Teilzeitwohnrechteverträge (Teilzeitnutzungsrechte) und Testament: Unterschied zwischen den Seiten

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von ''[[Ansgar Staudinger]]''
von ''[[Sebastian Herrler]]''
== 1. Gegenstand und Zweck ==
== 1. Gegenstand und Zweck des Testaments ==
Als Teilzeitwohnrechte- oder auch ''Time-Sharing''-Verträge werden solche Rechtsgeschäfte bezeichnet, bei welchen einem Vertragspartner durch den anderen die Berechtigung verschafft wird, einen Gegenstand über einen längeren Zeitraum periodisch wiederkehrend zu nutzen. Die Befugnis bezieht sich dabei auf eine bestimmte bzw. bestimmbare Zeitspanne, wobei die Nutzungsmöglichkeit des Berechtigten regelmäßig mit anderen Erwerbern von Teilzeitwohnrechten geteilt wird. Es handelt sich bei den beiden eingangs genannten Bezeichnungen um Sammelbegriffe für unterschiedliche rechtliche Konstruktionen von Teilzeitnutzungsrechten. Das ökonomische Grundkonzept besteht in der Kostenaufteilung nach Maßgabe der Nutzungsanteile sowie ‑optimierung.  
Sämtliche europäische Rechtsordnungen eröffnen dem Erblasser die Möglichkeit, durch letztwillige Verfügung die Rechtsnachfolge von Todes wegen weitgehend privatautonom zu gestalten. Der dadurch zum Ausdruck kommenden [[Testierfreiheit]] wird allgemein ein großes Gewicht beigemessen. Das [[Pflichtteilsrecht]] (bzw. das Noterbrecht) naher Verwandter bzw. des Ehegatten stellt die einzige wesentliche Beschränkung der Testierfreiheit dar. Zu Zeiten des römischen Rechts wurde die Bestimmung eines Erben als soziale Pflicht jedes guten ''pater familias'' der Oberschicht angesehen. Demgegenüber galten nach dem Untergang des Römischen Reiches, u.a. im Reich der Franken, feste Regeln über das Erbrecht der nächsten Verwandten. Hiervon konnte der Erblasser nicht abweichen. Nicht zuletzt unter dem Einfluss der Kirche wurde diese starre Erbfolgeregelung nach und nach aufgeweicht, zunächst durch Schaffung des sog. Seelteils, einen Teil des Vermögens, über den zugunsten der Kirche verfügt werden konnte. Schließlich wurde die weitgehende Testierfreiheit des römischen Rechts wieder hergestellt. Angesichts des Aufbrechens traditioneller Familienstrukturen kommt der Verfügung von Todes wegen heutzutage erhebliche Bedeutung zu. Denn die gesetzliche [[Erbfolge]], die am Leitbild enger Familienbande ausgerichtet ist, wird oftmals nicht mehr als angemessen empfunden. Da das Testament kraft Definition erst nach dem Tod des Erblassers Rechtswirkungen entfaltet und dieser daher nicht mehr zu seinem Willen befragt werden kann, gilt es sicherzustellen, dass (a) dem Erblasser die Bedeutung seiner Verfügung vor Augen geführt und zugleich die Ernstlichkeit der getroffenen Anordnungen dokumentiert wird; (b) der geäußerte Erblasserwille mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist; sowie (c) Verfälschungen weitestgehend verhindert werden. Diesen Anliegen wird durch Formanforderungen an letztwillige Verfügungen Rechnung getragen. Sie wirken sich ebenfalls bei der Inhaltsermittlung sowie bei der Behandlung von Willensmängeln des Erblassers aus. Eine (d) Beratungsfunktion kann dem Formerfordernis nur eingeschränkt zugeschrieben werden, da eine solche beim privaten Testament nicht gewährleistet ist.


Teilzeitnutzungsrechte können sich auf verschiedene Objekte beziehen. In der Praxis betreffen die Verträge hauptsächlich Ferienimmobilien. In der Touristikbranche lässt sich ''Time-Sharing'' als Konzept von seinen Wurzeln her bis in die 1970er Jahren zurückverfolgen. Den Ursprung bildete der US-amerikanische Markt, später folgte Europa, heute mit einem Schwerpunkt in Großbritannien.
== 2. Tendenzen der Rechtsentwicklung ==
Die das Testament betreffenden gesetzlichen Regelungen bilden in allen europäischen Rechtsordnungen eine überwiegend ''statische Materie''. Änderungen der bestehenden Regeln erfolgten weitgehend nur punktuell, teilweise durch den Gesetzgeber, vorwiegend jedoch durch die Rechtsprechung. Allgemein ist diese Entwicklung von einer ''stärkeren Betonung des Erblasserwillens'' geprägt. Das gilt bereits für die Antike. Die [[Formerfordernisse|Formvorschriften]] für Verfügungen von Todes wegen beziehen sich gegenwärtig nur auf äußere Anforderungen an die Errichtung des letzten Willens. Im vorklassischen [[römisches Recht|römischen Recht]] herrschte eine größere Formstrenge. Bestimmte Rechtsfolgen konnten damals nur mittels ''bestimmter Formulierungen'' herbeigeführt werden. Form und Inhalt des Testaments waren ununterscheidbar verknüpft. Dadurch wurde größtmögliche Rechtssicherheit geschaffen, allerdings auf Kosten der Verwirklichung des Erblasserwillens.


Das Recht der Teilzeitwohnrechteverträge zielt insbesondere auf die Bekämpfung missbräuchlicher Geschäftspraktiken ab und vermittelt Verbraucherschutz ([[Verbraucher und Verbraucherschutz]]) über einen Mindeststandard an Vorschriften, die sich in erster Linie auf [[Informationspflichten (Verbrauchervertrag)]] und [[Widerrufsrecht]]e konzentrieren.
Diese Liberalisierung lässt sich auch an einer weniger strengen Handhabung der fortbestehenden (äußeren) Formanforderungen erkennen. So führt beispielsweise die fehlende Datumsangabe beim privaten Testament in den meisten Staaten nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr automatisch zu dessen Ungültigkeit. Die Tendenz geht dahin, Verstöße gegen Formvorschriften, denen keine materielle Bedeutung zukommt oder deren Zweck auch anderweitig erreicht wird, nicht zu sanktionieren, um dem geäußerten Erblasserwillen Geltung zu verschaffen. Diese Entwicklung spiegelt sich bei der Ermittlung des Inhalts letztwilliger Verfügungen wider. Im Gegensatz zu früher wird im Rahmen der Auslegung nicht vorrangig auf den Wortlaut, sondern auf den – auch durch außerurkundliche Umstände ermittelten – Willen des Erblassers abgestellt. Einige europäische Rechtsordnungen gestatten den Gerichten mittlerweile gar, irrtumsbehaftete letztwillige Anordnungen im Sinne des Erblassers zu korrigieren.


Die RL 94/‌47 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien, welche auf eine Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13.10.1988 (ABl. 1988 C 290/‌148) zurückgeht, wurde am 26.10. 1994 verabschiedet. Bis zu diesem Stichtag hatten lediglich vier Mitgliedstaaten (Portugal, Frankreich, Griechenland und das Vereinigte Königreich) spezielle verbraucherschützende Gesetze geschaffen. In anderen Mitgliedstaaten wie etwa Österreich, Belgien, Zypern, Dänemark, Italien und den Niederlanden gelangte das jeweilige allgemeine Vertragsrecht zur Anwendung. In Portugal und Deutschland blieb der Rückgriff auf die Regeln über [[Treu und Glauben]] sowie das Institut der arglistigen [[Täuschung]].
== 3. Regelungsstruktur in rechtsvergleichender Betrachtung ==
=== a) Form ===
Ursprünglich kam im Formgebot für Verfügungen von Todes wegen das Bedürfnis nach Feierlichkeit bei der Vornahme dieses bedeutsamen Rechtsgeschäfts zum Ausdruck. Heutzutage besteht das Formerfordernis nicht um seiner selbst willen, sondern dient den genannten praktischen Zwecken (Beweisbarkeit, Verfälschungsschutz, Abgrenzung zu Vorüberlegungen, Beratung). Das gemeine Recht sah nur das öffentliche Testament als ordentliche Testamentsform vor. In den meisten europäischen Rechtsordnungen stehen mittlerweile das öffentliche, typischerweise unter Hinzuziehung eines Notars errichtete, und das private Testament ''gleichberechtigt nebeneinander''. Lediglich im Vereinigten Königreich und Irland sowie in Finnland, Norwegen und Schweden kann eine Verfügung von Todes wegen mangels Existenz oder mangels Vergleichbarkeit des dortigen notariellen Systems mit dem [[Notariat]] lateinischer Prägung ausschließlich privat errichtet werden. Die niederländische und die estnische Rechtsordnung sehen demgegenüber das private Testament nicht als gewöhnliche Testamentsform vor. Maßgeblicher Grund hierfür ist (a) der Aspekt der Rechtssicherheit (insb. Verfälschungsrisiko), der nicht in gleicher Weise wie beim öffentlichen Testament gewährleistet ist. Hinzu kommt (b) die Beratungsfunktion des Formgebots, die auf das öffentliche Testament beschränkt ist. Der wirkliche Wille des Erblassers soll hierdurch aufgeklärt und in zweckmäßiger Art und Weise niedergelegt werden. Trotz dieser Vorteile des öffentlichen Testaments und der korrespondierenden Schwierigkeiten mit privaten Testamenten, insbesondere bei der Inhaltsermittlung, gibt es gegenwärtig – wohl aufgrund der größeren Flexibilität der Letzteren – keine Bestrebungen, das private Testament zugunsten des öffentlichen Testaments zurückzudrängen oder gar als ordentliche Testamentsform wieder abzuschaffen.


Durch die Richtlinie soll die Verwirklichung des [[Europäischer Binnenmarkt|Europäischen Binnenmarktes]] auf dem Gebiet der Teilzeitnutzungsrechte gefördert werden. Im Mittelpunkt des Sekundärrechtsakts steht zunächst der Verbraucherschutz, welcher durch die Schaffung europaweiter Mindeststandards gestärkt wird. Diese betreffen etwa Regeln über vorvertragliche Informationspflichten, Vorgaben bezüglich eines Widerrufsrechts sowie Bestimmungen über verbundene Geschäfte. Im Nachgang zur Transformation und Verankerung von Schutzinstrumenten in den jeweiligen mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen schien die Attraktivität von Teilzeitnutzungsprodukten gerade aus dem Blickwinkel unseriöser Unternehmer ein Stück weit abzunehmen. Nach einer Wiederbelebung des Teilzeitnutzungsmarktes zeigte sich in der jüngsten Vergangenheit, dass die Richtlinie im Hinblick auf die neuen Vertriebsstrukturen sowie Angebote erhebliche Defizite aufwies. Dies war Auslöser für einen Reformprozess auf supranationaler Ebene, der abschließend unter 3. skizziert werden soll.  
Die ''Formanforderungen an Privattestamente'' weichen in den einzelnen europäischen Staaten voneinander ab, wobei im Wesentlichen zwei Erscheinungsformen anzutreffen sind. Während das ''holographische'' Testament die vollständige handschriftliche Verfassung und Unterzeichnung erfordert (u.a. Deutschland, Frankreich, Italien, Polen), setzt das ''allographische'' Testament nur Schriftform, d.h. die Unterzeichnung der Urkunde durch den Erblasser in Gegenwart von Zeugen voraus (u.a. Vereinigtes Königreich, Dänemark, Lettland und Schweden). Manche Staaten stellen beide Formen des privaten Testaments zur Verfügung (u.a. Österreich, Tschechien, Ungarn). (a) Bei bloßer Schriftform ist gegenüber einer eigenschriftlichen letztwilligen Verfügung vor allem das Verfälschungsrisiko erhöht. (b) Auch wird dadurch in geringerem Maße gewährleistet, dass der Erblasser seinen niedergelegten Willen frei gebildet hat. Um dieser Problematik zu begegnen, statuieren die Rechtsordnungen, die das ''allographische'' Testament als herkömmliche Form des privaten Testaments vorsehen, die Hinzuziehung von Zeugen als weitere Wirksamkeitsvoraussetzung. Diejenigen Staaten, die das ''allographische'' Testament neben dem ''holographischen'' zulassen, sehen das Erfordernis einer Hinzuziehung von Zeugen lediglich für die erstgenannte Form der Verfügung von Todes wegen vor. Im Unterschied zu den beschriebenen, verhältnismäßig strengen Anforderungen an die private Errichtung eines Testaments besteht in den naturrechtlich geprägten Rechtsordnungen, welche die Willensfreiheit des Erblassers betonen, eine größere Vielfalt an ordentlichen Testamentsformen. So können Privattestamente beispielsweise nach dem österreichischen [[Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch|ABGB]] auch mündlich vor Zeugen errichtet werden. Dadurch werden die mit dem Formgebot verbundenen Zwecksetzungen allerdings erheblich relativiert.


== 2. Inhalt der Teilzeitwohnrechte-RL ==
''Verstöße gegen Formvorschriften'' führen in einigen Ländern ''ipso iure'' zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung (u.a. Deutschland, Frankreich, Tschechien). Andere Rechtsordnungen behandeln das Testament als gültig, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist die Anfechtung wegen des Formfehlers erklärt bzw. Nichtigkeitsklage erhoben wird (u.a. Schweden, Slowenien). Teilweise wird insoweit zwischen den einzelnen Formanforderungen differenziert. So führen Formverstöße z.B. in Italien grundsätzlich ''ipso iure'' zur Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung, mit Ausnahme des fehlenden Datums, das nur bei rechtzeitig erhobener Nichtigkeitsklage Rechtsfolgen zeitigt. Angesichts dessen, dass Formgebote im Testamentsrecht vorrangig dem Schutz des Erblassers bzw. dem öffentlichen Interesse dienen, erscheint die automatische Unwirksamkeitsfolge vorzugswürdig.
Erfasst werden nach der Legaldefinition in Art. 2 1. Spiegelstrich und Erwägungsgrund 3 sämtliche schuldvertrags-, eigentums- sowie gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltungsformen der Teilzeitnutzung''.'' Der [[Vertrag]] muss sich auf den Erwerb eines mindestens dreijährigen Teilzeitnutzungsrechts an einer Immobilie i.S.v. Art. 2 2. Spiegelstrich beziehen, wobei der Nutzungszeitraum innerhalb eines Jahres nicht weniger als eine Woche betragen darf. Der persönliche Anwendungsbereich ist eröffnet, wenn es sich bei dem Teilzeitwohnrechtevertrag um einen solchen zwischen „Verkäufern“ und „Erwerbern“ handelt (siehe Legaldefinitionen in Art. 2, 3. und 4. Spiegelstrich); reine Privatgeschäfte zwischen Verbrauchern werden nicht erfasst.


Der Gemeinschaftsgesetzgeber schreibt insbesondere zahlreiche Informationspflichten zulasten der Anbieter vor. Diese sind in Art. 4 1. Spiegelstrich normiert und im Anhang der Harmonisierungsmaßnahme als Mindestangaben aufgelistet. Nach ihrem Art. 3 ist der Anbieter des Weiteren verpflichtet, einen Prospekt mit einem bestimmten Inhalt zu überlassen. Insofern herrscht Unklarheit zum einen hinsichtlich der Forderung einer gewissen Zeitspanne zwischen dessen Aushändigung und dem Vertragsabschluss. Zum anderen wird nicht recht deutlich, ob Art. 3(1) ein einklagbares Recht vorsieht, einen Prospekt zu überlassen.  
=== b) Testierfähigkeit ===
Unter Testierfähigkeit versteht man die Fähigkeit, eine wirksame Verfügung von Todes wegen zu errichten. Voraussetzung hierfür ist, dass der Erblasser sich der Errichtung einer letztwilligen Verfügung und der getroffenen Anordnungen bewusst ist, insbesondere deren Bedeutung und Tragweite erkennen kann. Dadurch soll sichergestellt werden, dass er selbstverantwortlich über den Inhalt bestimmt. Vor dem Hintergrund dieses Normzwecks setzt die Errichtung einer letztwilligen Verfügung in allen europäischen Rechtsordnungen (a) ein gewisses Mindestalter als Ausdruck hinreichender geistiger Reife sowie (b) die Abwesenheit von geistigen Insuffizienzen voraus. Schon im römischen Recht wurde die Testierfähigkeit erst mit dem Pubertätsalter erreicht.


Nach Art. 3(2)1 werden die Prospektangaben vom Grundsatz her Bestandteil des Vertrags; Änderungen sind laut Art. 3(2)2 und 3 nur dann ohne ausdrückliche Vereinbarung zulässig, wenn sie auf Umständen beruhen, welche der Verkäufer nicht beeinflussen kann, und dieser den Kunden hiervon vor [[Vertragsschluss]] in Kenntnis setzt.
In der Mehrzahl der europäischen Staaten tritt die ''unbeschränkte Testierfähigkeit'' mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Teilweise wird dieser Zeitpunkt auf eine der Volljährigkeit vorangehende Heirat vorverlagert (u.a.Schweden, Tschechien). Nahezu alle Rechtsordnungen sehen für die Zeit vor Erlangung der unbeschränkten Testierfähigkeit (typischerweise ab 16 Jahren, teilweise auch ab 14 oder 15 Jahren) eine ''beschränkte Testierfähigkeit'' vor. Dabei treten im Wesentlichen zwei Arten der Beschränkung auf. Teilweise stehen dem beschränkt testierfähigen Minderjährigen nicht alle Testamentsformen zur Verfügung. Geleitet von der Überlegung, dass der geistige Reifeprozess noch nicht vollständig abgeschlossen ist, hat die Errichtung der letztwilligen Verfügung in öffentlicher Form zu erfolgen, um eine Beratung und Betreuung des minderjährigen Erblassers sicherzustellen. Das private Testament scheidet in diesen Fällen als Testamentsform aus (u.a. Deutschland, Spanien, Tschechien). Vor allem im skandinavischen Rechtskreis und im Einflussbereich des ''Code Napoléon'' schlägt sich die beschränkte Testierfähigkeit im Gegenstand zulässiger Verfügungen nieder. Danach ist es dem Minderjährigen lediglich gestattet, über die Hälfte seines Vermögens zu verfügen (u.a. Frankreich, Belgien) bzw. nur über solche Vermögensgegenstände, über die er auch lebzeitig frei verfügen dürfte (u.a. Dänemark, Finnland). Hinsichtlich der Rechtsfolgen fehlender Testierfähigkeit gilt das zu den Formverstößen Gesagte entsprechend. Teilweise führt diese ''ipso iure'' zur Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung, teilweise bedarf es zusätzlich der fristgerechten Anfechtung bzw. Erhebung der Nichtigkeitsklage.


Während spezifische Rechtsfolgen bei fehlenden Prospektangaben nicht vorgeschrieben werden, sind die Mitgliedstaaten nach Art. 10 gehalten, ihrerseits wirksame Sanktionen vorzusehen.  
=== c) Auslegung ===
Ziel der Auslegung ist heutzutage primär die Ermittlung der Bedeutung, die der Erblasser den gewählten Worten im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung beigelegt hat (''subjektive Auslegungsmethode''). Der Wille des Erblassers ist mittlerweile in allen europäischen Rechtsordnungen Maßstab der Auslegung, allerdings mit den unten dargestellten Einschränkungen. Dies ist keinesfalls selbstverständlich. Noch im 19.&nbsp;Jahrhundert war die ''wortlautfokussierte Auslegungsmethode'' vorherrschend. Bestimmten Begriffen wurde damals im Interesse der Rechtssicherheit eine festgelegte Bedeutung beigemessen, unabhängig davon, ob der Erblasser die Worte in diesem Sinn verstanden hatte. In Kontinentaleuropa gewann die willensorientierte Auslegungsmethode seit Ende des 19.&nbsp;Jahrhunderts immer mehr Anhänger. In England hatte sich die teleologische Methode erst mit der wegweisenden Entscheidung des ''House of Lords'' in ''Perrin v. Morgan''<nowiki> [1943] A.C. 399 weitgehend durchgesetzt. Überkommene Ausprägung des buchstabengetreuen Auslegungsansatzes ist die mittlerweile aufgegebene sog. </nowiki>''Eindeutigkeitsregel'', wonach bei unzweideutiger Wortlautbedeutung kein Raum für Auslegung verbleibt. Eine vergleichbare Entwicklung hat im römischen Recht stattgefunden. Ausgehend von einer wortlautgetreuen, von Formstrenge geprägten Auslegungsmethode im vorklassischen römischen Recht bildete die ''causa Curiana'' im Jahre&nbsp;92 v.&nbsp;Chr. (''Cicero'', de oratore I,&nbsp;180) den Wendepunkt hin zu einer mehr willensorientierten Bestimmung des Testamentsinhalts.


Art.&nbsp;4 trifft Regelungen hinsichtlich der für Vertrag und Prospekt zu verwendenden Sprache, nicht aber für die Kommunikationssprache während der Vertragslaufzeit. Zudem stellt die zuvor genannte Norm für den Vertrag ein Schriftformerfordernis auf.  
Der Wille des Erblassers setzt sich im Rahmen der Auslegung in den meisten europäischen Rechtsordnungen aber nicht stets durch. Vielmehr ist der im Formgebot verankerte Aspekt der ''Rechtssicherheit'' zu berücksichtigen, die ''positive und negative Testierfreiheit sind in Ausgleich zu bringen''. Einerseits gilt es, (a)&nbsp;den (unvollkommen) geäußerten Willen des Erblassers zu verwirklichen. Andererseits ist Letzterer (b)&nbsp;vor Verfälschungen seines Willens zu schützen. Die im Interesse der Rechtssicherheit bestehenden Begrenzungen der Maßgeblichkeit des Erblasserwillens sind unterschiedlich ausgestaltet. Teilweise wird zunächst der „wirkliche“ Wille des Erblassers unter Hinzuziehung sämtlicher, auch außerurkundlicher Begleitumstände ermittelt, um in einem zweiten Schritt nur denjenigen Willen als verbindlich anzuerkennen, der in der formgerecht errichteten Testamentsurkunde wenigstens andeutungsweise zum Ausdruck gekommen ist (''Andeutungstheorie'', u.a. Deutschland, Griechenland, Österreich, Schweiz). Dieser ''materiellen Schranke'' steht der ''prozessuale Ansatz'' gegenüber, wonach zur Ermittlung des Erblasserwillens nur eingeschränkt auf außerurkundliche Umstände (sog. ''extrinsic evidence'') zurückgegriffen werden darf (Vereinigtes Königreich, Irland). Mittlerweile hat insoweit aber eine erhebliche Liberalisierung stattgefunden (sec. 21 ''Administration of Justice Act 1982''). Beschränkungen bestehen nur noch hinsichtlich mündlicher Aussagen des Erblassers gegenüber Dritten. Diese dürfen nur ausnahmsweise herangezogen werden. Im Übrigen sind sämtliche außerurkundlichen Umstände uneingeschränkt verwertbar. In einigen Ländern zielt die Inhaltsermittlung hingegen allein auf die Verwirklichung des wahren Erblasserwillens ab, insbesondere sind Irrtümer im Rahmen der Auslegung zu korrigieren, sofern nachgewiesen werden kann, was der Erblasser bei mangelfreier Willensbildung verfügt hätte (Dänemark, Finnland, Schweden). In dieselbe Richtung zielt das im englischen Recht durch den ''Administration of Justice Act 1982'' eingeführte verfahrensrechtliche Institut der sog. ''rectification'', welches bei Schreibversehen (Erklärungsirrtümern, [[Irrtum]]) eine Korrektur des Testamentsinhalts gestattet. Auch in denjenigen Rechtsordnungen, die der Verwirklichung des Erblasserwillens Grenzen setzen, besteht weitgehende Einigkeit, dass eine Falschbezeichnung der Verwirklichung seines Willens nicht entgegensteht, sofern es sich bei der gewählten Bezeichnung um eine ''besondere Erblassersprache'' handelt.


Nach Art.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 steht dem Erwerber ein „Rücktrittsrecht“ im Sinne eines Widerrufsrechts zu. Nach dem Wortlaut der Bestimmung soll dieses Lösungsrecht neben bereits bestehende Vorschriften der Mitgliedstaaten zur Vertragsungültigkeit treten. Innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung des (Vor&#8209;)Vertrags kann der Erwerber ohne Begründung vom Teilzeitwohnrechtevertrag zurücktreten. Enthält dieser nicht die in Art.&nbsp;5 2.&nbsp;Spiegelstrich S.&nbsp;1 genannten Pflichtangaben, so verlängert sich die Frist. Nach Art.&nbsp;5 2.&nbsp;Spiegelstrich S.&nbsp;2 beginnt die zehntägige Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Anbieter nachträglich seiner Informationspflicht genügt (nach Art.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 3.&nbsp;Spiegelstrich beläuft sich die Frist auf drei Monate und weitere zehn Tage, soweit der Erwerber innerhalb der Frist von drei Monaten den Rücktritt nicht geltend macht und im Vertrag die genannten Pflichtangaben fehlen). Da der Erwerber erst nach Übermittlung sämtlicher relevanter Informationen die wirtschaftliche Bedeutung des Geschäfts erkennen und sein Rücktrittsrecht sinnvoll nutzen kann, erscheint das Modell insgesamt überzeugend.
Neben der Ermittlung des tatsächlichen Erblasserwillens ist Gegenstand der Auslegung die Schließung von Lücken der letztwilligen Verfügung. Sofern der Erblasser einen regelungsbedürftigen Punkt nicht berücksichtigt hat, kann diese Lücke im Wege der sog. ''ergänzenden Auslegung'' geschlossen werden. Alternativ kommen gesetzliche bzw. richterrechtliche ''Auslegungsregeln'' in Betracht. Für die ergänzende Testamentsauslegung ist charakteristisch, dass der Erblasserwille – ausgehend von dem in den sonstigen letztwilligen Verfügungen zum Ausdruck kommenden individuellen Regelungsplan des Testators – „zu Ende gedacht“ wird. In diesen Vorgang fließen unvermeidlich eigene Wertungen des Richters ein. Um dies zu verhindern, ist in einigen Rechtsordnungen kein (so im Vereinigten Königreich) oder nur eingeschränkt (so in Frankreich) Raum für die ergänzende Auslegung. Stattdessen wird primär auf vom Gesetzgeber oder von der Rechtsprechung geschaffene, generalisierende Auslegungs- oder Zweifelsfallregeln zurückgegriffen. In der Schweiz, die bis vor kurzem der ergänzenden Auslegung ebenfalls ablehnend gegenüberstand, ist diese mittlerweile anerkannt. Angesichts der in der historischen Entwicklung gesteigerten Bedeutung des Erblasserwillens erscheint eine eng an den geäußerten Regelungsplan angelehnte Lückenfüllung vorzugswürdig.


Die Ausübung des Lösungsrechts regelt Art.&nbsp;5 Nr.&nbsp;2. Eine bestimmte Form der Rücktrittserklärung sieht der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht vor. Nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten muss allerdings die Nachweisbarkeit gesichert sein. Laut Art.&nbsp;5 Nr.&nbsp;2 S.&nbsp;2 genügt zur Fristwahrung, dass die Mitteilung – wenn sie schriftlich erfolgt – vor Fristablauf abgesandt wird. Dies lässt den Schluss zu, dass der Erwerber den Rücktritt vom gemeinschaftsrechtlichen Standpunkt aus nicht notwendigerweise schriftlich erklären muss. Art.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 betrifft das Rückabwicklungsverhältnis ([[Rückabwicklung von Verträgen]]). Art.&nbsp;5 Nr.&nbsp;4 sieht vor, dass dem Erwerber keine Kosten auferlegt werden dürfen, soweit der Anbieter Pflichtangaben i.S.d. Art.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 2.&nbsp;Spiegelstrich unterlassen hat.
=== d) Willensmängel/‌Anfechtung ===
Eng verknüpft mit der Auslegungsmethode für letztwillige Verfügungen ist die Frage nach ''Korrekturmechanismen'' für etwaige Willensmängel. Sofern ein Irrtum des Erblassers schon auf der Ebene der Auslegung behoben werden kann, besteht für eine Anfechtung der irrtumsbehafteten Verfügung kein Bedarf mehr. Nur diejenigen Rechtsordnungen, die als Ergebnis der Inhaltsermittlung einen vom wirklichen Willen abweichenden ''normativen Willen'' zulassen (aufgrund des Andeutungserfordernisses bzw. der eingeschränkten Zulässigkeit von ''extrinsic evidence''), müssen sich mit der Thematik befassen, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen die irrtumsbehaftete letztwillige Verfügung beseitigt werden kann. Zur Anfechtung berechtigen im Grundsatz ''sämtliche Willensmängel'' des Erblassers, da im Unterschied zu empfangsbedürftigen Willenserklärungen nicht die Interessen schutzwürdiger Dritter zu beachten sind. Lediglich im Vereinigten Königreich sind außerhalb der Einführung zulässiger ''extrinsic evidence'' und dem Korrekturmechanismus der ''rectification'' Irrtümer bei letztwilligen Verfügungen unbeachtlich. Die Geltendmachung des Irrtums erfolgt entweder durch materiell-rechtliche Erklärung (Deutschland) oder durch Klageerhebung (u.a. Frankreich, Österreich). Der letztgenannte Mechanismus dient der Rechtssicherheit.


Art.&nbsp;6 normiert ein Anzahlungsverbot, welches an die in Art.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 1.&nbsp;Spiegelstrich genannte Frist anknüpft und verhindern soll, dass der Kunde aus Sorge vor dem Verlust einer bereits geleisteten Anzahlung vom Rücktritt absieht. Art.&nbsp;7 betrifft die Abwicklung verbundener Geschäfte und lehnt sich an Art.&nbsp;11 Verbraucherkredit-RL a.F. (RL&nbsp;87/‌102) an ([[Verbraucherkreditrecht der Gemeinschaft]]).
Der [[Irrtum]] im Beweggrund (''Motivirrtum'') stellt grundsätzlich ebenfalls einen beachtlichen Irrtum dar. Insoweit besteht allerdings die Gefahr, dass aufgrund der oftmals vielschichtigen Motivlage bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung und der damit verbundenen gesteigerten Fehleranfälligkeit die Anfechtbarkeit des Testaments eher zur Regel denn zur Ausnahme wird. Um dem zu begegnen, wird die Anfechtbarkeit im Falle eines Irrtums im Beweggrund teilweise nur bei Monokausalität des falschen Motivs für die letztwillige Verfügung zugelassen (Italien und Österreich). Teilweise wird ein Anhaltspunkt für das falsche Motiv in der Testamentsurkunde selbst gefordert (Griechenland), teilweise werden diese beiden Kriterien kombiniert (Bulgarien). In Österreich führt der Motivirrtum zudem nur dann zur Vernichtung der Verfügung von Todes wegen, wenn dies dem Erblasserwillen mehr entspricht als ihre Aufrechterhaltung. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz dieses Inhalts für alle Arten von Irrtümern ist hingegen in keiner Rechtsordnung anerkannt. Insoweit wird der Rechtssicherheit größere Bedeutung beigemessen als dem Erblasserwillen. An die Stelle der angefochtenen Verfügung tritt eine frühere Verfügung bzw. in Ermangelung einer solchen die gesetzliche Erbfolge.


Aus der Zusammenschau von Art.&nbsp;8 und 11 Teilzeitwohnrechte''-''RL folgt, dass die Vorgaben des Rechtsakts ein nicht unterschreitbares Mindestschutzniveau darstellen, so dass eine Abweichung hiervon nur zugunsten des Erwerbers möglich ist. Den Mitgliedstaaten steht es frei, strengere Vorschriften zu erlassen, sofern die Schutzverstärkung im Einklang mit dem [[EG-Vertrag]] steht.  
=== e) Auflage ===
Bei der Auflage handelt es sich im Unterschied zum [[Vermächtnis]] um eine letztwillige Verfügung, durch die ein Begünstigter zu einer Leistung verpflichtet wird, ohne dass ein anderer einen Anspruch hierauf erlangt. Der Erblasser will dadurch Einfluss auf das Verhalten des Empfängers einer Zuwendung nehmen. Da demjenigen, dem die Auflage zugutekommt, kein unmittelbares Forderungsrecht eingeräumt wird, ist entscheidend, wer die Vollziehung der Auflage verlangen kann. Teilweise ist der Kreis dieser Personen eng eingegrenzt (u.a. Deutschland). Die Mehrzahl der europäischen Rechtsordnungen gewährt hingegen jedem an der Vollziehung der Auflage Interessierten ein Klagerecht (u.a. Finnland, Italien, Schweden, Schweiz). Dadurch verschwimmen allerdings die Grenzen zum Vermächtnis bzw. Untervermächtnis als unmittelbarer Zuwendung seitens des Erblassers.


Da Teilzeitwohnrechteverträge vielfach grenzüberschreitende Aspekte aufweisen, kommt dem [[Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht eine überragende Bedeutung zu. Um das Mindestschutzniveau ebenso in grenzüberschreitenden Sachverhalten abzusichern, sieht Art.&nbsp;9 ein kollisionsrechtliches Regelungsgebot mit einem Günstigkeitsvergleich vor.
== 4. Vereinheitlichungsprojekte ==
Gegenwärtig ist eine Harmonisierung des materiellen Erbrechts und damit auch des Testamentsrechts in der [[Europäische Union|EU]] nicht beabsichtigt. Lediglich in Bezug auf die Formanforderungen bestehen Vereinheitlichungsbestrebungen. Im ''Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendenden Rechts (Haager Testamentsformübereinkommen)'' vom 5.10.1961, das in den meisten Staaten der EU ratifiziert ist, stehen dem Erblasser u.a. die Ortsform, die Form seines Heimatrechts sowie die Testamentsformen am Ort seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts (entweder im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung oder des Todes) zur Verfügung. Ein weiterer völkerrechtlicher Vertrag, das ''Washingtoner Übereinkommen über ein einheitliches Recht der Form eines internationalen Testaments'' vom 26.10.1973, hat keine vergleichbare Anerkennung gefunden.


Die Teilzeitwohnrechte-RL erscheint aufgrund verschiedener Regelungslücken und Unklarheiten reformbedürftig. Dies konzedierte auch die [[Europäische Kommission]] im Rahmen ihrer ersten Bestandsaufnahme im Jahre 1999. Auf den Nachbesserungsbedarf der Richtlinie ging die Kommission sodann 2005 in ihrem ersten jährlichen Fortschrittsbericht zum europäischen Vertragsrecht und zur Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands ein. Im Nachgang erfolgt ein Werkstattbericht aus dem Blickwinkel des europäischen Gesetzgebers.
Eine Harmonisierung des Kollisionsrechts hinsichtlich des anwendbaren materiellen Erbrechts (Erbstatut, [[Erbrecht, internationales]]) wurde von der Kommission durch das am 1.3.2005 veröffentlichte ''Grünbuch zum Erb- und Testamentsrecht'' angestoßen. Nach derzeitigem Stand der Diskussion wird ein Wahlrecht des Erblassers zwischen seinem Heimatrecht (Staatsangehörigkeit) oder dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts (zur Zeit der Ausübung der Rechtswahl oder zur Zeit seines Todes) erwogen. Durch die damit einhergehende flexiblere Anknüpfung würden Erbrechtsordnungen aus Fremdstaaten vermehrt im Inland zur Anwendung gelangen. Vorbehalte hiergegen bestehen insbesondere aus pflichtteilsrechtlicher Sicht. Diesen Bedenken könnte nur durch eine Harmonisierung des materiellen Erbrechts begegnet werden. Aufgrund der überkommenen, erheblichen Differenzen in den einzelnen europäischen Rechtsordnungen erscheint eine Vereinheitlichung aber kaum erreichbar. Aussichtsreicher wäre eine Harmonisierung lediglich in Teilbereichen (z.B. Formvorschriften; Testierfähigkeit) wegen der dort ohnehin bestehenden weitreichenden inhaltlichen Übereinstimmung.
 
== 3. Aktuelles Vereinheitlichungsprojekt: Richtlinie 2008/‌122 ==
Am 8.2.2007 hat die Kommission das Grünbuch zur Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz (KOM(2006) 744 endg.) angenommen, welches verschiedene Optionen für eine Überarbeitung dieses Ausschnitts des ''acquis communautaire'' enthält. Im Zuge dessen wird auch die Reform der Teilzeitwohnrechte-RL angedacht mit dem Ziel, den Verbraucherschutz zu stärken.
 
Die Kommission verfolgt diesbezüglich laut ihrem Grünbuch einen kombinierten Ansatz. Hiernach wird ein horizontaler Rechtsakt, welcher allgemeine Regelungen vorsieht bzw. Querschnittsfragen betrifft, von den daneben weiterhin notwendigen Richtlinien als vertikale Instrumente für verschiedene Vertragstypen und Abschlusssituationen flankiert. Zum Kreis der zuletzt genannten Maßnahmen zählt die'' ''Teilzeitwohnrechte-RL nach ihrer Konsolidierung: Am 7.6.2007 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsrechten, langfristigen Urlaubsprodukten sowie des Wiederverkaufs und Tausches derselben (KOM(2007) 303 endg.) vorgelegt, welche den Vorgängerrechtsakt ersetzen soll. Jener ist Teil des Programms der Kommission zur Aktualisierung und Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts sowie ihres Arbeits- und Legislativprogramms (Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 24.10. 2006, KOM(2006) 629 endg.). Der Vorschlag sieht neben Änderungen der Definitionen auch eine Erweiterung des Regelungsbereichs vor, durch welche den neueren Entwicklungen des Teilzeitnutzungsmarktes Rechnung getragen und hinsichtlich der bisherigen Vorgaben mehr [[Transparenz]] geschaffen werden soll.
 
Am 14.1.2009 wurde schließlich die RL&nbsp;2008/‌‌122 verabschiedet, die nach der Regelung in Art.&nbsp;19 am 23.2.2009 in Kraft getreten ist und gemäß Art.&nbsp;18 die alte Teilzeitwohnrechte-RL ablöst. Jene ist nach Art. 16(1) bis zum 23.2.2011 von den Mitgliedstaaten umzusetzen.
 
In Bezug auf den persönlichen Anwendungsbereich erfolgt nunmehr – wie bereits im Kommissionsvorschlag vorgesehen – eine Aufgabe der Begriffe „Verkäufer“ und „Erwerber“ zugunsten von „Gewerbetreibender“ und „Verbraucher“. Mithin ist der Fall des Wiederverkaufs einbezogen. Im Ergebnis wird überdies ein Gleichlauf mit den Legaldefinitionen der RL 2005/‌29 über unlautere Geschäftspraktiken erreicht.
 
Vor allem aber erfährt der Sekundärrechtsakt einen Ausbau in sachlicher und zeitlicher Hinsicht. So sollen zukünftig auch Verträge über die Unterkunft von Wohnmobilen, Hausbooten und Kreuzfahrtschiffen erfasst werden.
 
Art.&nbsp;1(1), 2(1)(b) RL&nbsp;2008/‌122 regeln die Anwendbarkeit auf „langfristige Urlaubsprodukte“, wie etwa die sog. ''Travel Discount Clubs'', im Rahmen derer der Verbraucher ein Recht auf Rabatte oder sonstige Vergünstigungen hinsichtlich der Nutzung einer Unterkunft erwirbt. In funktioneller Hinsicht gleichen sich damit Teilzeitnutzungs- und langfristige Urlaubsprodukte.
 
Entsprechend dem Kommissionsentwurf stellt Art.&nbsp;2(1)(c) der neuen Richtlinie nunmehr klar, dass nicht nur der Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten aus erster Hand, sondern im Sinne eines „Wiederverkaufs“ auch Verträge mit einem ''timeshare broker'' einbezogen werden. Dies gilt in dem Fall, dass letzterer für den Verbraucher Vermittlungs- und Beratungsaufgaben bei dem Verkauf oder Erwerb von Teilzeitnutzungsprodukten wahrnimmt. Des Weiteren unterliegen kraft Art.&nbsp;2(1)(d) des Sekundärrechtsakts entgeltliche Rechtsgeschäfte über die Mitgliedschaft in einer Tauschorganisation dem Anwendungsbereich.
 
Die Mindestlaufzeit der Verträge wird ausweislich des Art.&nbsp;2&nbsp;(1)(a) und (b) der Nachfolgerichtlinie auf ein Jahr verkürzt, so dass sie sich gleichermaßen auf die Konstellation der „Probeurlaubspakete“ von bis zu 35&nbsp;Monaten Laufzeit erstreckt. Wie im Vorschlag der Kommission vorgesehen, entfällt ferner die Mindestnutzungsdauer von einer Woche pro Jahr, um hierdurch Umgehungsgeschäften zu begegnen.
 
Die Reformen erfassen überdies das Widerrufsrecht sowie Anzahlungsverbot. Die derzeit zwischen den Mitgliedstaaten noch sehr unterschiedlich geregelte Widerrufsfrist hat der Gemeinschaftsgesetzgeber nach Art. 6(1) der neuen Richtlinie harmonisiert und auf 14 Tage verlängert. Diese Frist entspricht damit der Vorgabe in Art.&nbsp;12(1) des vorgeschlagenen horizontalen Rechtsetzungsinstruments. Denkbar wäre auch eine Frist von 28 Tagen oder gar ein bis drei Monaten gewesen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Vertragsschluss oft am Urlaubsort erfolgt und der Verbraucher erst zu Hause dessen Tragweite überschaut.
 
Der Sekundärrechtsgeber konkretisiert das für die Laufzeit der Widerrufsfrist geltende Anzahlungsverbot, indem er in Art.&nbsp;9 RL&nbsp;2008/‌122 etwa klarstellt, dass ebenso Zahlungen gegenüber Dritten erfasst sind.
 
Die Nachfolgerichtlinie sieht in Art.&nbsp;11(1) und (2) außerdem vor, dass eine zum Zwecke der Finanzierung eines ''Time-Share''-Geschäfts abgeschlossene Kreditvereinbarung im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts beendet wird, ohne dass dies zu Kosten für den Verbraucher führt. Diese Neuregelung betrifft ebenso akzessorische Verträge wie etwa die Mitgliedschaft in einer Tauschorganisation.
 
Nach Art. 8(2) RL&nbsp;2008/‌122 sind nun auch etwaige notarielle Beurkundungskosten im Falle eines Widerrufs nicht mehr vom Verbraucher zu erstatten.
 
Informationspflichten werden unter Beachtung der einzelnen Teilzeitnutzungsprodukte aktualisiert und vereinfacht. Insbesondere enthält der neue Rechtsakt nunmehr eigenständige Anhänge, welche spezifische Pflichten je nach Geschäft benennen. Um einer Desorientierung des Verbrauchers durch einen ''information overload'' vorzubeugen, erschiene es allerdings vorzugswürdig, einige gebündelte Schlüsselinformationen vorzuschreiben.
 
Die Sprachregelung wird insofern novelliert, als nach Art.&nbsp;4(3) und Art.&nbsp;5(1) der neuen Richtlinie sowohl Informationsmaterial als auch Vertrag in derjenigen vom Verbraucher gewünschten Amtssprache der Gemeinschaft formuliert sein müssen, zu der ein Bezug mittels Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit besteht; die Mitgliedstaaten können insofern keine zusätzliche Sprachfassung mehr fordern. Ihnen wird indes die Möglichkeit eingeräumt, für die Vertragssprache zusätzliche Vorgaben i.S.d. Art.&nbsp;5(1) RL&nbsp;2008/‌122 aufzustellen. Allerdings fehlen ebenso wie in der Teilzeitwohnrechte-RL Angaben dazu, in welcher Sprache die Kommunikation während der Vertragslaufzeit sowie &#8209;durchführung erfolgen soll.
 
Eine dem Art.&nbsp;11 Teilzeitwohnrechte''-''RL vergleichbare Vorschrift enthält der neue Sekundärrechtsakt nicht: Er zielt vielmehr – entsprechend dem Vorschlag der Kommission bzw. den allgemeinen Erklärungen des Grünbuchs – auf eine Vollharmonisierung ab. Dementsprechend ist es der Legislative wie der Judikative in den Mitgliedstaaten verwehrt, den Verbraucherschutzstandard der zukünftigen Richtlinie zu überschreiten. Art.&nbsp;1(2) des Vorschlags der Kommission normierte Spielräume hinsichtlich des Fristbeginns sowie der Ausübung und ihrer Rechtsfolgen. Erwägungsgrund&nbsp;13 der RL&nbsp;2008/‌‌122 verweist in dieser Hinsicht auf eine einheitliche Berechnung nach der VO&nbsp;1182/‌71 des Rates vom 3.6.1971 zur Regelung von Fristen, Daten und Terminen.
 
Einige Mitgliedstaaten nutzten in der Vergangenheit den Gestaltungsspielraum dahin, den Anwendungsbereich ihrer Umsetzungsgesetze im Vergleich zur Teilzeitwohnrechte-RL zu erweitern. Dies gilt beispielsweise für den Verzicht auf Mindestvertragslaufzeiten (so etwa in Zypern, Finnland und Ungarn) oder die Privilegierung bestimmter juristischer Personen als Verbraucher. Vielfach haben Mitgliedstaaten die Mindestanforderungen der Richtlinie dadurch überschritten, dass sie zusätzliche Informationspflichten bzw. Vorgaben für die Belehrung über das Widerrufsrecht oder eine längere &#8209;frist sowie strengere Spracherfordernisse geschaffen haben. Stimmen im Schrifttum verweisen zu Recht darauf, dass eine Vollharmonisierung in einigen nationalen Rechtsordnungen zu einer Reduktion des Schutzniveaus bzw. einem ''race to the bottom'' führen könnte.
 
Teile der Literatur kritisieren ferner den Zeitpunkt der Reform dahin, da sie losgelöst von der Überarbeitung des gesamten ''acquis communautaire'' im Verbraucherschutz erfolge. Diesem Vorwurf begegnet der Kommissionsvorschlag indes mit der Begründung der individuellen Dringlichkeit von Gesetzgebungsmaßnahmen im Bereich der Teilzeitnutzungsrechte.
 
In Art.&nbsp;12(2) RL&nbsp;2008/‌122 schreibt der Gemeinschaftsgesetzgeber schließlich ein im Vergleich zur Vorgängerregelung erweitertes kollisionsrechtliches Regelungsgebot vor. Voraussetzung ist, dass das Rechtsgeschäft einem Drittstaatenrecht unterliegt, unabhängig davon, ob dieses kraft subjektiver oder objektiver Anknüpfung berufen wird. Angesichts des Grundsatzes der Vollharmonisierung stellt sich anders als im Fall des Art.&nbsp;3(4) Rom&nbsp;I-VO (VO&nbsp;593/‌2008) nicht die Frage, ob auch ein strengeres Schutzniveau im nationalen Recht des Forumstaates international zwingend ist. Bei Verträgen, welche sich nicht unmittelbar auf eine Immobilie beziehen, sieht der Gemeinschaftsgesetzgeber in Art.&nbsp;12(2) 2.&nbsp;Spiegelstrich RL&nbsp;2008/‌122 ein abweichendes kollisionsrechtliches Regelungsgebot vor, welches Parallelen zu Art.&nbsp;6(1) Rom&nbsp;I-VO aufweist.  


==Literatur==
==Literatur==
''Norbert Reich'', ''Hans-W. Micklitz'', Europäisches Verbraucherrecht, 4.&nbsp;Aufl. 2003; ''Martin Gebauer'', ''Thomas Wiedmann ''(Hg.), Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 2005; ''Hans'' ''Schulte-Nölke'','' Christoph Busch'', Briefing Note for the European Parliament’s Committee on Internal Market and Consumer Protection on the Review of the Timeshare Directive, IP/‌A/‌IMCO/‌‌NT/‌2007-10, 2007, veröffentlicht im Internet: <nowiki>http://www.europarl.europa.eu/comparl/imco/studies/0711_note_timeshare_en.pdf</nowiki> (zuletzt abgerufen am 28.5.2009); ''Geraint'' ''Howells'','' Christian Twigg-Flesner'', Inquiry into the Replacement of the EU’s Timeshare Directive, Memorandum, in: House of Lords, European Union Committee, Protecting the consumers of timeshare products – Report with evidence, 2007, 54&nbsp;ff., veröffentlicht im Internet: <nowiki>http://www.publications.parliament.uk/‌‌pa/‌ld200708/‌ldselect/‌ldeucom/‌18/‌18.pdf</nowiki> (zuletzt abgerufen am 28.5.2009)<nowiki>; </nowiki>''Christoph'' ''Busch'', Der Vorschlag der EU-Kommission für eine Reform der Time-Share-Richtlinie – ein richtiger Schritt auf dem Weg zur Überarbeitung des Verbraucheracquis?, Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht 2008, 13&nbsp;ff.; ''Enrico'' ''Gaedtke'', Die Reform der Timesharing-Richtlinie – Lösung aller Probleme?, Verbraucher und Recht 2008, 130&nbsp;ff.; ''Hans'' ''Schulte-Nölke'','' Christian Twigg-Flesner'','' Martin Ebers ''(Hg.), EC Consumer Law Compendium, Comparative Analysis, 2008; ''Hans'' ''Schulte-Nölke'','' ''Europäisches Verbrauchervertragsrecht und deutsches Bürgerliches Gesetzbuch, in Vorbereitung für 2010.
''Roger Kerridge'', ''Julian Rivers'', The Construction of Wills, Law Quarterly Review 116 (2000) 287&nbsp;ff.; ''Deutsches Notarinstitut'', ''Heinrich Dörner'', ''Paul Lagarde ''(Hg.), Etude de droit comparé sur les règles de conflits de juridictions et de conflits de lois relatives aux testaments et successions dans les Etats membres de l’Union Européenne, 18.9.2002/‌8.11.2002, <nowiki>http://ec.europa.eu/justice_home/doc_centre/civil/studies/doc/testaments_successions_fr.pdf</nowiki> (zuletzt abgerufen am 1.6.2009); ''Walter Pintens'', Grundgedanken und Perspektiven einer Europäisierung des Familien- und Erbrechts, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2003, 329&nbsp;ff. (Teil&nbsp;1); 2003, 417&nbsp;ff. (Teil&nbsp;2); 2003, 499&nbsp;ff. (Teil&nbsp;3); ''Heinrich Dörner'', Das Grünbuch „Erb- und Testamentsrecht“ der Europäischen Kommission, ZEV 2005, 137&nbsp;ff.; ''Nina Dethloff'', Familien- und Erbrecht zwischen nationaler Rechtskultur, Vergemeinschaftung und Internationalität, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 15 (2007) 992&nbsp;ff; ''Rembert Süß'', Harmonisierung des materiellen Erbrechts in der EU, in: idem (Hg.), Erbrecht in Europa, 2.&nbsp;Aufl. 2008, 300&nbsp;ff.; ''Roger Kerridge'', Parry and Clark, The Law of Succession, 12.&nbsp;Aufl. 2009.


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Version vom 23. November 2021, 22:47 Uhr

von Sebastian Herrler

1. Gegenstand und Zweck des Testaments

Sämtliche europäische Rechtsordnungen eröffnen dem Erblasser die Möglichkeit, durch letztwillige Verfügung die Rechtsnachfolge von Todes wegen weitgehend privatautonom zu gestalten. Der dadurch zum Ausdruck kommenden Testierfreiheit wird allgemein ein großes Gewicht beigemessen. Das Pflichtteilsrecht (bzw. das Noterbrecht) naher Verwandter bzw. des Ehegatten stellt die einzige wesentliche Beschränkung der Testierfreiheit dar. Zu Zeiten des römischen Rechts wurde die Bestimmung eines Erben als soziale Pflicht jedes guten pater familias der Oberschicht angesehen. Demgegenüber galten nach dem Untergang des Römischen Reiches, u.a. im Reich der Franken, feste Regeln über das Erbrecht der nächsten Verwandten. Hiervon konnte der Erblasser nicht abweichen. Nicht zuletzt unter dem Einfluss der Kirche wurde diese starre Erbfolgeregelung nach und nach aufgeweicht, zunächst durch Schaffung des sog. Seelteils, einen Teil des Vermögens, über den zugunsten der Kirche verfügt werden konnte. Schließlich wurde die weitgehende Testierfreiheit des römischen Rechts wieder hergestellt. Angesichts des Aufbrechens traditioneller Familienstrukturen kommt der Verfügung von Todes wegen heutzutage erhebliche Bedeutung zu. Denn die gesetzliche Erbfolge, die am Leitbild enger Familienbande ausgerichtet ist, wird oftmals nicht mehr als angemessen empfunden. Da das Testament kraft Definition erst nach dem Tod des Erblassers Rechtswirkungen entfaltet und dieser daher nicht mehr zu seinem Willen befragt werden kann, gilt es sicherzustellen, dass (a) dem Erblasser die Bedeutung seiner Verfügung vor Augen geführt und zugleich die Ernstlichkeit der getroffenen Anordnungen dokumentiert wird; (b) der geäußerte Erblasserwille mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist; sowie (c) Verfälschungen weitestgehend verhindert werden. Diesen Anliegen wird durch Formanforderungen an letztwillige Verfügungen Rechnung getragen. Sie wirken sich ebenfalls bei der Inhaltsermittlung sowie bei der Behandlung von Willensmängeln des Erblassers aus. Eine (d) Beratungsfunktion kann dem Formerfordernis nur eingeschränkt zugeschrieben werden, da eine solche beim privaten Testament nicht gewährleistet ist.

2. Tendenzen der Rechtsentwicklung

Die das Testament betreffenden gesetzlichen Regelungen bilden in allen europäischen Rechtsordnungen eine überwiegend statische Materie. Änderungen der bestehenden Regeln erfolgten weitgehend nur punktuell, teilweise durch den Gesetzgeber, vorwiegend jedoch durch die Rechtsprechung. Allgemein ist diese Entwicklung von einer stärkeren Betonung des Erblasserwillens geprägt. Das gilt bereits für die Antike. Die Formvorschriften für Verfügungen von Todes wegen beziehen sich gegenwärtig nur auf äußere Anforderungen an die Errichtung des letzten Willens. Im vorklassischen römischen Recht herrschte eine größere Formstrenge. Bestimmte Rechtsfolgen konnten damals nur mittels bestimmter Formulierungen herbeigeführt werden. Form und Inhalt des Testaments waren ununterscheidbar verknüpft. Dadurch wurde größtmögliche Rechtssicherheit geschaffen, allerdings auf Kosten der Verwirklichung des Erblasserwillens.

Diese Liberalisierung lässt sich auch an einer weniger strengen Handhabung der fortbestehenden (äußeren) Formanforderungen erkennen. So führt beispielsweise die fehlende Datumsangabe beim privaten Testament in den meisten Staaten nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr automatisch zu dessen Ungültigkeit. Die Tendenz geht dahin, Verstöße gegen Formvorschriften, denen keine materielle Bedeutung zukommt oder deren Zweck auch anderweitig erreicht wird, nicht zu sanktionieren, um dem geäußerten Erblasserwillen Geltung zu verschaffen. Diese Entwicklung spiegelt sich bei der Ermittlung des Inhalts letztwilliger Verfügungen wider. Im Gegensatz zu früher wird im Rahmen der Auslegung nicht vorrangig auf den Wortlaut, sondern auf den – auch durch außerurkundliche Umstände ermittelten – Willen des Erblassers abgestellt. Einige europäische Rechtsordnungen gestatten den Gerichten mittlerweile gar, irrtumsbehaftete letztwillige Anordnungen im Sinne des Erblassers zu korrigieren.

3. Regelungsstruktur in rechtsvergleichender Betrachtung

a) Form

Ursprünglich kam im Formgebot für Verfügungen von Todes wegen das Bedürfnis nach Feierlichkeit bei der Vornahme dieses bedeutsamen Rechtsgeschäfts zum Ausdruck. Heutzutage besteht das Formerfordernis nicht um seiner selbst willen, sondern dient den genannten praktischen Zwecken (Beweisbarkeit, Verfälschungsschutz, Abgrenzung zu Vorüberlegungen, Beratung). Das gemeine Recht sah nur das öffentliche Testament als ordentliche Testamentsform vor. In den meisten europäischen Rechtsordnungen stehen mittlerweile das öffentliche, typischerweise unter Hinzuziehung eines Notars errichtete, und das private Testament gleichberechtigt nebeneinander. Lediglich im Vereinigten Königreich und Irland sowie in Finnland, Norwegen und Schweden kann eine Verfügung von Todes wegen mangels Existenz oder mangels Vergleichbarkeit des dortigen notariellen Systems mit dem Notariat lateinischer Prägung ausschließlich privat errichtet werden. Die niederländische und die estnische Rechtsordnung sehen demgegenüber das private Testament nicht als gewöhnliche Testamentsform vor. Maßgeblicher Grund hierfür ist (a) der Aspekt der Rechtssicherheit (insb. Verfälschungsrisiko), der nicht in gleicher Weise wie beim öffentlichen Testament gewährleistet ist. Hinzu kommt (b) die Beratungsfunktion des Formgebots, die auf das öffentliche Testament beschränkt ist. Der wirkliche Wille des Erblassers soll hierdurch aufgeklärt und in zweckmäßiger Art und Weise niedergelegt werden. Trotz dieser Vorteile des öffentlichen Testaments und der korrespondierenden Schwierigkeiten mit privaten Testamenten, insbesondere bei der Inhaltsermittlung, gibt es gegenwärtig – wohl aufgrund der größeren Flexibilität der Letzteren – keine Bestrebungen, das private Testament zugunsten des öffentlichen Testaments zurückzudrängen oder gar als ordentliche Testamentsform wieder abzuschaffen.

Die Formanforderungen an Privattestamente weichen in den einzelnen europäischen Staaten voneinander ab, wobei im Wesentlichen zwei Erscheinungsformen anzutreffen sind. Während das holographische Testament die vollständige handschriftliche Verfassung und Unterzeichnung erfordert (u.a. Deutschland, Frankreich, Italien, Polen), setzt das allographische Testament nur Schriftform, d.h. die Unterzeichnung der Urkunde durch den Erblasser in Gegenwart von Zeugen voraus (u.a. Vereinigtes Königreich, Dänemark, Lettland und Schweden). Manche Staaten stellen beide Formen des privaten Testaments zur Verfügung (u.a. Österreich, Tschechien, Ungarn). (a) Bei bloßer Schriftform ist gegenüber einer eigenschriftlichen letztwilligen Verfügung vor allem das Verfälschungsrisiko erhöht. (b) Auch wird dadurch in geringerem Maße gewährleistet, dass der Erblasser seinen niedergelegten Willen frei gebildet hat. Um dieser Problematik zu begegnen, statuieren die Rechtsordnungen, die das allographische Testament als herkömmliche Form des privaten Testaments vorsehen, die Hinzuziehung von Zeugen als weitere Wirksamkeitsvoraussetzung. Diejenigen Staaten, die das allographische Testament neben dem holographischen zulassen, sehen das Erfordernis einer Hinzuziehung von Zeugen lediglich für die erstgenannte Form der Verfügung von Todes wegen vor. Im Unterschied zu den beschriebenen, verhältnismäßig strengen Anforderungen an die private Errichtung eines Testaments besteht in den naturrechtlich geprägten Rechtsordnungen, welche die Willensfreiheit des Erblassers betonen, eine größere Vielfalt an ordentlichen Testamentsformen. So können Privattestamente beispielsweise nach dem österreichischen ABGB auch mündlich vor Zeugen errichtet werden. Dadurch werden die mit dem Formgebot verbundenen Zwecksetzungen allerdings erheblich relativiert.

Verstöße gegen Formvorschriften führen in einigen Ländern ipso iure zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung (u.a. Deutschland, Frankreich, Tschechien). Andere Rechtsordnungen behandeln das Testament als gültig, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist die Anfechtung wegen des Formfehlers erklärt bzw. Nichtigkeitsklage erhoben wird (u.a. Schweden, Slowenien). Teilweise wird insoweit zwischen den einzelnen Formanforderungen differenziert. So führen Formverstöße z.B. in Italien grundsätzlich ipso iure zur Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung, mit Ausnahme des fehlenden Datums, das nur bei rechtzeitig erhobener Nichtigkeitsklage Rechtsfolgen zeitigt. Angesichts dessen, dass Formgebote im Testamentsrecht vorrangig dem Schutz des Erblassers bzw. dem öffentlichen Interesse dienen, erscheint die automatische Unwirksamkeitsfolge vorzugswürdig.

b) Testierfähigkeit

Unter Testierfähigkeit versteht man die Fähigkeit, eine wirksame Verfügung von Todes wegen zu errichten. Voraussetzung hierfür ist, dass der Erblasser sich der Errichtung einer letztwilligen Verfügung und der getroffenen Anordnungen bewusst ist, insbesondere deren Bedeutung und Tragweite erkennen kann. Dadurch soll sichergestellt werden, dass er selbstverantwortlich über den Inhalt bestimmt. Vor dem Hintergrund dieses Normzwecks setzt die Errichtung einer letztwilligen Verfügung in allen europäischen Rechtsordnungen (a) ein gewisses Mindestalter als Ausdruck hinreichender geistiger Reife sowie (b) die Abwesenheit von geistigen Insuffizienzen voraus. Schon im römischen Recht wurde die Testierfähigkeit erst mit dem Pubertätsalter erreicht.

In der Mehrzahl der europäischen Staaten tritt die unbeschränkte Testierfähigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Teilweise wird dieser Zeitpunkt auf eine der Volljährigkeit vorangehende Heirat vorverlagert (u.a.Schweden, Tschechien). Nahezu alle Rechtsordnungen sehen für die Zeit vor Erlangung der unbeschränkten Testierfähigkeit (typischerweise ab 16 Jahren, teilweise auch ab 14 oder 15 Jahren) eine beschränkte Testierfähigkeit vor. Dabei treten im Wesentlichen zwei Arten der Beschränkung auf. Teilweise stehen dem beschränkt testierfähigen Minderjährigen nicht alle Testamentsformen zur Verfügung. Geleitet von der Überlegung, dass der geistige Reifeprozess noch nicht vollständig abgeschlossen ist, hat die Errichtung der letztwilligen Verfügung in öffentlicher Form zu erfolgen, um eine Beratung und Betreuung des minderjährigen Erblassers sicherzustellen. Das private Testament scheidet in diesen Fällen als Testamentsform aus (u.a. Deutschland, Spanien, Tschechien). Vor allem im skandinavischen Rechtskreis und im Einflussbereich des Code Napoléon schlägt sich die beschränkte Testierfähigkeit im Gegenstand zulässiger Verfügungen nieder. Danach ist es dem Minderjährigen lediglich gestattet, über die Hälfte seines Vermögens zu verfügen (u.a. Frankreich, Belgien) bzw. nur über solche Vermögensgegenstände, über die er auch lebzeitig frei verfügen dürfte (u.a. Dänemark, Finnland). Hinsichtlich der Rechtsfolgen fehlender Testierfähigkeit gilt das zu den Formverstößen Gesagte entsprechend. Teilweise führt diese ipso iure zur Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung, teilweise bedarf es zusätzlich der fristgerechten Anfechtung bzw. Erhebung der Nichtigkeitsklage.

c) Auslegung

Ziel der Auslegung ist heutzutage primär die Ermittlung der Bedeutung, die der Erblasser den gewählten Worten im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung beigelegt hat (subjektive Auslegungsmethode). Der Wille des Erblassers ist mittlerweile in allen europäischen Rechtsordnungen Maßstab der Auslegung, allerdings mit den unten dargestellten Einschränkungen. Dies ist keinesfalls selbstverständlich. Noch im 19. Jahrhundert war die wortlautfokussierte Auslegungsmethode vorherrschend. Bestimmten Begriffen wurde damals im Interesse der Rechtssicherheit eine festgelegte Bedeutung beigemessen, unabhängig davon, ob der Erblasser die Worte in diesem Sinn verstanden hatte. In Kontinentaleuropa gewann die willensorientierte Auslegungsmethode seit Ende des 19. Jahrhunderts immer mehr Anhänger. In England hatte sich die teleologische Methode erst mit der wegweisenden Entscheidung des House of Lords in Perrin v. Morgan [1943] A.C. 399 weitgehend durchgesetzt. Überkommene Ausprägung des buchstabengetreuen Auslegungsansatzes ist die mittlerweile aufgegebene sog. Eindeutigkeitsregel, wonach bei unzweideutiger Wortlautbedeutung kein Raum für Auslegung verbleibt. Eine vergleichbare Entwicklung hat im römischen Recht stattgefunden. Ausgehend von einer wortlautgetreuen, von Formstrenge geprägten Auslegungsmethode im vorklassischen römischen Recht bildete die causa Curiana im Jahre 92 v. Chr. (Cicero, de oratore I, 180) den Wendepunkt hin zu einer mehr willensorientierten Bestimmung des Testamentsinhalts.

Der Wille des Erblassers setzt sich im Rahmen der Auslegung in den meisten europäischen Rechtsordnungen aber nicht stets durch. Vielmehr ist der im Formgebot verankerte Aspekt der Rechtssicherheit zu berücksichtigen, die positive und negative Testierfreiheit sind in Ausgleich zu bringen. Einerseits gilt es, (a) den (unvollkommen) geäußerten Willen des Erblassers zu verwirklichen. Andererseits ist Letzterer (b) vor Verfälschungen seines Willens zu schützen. Die im Interesse der Rechtssicherheit bestehenden Begrenzungen der Maßgeblichkeit des Erblasserwillens sind unterschiedlich ausgestaltet. Teilweise wird zunächst der „wirkliche“ Wille des Erblassers unter Hinzuziehung sämtlicher, auch außerurkundlicher Begleitumstände ermittelt, um in einem zweiten Schritt nur denjenigen Willen als verbindlich anzuerkennen, der in der formgerecht errichteten Testamentsurkunde wenigstens andeutungsweise zum Ausdruck gekommen ist (Andeutungstheorie, u.a. Deutschland, Griechenland, Österreich, Schweiz). Dieser materiellen Schranke steht der prozessuale Ansatz gegenüber, wonach zur Ermittlung des Erblasserwillens nur eingeschränkt auf außerurkundliche Umstände (sog. extrinsic evidence) zurückgegriffen werden darf (Vereinigtes Königreich, Irland). Mittlerweile hat insoweit aber eine erhebliche Liberalisierung stattgefunden (sec. 21 Administration of Justice Act 1982). Beschränkungen bestehen nur noch hinsichtlich mündlicher Aussagen des Erblassers gegenüber Dritten. Diese dürfen nur ausnahmsweise herangezogen werden. Im Übrigen sind sämtliche außerurkundlichen Umstände uneingeschränkt verwertbar. In einigen Ländern zielt die Inhaltsermittlung hingegen allein auf die Verwirklichung des wahren Erblasserwillens ab, insbesondere sind Irrtümer im Rahmen der Auslegung zu korrigieren, sofern nachgewiesen werden kann, was der Erblasser bei mangelfreier Willensbildung verfügt hätte (Dänemark, Finnland, Schweden). In dieselbe Richtung zielt das im englischen Recht durch den Administration of Justice Act 1982 eingeführte verfahrensrechtliche Institut der sog. rectification, welches bei Schreibversehen (Erklärungsirrtümern, Irrtum) eine Korrektur des Testamentsinhalts gestattet. Auch in denjenigen Rechtsordnungen, die der Verwirklichung des Erblasserwillens Grenzen setzen, besteht weitgehende Einigkeit, dass eine Falschbezeichnung der Verwirklichung seines Willens nicht entgegensteht, sofern es sich bei der gewählten Bezeichnung um eine besondere Erblassersprache handelt.

Neben der Ermittlung des tatsächlichen Erblasserwillens ist Gegenstand der Auslegung die Schließung von Lücken der letztwilligen Verfügung. Sofern der Erblasser einen regelungsbedürftigen Punkt nicht berücksichtigt hat, kann diese Lücke im Wege der sog. ergänzenden Auslegung geschlossen werden. Alternativ kommen gesetzliche bzw. richterrechtliche Auslegungsregeln in Betracht. Für die ergänzende Testamentsauslegung ist charakteristisch, dass der Erblasserwille – ausgehend von dem in den sonstigen letztwilligen Verfügungen zum Ausdruck kommenden individuellen Regelungsplan des Testators – „zu Ende gedacht“ wird. In diesen Vorgang fließen unvermeidlich eigene Wertungen des Richters ein. Um dies zu verhindern, ist in einigen Rechtsordnungen kein (so im Vereinigten Königreich) oder nur eingeschränkt (so in Frankreich) Raum für die ergänzende Auslegung. Stattdessen wird primär auf vom Gesetzgeber oder von der Rechtsprechung geschaffene, generalisierende Auslegungs- oder Zweifelsfallregeln zurückgegriffen. In der Schweiz, die bis vor kurzem der ergänzenden Auslegung ebenfalls ablehnend gegenüberstand, ist diese mittlerweile anerkannt. Angesichts der in der historischen Entwicklung gesteigerten Bedeutung des Erblasserwillens erscheint eine eng an den geäußerten Regelungsplan angelehnte Lückenfüllung vorzugswürdig.

d) Willensmängel/‌Anfechtung

Eng verknüpft mit der Auslegungsmethode für letztwillige Verfügungen ist die Frage nach Korrekturmechanismen für etwaige Willensmängel. Sofern ein Irrtum des Erblassers schon auf der Ebene der Auslegung behoben werden kann, besteht für eine Anfechtung der irrtumsbehafteten Verfügung kein Bedarf mehr. Nur diejenigen Rechtsordnungen, die als Ergebnis der Inhaltsermittlung einen vom wirklichen Willen abweichenden normativen Willen zulassen (aufgrund des Andeutungserfordernisses bzw. der eingeschränkten Zulässigkeit von extrinsic evidence), müssen sich mit der Thematik befassen, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen die irrtumsbehaftete letztwillige Verfügung beseitigt werden kann. Zur Anfechtung berechtigen im Grundsatz sämtliche Willensmängel des Erblassers, da im Unterschied zu empfangsbedürftigen Willenserklärungen nicht die Interessen schutzwürdiger Dritter zu beachten sind. Lediglich im Vereinigten Königreich sind außerhalb der Einführung zulässiger extrinsic evidence und dem Korrekturmechanismus der rectification Irrtümer bei letztwilligen Verfügungen unbeachtlich. Die Geltendmachung des Irrtums erfolgt entweder durch materiell-rechtliche Erklärung (Deutschland) oder durch Klageerhebung (u.a. Frankreich, Österreich). Der letztgenannte Mechanismus dient der Rechtssicherheit.

Der Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum) stellt grundsätzlich ebenfalls einen beachtlichen Irrtum dar. Insoweit besteht allerdings die Gefahr, dass aufgrund der oftmals vielschichtigen Motivlage bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung und der damit verbundenen gesteigerten Fehleranfälligkeit die Anfechtbarkeit des Testaments eher zur Regel denn zur Ausnahme wird. Um dem zu begegnen, wird die Anfechtbarkeit im Falle eines Irrtums im Beweggrund teilweise nur bei Monokausalität des falschen Motivs für die letztwillige Verfügung zugelassen (Italien und Österreich). Teilweise wird ein Anhaltspunkt für das falsche Motiv in der Testamentsurkunde selbst gefordert (Griechenland), teilweise werden diese beiden Kriterien kombiniert (Bulgarien). In Österreich führt der Motivirrtum zudem nur dann zur Vernichtung der Verfügung von Todes wegen, wenn dies dem Erblasserwillen mehr entspricht als ihre Aufrechterhaltung. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz dieses Inhalts für alle Arten von Irrtümern ist hingegen in keiner Rechtsordnung anerkannt. Insoweit wird der Rechtssicherheit größere Bedeutung beigemessen als dem Erblasserwillen. An die Stelle der angefochtenen Verfügung tritt eine frühere Verfügung bzw. in Ermangelung einer solchen die gesetzliche Erbfolge.

e) Auflage

Bei der Auflage handelt es sich im Unterschied zum Vermächtnis um eine letztwillige Verfügung, durch die ein Begünstigter zu einer Leistung verpflichtet wird, ohne dass ein anderer einen Anspruch hierauf erlangt. Der Erblasser will dadurch Einfluss auf das Verhalten des Empfängers einer Zuwendung nehmen. Da demjenigen, dem die Auflage zugutekommt, kein unmittelbares Forderungsrecht eingeräumt wird, ist entscheidend, wer die Vollziehung der Auflage verlangen kann. Teilweise ist der Kreis dieser Personen eng eingegrenzt (u.a. Deutschland). Die Mehrzahl der europäischen Rechtsordnungen gewährt hingegen jedem an der Vollziehung der Auflage Interessierten ein Klagerecht (u.a. Finnland, Italien, Schweden, Schweiz). Dadurch verschwimmen allerdings die Grenzen zum Vermächtnis bzw. Untervermächtnis als unmittelbarer Zuwendung seitens des Erblassers.

4. Vereinheitlichungsprojekte

Gegenwärtig ist eine Harmonisierung des materiellen Erbrechts und damit auch des Testamentsrechts in der EU nicht beabsichtigt. Lediglich in Bezug auf die Formanforderungen bestehen Vereinheitlichungsbestrebungen. Im Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendenden Rechts (Haager Testamentsformübereinkommen) vom 5.10.1961, das in den meisten Staaten der EU ratifiziert ist, stehen dem Erblasser u.a. die Ortsform, die Form seines Heimatrechts sowie die Testamentsformen am Ort seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts (entweder im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung oder des Todes) zur Verfügung. Ein weiterer völkerrechtlicher Vertrag, das Washingtoner Übereinkommen über ein einheitliches Recht der Form eines internationalen Testaments vom 26.10.1973, hat keine vergleichbare Anerkennung gefunden.

Eine Harmonisierung des Kollisionsrechts hinsichtlich des anwendbaren materiellen Erbrechts (Erbstatut, Erbrecht, internationales) wurde von der Kommission durch das am 1.3.2005 veröffentlichte Grünbuch zum Erb- und Testamentsrecht angestoßen. Nach derzeitigem Stand der Diskussion wird ein Wahlrecht des Erblassers zwischen seinem Heimatrecht (Staatsangehörigkeit) oder dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts (zur Zeit der Ausübung der Rechtswahl oder zur Zeit seines Todes) erwogen. Durch die damit einhergehende flexiblere Anknüpfung würden Erbrechtsordnungen aus Fremdstaaten vermehrt im Inland zur Anwendung gelangen. Vorbehalte hiergegen bestehen insbesondere aus pflichtteilsrechtlicher Sicht. Diesen Bedenken könnte nur durch eine Harmonisierung des materiellen Erbrechts begegnet werden. Aufgrund der überkommenen, erheblichen Differenzen in den einzelnen europäischen Rechtsordnungen erscheint eine Vereinheitlichung aber kaum erreichbar. Aussichtsreicher wäre eine Harmonisierung lediglich in Teilbereichen (z.B. Formvorschriften; Testierfähigkeit) wegen der dort ohnehin bestehenden weitreichenden inhaltlichen Übereinstimmung.

Literatur

Roger Kerridge, Julian Rivers, The Construction of Wills, Law Quarterly Review 116 (2000) 287 ff.; Deutsches Notarinstitut, Heinrich Dörner, Paul Lagarde (Hg.), Etude de droit comparé sur les règles de conflits de juridictions et de conflits de lois relatives aux testaments et successions dans les Etats membres de l’Union Européenne, 18.9.2002/‌8.11.2002, http://ec.europa.eu/justice_home/doc_centre/civil/studies/doc/testaments_successions_fr.pdf (zuletzt abgerufen am 1.6.2009); Walter Pintens, Grundgedanken und Perspektiven einer Europäisierung des Familien- und Erbrechts, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2003, 329 ff. (Teil 1); 2003, 417 ff. (Teil 2); 2003, 499 ff. (Teil 3); Heinrich Dörner, Das Grünbuch „Erb- und Testamentsrecht“ der Europäischen Kommission, ZEV 2005, 137 ff.; Nina Dethloff, Familien- und Erbrecht zwischen nationaler Rechtskultur, Vergemeinschaftung und Internationalität, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 15 (2007) 992 ff; Rembert Süß, Harmonisierung des materiellen Erbrechts in der EU, in: idem (Hg.), Erbrecht in Europa, 2. Aufl. 2008, 300 ff.; Roger Kerridge, Parry and Clark, The Law of Succession, 12. Aufl. 2009.