Reichskammergericht

Aus HWB-EuP 2009

von Filippo Ranieri

1. Institutionelle Verortung

Das Reichskammergericht (RKG) war seit seiner Gründung im Jahre 1495 bis zu seiner Auflösung 1806 neben dem Reichshofrat die oberste Gerichtsinstanz im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation. Nach langen Verhandlungen zwischen Kaiser Maximilian I. und den Reichsständen, insbesondere mit deren Wortführer, dem Mainzer Erzbischof und Reichserzkanzler Berthold von Henneberg, wurde auf dem Reichstag zu Worms im Jahre 1495 die Gründung einer örtlich vom Kaiser unabhängigen Gerichtsinstanz beschlossen. Deren Name knüpfte an das bereits seit über 100 Jahren bestehende Königliche Kammergericht an. Es handelte sich aber um eine neue Reichsinstitution. Die Errichtung des RKG stellt den zentralen Punkt einer umfassenden, aber nur z.T. verwirklichten Reichsreform dar. Die Einrichtung einer solchen Gerichtsinstanz diente vor allem als Ausgleich für das ebenfalls in Worms 1495 ausgesprochene endgültige Fehdeverbot und den proklamierten Ewigen Landfrieden. Als Richter sollten nach der ursprünglichen Vorstellung bei der Reichsreform je zur Hälfte Adelige und gelehrte Juristen fungieren. Relativ rasch stellte sich jedoch heraus, dass auch die adeligen Assessoren ihre Aufgabe nicht ohne ein fundiertes Rechtsstudium bewältigen konnten. Die ursprünglich noch an das frühere Königliche Kammergericht anknüpfende Organisation wurde in den darauf folgenden Jahrzehnten sukzessiv durch Reichsabschiede erweitert. Der in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts nach den Wirren der Reformation und der Religionsprozesse unter Berücksichtigung der konfessionellen Parität erreichte Zustand blieb im Wesentlichen bis zum Ende des Alten Reichs (1806) erhalten. Nach den ersten Jahren der Wanderschaft und der Unterbrechung seiner Tätigkeit fand das Gericht 1527 in Speyer seinen endgültigen Sitz. Ende des 17. Jahrhunderts floh das Gerichtspersonal aus Speyer vor den französischen Truppen. Nach einer jahrelangen Unterbrechung fand das RKG in der kleinen Reichsstadt Wetzlar einen Sitz, wo es bis zum Ende des Alten Reichs tätig blieb.

Die juristische Kompetenz der Assessoren stellte bald deren einziges Qualifikationserfordernis dar. Die Reformen des jüngsten Reichsabschiedes von 1654 und der beiden letzten Visitationen Mitte des 18. Jahrhunderts galten dem Prozess und dem Geschäftsgang und weniger der Gerichtsverfassung. Die Kammerrichter wurden vom Kaiser berufen. Seit 1507 bestand daneben die Befugnis und die Pflicht der Reichsstände, geeignete Kandidaten als Assessoren aufzubieten. Die Präsentationsberechtigten hatten dem Plenum des Gerichts nach Bekanntwerden der Vakanz des ihnen zugeordneten Assessorats mehrere qualifizierte Persönlichkeiten vorzuschlagen. Aus diesen wählte das Plenum des Gerichts seit Mitte des 16. Jahrhunderts den neuen Assessor aus, in der Regel nach der Abhaltung einer Qualifikationsprüfung in Form einer Proberelation.

2. Zuständigkeit und Verfahrensrecht

Die ursprüngliche Aufgabe der neuen Reichsinstanz war die Einhaltung des Landfriedens. Bei Bruch des Ewigen Landfriedens konnte der Reichsfiskal als Vertreter der kaiserlichen Rechte ein Strafverfahren gegen den Friedensbrecher einleiten. Eine solche Kompetenz stand auch dem Angegriffenen zu. Darüber hinaus judizierte das RKG als Appellationsinstanz bei der Anfechtung von Urteilen territorialer und reichsstädtischer Gerichtsinstanzen in Zivilsachen. Es entfaltete sich daraus bald eine Spruchpraxis zur Kontrolle der landesherrlichen Gerichtsbarkeit. Ferner hatte das RKG als Kontrollinstanz Jurisdiktion bei Klagen wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch Untergerichte sowie bei Nichtigkeitsbeschwerden gegen territoriale oder städtische Instanzen. Die bald seit Mitte des 16. Jahrhunderts in großem Umfang vom Kaiser erteilten Appellationsprivilegien limitierten zwar die Jurisdiktion des RKG als Appellationsinstanz, standen jedoch nicht Nichtigkeits- und Rechtsverweigerungsbeschwerden entgegen. Dadurch blieb dem Gericht die Möglichkeit, auch privilegierte Reichsstände der Kontrolle durch die Reichsjustiz zu unterwerfen. Die Bedeutung des RKG im politischen Gefüge des Alten Reichs liegt gerade in dieser Stellung über Territorien und Konfessionen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem den sog. Untertanenprozessen eine große verfassungshistorische Bedeutung zu. Diese meist langwierigen, oft mit Vergleichen endenden Verfahren zogen der territorialen Herrschaft reichsrechtliche Grenzen und beschränkten die obrigkeitliche Machtentfaltung im justizstaatlichen Geist. Gerade als zentrales Reichsorgan hat das RKG neben dem Reichshofrat hier für die Verfassungsordnung im Alten Reich Wesentliches bewirkt.

Die Regeln des Kameralprozesses wurzelten im gemeinrechtlichen Verfahrensrecht der geistlichen Gerichte. Sie bildeten sich schrittweise nach dem praktischen Bedarf. Die jeweiligen RKG-Ordnungen von 1500, von 1521 und schließlich von 1548/‌1555 stellen die Schwerpunkte dieser Entwicklung dar. Wesentliche Aspekte des Verfahrensrechts blieben allerdings gesetzlich ungeregelt und der Justizpraxis bzw. den „gemeinen Bescheiden“ des Gerichts überlassen. Das Verfahren war ausschließlich schriftlich. Es wurde von der Dispositionsmaxime, dem Beibringungsgrundsatz und den Regeln des schriftlichen Artikelverfahrens beherrscht. Auch das Beweisverfahren war schriftlich. Grundlage der Beweiserhebung waren die schriftlich dokumentierten Zeugenprotokolle, die den Akten beigegeben wurden. Der Kameralprozess hat die deutschen territorialen Gerichtsordnungen wesentlich beeinflusst, die dessen Verfahrensgrundsätze z.T. wörtlich übernahmen. Auch in dieser Hinsicht spielte das RKG eine wesentliche Rolle für die Durchsetzung des schriftlichen gemeinen Prozessrechts in Deutschland.

3. Einfluss auf die Rezeption

Das RKG nahm gerade wegen seiner juristisch-professionellen Besetzung von Anfang an eine zentrale Funktion ein bei der Rezeption des römischen Rechts in den deutschen Territorien. Das ius commune galt hier gemäß der aus der spätmittelalterlichen italienischen Rechtswissenschaft übernommenen Statutentheorie allerdings nur subsidiär. Das sog. partikulare Recht, also der Normenbestand aus den Staats- und Territorialrechten, ging ihm vor. Nach der Wormser Satzung von 1495 waren die Assessoren am RKG gehalten, „nach des Reichs Gemainem Rechten, auch nach redlichen, erbern und leydenlichen Ordnungen, Statuten und Gewohnheiten …, die für sy bracht werden, … zu richten.“ Demnach sollten die dargelegten und auch bewiesenen partikularen Normen und Gewohnheiten dem römisch-kanonischen Gemeinen Recht vorgehen, das insoweit nur subsidiär galt. Die Darlegungs- und Beweislast gereichte jedoch prozessual zum Nachteil der einheimischen Rechte, die das Gericht nach der Regel „statuta stricte interpretanda sunt“ zudem einschränkend anwendete. Nur die notorischen Gewohnheitsrechte und Statuten bedurften nicht des Beweises. Wer sich auf die Normen des Corpus Juris Civilis berief, hatte dagegen eine „fundatam intentionem“. Diese prozessualen Anwendungsregeln beeinflussten tiefgreifend die Gerichtspraxis des RKG und verhalfen während des 16. Jahrhunderts zu einer zunehmend praktischen Rezeption der Regeln des römisch-gemeinen Rechts in den deutschen Territorien. Neuere Untersuchungen haben allerdings zugleich gezeigt, dass das RKG durchaus auch wichtige partikulare Rechtsordnungen gut kannte und ggfs. auch heranzog.

Die Schriftlichkeit und der mittelbare Charakter des Verfahrens im Gemeinen Prozess, sowie die kollegiale Struktur der Speyerer Gerichtsinstanz haben hier Technik und Stil der Entscheidungsfindung mitgeprägt. Im Zentrum der richterlichen Aufgabe eines Assessors am RKG stand das Verfassen einer Relation aus einer Prozessakte. Die einzelnen Produkte der Prozessparteien wurden vom Kanzleipersonal in Speyer überhaupt erst zu einem Prozessdossier zusammengestellt, wenn der Rechtsstreit als entscheidungsreif für eine Relation vor dem Kollegium anstand. Die Notwendigkeit nämlich, das Kollegialgericht über einen Prozess zu informieren, machte es erforderlich, dass ein Assessor als Relator ein Referat, eine sog. relatio, zum Inhalt der schriftlichen Prozessakte anfertigte und den Kollegen vortrug. Bereits in der Kammergerichtsordnung von 1500 heißt es, „… daß in allen Sachen die Besichtigung der Acten und Gerichtshandlungen, so zu Schöpfung der Urtheile nothdürftig sind, allezeit zum wenigstens zwey Assessoren oder Urtheiler … befohlen werden, also daß jeder der zwey diesselben Acten, einer nach dem andern lesen, nothdürftig besichtigen, ermessen, und allsdann die Relation davon thun solle …“. In der Kammergerichtsordnung von 1555 hieß es noch bestimmter, „… der Cammerrichter solle die Acten … jederzeit zwey Assessoren zu referiren geben“ In den ersten Ordnungen des RKG, selbst in der sonst ausführlichen Kammergerichtsordnung von 1555, finden sich sonst keine methodischen Regelungen über die Anfertigung von Aktenrelationen. Erst im Jüngsten Reichsabschied von 1654 stößt man in den §§ 143–150 auf umfangreichere Bestimmungen, die sich auf die am RKG gehaltenen Relationen beziehen. Auch diese Vorschriften betreffen jedoch den äußerlichen Verlauf der Relation. Die materielle Ausgestaltung bei der Anfertigung von Relation und Votum blieb den Regeln aus Praxis und Tradition überlassen.

Bereits im 16. Jahrhundert wurden für eine solche Technik der Anfertigung einer Aktenrelation strenge Aufbauregeln entwickelt. Ein derartiger Regelkomplex stand wohl im Zusammenhang mit der methodischen Tradition der Konsiliatoren des mos italicus und mit der gemeinrechtlichen Lehrtradition jener Zeit. Dieser fand bald seinen Niederschlag in zahlreichen Anleitungsschriften zur Anfertigung einer Aktenrelation. Das Ausbildungsziel stand hier eindeutig im Vordergrund. Eine ähnliche Ausbildungsfunktion erfüllten offenbar auch die zahlreichen gedruckten Sammlungen von Relationen. Die didaktische Funktion solcher Sammlungen wird besonders deutlich, wenn man beachtet, dass gelegentlich auch sog. Proberelationen in diesen Sammlungen abgedruckt wurden. Es handelt sich dabei um Aktenrelationen, die Kandidaten für das Amt des Assessorats am RKG als Nachweis ihrer Befähigung für die richterliche Tätigkeit anzufertigen und abzuhalten hatten. Hierfür wurden meistens echte kammergerichtliche Prozessakten zugrunde gelegt. Zeugnisse einer solchen literarisch-didaktischen Tradition lassen sich bereits in der deutschen prozessrechtlichen Literatur der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts nachweisen. Später wird die Anzahl dieser Anleitungsschriften unübersehbar. Die hier beschriebene Arbeitstechnik entfaltete auch in den späteren Jahrzehnten einen nachhaltigen Einfluss auf die Geschichte der deutschen Juristenausbildung. Übungen und die Technik der Aktenrelation wurden Mitte des 18. Jahrhunderts an der Universität Göttingen unterrichtet. Eine solche Tradition beobachten wir unter der Rubrik „praktische Jurisprudenz“ noch an den deutschen Universitäten des 19. Jahrhunderts: Die Relations- und Gutachtentechnik, die in der Kameralpraxis entwickelt worden war, lebte weiter in der preußischen Referendarausbildung des 18. und des 19. Jahrhunderts. Trotz der wesentlichen Vereinfachung und Veränderung der jeweiligen Arbeitsregeln erkennt man bis heute in der Ausbildung der deutschen Rechtsreferendare und Jurastudenten noch Reste dieser Anleitungstradition.

Literatur

Bettina Dick, Die Entwicklung des Kameralprozesses nach den Ordnungen von 1495–1555, 1981; Filippo Ranieri, Recht und Gesellschaft im Zeitalter der Rezeption: Eine rechts- und sozialgeschichtliche Analyse der Tätigkeit des Reichskammergerichts im 16. Jahrhundert, 1985; Bernhard Diestelkamp (Hg.), Recht und Gericht im Römischen Reich, 1999; Peter Oestmann, Rechtsvielfalt vor Gericht: Rechtsanwendung und Partikularrechte im Alten Reich, 2002; Erik Oliver Mader, Die letzten „Priester der Gerechtigkeit“: Die Auseinandersetzung der letzten Generation von Richtern des Reichskammergerichts mit der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation, 2005; Peter Oestmann (Hg.), Ein Zivilprozess am Reichskammergericht: Edition und Kommentar einer Gerichtsakte aus dem 18. Jahrhundert, 2008; Filippo Ranieri, Entscheidungsfindung und Begründungstechnik im Kameralverfahren, in: Peter Oestmann (Hg.), Zwischen Formstrenge und Billigkeit. Forschungen zum vormodernen Zivilprozess, 2009, 165 ff.

Quellen

Kammergerichtsordnung von 1500, Tit. 18; wiederholt in der Kammergerichtsordnung von 1555, Teil I, Tit.13, § 9; Kammergerichtsordnung von 1555, Theil 1, Tit. 10, § 4; H.E. Rosencorb (Rosacorb), Syntagma observationum practicarum recentiorum in supremis Germaniae tribunalibus, Mühlhausen 1605, Frankfurt a.M. 1646, Kap. 2, 2 ff.: „methodus referendi, seu vota concipiendi“; Tractatus methodicus processi Camerae Imperialis, in: Symphorema Consultationibus, I, Frankfurt a.M. 1601, 70 ff.: „methodus referendi causas in iudicio“.

Abgerufen von Reichskammergericht – HWB-EuP 2009 am 19. März 2024.

Nutzungshinweise

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