UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts und Verhältnismäßigkeit: Unterschied zwischen den Seiten

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von ''[[Jan Kleinheisterkamp]]''
von ''[[Oliver Remien]]''
== 1. Konzeption ==
== 1. Begriff und Rechtsprinzip ==
Die unter der Schirmherrschaft von [[UNIDROIT]] geschaffenen ''Principles of International Commercial Contracts'' (UNIDROIT PICC) sind die Früchte des bisher erfolgreichsten Projekts, Regeln über das Recht der internationalen Handelsverträge zu erarbeiten. Das Projekt sieht sich in der Tradition der ''[[Lex Mercatoria|lex mercatoria]]'' und verfolgt den Ansatz der US-amerikanischen ''[[Restatements]]'' auf globaler Ebene. Seine Ursprünge können bis auf ''Ernst Rabels'' Arbeiten zum [[Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)| internationalen Warenkauf (Einheitsrecht)]] zurückverfolgt werden. Nach den Haager Übereinkommen von 1964 zur Einführung einheitlicher Kaufgesetze, an deren Ausarbeitung UNIDROIT bereits maßgeblich beteiligt war, propagierte UNIDROIT 1968 die Idee eines über das Kaufrecht hinausgehenden, unverbindlichen Codex, der die aus den Rechten verschiedener Länder extrahierten gemeinsamen Vertragsrechtsprinzipien widerspiegelt und der eine Art [[Allgemeiner Teil]] eines ''Uniform International Commercial Code'' darstellen könnte.
Die Verhältnismäßigkeit wird bis auf ''Aristoteles'' zurückgeführt und bedeutet allgemein formuliert vernünftige Relation zwischen Mittel und Zweck. In verschiedenen Rechtsordnungen und unterschiedlichen Rechtsgebieten hat sich ein Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Prinzip, jedenfalls Maxime entwickelt oder wird doch diskutiert. Im Gemeinschaftsrecht nimmt er einen prominenten und viel gelobten Platz ein.


Die Arbeiten begannen 1970 unter der Führung von ''René David'' (Frankreich), ''Clive M. Schmitthoff'' (England) und ''Tudor Popescu'' (Rumänien). 1978 legte dieser Ausschuss Entwürfe zu einheitlichen Regeln über den Vertragsschluss (basierend auf dem Haager Einheitsrecht) und über Vertragsauslegung vor, die teilweise ihren Weg in das Wiener Kaufrechtsübereinkommen von 1980 (CISG) von [[UNCITRAL]] gefunden haben. Aus dem kleinen Ausschuss wurde 1980 eine wesentlich umfangreichere Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz seines vormaligen Sekretärs, ''Michael Joachim Bonell''. Diese Arbeitsgruppe erarbeitete in 14 Jahren ein Regelwerk, welches das Vertragsrecht von Beginn der Verhandlungen bis hin zur Nichterfüllung umspannt. Die erste Fassung der UNIDROIT PICC mit 119 Artikeln und dazu gehörigen Erklärungen wurde Anfang 1994 fertiggestellt und von UNIDROIT veröffentlicht. Nachdem die erste Fassung der UNIDROIT PICC durchweg positive Kritiken erhalten hatte, wurde 1997 eine neue Arbeitsgruppe zu ihrer Erweiterung eingesetzt, welche die zweite Fassung 2004 vorlegte. Die existierenden Grundregeln wurden inhaltlich praktisch nicht geändert. Vielmehr wurden in erster Linie neue Abschnitte hinzugefügt.
== 2. Gemeinschaftsrechtlicher Grundsatz ==
Als [[Allgemeine Rechtsgrundsätze|allgemeiner Rechtsgrundsatz]] des Gemeinschaftsrechts ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz anerkannt, und zwar – wenn zunächst auch selten – seit den Gründertagen der Gemeinschaft (EuGH Rs. 8/55 – ''Fédération Charbonnière'', Slg 1956, 297, 311). Allerdings diente er in der damaligen EuGH-Entscheidung weniger der Kontrolle einer Maßnahme der Gemeinschaft als vielmehr der mittelbaren Rechtfertigung einer strengen Rechtsetzungsmaßnahme. Dieses „Geschöpf“ der Rechtsprechung des [[Europäischer Gerichtshof|EuGH]] ist in Anlehnung an die unterschiedlichen mitgliedstaatlichen Rechte entwickelt worden, insbesondere wohl das deutsche Verwaltungsrecht (vgl. GA ''Dutheillet'' ''de Lamothe'' im deutschen Fall ''Internationale Handelsgesellschaft'', EuGH Rs. 11/70, Slg. 1970, 1125, 1142, 1150). Im Text des [[EG-Vertrag]]s zum Ausdruck kommt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz neben allgemeinen Formulierungen heute insbesondere in Art. 5(2) und (3) EG/5 EU (2007).


Erwähnenswert ist, dass die UNIDROIT PICC nicht nur in Wechselwirkung mit dem CISG, sondern vor allem auch mit den ''[[Principles of European Contract Law]]'' (PECL) entstanden sind. Etliche Mitglieder der UNIDROIT PICC Arbeitsgruppe waren auch Mitglieder der PECL Kommission, nämlich ''Bonell'', ''Ole Lando'', ''Ulrich'' ''Drobnig'', ''Arthur'' ''Hartkamp'', ''Denis'' ''Tallon'' und nunmehr auch ''Reinhard Zimmermann''. Die deutsche Übersetzung der Fassung von 2004 erfolgte unter der Leitung von ''Zimmermann'' auch mit dem Ziel, sprachlich soweit wie möglich Einklang zwischen den beiden Regelwerken zu gewährleisten.
Ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein gemeinschaftsrechtlicher Grundsatz, so hat er im Gemeinschaftsrecht doch verschiedene Rollen und in diesen Rollen unterschiedliches Gewicht. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist zum einen – und wohl ursprünglich – Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Normen und Verwaltungshandeln (s.u. 3.). Zum anderen ist er im Rahmen der Anwendung der Grundfreiheiten von ganz erheblicher Bedeutung (s.u. 4.; [[Grundfreiheiten (allgemeine Grundsätze)]]). Ferner regelt er nach Art. 5(3) die Kompetenzausübung der Gemeinschaft (s.u. 5.; [[Gesetzgebungskompetenz der EG/‌EU]]). Schließlich sind die Fragen nach einem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Privatrecht der Mitgliedstaaten (unten 6) und der Gemeinschaft (unten 7) zu stellen.


== 2. Methode ==
== 3. Rechtmäßigkeit von Normen und Verwaltungshandeln der Gemeinschaft ==
Hinsichtlich der Arbeitsmethode zur Erarbeitung der international einheitlichen Regeln war von Anfang an klar, dass als Ausgangspunkt rechtsvergleichende Studien verschiedener nationaler Rechtsordnungen ([[Rechtsvergleichung]]), einschließlich ihrer Gesetzgebung, Rechtsprechung und wissenschaftlichen Literatur, dienen würden. Sofern übereinstimmende nationale Lösungen für spezifische vertragsrechtliche Problematiken gefunden werden können, erlaubt dies die Formulierung allgemeiner Regeln, die den gemeinsamen Kerngehalt (''common core'') des internationalen Vertragsrechts widerspiegeln. Insoweit stellen die UNIDROIT PICC ähnlich wie die US-amerikanischen ''[[Restatements]]'' keine (primäre) Rechtsquelle dar, sondern eine (sekundäre) Rechtserkenntnisquelle, die den Zugriff auf die darin widergespiegelten international anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze des Vertragsrechts in systematischer Form erlaubt.
Nachdem der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in den Jahren seit 1970 bei der Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen und Normen Bedeutung erlangte, hat der Gerichtshof in der Rechtssache ''Schräder'' (EuGH Rs. 265/87, Slg. 1989, 2237) ihn als nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zählend bezeichnet und ausgeführt: „Nach diesem Grundsatz sind Maßnahmen, durch die den Wirtschaftsteilnehmern finanzielle Belastungen auferlegt werden, nur rechtmäßig, wenn sie zur Erreichung der zulässigerweise mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sind. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die auferlegten Belastungen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen“ (Rn. 21). Damit sind die drei Elemente Geeignetheit, Erforderlichkeit und Proportionalität im Sinne eines Übermaßverbots benannt. Die Kontrolldichte bleibt im Europäischen Verwaltungsrecht aber wohl doch hinter dem in Deutschland Gewohnten zurück, wie Beispiele zu Kautionen und Milchquoten zeigen. Für die Normenkontrolle wurde seit den 1990er Jahren vielfach kritisiert, dass sie die Angemessenheit und klare dogmatische Struktur vernachlässige, den Organen einen weiten Ermessensspielraum einräume und somit Defizite im Individualrechtsschutz erkennen lasse. So war im Urteil zur Bananenmarktordnung (EuGH Rs. C-280/93 – ''Deutschland/Rat'', Slg. 1994, I-4973) dem Gemeinschaftsgesetzgeber „ein weites Ermessen“ eingeräumt und nur eine Überprüfung, ob die Maßnahme „offensichtlich ungeeignet“ ist, für zulässig gehalten worden; der Gerichtshof hatte es abgelehnt, „die Beurteilung des Rates in der Frage, ob die von dem Gemeinschaftsgesetzgeber gewählten Maßnahmen mehr oder weniger angemessen sind, durch seine eigene Beurteilung (zu) ersetzen“. Sekundärrecht der Gemeinschaft wurde vom EuGH bisher kaum am Maßstab der Grundfreiheiten gemessen, hinsichtlich von Akten von Gemeinschaftsgesetzgeber bzw. Mitgliedstaaten wurde von „zweierlei Maß“ gesprochen (''Dirk'' ''Ehlers''). Einige loben aber die Achtung vor der Gewaltenteilung.


<nowiki>Eine solche Übereinstimmung ist jedoch nicht immer zu finden. Dementsprechend beabsichtigen die UNIDROIT PICC in erster Linie, „ein brauchbares Regelwerk zur Verfügung zu stellen für Rechtsverhältnisse, die per Definition grenzüberschreitend sind, während herkömmliche nationale Gesetze im Wesentlichen auf den Bedürfnissen normaler inländischen Rechtsverhältnisse begründet sind; ... [folglich] sollte das Regelwerk nicht in erster Linie versuchen, letztere miteinander in Einklang zu bringen, sondern die Grundsätze und Lösungen niederlegen, die den besonderen Bedürfnisse des internationalen Handels am besten gerecht werden.“ So formulieren viele ihrer Regeln nicht bereits anerkannte allgemeine Rechtsgrundsätze, sondern stellen lediglich Vorschläge dafür dar, was von nun an die beste Regelung für ein spezifisches Problem sein und durch </nowiki>den Gebrauch in der Praxis zu einem allgemeinen Rechtsgrundsatz erstarken könnte.
== 4. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Grundfreiheitenanwendung ==
Im Rahmen der Grundfreiheitenanwendung kommt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz große Bedeutung bei der Rechtfertigungsprüfung zu. Hierin liegt sogar einer der Schwerpunkte der Rechtsprechung des EuGH zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Hinzu kommt, dass die Entscheidungen des EuGH zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gegenüber den Mitgliedstaaten eine deutlich höhere Prüfdichte aufweisen als bei dem Handeln von Gemeinschaftsorganen (s.o. 3.), manchmal sogar äußerst streng erscheinen. Wenn Beschränkungen von Grundfreiheiten durch geschriebene Rechtfertigungsgründe oder nach ungeschriebenen zwingenden Erfordernissen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein können, so ist dabei jeweils der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Er wird vom EuGH durchaus auch bei mittelbaren Diskriminierungen herangezogen (etwa Rs.&nbsp;C-350/96 – ''Clean Car'', Slg.&nbsp;1998, I-2521, Rn.&nbsp;31; Rs.&nbsp;C-281/98 – ''Angonese'', Slg.&nbsp;2000, I-4139, Rn.&nbsp;42). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz fungiert hier nach der Terminologie der deutschen Literatur als „Schranken-Schranke“. Manche Autoren betrachten die Verfolgung eines legitimen Zwecks als Teil des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, doch geht diese Frage wohl richtigerweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus.


Der offizielle Kommentar zu den UNIDROIT PICC keinerlei Bezüge auf die zur Erarbeitung herangezogenen nationalen Rechtsordnungen wegen der Befürchtung, dies könne ihre nach Art. 1.6(1) gebotene autonome einheitliche Auslegung untergraben. Lediglich dort, wo Regeln dem CISG entnommen wurden, wurde dies angegeben. Dadurch ist häufig nicht klar, ob einzelne Regeln international anerkannte Rechtsgrundsätze widerspiegeln oder ob sie neue Lösungen anbieten. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsvergleichung ein unabdingbares Werkzeug für die praktische Anwendung der UNIDROIT PICC, zumal die bisher auf http://www.unilex.info (zuletzt abgerufen am 29.4.2009) publizierten Entscheidungen, die sich mit den UNIDROIT PICC beschäftigen, quantitativ (und teilweise auch qualitativ) noch sehr spärlich sind. Es ist Aufgabe der Wissenschaft, die (noch) relativ blutleeren UNIDROIT PICC durch Vergleich und Gegenüberstellungen mit den Lösungen der nationalen Vertragsrechte und der internationalen Instrumente mit Leben zu füllen, sie verständlicher, zugänglicher und damit für die Praxis nutzbarer zu machen. Nur durch Kritik und Klarstellung ihrer Lösungen kann ihnen zu der Überzeugungskraft und Legitimität verholfen werden, auf die sie mangels staatlichen Rechtsanwendungsbefehls angewiesen sind.
Der Gerichtshof hat den Grundsatz schon vor langer Zeit als Art.&nbsp;30 S.&nbsp;2 EG/36 S.&nbsp;2&nbsp;AEUV (damals Art.&nbsp;36 S.&nbsp;2 EWGV) zugrundeliegend bezeichnet und aus ihm abgeleitet, dass die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Beschränkung „auf das Maß dessen zu beschränken ist, was zur Erreichung der rechtmäßig verfolgten Ziele des Gesundheitsschutzes erforderlich ist“ (EuGH Rs.&nbsp;174/82 – ''Sandoz'', Slg.&nbsp;1983, 2445, Rn.&nbsp;18; EuGH Rs.&nbsp;247/84 – ''Motte'', Slg.&nbsp;1985, 3887, Rn.&nbsp;23; EuGH Rs.&nbsp;304/84 – ''Muller'', Slg.&nbsp;1986, 1511, Rn.&nbsp;23). Von „objektiven Erfordernissen“ für die Maßnahme war schon zuvor gesprochen worden (EuGH Rs.&nbsp;132/80 – ''United Foods'', Slg.&nbsp;1981, 995, Rn.&nbsp;28), in der damals aktuellen Rechtsprechungslinie zu Zusatzstoffen folgte dem auch etwa das Urteil zum Reinheitsgebot (EuGH Rs.&nbsp;178/84 – ''Kommission/Deutschland'', Slg.&nbsp;1987, 1227, Rn.&nbsp;44&nbsp;f.). Bei den verschiedenen Grundfreiheiten taucht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf. Bei den Personenverkehrsfreiheiten [[Niederlassungsfreiheit]] und [[Arbeitnehmerfreizügigkeit]] ist die Rechtsprechung weniger streng, doch kann man streiten, ob hier die Verhältnismäßigkeitsprüfung oder nicht vielmehr schon der Beschränkungstatbestand variieren. Nach ständiger Rechtsprechung gilt, dass die Anforderungen „geeignet sein müssen, die Verwirklichung des mit ihnen angestrebten Ziels zu gewährleisten, und dass sie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels Erforderliche hinausgehen dürfen“ (EuGH Rs.&nbsp;C-288/89 – ''Stichting Collective Antennevoorziening Gouda'', Slg.&nbsp;1991, I-4007, Rn.&nbsp;15; EuGH Rs.&nbsp;C-384/93 – ''Alpine Investments'', Slg.&nbsp;1995, I-1141, Rn.&nbsp;45; ähnlich EuGH Rs.&nbsp;C-164/99 – ''Portugaia'', Slg.&nbsp;2002, I-787, Rn.&nbsp;19; EuGH Rs.&nbsp;C-94/04 – ''Cipolla'', Slg.&nbsp;2006, I-11421, Rn.&nbsp;64; EuGH Rs.&nbsp;C-483/99 – ''Kommission/Frankreich'', Slg.&nbsp;2002, I-4781, Rn.&nbsp;45; EuGH Rs.&nbsp;C-185/04 – ''Öberg'', Slg.&nbsp;2006, I-1453, Rn.&nbsp;19). Die Beweislast liegt beim Mitgliedstaat, er muss u.a. die Verhältnismäßigkeit dartun (etwa EuGH&nbsp;Rs. C-167/01 – ''Inspire Art'', Slg.&nbsp;2003, I-10155, Rn.&nbsp;140; auch schon EuGH Rs.&nbsp;251/78 – ''Denkavit'', Slg.&nbsp;1979, 3369, Rn.&nbsp;24) und sein Vorbringen „von einer Untersuchung der Geeignetheit und der Verhältnismäßigkeit der von diesem Staat erlassenen beschränkenden Maßnahme begleitet sein“ lassen, also genaue Tatsachen anführen (EuGH Rs.&nbsp;C-8/02 – ''Leichtle'', Slg.&nbsp;2004, I-2641, Rn.&nbsp;45; EuGH Rs.&nbsp;C-185/04 – ''Öberg'', Slg. 2006, I-1453, Rn.&nbsp;23). Manchmal überlässt der EuGH die nähere Beurteilung aber dem nationalen Gericht (etwa EuGH Rs.&nbsp;C-94/04 – ''Cipolla'', Slg. 2006; I-11421, Rn.&nbsp;65&nbsp;ff.).


== 3. Anwendbarkeit und Bedeutung ==
Hinsichtlich der Geeignetheit soll ausreichen, dass das angestrebte Ziel dem Grundsatz nach gefördert wird (vgl. EuGH Rs.&nbsp;152/78 – ''Kommission/Frankreich – Alkoholische Getränke'', Slg. 1980, 2299, Rn.&nbsp;18), die Maßnahme darf nicht bei ihrem Erlass als „offensichtlich ungeeignet zur Verwirklichung des angestrebten Zieles“ erscheinen (EuGH Rs.&nbsp;40/72 – ''Schröder'', Slg.&nbsp;1973, 125, Rn.&nbsp;14): Gelegentlich kann etwa ein Wohnsitzerfordernis nicht geeignet sein (EuGH Rs.&nbsp;350/96 – ''Clean Car'', Slg. 1998, I-2521, Rn.&nbsp;34). Beim Gläubigerschutz durch Mindestkapitalerfordernis für eine Auslandsgesellschaft mit tatsächlichem Inlandssitz etwa sah der EuGH die Geeignetheit als nicht gegeben an, da bei echten Auslandsgesellschaften kein Erfordernis bestehe (EuGH Rs.&nbsp;C-212/97 – ''Centros'', Slg.&nbsp;1999, I-1459, Rn.&nbsp;35) und hielt eine weitere Untersuchung nicht einmal für nötig, da potentielle Gläubiger über den ausländischen Charakter der Gesellschaft hinreichend unterrichtet seien (EuGH Rs.&nbsp;C-167/01 ''Inspire Art'', Slg. 2003, I-10155, Rn.&nbsp;135). Das Argument der Inkonsequenz einer Regelung kann aber auch damit zurückgewiesen werden, dass so gerade eine geringere und angemessenere Beeinträchtigung gegeben sei (so EuGH Rs.&nbsp;C-262/02 − ''Kommission/Frankreich'', Slg.&nbsp;2004, I-6569, Rn.&nbsp;33&nbsp;ff.). Bei der Geeignetheit werden zuweilen aber auch mitgliedstaatliche Ermessensspielräume anerkannt (EuGH Rs.&nbsp;C-394/97 – ''Heinonen'', Slg.&nbsp;1999, I-3599, Rn.&nbsp;43).
In welcher Form die UNIDROIT PICC in einem spezifischen Fall zur praktischen Anwendung kommen können, hängt von der jeweiligen ''lex fori'' des mit der Frage ihrer Anwendbarkeit befassten Gerichts ab. Dabei ist der Anwendungswille der UNIDROIT PICC, wie er in ihrer Präambel zum Ausdruck kommt, als solcher rechtlich irrelevant.


=== a) Wahl der UNIDROIT PICC als anwendbares Recht ===
Besonders wichtig ist die Prüfung der Erforderlichkeit. Hier ist zu fragen, ob weniger strenge Maßnahmen möglich sind (schon EuGH Rs. 40/82 – ''Kommission/Großbritannien'', Slg.&nbsp;1982, 2793, Rn.&nbsp;41). Dabei kann auf die „derzeit verfügbaren technischen Mittel und deren extrem hohe Kosten“ Bezug zu nehmen sein (vgl EuGH Rs.&nbsp;C-262/02 – ''Kommission/Frankreich'', Slg. 2004, I-6569, Rn.&nbsp;34). Zahlreich sind die Fälle, in denen der EuGH Informationsvorschriften als ausreichend zur Zielerreichung ansah und Verbotsvorschriften daher nicht gerechtfertigt waren. Statt bestimmte Verkaufsbezeichnungen Erzeugnissen mit bestimmten Eigenschaften vorzubehalten, kann eine Natur und Merkmale des Erzeugnisses anzeigende Etikettierung genügen (EuGH Rs.&nbsp;178/84 – ''Kommission/ Deutschland'', Slg.&nbsp;1987, 1227, Rn.&nbsp;35; EuGH Rs.&nbsp;C-184/96 – ''Kommission/Frankreich'', Slg. 1998, I-6197, Rn.&nbsp;22). Auf dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beruht auch, dass im Lauterkeitsrecht auf die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (so ausdrücklich EuGH Rs.&nbsp;C-220/98 – ''Estée Lauder'', Slg.&nbsp;2000, I-117, Rn.&nbsp;28; [[Unlauterer Wettbewerb (Grundlagen)]]). Einem System nachträglicher Anmeldungen kann Vorrang vor vorherigen behördlichen Genehmigungen zuzumessen sein (etwa schon EuGH verb. Rs.&nbsp;C-163, 165 und 250/94 – ''Sanz de Lera'', Slg.&nbsp;1995, I-4821, Rn.&nbsp;23&nbsp;ff.). Ein sehr weites Ermessen der Behörde bei der Genehmigung kann die Maßnahme nicht erforderlich machen (EuGH Rs.&nbsp;483/99 – ''Kommission/Frankreich'', Slg.&nbsp;2002, I-4781, Rn.&nbsp;51); vielmehr muss ein Genehmigungssystem „auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruhen, die den betroffenen Unternehmen im Voraus bekannt sind, und jedem, der von einer derartigen Maßnahme betroffen ist, muss der Rechtsweg offen stehen (EuGH Rs.&nbsp;C-205/99 – ''Analir'', Slg.&nbsp;2001, I-1271, Rn.&nbsp;38; EuGH Rs.&nbsp;C-463/00 – ''Kommission/Spanien'', Slg. 2003, I-4581, Rn.&nbsp;69, 73&nbsp;ff., auch in Gegenüberstellung zu EuGH Rs.&nbsp;C-503/99 – ''Kommission/Belgien'', Slg.&nbsp;2002, I-4809, Rn.&nbsp;48&nbsp;ff.). Rechtssicherheit und Rechtsschutzmöglichkeit werden also vom EuGH gefordert. Ein vorheriges Genehmigungsverfahren ist nur erforderlich, „wenn eine nachträgliche Kontrolle zu spät käme, um deren Wirksamkeit sicherzustellen und damit das verfolgte Ziel zu erreichen“ (EuGH Rs.&nbsp;390/99 – ''Canal Satélite'', Slg.&nbsp;2002, I-607, Rn.&nbsp;39). Es kann unnötig sein, so dass einem vorherigen Anmeldeverfahren Vorrang einzuräumen ist (EuGH Rs.&nbsp;C-300/01 – ''Salzmann'', Slg.&nbsp;2003, I-4899, Rn.&nbsp;50f.), und auch wenn ein Erfordernis einer vorherigen Erklärung angemessen ist, kann doch die bei ihrer verspäteten Abgabe vorgesehene Sanktion wie automatische Unwirksamkeit eines Vertrags außerhalb eines angemessenen Verhältnisses zu dem angestrebten Ziel sein (EuGH Rs.&nbsp;C-213/04 – ''Burtscher'', Slg.&nbsp;2005, I-10309, Rn.&nbsp;54&nbsp;ff.).
Die Anwendung der UNIDROIT PICC auf eine Streitigkeit ist unproblematisch, soweit ihre Wahl lediglich eine materiellrechtliche ist, d.h. dass sie durch Verweisung als vorformulierte Klauseln in den Vertrag übernommen werden (wie z.B. auch die [[Incoterms]]) und dementsprechend dem [[Zwingendes Recht|zwingenden Recht]] der anwendbaren Rechtsordnung unterworfen sind. Ihre Anwendbarkeit im Wege einer echten kollisionsrechtlichen [[Rechtswahl]] ist dagegen problematischer, zumindest vor staatlichen Gerichten. Abgesehen vom [[Internationales Privatrecht|IPR]] des US-amerikanischen Bundesstaates Oregon erlaubt nämlich noch keine Rechtsordnung die Wahl nichtstaatlichen Rechts zur Anwendung vor staatlichen Gerichten. Ein ursprünglicher Vorschlag der europäischen Kommission für die 2008 in Kraft getretene Rom&nbsp;I-VO (VO&nbsp;593/2008) sah vor, „Parteien ... als anzuwendendes Recht auch auf internationaler oder Gemeinschaftsebene anerkannte Grundsätze und Regeln des materiellen Vertragsrechts wählen<nowiki> [zu lassen]“. Dies scheiterte jedoch am Widerstand der Mitgliedstaaten, u.a. wegen der Schwierigkeiten, Kriterien für die Anerkennung solcher Regelwerke im Allgemeinen aufzustellen, und wegen Befürchtungen, staatliches zwingendes Rechts zu untergraben.</nowiki>


Zumindest die europäischen Rechtsordnungen gestatten es jedoch den Parteien, ihre Streitigkeit im [[Schiedsverfahren, internationales|Schiedsverfahren]] beilegen zu lassen und somit wegen des Verbots der ''révision au fond'' staatlichen Gerichten weitgehend zu entziehen ([[Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche]]). Im Rahmen des Schiedsverfahrens ist es den Parteien möglich, nicht nur staatliches Recht, sondern auch nichtstaatliche Regelwerke als anwendbares Recht zu wählen, was bereits als Erst-Recht-Schluss aus der Möglichkeit folgt, den Schiedsrichtern zu erlauben, nach Billigkeit (''ex aequo et bono'') zu entscheiden. Im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit ist somit eine kollisionsrechtliche Wahl der UNIDROIT PICC als anwendbares Recht möglich.
Ferner ist eine Doppelkontrolle bei Vergleichbarkeit nicht erforderlich (schon EuGH Rs.&nbsp;251/78 – ''Denkavit'', Slg.&nbsp;1979, 3369, Rn.&nbsp;23). Dies gilt auch bei Berufsqualifikationen (EuGH Rs.&nbsp;C-340/89 – ''Vlassopoulou'', Slg.&nbsp;1989, I-2357), hingegen nur eingeschränkt bei Bioziden (bereits EuGH Rs.&nbsp;272/80 – ''Biologische Producten'', Slg.&nbsp;1981, 3277, Rn.&nbsp;13&nbsp;f.; Nichtdiskriminierung eingeführter Produkte verlangt schon EuGH Rs.&nbsp;5/77 – ''Tedeschi/Denkavit'', Slg.&nbsp;1977, 1555, Rn.&nbsp;42&nbsp;f.). Schon früh hat der EuGH etwa zur Künstlervermittlung ausgeführt, das Genehmigungserfordernis „erweist sich nicht als objektiv notwendig, wenn die Leistung von einem zur öffentlichen Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats gehörenden Stellenvermittlungsbüro erbracht wird oder wenn der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistende dort eine Genehmigung besitzt, die unter Voraussetzungen erteilt worden ist, welche mit denen des Staates, in dem die Leistung erbracht wird, vergleichbar sind, und in jenem Staat die gesamte Vermittlungstätigkeit des Büros ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat die Leistung erbracht werden soll, einer angemessenen Beaufsichtigung unterstellt ist.“ (EuGH Rs.&nbsp;110/78 – ''Van Wesemael'', Slg.&nbsp;1979, 35, Rn.&nbsp;30); so ergibt sich ein eingeschränktes Herkunftslandprinzip. Doch bedeutet nach dem EuGH „der Umstand, dass ein Mitgliedstaat weniger strenge Vorschriften erlässt als ein anderer Mitgliedstaat, nicht, dass dessen Vorschriften unverhältnismäßig und folglich mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind“ (Rs.&nbsp;C-384/93 – ''Alpine Investments'', Slg.&nbsp;1995, I-1141, Rn.&nbsp;51; Rs.&nbsp;C-262/02 – ''Kommission/Frankreich'', Slg.&nbsp;2004, I-6569, Rn.&nbsp;37).


Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Wahl der UNIDROIT PICC nicht zur Umgehung staatlicher [[Eingriffsnormen]] mit legitimem Anwendungswillen benutzt werden darf (Art.&nbsp;1.4). Ferner sind die UNIDROIT PICC notwendigerweise unvollständig. Dementsprechend bietet die zweite Variante der Modelklausel zur Wahl der UNIDROIT PICC in der Fußnote zur Präambel den Parteien die Möglichkeit, die UNIDROIT PICC durch die Wahl einer bestimmten Rechtsordnung zu ergänzen. Fehlt es an einer solchen subsidiären Rechtswahl muss das Schiedsgericht zur Lückenfüllung gemäß Art.&nbsp;1.6(2) zunächst versuchen, ggf. mit Hilfe der Rechtsvergleichung [[Allgemeine Rechtsgrundsätze|allgemeine Rechtsgrundsätze]] herauszuarbeiten. Ist dies nicht möglich, ist das anwendbare Recht gemäß den Vorschriften zur Lückenfüllung der anwendbaren Schiedsregeln zu bestimmen.
Die Rechtsprechung des EuGH vermittelt den Eindruck, dass die Angemessenheit bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine geringe Rolle spiele. Gelegentlich scheint, auch wenn die Wendung „nicht außer Verhältnis“ verwandt wird, vielleicht doch eher die Erforderlichkeit gemeint (vgl. EuGH Rs.&nbsp;C-94/04 – ''Cipolla'', Slg.&nbsp;2006, I-11421, Rn.&nbsp;70). Bestimmte Ausnahmen von beschränkenden Maßnahmen – bei denen indes auch das Inkonsequenzargument nicht fernliegt – können dazu führen, dass die Grundfreiheit weniger beeinträchtigt wird und die Maßnahme damit „in einem angemesseneren Verhältnis zu dem angestrebten Ziel“ steht (EuGH Rs.&nbsp;C-262/02 – ''Kommission/Frankreich'', Slg.&nbsp;2004, I-6569, Rn.&nbsp;35&nbsp;f.).


=== b) Anwendung der UNIDROIT PICC mangels ausdrücklicher Wahl ===
Auch soweit nach der Rechtsprechung Maßnahmen Privater an den Grundfreiheiten zu messen sind (allgemein oben [[Grundfreiheiten (allgemeine Grundsätze)]]; insbesondere [[Arbeitnehmerfreizügigkeit]], [[Dienstleistungsfreiheit]], [[Niederlassungsfreiheit]]), stellt sich bei Vorliegen einer Beschränkung die Frage nach der Rechtfertigung und der Verhältnismäßigkeit. Der EuGH fordert hier häufiger seinen Formulierungen nach nicht „zwingende Erwägungen des Allgemeininteresses“, sondern lässt bereits „sachliche Erwägungen“ ausreichen (Rs.&nbsp;C-281/98 ''Angonese'', Slg.&nbsp;2000, I-4139, Rn.&nbsp;42; von „berechtigt(en)“ Zwecken spricht Rs.&nbsp;C-415/93 ''Bosman'', Slg.&nbsp;1995, I-4921, Rn.&nbsp;106), gesteht die Geltendmachung etwa der öffentlichen Ordnung aber auch Privaten zu (Rs.&nbsp;C-415/93 ''Bosman'', Slg.&nbsp;1995, I-4921, Rn.&nbsp;86). Danach gibt es dann also wohl weitere Rechtfertigungsmöglichkeiten als bei staatlichen Beschränkungen der Grundfreiheiten. In der Literatur ist auch erwogen worden, ob Private nur einem Willkürverbot unterliegen sollen. Jedenfalls sind die Grundrechte desjenigen, dem die Beschränkung vorgeworfen wird, zu beachten, so die Vereinigungsfreiheit (EuGH Rs.&nbsp;C-415/93 – ''Bosman'', Slg.&nbsp;1995, I-4921) oder die Koalitionsfreiheit (EuGH Rs.&nbsp;C-341/05 ''Laval'', Slg.&nbsp;2007, I-11767, Rn.&nbsp;103; EuGH Rs. 438/05 ''International Transport Workers’ Federation'', Slg.&nbsp;2007, I-10779, Rn.&nbsp;77). Bezüglich einer staatlichen Schutzpflicht gegen eine Brenner-Blockade hat der EuGH eine Abwägung zwischen Warenverkehrsfreiheit und Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit vorgenommen (EuGH Rs.&nbsp;C-112/00 ''Schmidberger'', Slg.&nbsp;2003, I-5659, Rn.&nbsp;77&nbsp;ff.).
Die Präambel der UNIDROIT PICC ermutigt Schiedsrichter ferner, die UNIDROIT PICC anzuwenden, wenn die Parteien die Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze, der ''lex mercatoria'' oder ähnliches gewählt haben. Der implizite Anspruch, die UNIDROIT PICC würden durchweg allgemeine Rechtsgrundsätze oder gar die ''lex mercatoria'' selbst widerspiegeln, ist theoretisch eher zweifelhaft. Jedoch mag sich der Anspruch langfristig bewahrheiten in dem Maße, in dem sie dank ihrer überwiegend überzeugenden Lösungen und der damit einhergehenden relativen Rechtssicherheit in der Praxis an Akzeptanz gewinnen.


Darüber hinaus lädt die Präambel der UNIDROIT PICC dazu ein, sie auf Fälle anzuwenden, in denen die Parteien schlichtweg keine Rechtswahl getroffen haben. Die meisten Schiedsgesetze erlauben den Parteien, die Bestimmung des anwendbaren Rechts dem Schiedsgericht zu überlassen ([[Schiedsrecht, staatliches]]). Dementsprechend sind Schiedsgerichte nach den meisten institutionellen Schiedsregeln und nach einigen nationalen Gesetzen ermächtigt, nicht nur Rechtsordnungen („law“) sondern auch Rechtsregeln („rules of law“) für die Parteien zu wählen. Zwar kann nicht vermutet werden, die Parteien hätten durch ihr Schweigen zum anwendbaren Recht jegliches staatliches Recht abwählen wollen, da das Schweigen ebenso als Abwahl nichtstaatlichen Rechts gedeutet werden könnte. Jedoch kann ein Schiedsgericht, je nach den Umständen des Falles, durchaus zum Ergebnis kommen, dass z.B. gescheiterte Rechtswahlverhandlungen ein Hinweis dafür sind, dass die Wahl eines staatlichen Rechts eine der Parteien unberechtigt bevorzugen und dass das neutrale Regelwerk der UNIDROIT PICC der fehlenden Einigung der Parteien gerechter würde.
Neuerdings findet sich im Sekundärrecht eine Art Definition der Verhältnismäßigkeit, nämlich in Art.&nbsp;16(1)(III)(c) der Dienstleistungs-RL&nbsp;2006/ 123: „die Anforderung muss zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet sein und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.“ Dabei bezieht sich diese Bestimmung auf den Dienstleistungsverkehr, während es in Art.&nbsp;9(1)(c) zu Genehmigungsregelungen bei Niederlassungen nur heißt: „das angestrebte Ziel kann nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden, insbesondere weil eine nachträgliche Kontrolle zu spät erfolgen würde, um wirksam zu sein.“ Ersichtlich ist dies an die dargestellte Rechtsprechung zum Primärrecht angelehnt.


=== c) Auslegung und Ergänzung nationalen und internationalen Rechts ===
== 5. Ausübung von Gemeinschaftskompetenzen ==
Unter den wenigen veröffentlichten Schiedssprüchen sind diejenigen, die ausdrücklich auf den UNIDROIT PICC beruhen, noch relativ rar. Doch haben die UNIDROIT PICC in der Praxis bereits eine beachtliche Bedeutung für die Auslegung und Ergänzung sowohl internationaler Instrumente, insbesondere des CISG, als auch nationalen Rechts, soweit es auf internationale Verträge anzuwenden ist. Staatliche Gerichte haben sich gelegentlich in eklektischer Weise der UNIDROIT PICC bedient, um Fortbildungen in ihrem eigenem Recht zu rechtfertigen und zu untermauern. Schiedsgerichte wenden sich gern den UNIDROIT PICC zu, um sich einen ersten Überblick über ihnen unbekannte Rechtsordnungen zu verschaffen oder um die nach solchen Rechtsordnungen gefunden Ergebnisse mit Verweis auf international anerkannte Prinzipien zu flankieren. Allerdings birgt die Attraktivität der UNIDROIT PICC leider auch die Gefahr, sie bewusst oder unbewusst zu missbrauchen, um einen tieferen Einstieg in das anwendbare Recht oder gar seine eigentlichen Lösungen zu vermeiden, wie vereinzelte Schiedssprüche und Gerichtsurteile zeigen.
Nach Art.&nbsp;5(3) EG/5 EU (2007) gehen die Maßnahmen der Gemeinschaft nicht über das für die Erreichung der Ziele des Vertrags erforderliche Maß hinaus. Die durch den Maastrichter Vertrag eingefügte Bestimmung wird als Niederlegung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gesehen. Sie stellt klar, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch bei der Kompetenzausübung gegenüber den Mitgliedstaaten gilt.


=== d) Der Modellcharakter der UNIDROIT PICC ===
== 6. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und (mitgliedstaatliches) Privatrecht ==
Schließlich sieht die Präambel der UNIDROIT PICC vor, dass sie als Modell für nationale und internationale Gesetzgeber dienen können. In der Tat wird heute kaum ein Gesetzgeber, der das allgemeine Vertragsrecht novellieren möchte, die UNIDROIT PICC ignorieren können, auch wenn diese nicht die sonst für Modellgesetze übliche Billigung der UNIDROIT Mitgliedstaaten erhalten haben. Während ihr Einfluss auf die deutsche Schuldrechtsreform von 2002 und auf die derzeitigen französischen Reformbemühungen nur in geringem Maße sichtbar ist, zeigt sich ein deutlicherer Einfluss auf das niederländische ''[[Burgerlijk Wetboek]]'' und die Reformüberlegungen der schottischen ''Law Commission''. Einen bedeutenden Einfluss haben die UNIDROIT PICC bisher auf die Reform des allgemeinen Teils des spanischen Handelsgesetzbuches, auf die neuen Zivilgesetzgebungen von Litauen (2000) und Estland (2002), zusammen mit dem CISG auf das chinesische Vertragsgesetz von 1999, und in geringerem Maße auch auf das russische und das israelische Zivilgesetzbuch gehabt. Weiterhin bilden die UNIDROIT PICC die Grundlage eines mit der Unterstützung von UNIDROIT erarbeiteten Entwurfs eines einheitlichen Vertragsgesetzes für die Organisation der (16) französischsprachigen afrikanischen Staaten, OHADA, das noch auf seine formelle Annahme wartet.
Der gemeinschaftsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann bei der Grundfreiheitenanwendung (s.o. 4) auch Privatrechtsnormen erfassen (sogleich a), ferner stellt sich zum mitgliedstaatlichen Privatrecht die Frage nach der Geltung eines Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (s. unten b).


== 4. Regelungsstrukturen ==
a)&nbsp;Soweit nationales Privatrecht eine Beschränkung von Grundfreiheiten enthält, kommt eine Rechtfertigung durch zwingende Erwägungen des Allgemeininteresses in Betracht, die aber dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht werden muss. Bei der Kontrolle nationalen Privatrechts gilt insoweit der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Beschränkungen müssen selbst bei zwingenden Erwägungen des Allgemeininteresses verhältnismäßig sein. Man kann insoweit auch von einer Rationalitätskontrolle sprechen. Befürchtungen einer „allgemeinen Verhältnismäßigkeitskontrolle über alles Zivilrecht“ (''Ernst'' ''Steindorff'') ist allerdings die ''Keck''-Rechtsprechung entgegenzusetzen. Die Verhältnismäßigkeitskontrolle muss angesichts der Bindung der Gemeinschaft selbst an die Grundfreiheiten wohl auch für die Normen des [[Gemeinschaftsprivatrecht/‌ Unionsprivatrecht|Gemeinschaftsprivatrechts]] gelten (s.u. 7.).
Die 185&nbsp;Artikel der UNIDROIT PICC in der Fassung von 2004 verteilen sich auf zehn Kapitel, die teilweise in Abschnitte unterteilt sind und denen eine Präambel mit sieben Absätzen vorangeht, welche die Anwendbarkeit der UNIDROIT PICC für die oben beschriebenen Situationen propagiert. Die Artikel sind jeweils mit offiziellen Kommentaren versehen, die integraler Bestandteil der UNIDROIT PICC sein sollen, jedoch inhaltlich manchmal über die „black letter rule“ hinausgehen, teilweise um die jeweilige Vorschrift so abstrakt wie möglich zu halten, teilweise als Kompromiss hinsichtlich gewisser Punkte, über die in der Arbeitsgruppe keine Einigung erzielt werden konnte. Die Kommentare enthalten häufig Illustrationen, die zur Klärung der praktischen Anwendung der jeweiligen Vorschrift beitragen sollen, was jedoch nicht immer gelingt.


Das erste Kapitel enthält „Allgemeine Bestimmungen“ und stellt, in der Tradition des deutschen BGB und des amerikanischen UCC, einen vor die Klammer gezogenen [[Allgemeiner Teil|Allgemeinen Teil]] dar, der jedoch nicht nur Rechtsvorschriften enthält, sondern auch programmatische Bestimmungen wie die Grundsätze ''pacta sunt servanda'' (Art.&nbsp;1.1) und [[Treu und Glauben]] (Art.&nbsp;1.7). Praktisch relevant sind insbesondere der bereits erwähnte allgemeine Vorrang der Eingriffsnormen (Art.&nbsp;1.4), die Regeln über die Auslegung der einheitlichen Regeln (Art.&nbsp;1.6) und die Regeln über den Zugang von Mitteilungen (Art.&nbsp;1.10).
b)&nbsp;Eine andere Frage ist, ob mitgliedstaatliches Privatrecht unabhängig vom Gemeinschaftsrecht einem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterliegt bzw. selber einen solchen enthält. Die Frage wird jedoch wenig behandelt und scheint rechtsvergleichend noch kaum analysiert. Zum Teil wird vertreten, dass auch das Privatrecht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterliege. Einige Autoren machen dabei ausdrückliche Anleihen bei den Entwicklungen im Öffentlichen Recht. Dies kann aber nicht als allgemein anerkannt gelten. Gewiss ist hingegen, dass im Privatrecht bei der Rechtsausübung vielfach Angemessenheitserwägungen anzustellen sind. Hierzu wird insbesondere auf das Gesellschafts-, Versicherungs- und Arbeitskampfrecht hingewiesen, doch lassen sich auch allgemeinbürgerlichrechtliche Beispiele wie die Voraussetzungen der Rechtfertigungsgründe, Wucher, Kontrolle von Vertragsstrafen, Ausübung des Zurückbehaltungsrechts und anderes finden. Jedenfalls ist zu betonen, dass eine allgemeine Verhältnismäßigkeitskontrolle privaten Handelns gerade nicht anerkannt ist – sie wäre auch ein zu starker Eingriff in die Privatautonomie.


Kapitel&nbsp;2 deckt den [[Vertragsschluss]] (Abschnitt 2.1) einschließlich der [[Stellvertretung (IPR)|Stellvertretung]] (Abschnitt 2.2) ab. Auf dem Gebiet des Vertragsschlusses wird die Schwierigkeit deutlich, allgemein akzeptable Lösungen zu finden, ebenso wie die damit einhergehende Notwendigkeit problematischer Kompromisse, insbesondere zwischen den Lösungen des englischen, amerikanischen, französischen und deutschen Rechts, wie z.B. hinsichtlich der Widerruflichkeit des Angebots (Art.&nbsp;2.1.4) oder der Haftung für treuwidriges Verhandeln (Art.&nbsp;2.1.15). Nicht unproblematisch sind auch einige aus dem amerikanischen Kaufrecht übernommene Vorschriften, die den Abschluss des Vertrages trotz Unklarheit seines Inhalts begünstigen, wie z.B. bei modifizierter Annahme (Art.&nbsp;2.1.11) oder bei offen gelassenen Vertragselementen (Art.&nbsp;2.1.14). Von praktischer Bedeutung sind insbesondere die Regeln über [[Allgemeine Geschäftsbedingungen]], die nur eine Einigungs- aber keine Inhaltskontrolle vorsehen (Art.&nbsp;2.1.20) und für den Fall sich widersprechender AGB deren Geltung auf ihre Kongruenz beschränken (''knock-out'' ''rule'', Art.&nbsp;2.1.22).
== 7. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Gemeinschaftsprivatrecht ==
Ebenso wie mitgliedstaatliches Privatrecht (eben 6.) wird man Gemeinschaftsprivatrecht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der Grundfreiheitenkontrolle unterstellen müssen. Das heißt, auch Gemeinschaftsprivatrecht darf die Grundfreiheiten nicht unverhältnismäßig beschränken. Man könnte hier etwa an den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Vergaberechts und vielleicht auch die Kohärenz der Gewährung von verbraucherschützenden [[Widerrufsrecht]]en denken. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wäre dann gestützt auf die Grundfreiheiten ein Gestaltungsprinzip des Gemeinschaftsprivatrechts.


In Kapitel&nbsp;3 über die Gültigkeit verweisen die UNIDROIT PICC für die Fragen der Rechts- und [[Geschäftsfähigkeit]] sowie der [[Sitten- und Gesetzwidrigkeit von Verträgen]] auf das anwendbare staatliche Recht (Art.&nbsp;3.1), stellen jedoch klar, dass ein Mangel an ''cause'' oder ''consideration'', den [[Seriositätsindizien]] des französischen und englischen Rechts, die Gültigkeit des Vertrages nicht beeinträchtigt (Art.&nbsp;3.2 und 3.3). Es folgen teilweise zwingende Regeln über [[Irrtum]], [[Täuschung]], und [[Drohung]], aber auch über die ''[[Laesio enormis|laesio enormis]]'' und die entsprechenden Rechtsbehelfe der [[Vertragsaufhebung]] und des [[Schadensersatz]]es.
Darüber hinaus kann man aber die Frage stellen, ob Gemeinschaftsprivatrecht nicht nur selbst inhaltlich dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, sondern auch seinerseits für das Handeln Privater einen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aufstellt. Für mitgliedstaatliches Privatrecht wird derartiges wie gesehen in der Wissenschaft gelegentlich diskutiert, für Gemeinschaftsprivatrecht liegt der Gedanke daher nahe. Bei dem gegenwärtigen Entwicklungsstand des Gemeinschaftsprivatrechts lassen sich durchaus Elemente der Verhältnismäßigkeit ausmachen, aber kein allgemeiner Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Die RL&nbsp;93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sieht in Art.&nbsp;3(1) nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklauseln als missbräuchlich an, wenn sie „entgegen den Geboten von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verursacht.“ Die Verbrauchsgüterkauf-RL (RL&nbsp;1999/44) kennt in Art.&nbsp;3(2) und (5) die „angemessene Minderung des Kaufpreises“ und schließt in Art.&nbsp;3(3)(II) Nachbesserungs- und Ersatzlieferungsanspruch aus, wenn diese „unverhältnismäßig“ sind; UAbs.&nbsp;2 erläutert dann noch, wann die Abhilfe als „unverhältnismäßig“ gilt. Die neue Verbraucherkredit-RL (RL&nbsp;2008/48) kennt in Art.&nbsp;16(2) eine „angemessene und objektiv gerechtfertigte“ Vorfälligkeitsentschädigung, weitere Beispiele dürften sich finden lassen. Eine Verwandtschaft zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz weist auch das Rechtsmissbrauchsverbot auf, das im Gemeinschaftsrecht anerkannt ist (EuGH Rs.&nbsp;C-373/97 – ''Diamantis'', Slg.&nbsp;2000, I-1705). Indes wäre ein allgemeiner Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Kontrollmaßstab privatrechtlichen Handelns jedoch im Gemeinschaftsprivatrecht ebenso wie im mitgliedstaatlichen Privatrecht abzulehnen, da er die Privatautonomie aushöhlte. Aktuelle wissenschaftliche Regelwerke enthalten dergleichen denn auch ganz zu Recht nicht.
 
In Kapitel&nbsp;4 finden sich einheitliche Regeln über die [[Auslegung von Verträgen]] und Rechtshandlungen der Parteien. Das Bedürfnis nach international einheitlichen Auslegungsregeln zeigt sich darin, dass dies die in der Praxis am häufigsten zitierten Vorschriften der UNIDROIT PICC sind. Trotz kleinerer Unterschiede im Detail zwischen nationalen Auslegungsregeln reflektieren die Vorschriften dieses Kapitels überwiegend international anerkannte allgemeine Rechtsgrundsätze.
 
Kapitel&nbsp;5 behandelt in einem ersten Abschnitt den allgemeinen Inhalt von Verträgen, wie z.B. die Pflicht zur Zusammenarbeit der Vertragsparteien (Art.&nbsp;5.1.3), die vom französischen Recht übernommene Unterscheidung zwischen ''obligations de résultat'' und ''obligations de moyen'' ([[Werkvertrag]]; [[Dienst(leistungs)vertrag|Dienstleistungsvertrag]]) (Art. 5.1.4), die Bestimmung der geschuldeten Qualität (Art.&nbsp;5.1.6) oder des Preises (Art.&nbsp;5.1.7), das von Art.&nbsp;6:109 PECL übernommene Recht auf Beendigung unbefristeter Verträge (Art.&nbsp;5.1.8) und – systematisch etwas unglücklich – die Möglichkeit des Schulderlasses (Art.&nbsp;5.1.9). Der erst 2004 eingeführte Abschnitt&nbsp;5.2 regelt Verträge zugunsten Dritter.
 
Kapitel&nbsp;6 enthält in einem ersten Abschnitt allgemeine Regeln über den Inhalt der [[Leistungspflicht, Inhalt der|Leistungspflicht]], wie Leistungszeit und ‑ort (Art.&nbsp;6.1.1 und 6.1.6), das Recht, die Annahme von Teilleistungen und einer vorzeitigen Leistung zu verweigern (Art.&nbsp;6.1.3 und 6.1.5), Zahlungsmodalitäten (Art.&nbsp;6.1.8-6.1.12), sowie die Wirkungen öffentlich-rechtlicher Genehmigungserfordernisse (Art.&nbsp;6.1.14-6.1.17). Abschnitt&nbsp;6.2 ist bemerkenswert innovativ, da er –&nbsp;trotz der Ablehnung dieser Rechtsfigur in etlichen Rechtsordnungen&nbsp;– Regeln über „veränderte Umstände (''hardship'')“ anbietet ([[Geschäftsgrundlage]]).
 
Das Kapitel&nbsp;7 besteht aus vier Abschnitten über die [[Nichterfüllung]]. Abschnitt&nbsp;7.1 ist der Nichterfüllung im Allgemeinen gewidmet. Neben einer Definition der Nichterfüllung (Art.&nbsp;7.1.1) finden sich hier z.B. das [[Zurückbehaltungsrecht]] des Gläubigers (Art.&nbsp;7.1.3) und das Recht des Schuldners auf [[Nacherfüllung]] (Art.&nbsp;7.1.4) sowie die Beschränkung von Freizeichnungsklauseln (Art.&nbsp;7.1.6) und die Entschuldigung von Nichterfüllung bei höherer Gewalt (Art.&nbsp;7.1.7). Abschnitt&nbsp;7.2 stellt klar, dass der Gläubiger einen [[Erfüllungsanspruch]] hat, der jedoch als Konzession an das ''[[common law]]'', das ''specific performance'' nur als Ausnahme kennt, erheblich eingeschränkt ist (Art.&nbsp;7.2.2). Dafür wird das französische Konzept der ''astreintes'' übernommen, d.h. die Möglichkeit des Gerichts, zur Erzwingung der Erfüllung ein Zwangsgeld anzuordnen (Art.&nbsp;7.2.4). Abschnitt 7.3 gewährt, ähnlich wie das CISG, dem Gläubiger das Recht auf [[Vertragsaufhebung]] nur in Fällen „wesentlicher“ Nichterfüllung (Art. 7.3.1), dann allerdings auch schon, wenn eine solche vor Fälligkeit abzusehen ist (Art.&nbsp;7.3.3). Anderenfalls kann der Vertrag nur nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist aufgehoben werden (Art.&nbsp;7.1.5). Die einseitige Vertragsaufhebung führt, ohne das Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu beeinträchtigen (Art.&nbsp;7.3.5), zur [[Rückabwicklung von Verträgen|Rückabwicklung des Vertrages]] (Art.&nbsp;7.3.6). Abschnitt&nbsp;7.4 regelt den [[Schadensersatz]] wegen Nichterfüllung, einschließlich Vorschriften über die Pflicht, [[Zins- und Zinseszins|Zinsen]] im Fall des [[Zahlungsverzug]]es zu zahlen (Art.&nbsp;7.4.9), und über [[Vertragsstrafe]]n, die in Abweichung vom englischen und französischen Recht – von „der benachteiligten Partei unabhängig von ihrem tatsächlichen Schaden“ verlangt werden können (Art.&nbsp;7.4.13).
 
Neu hinzugekommen sind in der 2.&nbsp;Fassung der UNIDROIT PICC von 2004 Kapitel&nbsp;8 über die [[Aufrechnung]], Kapitel 9 über die [[Abtretung]], [[Schuldübernahme]] und [[Vertragsübernahme]], und Kapitel&nbsp;10 über [[Verjährung]], das maßgeblich von den PECL beeinflusst ist.
 
== 5. Ausblick ==
Mit der formellen Annahme der Fassung von 2004 empfahl der Direktionsrat von UNIDROIT, die Arbeiten an den UNIDROIT PICC zu einem kontinuierlichen Projekt auszubauen. 2005 ist eine neue Arbeitsgruppe unter dem erneuten Vorsitz von ''Bonell'' eingesetzt worden, die sich nun für die dritte Fassung der UNIDROIT PICC mit der Ausarbeitung neuer Kapitel beschäftigt. Gearbeitet wird an einheitlichen Regeln zum bisher von Art.&nbsp;3.1 ausgeklammerten Thema der Rechtswidrigkeit (''Rapporteur'': ''Michael'' ''Furmston''), zu den in der Praxis relevanten Themen der Schuldner- und Gläubigermehrheit (''Rapporteur'': ''Marcel'' ''Fontaine'') und über Bedingungen (''Rapporteur'': ''Benedicte'' ''Fauvarque-Cosson'') – alles Themenbereiche, die von den PECL bereits aufgegriffen wurden – sowie den neuen Themen der Abwicklung gescheiterter Verträge (''Rapporteur'': ''Reinhard'' ''Zimmermann'') und der Beendigung langfristiger Verträge (''Rapporteur'': ''François'' ''Dessemontet'').
 
Dank der zunehmenden wissenschaftlichen Durchdringung der UNIDROIT PICC bestehen berechtigte Hoffnungen, dass diese in den nächsten Jahrzehnten zu einer festen Größe zumindest in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit werden. Sie haben jedenfalls das notwendige Potential, entsprechend den ursprünglichen Hoffnungen ihrer Verfasser als [[Allgemeiner Teil]] des transnationalen Vertragsrechts anerkannt zu werden. Die von UNCITRAL 2007 ausgesprochene allgemeine Empfehlung der UNIDROIT'' ''PICC ist ein wichtiger Schritt in diese Richtung.


== Literatur==
== Literatur==
''Michael Joachim Bonell'', Das UNIDROIT-Projekt für die Ausarbeitung von Regeln für internationale Handelsverträge, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 56 (1992) 274&nbsp;ff.; ''Ralf Michaels'', Privatautonomie und Privatkodifikation, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 62 (1998) 581&nbsp;ff.;'' Michael Joachim Bonell'', An International Restatement of Contract Law: The UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts, 3.&nbsp;Aufl. 2005; ''Reinhard Zimmermann'', Die Unidroit-Grundregeln der internationalen Handelsverträge 2004 in vergleichender Perspektive, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 13 (2005) 264&nbsp;ff.;'' Eleanor Cashin Ritaine'','' Eva Lein ''(Hg.), The UNIDROIT Principles 2004, 2007; ''Stefan Vogenauer'', ''Jan Kleinheisterkamp'' (Hg.), Commentary on the UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts, 2009; ''Ralf Michaels'', Umdenken für die UNIDROIT-Prinzipien, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 73 (2009) 866&nbsp;ff.
''Franz Wieacker'', Geschichtliche Wurzeln des Prinzips der verhältnismäßigen Rechtsanwendung, in: Festschrift für Robert Fischer, 1979, 867&nbsp;ff., ''Hans Kutscher'', ''Georg Ress'','' Francis Teitgen'','' Felix Ermacora'','' Giovanni Ubertazzi'', Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in europäischen Rechtsordnungen, 1985; ''Ernst Steindorff'', Anmerkung zu EuGH 2.8.1993 – verb. Rs.&nbsp;C-259, 331 und 332/91 (Allué II), Juristenzeitung 1994, 95&nbsp;ff.<nowiki>;</nowiki>'' Ulrich Everling'', Will Europe Slip on Bananas?, Common Market Law Review 33 (1996) 401&nbsp;ff.<nowiki>; </nowiki>''Eckhard Pache'', Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Gemeinschaft, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1999, 1033&nbsp;ff.; ''Thomas von Danwitz'', Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Gemeinschaftsrecht, Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht 2003, 393; ''Oliver Koch'','' ''Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, 2003; ''Dirk Ehlers'', § 7: Allgemeine Lehren, in: idem (Hg.), Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 2.&nbsp;Aufl. 2005; ''Jürgen Schwarze'', Europäisches Verwaltungsrecht, Entstehung und Entwicklung im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft, 2.&nbsp;Aufl. 2005.


[[Kategorie:A–Z]]
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Version vom 31. August 2021, 19:08 Uhr

von Oliver Remien

1. Begriff und Rechtsprinzip

Die Verhältnismäßigkeit wird bis auf Aristoteles zurückgeführt und bedeutet allgemein formuliert vernünftige Relation zwischen Mittel und Zweck. In verschiedenen Rechtsordnungen und unterschiedlichen Rechtsgebieten hat sich ein Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Prinzip, jedenfalls Maxime entwickelt oder wird doch diskutiert. Im Gemeinschaftsrecht nimmt er einen prominenten und viel gelobten Platz ein.

2. Gemeinschaftsrechtlicher Grundsatz

Als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz anerkannt, und zwar – wenn zunächst auch selten – seit den Gründertagen der Gemeinschaft (EuGH Rs. 8/55 – Fédération Charbonnière, Slg 1956, 297, 311). Allerdings diente er in der damaligen EuGH-Entscheidung weniger der Kontrolle einer Maßnahme der Gemeinschaft als vielmehr der mittelbaren Rechtfertigung einer strengen Rechtsetzungsmaßnahme. Dieses „Geschöpf“ der Rechtsprechung des EuGH ist in Anlehnung an die unterschiedlichen mitgliedstaatlichen Rechte entwickelt worden, insbesondere wohl das deutsche Verwaltungsrecht (vgl. GA Dutheillet de Lamothe im deutschen Fall Internationale Handelsgesellschaft, EuGH Rs. 11/70, Slg. 1970, 1125, 1142, 1150). Im Text des EG-Vertrags zum Ausdruck kommt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz neben allgemeinen Formulierungen heute insbesondere in Art. 5(2) und (3) EG/5 EU (2007).

Ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein gemeinschaftsrechtlicher Grundsatz, so hat er im Gemeinschaftsrecht doch verschiedene Rollen und in diesen Rollen unterschiedliches Gewicht. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist zum einen – und wohl ursprünglich – Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Normen und Verwaltungshandeln (s.u. 3.). Zum anderen ist er im Rahmen der Anwendung der Grundfreiheiten von ganz erheblicher Bedeutung (s.u. 4.; Grundfreiheiten (allgemeine Grundsätze)). Ferner regelt er nach Art. 5(3) die Kompetenzausübung der Gemeinschaft (s.u. 5.; Gesetzgebungskompetenz der EG/‌EU). Schließlich sind die Fragen nach einem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Privatrecht der Mitgliedstaaten (unten 6) und der Gemeinschaft (unten 7) zu stellen.

3. Rechtmäßigkeit von Normen und Verwaltungshandeln der Gemeinschaft

Nachdem der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in den Jahren seit 1970 bei der Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen und Normen Bedeutung erlangte, hat der Gerichtshof in der Rechtssache Schräder (EuGH Rs. 265/87, Slg. 1989, 2237) ihn als nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zählend bezeichnet und ausgeführt: „Nach diesem Grundsatz sind Maßnahmen, durch die den Wirtschaftsteilnehmern finanzielle Belastungen auferlegt werden, nur rechtmäßig, wenn sie zur Erreichung der zulässigerweise mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sind. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die auferlegten Belastungen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen“ (Rn. 21). Damit sind die drei Elemente Geeignetheit, Erforderlichkeit und Proportionalität im Sinne eines Übermaßverbots benannt. Die Kontrolldichte bleibt im Europäischen Verwaltungsrecht aber wohl doch hinter dem in Deutschland Gewohnten zurück, wie Beispiele zu Kautionen und Milchquoten zeigen. Für die Normenkontrolle wurde seit den 1990er Jahren vielfach kritisiert, dass sie die Angemessenheit und klare dogmatische Struktur vernachlässige, den Organen einen weiten Ermessensspielraum einräume und somit Defizite im Individualrechtsschutz erkennen lasse. So war im Urteil zur Bananenmarktordnung (EuGH Rs. C-280/93 – Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973) dem Gemeinschaftsgesetzgeber „ein weites Ermessen“ eingeräumt und nur eine Überprüfung, ob die Maßnahme „offensichtlich ungeeignet“ ist, für zulässig gehalten worden; der Gerichtshof hatte es abgelehnt, „die Beurteilung des Rates in der Frage, ob die von dem Gemeinschaftsgesetzgeber gewählten Maßnahmen mehr oder weniger angemessen sind, durch seine eigene Beurteilung (zu) ersetzen“. Sekundärrecht der Gemeinschaft wurde vom EuGH bisher kaum am Maßstab der Grundfreiheiten gemessen, hinsichtlich von Akten von Gemeinschaftsgesetzgeber bzw. Mitgliedstaaten wurde von „zweierlei Maß“ gesprochen (Dirk Ehlers). Einige loben aber die Achtung vor der Gewaltenteilung.

4. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Grundfreiheitenanwendung

Im Rahmen der Grundfreiheitenanwendung kommt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz große Bedeutung bei der Rechtfertigungsprüfung zu. Hierin liegt sogar einer der Schwerpunkte der Rechtsprechung des EuGH zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Hinzu kommt, dass die Entscheidungen des EuGH zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gegenüber den Mitgliedstaaten eine deutlich höhere Prüfdichte aufweisen als bei dem Handeln von Gemeinschaftsorganen (s.o. 3.), manchmal sogar äußerst streng erscheinen. Wenn Beschränkungen von Grundfreiheiten durch geschriebene Rechtfertigungsgründe oder nach ungeschriebenen zwingenden Erfordernissen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein können, so ist dabei jeweils der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Er wird vom EuGH durchaus auch bei mittelbaren Diskriminierungen herangezogen (etwa Rs. C-350/96 – Clean Car, Slg. 1998, I-2521, Rn. 31; Rs. C-281/98 – Angonese, Slg. 2000, I-4139, Rn. 42). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz fungiert hier nach der Terminologie der deutschen Literatur als „Schranken-Schranke“. Manche Autoren betrachten die Verfolgung eines legitimen Zwecks als Teil des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, doch geht diese Frage wohl richtigerweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus.

Der Gerichtshof hat den Grundsatz schon vor langer Zeit als Art. 30 S. 2 EG/36 S. 2 AEUV (damals Art. 36 S. 2 EWGV) zugrundeliegend bezeichnet und aus ihm abgeleitet, dass die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Beschränkung „auf das Maß dessen zu beschränken ist, was zur Erreichung der rechtmäßig verfolgten Ziele des Gesundheitsschutzes erforderlich ist“ (EuGH Rs. 174/82 – Sandoz, Slg. 1983, 2445, Rn. 18; EuGH Rs. 247/84 – Motte, Slg. 1985, 3887, Rn. 23; EuGH Rs. 304/84 – Muller, Slg. 1986, 1511, Rn. 23). Von „objektiven Erfordernissen“ für die Maßnahme war schon zuvor gesprochen worden (EuGH Rs. 132/80 – United Foods, Slg. 1981, 995, Rn. 28), in der damals aktuellen Rechtsprechungslinie zu Zusatzstoffen folgte dem auch etwa das Urteil zum Reinheitsgebot (EuGH Rs. 178/84 – Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 1227, Rn. 44 f.). Bei den verschiedenen Grundfreiheiten taucht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf. Bei den Personenverkehrsfreiheiten Niederlassungsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit ist die Rechtsprechung weniger streng, doch kann man streiten, ob hier die Verhältnismäßigkeitsprüfung oder nicht vielmehr schon der Beschränkungstatbestand variieren. Nach ständiger Rechtsprechung gilt, dass die Anforderungen „geeignet sein müssen, die Verwirklichung des mit ihnen angestrebten Ziels zu gewährleisten, und dass sie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels Erforderliche hinausgehen dürfen“ (EuGH Rs. C-288/89 – Stichting Collective Antennevoorziening Gouda, Slg. 1991, I-4007, Rn. 15; EuGH Rs. C-384/93 – Alpine Investments, Slg. 1995, I-1141, Rn. 45; ähnlich EuGH Rs. C-164/99 – Portugaia, Slg. 2002, I-787, Rn. 19; EuGH Rs. C-94/04 – Cipolla, Slg. 2006, I-11421, Rn. 64; EuGH Rs. C-483/99 – Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-4781, Rn. 45; EuGH Rs. C-185/04 – Öberg, Slg. 2006, I-1453, Rn. 19). Die Beweislast liegt beim Mitgliedstaat, er muss u.a. die Verhältnismäßigkeit dartun (etwa EuGH Rs. C-167/01 – Inspire Art, Slg. 2003, I-10155, Rn. 140; auch schon EuGH Rs. 251/78 – Denkavit, Slg. 1979, 3369, Rn. 24) und sein Vorbringen „von einer Untersuchung der Geeignetheit und der Verhältnismäßigkeit der von diesem Staat erlassenen beschränkenden Maßnahme begleitet sein“ lassen, also genaue Tatsachen anführen (EuGH Rs. C-8/02 – Leichtle, Slg. 2004, I-2641, Rn. 45; EuGH Rs. C-185/04 – Öberg, Slg. 2006, I-1453, Rn. 23). Manchmal überlässt der EuGH die nähere Beurteilung aber dem nationalen Gericht (etwa EuGH Rs. C-94/04 – Cipolla, Slg. 2006; I-11421, Rn. 65 ff.).

Hinsichtlich der Geeignetheit soll ausreichen, dass das angestrebte Ziel dem Grundsatz nach gefördert wird (vgl. EuGH Rs. 152/78 – Kommission/Frankreich – Alkoholische Getränke, Slg. 1980, 2299, Rn. 18), die Maßnahme darf nicht bei ihrem Erlass als „offensichtlich ungeeignet zur Verwirklichung des angestrebten Zieles“ erscheinen (EuGH Rs. 40/72 – Schröder, Slg. 1973, 125, Rn. 14): Gelegentlich kann etwa ein Wohnsitzerfordernis nicht geeignet sein (EuGH Rs. 350/96 – Clean Car, Slg. 1998, I-2521, Rn. 34). Beim Gläubigerschutz durch Mindestkapitalerfordernis für eine Auslandsgesellschaft mit tatsächlichem Inlandssitz etwa sah der EuGH die Geeignetheit als nicht gegeben an, da bei echten Auslandsgesellschaften kein Erfordernis bestehe (EuGH Rs. C-212/97 – Centros, Slg. 1999, I-1459, Rn. 35) und hielt eine weitere Untersuchung nicht einmal für nötig, da potentielle Gläubiger über den ausländischen Charakter der Gesellschaft hinreichend unterrichtet seien (EuGH Rs. C-167/01 Inspire Art, Slg. 2003, I-10155, Rn. 135). Das Argument der Inkonsequenz einer Regelung kann aber auch damit zurückgewiesen werden, dass so gerade eine geringere und angemessenere Beeinträchtigung gegeben sei (so EuGH Rs. C-262/02 − Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-6569, Rn. 33 ff.). Bei der Geeignetheit werden zuweilen aber auch mitgliedstaatliche Ermessensspielräume anerkannt (EuGH Rs. C-394/97 – Heinonen, Slg. 1999, I-3599, Rn. 43).

Besonders wichtig ist die Prüfung der Erforderlichkeit. Hier ist zu fragen, ob weniger strenge Maßnahmen möglich sind (schon EuGH Rs. 40/82 – Kommission/Großbritannien, Slg. 1982, 2793, Rn. 41). Dabei kann auf die „derzeit verfügbaren technischen Mittel und deren extrem hohe Kosten“ Bezug zu nehmen sein (vgl EuGH Rs. C-262/02 – Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-6569, Rn. 34). Zahlreich sind die Fälle, in denen der EuGH Informationsvorschriften als ausreichend zur Zielerreichung ansah und Verbotsvorschriften daher nicht gerechtfertigt waren. Statt bestimmte Verkaufsbezeichnungen Erzeugnissen mit bestimmten Eigenschaften vorzubehalten, kann eine Natur und Merkmale des Erzeugnisses anzeigende Etikettierung genügen (EuGH Rs. 178/84 – Kommission/ Deutschland, Slg. 1987, 1227, Rn. 35; EuGH Rs. C-184/96 – Kommission/Frankreich, Slg. 1998, I-6197, Rn. 22). Auf dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beruht auch, dass im Lauterkeitsrecht auf die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (so ausdrücklich EuGH Rs. C-220/98 – Estée Lauder, Slg. 2000, I-117, Rn. 28; Unlauterer Wettbewerb (Grundlagen)). Einem System nachträglicher Anmeldungen kann Vorrang vor vorherigen behördlichen Genehmigungen zuzumessen sein (etwa schon EuGH verb. Rs. C-163, 165 und 250/94 – Sanz de Lera, Slg. 1995, I-4821, Rn. 23 ff.). Ein sehr weites Ermessen der Behörde bei der Genehmigung kann die Maßnahme nicht erforderlich machen (EuGH Rs. 483/99 – Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-4781, Rn. 51); vielmehr muss ein Genehmigungssystem „auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruhen, die den betroffenen Unternehmen im Voraus bekannt sind, und jedem, der von einer derartigen Maßnahme betroffen ist, muss der Rechtsweg offen stehen (EuGH Rs. C-205/99 – Analir, Slg. 2001, I-1271, Rn. 38; EuGH Rs. C-463/00 – Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-4581, Rn. 69, 73 ff., auch in Gegenüberstellung zu EuGH Rs. C-503/99 – Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-4809, Rn. 48 ff.). Rechtssicherheit und Rechtsschutzmöglichkeit werden also vom EuGH gefordert. Ein vorheriges Genehmigungsverfahren ist nur erforderlich, „wenn eine nachträgliche Kontrolle zu spät käme, um deren Wirksamkeit sicherzustellen und damit das verfolgte Ziel zu erreichen“ (EuGH Rs. 390/99 – Canal Satélite, Slg. 2002, I-607, Rn. 39). Es kann unnötig sein, so dass einem vorherigen Anmeldeverfahren Vorrang einzuräumen ist (EuGH Rs. C-300/01 – Salzmann, Slg. 2003, I-4899, Rn. 50f.), und auch wenn ein Erfordernis einer vorherigen Erklärung angemessen ist, kann doch die bei ihrer verspäteten Abgabe vorgesehene Sanktion wie automatische Unwirksamkeit eines Vertrags außerhalb eines angemessenen Verhältnisses zu dem angestrebten Ziel sein (EuGH Rs. C-213/04 – Burtscher, Slg. 2005, I-10309, Rn. 54 ff.).

Ferner ist eine Doppelkontrolle bei Vergleichbarkeit nicht erforderlich (schon EuGH Rs. 251/78 – Denkavit, Slg. 1979, 3369, Rn. 23). Dies gilt auch bei Berufsqualifikationen (EuGH Rs. C-340/89 – Vlassopoulou, Slg. 1989, I-2357), hingegen nur eingeschränkt bei Bioziden (bereits EuGH Rs. 272/80 – Biologische Producten, Slg. 1981, 3277, Rn. 13 f.; Nichtdiskriminierung eingeführter Produkte verlangt schon EuGH Rs. 5/77 – Tedeschi/Denkavit, Slg. 1977, 1555, Rn. 42 f.). Schon früh hat der EuGH etwa zur Künstlervermittlung ausgeführt, das Genehmigungserfordernis „erweist sich nicht als objektiv notwendig, wenn die Leistung von einem zur öffentlichen Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats gehörenden Stellenvermittlungsbüro erbracht wird oder wenn der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistende dort eine Genehmigung besitzt, die unter Voraussetzungen erteilt worden ist, welche mit denen des Staates, in dem die Leistung erbracht wird, vergleichbar sind, und in jenem Staat die gesamte Vermittlungstätigkeit des Büros ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat die Leistung erbracht werden soll, einer angemessenen Beaufsichtigung unterstellt ist.“ (EuGH Rs. 110/78 – Van Wesemael, Slg. 1979, 35, Rn. 30); so ergibt sich ein eingeschränktes Herkunftslandprinzip. Doch bedeutet nach dem EuGH „der Umstand, dass ein Mitgliedstaat weniger strenge Vorschriften erlässt als ein anderer Mitgliedstaat, nicht, dass dessen Vorschriften unverhältnismäßig und folglich mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind“ (Rs. C-384/93 – Alpine Investments, Slg. 1995, I-1141, Rn. 51; Rs. C-262/02 – Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-6569, Rn. 37).

Die Rechtsprechung des EuGH vermittelt den Eindruck, dass die Angemessenheit bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine geringe Rolle spiele. Gelegentlich scheint, auch wenn die Wendung „nicht außer Verhältnis“ verwandt wird, vielleicht doch eher die Erforderlichkeit gemeint (vgl. EuGH Rs. C-94/04 – Cipolla, Slg. 2006, I-11421, Rn. 70). Bestimmte Ausnahmen von beschränkenden Maßnahmen – bei denen indes auch das Inkonsequenzargument nicht fernliegt – können dazu führen, dass die Grundfreiheit weniger beeinträchtigt wird und die Maßnahme damit „in einem angemesseneren Verhältnis zu dem angestrebten Ziel“ steht (EuGH Rs. C-262/02 – Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-6569, Rn. 35 f.).

Auch soweit nach der Rechtsprechung Maßnahmen Privater an den Grundfreiheiten zu messen sind (allgemein oben Grundfreiheiten (allgemeine Grundsätze); insbesondere Arbeitnehmerfreizügigkeit, Dienstleistungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit), stellt sich bei Vorliegen einer Beschränkung die Frage nach der Rechtfertigung und der Verhältnismäßigkeit. Der EuGH fordert hier häufiger seinen Formulierungen nach nicht „zwingende Erwägungen des Allgemeininteresses“, sondern lässt bereits „sachliche Erwägungen“ ausreichen (Rs. C-281/98 Angonese, Slg. 2000, I-4139, Rn. 42; von „berechtigt(en)“ Zwecken spricht Rs. C-415/93 Bosman, Slg. 1995, I-4921, Rn. 106), gesteht die Geltendmachung etwa der öffentlichen Ordnung aber auch Privaten zu (Rs. C-415/93 Bosman, Slg. 1995, I-4921, Rn. 86). Danach gibt es dann also wohl weitere Rechtfertigungsmöglichkeiten als bei staatlichen Beschränkungen der Grundfreiheiten. In der Literatur ist auch erwogen worden, ob Private nur einem Willkürverbot unterliegen sollen. Jedenfalls sind die Grundrechte desjenigen, dem die Beschränkung vorgeworfen wird, zu beachten, so die Vereinigungsfreiheit (EuGH Rs. C-415/93 – Bosman, Slg. 1995, I-4921) oder die Koalitionsfreiheit (EuGH Rs. C-341/05 Laval, Slg. 2007, I-11767, Rn. 103; EuGH Rs. 438/05 International Transport Workers’ Federation, Slg. 2007, I-10779, Rn. 77). Bezüglich einer staatlichen Schutzpflicht gegen eine Brenner-Blockade hat der EuGH eine Abwägung zwischen Warenverkehrsfreiheit und Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit vorgenommen (EuGH Rs. C-112/00 Schmidberger, Slg. 2003, I-5659, Rn. 77 ff.).

Neuerdings findet sich im Sekundärrecht eine Art Definition der Verhältnismäßigkeit, nämlich in Art. 16(1)(III)(c) der Dienstleistungs-RL 2006/ 123: „die Anforderung muss zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet sein und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.“ Dabei bezieht sich diese Bestimmung auf den Dienstleistungsverkehr, während es in Art. 9(1)(c) zu Genehmigungsregelungen bei Niederlassungen nur heißt: „das angestrebte Ziel kann nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden, insbesondere weil eine nachträgliche Kontrolle zu spät erfolgen würde, um wirksam zu sein.“ Ersichtlich ist dies an die dargestellte Rechtsprechung zum Primärrecht angelehnt.

5. Ausübung von Gemeinschaftskompetenzen

Nach Art. 5(3) EG/5 EU (2007) gehen die Maßnahmen der Gemeinschaft nicht über das für die Erreichung der Ziele des Vertrags erforderliche Maß hinaus. Die durch den Maastrichter Vertrag eingefügte Bestimmung wird als Niederlegung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gesehen. Sie stellt klar, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch bei der Kompetenzausübung gegenüber den Mitgliedstaaten gilt.

6. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und (mitgliedstaatliches) Privatrecht

Der gemeinschaftsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann bei der Grundfreiheitenanwendung (s.o. 4) auch Privatrechtsnormen erfassen (sogleich a), ferner stellt sich zum mitgliedstaatlichen Privatrecht die Frage nach der Geltung eines Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (s. unten b).

a) Soweit nationales Privatrecht eine Beschränkung von Grundfreiheiten enthält, kommt eine Rechtfertigung durch zwingende Erwägungen des Allgemeininteresses in Betracht, die aber dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht werden muss. Bei der Kontrolle nationalen Privatrechts gilt insoweit der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Beschränkungen müssen selbst bei zwingenden Erwägungen des Allgemeininteresses verhältnismäßig sein. Man kann insoweit auch von einer Rationalitätskontrolle sprechen. Befürchtungen einer „allgemeinen Verhältnismäßigkeitskontrolle über alles Zivilrecht“ (Ernst Steindorff) ist allerdings die Keck-Rechtsprechung entgegenzusetzen. Die Verhältnismäßigkeitskontrolle muss angesichts der Bindung der Gemeinschaft selbst an die Grundfreiheiten wohl auch für die Normen des Gemeinschaftsprivatrechts gelten (s.u. 7.).

b) Eine andere Frage ist, ob mitgliedstaatliches Privatrecht unabhängig vom Gemeinschaftsrecht einem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterliegt bzw. selber einen solchen enthält. Die Frage wird jedoch wenig behandelt und scheint rechtsvergleichend noch kaum analysiert. Zum Teil wird vertreten, dass auch das Privatrecht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterliege. Einige Autoren machen dabei ausdrückliche Anleihen bei den Entwicklungen im Öffentlichen Recht. Dies kann aber nicht als allgemein anerkannt gelten. Gewiss ist hingegen, dass im Privatrecht bei der Rechtsausübung vielfach Angemessenheitserwägungen anzustellen sind. Hierzu wird insbesondere auf das Gesellschafts-, Versicherungs- und Arbeitskampfrecht hingewiesen, doch lassen sich auch allgemeinbürgerlichrechtliche Beispiele wie die Voraussetzungen der Rechtfertigungsgründe, Wucher, Kontrolle von Vertragsstrafen, Ausübung des Zurückbehaltungsrechts und anderes finden. Jedenfalls ist zu betonen, dass eine allgemeine Verhältnismäßigkeitskontrolle privaten Handelns gerade nicht anerkannt ist – sie wäre auch ein zu starker Eingriff in die Privatautonomie.

7. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Gemeinschaftsprivatrecht

Ebenso wie mitgliedstaatliches Privatrecht (eben 6.) wird man Gemeinschaftsprivatrecht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der Grundfreiheitenkontrolle unterstellen müssen. Das heißt, auch Gemeinschaftsprivatrecht darf die Grundfreiheiten nicht unverhältnismäßig beschränken. Man könnte hier etwa an den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Vergaberechts und vielleicht auch die Kohärenz der Gewährung von verbraucherschützenden Widerrufsrechten denken. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wäre dann gestützt auf die Grundfreiheiten ein Gestaltungsprinzip des Gemeinschaftsprivatrechts.

Darüber hinaus kann man aber die Frage stellen, ob Gemeinschaftsprivatrecht nicht nur selbst inhaltlich dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, sondern auch seinerseits für das Handeln Privater einen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aufstellt. Für mitgliedstaatliches Privatrecht wird derartiges wie gesehen in der Wissenschaft gelegentlich diskutiert, für Gemeinschaftsprivatrecht liegt der Gedanke daher nahe. Bei dem gegenwärtigen Entwicklungsstand des Gemeinschaftsprivatrechts lassen sich durchaus Elemente der Verhältnismäßigkeit ausmachen, aber kein allgemeiner Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Die RL 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sieht in Art. 3(1) nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklauseln als missbräuchlich an, wenn sie „entgegen den Geboten von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verursacht.“ Die Verbrauchsgüterkauf-RL (RL 1999/44) kennt in Art. 3(2) und (5) die „angemessene Minderung des Kaufpreises“ und schließt in Art. 3(3)(II) Nachbesserungs- und Ersatzlieferungsanspruch aus, wenn diese „unverhältnismäßig“ sind; UAbs. 2 erläutert dann noch, wann die Abhilfe als „unverhältnismäßig“ gilt. Die neue Verbraucherkredit-RL (RL 2008/48) kennt in Art. 16(2) eine „angemessene und objektiv gerechtfertigte“ Vorfälligkeitsentschädigung, weitere Beispiele dürften sich finden lassen. Eine Verwandtschaft zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz weist auch das Rechtsmissbrauchsverbot auf, das im Gemeinschaftsrecht anerkannt ist (EuGH Rs. C-373/97 – Diamantis, Slg. 2000, I-1705). Indes wäre ein allgemeiner Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Kontrollmaßstab privatrechtlichen Handelns jedoch im Gemeinschaftsprivatrecht ebenso wie im mitgliedstaatlichen Privatrecht abzulehnen, da er die Privatautonomie aushöhlte. Aktuelle wissenschaftliche Regelwerke enthalten dergleichen denn auch ganz zu Recht nicht.

Literatur

Franz Wieacker, Geschichtliche Wurzeln des Prinzips der verhältnismäßigen Rechtsanwendung, in: Festschrift für Robert Fischer, 1979, 867 ff., Hans Kutscher, Georg Ress, Francis Teitgen, Felix Ermacora, Giovanni Ubertazzi, Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in europäischen Rechtsordnungen, 1985; Ernst Steindorff, Anmerkung zu EuGH 2.8.1993 – verb. Rs. C-259, 331 und 332/91 (Allué II), Juristenzeitung 1994, 95 ff.; Ulrich Everling, Will Europe Slip on Bananas?, Common Market Law Review 33 (1996) 401 ff.; Eckhard Pache, Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Gemeinschaft, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1999, 1033 ff.; Thomas von Danwitz, Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Gemeinschaftsrecht, Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht 2003, 393; Oliver Koch, Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, 2003; Dirk Ehlers, § 7: Allgemeine Lehren, in: idem (Hg.), Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 2. Aufl. 2005; Jürgen Schwarze, Europäisches Verwaltungsrecht, Entstehung und Entwicklung im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft, 2. Aufl. 2005.

Abgerufen von UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts – HWB-EuP 2009 am 26. April 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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