ist derjenige, der – zusammen mit anderen (Mit‑)Erben oder auch allein – als Gesamtrechtsnachfolger unmittelbar in die Rechtsstellung des Erblassers einrückt (Universalsukzession). Während dem Erben demnach per definitionem eine unmittelbare Beteiligung am gesamten Vermögen des Erblassers zufällt und er als Gesamtrechtsnachfolger grundsätzlich auch für die Nachlassverbindlichkeiten einzustehen hat (Erbenhaftung), beschränkt sich die Berechtigung des Vermächtnisnehmers auf den Vorteil, den ihm der Erblasser zukommen lassen wollte.

Manche Rechtsordnungen sehen daher auch eine Auslegungsregel vor, wonach derjenige, dem nur einzelne Gegenstände zugewandt worden sind, als Vermächtnisnehmer anzusehen ist (Deutschland: § 2087 Abs. 2 BGB; Österreich: § 535 ABGB; Italien: Art. 588 Codice civile; Spanien: Art. 768 Código civil). Zwingend ist die Begrenzung des Vermächtnisnehmers auf einzelne Gegenstände jedoch nicht. Vielmehr kann ihm auch ein Teil des Nachlasses (Quotenvermächtnis) oder der gesamte Nachlass (Universalvermächtnis) zugewendet werden. Wirtschaftlich können daher Erbeinsetzung und Vermächtnisanordnung gleichwertig sein (zur Haftung für Nachlassverbindlichkeiten Erbenhaftung).

b) Rechtsordnungen mit „einspurigem“ System

Andere europäische Rechtsordnungen räumen dem Erblasser demgegenüber nicht die Rechtsmacht ein, den oder die Erben testamentarisch zu bestimmen. Dieser Ansatz geht auf das germanische Erbrecht zurück, das ein auf der Blutsgemeinschaft aufbauendes Verwandtschaftserbrecht kannte und keine Verfügungen von Todes wegen zuließ. In diesen Ländern kann der Erblasser nur im Wege der Vermächtnisanordnung von Todes wegen über sein Vermögen verfügen.

Weitgehend zwingend ist die Wahl dieses „einspurigen“ Modells für die Länder, die nicht dem Grundsatz der Universalsukzession folgen. So geht in England sowie den nordischen Ländern der Nachlass nicht direkt auf die gesetzlich oder testamentarisch Begünstigten über, sondern zunächst auf einen Verwalter bzw. Treuhänder, der alle Nachlassverbindlichkeiten begleicht (Erbenhaftung) und nur den von allen Verbindlichkeiten bereinigten Nachlassrest an die Begünstigten auskehrt. Bei einem solchen Modell besitzt die Unterscheidung zwischen Erben als Gesamtrechtsnachfolgern (denen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass zufällt und die für Nachlassverbindlichkeiten haften) und Vermächtnisnehmern als Einzelrechtsnachfolgern keine Bedeutung.

In den übrigen Rechtsordnungen, die dem „einspurigen“ System folgen, werden die Erben grundsätzlich gesetzlich zwingend festgelegt (z.B. Belgien, Frankreich und Rumänien). Allerdings ist in diesen Ländern die Stellung eines Universal- oder Erbteilsvermächtnisnehmers typischerweise an die eines Erben angeglichen. Dies zeigt sich vor allem daran, dass diese auch für Nachlassverbindlichkeiten haften (Belgien und Frankreich: jeweils Art. 1009, 1012 Code civil; Rumänien: Art. 775 Codul civil).

c) Gesetzliche Vermächtnisse

Außer den durch letztwillige Verfügungen angeordneten Vermächtnissen gibt es in manchen europäischen Rechtsordnungen auch gesetzliche Vermächtnisse, die jedoch nur sehr eingeschränkte praktische Relevanz besitzen. In Deutschland und Österreich etwa stehen dem überlebenden Ehegatten Haushaltsgegenstände sowie Hochzeitsgeschenke von Gesetzes wegen als sog. Voraus zu (§ 1932 Abs. 2 BGB; § 758 ABGB). Außerdem können in Deutschland Familienangehörige des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehört und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, vom Erben Unterhalt verlangen und sind zur Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände befugt, sog. Dreißigster (§ 1969 BGB).

2. Rechtsvergleichender Überblick

a) Wirksamkeitsvoraussetzungen

Vermächtnisse können stets in einem Testament (Deutschland: § 1939 BGB; Frankreich: Art. 1002 Code civil; Österreich: § 647 ABGB; Schweiz: Art. 481, 484 ZGB; Rumänien: Art. 887 Codul civil; Spanien: Art. 764 Código civil) und – soweit dieser zulässig ist – auch in einem Erbvertrag angeordnet werden (Deutschland: § 1941 Abs. 1 BGB; Österreich: § 1249 ABGB; Schweiz: Art. 494 ZGB). Wenn der Erblasser die vermachte Sache später veräußert, wird das Vermächtnis hierdurch im Zweifel unwirksam (Deutschland: § 2169 BGB; Österreich: § 724 ABGB; Frankreich: Art. 1038 Code civil; Spanien: Art. 869 Nr. 2 Código civil).

Vermächtnisnehmer kann jede natürliche oder juristische Person sein. Während in manchen Rechtsordnungen auch eine noch nicht gezeugte Person mit einem Vermächtnis bedacht werden darf (Deutschland: §§ 2162 Abs. 2, 2178 BGB; Italien: Art. 462 Abs. 3 Codice civile; Portugal: Art. 2033 Código civil), kann in anderen Rechtsordnungen Vermächtnisnehmer nur der werden, der im Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugt war (Frankreich und Belgien: jeweils Art. 906 Abs. 2 Code civil; Österreich: § 647 ABGB).

Die Forderung des Vermächtnisnehmers entsteht grundsätzlich bereits mit dem Eintritt des Erbfalls (Deutschland: § 2176 BGB; Belgien: Art. 1014 Abs. 1 Code civil; Frankreich: Art. 1014 Abs. 1 Code civil; Griechenland: Art. 1997 ZGB; Italien: Art. 649 Codice civile; Rumänien: Art. 899 Codul civil; Spanien: Art. 881 Código civil; Schweiz: Art. 543 Abs. 1 ZGB; Österreich: § 684 ABGB). In manchen Rechtsordnungen wird jedoch der Fälligkeitszeitpunkt hinausgeschoben. So wird in der Schweiz das Vermächtnis erst mit der Annahme der Erbschaft bzw. dem Verlust des Ausschlagungsrechts durch den beschwerten Erben fällig (Art. 562 Abs. 2 ZGB). In Österreich hingegen wird das Vermächtnis – wenn der Erblasser nichts anderes angeordnet hat – grundsätzlich erst ein Jahr nach dem Tod des Erblassers fällig (§ 685 Hs. 2 ABGB).

b) Gegenstand

Den Inhalt des Vermächtnisses kann der Erblasser weitgehend frei bestimmen, dies ist Ausfluss der ihm gewährten Testierfreiheit. Typisch sind sog. Stückvermächtnisse, bei denen ein einzelner, dem Erblasser gehörender Gegenstand vermacht wird (vgl. Spanien: Art. 882 Abs. 1 Código civil; Belgien und Frankreich: jeweils Art. 1014 ff. Code civil; Rumänien: Art. 899 ff. Codul civil; Schweiz: Art. 484 Abs. 2 ZGB). Im englischen Recht spricht man bei Zuwendung einzelner Gegenstände von specific devises (Immobilien) oder specific bequests (Mobilien). Denkbar sind auch sog. Wahlvermächtnisse, bei denen der Vermächtnisnehmer von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll (Deutschland: § 2154 BGB; Griechenland: Art. 1973 ZGB; Spanien: Art. 874 Código civil; Portugal: Art. 2267 Código civil; Schweiz: Art. 484 ZGB).

Daneben besteht regelmäßig die Möglichkeit, den vermachten Gegenstand nur der Gattung nach zu bestimmen (Deutschland: § 2155 BGB; Österreich: § 656 ABGB; Italien: Art. 653 Codice civile; Portugal: Art. 2253 Código civil; Spanien Art. 875 Código civil; Schweiz: Art. 484 Abs. 1 ZGB). Oftmals wird es sich dann um ein sog. Verschaffungsvermächtnis handeln. Bei einem Verschaffungsvermächtnis, das als Stück- oder Gattungsvermächtnis vorkommt, ist der mit dem Vermächtnis Beschwerte zur Beschaffung des vermachten, bislang noch nicht im Nachlass befindlichen Gegenstandes verpflichtet (Deutschland: § 2170 BGB; Italien: Art. 651 Abs. 2, 652 Codice civile; Spanien: Art. 861, 862 Código civil; Schweiz: Art. 484 Abs. 1 ZGB). Im englischen Recht werden der Gattung nach bestimmte Gegenstände mittels sog. general legacies vermacht. Im Zweifel muss der Testamentsvollstrecker einen entsprechenden Gegenstand innerhalb eines Jahres beschaffen, anderenfalls dem Bedachten den Wert des Gegenstandes auszahlen.

Vermacht der Erblasser eine fremde Sache, die er für seine eigene hält, so ist das Vermächtnis regelmäßig unwirksam. Erfolgt diese Anordnung jedoch in Kenntnis der Umstände, so liegt ein Verschaffungsvermächtnis vor (Griechenland: Art. 1984 Abs. 1 ZGB; Italien: Art. 651 Codice civile; Spanien: Art. 861, 862 Código civil; Portugal: Art 2251 Abs. 1 Código civil; Rumänien: Art. 906, 907 Codul civil). Obwohl in Frankreich nach dem Wortlaut des Art. 1021 Code civil jedes Vermächtnis unwirksam ist, das sich auf einen Gegenstand bezieht, der nicht im Eigentum des Erblassers steht, gelangt die Rechtsprechung im Wege einschränkender Auslegung zu ganz ähnlichen Ergebnissen wie die vorgenannten Rechtsordnungen.

Eine gewisse Besonderheit stellen das Universal- und das Quotenvermächtnis dar, weil sie wirtschaftlich mit einer Erbeinsetzung vergleichbar sein können (zur Haftung für Nachlassverbindlichkeiten Erbenhaftung). Dabei wird dem Bedachten entweder der gesamte Nachlasswert oder eine Geldsumme vermacht, deren Höhe sich auf einen bestimmten Bruchteil des nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden Nachlasswertes beläuft. Im englischen Recht spricht man bei Zuwendung des Restvermögens oder von Bruchteilen von residuary devises (Immobilien) oder residuary bequests (Mobilien). In den Rechtsordnungen, die zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnisanordnung unterscheiden (vgl. 1.), liegt – soweit im Testament keine eindeutige Festlegung getroffen wird – in diesen Fällen die Annahme nahe, dass eine Erbeinsetzung gewollt ist (Deutschland: § 2087 Abs. 1 BGB; Schweiz: vgl. Art. 483 ZGB). Doch kann sich durch Auslegung der Verfügung ergeben, dass es sich gleichwohl um ein Vermächtnis handeln soll.

c) Dingliche oder schuldrechtliche Wirkung

Bereits im römischen Recht unterschied man zwischen dem Vindikationslegat (legatum per vindicationem), das dem Bedachten unmittelbar Eigentum verschafft und somit dingliche Wirkung entfaltet (Singularsukzession), und dem Damnationslegat (legatum per damnationem), bei dem der Vermächtnisnehmer lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung des vermachten Vermögensvorteils erhält. Einige moderne Rechtsordnungen lehnen Vindikationslegate ab und sehen nur schuldrechtlich wirkende Damnationslegate vor (Deutschland: § 2174 BGB; Schweiz: Art. 562 ZGB; Österreich: § 684 ABGB; Niederlande: Art. 4:117 BW; Polen: Art. 986 Kodeks zywilny). Wenig überraschend ist diese Weichenstellung für die Länder des germanischen Rechtskreises, die im Sachenrecht dem Traditionsprinzip bzw. Eintragungsprinzip folgen und den Eigentumserwerb von Mobilien grundsätzlich erst mit der Besitzverschaffung und den Eigentumserwerb von Immobilien erst mit der Eintragung im Grundbuch eintreten lassen. Demgegenüber ist für das englische Recht dieser Ansatz die systematische Konsequenz aus dem Umstand, dass der Nachlass zunächst auf einen Treuhänder (Trust und Treuhand) übergeht, der erst nach Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten (Erbenhaftung) den verbleibenden Restnachlass an die Begünstigten (beneficiaries) auskehrt.

Demgegenüber kennen vor allem die romanischen Rechtsordnungen, die im Sachenrecht dem Konsensprinzip folgen (Eigentumserwerb), neben Damnationslegaten auch Vindikationslegate (Frankreich und Belgien: jeweils Art. 1014 Code civil; Spanien: Art. 882 Código civil; Portugal: Art. 2249 ff. Código civil; Italien: Art. 649 Codice civile; Rumänien: Art. 888 ff. Codul civil). Da der Vermächtnisnehmer die Berechtigung am vermachten Gegenstand unmittelbar mit dem Erbfall erwirbt, können sich Vindikationslegate naturgemäß nur auf einzelne konkret bestimmte Sachen oder Rechte (z.B. Forderungen) beziehen, die dem Erblasser selbst zustehen (Stückvermächtnis). Demgegenüber sind Gattungs- oder Verschaffungsvermächtnisse auch in den romanischen Rechtsordnungen Damnationslegate. Auch wenn der Vermächtnisnehmer unmittelbarer (Einzel‑)Rechtsnachfolger des Erblassers wird, bedeutet dies nicht, dass er sich selbständig den Besitz an der vermachten Sache verschaffen darf, vielmehr muss er sich hierfür an den Erben oder Testamentsvollstrecker halten (Frankreich: Art. 1014 Code civil; Spanien: Art. 885 Código civil; Belgien: Art. 1011, 1014 Abs. 2 Code civil; Italien: Art. 649 Abs. 3 Codice civile).

Demgegenüber eröffnet das griechische Recht eine Wahlmöglichkeit: Grundsätzlich erlangt der Vermächtnisnehmer gemäß Art. 1995 ZGB mit Anfall des Vermächtnisses nur das obligatorische Recht, vom Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern. Ein Vindikationslegat liegt – soweit der Erblasser nichts Gegenteiliges bestimmt hat – gemäß Art. 1996 S. 1 ZGB jedoch dann vor, wenn der Erbe (und nicht ein Vermächtnisnehmer mit einem Untervermächtnis) beschwert ist, der vermachte Gegenstand eine bestimmte Sache oder ein bestimmtes Recht ist und zum Nachlass gehört.

d) Beschwerter

Wer zur Erfüllung des Vermächtnisses verpflichtet ist, bestimmt in erster Linie der Erblasser. Neben allen oder einzelnen Erben kann auch ein Vermächtnisnehmer mit einem (Unter‑)Vermächtnis beschwert werden (vgl. etwa Österreich: §§ 649, 650 ABGB; Schweiz: Art. 484 Abs. 2 ZGB; Spanien: Art. 858 Código civil). Hat der Erblasser keine Bestimmung getroffen, so trifft die Verpflichtung die Erben (Deutschland: § 2147 S. 2 BGB; Griechenland: Art. 1967 Abs. 2 ZGB; Italien: Art. 662 Codice civile; Portugal: Art. 2265 Código civil; Spanien: Art. 859 Abs. 2 Código civil; Niederlande: Art. 4:117 Abs. 2 BW).

In einigen Rechtsordnungen kann der Erblasser auch ein sog. Nachvermächtnis anordnen. Dies bedeutet, dass der vermachte Gegenstand dem ersten Vermächtnisnehmer nicht dauerhaft zusteht, sondern ab einem bestimmten Zeitpunkt an einen Dritten, den Nachvermächtnisnehmer, herauszugeben ist. Die Möglichkeit, Nachvermächtnisse anzuordnen, unterliegt oftmals gewissen Schranken. In Deutschland etwa gibt es eine zeitliche Begrenzung nach §§ 2162, 2163 BGB. In Österreich ist, sofern alle eingesetzten Personen Zeitgenossen des Erblassers sind, die Anzahl an Nachvermächtnisnehmern („fideikommissarische Erben“) nach § 611 ABGB nicht eingeschränkt. Sind demgegenüber die (Nach‑)Vermächtnisnehmer zur Zeit der Anordnung noch nicht geboren, kann bei Geld und Mobilien ein zweistufiges, bei Immobilien nur ein einstufiges Nachvermächtnis angeordnet werden (§ 612 ABGB). In der Schweiz (Art. 488 Abs. 2 und 3 ZGB) und in Spanien (Art. 781 Código civil, „fideikommissarische Substitution“) hingegen ist grundsätzlich nur eine einstufige Nachvermächtnisanordnung erlaubt, wobei in Spanien das Nachvermächtnis nur zugunsten zur Zeit des Erbfalls bereits lebender Personen zulässig ist. In Frankreich eröffnen die sog. libéralités graduelles (stufenweise Zuwendungen) Gestaltungsmöglichkeiten, die mit dem Nachvermächtnis vergleichbar sind (Art. 1048-1056 Code civil), doch ist auch hier nur eine einstufige Bindung möglich (Art. 1053 Code civil).

3. Fazit

In allen europäischen Rechtsordnungen werden dem Erblasser durch das Vermächtnis recht ähnliche Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet. Die weitgehende Übereinstimmung der dargestellten Regeln dürfte darauf zurückzuführen sein, dass Konsens darüber besteht, dass es sich beim Vermächtnis um ein zentrales Instrument handelt, um von der Testierfreiheit Gebrauch machen zu können. Abweichungen in Einzelfragen ergeben sich vor allem deshalb, weil die Regeln über das Vermächtnis in das Gesamtsystem des Erb- und Sachenrechts eingepasst werden müssen und somit auf die unterschiedlichen Ausgangsvoraussetzungen in diesen Bereichen reagieren.

Literatur

Schröder, Vermächtnis, in: Franz Schlegelberger (Hg.), Rechtsvergleichendes Handwörterbuch für das Zivil- und Handelsrecht des In- und Auslandes, Bd. 7, 1940, 216 ff.; Franz-Notker Lichtinger, Der Voraus im Erbrecht, 2000; Rembert Süß, Das Vindikationslegat im Internationalen Privatrecht, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 65 (2001) 245 ff.; Rembert Süß, Erbrecht in Europa, 2. Aufl. 2008; Murad Ferid, Karl Firsching, Heinrich Dörner, Rainer Hausmann, Internationales Erbrecht, 9 Bde. (Loseblatt); Walter Pintens (Hg.), International Encyclopedia of Laws, Bd. 2, Family and Succession Law (Loseblatt).