Straßengüterverkehr und Study Group on a European Civil Code: Unterschied zwischen den Seiten

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von ''[[Helga Jesser-Huß]]''
von ''[[Martin Schmidt-Kessel]]''
== 1. Bedeutung ==
== 1. Natur und Ziele der ''Study Group'' ==
Im Vergleich zu den anderen Verkehrsträgern nimmt der Gütertransport auf der Straße heute die bedeutendste Rolle ein. Die Nachfolger des 1896 von ''Gottlieb Daimler'' erfundenen Lastwagens rangen der Eisenbahn ihre im 19. Jahrhundert bestehende Vormachtstellung im Landverkehr bald ab. Auch heute reüssiert in der ständig steigenden Nachfrage an Güterverkehrsleistungen der Lkw wegen seiner Flexibilität, Schnelligkeit und Zuverlässigkeit; Anforderungen, denen andere Beförderungsmethoden in ''just in time''-Produktionsprozessen nicht in hinreichendem Maße genügen. Infolge zunehmender Umweltbelastung und Überlastung des europäischen Straßennetzes gesetzte Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität konkurrierender und umweltfreundlicherer Verkehrsträger, vorrangig der Schiene und der Binnenwasserstraßen, lassen lediglich Verminderungen der prognostizierten weiteren Zuwachsraten des Straßengüterverkehrs erwarten; im Kurzstreckenverkehr, im Vor- und Nachlauf zum Eisenbahn- und Binnenschiffstransport sowie in multimodalen Transportvorgängen stehen Alternativen in absehbarer Zeit überhaupt nicht zur Verfügung. Im innereuropäischen Warenaustausch wird der Straßengüterverkehr seine führende Rolle somit auch bei Förderung umweltfreundlicherer Alternativen und der Verlagerung eines Teils der transportierten Güter auf andere Transportmittel beibehalten und sogar weiter ausbauen.
Die ''Study Group on a European Civil Code ''ist ein Netzwerk unabhängiger europäischer Privatrechtswissenschaftler aus allen Jurisdiktionen der Europäischen Union (außer Zypern) sowie aus Norwegen und der Schweiz. Die Mitglieder der Gruppe betreiben Rechtsvergleichung vorzugsweise in den verschiedenen Teildisziplinen des Privatrechts. Der Zusammenschluss ist privater Natur und damit nichtstaatlich. Die Finanzierung erfolgt im Wesentlichen durch mitgliedstaatliche Wissenschaftsförderungsinstitutionen; größter Geldgeber ist die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG). Zu den Förderern zählen weiterhin die ''Nederlandse Organisatie voor Wetenschappelijk Onderzoek'', die ''Alexander S. Onassis Public Benefit Foundation'', die ''Fundação Calouste Gulbenkian'', der ''Italian National Council of Lawyers'', der ''Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek – Vlaanderen'' sowie der Fonds zur Förderung der Wissenschaftlichen Forschung. Die Kommission unterstützt die Gruppe im Zuge des 6. Forschungsrahmenprogramms, soweit sie am ''Joint Network on European Private Law'', einem „Network of Excellence“ unter diesem Rahmenprogramm beteiligt ist.


== 2. Tendenzen der Privatrechtsentwicklung ==
Das formale Ziel der ''Study Group'' ist – aufbauend auf den ''[[Principles of European Contract Law]] ''– die Erarbeitung von Prinzipien des europäischen Rechts (''Principles of European Law'') für das Obligationenrecht und Kernbereiche des Sachenrechts. Die Gruppe bildet damit den'' ''organisatorischen Rahmen für eines der – hinsichtlich Gegenstand, Zahl der beteiligten Personen und Ausmaß der Reaktionen in der europäischen Fachöffentlichkeit – größten rechtsvergleichenden Projekte des ausgehenden 20. und beginnenden 21. Jahrhunderts.  
Auf die Entwicklung privatrechtlicher Vorschriften für den Straßengütertransport nahmen ordnungspolitischen Vorstellungen und deren Wandel im Laufe der Zeit maßgeblichen Einfluss. Das Güterverkehrsrecht des vergangenen Jahrhunderts war geprägt vom Gedanken der Marktregulierung. So reglementierten viele europäische Staaten durch entsprechende gesetzliche Maßnahmen den freien Wettbewerb der Landverkehrsträger, beschränkten etwa den Marktzutritt oder nahmen Einfluss auf die Bildung der Transportpreise. Dies geschah vornehmlich zum Schutz der Bahn vor der Konkurrenz der Straße, aber auch zum Schutz der Straßentransportunternehmer vor ruinösem Wettbewerb untereinander. Prägend war ferner der Gedanke, dass das inländische Güterverkehrsaufkommen grundsätzlich dem heimischen Transportgewerbe vorbehalten sein sollte, ausländischer Konkurrenz wurde der Marktzutritt lediglich unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit gewährt, also unter der Bedingung, dass umgekehrt der fremde Markt für heimische Transportunternehmer entsprechenden geöffnet wurde. Erst spät gelang die Etablierung der heutigen multilateralen und liberalen Marktordnung für den grenzüberschreitenden Verkehr, die den Marktzutritt nach subjektiven, qualitativen Kriterien gewährt und die Preisbildung grundsätzlich dem Prinzip von Angebot und Nachfrage unterwirft. Objektive Marktzugangsbeschränkungen sind aufgehoben.


Der rein innerstaatliche Güterverkehrsmarkt blieb ausländischen Transportunternehmen im Allgemeinen überhaupt verschlossen; in der Europäischen Gemeinschaft wurde die Kabotage, die Durchführung von innerstaatlichen Transporten durch Unternehmen, die im betreffenden Mitgliedstaat nicht ansässig sind, zunächst stufenweise, mit der Kabotage-VO (VO 3118/‌93) seit 1.7.1998 vollständig freigegeben. Bei diesen Transportverträgen, die ''per definitionem'' eine Auslandsberührung, jedoch nicht die für die Anwendung der CMR notwendigen Voraussetzung – den grenzüberschreitenden Transport – aufweisen, kommen nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts zu bestimmende Vorschriften autonomen nationalen Rechts zur Anwendung. Dabei ist die Kollisionsnorm des Art. 6(1)(a) VO 3118/‌93 vorrangig zu beachten, die die internationalprivatrechtliche Regelanknüpfung insoweit verdrängt, als nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaates zwingendes Transportprivatrecht auf den konkreten Beförderungsvertrag zur Anwendung gelangt.
Die ''Study Group'' führt ein [[Europäisches Zivilgesetzbuch]] als Gegenstand und nicht als Ziel im Namen. Die Auffassungen, ob ein solches Zivilgesetzbuch erstrebenswert sei, gehen innerhalb der Gruppe erheblich auseinander und reichen von der bereits früh erhobenen Forderung nach einem ''European Uniform Commercial Code'' (''Ole Lando'' 1978) bis hin zur erklärten Ablehnung einer bindenden Kodifikation. Die Organisation der Arbeiten als wissenschaftliches Forschungsprojekt hat eine Festlegung in der Gretchenfrage der europäischen Privatrechtswissenschaft weitgehend entbehrlich gemacht. Die Benennung der Gruppe ist vor allem dem Versuch geschuldet, den dem Ideal eines Europäischen Zivilgesetzbuchs innewohnenden Ansporn für das eigene Projekt einzufangen.


Im nationalen Recht finden sich aufgrund der verkehrsträgerorientierten Ausrichtung auch des autonomen Güterbeförderungsrechts durchweg Sondervorschriften für den Straßengütertransport, wobei sich die Tendenz zeigt, diese in unterschiedlicher Intensität an die CMR anzupassen. Diese Entwicklung erhielt mit der Freigabe der Kabotage einen neuen Impuls. Ihr liegt der Gedanke zugrunde, dass es im Güterverkehrsbinnenmarkt an einer sachlichen Rechtfertigung unterschiedlicher Vorschriften für rein nationale Transporte einerseits und grenzüberschreitende Beförderungen andererseits im Allgemeinen fehlt, einer der Beweggründe, der seitens der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der VO 889/‌2002 und der VO 1371/‌2007 für den Personentransport mit Luftfahrzeugen und der Eisenbahn zur Erstreckung des Anwendungsbereiches der jeweiligen internationalen Übereinkommen auch auf rein nationale Beförderungen geführt hat. Mit der Anordnung zwingender Vorschriften erreichen nationale Gesetzgeber deren Anwendung auf alle, nach Art. 6(1)(a) VO 3118/‌‌93 auch von nicht in diesem Land ansässigen Unternehmen durchgeführte Gütertransporte.
Das konsentierte Ziel der Arbeiten ist die Erarbeitung regelförmig formulierter Grundsätze für das binnenmarktrelevante Vermögensrecht auf rechtsvergleichender Grundlage. Auf diese Weise soll der Versuch unternommen werden, eine gemeinsame Rechtssprache und Terminologie zu entwickeln. Die Erarbeitung gemeinsamer Prinzipien gestattet es auch, Klarheit darüber zu gewinnen, wo jenseits aller technischen Differenzen zwischen den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen rechtspolitische Fragen beantwortet werden können. All dies sind Elemente einer europäischen Privatrechtswissenschaft und Privatrechtskultur ([[Rechtswissenschaft]]; [[Rechtskultur]]; [[Europäisches Privatrecht]]).


== 3. Internationale Konventionen ==
Erst die später einsetzende Entwicklung zum [[Common Frame of Reference|Gemeinsamen Referenzrahmen]] hat aus den letztgenannten abstrakten Zielen sehr konkrete Verwendungsmöglichkeiten der Texte unterhalb der Schwelle eines Legislativakts hervortreten lassen. Das gilt insbesondere für die wohl auf ''Hugh Beale'' zurückgehende Idee der Verwendung als ''toolbox'' wie auch für die – wohl von ''Stephen Swann'' erstmals öffentlich geäußerte – Idee einer Funktion der Texte als ''reference resource''.
Die Bemühungen um vereinheitlichte Vorschriften für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr fanden bereits 1956 mit der Verabschiedung der CMR ihren frühen Erfolg. Der endgültige Übereinkommenstext wurde im Rahmen der UNECE ausgearbeitet, wobei in weitem Umfang vorbereitende Arbeiten anderer Organisationen, wie der IRU, der [[Internationale Handelskammer|Internationalen Handelskammer]] sowie von [[UNIDROIT]] Berücksichtigung fanden. 1978 wurde ein Protokoll zum Übereinkommen verabschiedet, welches die Rechnungseinheiten vom Goldstandard auf das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds umstellte.


Die CMR ist mit ihrer großen Anzahl von Mitgliedstaaten – 55 gehören dem Übereinkommen, 40 dem Protokoll an – ein außerordentlich erfolgreiches Übereinkommen. Unter den Mitgliedstaaten finden sich nicht nur alle EU-Staaten oder die Nachfolgerepubliken der Sowjetunion, sondern mit Marokko und Tunesien nordafrikanische Staaten und mit Jordanien, dem Libanon, dem Iran und Syrien Staaten des Nahen und Mittleren Ostens. Das Übereinkommen hat sich mit der Mongolei als Mitglied mittlerweile bis weit in den Osten Asiens durchgesetzt. Nach Art. 1 (1) gelten die Vorschriften für alle Straßengütertransporte, wenn der Abgangs- und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen einer Mitglied des Übereinkommens sein muss. Aufgrund dieses großzügigen räumlichen Anwendungsbereichs unterliegt der gesamte ausgehende und eingehende Güterverkehr eines Mitgliedslandes diesen Vorschriften, soweit er auf Transportverträgen beruht. Ihr Geltungsbereich reicht in geographischer Hinsicht weit über den europäischen Raum hinaus; mittlerweile ist die CMR etwa auch auf Straßengütertransporte zwischen der Mongolei und China anwendbar. Jedenfalls unterliegt der gesamte grenzüberschreitende europäische Straßengüterverkehr diesem Übereinkommen und damit zumindest in wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere in der Haftung für Güter- und Verspätungsschäden, vereinheitlichten Vorschriften.
== 2. Entwicklung der ''Study Group'' ==
Die Gründung der ''Study Group'' geht auf die von der niederländischen Ratspräsidentschaft 1997 nach Scheveningen bei Den Haag einberufene Tagung zum Thema „Towards a European Civil Code“ zurück, mit der die Ratspräsidentschaft auf Forderungen des [[Europäisches Parlament|Europäischen Parlament]]s und dessen Resolutionen von 1989 und 1994 reagierte ([[Europäisches Zivilgesetzbuch]]). Sie wurde 1998 auf Initiative des späteren Vorsitzenden ''Christian von Bar'' gegründet und nahm zum 1.7.1999 ihre Arbeit auf.


Infolge der zentralen Bedeutung des Straßengütertransportes entwickelte sich die CMR zum Orientierungsmaßstab bei der intermodalen Rechtsangleichung und nimmt so auch Einfluss auf die für andere Verkehrsträger geltenden Vorschriften ([[Transportvertrag]]).
Die ''Study Group'' verstand sich von Anfang an als Nachfolgerin der ''Commission on European Contract Law'' – vielfach auch nach deren Gründer ''Lando''-Kommission genannt –, die seit 1982 existierte und die ''[[Principles of European Contract Law]]'' erarbeitete. Mitglieder der ''Lando''-Kommission einschließlich ''Ole Lando'' und ''Christian von Bar'' nahmen von Anfang an führende Rollen in der Gruppe ein (insb. ''Hugh Beale'', ''Carlo Castronovo'', ''Eric Clive'', ''Ulrich Drobnig'', ''Konstantinos Kerameus'', ''Hector McQueen'' und ''Matthias Storme'').


Die Anwendung des Regelungsmodells der CMR erstreckt sich darüber hinaus mehr oder weniger auch auf reine Inlandstransporte: So war das Übereinkommen nicht nur Vorbild für Reformen nationalen Frachtrechts, wie etwa in den Niederlanden, in Deutschland mit dem Transportrechtsreformgesetz oder in Portugal, sondern zum Teil sind die Vorschriften inhaltlich unverändert auch im Binnenverkehr anwendbar wie in Österreich oder Belgien. Andere Mitgliedstaaten haben das Übereinkommen in einem sowohl für den innerstaatlichen als auch für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr geltenden nationalen Gesetz in Kraft gesetzt und auf diese Weise das nationale Recht der CMR angeglichen (Finnland, Norwegen). Im Allgemeinen beschränkt sich dieser Einfluss auf die für nationale Straßengüterbeförderungen geltenden Vorschriften. In Deutschland wurde mit dem Transportrechtsreformgesetz jedoch ein einheitliches Frachtrecht für Straße, Schiene, Luft und Binnengewässer geschaffen, welches sich an der CMR orientiert, sodass sich hier ihr Einfluss auch auf andere Verkehrsträger erstreckt ([[Transportvertrag]]). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die CMR sowohl international als auch national als Standard gütertransportrechtlicher Vorschriften bezeichnet werden kann.
Auch inhaltlich trat die ''Study Group'' von vornherein die Nachfolge der ''Lando''-Kommission an, denn Ausgangspunkt der Arbeiten waren die erwähnten ''Principles of European Contract Law''. Auf diesen aufbauend wurden Regeln über einzelne Vertragstypen – zunächst [[Kauf]], [[Dienst(leistungs)vertrag|Dienstleistungsverträge]], Vertriebsverträge ([[Vertrieb]]) und Personalsicherheiten ([[Bürgschaft (modernes Recht)|Bürgschaft]]; [[Garantie]]), später auch Mobiliarmiete ([[Miete und Pacht]]), Kreditverträge und schließlich die [[Schenkung]] – entwickelt. Über den Anwendungsbereich der ''Principles'' hinaus, aber dennoch auf deren inhaltlicher Basis, wurden außerdem gesetzliche Schuldverhältnisse – [[Geschäftsführung ohne Auftrag (negotiorum gestio)|Geschäftsführung ohne Auftrag]], ungerechtfertigte Bereicherung ([[Bereicherungsrecht]]) und außervertragliche Schadensersatzhaftung ([[Deliktsrecht: Allgemeines und lex Aquilia|Deliktsrecht]]) – sowie [[Eigentumsübertragung (beweglicher Sachen)|Eigentumsübertragung]], [[Mobiliarsicherheiten]] und ''trusts'' ([[Trust und Treuhand|''Trust'' und Treuhand]]) behandelt. Die Überarbeitung der ''Principles of European Contract Law'' vor allem zur Anpassung an die Sachentscheidungen bei den neu geschaffenen Teilen sowie die Zusammenfassung sämtlicher Regeln in ein eigenes System sollten das Projekt abschließen. Die Behandlung des Immobiliarsachenrechts, des Familien- ([[Familienrecht, internationales]]) und des Erbrechts war hingegen ebenso wenig vorgesehen wie diejenige des Gesellschafts-, Immaterialgüter- oder Arbeitsrechts ([[Arbeitsrecht, internationales]]).  


Diese breite Akzeptanz soll nicht über doch zahlreiche Schwächen hinwegtäuschen, die das Übereinkommen in über vier Jahrzehnten Anwendungspraxis gezeigt hat. Einer dieser Schwachpunkte ist etwa Art. 29, der festlegt, dass sich der Frachtführer bei schwerem Verschulden nicht auf seine Haftungserleichterungen nach dem Übereinkommen berufen kann. Hinsichtlich des vorsatzgleichen Verschuldens findet sich nicht die in anderen Übereinkommen mittlerweile gebräuchliche einheitliche Umschreibung, sondern ein Verweis auf nationales Recht. Ferner fehlen Vorschriften, die eine Anpassung der Haftungssumme in Art. 23 oder des Zinssatzes in Art. 27 in vereinfachten Revisionsverfahren ermöglichen würden. Einige Bestimmungen erwiesen sich wegen ihrer Formstrenge als nicht praxisgerecht. Das gilt etwa für das Erfordernis, Wert- oder Interessedeklarationen nach Art. 24 bzw. Art. 26 CMR in den Frachtbrief einzutragen, oder ebenfalls für den Frachtbriefzwang beim Entlastungsgrund der Beförderung im offenen Wagen nach Art. 17 (4) (a). Auch fehlt es an der Berücksichtigung elektronischer Verfahrensweisen beim Frachtbrief. Infolge ihrer mangelnden Praxisorientierung sind die Vorschriften des sechsten Kapitels über Frachtführermehrheiten (Art. 34 ff.) de facto totes Recht. Da die CMR zweiseitig zwingendes Recht enthält (Art. 41) sind abweichende Vereinbarungen weder zulasten noch zugunsten einer der Vertragsparteien möglich. Zwar ist dadurch die heutige weitreichende Rechtseinheit auf dem Gebiet des Straßengütertransportrechts gewährleistet, doch besteht auch grundsätzlicher Bedarf an im Einzelnen ausgehandelten Vertragskonditionen, etwa bei Spezialtransporten. Das System der CMR wird daher vielfach als zu starr empfunden. Zu manchen Vorschriften sind in verschiedenen Staaten divergierende Gerichtsentscheidungen ergangen, da ihr Wortlaut unterschiedliche Auslegungsvarianten zulässt und es an einem geeigneten Verfahren fehlt, das eine einheitliche Auslegung des Übereinkommens gewährleistet.
Von 1999 an tagten die verschiedenen Arbeitsebenen der ''Study Group'' regelmäßig. Mit der Tagung des ''Coordinating Committee'' vom 11. bis 14.6.2008 in Athen hat die Gruppe ihre Arbeiten offiziell abgeschlossen; letzte Arbeiten, vor allem an den noch zu publizierenden Abschnitten, dauern jedoch noch an.


Angesichts der Erfahrungen mit Revisionen etwa im internationalen [[Luftverkehr]]srecht, wo sich zeigte, dass die erreichte Rechtseinheit schnell zerstört ist, wenn nicht alle Mitgliedstaaten bereit sind, das revidierte Übereinkommen zu übernehmen, wurde von einer grundlegenden Reform jedoch Abstand genommen und nur punktuellem Handlungsbedarf Rechnung getragen wie etwa mit dem Protokoll 1978 zur Umstellung der Rechnungseinheiten auf das Sonderziehungsrecht. Mittlerweile wurde im Rahmen der UNECE mit Unterstützung von [[UNIDROIT]] ein weiteres Änderungsprotokoll erarbeitet, welches sich um eine Gleichstellung elektronischer Frachtbriefe mit jenen in Papierform erstellten annimmt (ECE/‌TRANS/‌2008/‌CRP.1/‌Annex).
== 3. Arbeitsweise und Organisationsstruktur ==
Auch in ihrer Organisationsstruktur und Arbeitsweise war die ''Study Group'' erheblich durch die ''Lando''-Kommission geprägt. Beide Gruppen konnten ihre Ziele nur auf der Grundlage rechtsvergleichender Erkenntnis erreichen; das bedingte bereits der Ausgangspunkt einer europäischen Rechtsordnung mit heute je nach Rechtsgebiet über dreißig verschiedenen Jurisdiktionen. Zugleich machte es die besondere Art der Formulierung des Forschungsertrags – als Regeln formulierte Grundsätze – erforderlich, die Voraussetzungen für rechtspolitische Entscheidungen zu schaffen.  


== 4. Europäisierung des Straßengütertransportrechts ==
Die rechtsvergleichenden Arbeiten erfüllten mehrere Funktionen, die nur theoretisch klar unterscheidbar sind ([[Rechtsvergleichung]]): Zum einen sollten die maßgebenden Sachfragen des jeweiligen Rechtsgebietes herausgearbeitet werden. Sodann wurde anhand der rechtsvergleichenden Arbeiten zu diesen Sachfragen eine Bestandsaufnahme der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen durchgeführt. Anschließend waren die vorgefundenen Lösungen auf typische Lösungsmodelle zu reduzieren. Alle drei Funktionen liefen in der praktischen Arbeit weitgehend synchron, und die unter einer Funktion erlangten Erkenntnisse waren jeweils wieder mit denen unter den übrigen Funktionen rückzukoppeln. Zwischen den typischen Lösungsmodellen war dann rechtspolitisch zu entscheiden. Dieses Vorgehen entspricht der klassisch-modernen Rechtsvergleichung im Sinne ''Ernst Rabels'' mit ihrer gegenüber Dogmatik und Regelungstechnik destruktiven Grundtendenz.
Die Europäische Gemeinschaft hat auf dem Gebiet des Straßengüterverkehrs weitreichende ordnungspolitische Maßnahmen gesetzt. Da der gesamte grenzüberschreitende europäische Straßengüterverkehr der CMR unterliegt, trat zumindest für diesen Bereich kein Harmonisierungsbedarf privatrechtlicher Vorschriften zutage.  


Besonderes gilt für die bereits erwähnten Kabotagetransporte. Die VO 3118/‌93 enthält eine Kollisionsnorm, welche die Anknüpfung nach Art. 5 Rom I-VO (VO 593/‌2008) für den Fall, dass nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaates zwingendes Transportprivatrecht auf den konkreten Beförderungsvertrag zur Anwendung gelangt, verdrängt. Durch diesen Anreiz für nationale Gesetzgeber zum Erlass zwingender Vorschriften für den Binnen-Straßengütertransport nimmt sie mittelbar Einfluss auf nationales Recht. Möglicher Handlungsbedarf besteht somit lediglich hinsichtlich der Harmonisierung der für Binnentransporte geltenden Vorschriften. Eine Erstreckung des Geltungsbereichs der CMR auch auf diese Transporte ist dabei eine mögliche Alternative, wenngleich damit infolge der nur punktuellen Regelungen dieses Übereinkommens nicht alle Fragen gelöst würden.
Das Arbeitsziel einer regelförmigen Formulierung der rechtspolitisch bevorzugten Lösungen verlangte außerdem deren Rekonstruktion mit den Mitteln von Dogmatik und Regelungstechnik. Freilich standen dafür die Dogmatiken und Regelungstechniken der Ausgangsrechtsordnungen als solche nicht zur Verfügung. Vielmehr bedurfte es eines Mechanismus zur Vorbereitung und Erzielung dogmatischer und technischer – und damit vor allem systematischer oder terminologischer – Grundentscheidungen ohne eigenen rechtspolitischen Gehalt. Die damit zugleich erforderlichen Entscheidungen zu Methodenfragen und insbesondere zur Bedeutung des Systems und systematischer Argumente für die Auslegung des Endprodukts wurden freilich nie systematisch angegangen. Die aufkommende Diskussion um das ''argumentum e contrario'' hat hier ihre Wurzel.
 
Das eigentliche Ziel der erforderlichen rechtspolitischen Entscheidungen und der Grundentscheidungen zu System und Terminologie war eine Einigung auf die beste Lösung. Um die Arbeitsfähigkeit der Gruppe zu gewährleisten, musste über diese durch Mehrheitsentscheidung befunden werden, wenn Einigkeit nicht hergestellt werden konnte. Letztere war allerdings tunlichst zu vermeiden, weil Mehrheitsentscheidungen die Konsistenz und Kohärenz der Arbeiten gefährdeten.
 
Diese Arbeitsweise und die sich aus ihr ergebenden Anforderungen an Entscheidungsprozesse schlugen sich in einer im Wesentlichen aus drei Ebenen bestehenden Organisationsstruktur nieder: ''Working Teams'', ''Advisory Councils'' und dem ''Coordinating Committee''. Daneben gab es vereinzelt zusätzliche Arbeitsgruppen für übergreifende Fragestellungen wie ''electronic commerce'' und die Begriffe „Verbraucher“ und „Unternehmer“. Eine weitere Gruppe beschäftigte sich seit 2004 damit, die verschiedenen Teilentwürfe zusammenzuführen. Die Sitzungen des ''Coordinating Committee'' wurden vom Vorsitzenden und einem zunächst siebenköpfigen ''Steering Committee'' vorbereitet.
 
Die rechtsvergleichende Ermittlung des Materials war bei den ''Working Teams'' verortet, von denen es für jeden Vertragstyp sowie die weiteren Regelungsbereiche jeweils eines gab. Sie standen jeweils unter der Leitung eines Hochschullehrers und bestanden aus Nachwuchswissenschaftlern verschiedener Jurisdiktionen. Die ''Working Teams'' erarbeiteten zugleich Vorschläge für die zu behandelnden Sachfragen sowie deren Lösungen, die zu Beginn der Arbeiten zumeist in Arbeitspapieren, später dann in ersten Vorentwürfen niedergelegt wurden. Wenn die anderen Ebenen ihre Entscheidungen gefällt hatten, oblag den ''Working Teams'' die redaktionelle Verarbeitung sowie die endgültige Erstellung der ''comments'' und ''notes''.
 
Jedem ''Working Team'' war ein aus fünf bis acht Hochschullehrern verschiedener Jurisdiktionen zusammengesetzter ''Advisory Council'' beigeordnet, der die Arbeitspapiere und vor allem die Entwürfe in mehrtägigen Sitzungen – regelmäßig am Arbeitsort des ''Working Teams'' – einer eingehenden Prüfung unterzog. Diese führte nicht selten zu erheblichen Änderungen an den Entwürfen und ihrer Anpassung an das Gesamtgefüge. Durch ihre internationale Zusammensetzung sicherten die ''Councils'' zugleich den rechtsvergleichenden Befund ab oder ergänzten ihn. Während Fragen der Binnensystematik der jeweiligen Teile zumeist bereits auf dieser Stufe geklärt wurden, waren rechtspolitische Fragen lediglich zu identifizieren, jedoch der Entscheidung des ''Coordinating Committee'' vorbehalten.
 
Das aus ca. 50 Hochschullehrern aller Jurisdiktionen der Europäischen Gemeinschaft bestehende ''Coordinating Committee'' war für die rechtspolitischen Entscheidungen zuständig. Außerdem wurden dort die zentralen systematischen und terminologischen Entscheidungen für das Gesamtprojekt getroffen. Ferner wurde der rechtsvergleichende Befund auf dieser Ebene einer erneuten Prüfung unterzogen. Die zunächst drei-, dann viertägigen Sitzungen des ''Coordinating Committee'' fanden zweimal im Jahr in stets anderen europäischen Städten statt. Die insgesamt 14 Sitzungen stehen für die Meilensteine der Arbeit der ''Study Group''. Die Namen der Beteiligten aller Ebenen finden sich in der ''Outline Edition'' des ''Draft Common Frame of Reference ''([[Common Frame of Reference|Gemeinsamer Referenzrahmen]]).
 
== 4. Autonome Arbeitsergebnisse ==
Die Arbeitsergebnisse der ''Study Group'' lassen sich als in Regeln organisierte Rechtssprache deuten. Dabei entspricht die Darstellungsweise derjenigen der ''[[Principles of European Contract Law]]'': Kern der Darstellung sind die zu Rechtssätzen verdichteten, gesetzesartigen ''black letter rules''. Diese werden durch die ''comments'' näher erläutert, und zwar auch hinsichtlich rechtspolitischer, terminologischer oder systematischer Alternativen. Die ''notes'' enthalten die nach Abschluss der Arbeiten an den ''black letter rules'' neu aufzubereitenden rechtsvergleichenden Befunde.
 
Die Ergebnisse zu den einzelnen Teilbereichen sind oder werden noch in den Bänden der Serie ''Principles of European Law'' (PEL) publiziert. Erschienen sind bereits die Bände zu Kauf, Mobiliarmiete, Dienstleistungen, Vertriebsverträgen, Personalsicherheiten und Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Bände zum Delikts- und Bereicherungsrecht, zur Geschäftsbesorgung und Schenkung, sowie zum Mobiliarsachenrecht, zu den Realsicherheiten und zu ''trusts'' sollen in den Jahren 2009 und 2010 erscheinen.
 
== 5. Vorbereitung des Gemeinsamen Referenzrahmens ==
Ab 2005 wurde die autonome Arbeit der ''Study Group'' an den ''Principles of European Law'' zunehmend von den Vorbereitungen zum akademischen Entwurf eines ''[[Common Frame of Reference]]'' überlagert. Das zur Vorbereitung dieses Entwurfs gebildete ''Joint Network on European Private Law'' mit dem Koordinator ''Hans Schulte-Nölke'' wurde von der Kommission als Exzellenznetzwerk unter dem 6. Forschungsrahmenprogramm gefördert. Es besteht aus drei ''drafting teams'', nämlich der ''Study Group'', der ''Acquis Group ''(''[[Acquis Principles]]'') und der ''Insurance Law Group'' (''[[Principles of European Insurance Contract Law]]'') sowie einer ganzen Reihe von sog. ''evaluative and supportive groups''. Ziel dieser Gruppen ist die Erarbeitung von ''Common Principles of European Contract Law'' (CoPECL), die der Förderungsgegenstand unter dem 6. Forschungsrahmenprogramm sind.
 
Durch die Einbindung in den politischen Prozess der Vorbereitung des ''Common Frame of Reference'' waren die Arbeiten der ''Study Group'' seit 2005 außerdem zusätzlichen Einflussnahmen ausgesetzt. Teil dieses Prozesses war die Beratung von Teilentwürfen im sogenannten CFR-net, einem von der [[Europäische Kommission|Europäischen Kommission]] organisierten Netzwerk von Interessenvertretern. Bis zur vorzeitigen Einstellung der Arbeiten des CFR-net kam es aufgrund der Stellungnahmen der Interessenvertreter an mehreren Stellen zu Änderungen der Entwürfe.
 
Im Rahmen des ''Joint Network on European Private Law'' erarbeiteten ''Study Group'' und ''Acquis Group'' den heute vorliegenden Entwurf des ''Draft Common Frame of Reference''. Er beruht in seiner Grundstruktur auf Entscheidungen des ''Coordinating Committee'' der ''Study Group'' aus dem Jahre 2004. Die Bücher I bis III enthalten die erheblich überarbeiteten ''Principles of European Contract Law'', ergänzt um die – zwischenzeitlich in der ''Acquis Principles''-Serie publizierten – Arbeiten der ''Acquis Group''. Die Bücher IV bis X sind das Ergebnis der Arbeiten der ''Study Group'' und ihrer Teams.
 
Für die Erarbeitung des ''Draft Common Frame of Reference'' richteten beide Gruppen gemeinsam das sog. ''Compilation and Redaction Team'' (CRT) unter dem Vorsitz von ''Eric Clive'' ein. Diesem Team oblag die Überarbeitung der ''Principles of European Contract Law'' sowie deren Verschmelzung mit den Beiträgen der beiden Gruppen. Die wesentliche Arbeit lag in den Händen von ''Eric Clive'', auf den auch wesentliche Teile der terminologischen Errungenschaften zurückgehen. Der Kern der ''black letter rules'' des ''Draft Common Frame of Reference'' wurde erstmals im Frühjahr 2008 in der sog. ''Interim Outline Edition'' publiziert. Die Ergebnisse des CRT wurden bis zum Sommer 2008 vom ''Coordinating Committee'' der ''Study Group'' beraten. Die letzte Arbeitssitzung des CRT fand im September 2008 in Gent statt. Die Endfassung der ''black letter rules'' des ''Draft Common Frame of Reference'' wurde im März 2009 als sog. ''Outline Edition'' publiziert. Im Herbst 2009 folgt die sechsbändige sog. ''Full and Final Edition'' des ''Draft Common Frame of Reference'' mit ''comments'' und einem großen Teil der rechtsvergleichenden ''notes''.


==Literatur==
==Literatur==
''Jürgen Basedow'', Zulässigkeit und Vertragsstatut der Kabotagetransporte. Zum Verhältnis von Marktöffnung und Wirtschaftskollisionsrecht in der Europäischen Gemeinschaft, Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht 156 (1992) 413 ff.; ''Helga Jesser'', Frachtführerhaftung nach der CMR, 1992; ''Jürgen Basedow'', CMR, in: Münchener Kommentar zum HGB, Bd. VII, 1997; ''Johann Georg Helm'', Kommentierung der CMR in Großkommentar zum HGB, Bd. VII/‌2, 4. Aufl. 2001; ''Malcolm Clarke'', International Carriage of Goods by Road: CMR, 4. Aufl. 2003; ''Jacques Putzeys'', L’adaption de la CMR à l’ère informatique, Uniform Law Review 2006, 523 ff.; ''Krijn Haak'', Revision der CMR? Transportrecht 2006, 325 ff.; ''Ingo Koller'', Transportrecht, 6. Aufl. 2007; ''Karl-Heinz Thume'' (Hg.), Kommentar zur CMR, 2. Aufl. 2007; ''Bernadette Kerguelen-Neyrolles'', Lamy Transport, Tome 1 Route, Transport intérieur et international, 2009; ''Helga Jesser-Huß'', CMR, in: Münchener Kommentar zum HGB, Bd. VII, 2. Aufl. 2009.
''Christian von Bar'', Die Study Group on a European Civil Code, in: Festschrift für Dieter Henrich, 2000, 1 ff.; ''Christian von Bar'', Le groupe d’études sur un Code Civil Européen, Revue internationale de droit comparé 2001, 127 ff.; ''Wolfgang Wurmnest'', Common Core, Grundregeln, Kodifikationsentwürfe, Acquis-Grundsätze – Ansätze internationaler Wissenschaftlergruppen zur Privatrechtsvereinheitlichung in Europa, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 11 (2003) 714 ff.; ''Kristina'' ''Riedl'', Vereinheitlichung des Privatrechts in Europa: Wissenschaftliche Initiativen im Europäisierungsprozeß, 2004; ''Mary-Rose McGuire'', Ziel und Methode der Study Group on a European Civil Code, Zeitschrift für Europarecht, internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung 2006, 163 ff.; ''Hans Schulte-Nölke'', Ziele und Arbeitsweisen von Study Group und Acquis Group bei der Vorbereitung des DCFR, in: ''Martin'' ''Schmidt-Kessel'' (Hg.), Der gemeinsame Referenzrahmen. Entstehung, Inhalte, Anwendung, 2009, 9 ff.


[[Kategorie:A–Z]]
[[Kategorie:A–Z]]
[[en:Carriage_of_Goods_by_Road]]
[[en:Study_Group_on_a_European_Civil_Code]]

Version vom 29. September 2021, 09:53 Uhr

von Martin Schmidt-Kessel

1. Natur und Ziele der Study Group

Die Study Group on a European Civil Code ist ein Netzwerk unabhängiger europäischer Privatrechtswissenschaftler aus allen Jurisdiktionen der Europäischen Union (außer Zypern) sowie aus Norwegen und der Schweiz. Die Mitglieder der Gruppe betreiben Rechtsvergleichung vorzugsweise in den verschiedenen Teildisziplinen des Privatrechts. Der Zusammenschluss ist privater Natur und damit nichtstaatlich. Die Finanzierung erfolgt im Wesentlichen durch mitgliedstaatliche Wissenschaftsförderungsinstitutionen; größter Geldgeber ist die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG). Zu den Förderern zählen weiterhin die Nederlandse Organisatie voor Wetenschappelijk Onderzoek, die Alexander S. Onassis Public Benefit Foundation, die Fundação Calouste Gulbenkian, der Italian National Council of Lawyers, der Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek – Vlaanderen sowie der Fonds zur Förderung der Wissenschaftlichen Forschung. Die Kommission unterstützt die Gruppe im Zuge des 6. Forschungsrahmenprogramms, soweit sie am Joint Network on European Private Law, einem „Network of Excellence“ unter diesem Rahmenprogramm beteiligt ist.

Das formale Ziel der Study Group ist – aufbauend auf den Principles of European Contract Law – die Erarbeitung von Prinzipien des europäischen Rechts (Principles of European Law) für das Obligationenrecht und Kernbereiche des Sachenrechts. Die Gruppe bildet damit den organisatorischen Rahmen für eines der – hinsichtlich Gegenstand, Zahl der beteiligten Personen und Ausmaß der Reaktionen in der europäischen Fachöffentlichkeit – größten rechtsvergleichenden Projekte des ausgehenden 20. und beginnenden 21. Jahrhunderts.

Die Study Group führt ein Europäisches Zivilgesetzbuch als Gegenstand und nicht als Ziel im Namen. Die Auffassungen, ob ein solches Zivilgesetzbuch erstrebenswert sei, gehen innerhalb der Gruppe erheblich auseinander und reichen von der bereits früh erhobenen Forderung nach einem European Uniform Commercial Code (Ole Lando 1978) bis hin zur erklärten Ablehnung einer bindenden Kodifikation. Die Organisation der Arbeiten als wissenschaftliches Forschungsprojekt hat eine Festlegung in der Gretchenfrage der europäischen Privatrechtswissenschaft weitgehend entbehrlich gemacht. Die Benennung der Gruppe ist vor allem dem Versuch geschuldet, den dem Ideal eines Europäischen Zivilgesetzbuchs innewohnenden Ansporn für das eigene Projekt einzufangen.

Das konsentierte Ziel der Arbeiten ist die Erarbeitung regelförmig formulierter Grundsätze für das binnenmarktrelevante Vermögensrecht auf rechtsvergleichender Grundlage. Auf diese Weise soll der Versuch unternommen werden, eine gemeinsame Rechtssprache und Terminologie zu entwickeln. Die Erarbeitung gemeinsamer Prinzipien gestattet es auch, Klarheit darüber zu gewinnen, wo jenseits aller technischen Differenzen zwischen den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen rechtspolitische Fragen beantwortet werden können. All dies sind Elemente einer europäischen Privatrechtswissenschaft und Privatrechtskultur (Rechtswissenschaft; Rechtskultur; Europäisches Privatrecht).

Erst die später einsetzende Entwicklung zum Gemeinsamen Referenzrahmen hat aus den letztgenannten abstrakten Zielen sehr konkrete Verwendungsmöglichkeiten der Texte unterhalb der Schwelle eines Legislativakts hervortreten lassen. Das gilt insbesondere für die wohl auf Hugh Beale zurückgehende Idee der Verwendung als toolbox wie auch für die – wohl von Stephen Swann erstmals öffentlich geäußerte – Idee einer Funktion der Texte als reference resource.

2. Entwicklung der Study Group

Die Gründung der Study Group geht auf die von der niederländischen Ratspräsidentschaft 1997 nach Scheveningen bei Den Haag einberufene Tagung zum Thema „Towards a European Civil Code“ zurück, mit der die Ratspräsidentschaft auf Forderungen des Europäischen Parlaments und dessen Resolutionen von 1989 und 1994 reagierte (Europäisches Zivilgesetzbuch). Sie wurde 1998 auf Initiative des späteren Vorsitzenden Christian von Bar gegründet und nahm zum 1.7.1999 ihre Arbeit auf.

Die Study Group verstand sich von Anfang an als Nachfolgerin der Commission on European Contract Law – vielfach auch nach deren Gründer Lando-Kommission genannt –, die seit 1982 existierte und die Principles of European Contract Law erarbeitete. Mitglieder der Lando-Kommission einschließlich Ole Lando und Christian von Bar nahmen von Anfang an führende Rollen in der Gruppe ein (insb. Hugh Beale, Carlo Castronovo, Eric Clive, Ulrich Drobnig, Konstantinos Kerameus, Hector McQueen und Matthias Storme).

Auch inhaltlich trat die Study Group von vornherein die Nachfolge der Lando-Kommission an, denn Ausgangspunkt der Arbeiten waren die erwähnten Principles of European Contract Law. Auf diesen aufbauend wurden Regeln über einzelne Vertragstypen – zunächst Kauf, Dienstleistungsverträge, Vertriebsverträge (Vertrieb) und Personalsicherheiten (Bürgschaft; Garantie), später auch Mobiliarmiete (Miete und Pacht), Kreditverträge und schließlich die Schenkung – entwickelt. Über den Anwendungsbereich der Principles hinaus, aber dennoch auf deren inhaltlicher Basis, wurden außerdem gesetzliche Schuldverhältnisse – Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung (Bereicherungsrecht) und außervertragliche Schadensersatzhaftung (Deliktsrecht) – sowie Eigentumsübertragung, Mobiliarsicherheiten und trusts (Trust und Treuhand) behandelt. Die Überarbeitung der Principles of European Contract Law vor allem zur Anpassung an die Sachentscheidungen bei den neu geschaffenen Teilen sowie die Zusammenfassung sämtlicher Regeln in ein eigenes System sollten das Projekt abschließen. Die Behandlung des Immobiliarsachenrechts, des Familien- (Familienrecht, internationales) und des Erbrechts war hingegen ebenso wenig vorgesehen wie diejenige des Gesellschafts-, Immaterialgüter- oder Arbeitsrechts (Arbeitsrecht, internationales).

Von 1999 an tagten die verschiedenen Arbeitsebenen der Study Group regelmäßig. Mit der Tagung des Coordinating Committee vom 11. bis 14.6.2008 in Athen hat die Gruppe ihre Arbeiten offiziell abgeschlossen; letzte Arbeiten, vor allem an den noch zu publizierenden Abschnitten, dauern jedoch noch an.

3. Arbeitsweise und Organisationsstruktur

Auch in ihrer Organisationsstruktur und Arbeitsweise war die Study Group erheblich durch die Lando-Kommission geprägt. Beide Gruppen konnten ihre Ziele nur auf der Grundlage rechtsvergleichender Erkenntnis erreichen; das bedingte bereits der Ausgangspunkt einer europäischen Rechtsordnung mit heute je nach Rechtsgebiet über dreißig verschiedenen Jurisdiktionen. Zugleich machte es die besondere Art der Formulierung des Forschungsertrags – als Regeln formulierte Grundsätze – erforderlich, die Voraussetzungen für rechtspolitische Entscheidungen zu schaffen.

Die rechtsvergleichenden Arbeiten erfüllten mehrere Funktionen, die nur theoretisch klar unterscheidbar sind (Rechtsvergleichung): Zum einen sollten die maßgebenden Sachfragen des jeweiligen Rechtsgebietes herausgearbeitet werden. Sodann wurde anhand der rechtsvergleichenden Arbeiten zu diesen Sachfragen eine Bestandsaufnahme der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen durchgeführt. Anschließend waren die vorgefundenen Lösungen auf typische Lösungsmodelle zu reduzieren. Alle drei Funktionen liefen in der praktischen Arbeit weitgehend synchron, und die unter einer Funktion erlangten Erkenntnisse waren jeweils wieder mit denen unter den übrigen Funktionen rückzukoppeln. Zwischen den typischen Lösungsmodellen war dann rechtspolitisch zu entscheiden. Dieses Vorgehen entspricht der klassisch-modernen Rechtsvergleichung im Sinne Ernst Rabels mit ihrer gegenüber Dogmatik und Regelungstechnik destruktiven Grundtendenz.

Das Arbeitsziel einer regelförmigen Formulierung der rechtspolitisch bevorzugten Lösungen verlangte außerdem deren Rekonstruktion mit den Mitteln von Dogmatik und Regelungstechnik. Freilich standen dafür die Dogmatiken und Regelungstechniken der Ausgangsrechtsordnungen als solche nicht zur Verfügung. Vielmehr bedurfte es eines Mechanismus zur Vorbereitung und Erzielung dogmatischer und technischer – und damit vor allem systematischer oder terminologischer – Grundentscheidungen ohne eigenen rechtspolitischen Gehalt. Die damit zugleich erforderlichen Entscheidungen zu Methodenfragen und insbesondere zur Bedeutung des Systems und systematischer Argumente für die Auslegung des Endprodukts wurden freilich nie systematisch angegangen. Die aufkommende Diskussion um das argumentum e contrario hat hier ihre Wurzel.

Das eigentliche Ziel der erforderlichen rechtspolitischen Entscheidungen und der Grundentscheidungen zu System und Terminologie war eine Einigung auf die beste Lösung. Um die Arbeitsfähigkeit der Gruppe zu gewährleisten, musste über diese durch Mehrheitsentscheidung befunden werden, wenn Einigkeit nicht hergestellt werden konnte. Letztere war allerdings tunlichst zu vermeiden, weil Mehrheitsentscheidungen die Konsistenz und Kohärenz der Arbeiten gefährdeten.

Diese Arbeitsweise und die sich aus ihr ergebenden Anforderungen an Entscheidungsprozesse schlugen sich in einer im Wesentlichen aus drei Ebenen bestehenden Organisationsstruktur nieder: Working Teams, Advisory Councils und dem Coordinating Committee. Daneben gab es vereinzelt zusätzliche Arbeitsgruppen für übergreifende Fragestellungen wie electronic commerce und die Begriffe „Verbraucher“ und „Unternehmer“. Eine weitere Gruppe beschäftigte sich seit 2004 damit, die verschiedenen Teilentwürfe zusammenzuführen. Die Sitzungen des Coordinating Committee wurden vom Vorsitzenden und einem zunächst siebenköpfigen Steering Committee vorbereitet.

Die rechtsvergleichende Ermittlung des Materials war bei den Working Teams verortet, von denen es für jeden Vertragstyp sowie die weiteren Regelungsbereiche jeweils eines gab. Sie standen jeweils unter der Leitung eines Hochschullehrers und bestanden aus Nachwuchswissenschaftlern verschiedener Jurisdiktionen. Die Working Teams erarbeiteten zugleich Vorschläge für die zu behandelnden Sachfragen sowie deren Lösungen, die zu Beginn der Arbeiten zumeist in Arbeitspapieren, später dann in ersten Vorentwürfen niedergelegt wurden. Wenn die anderen Ebenen ihre Entscheidungen gefällt hatten, oblag den Working Teams die redaktionelle Verarbeitung sowie die endgültige Erstellung der comments und notes.

Jedem Working Team war ein aus fünf bis acht Hochschullehrern verschiedener Jurisdiktionen zusammengesetzter Advisory Council beigeordnet, der die Arbeitspapiere und vor allem die Entwürfe in mehrtägigen Sitzungen – regelmäßig am Arbeitsort des Working Teams – einer eingehenden Prüfung unterzog. Diese führte nicht selten zu erheblichen Änderungen an den Entwürfen und ihrer Anpassung an das Gesamtgefüge. Durch ihre internationale Zusammensetzung sicherten die Councils zugleich den rechtsvergleichenden Befund ab oder ergänzten ihn. Während Fragen der Binnensystematik der jeweiligen Teile zumeist bereits auf dieser Stufe geklärt wurden, waren rechtspolitische Fragen lediglich zu identifizieren, jedoch der Entscheidung des Coordinating Committee vorbehalten.

Das aus ca. 50 Hochschullehrern aller Jurisdiktionen der Europäischen Gemeinschaft bestehende Coordinating Committee war für die rechtspolitischen Entscheidungen zuständig. Außerdem wurden dort die zentralen systematischen und terminologischen Entscheidungen für das Gesamtprojekt getroffen. Ferner wurde der rechtsvergleichende Befund auf dieser Ebene einer erneuten Prüfung unterzogen. Die zunächst drei-, dann viertägigen Sitzungen des Coordinating Committee fanden zweimal im Jahr in stets anderen europäischen Städten statt. Die insgesamt 14 Sitzungen stehen für die Meilensteine der Arbeit der Study Group. Die Namen der Beteiligten aller Ebenen finden sich in der Outline Edition des Draft Common Frame of Reference (Gemeinsamer Referenzrahmen).

4. Autonome Arbeitsergebnisse

Die Arbeitsergebnisse der Study Group lassen sich als in Regeln organisierte Rechtssprache deuten. Dabei entspricht die Darstellungsweise derjenigen der Principles of European Contract Law: Kern der Darstellung sind die zu Rechtssätzen verdichteten, gesetzesartigen black letter rules. Diese werden durch die comments näher erläutert, und zwar auch hinsichtlich rechtspolitischer, terminologischer oder systematischer Alternativen. Die notes enthalten die nach Abschluss der Arbeiten an den black letter rules neu aufzubereitenden rechtsvergleichenden Befunde.

Die Ergebnisse zu den einzelnen Teilbereichen sind oder werden noch in den Bänden der Serie Principles of European Law (PEL) publiziert. Erschienen sind bereits die Bände zu Kauf, Mobiliarmiete, Dienstleistungen, Vertriebsverträgen, Personalsicherheiten und Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Bände zum Delikts- und Bereicherungsrecht, zur Geschäftsbesorgung und Schenkung, sowie zum Mobiliarsachenrecht, zu den Realsicherheiten und zu trusts sollen in den Jahren 2009 und 2010 erscheinen.

5. Vorbereitung des Gemeinsamen Referenzrahmens

Ab 2005 wurde die autonome Arbeit der Study Group an den Principles of European Law zunehmend von den Vorbereitungen zum akademischen Entwurf eines Common Frame of Reference überlagert. Das zur Vorbereitung dieses Entwurfs gebildete Joint Network on European Private Law mit dem Koordinator Hans Schulte-Nölke wurde von der Kommission als Exzellenznetzwerk unter dem 6. Forschungsrahmenprogramm gefördert. Es besteht aus drei drafting teams, nämlich der Study Group, der Acquis Group (Acquis Principles) und der Insurance Law Group (Principles of European Insurance Contract Law) sowie einer ganzen Reihe von sog. evaluative and supportive groups. Ziel dieser Gruppen ist die Erarbeitung von Common Principles of European Contract Law (CoPECL), die der Förderungsgegenstand unter dem 6. Forschungsrahmenprogramm sind.

Durch die Einbindung in den politischen Prozess der Vorbereitung des Common Frame of Reference waren die Arbeiten der Study Group seit 2005 außerdem zusätzlichen Einflussnahmen ausgesetzt. Teil dieses Prozesses war die Beratung von Teilentwürfen im sogenannten CFR-net, einem von der Europäischen Kommission organisierten Netzwerk von Interessenvertretern. Bis zur vorzeitigen Einstellung der Arbeiten des CFR-net kam es aufgrund der Stellungnahmen der Interessenvertreter an mehreren Stellen zu Änderungen der Entwürfe.

Im Rahmen des Joint Network on European Private Law erarbeiteten Study Group und Acquis Group den heute vorliegenden Entwurf des Draft Common Frame of Reference. Er beruht in seiner Grundstruktur auf Entscheidungen des Coordinating Committee der Study Group aus dem Jahre 2004. Die Bücher I bis III enthalten die erheblich überarbeiteten Principles of European Contract Law, ergänzt um die – zwischenzeitlich in der Acquis Principles-Serie publizierten – Arbeiten der Acquis Group. Die Bücher IV bis X sind das Ergebnis der Arbeiten der Study Group und ihrer Teams.

Für die Erarbeitung des Draft Common Frame of Reference richteten beide Gruppen gemeinsam das sog. Compilation and Redaction Team (CRT) unter dem Vorsitz von Eric Clive ein. Diesem Team oblag die Überarbeitung der Principles of European Contract Law sowie deren Verschmelzung mit den Beiträgen der beiden Gruppen. Die wesentliche Arbeit lag in den Händen von Eric Clive, auf den auch wesentliche Teile der terminologischen Errungenschaften zurückgehen. Der Kern der black letter rules des Draft Common Frame of Reference wurde erstmals im Frühjahr 2008 in der sog. Interim Outline Edition publiziert. Die Ergebnisse des CRT wurden bis zum Sommer 2008 vom Coordinating Committee der Study Group beraten. Die letzte Arbeitssitzung des CRT fand im September 2008 in Gent statt. Die Endfassung der black letter rules des Draft Common Frame of Reference wurde im März 2009 als sog. Outline Edition publiziert. Im Herbst 2009 folgt die sechsbändige sog. Full and Final Edition des Draft Common Frame of Reference mit comments und einem großen Teil der rechtsvergleichenden notes.

Literatur

Christian von Bar, Die Study Group on a European Civil Code, in: Festschrift für Dieter Henrich, 2000, 1 ff.; Christian von Bar, Le groupe d’études sur un Code Civil Européen, Revue internationale de droit comparé 2001, 127 ff.; Wolfgang Wurmnest, Common Core, Grundregeln, Kodifikationsentwürfe, Acquis-Grundsätze – Ansätze internationaler Wissenschaftlergruppen zur Privatrechtsvereinheitlichung in Europa, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 11 (2003) 714 ff.; Kristina Riedl, Vereinheitlichung des Privatrechts in Europa: Wissenschaftliche Initiativen im Europäisierungsprozeß, 2004; Mary-Rose McGuire, Ziel und Methode der Study Group on a European Civil Code, Zeitschrift für Europarecht, internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung 2006, 163 ff.; Hans Schulte-Nölke, Ziele und Arbeitsweisen von Study Group und Acquis Group bei der Vorbereitung des DCFR, in: Martin Schmidt-Kessel (Hg.), Der gemeinsame Referenzrahmen. Entstehung, Inhalte, Anwendung, 2009, 9 ff.