Reichsoberhandelsgericht (mit Reichsgericht)

Aus HWB-EuP 2009

von Andreas M. Fleckner

1. Einführung

Nachdem sich die deutschen Partikularstaaten auf den Entwurf einer Allgemeinen Deutschen Wechselordnung (ADWO) (9.12.1847) und den Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches (ADHGB) (12.3.1861) verständigt hatten, zeigte sich rasch, dass hiermit allein keine wirkliche Rechtseinheit erreicht werden konnte: Erstens mussten die Entwürfe mangels übergeordneter Gesetzgebungskompetenzen als Landesgesetze erlassen werden und konnten hierbei ergänzt und abgeändert werden; zweitens gab es kein bundesweites Rechtsprechungsorgan, so dass die vereinheitlichten Handelsgesetze von Land zu Land unterschiedlich ausgelegt wurden.

Den ersten Mangel behob man dadurch, dass die ADWO und das ADHGB im Norddeutschen Bund als Bundesgesetze eingeführt (Gesetz vom 5.6.1869, § 1) und später vom Deutschen Bund (Verfassung vom 31.12.1870, Art. 80 Abs. 1) und vom Deutschen Reich (Gesetz vom 16.4.1871, § 2) als Bundes- bzw. Reichsgesetze übernommen wurden. Mit dem „Gesetz, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen“ (12.6.1869) („Errichtungsgesetz“) schuf der Norddeutsche Bund zur Beseitigung des zweiten Mangels, also zur Vermeidung divergierender Rechtsprechung auf Länderebene, das Bundes-Oberhandelsgericht. Nach der Gründung des Deutschen Reiches wurde das Ge-richt in Reichs-Oberhandelsgericht umbenannt (Plenar-Beschluß vom 2.9.1871, BOHGE II, 448). Mit dem Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes (27.1.1877) ging es im Reichsgericht (s.u. 7.) auf (1.10.1879).

2. Geschichte der Handelsgerichtsbarkeit

Im antiken Rom gab es kein Handelsrecht als Sonderprivatrecht der Kaufleute. Nach Livius’ Mitteilung wurde aber bereits 495 v. Chr. ein mercatorum collegium gegründet (ab urbe condita, 2.27.5), das gegenüber seinen Mitgliedern Disziplinargewalt ausübte; so berichtet Cicero in einem Brief an seinen Bruder (56 v. Chr.) vom Ausschluss eines Kaufmanns aus dem collegium (ad Quintum fratrem, 2.5.2).

In ähnlicher Gestalt bildeten sich im Mittelalter Gilden, Innungen und Zünfte, die über das Verhalten ihrer Mitglieder richteten. Auf diese Weise entstanden im Wege der Selbstverwaltung ein Standesrecht und eine Gerichtsbarkeit für Kaufleute, aus denen sich ein Sonderrecht der Kaufleute (das Handelsrecht) und ein eigener Gerichtszweig (die Handelsgerichte) entwickelten (Lex Mercatoria). International den größten Einfluss erlangten die Entscheidungen der italienischen Gerichte. Die bekanntesten deutschen Handelsgerichte wurden in Leipzig (1682) und Nürnberg (1697) errichtet.

Die weitere Verbreitung der Handelsgerichtsbarkeit erfolgte auf deutschem Boden im 19. Jahrhundert. Den ersten Impuls gab der Code de Commerce (1807) mit seinen aus Kaufleuten gebildeten Tribunaux de commerce (Art. 615–648). Die positiven Erfahrungen in Frankreich und in denjenigen deutschen Staaten, in welchen der Code de Commerce ebenfalls galt, bahnten der Idee der Handelsgerichtsbarkeit den Weg in die deutschen Kaufmannschaften und schließlich die politischen Entscheidungszentren. Eine Art Vorbildfunktion erlangte das aus Kaufleuten und Juristen gemischt besetzte Handelsgericht in Hamburg (Ordnung vom 15.12.1815); die Hansestädte Bremen (Ordnung vom 16.6.1845) und Lübeck (Gesetz vom 17.12.1860, § 21) folgten erst einige Jahrzehnte später. Der zweite Impuls ging vom ADHGB (1861) aus: Zwar enthielt es anders als der ihm zugrundeliegende „Entwurf eines Handelsgesetzbuchs für die Preussischen Staaten“ (Art. 971–1063) keine Vorschriften über die Handelsgerichtsbarkeit (den Partikularstaaten überlassen, Art. 3 ADHGB). Aber die in vielen Teilen Deutschlands erstmalige Regelung des Handelsrechts gab der Forderung nach Handelsgerichten weiteren Schub, so dass bei Einführung des reichseinheitlichen Gerichtsverfassungsgesetzes (27.1.1877) in den meisten Ländern Handelsgerichte bestanden. Wichtigste Ausnahme war Preußen, wo außerhalb der Rheinprovinzen keine qualitativ vergleichbaren Handelsgerichte gebildet wurden. Die Allgemeine Gerichtsordnung (1795) sah zwar ein „Verfahren in Mercantil- oder Meß- und Handlungs- desgleichen in Assekuranzsachen“ vor (Teil I, Titel 30), ließ hierbei jedoch lediglich den Sachverstand der Kaufleute einfließen, ohne sie an der Entscheidung zu beteiligen. Das preußische Gesetz über die Errichtung von Handelsgerichten (3.4.1847) erlangte keine praktische Relevanz.

In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts entwickelte sich eine lebhafte Diskussion um den Sinn und Unsinn von Handelsgerichten. Der erste (1861), dritte (1865) und vierte (1868) Handelstag, der fünfte Juristentag (1864), der siebente Kongreß deutscher Volkswirte (1864) sowie unzählige Stimmen im Schrifttum forderten die allgemeine Einführung von Handelsgerichten. Dementsprechend enthielten die Entwürfe des Gerichtsverfassungsgesetzes noch zu Beginn der Beratungen im Reichstag Vorschriften über Handelsgerichte (RT-Drucks. 4/‌1874-75 vom 29.10.1874, §§ 81–92). Nach heftiger Debatte wurden die betreffenden Bestimmungen aber aufgegeben und stattdessen vorgesehen, dass bei den Landgerichten Kammern für Handelssachen gebildet werden können (Gerichtsverfassungsgesetz vom 27.1.1877, §§ 100–118).

Auch wenn das Oberhandelsgericht den Gedanken der Handelsgerichte nicht fortgeführt hat, weil nur Rechtskundige (und nicht Kaufleute) Richter werden konnten (s.u. 4.), dürfte die lange Tradition der handelsrechtlichen Sondergerichtsbarkeit die Hemmschwelle gesenkt haben, gerade für das Handelsrecht ein übergeordnetes Spezialgericht zu schaffen.

3. Politischer Weg zum Oberhandelsgericht

Mit dem Zusammenbruch des Heiligen Römischen Reiches (1806) endete die Tätigkeit des Reichshofrats und des Reichskammergerichts. Es dauerte mehr als sechs Jahrzehnte und erforderte zahlreiche Initiativen, bis es nach der Gründung des Norddeutschen Bundes (1867) zur Errichtung eines den Ländergerichten übergeordneten Rechtsprechungsorgans kam, des Bundes- (1870) bzw. späteren Reichs-Oberhandelsgerichts (1871).

a) Deutscher Bund

Die Deutsche Bundesakte (8.6.1815) sah kein Bundesgericht für Zivil- und Strafsachen vor, sondern allein eine sog. „Austrägal Instanz“ zur Beilegung zwischenstaatlicher Streitigkeiten (Art. 11 Abs. 4); hierzu enthielt die Wiener Schlußakte (15.5.1820) weitere Regelungen (insb. Art. 21–24).

Den vier freien Städten wurde gestattet, trotz ihrer geringen Bevölkerungszahl ein gemeinsames oberstes Gericht zu bilden (Deutsche Bundesakte vom 8.6.1815, Art. 12 Abs. 3). Hierauf errichteten Bremen, Frankfurt am Main, Hamburg und Lübeck das Oberappellationsgericht (OAG) zu Lübeck (1820). Das OAG Lübeck erwarb sich im Laufe der Jahrzehnte ein hohes Ansehen und füllte so in gewisser Weise das richterliche Führungsvakuum aus, das bis zur Errichtung des Oberhandelsgerichts (1870) und des Reichsgerichts (1879) (s.u. 7.) bestand. Levin Goldschmidt (1829–1897) schwärmte im Rückblick von den „geradezu schöpferischen Urtheilen des Lübecker Ober-Appellationsgerichts“ (1887). Ein Beispiel hierfür und gleichzeitig eine seiner einflussreichsten Entscheidungen ist die Lösung des berühmten „Korkholzfalls“, in welchem das OAG Lübeck – nach ersten Ansätzen 1828 und 1831 – den Grundstein für die heute gewohnheitsrechtlich anerkannte Drittschadensliquidation legte (20.1.1855, OAGE 2, 947).

b) Frankfurter Nationalversammlung

Die von der Frankfurter Nationalversammlung verabschiedete Verfassung des deutschen Reiches (28.3.1849) widmete einen ihrer sieben Abschnitte dem „Reichsgericht“ (Abschnitt V, §§ 125–129). Die Zuständigkeit des Gerichts sollte sich jedoch auf Fragen des Staats- und Verfassungsrechts beschränken (§ 126); selbst auf unterer Ebene wurde der Reichsgesetzgebung lediglich die Möglichkeit eingeräumt, „Admiralitäts- und Seegerichte zu errichten, so wie Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit der Gesandten und Consuln des Reiches zu treffen“ (§ 129). Ein übergeordnetes Gericht für Zivil- und Strafsachen lehnte die Nationalversammlung ab.

c) Initiativen und Petita

Bereits zu Ende der Beratungen der ADWO wurde vom Württemberger Abgeordneten die Sorge geäußert, „daß, ungeachtet der zu erwartenden Einheit der Wechselgesetzgebung die Auffassung, Anwendung und Rechtssprechung an verschiedenen Orten und in den verschiedenen Deutschen Staaten eine mehr oder weniger verschiedene sein und daß daher ein mehr oder weniger verschiedenes Wechselrecht sich ausbilden und festsetzen könne“ (Prot. Nr. 34 vom 8.12.1847, 245; Hervorhebungen im Original).

In den folgenden Jahren zeigte sich, dass die Sorge vor gerichtlicher Rechtszersplitterung nicht unbegründet war, und es gab zahlreiche Initiativen und Petita, ein übergeordnetes Gericht zu schaffen. Weitere Nahrung erhielt die Diskussion mit dem ADHGB (1861), weil sich mit ihm das Feld möglicher Rechtsprechungsdivergenzen trotz vereinheitlichten geschriebenen Rechts vervielfältigte. Der erste deutsche Handelstag (1861) forderte deshalb: „Es möge durch Vereinbarung der deutschen Regierungen und Stände bald möglichst ein gemeinsamer oberster deutscher Gerichtshof zur Erhaltung der Einheit und gemeinsamen Fortbildung des deutschen Handelsrechts ins Leben treten.“ (Verhandlungen, 110). Auf fast allen Juristentagen dieser Zeit wurde die Errichtung eines obersten Gerichtshofes verlangt, so auf dem ersten (1860), zweiten (1861), vierten (1863), fünften (1864) und sechsten (1867), ebenso auf dem siebenten Kongreß deutscher Volkswirte (1864).

Die Parlamente in Baden (1861), Nassau (1861) und Preußen (1861) schlossen sich den Forderungen nach einem übergeordneten Gericht an. Auf Bundesebene blieben allerdings alle Bemühungen ergebnislos – selbst für staatsrechtliche Streitigkeiten, obwohl auf den Versammlungen des Deutschen Bundes und später bei den Beratungen der Verfassung des Norddeutschen Bundes (26.7.1867) intensiv über die Errichtung eines „Bundesgerichts“ debattiert wurde.

d) Gesetzgebungsverfahren

Äußerlich eingeleitet wurde das Gesetzgebungsverfahren zur Errichtung des Oberhandelsgerichts mit einem Entwurf Sachsens (BR-Drucks. 22/‌1869 vom 23.2.1869), der vermutlich mit Preußen abgestimmt war (die genauen Hintergründe lassen sich nicht mehr aufklären).

Die Beratungen verliefen zügig: Bereits einen Monat nach Vorlage des Antrags legte der Ausschuß für Justizwesen seinen Bericht vor (BR-Drucks. 51/‌1869 vom 22.3.1869). Gut zwei Wochen darauf wurde der Entwurf vom Plenum des Bundesrates mit geringfügigen Änderungen angenommen (BR-Plenar-Prot. vom 5.4.1869, § 109). An demselben Tag wurde die verabschiedete Fassung in den Reichstag eingebracht (RT-Drucks. 71/‌1869 vom 5.4.1869) und dort nach gründlicher Beratung anderthalb Monate später mit wenigen Abweichungen beschlossen (RT-Plenar-Prot. vom 21.5.1869, 998). In beiden Häusern wurde der Entwurf mit großer Mehrheit, aber nicht ohne Widerspruch angenommen. Der Widerstand der Hansestädte erklärt sich wohl vornehmlich daraus, dass sie einen Bedeutungsverlust des OAG Lübeck (s.o. 3. a) vermeiden wollten. Nicht vollends auszuräumen war freilich das Argument, dass ein Bundesgericht sein Ziel erst dann erreichen könne, wenn Zivil- und Prozessrecht vereinheitlicht seien. Letztlich konnten diese inhaltlichen Bedenken den politischen Willen zur Einführung eines übergeordneten Gerichts jedoch nicht erschüttern. Treffend formulierte der nationalliberale Abgeordnete Johannes Miquél (1828–1901), niemand könne sich davor verschließen, „daß dieser Gerichtshof von der juristischen Seite betrachtet ein Provisorium ist, von der nationalen Seite betrachtet aber ein Definitivum“ (RT-Plenar-Prot. vom 10.5.1869, 290).

4. Organisation

Das Oberhandelsgericht hatte seinen Sitz in Leipzig (§ 2 Errichtungsgesetz) und wurde am 5.8.1870 (Verordnung vom 22.6.1870) feierlich eröffnet (BOHGE I, 5–14). Präsident des Gerichts war durchweg Heinrich Eduard Pape (1816–1888), der für Preußen bereits an den Beratungen des ADHGB teilgenommen hatte und später Präsident der Kommission zur Erarbeitung eines allgemeinen deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) war.

Mitglieder des ROHG durften nur „Rechtskundige“ sein, also Richter und Hochschullehrer (§ 6 Errichtungsgesetz). Anders als an den traditionellen Handelsgerichten (s.o. 2.) auf unterer Instanz konnten also keine Kaufleute als Laienrichter berufen werden. Einziger Hochschullehrer unter den ersten Richtern war Goldschmidt (BR-Plenar-Prot. vom 18.12.1869, § 384).

Die Richter am ROHG wurden auf Lebenszeit ernannt (§ 23 Abs. 1 Errichtungsgesetz) und waren von Exekutive wie Legislative unabhängig, weil sie nur das Plenum des Oberhandelsgerichts vom Dienst suspendieren konnte (§§ 23–25 Errichtungsgesetz). Die wichtigsten Verfahrensfragen regelte das Oberhandelsgericht im „Regulativ für den Geschäftsgang bei dem Bundes-Oberhandelsgericht“ (BOHGE II, 7–19).

5. Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit des Oberhandelsgerichts erweiterte sich vom Norddeutschen Bund (§ 1 Errichtungsgesetz) auf den Deutschen Bund (Verfassung vom 31.12.1870, Art. 80 Abs. 1) und das Deutsche Reich (Gesetz vom 16.4.1871, § 2).

Die sachliche Zuständigkeit des Oberhandelsgerichts bezog sich ursprünglich – seinem Namen entsprechend – allein auf „Handelssachen“ (§ 1 Errichtungsgesetz). Hierzu gehörten Klagen aus Handelsgeschäften (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Errichtungsgesetz) und aus Wechseln (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Errichtungsgesetz) sowie Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von Handelsgesellschaften (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. a Var. 1 Errichtungsgesetz). Die sachliche Zuständigkeit wurde auf zweierlei Wegen kontinuierlich erweitert: Erstens wurde der Begriff der „Handelssache“ ausgedehnt, so mit der ersten Aktienrechtsnovelle (11.6.1870, § 1: Art. 5, 174, 208 ADHGB), dem Gesetz über Markenschutz (30.11.1874, § 19), dem Bankgesetz (14.3.1875, § 50) und dem Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen (11.1. 1876, § 15). Zweitens wurden dem Oberhandelsgericht zahlreiche Gegenstände zugewiesen, die nicht Handelssachen waren: Entschädigungsansprüche wegen der Aufhebung der Abgaben von der Flößerei (Gesetz vom 1.6.1870, § 2), zivilrechtliche und strafrechtliche Urheberrechtssachen (Gesetz vom 11.6.1870, § 32; vom 9.1.1876, § 16; vom 10.1.1876, § 9; vom 11.1.1876, § 14), zivilrechtliche und strafrechtliche Streitigkeiten in Konsularfragen (Gesetz vom 22.4.1871, § 3), Haftpflichtsachen (Gesetz vom 7.6.1871, § 10), Disziplinarverfahren gegen vor dem Oberhandelsgericht tätige Rechtsanwälte und Advokaten (Gesetz vom 29.3.1873), vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis (Gesetz vom 31.3.1873, §§ 149–155), Streitigkeiten über die Bergung gestrandeter Güter (Gesetz vom 17.5.1874, § 44) und Patentsachen (Gesetz vom 25.5.1877, §§ 32, 37; Verordnung vom 1.5.1878). Für Elsaß-Lothringen war das Oberhandelsgericht als oberstes Landesgericht allgemein für zivilrechtliche und strafrechtliche Verfahren zuständig (Gesetz vom 14.6.1871).

Die Zuständigkeit des Oberhandelsgerichts konnte weder mittels Aktenversendung an juristische Spruchkollegien und Fakultäten (§ 12 Abs. 2 Errichtungsgesetz) noch mittels Parteivereinbarung (20.5.1873, ROHGE 10, 200, 202) ausgeschlossen werden.

6. Würdigung

Das Bundes- bzw. Reichs-Oberhandelsgericht bestand nur gut neun Jahre, ehe es 1879 im Reichsgericht (s.u. 7.) aufging. Die kurze Lebenszeit ist kein Zeichen dafür, dass sich das Gericht nicht bewährt hätte. Im Gegenteil ist es ein Opfer seines Erfolgs geworden, weil sein Wirken auf dem Gebiet des Handelsrechts so überzeugend war, dass seine Zuständigkeit kontinuierlich erweitert und mit der Gründung des Reichsgerichts schließlich auf das gesamte Zivil- und Strafrecht ausgedehnt wurde. Dauerndes Vermächtnis des Oberhandelsgerichts sind die in 25 Bänden publizierten „Entscheidungen des Bundes-[bzw. Reichs-] Oberhandelsgerichts“ (BOHGE/‌‌ROHGE), die bis in die Gegenwart hinein zitiert werden (etwa zur Drittschadensliquidation, seit dem 28.10.1873, ROHGE 11, 256, 259/‌260).

Für die Vereinheitlichung des deutschen Handelsrechts erwies sich das Bundes- bzw. Reichs-Oberhandelsgericht als der erhoffte Schlussstein, für die Vereinheitlichung des deutschen Zivilrechts als ein unerwartet großer Schritt.

7. Ausblick: Reichsgericht

Die jahrzehntelangen Forderungen nach einem übergeordneten Gerichtshof (s.o. 3.) bezogen sich vornehmlich auf Handelssachen. Die Gründe hierfür liegen in der wirtschaftlichen Bedeutung dieses Rechtsgebiets und darin, dass mit den Entwürfen einer ADWO (1847) und eines |ADHGB (1861) eine weitgehende Vereinheitlichung der handelsrechtlichen Gesetzgebung gelungen war, welche die Mängel einer fehlenden Abstimmung der handelsrechtlichen Rechtsprechung besonders deutlich vor Augen führte.

Gegen Stimmen, die ein übergeordnetes Gericht allgemein für Zivilsachen forderten, wurde vorgebracht, dass zuvor das bürgerliche Recht vereinheitlicht werden müsse. Dieser Bedenken ungeachtet sahen die politischen Entscheidungsträger bei der Verabschiedung der Reichsjustizgesetze die Zeit gekommen, um mit dem Gerichtsverfassungsgesetz (27.1.1877) ein oberstes Gericht für Zivil- und Strafsachen, das Reichsgericht (RG) (§§ 125–141), zu errichten, und wurden für ihren Mut belohnt.

Die Schaffung des RG führte zum Ende des Oberhandelsgerichts. Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetze (27.1.1877) (EGGVG) bestimmte, dass die beim ROHG anhängigen Sachen auf das RG übergehen (§ 14; ferner Gesetz vom 16.6.1879). Die Richter des ROHG sollten entweder beim RG angestellt oder in den Ruhestand versetzt werden (§ 19 EGGVG). Nach hitzigen Debatten, die im Reichstag in einer namentlichen Abstimmung gipfelten (RT-Plenar-Prot. vom 21.3.1877, 314), wurde Leipzig Sitz des RG und nicht Berlin (Gesetz vom 11.4.1877, § 2). Das RG übernahm somit nicht nur die meisten Richter, sondern auch die sachliche Ausstattung des ROHG (ab dem 1.10.1879, § 1 EGGVG).

Das RG hat einen großen Beitrag zur deutschen Rechtseinheit sowie zur deutschen und europäischen Rechtsentwicklung geleistet. Vor dem Erlass des BGB gelang es dem RG, trotz divergierenden Landesrechts eine Art übergeordnetes bürgerliches Recht zu schaffen. Anschließend ermöglichte das RG mit seiner vorsichtig traditionellen, aber gleichzeitig die Geltungskraft des neuen Gesetzes respektierenden Rechtsprechung einen fließenden Übergang in das neue Zeitalter. Die Rolle des RG während des Dritten Reiches (1933–1945) wird kontrovers beurteilt; seine Tätigkeit endete mit der Besetzung Deutschlands (Military Law No. 2 vom 18.9.1944, Art. 1).

Das RG hat einen Schatz hinterlassen, welcher das deutsche Rechtsleben auf Dauer prägen wird: 172 Bände (1880–1945) der „Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen“ (RGZ) und 77 Bände (1880–1944) der „Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen“ (RGSt) sowie unzählige andernorts veröffentlichte Urteile. Die Entscheidungen des RG werden bis heute äußerst rege von Gerichten und Wissenschaftlern zitiert. Dies stellt den Richtern des RG ein glänzendes Zeugnis aus und ist trotz der Vorkonstitutionalität der Entscheidungen wegen ihrer anerkannt hohen Qualität berechtigt. Problematisch ist allerdings, dass mit derselben Selbstverständlichkeit auf Entscheidungen aus der Zeit des Dritten Reichs verwiesen wird.

In Zeiten weltweit kostenfreier Zugänglichkeit höchstrichterlicher Entscheidungen sollte zudem hinterfragt werden, ob den alten Entscheidungen des RG weiterhin höhere Autorität und Aufmerksamkeit zukommen sollte als brandaktuellen Urteilen ausländischer Gerichtshöfe (insbesondere wenn es um die Auslegung wortgleicher oder nach europäischen Vorgaben erlassener Bestimmungen geht).

Literatur

Wilhelm Endemann, Das Gesetz vom 21. Juni 1869, betreffend die Errichtung des Bundes-Oberhandelsgerichts zu Leipzig, Archiv für Theorie und Praxis des Allgemeinen deutschen Handelsrechts 17 (1869) XLVII ff.; Levin Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts, Bd. I, 2. Aufl. 1875, 147 ff.; Wilhelm Silberschmidt, Die Entstehung des deutschen Handelsgerichts, 1894; Wilhelm Silberschmidt, Die Deutsche Sondergerichtsbarkeit in Handels- und Gewerbesachen insbesondere seit der französischen Revolution, 1904 (Beilage zur Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht, Bd. LV); Werner Schubert, Die deutsche Gerichtsverfassung (1869–1877), 1981, insb. 140 ff.; Regina Ogorek, Privatautonomie unter Justizkontrolle – Zur Rechtsprechung des Reichsoberhandelsgerichts (1870–1879), Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht 150 (1986) 87 ff.; Herbert Kronke, Rechtsvergleichung und Rechtsvereinheitlichung in der Rechtsprechung des Reichsoberhandelsgerichts, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 5 (1997) 735 ff.; Kai Müller, Der Hüter des Rechts: Die Stellung des Reichsgerichts im Deutschen Kaiserreich 1879–1918, 1997; Sabine Winkler, Das Bundes- und spätere Reichsoberhandelsgericht, 2001; Daniel Schwander, Das Zürcher Handelsgericht und die branchenspezifische Zusammensetzung seines Spruchkörpers, 2009.

Quellen

Auswahl: Allgemeine Gerichtsordnung für die Preußischen Staaten, 2 Bde., Berlin, 1795. Code de Commerce vom 10.-15.9.1807, Bulletin des lois No. 164, 161 ff. Handels-Gerichts-Ordnung vom 15.12.1815, Sammlung der Verordnungen der freyen Hanse-Stadt Hamburg 2 (1815) 207 ff. Handelsgerichts-Ordnung der freien Hansestadt Bremen vom 16.6.1845, Sammlung der Verordnungen und Proclame des Senats der freien Hansestadt Bremen im Jahre 1845, Bremen, 1846, 30 ff. Gesetz über die Errichtung von Handelsgerichten vom 3.4.1847, PreußGS 182 ff. Allgemeine Deutsche Wechsel-Ordnung vom 9.12.1847: Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch (ADHGB), Quellen. Entwurf eines Handelsgesetzbuchs für die Preussischen Staaten – Nebst Motiven, 2 Bde., Berlin, 1857. Gesetz über die Gerichtsverfassung der freien und Hansestadt Lübeck vom 17.12.1860, Sammlung der Lübeckischen Verordnungen und Bekanntmachungen 27 (1860) 88 ff. Entwurf eines allgemeinen deutschen Handelsgesetz-Buchs vom 12.3.1861: Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch (ADHGB). Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen, nebst dazu gehörigen Motiven vom 23.2.1869, BR-Drucks. 22/‌1869. Bericht des Ausschusses für Justizwesen über den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen (Nr. 22 der Drucksachen 1869) vom 22.3.1869, BR-Drucks. 51/‌1869. Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen vom 5.4.1869, RT-Drucks. 71/‌1869. Gesetz, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen vom 12.6.1869, BGBl. NdtB. 201 ff. Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes wegen Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen vom 12. Juni 1869 vom 22.6.1870, BGBl. NdtB. 418. Entscheidungen des Bundes-[bzw. Reichs-]Oberhandelsgerichts, 25 Bde., Erlangen/‌Stuttgart, 1871–1880. Gesetz über den Sitz des Reichsgerichts vom 11.4.1877, RGBl. 415. Gesetz, betreffend den Uebergang von Geschäften auf das Reichsgericht vom 16.6.1879, RGBl. 157/‌158. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen, 77 Bde., Leipzig/‌Berlin, 1880–1944. Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, 172 Bde., Leipzig/‌Berlin, 1880–1945.

Abgerufen von Reichsoberhandelsgericht (mit Reichsgericht) – HWB-EuP 2009 am 28. März 2024.

Nutzungshinweise

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