Ausstrahlung des europäischen Privatrechts auf islamische Länder und Ausstrahlung des europäischen Privatrechts in lateinamerikanische Rechtsordnungen: Unterschied zwischen den Seiten

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von ''[[Nadjma Yassari]]''
von ''[[Jan Kleinheisterkamp]]''
== 1. Das unkodifizierte islamische Recht  ==
== 1. Die spanische und portugiesische Kolonialzeit ==
Das [[islamisches Recht|islamische Recht]] ist kasuistisch geprägt, wurde von islamischen Rechtsgelehrten also vornehmlich anhand von Einzelvorschriften und konkreten Fällen entwickelt. Die so entstandenen Rechtsbücher, die ''fiq''-Werke, wurden im Laufe der Jahrhunderte durch eine Vielzahl von weiteren Texten, Lehrbüchern, Kommentaren, Monografien und Rechtsgutachten islamischer Rechtsgelehrter ergänzt. Diese Rechtswerke waren nicht systematisch nach Sachgebieten geordnet. Die Behandlung allgemeiner Rechtsfragen erfolgte vielmehr anhand konkreter Einzelregelungen. Für die Lösung eines Rechtsproblems mussten die Rechtsanwender das vorhandene Material nach unmittelbar entsprechenden oder vergleichbaren Fällen sichten, bis ein für ihre Frage relevanter Fall gefunden war. Diese Aufgabe war nicht nur wegen der Vielzahl der ''fiq''-Werke, sondern auch wegen ihrer schwerfälligen Sprache äußerst zeitaufwendig und schwierig. Erst im 19. Jahrhundert kamen Bestrebungen auf, das islamische Recht zusammenzufassen und zu kodifizieren.
Der Einfluss des Rechts der alten Welt auf das der neuen Welt begann bereits, bevor diese überhaupt entdeckt wurde. In den ''Capitulaciones de Santa Fe'' vom 17.2.1492, also noch bevor ''Kolumbus'' nach Westen in Richtung „Indien“ in See stach, hatten die katholischen Könige von Kastilien die Anwendung spanischen Rechts in allen von ihm zu entdeckenden Gebieten verordnet. Mit der Inbesitznahme durch die ''Conquistadores'' für die spanische Krone verbreitete sich das spanische Recht auf dem neuen Kontinent, der bereits eine Vielzahl von Rechtsordnungen kannte. So hatten die Azteken, aber vermutlich auch die Inkas, die Mayas und andere mächtige Völker relativ ausgeprägte Rechtsstrukturen. Anders als die indianischen Völker teilweise selbst wurden ihre Rechtsordnungen – zumindest auf dem Papier – nicht ausgelöscht und blieben insoweit in Kraft, als sie mit dem spanischen Recht und dem katholischen Glauben vereinbar waren.


== 2. Die ersten Kodifikationen in den Ländern des Nahen und Mittleren Ostens ==
Das sich so ausbreitende königliche spanische Recht war alles andere als kohärent. Seine Effizienz wurde zusätzlich – trotz entsprechender Verbote – durch den systematischen Rückgriff von Anwälten und Gerichten auf das [[römisches Recht|römische Recht]] untergraben. Das Durcheinander geltender Rechtssätze, zusammen mit den aus Spanien eingeführten missbräuchlichen und teilweise korrupten Gerichtspraktiken, prägte auch die frühen Rechtsstrukturen des neuen Kontinents. Hinzu kam die königliche Sondergesetzgebung in den ''Recopilaciones de las Indias'', die – aus Madrid kommend – in den amerikanischen Vizekönigreichen häufig als so realitätsfremd angesehen wurde, dass man sie weitgehend ignorierte. Dies führte zu dem geflügelten Wort „la ley se acata pero no se cumple“ (das Gesetz wird geachtet, aber nicht befolgt), das noch heute häufig für die Beschreibung der lateinamerikanischen Rechtswirklichkeit benutzt wird. Entsprechend ihrer Ausbildung an den juristischen Fakultäten in Spanien hielten sich vor allem die Juristen der privatrechtlichen Praxis in erster Linie an das römisch-kanonische [[ius commune (Gemeines Recht)|''ius commune'']].
Einen ersten Vorstoß zur [[Kodifikation]] des islamischen Rechts hatte es zu Beginn der islamischen Rechtsgeschichte gegeben. Um die Rechtseinheit in Hinblick auf die sich langsam etablierenden Rechtsschulen zu gewährleisten, schlug ''Ibn-al Muqaffac'', der Außenminister des Kalifen ''Al-Mansur'', Ende des 8. Jahrhunderts vor, das islamische Recht zu kodifizieren. Dieses Unterfangen scheiterte allerdings am Widerstand der Schriftgelehrten, die ihre Monopolstellung bei der Auslegung und Ableitung des Rechts nicht aufgeben wollten. Erst elf Jahrhunderte später, im 19. Jahrhundert, wurden die ersten Kodifikationen des Rechts im Osmanischen Reich und in Ägypten in Kraft gesetzt. Des Weiteren hat der Iran zu Beginn des 20. Jahrhunderts sein Privatrecht kodifiziert. Allerdings haben diese Länder unterschiedliche Wege beschritten.  


=== a) Die osmanischen Kodifikationen  ===
Das Bild in der portugiesischen Kolonie Brasilien war ähnlich. Dort wurde das Gewirr der Rechtsquellen und ‑methoden gegen Ende des 18. Jahrhunderts sogar noch unübersichtlicher, als die ''Lei da Boa Razão'' (1769) erlassen wurde, mit der im portugiesischen Reich die Anwendung römischen Rechts nur erlaubt wurde, soweit es der praktischen Vernunft entsprach. Diese Abkehr von der ''ratio scripta'' erforderte den Rückgriff auf den ''[[usus modernus]]'', wie er insbesondere von zeitgenössischen deutschen und niederländischen Gelehrten geprägt war, und führte zu häufigem Ge- und nicht nur gelegentlichen Missbrauch von rechtsvergleichenden Argumenten.
Die osmanische ''Mejelle'' von 1876 (türk. ''Mecelle-i ahkamı adliye'') ist die erste systematische Kompilation des islamischen Rechts. Man kann die ''Mejelle'' auch als ''[[Restatements|Restatement]] ''des islamischen Rechts bezeichnen. Sie kleidet die islamische Jurisprudenz in ein neues, der europäischen Rechtssystematik entlehntes Gewand: in ein kodifiziertes Gesetzbuch. Die ''Mejelle'' war Teil einer weitreichenden Reformbewegung im Osmanischen Reich, der ''Tanzimat''-Bewegung, bei der europäische Vorbilder für die Reorganisation der Rechtsordnung und den Aufbau rechtlicher Institutionen herangezogen wurden. So beruhen das 1850 verabschiedete Handelsgesetzbuch, das Strafgesetzbuch von 1858, die Prozessordnung in Handelsangelegenheiten von 1861 und das Seehandelsgesetzbuch von 1863 auf französischem Modell.  


Die ''Mejelle'' basierte hauptsächlich auf der islamisch-hanafitischen Rechtsschule. Thematisch berührte sie zunächst nur das Zivilrecht, insbesondere das Vertrags- und Deliktsrecht, und einige prozessrechtliche Fragen, während das Personen-, Familien- und Erbrecht weiterhin unkodifiziert in der Zuständigkeit der Scharia-Gerichte blieben. Die ''Mejelle'' trennte erstmals das zwischenmenschliche vom rituellen Recht. Sie wurde von eigens eingerichteten nationalen Gerichten angewendet und hatte somit einen erkennbaren säkularisierenden Effekt. Ihre Systematik ist der europäischer Gesetzesbücher ähnlich, sie ist in Bücher, Kapitel und Artikel unterteilt. Dabei ist der allgemeine Teil – aus Mangel an einer allgemeinen Vertragstheorie im islamischen Recht – sehr kurz gehalten, während die Detailregelungen über besondere Vertragstypen dominieren. Obwohl die Systematik der ''Mejelle'' nicht stringent ist, wurde durch sie das Recht leichter zugänglich und übersichtlicher. Dieser Neuaufbereitung des Rechts verdankt sie ihren unmittelbaren Erfolg.
== 2. Die Kodifikation in Lateinamerika ==
Nach der Unabhängigkeit im frühen 19. Jahrhundert blieb die spanische Gesetzgebung in den jungen Republiken zunächst noch in Kraft, sofern sie mit dem ''orden público'' ihrer neuen Verfassungen vereinbar war. Jedoch sahen fast alle Verfassungen umfassende Kodifikationen des Straf- und des Privatrechts vor, zum Teil unter dem Einfluss von ''Jeremy Bentham''. Dessen Bemühungen im Jahr 1822, ein Mandat für die Erarbeitung eines südamerikanischen Zivilgesetzbuches zu erhalten, waren jedoch letztlich erfolglos, und die Hoffnungen auf eine südamerikanische Privatrechtseinheit platzten genau so wie ''Simón Bolivar''s Traum von einem vereinigten Südamerika.


1917 wurde auch das Familienrecht im Osmanischen Reich kodifiziert. Das osmanische Familiengesetzbuch basierte im Gegensatz zur ''Mejelle'' nicht ausschließlich auf hanafitischen Regeln, sondern inkorporierte auch Regelungen anderer sunnitischer Rechtsschulen. Zudem brach es mit einer weiteren Tradition, indem es nicht nur auf Muslime, sondern auch auf Angehörige der anderen Buchreligionen anwendbar war. Schließlich wurde auch die Zuständigkeit der religiösen Gerichte in Angelegenheiten des Personalstatuts aufgehoben und den staatlichen Gerichten zugewiesen. Das osmanische Familiengesetzbuch war im Osmanischen Reich bzw. in der Türkei nur 18 Monate in Kraft. In den anderen Nachfolgestaaten des Osmanischen Reiches – Syrien, Jordanien, Libanon, Palästina und Irak – hingegen blieb es noch lange bis in die Mandatszeit, bzw. bis zum Erlass neuer Gesetze erhalten. Die Tanzimat-Reformen beschnitten den Einfluss- und den Anwendungsbereich des islamischen Rechts zugunsten des weltlichen Rechts. Obwohl weiterhin darauf geachtet wurde, die Reformen mit der Scharia in Verbindung zu bringen, erreichte der Prozess der Säkularisierung große Bereiche des Rechts.  
Die erste Welle der nationalen Kodifikationsbemühungen beschränkte sich auf die Kopie französischen Rechts. Diese Bemühungen waren jedoch nicht so sehr davon beseelt, eine verhasste spanische Ordnung zugunsten einer von dem französischen Revolutionsideal geprägten Gesetzgebung abzustreifen. Alles spanische Recht, das mit dem liberalen Geist der neuen Verfassungen unvereinbar war, war ja bereits außer Kraft gesetzt worden. Für das Familien- und Erbrecht dagegen lehnten die katholischen Republiken liberale Lösungen ohnehin ab, so dass diese Bereiche weiterhin vom kanonischen Recht und dem darauf beruhenden spanischen bzw. portugiesischen Recht beherrscht wurden. Bei der Idee, französisches Recht zu kopieren, handelte es sich vielmehr überwiegend um den Wunsch der ehemaligen Führer der Unabhängigkeitsbewegung (und nunmehr meist Diktatoren), ihrem Idol ''Napoléon Bonaparte'' nachzueifern, der sich mit seinem ''Code'' ''Napoléon'' hatte verewigen wollen. Lediglich Boliviens ''Supremo'' ''Protector'' ''Andrés'' ''Santa Cruz'' gelang es, eine Übersetzung des ''[[Code civil]]'' (1804) als ''Código Santa Cruz'' in Bolivien (1830) und im später eroberten Peru (1836) in Kraft zu setzen, welcher dann auch von Costa Rica (1841) übernommen wurde. Der ''Code civil'' blieg in der Dominikanischen Republik in Kraft auch nach Ende der vorübergehenden Anexion durch die ehemalige französische Kolonie Haiti (1844). Der mexikanische Staat ''Oaxaca'' hatte bereits viel früher eilig eine spanische Übersetzung des ''Code civil'' übernommen (1827), um seine Unabhängigkeit in der sich anbahnenden mexikanischen Föderation zu unterstreichen. Für das Handelsrecht übernahmen z.B. Ecuador (1931), Kolumbien und Peru (beide 1834) das spanische Handelsgesetzbuch von 1829, das wiederum im Wesentlichen auf dem französischen ''Code de commerce'' von 1807 beruhte. Das spanische Handelsgesetzbuch und der französische ''Code de Commerce'' bildeten zusammen mit dem portugiesischen Gesetz von 1833, das auf den beiden erstgenannten beruhte, auch die Grundlage für das brasilianische Handelsgesetzbuch (1850).


=== b) Die Kodifikationen in Ägypten ===
Im Übrigen war jedoch der Widerstand gegen die einfache Übernahme ausländischen Privatrechts unter den lokalen Juristen erstaunlich stark und richtungweisend. Es herrschte die umgekehrte Logik der ''Lei da Boa Razão'' vor: Ausländisches Recht sollte zur Konsolidierung des Privatrechts nur dann übernommen werden, wenn es eine bessere Formulierung des geltenden, auf römischem Recht basierenden Privatrechts darstellte. So schrieb in Uruguay ''Eduardo Acevedo'' – ähnlich wie auch ''Julián Viso'' in Venezuela – über seinen Entwurf: „Wenn dieser heute in Kraft treten würde ..., würde niemand außer den Juristen merken, dass sich irgendetwas geändert hat. Es würde so aussehen, als ob wir das ''Fuero Juzgo''<nowiki> [681], die </nowiki>''Siete Partidas''<nowiki> [1256] und das römische Recht nie verlassen hätten.“ Dieser Ansatz prägte in der zweiten Welle der Kodifikation das erste peruanische Zivilgesetzbuch (1852) und insbesondere die Arbeiten von </nowiki>''Andrés Bello'' in Chile, dessen Código Civil 1855 in Kraft trat, von ''Augusto Teixeira de Freitas'' in Brasilien, dessen ''Esboço'' (1860-1865) die Grundlage des späteren ZGB von 1916 wurde, und von ''Dalmacio Vélez Sarsfield'' in Argentinien, dessen Código Civil 1871 in Kraft trat.
Obwohl Ägypten nominell Teil des Osmanischen Reiches war, trat die ''Mejelle'' dort nie in Kraft. Man war eher bestrebt, das europäische Recht zu rezipieren, als das islamische zu kompilieren. Seit Ende des 18.&nbsp;Jahrhunderts hatte sich Ägypten zu einem Mittelpunkt europäischer Handelsinteressen entwickelt, was zur Entstehung von Konsulargerichtsbarkeiten geführt hatte. Die ausländischen Konsuln waren für alle Rechtsstreitigkeiten ihrer Staatsangehörigen ausschließlich zuständig. Dies führte zu einer Fragmentierung des Rechts, da bis zu 20 miteinander konkurrierende Rechtsordnungen zur Anwendung kommen konnten. Ende des 19.&nbsp;Jahrhunderts wurden zur Vereinheitlichung des Rechts und zur Institutionalisierung moderner Gerichte zwei Gesetzbücher erlassen, der ''Code civil mixte'' im Jahre 1875 und 1883 der ''Code civil indigène''. Während der ''Code civil mixte'', ein Auszug aus dem französischen ''Code civil'', für Rechtsstreitigkeiten zwischen (allen) Ausländern und zwischen Ausländern und Ägyptern galt und von den sog. gemischten Gerichten angewandt wurde, wurde der ''Code civil indigène'', der zum großen Teil auf dem ''Code civil mixte'' beruhte und nur geringfügig an die ägyptischen Verhältnisse angepasst war, von den nationalen Gerichten für Rechtsstreitigkeiten zwischen Ägyptern angewandt. Diese Gesetze waren bis zum Erlass des ägyptischen Zivilgesetzbuches am 15.10.1949 in Kraft.  


Im Gegensatz zur osmanischen ''Mejelle'', deren Vertrags- und Deliktsrecht auf islamischem Recht beruhten, folgten somit die Ägypter schon früh dem französischen Recht und rezipierten diese Rechtsbereiche im Wortlaut. Auch das Handelsgesetzbuch, die prozessrechtlichen Bestimmungen und das Strafrecht folgen dem französischen Vorbild. Wie bei der ''Mejelle'' waren das Personen-, Familien- und Erbrecht in diese Kodifikationsbestrebungen nicht einbezogen und wurden erst Anfang des 20.&nbsp;Jahrhunderts in mehreren Einzelgesetzen kodifiziert.
''Guzmán Brito'' hat überzeugend aufgezeigt, wie ''Bello'' französisches Recht nur dann übernahm, wenn es das (von ihm als Professor unterrichtete) römische Recht besser formulierte als die spanischen Rechts'''quellen.''' Er arbeitete in erster Linie mit den (auf dem ''[[Corpus Juris Civilis]]'' beruhenden) spanischen ''Siete Partidas'', aber auch rechtsvergleichend mit der ''Concordance entre les Codes civiles étrangers et le Code Napoléon'' von ''Anthoine de Saint-Joseph'' und konsultierte die Werke von ''Robert Joseph'' ''Pothier'' und ''Friedrich Carl von'' ''Savigny''. Auch ''Teixeira de Freitas'' erstellte erst eine ''Consolidação'' des geltenden Privatrechts (1858), bevor er – da er die portugiesischen Bemühungen auf dem gleichen Gebiet wegen des zu grossen französischen Einflusses ablehnte&nbsp;– seinen Entwurf in ähnlicher Manier wie ''Bello'' erarbeitete, sich aber in wesentlich stärkerem Maße von den deutschen Pandektisten leiten ließ und so auch seinem Werk einen [[Allgemeiner Teil|Allgemeinen Teil]] gab. Weit eklektischer war das Zivilgesetzbuch von ''Vélez Sarsfield'', in dem 1.200&nbsp;Vorschriften aus ''Freitas'' „''Esboço''“ übernommen worden sein sollen, 800 direkt aus dem ''[[Corpus Juris Civilis|Corpus Iuris Civilis]]'', 300 aus dem spanischen ZGB Entwurf von ''Florencio García Goyena'' (1851), 170 aus ''Bello''s ''Código Civil'', 145 aus dem französischen ''Code civil'' (wenngleich ungefähr die Hälfte der Lösungen von ''Vélez Sarsfield'' indirekt mit diesem wegen der gemeinsamen römischen Wurzeln übereinstimmen), 70 aus ''Zachariaes'' (deutschem) Werk zum französischen Recht, 52 aus ''Demolombes'' Kommentar zum ''Code civil'', 52 aus dem ZGB von Lousiana, 50 aus ''Troplongs'' Lehrbuch zum französischen Vertrags- und Erbrecht, 27 aus dem uruguayischen Entwurf von ''Acevedo'' (1851), 13 aus dem [[Russisches Zivilgesetzbuch|russischen ZGB]], 11 aus dem Sachenrechtsbuch des Belgiers ''Molitor'' und 4 aus den Gesetzen des Staates ''New York''.


=== c) Die Kodifikationen im Iran  ===
== 3. Entwicklung im 20. Jahrhundert ==
Der Iran hat keine eigentliche Kolonialgeschichte. Dennoch übten Großbritannien und Russland seit dem 18.&nbsp;Jahrhundert großen Einfluss auf die iranische Politik aus. Auf der Suche nach einem unbelasteten Vorbild blickten die Iraner somit auf Frankreich. Das Unterrichts- und Schulwesen wurde genauso aus Frankreich importiert wie die Hochschulausbildung. Noch heute ist an iranischen Hochschulen ein Nachweis über ausreichende Kenntnisse der französischen Sprache eine Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften. In den Jahren 1928-1935 wurde das iranische Zivilgesetzbuch verabschiedet. Es regelt alle Rechtsbereiche des Zivilrechts und, im Gegensatz zur ''Mejelle'' und den ''Codes civil mixte'' und ''indigène'', auch das Familien- und Erbrecht. Die Kommission, die mit der Ausarbeitung des Gesetzes betraut war, setzte sich aus schiitisch-islamischen Gelehrten und weltlichen iranischen Juristen zusammen, die ihre Ausbildung auch in Frankreich, in der Schweiz und in Belgien genossen hatten. Obwohl die Zivilrechte dieser Länder zu Rate gezogen wurden, sind die Normen des iranischen Zivilgesetzbuches dennoch mehrheitlich eine Wiedergabe der islamisch-schiitischen Regelungen, insbesondere im Bereich des Vertrags- und Eigentumsrechts. Das europäische Recht drang nur in begrenztem Maße in einzelne Bereiche ein, wie etwa in das Staatsangehörigkeitsrecht, das Wohnsitzrecht oder die Vollstreckung der Gesetze. An einigen Stellen kann man die Vermischung des europäischen und des islamischen Rechts beobachten: So hat das iranische ZGB die Regelungen über die Zeitehe, eine Besonderheit des schiitischen Rechts, und die der Verstoßungsscheidung beibehalten, die Vorschriften über die Registrierung aller Angelegenheiten des Personalstatuts haben jedoch eindeutig eine europäische Handschrift. Kodifikationen in anderen Rechtsbereichen, so etwa im Straf-, Handels- und Prozessrecht, folgen ebenfalls den frankophonen Modellen.  
Mit dem stark zunehmenden politischen und wirtschaftlichen Einfluss der USA seit dem Ende des 19.&nbsp;Jahrhunderts verlor das europäische Privatrecht in Lateinamerika an Bedeutung. Im Geiste der ''Monroe''-Doktrine versuchten die USA seitdem, ihren Einfluss in der westliche Hemisphere auch rechtlich zu untermauern. Beispiele hierfür sind die (wenig erfolgreiche) Entsendung von Experten in etliche mittel- und südamerikanische Staaten in den Jahren 1919 bis 1934, um Bankrechtsreformen nach dem US-amerikanischen Modell zu fördern, ebenso wie in den 1970er Jahren, zu Zeiten Pinochets, die Entsendung der „Chicago Boys“ nach Chile, wo der Einfluss im Gesellschafts- und Finanzrecht noch heute sichtbar ist. Breiter angelegt sind die Bemühungen der Rechtsvereinheitlichung, die mit der von den USA initiierten Pan-Amerikanischen Union (1910) begannen und seit 1945 von der daraus entstandenen Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) betrieben werden. Die in diesem Rahmen stattfindenden inter-amerikanischen Spezialkonferenzen für [[internationales Privatrecht]] werden zunehmend als Vehikel genutzt, um einen rechtlichen Rahmen für eine gesamtamerikanische Freihandelszohne (FTAA) von Alaska bis Feuerland zu entwerfen. Im Zuge der Abhängigkeit vieler lateinamerikanischer Staaten von Finanzierungen durch die Weltbank und die Inter-Amerikanische Entwicklungsbank, deren Darlehen zunehmend an die Schaffung bestimmter rechtlicher Rahmenbedingungen gekoppelt sind, könnte sich z.B. das Inter-Amerikanischen Modellgesetzes über Mobiliarsicherheiten, das im Wesentlichen auf Kapitel&nbsp;9 des ''Uniform Commercial Code'' (UCC) beruht, als weit verbindlicher erweisen als ursprünglich von den zustimmenden lateinamerikanischen Regierungen angenommen.


== 3. Die Rezeption des europäischen Rechts  ==
Dennoch bleiben im Bereich des Zivilrechts auch europäische Rechtsquellen einflussreich. So sind die neueren Zivilgesetzbücher von Bolivien (1976), Paraguay (1985) und Peru (1984) stark vom italienischen ''[[Codice civile]]'' von 1942 beeinflusst worden. Einzelne Kapitel des peruanischen ZGB haben auch Vorschriften aus dem deutschen ([[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]), niederländischen (''[[Burgerlijk Wetboek]]''), portugiesischen und schweizerischen Recht ([[Schweizerisches Zivilgesetzbuch]]; [[Schweizerisches Obligationenrecht]]) übernommen. Dies geschah allerdings selten wirklich durchdacht. So findet sich dort auch ein Kapitel über das Rechtsgeschäft, dessen Sinn den meisten peruanischen Rechtsanwendern verschlossen bleibt. Diese Ausstrahlungen des europäischen Privatrechts sind nur sehr relativ, da als andere Einflussquellen die Zivilgesetzbücher anderer lateinamerikanischer Staaten, aber auch die Äthiopiens, des Libanon, und der Philippinen angegeben werden. So hängt die Auswirkung ausländischen Rechts auf viele lateinamerikanische Rechtsentwicklungen zumeist von den Sprachkenntnissen, der Auslandserfahrung und der persönlichen Bibliothek der jeweilig involvierten Juristen ab. Nicht selten wird auf ausländische Gesetze oder Autoren zur Rechtfertigung von inländischen Positionen Bezug genommen, ohne dass das eigene Recht oder die eigene Rechtsprechung – bis vor kurzem häufig mangels Zugänglichkeit&nbsp;– wirklich untersucht oder respektiert werden. Allerdings sind etwa in der Rechtsprechung der argentinischen und brasilianischen obersten Gerichtshöfe durchaus solide und wohl fundierte rechtsvergleichende Argumente zu finden, in denen sich Verweise auf US-amerikanisches Recht und auf europäische Rechtsordnungen, in Abhängigkeit vom Hintergrund des jeweils schreibenden Richters, mehr oder weniger die Waage halten. Eines der insgesamt eher seltenen Beispiele, in denen rechtsvergleichende Verweise auf europäisches Privatrecht zur Rechtfertigung einer neuen Rechtsprechung benutzt wurden, ist die Anerkennung der ''ex nunc''-Wirkung der Unwirksamkeit von Arbeitsverträgen in Brasilien, die unter anderem mit dem deutschen faktischen Arbeitsvertrag und den vergleichbaren Lösungen im französischen und italienischen Recht begründet worden ist (''Supremo Tribunal Federal'', 30.11.2004, AI 476950, Votum des Richters ''Mendes'', der 1990 in Münster promoviert wurde und heute Präsident des obersten Bundesgerichtes ist).
Nach dem Zusammenbruch des Osmanischen Reiches in der Folge des Ersten Weltkriegs und der Einrichtung der Mandate in den Ländern des Nahen und Mittleren Ostens kam es zu weiteren Rezeptionen des europäischen Rechts. Die Türkei brach am radikalsten mit ihrer Rechtstradition, indem sie die ''Mejelle'' und so das islamische Recht vollständig verwarf und das schweizerische Zivilrecht, samt Familienrecht, rezipierte. Zwar erfolgte auch in den neu entstandenen arabischen Staaten eine Neuregelung der Rechtsordnungen, allerdings wurde dort das islamische Recht nur im vermögensrechtlichen Privatrecht zurückgedrängt, während es für das Familien- und Erbrecht weiterhin galt. Auch die ''Mejelle'' blieb in vielen Ländern, wie Syrien, Palästina und Jordanien, zunächst in Kraft. Indes schritten auch in der Mandatszeit und insbesondere danach die Rezeption des europäischen Rechts und die Säkularisierung des Rechts voran.  
 
Die Rezeption des europäischen Rechts in den islamischen Ländern ist eng mit ihrer kolonialen Geschichte verbunden. Allerdings haben nicht alle Länder die Rechtssysteme der herrschenden Kolonialmacht übernommen. Das gilt insbesondere für die Länder, die unter britischer Herrschaft und später unter britischem Mandat standen. Mit wenigen Ausnahmen orientierten sich alle Länder am kontinentaleuropäischen Recht. Die Gründe für diese Bevorzugung sind vielfältig: Zunächst ist die späte britische Kolonisation des Nahen Ostens im Vergleich zu der längeren Präsenz der Briten in Indien/Pakistan zu nennen. Zum anderen hatten viele Staaten bereits das französische Schul- und Hochschulsystem rezipiert. Im Libanon bestand außerdem eine jahrhundertealte religiöse Bindung an das katholische Frankreich. In Ägypten war der französische Einfluss durch die napoleonische Eroberung (1798-1801) und später durch den Bau des Suezkanals prominent, während die Briten zu einem Zeitpunkt nach Ägypten kamen, als das Rechts- und Gerichtswesen bereits eingerichtet waren. Letztlich lag es auch in der Natur der Sache, dass kodifizierte Gesetzesbücher sich besser als Vorbild eigneten als das kasuistische ''[[common law]]''. Es wurden klare und umfassende Kodifikationen benötigt, um die Rechtsordnungen umfassend zu regulieren, und hierfür schienen die kontinentaleuropäischen Kodices am besten geeignet.  
 
Ausnahmen waren Indien/Pakistan, der Sudan und Palästina/Israel. In Indien/Pakistan wurde das ''common law-''System sehr früh übernommen. Bereits 1772 waren die Gerichte mit britischen Richtern besetzt, denen in Angelegenheiten des Personalstatuts islamische Rechtsgelehrte zur Seite gestellt wurden. So wurde das duale Gerichtssystem anderer islamischer Staaten vermieden und das sog. ''Anglo-Muhammadan Law'' entwickelt. Des Weiteren bedienten sich die Briten in einigen Rechtsgebieten ebenfalls der Kodifikation, so wurden etwa 1860 ein Strafgesetzbuch, 1872 der ''Contract Act'' und 1882 der ''Transfer of Property Act'' erlassen.  
 
Im Sudan fanden die Briten im Gegensatz zu Ägypten kaum Rechts- und Gerichtsstrukturen vor, auf denen sie hätten aufbauen können. So wurden dort die Prinzipien des ''common law-''Systems, insbesondere die Prinzipien von „justice, equity and good conscience“, übernommen und ein vereinheitlichtes Gerichtssystem eingeführt.
 
In Palästina sah die ''Palestine Order-in-Council'' von 1922 die Anwendung der geltenden osmanischen Gesetze – insbesondere der ''Mejelle'' und des osmanischen Familiengesetzbuches – und des britischen Rechts vor. Zudem wurden die Gerichte angewiesen, durch „residuary power“ das englische ''common law ''und ''[[equity]]'' anzuwenden. Die Gerichte in Palästina wurden mit britischen oder in Großbritannien ausgebildeten Richtern besetzt, die das ''common law'' anwandten. Gegen ihre Entscheidung konnte am ''Judicial Committee'' des ''Privy Council'' in London Rechtsmittel erhoben werden.  
 
Im Irak und in Jordanien, die ebenfalls unter britischem Mandat standen, war der Einfluss des ''common law'' hingegen viel schwächer. Dort gab es weder britische Richter, noch durfte das ''common law'' als Lückenfüller herangezogen werden. Diese Länder blieben weitestgehend vom kontinentaleuropäischen Recht beeinflusst. Lediglich im Irak wurde das osmanische Strafgesetzbuch durch das sog. Bagdader Strafgesetzbuch ersetzt, das Regelungen des französischen Rechts und solche aus den britischen Kolonialgesetzen enthielt.
 
In den französischen Kolonien, also in den Maghreb Staaten (Marokko, Tunesien und Algerien) und in jenen Ländern, die unter französischem Mandat standen (wie Syrien und der Libanon) war der Einfluss des französischen ''Code civil'' unmittelbar und sehr stark. Im Libanon wurde die ''Mejelle'' bereits 1932 durch das Gesetz über die Verpflichtungen und Schuldverträge ersetzt, das von französischen Juristen entworfen und von libanesischen Juristen an die libanesischen Verhältnisse angepasst wurde. Der Libanon konsultierte aber auch die Rechtsordnungen anderer europäischer Staaten. So ist in der libanesischen Zivilprozessordnung von 1935 der Einfluss der österreichischen Gesetzgebung sichtbar, während das Strafgesetzbuch durch die italienischen Strafgesetzbücher von 1890 und 1930 inspiriert wurde.
 
== 4. Die Kodifikationen nach dem Zweiten Weltkrieg ==
Mit Ende des Zweiten Weltkrieges und der allmählich voranschreitenden Unabhängigkeit der arabischen Länder ging die Rezeption des europäischen Rechts weiter. Diese Zeit war insbesondere durch den Panarabismus und die Idee der arabischen Einheit geprägt. Während man zuvor noch mehrheitlich auf das französische Recht geblickt hatte, wurde nun zum einen das islamische Recht als gemeinsame Rechtstradition aller arabisch-muslimischen Staaten wiederentdeckt, und zum anderen wurden andere europäische Privatrechtsordnungen zu Rate gezogen.
 
Die extensive Rechtsvergleichung und das Streben nach einer Kodifikation, die den lokalen Verhältnissen gerecht werden sollte, mündete 1949 in die Verabschiedung des ägyptischen Zivilgesetzbuches (Gesetz Nr.&nbsp;131/1948), das unter der Leitung von ''cAbd ar-Razzaq Ahmad al-Sanhuri'' (1895-1971), einem ägyptischen Professor, Richter, Rechtsanwalt und Politiker, entworfen worden war. ''Sanhuri'', ein Schüler von ''Edouard Lambert'' in Lyon, hatte es sich zum Ziel gesetzt, eine Synthese von islamischem Recht und den rezipierten Bestimmungen des europäischen Rechts zu schaffen. In das ägyptische Zivilgesetzbuch flossen somit die bis 1949 in Ägypten geltenden Gesetze und die Rechtsprechung der ägyptischen Gerichte ein, zudem Regeln des islamischen Rechts sowie eine Reihe von Vorschriften europäischer Gesetzbücher. So findet man im ägyptischen Zivilgesetzbuch ein Nebeneinander an Regelungen unterschiedlichen Ursprungs. Neben Regelungen zum islamischen Vorkaufsrecht (arab. ''shufca'') sind die Vorschriften über das Deliktsrecht bisweilen die wörtliche Wiedergabe des französischen Deliktsrechts, wohingegen die objektive Theorie der Willenserklärung aus dem deutschen Rechtskreis übernommen wurde.
 
Das ägyptische Zivilgesetzbuch hatte eine Vorbildrolle für fast alle folgenden arabischen Zivilrechtskodifikationen. Dies wird auf die gemeinsame islamische Tradition und ähnliche soziale Verhältnisse in vielen arabischen Ländern zurückgeführt. Bisher wurde es in mehr als zehn Staaten mit ganz unterschiedlichen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Strukturen rezipiert oder in modifizierter Form übernommen und hat sich überall bewährt. So beeinflusste das ägyptische Modell maßgeblich die Zivilrechtskodifikationen von Syrien (Gesetz Nr.&nbsp;84/1949), Libyen (Königliches Dekret v. 28.11.1953), Algerien (''Ordonnance'' Nr. 75-78 v. 26.9.1975) und Somalia (Gesetz Nr. 37/1973). Dies gilt im Wesentlichen auch für die Zivilgesetzbücher des Iraks (Gesetz Nr. 40/1951), Jordaniens (Gesetz Nr.&nbsp;43/1976), Afghanistans (Gesetz vom 5.1. 1977), Kuwaits (Gesetz Nr. 67/1980), des Sudans (Gesetz Nr. 6/1984), der Vereinigten Arabischen Emirate (Gesetz Nr.&nbsp;5/1985) und schließlich Jemens (Gesetz Nr. 19/1992). ''Sanhuris'' ägyptisches Zivilgesetzbuch und der von ihm verfasste rund 12.500 Seiten umfassende Kommentar zum Zivilrecht „''al-wasit fil sharh al-qanun al-madani“'' haben in den arabischen Staaten faktisch den Rang von Rechts'''quellen.''' Seine Bücher werden von den Gerichten der meisten arabischen Staaten zur Interpretation eigener gesetzlicher Bestimmungen und zum Schließen von Gesetzeslücken herangezogen.
 
== 5. Der heutige Einfluss des europäischen Rechts auf das Wirtschaftsrecht islamischer Länder  ==
Man kann also beobachten, dass im ersten Ansatz die Rezeption des europäischen Rechts in vielen islamischen Ländern die Rezeption seiner Systematik und seiner Strukturen war. Das islamische Recht sollte mit den Methoden des europäischen Rechts dargestellt und mit Hilfe der Systembegriffe des kontinentaleuropäischen Rechts neu geordnet werden. Später hat sich im Bereich des vermögensrechtlichen Privatrechts, anders als im Familien- und Erbrecht, in allen islamischen Staaten das säkulare, auf europäischem Ursprung beruhende Recht durchgesetzt, da das klassische islamische Recht für viele komplexe Rechtsverhältnisse keine Lösungen bereithielt und nicht geeignet war, das Recht an die Erfordernisse des modernen Wirtschaftsverkehrs anzupassen.
 
Noch heute wirkt der Einfluss europäischer Privatrechtsgesetzgebung auf die islamischen Länder fort. Viele moderne Wirtschafts-, Gesellschafts-, und Handelsrechtskodifikationen orientieren sich weiterhin nach Europa. Zudem sind die Einflüsse internationaler Abkommen erkennbar. So wird zurzeit das iranische Handelsgesetzbuch, das 1932 das französische Modell rezipiert hatte, in Hinblick auf eine Mitgliedschaft des Irans in der WTO reformiert. Auch folgen beispielsweise die gesetzgeberischen Tätigkeiten im Bereich des Wettbewerbsrechts den europäischen Vorbildern und den internationalen Abkommen. Als Beispiel sei das tunesische Gesetz über Wettbewerb und Preise vom 29.7.1991 genannt, das durch die frz. Verordnung Nr. 86-1243 v. 1.12.1986 sowie die Wettbewerbsregeln der EG inspiriert wurde. Auch Ägypten fügte 1991 in sein Handelsgesetzbuch eine Bestimmung zum unlauteren Wettbewerb ein, die von der europäischen Gesetzgebung beeinflusst ist. Ähnliches gilt im Bereich des geistigen Eigentums: das ägyptische Gesetz zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums vom 2.6.2002 beruht auf dem Vorbild des französischen ''Code de la propriété intellectuelle'' und diente seinerseits dem jordanischen Gesetzgeber im Jahre 2003 als Modell für die Reform seines Urheberrechtsschutzgesetzes aus dem Jahre 1992.


==Literatur==
==Literatur==
''Charles A. Hooper'','' ''The Civil Law of Palestine and Trans-Jordan, 1933-1936; ''James N.D. Anderson'', Codification in the Muslim World, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 30 (1966) 241&nbsp;ff.; ''Herbert Liebesny''. Stability and Change in Islamic Law, The Middle East Journal 1 (1967) 16&nbsp;ff.; ''Enid Hill'', Al-Sanhuri and Islamic Law, Arab Law Quarterly 1&nbsp;(1988) 33&nbsp;ff., 2&nbsp;(1988) 182&nbsp;ff.; ''Hilmar Krüger'', Das Zivilrecht der Staaten des ägyptischen Rechtskreises, Recht van de Islam 14 (1997) 67&nbsp;ff.; ''Rüdiger Lohlker'', Das islamische Recht im Wandel, 1997; ''Kilian Bälz'', Das islamische Recht als Grundlage arabischer Rechtseinheit, in: Hans-Georg Ebert (Hg.), Beiträge zum Islamischen Recht (2000), 35&nbsp;ff.; ''idem'', Europäisches Privatrecht jenseits von Europa? Zum fünfzigjährigen Jubiläum des ägyptischen Zivilgesetzbuches (1948), Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 8 (2000) 51&nbsp;ff.; ''Chibli Mallat'', From Islamic to Middle Eastern Law, American Journal of Comparative Law 52 (2004) 209&nbsp;ff.; ''idem'', Introduction to Middle Eastern Law, 2007.
''René David'', L’originalité des droits de l’Amérique latine, in: idem, Le Droit comparé: Droits d’hier, droits de demain, 1982, 161&nbsp;ff. (ND des Originals von 1953); ''Julio Olavarría Ávila'', Los Códigos de Comercio Latinoamericanos, 1961; ''Kenneth L. Karst'', ''Keith S. Rosen'', Law and Development in Latin America, 1975; ''John H. Merryman'', ''David S. Clark'', ''John O. Haley'', The Civil Law Tradition: Europe, Latin America, and East Asia, 1994; ''Alejandro Guzmán Brito'', La Codificación Civil en Iberoamérica: Siglos XI-XX, 2000; ''Matthew C. Mirow'', Latin American Law, 2004; ''Eugen Bucher'', Zu Europa gehört auch Lateinamerika!, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 12 (2004) 515&nbsp;ff; ''Jan Kleinheisterkamp'', Development of Comparative Law in Latin America, in: Mathias Reimann, Reinhard Zimmermann (Hg.), The Oxford Handbook of Comparative Law, 2006, 260&nbsp;ff.


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Version vom 28. September 2021, 14:58 Uhr

von Jan Kleinheisterkamp

1. Die spanische und portugiesische Kolonialzeit

Der Einfluss des Rechts der alten Welt auf das der neuen Welt begann bereits, bevor diese überhaupt entdeckt wurde. In den Capitulaciones de Santa Fe vom 17.2.1492, also noch bevor Kolumbus nach Westen in Richtung „Indien“ in See stach, hatten die katholischen Könige von Kastilien die Anwendung spanischen Rechts in allen von ihm zu entdeckenden Gebieten verordnet. Mit der Inbesitznahme durch die Conquistadores für die spanische Krone verbreitete sich das spanische Recht auf dem neuen Kontinent, der bereits eine Vielzahl von Rechtsordnungen kannte. So hatten die Azteken, aber vermutlich auch die Inkas, die Mayas und andere mächtige Völker relativ ausgeprägte Rechtsstrukturen. Anders als die indianischen Völker teilweise selbst wurden ihre Rechtsordnungen – zumindest auf dem Papier – nicht ausgelöscht und blieben insoweit in Kraft, als sie mit dem spanischen Recht und dem katholischen Glauben vereinbar waren.

Das sich so ausbreitende königliche spanische Recht war alles andere als kohärent. Seine Effizienz wurde zusätzlich – trotz entsprechender Verbote – durch den systematischen Rückgriff von Anwälten und Gerichten auf das römische Recht untergraben. Das Durcheinander geltender Rechtssätze, zusammen mit den aus Spanien eingeführten missbräuchlichen und teilweise korrupten Gerichtspraktiken, prägte auch die frühen Rechtsstrukturen des neuen Kontinents. Hinzu kam die königliche Sondergesetzgebung in den Recopilaciones de las Indias, die – aus Madrid kommend – in den amerikanischen Vizekönigreichen häufig als so realitätsfremd angesehen wurde, dass man sie weitgehend ignorierte. Dies führte zu dem geflügelten Wort „la ley se acata pero no se cumple“ (das Gesetz wird geachtet, aber nicht befolgt), das noch heute häufig für die Beschreibung der lateinamerikanischen Rechtswirklichkeit benutzt wird. Entsprechend ihrer Ausbildung an den juristischen Fakultäten in Spanien hielten sich vor allem die Juristen der privatrechtlichen Praxis in erster Linie an das römisch-kanonische ius commune.

Das Bild in der portugiesischen Kolonie Brasilien war ähnlich. Dort wurde das Gewirr der Rechtsquellen und ‑methoden gegen Ende des 18. Jahrhunderts sogar noch unübersichtlicher, als die Lei da Boa Razão (1769) erlassen wurde, mit der im portugiesischen Reich die Anwendung römischen Rechts nur erlaubt wurde, soweit es der praktischen Vernunft entsprach. Diese Abkehr von der ratio scripta erforderte den Rückgriff auf den usus modernus, wie er insbesondere von zeitgenössischen deutschen und niederländischen Gelehrten geprägt war, und führte zu häufigem Ge- und nicht nur gelegentlichen Missbrauch von rechtsvergleichenden Argumenten.

2. Die Kodifikation in Lateinamerika

Nach der Unabhängigkeit im frühen 19. Jahrhundert blieb die spanische Gesetzgebung in den jungen Republiken zunächst noch in Kraft, sofern sie mit dem orden público ihrer neuen Verfassungen vereinbar war. Jedoch sahen fast alle Verfassungen umfassende Kodifikationen des Straf- und des Privatrechts vor, zum Teil unter dem Einfluss von Jeremy Bentham. Dessen Bemühungen im Jahr 1822, ein Mandat für die Erarbeitung eines südamerikanischen Zivilgesetzbuches zu erhalten, waren jedoch letztlich erfolglos, und die Hoffnungen auf eine südamerikanische Privatrechtseinheit platzten genau so wie Simón Bolivars Traum von einem vereinigten Südamerika.

Die erste Welle der nationalen Kodifikationsbemühungen beschränkte sich auf die Kopie französischen Rechts. Diese Bemühungen waren jedoch nicht so sehr davon beseelt, eine verhasste spanische Ordnung zugunsten einer von dem französischen Revolutionsideal geprägten Gesetzgebung abzustreifen. Alles spanische Recht, das mit dem liberalen Geist der neuen Verfassungen unvereinbar war, war ja bereits außer Kraft gesetzt worden. Für das Familien- und Erbrecht dagegen lehnten die katholischen Republiken liberale Lösungen ohnehin ab, so dass diese Bereiche weiterhin vom kanonischen Recht und dem darauf beruhenden spanischen bzw. portugiesischen Recht beherrscht wurden. Bei der Idee, französisches Recht zu kopieren, handelte es sich vielmehr überwiegend um den Wunsch der ehemaligen Führer der Unabhängigkeitsbewegung (und nunmehr meist Diktatoren), ihrem Idol Napoléon Bonaparte nachzueifern, der sich mit seinem Code Napoléon hatte verewigen wollen. Lediglich Boliviens Supremo Protector Andrés Santa Cruz gelang es, eine Übersetzung des Code civil (1804) als Código Santa Cruz in Bolivien (1830) und im später eroberten Peru (1836) in Kraft zu setzen, welcher dann auch von Costa Rica (1841) übernommen wurde. Der Code civil blieg in der Dominikanischen Republik in Kraft auch nach Ende der vorübergehenden Anexion durch die ehemalige französische Kolonie Haiti (1844). Der mexikanische Staat Oaxaca hatte bereits viel früher eilig eine spanische Übersetzung des Code civil übernommen (1827), um seine Unabhängigkeit in der sich anbahnenden mexikanischen Föderation zu unterstreichen. Für das Handelsrecht übernahmen z.B. Ecuador (1931), Kolumbien und Peru (beide 1834) das spanische Handelsgesetzbuch von 1829, das wiederum im Wesentlichen auf dem französischen Code de commerce von 1807 beruhte. Das spanische Handelsgesetzbuch und der französische Code de Commerce bildeten zusammen mit dem portugiesischen Gesetz von 1833, das auf den beiden erstgenannten beruhte, auch die Grundlage für das brasilianische Handelsgesetzbuch (1850).

Im Übrigen war jedoch der Widerstand gegen die einfache Übernahme ausländischen Privatrechts unter den lokalen Juristen erstaunlich stark und richtungweisend. Es herrschte die umgekehrte Logik der Lei da Boa Razão vor: Ausländisches Recht sollte zur Konsolidierung des Privatrechts nur dann übernommen werden, wenn es eine bessere Formulierung des geltenden, auf römischem Recht basierenden Privatrechts darstellte. So schrieb in Uruguay Eduardo Acevedo – ähnlich wie auch Julián Viso in Venezuela – über seinen Entwurf: „Wenn dieser heute in Kraft treten würde ..., würde niemand außer den Juristen merken, dass sich irgendetwas geändert hat. Es würde so aussehen, als ob wir das Fuero Juzgo [681], die Siete Partidas [1256] und das römische Recht nie verlassen hätten.“ Dieser Ansatz prägte in der zweiten Welle der Kodifikation das erste peruanische Zivilgesetzbuch (1852) und insbesondere die Arbeiten von Andrés Bello in Chile, dessen Código Civil 1855 in Kraft trat, von Augusto Teixeira de Freitas in Brasilien, dessen Esboço (1860-1865) die Grundlage des späteren ZGB von 1916 wurde, und von Dalmacio Vélez Sarsfield in Argentinien, dessen Código Civil 1871 in Kraft trat.

Guzmán Brito hat überzeugend aufgezeigt, wie Bello französisches Recht nur dann übernahm, wenn es das (von ihm als Professor unterrichtete) römische Recht besser formulierte als die spanischen Rechtsquellen. Er arbeitete in erster Linie mit den (auf dem Corpus Juris Civilis beruhenden) spanischen Siete Partidas, aber auch rechtsvergleichend mit der Concordance entre les Codes civiles étrangers et le Code Napoléon von Anthoine de Saint-Joseph und konsultierte die Werke von Robert Joseph Pothier und Friedrich Carl von Savigny. Auch Teixeira de Freitas erstellte erst eine Consolidação des geltenden Privatrechts (1858), bevor er – da er die portugiesischen Bemühungen auf dem gleichen Gebiet wegen des zu grossen französischen Einflusses ablehnte – seinen Entwurf in ähnlicher Manier wie Bello erarbeitete, sich aber in wesentlich stärkerem Maße von den deutschen Pandektisten leiten ließ und so auch seinem Werk einen Allgemeinen Teil gab. Weit eklektischer war das Zivilgesetzbuch von Vélez Sarsfield, in dem 1.200 Vorschriften aus FreitasEsboço“ übernommen worden sein sollen, 800 direkt aus dem Corpus Iuris Civilis, 300 aus dem spanischen ZGB Entwurf von Florencio García Goyena (1851), 170 aus Bellos Código Civil, 145 aus dem französischen Code civil (wenngleich ungefähr die Hälfte der Lösungen von Vélez Sarsfield indirekt mit diesem wegen der gemeinsamen römischen Wurzeln übereinstimmen), 70 aus Zachariaes (deutschem) Werk zum französischen Recht, 52 aus Demolombes Kommentar zum Code civil, 52 aus dem ZGB von Lousiana, 50 aus Troplongs Lehrbuch zum französischen Vertrags- und Erbrecht, 27 aus dem uruguayischen Entwurf von Acevedo (1851), 13 aus dem russischen ZGB, 11 aus dem Sachenrechtsbuch des Belgiers Molitor und 4 aus den Gesetzen des Staates New York.

3. Entwicklung im 20. Jahrhundert

Mit dem stark zunehmenden politischen und wirtschaftlichen Einfluss der USA seit dem Ende des 19. Jahrhunderts verlor das europäische Privatrecht in Lateinamerika an Bedeutung. Im Geiste der Monroe-Doktrine versuchten die USA seitdem, ihren Einfluss in der westliche Hemisphere auch rechtlich zu untermauern. Beispiele hierfür sind die (wenig erfolgreiche) Entsendung von Experten in etliche mittel- und südamerikanische Staaten in den Jahren 1919 bis 1934, um Bankrechtsreformen nach dem US-amerikanischen Modell zu fördern, ebenso wie in den 1970er Jahren, zu Zeiten Pinochets, die Entsendung der „Chicago Boys“ nach Chile, wo der Einfluss im Gesellschafts- und Finanzrecht noch heute sichtbar ist. Breiter angelegt sind die Bemühungen der Rechtsvereinheitlichung, die mit der von den USA initiierten Pan-Amerikanischen Union (1910) begannen und seit 1945 von der daraus entstandenen Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) betrieben werden. Die in diesem Rahmen stattfindenden inter-amerikanischen Spezialkonferenzen für internationales Privatrecht werden zunehmend als Vehikel genutzt, um einen rechtlichen Rahmen für eine gesamtamerikanische Freihandelszohne (FTAA) von Alaska bis Feuerland zu entwerfen. Im Zuge der Abhängigkeit vieler lateinamerikanischer Staaten von Finanzierungen durch die Weltbank und die Inter-Amerikanische Entwicklungsbank, deren Darlehen zunehmend an die Schaffung bestimmter rechtlicher Rahmenbedingungen gekoppelt sind, könnte sich z.B. das Inter-Amerikanischen Modellgesetzes über Mobiliarsicherheiten, das im Wesentlichen auf Kapitel 9 des Uniform Commercial Code (UCC) beruht, als weit verbindlicher erweisen als ursprünglich von den zustimmenden lateinamerikanischen Regierungen angenommen.

Dennoch bleiben im Bereich des Zivilrechts auch europäische Rechtsquellen einflussreich. So sind die neueren Zivilgesetzbücher von Bolivien (1976), Paraguay (1985) und Peru (1984) stark vom italienischen Codice civile von 1942 beeinflusst worden. Einzelne Kapitel des peruanischen ZGB haben auch Vorschriften aus dem deutschen (BGB), niederländischen (Burgerlijk Wetboek), portugiesischen und schweizerischen Recht (Schweizerisches Zivilgesetzbuch; Schweizerisches Obligationenrecht) übernommen. Dies geschah allerdings selten wirklich durchdacht. So findet sich dort auch ein Kapitel über das Rechtsgeschäft, dessen Sinn den meisten peruanischen Rechtsanwendern verschlossen bleibt. Diese Ausstrahlungen des europäischen Privatrechts sind nur sehr relativ, da als andere Einflussquellen die Zivilgesetzbücher anderer lateinamerikanischer Staaten, aber auch die Äthiopiens, des Libanon, und der Philippinen angegeben werden. So hängt die Auswirkung ausländischen Rechts auf viele lateinamerikanische Rechtsentwicklungen zumeist von den Sprachkenntnissen, der Auslandserfahrung und der persönlichen Bibliothek der jeweilig involvierten Juristen ab. Nicht selten wird auf ausländische Gesetze oder Autoren zur Rechtfertigung von inländischen Positionen Bezug genommen, ohne dass das eigene Recht oder die eigene Rechtsprechung – bis vor kurzem häufig mangels Zugänglichkeit – wirklich untersucht oder respektiert werden. Allerdings sind etwa in der Rechtsprechung der argentinischen und brasilianischen obersten Gerichtshöfe durchaus solide und wohl fundierte rechtsvergleichende Argumente zu finden, in denen sich Verweise auf US-amerikanisches Recht und auf europäische Rechtsordnungen, in Abhängigkeit vom Hintergrund des jeweils schreibenden Richters, mehr oder weniger die Waage halten. Eines der insgesamt eher seltenen Beispiele, in denen rechtsvergleichende Verweise auf europäisches Privatrecht zur Rechtfertigung einer neuen Rechtsprechung benutzt wurden, ist die Anerkennung der ex nunc-Wirkung der Unwirksamkeit von Arbeitsverträgen in Brasilien, die unter anderem mit dem deutschen faktischen Arbeitsvertrag und den vergleichbaren Lösungen im französischen und italienischen Recht begründet worden ist (Supremo Tribunal Federal, 30.11.2004, AI 476950, Votum des Richters Mendes, der 1990 in Münster promoviert wurde und heute Präsident des obersten Bundesgerichtes ist).

Literatur

René David, L’originalité des droits de l’Amérique latine, in: idem, Le Droit comparé: Droits d’hier, droits de demain, 1982, 161 ff. (ND des Originals von 1953); Julio Olavarría Ávila, Los Códigos de Comercio Latinoamericanos, 1961; Kenneth L. Karst, Keith S. Rosen, Law and Development in Latin America, 1975; John H. Merryman, David S. Clark, John O. Haley, The Civil Law Tradition: Europe, Latin America, and East Asia, 1994; Alejandro Guzmán Brito, La Codificación Civil en Iberoamérica: Siglos XI-XX, 2000; Matthew C. Mirow, Latin American Law, 2004; Eugen Bucher, Zu Europa gehört auch Lateinamerika!, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 12 (2004) 515 ff; Jan Kleinheisterkamp, Development of Comparative Law in Latin America, in: Mathias Reimann, Reinhard Zimmermann (Hg.), The Oxford Handbook of Comparative Law, 2006, 260 ff.