Europäischer Binnenmarkt und Währung: Unterschied zwischen den Seiten

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von ''[[Norbert Reich]]''
von ''[[Caroline Kleiner]]''
== 1. Grundlagen ==
== 1. Begriff, Gegenstand und Zweck ==
Der durch die sog. „Einheitliche Europäische Akte“ (EEA) von 1987 eingeführte Begriff des ''Binnenmarktes ''setzt eine Tendenz in der frühen Rechtsprechung des [[Europäischer Gerichtshof|EuGH]] (Rs.&nbsp;15/81 – ''Gaston Schul'','' ''Slg. 1982, 1409, Rn.&nbsp;33) fort, den „Gemeinsamen Markt“ als System zur Beseitigung aller Hemmnisse im innergemeinschaftlichen Handel zu begreifen „mit dem Ziele der Verschmelzung der nationalen Märkte zu einem einheitlichen Markt, dessen Bedingungen denjenigen eines ''wirklichen Binnenmarktes''<nowiki> [Hervorhebung durch den Verfasser] möglichst nahekommen“. Exemplarisch war die </nowiki>''Cassis-''Entscheidung (EuGH Rs.&nbsp;120/78 – ''Rewe Zentral/ Bundesmonopolverwaltung'', Slg. 1979, 649), wonach gemäß Art.&nbsp;28 EG/34 AEUV (früher Art.&nbsp;30 EWGV) grundsätzlich den in einem Mitgliedstaat rechtmäßig auf den Markt gebrachten Waren der gesamte Gemeinsame Markt offen stehen sollte, sofern dem nicht „zwingende“ mitgliedstaatliche Erfordernisse des Verbraucher-, Lauterkeits- und Gesundheitsschutzes sowie der fiskalischen Kontrolle entgegenstünden. Daraus hatte die [[Europäische Kommission]] das Prinzip der „gegenseitigen Anerkennung“ von Produktstandards hergeleitet und in ihrem Weißbuch vom 14.6.1985 diesen Grundsatz aufgegriffen, um den Binnenmarkt zu „vollenden“ (KOM(1985) 310 endg.). Die Kommission führt darin aus:
Obwohl die Währung in verschiedenen Bereichen des Rechts verwendet wird, existiert keine gesetzliche Definition des Begriffs. Die Währung ist eine besondere Kategorie des Rechts, die sich nicht nur mit den Geldzeichen identifiziert. Die Relativität des Begriffs Geld wird im Schrifttum häufig betont. Es handelt sich tatsächlich um einen abstrakten Begriff.


„In den Fällen, in denen eine Harmonisierung der Vorschriften und Normen nicht aus gesundheits-, sicherheits- und industriepolitischen Gründen als wesentlich angesehen wird, muss die sofortige uneingeschränkte Anerkennung unterschiedlicher Qualitätsnormen ... die Regel sein“.
Währung als rechtlicher Begriff sollte vom Geldkonzept unterschieden werden. Geld ist, wirtschaftlich gesehen, ein Tauschmittel, ein Wertmaßstab und ein Wertmesser. Im Gegensatz dazu ist die Währung ein Rechtsbegriff: unter einer Währung versteht man eine bestimmte Rechnungseinheit eines Geldsystems eines Landes oder eines Währungsgebietes. Die Währung ist das Rückgrat eines Geldsystems, das seinerseits das Fundament einer Wirtschaftsordnung ist. Obwohl beide Wörter auch auf englisch (''money ''und'' currency'') und auf französisch (''argent ''und ''monnaie'') existieren, ist der Unterschied nicht so klar, wie er in der deutschen Sprache ist (zum Beispiel wurde das Gesetz, das die neue Deutsche Mark 1948 einführte, als „das Währungsgesetz“ und nicht „Geldgesetz“ betitelt). Der Begriff „Geld“ ist von daher allgemeiner und das Fundament der Definition der Währung.


Das Prinzip der Anerkennung der Produktstandards des Ursprungslandes für den Warenverkehr in der gesamten Europäischen Gemeinschaft ist primär für Qualitäts-, Kennzeichnungs- und Verpackungsregelungen im Bereich des freien Warenverkehrs entwickelt worden. Dieses Prinzip wurde später als – wenn auch nicht unbeschränktes – sog. [[Herkunftslandprinzip]] auf alle Verkehrsfreiheiten ([[Grundfreiheiten (allgemeine Grundsätze)|Grundfreiheiten]]), insb. im Bereich des Dienstleistungsverkehrs ([[Dienstleistungsfreiheit]]) und der freien Niederlassung ([[Niederlassungsfreiheit]]) erweitert. In der Literatur wurde auf seinen kollisionsrechtlichen Gehalt verwiesen, was zu einen „Wettbewerb der Privatrechtsordnungen im Europäischen Binnenmarkt“ führen könne. Dieses kollisionsrechtliche Verständnis der Verkehrsfreiheiten gilt allerdings nur für sog. „Binnenmarktsachverhalte“ und widerspricht damit in gewisser Weise dem Universalismus von Konfliktregelungen des Kollisionsrechts.
Dennoch ist eine präzise Definition des rechtlichen Konzepts der Währung schwer zu finden. Da die Währung verschiedene Bereiche des Rechts betrifft, ist es eine echte Herausforderung, eine allgemein gültige Definition zu finden. Der einfachste Ansatz besteht darin, die Funktionen der Währung zu analysieren. Im Rahmen von rechtlichen Schuldverhältnissen erfüllt die Währung zwei Funktionen: eine abstrakte und eine konkrete Funktion. Die Rechnungswährung (''money of account'', ''monnaie de compte'') bestimmt den Umfang der Währungsverbindlichkeiten. Sie vertritt die ''abstrakte ''Funktion des Geldes. Der Rechnungswährung entspricht auch der „institutionelle Geldbegriff“. Die Zahlungswährung (''money of payment'', ''monnaie de paiement'') leistet und tilgt die Währungsverbindlichkeit. Sie stellt die ''konkrete'' Funktion des Geldes dar. Diese Funktionen als Rechnungseinheit und als Tauschmittel sind zwar verbunden, aber doch klar voneinander zu trennen.


Die EEA kodifizierte das Binnenmarktkonzept in Art.&nbsp;14(2) EG/26(2) AEUV, wo sie das Ziel der Vollendung des Binnenmarktes (damals zum 31.12.1992) im Sinne eines umfassenden freien Verkehrs von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital festschrieb. Dieses Konzept hat zwar keine Direktwirkung, findet sich aber als Auslegungsprinzip in der neuen Rechtsprechung des EuGH wieder. Die EEA schuf hierfür besondere Kompetenznormen für die Gemeinschaft, die eine Mehrheitsentscheidung im Ministerrat, verbunden mit einem qualifizierten Vetorecht des Parlaments, durch das sog. Zusammenarbeitsverfahren nach Art.&nbsp;149 EWGV ermöglichte. Ein neuer Art.&nbsp;100a EWGV (jetzt Art.&nbsp;95 EG/114 AEUV) übertrug dem Ministerrat in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament umfassende Kompetenzen zum Erlass von „Maßnahmen“ zur Errichtung und zum Funktionieren des Binnenmarktes.  
Damit eine Währung beide Funktionen erfüllt, soll sie verschiedene Elemente beinhalten. Man kann den Begriff Währung auf drei Komponenten beschränken. Alle sind notwendig, damit eine Währung existiert. Erstens spielt die Funktion als ''Rechnungseinheit'' oder ''Werteinheit ''die wichtigste Rolle. Eine Rechnungseinheit ist eine Maßeinheit, deren Wert auf einem Kompromiss beruht. Früher bezeichneten die Gesetzgeber die Rechnungseinheit mittels einer bestimmten Menge von Edelmetall. Heute wird der Wert der Rechnungseinheit auf dem Währungsmarkt bestimmt. Das zweite grundlegende Element der Währung findet sich in der abstrakten Vermögensmacht oder „Kaufkraft“. Diese „abstrakte Vermögensmacht“ wurde schon von ''Friedrich Carl von'' ''Savigny'' identifiziert. Das bedeutet, dass die Währung ein spezielles und subjektives Recht enthält, das alle Typen von Verbindlichkeiten, auch zukünftige Verbindlichkeiten, tilgen kann. Drittens braucht die als Rechnungseinheit fungierende Vermögensmacht eine Verkörperung oder einen Träger, um sich zu materialisieren. Beide Elemente erlauben es der Währung, als Tauschmittel zu dienen. Die Vermögensmacht kann sich in mehreren Trägern verkörpern. Diese sind die äußere Manifestierung der Währung.  


Der Vertrag von Amsterdam führte hierfür das Verfahren der ''Mitentscheidung von Parlament und Rat ''nach Art.&nbsp;251 EG ein. Der Vertrag von Lissabon hält an diesem Verfahren zur Verwirklichung des Binnenmarktes fest, Art.&nbsp;294 AEUV.
Es ist üblich, zwischen Münzgeld, Papiergeld, Buchgeld und Computergeld zu unterscheiden. Alle entsprechen einer „Generation“ in der Währungsentwicklung. In rechtlicher Hinsicht werden diese Träger der Kaufkraft nur in zwei Kategorien eingeteilt. Münzgeld und Papiergeld (Banknoten) sind Geldzeichen, und Geldzeichen sind juristisch als bewegliche Sachen zu betrachten. Geldzeichen – oder Sachgeld – seien „bewegliche Sachen, die, nach einer Rechnungseinheit gestückelt, bestimmungsgemäß zum Nominalwert als Tauschmittel dienen, als solche von Rechts wegen anerkannt sind und vom Gläubiger nicht abgelehnt werden dürfen“ (''Karsten Schmidt''). Seit dem Fortfall der Pflicht der Zentralbank, Banknoten in Gold umzutauschen, können Banknoten nicht mehr mit einem Wertpapier verglichen werden. Münzgeld und Papiergeld sind deswegen dem Regime der beweglichen Sachen unterworfen, spezielle Vorschriften bleiben vorbehalten, wie die Maßgabe, gesetzliches Zahlungsmittel zu sein, und die Vorschriften gegen Geldfälschung. Im Gegensatz dazu sind Buchgeld und Computergeld – auch „elektronisches Geld“ genannt – keine beweglichen Sachen sondern Forderungen gegen Kreditinstitute. Regelmäßig handelt es sich um Forderungen aus einem Girokonto. Das Buchgeld (oder Giralgeld) trägt seinen Namen daher, dass der Verkehr damit allein durch buchmäßige Abrechnung ohne Hingabe von Geldzeichen erfolgt. In dieser Perspektive sollte nicht zwischen Buch- und Computergeld unterschiedet werden. Die Andersartigkeit liegt nur darin, dass heute alle Buchungen elektronisch gespeichert werden. Unabhängig davon stellen Sachgeld und Buchgeld nur verschiedene Erscheinungsformen der Vermögensmacht dar, die jede Währung enthält und die als Rechnungseinheit formuliert wird. Diese drei monetären Elemente stehen in innerem Zusammenhang miteinander, sind aber von unterschiedlichen Rechtsnormen geregelt. Dies erklärt weshalb, abhängig von der Funktion der Währung in der jeweiligen Verbindlichkeit, unterschiedliche Rechtsnormen Anwendung finden.


== 2. „Negativ-“ vs. „Positivintegration“ ==
Im Privatrecht und im [[Internationales Privatrecht|internationalen Privatrecht]] wirft die Währung eine Reihe von Fragen auf. Die Lösung dieser Fragen hängt davon ab, welche Funktion die Währung erfüllt. Im Rahmen einer Geldverbindlichkeit ist zunächst die Rechnungswährung zu bestimmen. Nach der herrschenden Meinung wird die Frage, welche Währung geschuldet ist, von dem Schuldstatut geregelt. Das ist sowohl die schweizerische, als auch die deutsche Sicht (Art.&nbsp;147 Abs.&nbsp;2 schweiz. IPRG). Im französischen Recht hat sich die Rechtsprechung an der Auslegung des Vertrages orientiert. Als zweites stellt sich die Frage des Wertes der Rechnungseinheit. Sofern die Parteien selbst eine Geldwertklausel bezeichnet haben, hängt das Schicksal der Klausel vom Schuldstatut (''lex contractus'') ab. Das ist die Lösung zum Beispiel im deutschen und englischen Recht. Im französischen Recht hat die Rechtsprechung eine andere Methode vorgezogen und eine Sachnorm gebildet, wonach die Geldwertklauseln in internationalen Verträgen immer gültig seien (''Cour de Cassation'', Cass. civ. 1<sup>re</sup> 21.6.1950, Revue critique 1950, 609). Falls die Parteien nichts vorhergesehen haben, stellt sich die Frage, welche Rechtsordnung über den Wert der Rechnungswährung entscheidet, das heißt, ob das Nominalismusprinzip angewandt werden solle. Die Anwendung der so genannten ''lex monetae ''(Währungsstatut) war bis dem Ende des zweiten Weltkrieges ein weitverbreitetes Prinzip. Heute ist die Mehrheitsmeinung für die Anwendung des Schuldstatuts. Was die Zahlungswährung betrifft, stellt sich auch die Frage der Bestimmung der Zahlungswährung. Es handelt sich um die Frage, wann ausländisches Geld geschuldet ist und ob die Schuld mit inländischem Geld erfüllt werden kann. Wenn deutsches Recht anwendbar ist, erlaubt §&nbsp;244 BGB, eine in einer anderen Währung als Euro ausgedrückte Geldschuld im Inland in Euro zu bezahlen, sofern nicht die Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich vereinbart ist. Kollisionsrechtlich fällt diese Frage nach schweizerischem IPR in das Gebiet des Zahlungsstatuts, das heißt unter das Recht des Zahlungsortes oder die ''lex loci solutionis'' (Art.&nbsp;147 Abs.&nbsp;3 IPRG). Dies ist auch die Lösung in Art.&nbsp;11(2) EVÜ und Art.&nbsp;12(2) Rom I-VO (VO&nbsp;593/2008), sofern die Zahlungswährung als Zahlungsmodalität gesehen ist. Diese Lösung steht im Einklang mit dem Umstand, dass die [[Eingriffsnormen]] (''lois de police'') der Rechtsordnung des Staates des Zahlungsortes Anwendung finden können.
Der Binnenmarktgrundsatz hat nach Erlass der EEA sowohl im Primärrecht zu den Grundfreiheiten als auch im Sekundärrecht auf der Grundlage von Art.&nbsp;95 EG/114 AEUV eine ungeahnte Dynamik entfaltet. Er zeigt sich in zwei Richtungen, die in der Literatur als „Negativ“- bzw. „Positivintegration“ bezeichnet werden. Damit ist das spezifische Verhältnis von Gemeinschaftsrecht zu mitgliedstaatlichen Regelungen gemeint, sofern sie sich auf die Verkehrsfreiheiten auswirken. Sie hat auch Auswirkungen auf Privatrechtsverhältnisse durch den Grundsatz der (beschränkten) „horizontalen Direktwirkung“.


=== a) „Negativintegration“ ===
== 2. Tendenzen der Rechtsentwicklung ==
Unter Negativintegration werden zunächst alle gemeinschaftlichen Maßnahmen begriffen, die eine Beseitigung oder Reduzierung staatlicher Hemmnisse für den Binnenmarkt zum Ziel haben oder bereits bewirken. Im Vordergrund der Betrachtung steht dabei die Rechtsprechung des EuGH, die den [[Grundfreiheiten (allgemeine Grundsätze)|Grundfreiheiten]] des Binnenmarktes ([[Warenverkehrsfreiheit|Warenverkehrs-]], Personen- (sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständige &#91;[[Niederlassungsfreiheit]]&#93;, später Unionsbürger &#91;[[Unionsbürgerschaft]]&#93;), [[Dienstleistungsfreiheit|Dienstleistungs-]] und [[Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit]]) Direktwirkung zuerkennt und hieran Beschränkungs- und Diskriminierungswirkungen ([[Diskriminierungsverbot (allgemein)|Diskriminierungsverbot]]) staatlicher Maßnahmen misst. Diese außerordentlich umfangreiche EuGH-Rechtsprechung ist hier nicht im Einzelnen darzustellen. Sie bewirkt zunächst, dass eine staatliche Regelung, deren Nichtkonformität mit dem Binnenmarkt feststeht oder festgestellt ist, nicht weiter von staatlichen Gerichten und sonstigen Institutionen angewendet werden kann (''Anwendungsvorrang'' des Gemeinschaftsrechts). Von nachteiligen staatlichen Maßnahmen betroffene Personen (EU-Unternehmen wie Unionsbürger) können sich auf die Direktwirkung der Verkehrsfreiheiten als „subjektive Rechte“ vor staatlichen Gerichten berufen und so erreichen, dass ihren wirtschaftlichen oder (soweit geschützt) persönlichen Belangen Vorrang vor entgegenstehenden staatlichen Regelungen eingeräumt wird; gegebenenfalls können sie sogar Schadenersatzansprüche gegen den Mitgliedstaat vorbringen, der in „hinreichend qualifizierter“ Weise gegen drittschützendes Gemeinschaftsrecht verstoßen hat (''Grundsatz des effektiven individuellen Rechtsschutzes'').  
Umstritten waren lange die Theorien, die versuchen, den Ursprung der Währung zu erklären. Die von dem Wirtschaftswissenschaftler ''Knapp''<nowiki> entwickelte staatliche Theorie des Geldes behauptet, dass „das Geld [] ein Geschöpf der Rechtsordnung [ist]“. Diese Theorie schränkt den Begriff ein. So wären allein diejenigen beweglichen Sachen als Geld anzusehen, die vom Staat ausgegeben werden. Buch- oder Giralgeld seien nach dieser Theorie kein Geld. Was jedoch aus dieser Theorie gefolgert kann, ist das Währungsmonopol des Staates und sein Monopol bei der Ausgabe von Geldzeichen, die Bestandteil der Währungshoheit sind. Es steht außer Zweifel, dass die Souveränität dem Staat – oder einem von Staaten eingerichteten supranationalen Hoheitsträger – allein das Privileg einräumt, die Geldeigenschaft von Wertzeichen festzulegen und diese Zeichen in Umlauf zu bringen. Infolgedessen darf allein der Staat, der die Währung emittiert hat, sie beschreiben und regeln. Dieses Prinzip wurde schon 1929 vom Ständigen Internationalen Gerichtshof </nowiki>beschrieben (StIGH, 12.7.1929, ''Serbian Loans and Brazilian Loans'', Series A Nos. 20/21).


Die Wirkung des Gemeinschaftsrechts ist „negativ“ insoweit, als es nicht selbst die Standards des mitgliedstaatlichen Rechts festsetzt, die an Stelle der früheren treten sollen, die mit dem Gemeinschaftsrecht kollidieren. Das Prinzip der „gegenseitigen Anerkennung“ modifiziert diese Negativwirkung insoweit, als es voraussetzt, dass ein Produkt – später auch eine Dienstleistung – wenigstens den Standards des Herkunfts- bzw. Ursprungstaates entsprechen muss, um im Binnenmarkt frei zirkulieren zu können. Insoweit hat der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung als Grundlage des Binnenmarktrechts nach der oben erwähnten ''Cassis-''Entscheidung auch eine mittelbare „Positivwirkung“, er überlässt den Mitgliedstaaten darüber hinaus noch einen gewissen, nach Maßgabe des vom EuGH überprüften Verhältnismäßigkeitsprinzips auszuübenden Spielraum, um entscheiden zu können, ob diese Standards vorrangigen Allgemeininteressen entsprechen, ohne protektionistisch zu wirken. Der Katalog der vom Gemeinschaftsrecht anerkannten „zwingenden“ Allgemeininteressen ist über die ''Cassis''-Entscheidung hinausgehend etwa auch auf Belange des Umweltschutzes und des Sozialschutzes von Arbeitnehmern erweitert worden, schließt aber rein ökonomische Gründe der Rechfertigung aus.
Im Gegensatz zur staatlichen Theorie hat ''Arthur'' ''Nußbaum'' die gesellschaftliche Theorie des Geldes entwickelt. Nach ''Nußbaum ''ist Geld all das, was von der Wirtschaftsgemeinschaft oder dem Markt als Geld betrachtet wird. Seine Theorie erklärt besonders das Phänomen des Notgeldes. Die Macht des Staates bezüglich des Verkehrs und der Schöpfung der Währung sei ein Privileg des Staates, keineswegs eine Notwendigkeit des Bestandes einer Währung. Der Streit, ob das Geld ein Geschöpf der Rechtsordnung oder seinem Ursprung nach Schöpfung der Gesellschaft ist, ist nicht mehr relevant. Die Währung als rechtliches Phänomen beruht auf der Anerkennung durch die Rechtsordnung und ist in diesem Sinne Erzeugnis der Rechtsordnung. Es ist keineswegs widersprüchlich, dass das Geld gleichzeitig als Produkt des Wirtschaftslebens und als Geschöpf der Rechtsordnung erscheint.


Die auf Art.&nbsp;95 EG/114 AEUV gestützte Binnenmarktgesetzgebung führt diese Prinzipien weiter und konkretisiert sie anhand des jeweiligen, hier nicht im Einzelnen darzustellenden Politikfeldes. Ihr geht es immer auch um Abbau von Handelshemmnissen, was vor allem durch eine sog. ''Binnenmarktklausel'' in den maßgebenden [[Richtlinie]]n erreicht werden soll: entspricht ein Produkt, eine Dienstleistung, eine personenspezifische Maßnahme den Standards der Richtlinie, so sollen sie vom Empfangs- bzw. Tätigkeitsstaat nicht mit zusätzlichen Auflagen und Beschränkungen versehen werden, sofern nicht entsprechende Schutzklauselverfahren vorgesehen und eingehalten sind (EuGH Rs.&nbsp;C-470/03 – ''AGM COS.MET'', Slg. 2007, I-2749). Diese „Negativwirkung“ einer Richtlinie wirkt ebenfalls „direkt“ zugunsten von Unternehmen und Unionsbürgern gegenüber dem Staat, der etwa eine Gemeinschaftsmaßnahme nicht korrekt oder nicht rechtzeitig umgesetzt hat. Insoweit verlängern sich subjektive Rechte auch in den Bereich des Sekundärrechts hinein, sofern die Position von (natürlichen und juristischen) Personen betroffen ist, die den Schutz des Unionsrechts genießen (sog. vertikale Direktwirkung von Richtlinien).
Die Debatte hat sich heute weg vom Ursprung des Geldes hin nach der Zukunft der Währung verlagert. Man kann zwei Tendenzen der Entwicklung des Privatrechts der Währung feststellen. Die erste betrifft die Träger oder Erscheinungsform der Währung (der Vermögensmacht): es handelt sich um die Entmaterialisierung des Verkehrs der Währung. Die zweite Tendenz bezieht sich auf die monetäre Einheit.


=== b) „Positivintegration“ ===
Die abstrakte Natur der Währung hat sich mit der Entsubstantialisierung offenbart. Früher war die herrschende Meinung der Ansicht, dass allein die Geldzeichen (Banknoten und Münzen), welche bewegliche Sachen sind, dem Begriff Währung entsprechen. Eine auf einem Bankkonto gutgeschriebene Summe war ein Kredit und keine Währung. Mit der exponentiellen Steigerung der bargeldlosen Zahlung, hat sich die Definition des Geldes offensichtlich verändert. Damit wird nunmehr ein Kontoguthaben auch als Geld betrachtet, weil es Geldfunktionen erfüllt. Die elektronische Währung ist eine weitere Ebene der Entsubstantialisierung des Geldes. Nur die Art der Buchung von Geld hat sich entwickelt; die sogenannte elektronische Währung bleibt eine Währung, da sie in einer Rechnungseinheit berechnet ist und eine abstrakte Vermögensmacht verkörpert.
Positivintegration bezeichnet den Prozess des Unionsrechts, anstelle einzelstaatlicher Schutznormen in den Bereichen Produktsicherheit, Verbraucher- und Umweltschutz, Arbeitnehmerrechte u.ä., solche auf Gemeinschaftsebene zu setzen. Hierfür kommen typischerweise Maßnahmen nach Art.&nbsp;95 EG/114 AEUV zur Binnenmarktverwirklichung in Betracht, der insoweit eine ''Doppelfunktion i''m Sinne der beschriebenen „Negativ-„ und Positivintegration“ hat. Die Rspr. des EuGH (Rs.&nbsp;C-359/92 – ''Bundesrepublik/Rat'', Slg. 1994, 3684) hat diese „Doppelwirkung“ des Binnenmarktkonzepts für den Bereich Produktsicherheit schon frühzeitig anerkannt und damit der Gemeinschaft die Kompetenz zuerkannt, Regelungen und Verfahren für die Produktsicherheit im Binnenmarkt zu setzen, auch wenn sie zu Freiverkehrshindernissen führen:


„Der freie Warenverkehr kann nämlich nur garantiert werden, wenn die Sicherheitsanforderungen für die Produkte in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht erheblich voneinander abweichen.(Rn.&nbsp;34, 37).
Gleichzeitig ist die Tendenz hin zu einer Vereinheitlichung der Währungen beachtenswert, wobei der Euro das eindrücklichste Symbol für diese Tendenz ist. Aber dies ist kein Einzelfall. In Afrika teilen heute noch einige vormals von Frankreich abhängige Länder den ''Franc CFA''. Die monetäre Einheit einer Region kann also auch anders als durch Übereinkommen verwirklicht werden. Die so genannte ''dollarisation'', die in Lateinamerika geschehen ist, oder die einseitige Einführung des Euro in einigen europäischen Ländern (Monaco, Andorra), die nicht der Eurozone angehören, beweisen diese Tendenz. Die Frage nach der Einführung einer gemeinsamen Währung beschäftigt gegenwärtig die MERCOSUR-Staaten. Dieser Trend wirft mehrere Fragen auf: wie ist die Zuständigkeit bezüglich der Währung zu regeln, wie soll auf die unilaterale Übernahme der gemeinsame Währung durch Drittstaaten reagiert werden. Was den Euro betrifft, haben die an der Währungsunion teilnehmenden Staaten auf die EU ihre währungshoheitlichen Befugnisse übertragen. In Deutschland wurde die Übertragung der Hoheitsrechte im „Maastricht-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts vom 12.10.1993 als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen (BVerfGE 89, 155). Die [[Europäische Zentralbank]] hat die alleinige Befugnis zur Geldpolitik und die Kompetenz zur währungspolitischen Rechtsetzung. Damit der Euro in den Drittstaaten anerkannt wird, hat der europäische Gesetzgeber das Kontinuitätsprinzip der Rechtsinstrumente festgelegt (Art. 3 VO&nbsp;1103/97).


Diese Rechtsprechung findet in anderen Bereichen ihre Entsprechung, etwa für den Insolvenzschutz von Pauschalreisenden (EuGH Rs.&nbsp;C-178/94 – ''Dillenkofer'', Slg. 1996, I-4845, Rn.&nbsp;36-39), für den Gesundheitsschutz (EuGH Rs.&nbsp;C-380/03 – ''Bundesrepublik/Parlament'' ''und Rat'', Slg. 2006, I-11573, Rn.&nbsp;93), allerdings ohne Verpflichtung, das jeweils höchste in einem Mitgliedstaat bestehenden Schutzniveau festzuschreiben (EuGH Rs.&nbsp;C-233/94 ''Bundesrepublik/ Rat''<nowiki>, Slg. 1997, I-2405 betreffend die Einlagensicherungs-RL [RL&nbsp;94/19]). Sie kann gelegentlich zur Anhebung des Schutzniveaus einer bestimmten Richtlinie dienen, etwa hinsichtlich des Ersatzes des Nichtvermögensschadens von Pau-</nowiki>schalreisenden (EuGH Rs.&nbsp;C-168/00 – ''Leitner'', Slg. 2002, I-2631), der in der Pauschalreise-RL (RL&nbsp;90/314) nicht ausdrücklich vorgesehen war.
== 3. Ansätze der Rechtsvereinheitlichung ==
Unter Rechtsvereinheitlichung versteht man in diesem Zusammenhang die Vereinheitlichung des Währungsrechts, nicht diejenige der Währung. Die Vereinheitlichung des Währungsrechts hat seit dem Ende des zweiten Weltkriegs begonnen. Während der internationalen Währungs- und Finanzkonferenz der Vereinten Nationen in Bretton Woods vom 1. bis 22.7.1944 wurde das Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (''International Monetary Fund'', IWF) erarbeitet. Das Bretton Woods-Abkommen ist am 27.12.1945 in Kraft getreten. Das Bretton Woods-Abkommen hat gleichzeitig eine neue internationale monetäre Organisation geschaffen und das Devisenrecht der Mitgliedstaaten teilweise vereinheitlicht. Der Internationale Währungsfonds bildet die Grundlage des internationalen Währungssystems. Zu diesem Zweck wurden die Sonderziehungsrechte (SZR) des IWF geschaffen, deren Rechtsnatur zweifelhaft ist. Die SZR werden teilweise als internationales Geld bezeichnet, teilweise nur als Rechnungseinheit betrachtet. Von besonderer Bedeutung für die Rechtsvereinheitlichung der Mitgliedstaaten ist Art.&nbsp;VIII(2)(b)1 des IWF-Übereinkommens. Dieser Artikel verpflichtet die Gerichte und Verwaltungsbehörden der IWF-Mitgliedstaaten, die Devisenkontrakte, welche die Währung eines Mitglieds berühren und den von diesem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen aufrechterhaltenen oder eingeführten Devisenkontrollbestimmungen zuwiderlaufen, nicht anzuwenden bzw. für unklagbar zu halten. Diese Vorschrift war von Anfang an darauf gerichtet, die Einseitigkeit im internationalen Devisenrecht zu überwinden. Erwähnenswert sind auch das Genfer Abkommen zur Vereinheitlichung des Wechselrechts vom 7.6.1930 und das Genfer Abkommen zur Vereinheitlichung des Scheckrechts vom 19.3.1931, die beide in Kraft sind. In Bezug auf Geldverbindlichkeiten wurden zwei Abkommen das Pariser Europäische Übereinkommen über Fremdwährungsschulden vom 11.12.1967 und das Basler Europäische Übereinkommen über den Ort der Zahlung von Geldschulden vom 16.5.1972 – geschlossen. Sie sind aber nicht in Kraft getreten. Die Bestrebungen nach Rechtsvereinheitlichung konzentrieren sich seit den 1990er Jahren auf den Bereich des Buchgeldes. Die Erhöhung des grenzüberschreitenden Verkehrs des Giralgeldes hat die [[UNCITRAL]] veranlasst, ein „Modellgesetz über den internationalen Überweisungsverkehr“ zu erarbeiten. Das 1992er Modellgesetz zielt darauf ab, eine einheitliche Definition der Überweisung zu bilden und die Hindernisse bezüglich grenzüberschreitender Überweisungen abzubauen. Die RL&nbsp;97/5 über grenzüberschreitende Überweisungen beruht im Übrigen auf diesem Modellgesetz ([[Überweisungsverkehr (grenzüberschreitender)]]).  


== 3. Binnenmarkt und Privatrecht (Sachrecht) ==
Auf der Ebene des ''soft law ''sind die [[UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts|UNIDROIT PICC]] 2004 von besonderer Wichtigkeit. Art.&nbsp;6.1.9 und 6.1.10 regeln die Währung der Zahlung bzw. die fehlende Angabe der Währung und Art.&nbsp;7.4.12 bestimmt die Währung für die Berechnung des Schadenersatzes, ebenso Art.&nbsp;7:108 PECL. Mit Blick auf die wachsende Bedeutung des Giralgeldes und infolgedessen der Banken für den internationalen Währungsverkehr sollten auch die Empfehlungen des Ausschusses für das Zahlungsverkehrs- und ''Settlement''-System'' ''(''Committee on Payment and Settlement System'') der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) erwähnt werden. Dieser Ausschuss trägt zur Vereinheitlichung von Normen, Prinzipien und Praxis des Zahlungsverkehrs bei, die notwendig für die Stärkung der weltweiten Finanzarchitektur sind.
Die Bedeutung des Binnenmarktes für das Privatrecht ist noch weitgehend unausgelotet. Um hier ein besseres Verständnis zu gewinnen, empfiehlt sich eine Anknüpfung an die oben eingeführte Differenzierung von „Negativ-“ und „Positivintegration“; auf die „horizontale Direktwirkung“ der Grundfreiheiten des Binnenmarktes wird unter 5. eingegangen:


=== a) Die „kassatorische“ Wirkung des Binnenmarktes i.S. einer Negativintegration ===
== 4. Europäisierung der Währung und des Währungsrechts  ==
Da es dem Binnenmarktkonzept generell und den [[Grundfreiheiten (allgemeine Grundsätze)|Grundfreiheiten]] speziell um die Beseitigung von Verkehrshindernissen und Wettbewerbsverzerrungen geht, kommt es mit Privatrecht nur dann in Konflikt, wenn es auf zwingenden oder halbzwingenden, die schwächere Partei begünstigenden Regeln beruht. Soweit die Parteien privatautonom das Recht wählen können, vermögen auch zwingende, aber abwählbare Regeln kein Freizügigkeitshemmnis zu errichten (EuGH Rs.&nbsp;C-339/89 ''Alsthom Atlantique'', Slg. 1991, I-107; ähnlich EuGH Rs.&nbsp;C-93/92 – ''CMC Motorradcenter'', Slg. 1993, I-5009). Diese Haltung des EuGH ist gelegentlich kritisiert worden, weil auch abwählbare Rechtsnormen ein Freizügigkeitshemmnis darstellen können, da sie einer oder beiden Partei(en) zusätzliche Transaktionskosten bei der Wahl des für sie akzeptablen oder günstigen Rechts aufbürden, die ihre Mobilität hindern. Dieses Argument scheint aber angesichts des auch hier bestehenden Vorrangs der Privatautonomie nicht überzeugend, zumal die Beschränkungswirkung von zusätzlichen Transaktionskosten kaum nachvollziehbar und messbar ist.
Der „Geburtsurkunde“ der gemeinsamen europäischen Währung findet sich im Maastrichter Vertrag (Art.&nbsp;105-124 EGV/Art.&nbsp;127-144 AEUV). Dennoch liegt der Ursprung des Euro weiter zurück. Der Beschluss der ''Werner''-Gruppe hat bereits 1970 einen dreistufigen Prozess für die Errichtung einer voll ausgebildeten Wirtschafts- und Währungsunion vorgeschlagen. Der Prozess dauerte länger als vorgesehen. Seit 1.1.1999 ist jedoch die gemeinsame Währung der EU Realität geworden ([[Europäische Union]]). Nach der Schaffung des europäischen Währungssystems (EWS) und der Festlegung der Konvergenzkriterien, die die Voraussetzungen für den Beitritt der Mitgliedstaaten in die Eurozone festlegen, hat am 1.1.1999 die dritte Phase begonnen. Von den 11 ursprünglichen Staaten hat sich die Eurozone auf 16 Staaten erweitert. Die Einführung des Euro ist durch Verordnungen geschehen. Der erste Rechtsakt der dritten Stufe betrifft das erste Element der Währung, d.h. die Rechnungseinheit. Diese ist durch die VO&nbsp;1103/97 über bestimmte Fragen zur Einführung des Euro geregelt worden, die folgende Einzelregelungen enthält: die 1:1 Umrechnung des Ecu-Währungskorbs in Euro; die Kontinuität von Rechtsinstrumenten und die Rundungsregeln nach einer Umrechnung. Der Ecu, der eine bloße monetäre Einheit – ohne Geldcharakter war, ist durch den Euro ersetzt worden. Die Lücken dieser ersten Verordnung wurden mit der VO&nbsp;974/98 über die Einführung des Euro gefüllt. Der Euro wird ab 1.1.1999 die Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten und tritt zum Umrechnungskurs an die Stelle der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten. Darüber hinaus hat die VO&nbsp;975/98 die Frage der Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen behandelt. Die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten wurden am Vorabend der Einführung des Euro am 1.1.1999 durch die VO&nbsp;2866/98 festgelegt. Bargeld wurde erst am 1.1.2002 ausgegeben. Was die Geldzeichen betrifft, wurde VO&nbsp;1338/2001 zur Festlegung der zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen erlassen. Seitdem der Euro als Rechungseinheit und Geldzeichen geschaffen wurde, hat sich der europäische Gesetzgeber verstärkt darauf konzentriert, den in Euro notierten Buchgeldverkehr zu fördern. Dieser Zweck wurde durch die schon erwähnte RL&nbsp;97/5 über grenzüberschreitende Überweisungen, die RL&nbsp;98/26 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und ‑abrechnungssystemen, die VO 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro und schließlich die RL 2007/64 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt erreicht.


Im Bereich des Sekundärrechts ergeben sich dort „Negativwirkungen“, wo das (noch bestehende oder künftig erlassene) mitgliedstaatliche Privatrecht aufgrund des Harmonisierungsumfangs des Gemeinschaftsrechts verdrängt wird. Dies hat der EuGH (etwa Rs.&nbsp;C-402/02 – ''Skov'', Slg. 2006, I-199) in einer höchst kontroversen Rechtsprechung im Zusammenhang mit Regelungen des mitgliedstaatlichen Produkthaftungsrechts angenommen, das über die Vorgaben der Produkthaftungs-RL (RL&nbsp;85/374) hinausgeht, etwa durch Einbeziehung einer verschuldensunabhängigen Haftung des Verkäufers, die in der Richtlinie nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen stattgreift. Die neue Ten-denz der EG-Gesetzgebung, grundsätzlich das Prinzip der Vollharmonisierung an die Stelle einer Mindestharmonisierung zu setzen, etwa im Bereich des [[Verbraucherkredit (Regelungsgrundsätze)|Verbraucherkredit]]rechts, verstärkt diese Sperrwirkung des Gemeinschaftsrechts, zumindest im angeglichenen Bereich (EuGH verb. Rs.&nbsp;C-34/95, C-35/95 und C-36/95 – ''De Agostini'', Slg. 1997, I-3843).
== Literatur==
 
''Philippe Kahn ''(Hg.), Droit et monnaie: Etats et espace monétaire transnational, 1988; ''Hugo J. Hahn'', Währungsrecht, 1990; ''Rémy Libchaber'', Recherches sur la monnaie en droit privé, 1992; ''Frederick A. Mann'', The Legal Aspect of Money, 5.&nbsp;Aufl. 1992, ''Charles Proctor''<nowiki>; </nowiki>''Andreas Blaschczok'','' Karsten Schmidt'', §§&nbsp;244-248, in: Julius v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 13.&nbsp;Bearb. 1997; ''Helmut Grothe'', Fremdwährungsverbindlichkeiten, 1999; ''Mario Giovanoli'' (Hg.), International monetary law: issues for the new millenium, 2000; ''John Anthony Usher'', The law of money and financial services in the European Community, 2000; ''Vaughan Black'', Foreign Currency Obligations in Private International Law, Recueil des cours 302 (2003); ''Caroline Kleiner'', La monnaie dans les relations privées internationales, 2008.
In der neuen Rs.&nbsp;C-205/07 – ''Gysbrechts'', EuZW 2009, 115 geht es um die weit komplexere Frage, inwieweit auch im Bereich der Mindestharmonisierung des Verbrauchervertragsrechts der Vorrang der Verkehrsfreiheiten – hier des Verbots der Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen nach Art.&nbsp;29 EG/35 AEUV –, weitergehenden mitgliedstaatlichen Schutzregelungen Grenzen setzt. Die Rspr. des EuGH hatte bislang das Prinzip der Mindestharmonisierung nicht beanstandet (zuletzt Rs.&nbsp;C-71/02 – ''Karner'', Slg. 2004, I-3025). In ''Gysbrechts'' deutet sich jedoch eine Änderung an, die vor allem in den Schlussanträgen der GA Trstenjak vom 10.7.2008 entwickelt wurde: zwar können die Mitgliedstaaten ein Anzahlungsverbot vor Ablauf der Widerrufsfrist aufrechterhalten; sie dürfen es aber dem Lieferanten nicht verbieten, vom Verbraucher die Nummer seiner Kreditkarte zu verlangen. Nicht klar und vom EuGH offen gelassen ist allerdings, wie der Verbraucher gegen Missbrauch mit der Verwendung seiner Kreditkartennummer geschützt sein soll.
 
=== b) Binnenmarkt und „hohes Schutzniveau“ ===
Im Verfolg der grundlegenden Binnenmarktkompetenz geht die [[Europäische Kommission]] in ihren Vorschlägen in den Bereichen Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem „hohen Schutzniveau“ aus, Art.&nbsp;95(3) EG/114(3) AEUV. Dem entsprechen die verschiedenen sog. Querschnittsklauseln, etwa im Bereich Verbraucherschutz nach Art.&nbsp;153(2) EG/12 AEUV, auch wenn der Hinweis auf ein „hohes Schutzniveau“ fehlt. Allerdings kommt dieser Regelung keine Bindungswirkung zu; sie hat lediglich Bedeutung für die Auslegung des Sekundärrechts (EuGH Rs.&nbsp;C-350/03 – ''Schulte'', Slg. 2005, I-9215).
 
Auf die Binnenmarktkompetenz können bestimmte, selektiv-instrumentelle Maßnahmen auch durch Mittel des Privatrechts gestützt werden ([[Europäische Rechtspolitik]]), etwa im Bereich des Verbrauchervertragsrechts. Eine umfassende [[Gesetzgebungskompetenz der EG/‌EU|Gesetzgebungskompetenz]] ergibt sich daraus jedoch nicht, wie der EuGH in dem Rechtsstreit um die Gültigkeit der Tabakwerbe-RL (RL&nbsp;98/43) ([[Werbung für Tabakprodukte]]) festgestellt hat (Rs.&nbsp;C-376/98 – ''Deutschland/ Parlament und Rat'', Slg. 2000, I-8419):
 
<nowiki>„Aus der Zusammenschau dieser Bestimmungen ergibt sich, dass Maßnahmen gemäß Artikel 100a Absatz 1 EG-Vertrag [jetzt Art.&nbsp;95 EG/114 AEUV] die Voraussetzungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes verbessern sollen. Diesen Artikel dahin auszulegen, dass er dem Gemeinschaftsgesetzgeber eine allgemeine Kompetenz zur Regelung des Binnenmarktes gewährte, widerspräche nicht nur dem Wortlaut der genannten Bestimmungen, sondern wäre auch unvereinbar mit dem in Artikel 3b EG-Vertrag (jetzt Art.&nbsp;5 EG/5 EU (2007)) niedergelegten Grundsatz, dass die Befugnisse der Gemeinschaft auf Einzelermächtigungen beruhen.“ (Rn.&nbsp;83).</nowiki>
 
== 4. Binnenmarkt und Privatrecht (Kollisionsrecht) ==
=== a) Negativwirkung ===
Soweit das Kollisionsrecht den Parteien Rechtswahlfreiheit ([[Rechtswahl]]) zugesteht, etwa in Art.&nbsp;3 des Römer Schuldrechtsübereinkommens und jetzt in Art.&nbsp;3 der Rom&nbsp;I-VO (VO&nbsp;593/2008), kommt ein Konflikt mit dem Herkunftslandprinzip nicht in Frage; dieses entfaltet vor allem Bedeutung für das öffentliche Recht. Auch der Bereich der sog. objektiven [[Anknüpfung]] führt zu keinen Problemen mit dem binnenmarktspezifischen [[Herkunftslandprinzip]], da er im Allgemeinen auf das Recht des Anbieters verweist. Ausnahmen bestehen möglicherweise im Kollisionsrecht für Mobiliarsicherheiten, das in den meisten Mitgliedstaaten auf die ''lex rei sitae'' abstellt und damit den Parteien die Möglichkeit nimmt, bei grenzüberschreitenden Transaktionen die am Ursprungsort bestellten Sicherheiten, insbesondere einen Eigentumsvorbehalt, auch dann durchsetzen zu können, wenn die übertragene Sache in ein anderes Land verbracht worden ist, das den Eigentumsvorbehalt überhaupt nicht oder nicht in der vereinbarten Form und Gestaltung anerkennt (zum deutschen IPR Art.&nbsp;43 EGBGB mit einer eingeschränkten Anerkennung des Herkunftslandprinzips in Abs.&nbsp;3). In dem Verfahren zur Auslegung der Zahlungsverzugs-RL (RL&nbsp;2000/35) (EuGH Rs.&nbsp;C-302/05 – ''Kommission/Italien'', Slg. 2006, I-10597, Rn.&nbsp;28), die Fragen des Kollisionsrechts von Mobiliarsicherheiten nicht ausdrücklich regelt und insoweit auf das mitgliedstaatliche [[Internationales Privatrecht|IPR]] verweist, hat der EuGH offensichtlich diese eingeschränkte bloß schuldrechtliche Wirkung des Eigentumsvorbehalts nicht beanstandet.
 
Allerdings müssen international zwingende Normen (sog. [[Eingriffsnormen]]) nach Art.&nbsp;7 des Römischen Übereinkommens, jetzt Art.&nbsp;9 VO&nbsp;593/2008, dem Gemeinschaftsrecht entsprechen. Dieser Grundsatz und die neue Definition der Eingriffsnorm folgt der ''Arblade''-Entscheidung des EuGH (verb. Rs.&nbsp;C-369 und 376/97, Slg. 1999, I-8454, Rn.&nbsp;30&nbsp;f.).
 
Die Umsetzung des Herkunftslandprinzips im Richtlinienrecht ist einigermaßen unklar. Die sog. E-Commerce-RL (RL&nbsp;2000/31) hat in der Binnenmarktklausel des Art.&nbsp;3(1), (2) zwar das Herkunftslandprinzip verankert, gleichzeitig jedoch in Art.&nbsp;1(4) betont, keine Regelung des Kollisionsrechts zu bezwecken. Außerdem sind Fragen der Anforderungen an Qualität und Haftung von über das Internet bezogenen Waren und Dienstleistungen nicht Gegenstand der Harmonisierung (EuGH Rs.&nbsp;C-244/06 – ''Dynamic Medien'', Slg. 2008, I-505).
 
=== b) Positivwirkung ===
Eine gewisse Positivwirkung ist dem Gemeinschaftsrecht dort eigen, wo es bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten den ''[[ordre public]]''-Vorbehalt etwa der Anerkennung von Urteilen und Schiedssprüchen gemeinschaftsspezifisch auslegt. Dies gilt etwa für die Wettbewerbsregeln der Art.&nbsp;81, 82 EG/101, 102 AEUV (EuGH Rs.&nbsp;C-126/97 – ''ECO-Swiss'', Slg. 1999, I-3055) und für Verbraucherschutzvorschriften der Klausel-RL (RL&nbsp;93/13) (EuGH Rs.&nbsp;C-168/05 – ''Mostaza Claro'', Slg. 2006, I-10421). Der EuGH hat in einer umstrittenen Entscheidung weiter angenommen, dass die auf die (frühere) Rechtsangleichungskompetenz des Art.&nbsp;94, die jetzt auf Art.&nbsp;95 EG/114 AEUV übergegangen ist, gestützte Handelsvertreter-RL (RL&nbsp;86/653) international zwingende Normen der Entschädigung des [[Handelsvertreter]]s nach Vertragsbeendigung enthält, die von den Parteien nicht abbedungen werden können; die „Einhaltung dieser Bestimmungen im Gemeinschaftsgebiet erscheint daher für die Verwirklichung dieser (Binnenmarkt- [Ergänzung des Verfassers]) Ziele des EG-Vertrages unerlässlich (EuGH Rs.&nbsp;C-381/98 – ''Ingmar'', Slg. 2000, I-9305, Rn.&nbsp;24).
 
Das neue Verordnungsrecht für das auf vertragliche und für das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, das auch der Binnenmarktverwirklichung dient, enthält detaillierte, hier nicht im Einzelnen darzustellende Vorschriften über einen kollisionsrechtlichen Schutz von Verbrauchern und Arbeitnehmern. Dies führt zu einem „Günstigkeitsgrundsatz“ bei im Heimatland des Verbrauchers angebahnten Verträgen in Art.&nbsp;6 der Rom&nbsp;I-VO. Bei der Produkthaftung gilt für im Inland vermarktete Produkte und von diesen verursachte Schäden gemäß Art.&nbsp;5(1)(a) der Rom&nbsp;II-VO (VO&nbsp;864/2007) grundsätzlich das Heimatrecht des Opfers. Der Arbeitnehmerschutz findet sich in Art.&nbsp;8 der Rom&nbsp;I-VO. Arbeitskampfmaßnahmen werden grundsätzlich nach dem Recht des Ortes der Kampfmaßnahme, nicht der Auswirkung beurteilt, Art.&nbsp;9 der Rom&nbsp;II-VO.
 
Das Richtlinienkollisionsrecht enthält weiterhin zahlreiche Bestimmungen, wonach seine verbraucherschützenden Regelungen nicht zum Nachteil des Verbrauchers durch vereinbarte Anwendung des Rechts eines Drittlandes abbedungen werden können, wenn der Vertragsschluss einen „engen“ Zusammenhang mit der Gemeinschaft aufweist. Die Frage bleibt aber, ob eine solche Schutzklausel nach Kodifikation des kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzes in Art.&nbsp;6 Rom&nbsp;I-VO noch erforderlich ist.
 
== 5. „Horizontale Direktwirkung“ der Grundfreiheiten im Binnenmarkt? ==
Die Grundfreiheiten des Binnenmarktes sind primär gegen den Staat gerichtet. Wie aber bereits die Formulierung des Art.&nbsp;3(c) EG (weniger deutlich Art.&nbsp;3(3) EU (2007)) erkennen lässt, soll ein Binnenmarkt errichtet werden, „der durch die Beseitigung der Hindernisse für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr gekennzeichnet ist“ – woher sie auch immer kommen und wodurch sie verursacht werden, wäre zu ergänzen. Der EuGH (Rs.&nbsp;34/74 – ''Walrave'', Slg. 1974, 1405) hat deshalb bereits relativ früh die Grundfreiheiten der Art.&nbsp;39, 43 und 49 EG (Art.&nbsp;45, 49, 56 AEUV) auf „Regelwerke anderer Art erstreckt, die die abhängige Erwerbstätigkeit, die selbständige Arbeit und die Erbringung von Dienstleistungen kollektiv regeln sollen“ (EuGH Rs.&nbsp;C-438/05 – ''IWTF & FSU'','' ''Slg. 2007, I-1079, Rn.&nbsp;33) angewendet. Die Rechtfertigung für diese nicht unbestrittene Rechtsprechung liegt einerseits in dem ''effet utile'' der Grundfreiheiten des Binnenmarktes, anderseits in der unterschiedlichen Regelungsstruktur der Mitgliedstaaten, die Binnenmarkthemmnisse sowohl durch öffentliches Recht als auch durch kollektiv-privatrechtliche Regelungen bewirken können. Deshalb rechtfertigt sich in bestimmten, näher auszulotenden Grenzen die Gleichbehandlung von staatlich und privat verursachten Binnenmarktbeschränkungen. Für den Bereich des Warenverkehrs hat der EuGH diese Gleichstellung nicht ausdrücklich anerkannt; hier sind im Allgemeinen die Wettbewerbsregeln der Art.&nbsp;81, 82 EG/101, 102 AEUV einschlägig, die ebenfalls Binnenmarktspaltungen durch Kartelle oder marktmächtige Unternehmen verbieten (EuGH verb. Rs.&nbsp;56 und 58/64 – ''Grundig ''und'' Consten'', Slg. 1966, 321).
 
Allerdings kollidiert diese Wirkung der Grundfreiheiten dann mit dem Prinzip der ''Vertragsautonomie'', wenn sie unbesehen auf alle privat verursachten Freizügigkeitsbeschränkungen angewendet wird. Es muss also immer eine „kollektive Regelung“ oder auf eine solche abzielende Maßnahme vorliegen, die dem nachteilig davon betroffenen Unionsbürger keine Wahl im Sinne eines „take it or leave it“ lassen, etwa Verbandsatzungen, Arbeitskampfmaßnahmen, Allgemeine Geschäftsbedingungen und ähnliches.
 
==Literatur==
''Norbert Reich'', Binnenmarkt als Rechtsbegriff, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1991, 203&nbsp;ff.;'' Wulf-Henning Roth'', Der Einfluss des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf das IPR, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 55 (1991) 623&nbsp;ff.; ''Norbert Reich'', Competition between legal orders — a new paradigm of EC law?, Common Market Law Review 29 (1992) 861&nbsp;ff.; ''Jürgen Basedow'', Der kollisionsrechtliche Gehalt der Produktfreiheiten im europäischen Binnenmarkt, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 59 (1995) 1&nbsp;ff.; ''Eva-Maria Kieninger'', Mobiliarsicherheiten im Europäischen Binnenmarkt, 1996; ''Ernst Steindorff'', EG-Vertrag und Privatrecht, 1996; ''Eva-Maria Kieninger'', Wettbewerb der Rechtsordnungen im Europäischen Binnenmarkt, 2002; ''Stefan Klauer'', Das europäische Kollisionsrecht der Verbraucherverträge zwischen Römer EVÜ und EG Richtlinien, 2002; ''Norbert Reich'','' Hans-W. Micklitz'', Europäisches Verbraucherrecht, 4.&nbsp;Aufl. 2003; ''Torsten Körber'','' ''Grundfreiheiten und Privatrecht, 2004; ''Christian Calliess'', ''Matthias Ruffert'', EUV-EGV Kommentar, 3.&nbsp;Aufl. 2007; ''Norbert Reich'', „Horizontal liability“ in EC Law: „Hybridisation“ of remedies for compensation in case of breaches of EC rights, Common Market Law Review 44 (2007) 705&nbsp;ff.


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Version vom 16. September 2016, 12:57 Uhr

von Caroline Kleiner

1. Begriff, Gegenstand und Zweck

Obwohl die Währung in verschiedenen Bereichen des Rechts verwendet wird, existiert keine gesetzliche Definition des Begriffs. Die Währung ist eine besondere Kategorie des Rechts, die sich nicht nur mit den Geldzeichen identifiziert. Die Relativität des Begriffs Geld wird im Schrifttum häufig betont. Es handelt sich tatsächlich um einen abstrakten Begriff.

Währung als rechtlicher Begriff sollte vom Geldkonzept unterschieden werden. Geld ist, wirtschaftlich gesehen, ein Tauschmittel, ein Wertmaßstab und ein Wertmesser. Im Gegensatz dazu ist die Währung ein Rechtsbegriff: unter einer Währung versteht man eine bestimmte Rechnungseinheit eines Geldsystems eines Landes oder eines Währungsgebietes. Die Währung ist das Rückgrat eines Geldsystems, das seinerseits das Fundament einer Wirtschaftsordnung ist. Obwohl beide Wörter auch auf englisch (money und currency) und auf französisch (argent und monnaie) existieren, ist der Unterschied nicht so klar, wie er in der deutschen Sprache ist (zum Beispiel wurde das Gesetz, das die neue Deutsche Mark 1948 einführte, als „das Währungsgesetz“ und nicht „Geldgesetz“ betitelt). Der Begriff „Geld“ ist von daher allgemeiner und das Fundament der Definition der Währung.

Dennoch ist eine präzise Definition des rechtlichen Konzepts der Währung schwer zu finden. Da die Währung verschiedene Bereiche des Rechts betrifft, ist es eine echte Herausforderung, eine allgemein gültige Definition zu finden. Der einfachste Ansatz besteht darin, die Funktionen der Währung zu analysieren. Im Rahmen von rechtlichen Schuldverhältnissen erfüllt die Währung zwei Funktionen: eine abstrakte und eine konkrete Funktion. Die Rechnungswährung (money of account, monnaie de compte) bestimmt den Umfang der Währungsverbindlichkeiten. Sie vertritt die abstrakte Funktion des Geldes. Der Rechnungswährung entspricht auch der „institutionelle Geldbegriff“. Die Zahlungswährung (money of payment, monnaie de paiement) leistet und tilgt die Währungsverbindlichkeit. Sie stellt die konkrete Funktion des Geldes dar. Diese Funktionen als Rechnungseinheit und als Tauschmittel sind zwar verbunden, aber doch klar voneinander zu trennen.

Damit eine Währung beide Funktionen erfüllt, soll sie verschiedene Elemente beinhalten. Man kann den Begriff Währung auf drei Komponenten beschränken. Alle sind notwendig, damit eine Währung existiert. Erstens spielt die Funktion als Rechnungseinheit oder Werteinheit die wichtigste Rolle. Eine Rechnungseinheit ist eine Maßeinheit, deren Wert auf einem Kompromiss beruht. Früher bezeichneten die Gesetzgeber die Rechnungseinheit mittels einer bestimmten Menge von Edelmetall. Heute wird der Wert der Rechnungseinheit auf dem Währungsmarkt bestimmt. Das zweite grundlegende Element der Währung findet sich in der abstrakten Vermögensmacht oder „Kaufkraft“. Diese „abstrakte Vermögensmacht“ wurde schon von Friedrich Carl von Savigny identifiziert. Das bedeutet, dass die Währung ein spezielles und subjektives Recht enthält, das alle Typen von Verbindlichkeiten, auch zukünftige Verbindlichkeiten, tilgen kann. Drittens braucht die als Rechnungseinheit fungierende Vermögensmacht eine Verkörperung oder einen Träger, um sich zu materialisieren. Beide Elemente erlauben es der Währung, als Tauschmittel zu dienen. Die Vermögensmacht kann sich in mehreren Trägern verkörpern. Diese sind die äußere Manifestierung der Währung.

Es ist üblich, zwischen Münzgeld, Papiergeld, Buchgeld und Computergeld zu unterscheiden. Alle entsprechen einer „Generation“ in der Währungsentwicklung. In rechtlicher Hinsicht werden diese Träger der Kaufkraft nur in zwei Kategorien eingeteilt. Münzgeld und Papiergeld (Banknoten) sind Geldzeichen, und Geldzeichen sind juristisch als bewegliche Sachen zu betrachten. Geldzeichen – oder Sachgeld – seien „bewegliche Sachen, die, nach einer Rechnungseinheit gestückelt, bestimmungsgemäß zum Nominalwert als Tauschmittel dienen, als solche von Rechts wegen anerkannt sind und vom Gläubiger nicht abgelehnt werden dürfen“ (Karsten Schmidt). Seit dem Fortfall der Pflicht der Zentralbank, Banknoten in Gold umzutauschen, können Banknoten nicht mehr mit einem Wertpapier verglichen werden. Münzgeld und Papiergeld sind deswegen dem Regime der beweglichen Sachen unterworfen, spezielle Vorschriften bleiben vorbehalten, wie die Maßgabe, gesetzliches Zahlungsmittel zu sein, und die Vorschriften gegen Geldfälschung. Im Gegensatz dazu sind Buchgeld und Computergeld – auch „elektronisches Geld“ genannt – keine beweglichen Sachen sondern Forderungen gegen Kreditinstitute. Regelmäßig handelt es sich um Forderungen aus einem Girokonto. Das Buchgeld (oder Giralgeld) trägt seinen Namen daher, dass der Verkehr damit allein durch buchmäßige Abrechnung ohne Hingabe von Geldzeichen erfolgt. In dieser Perspektive sollte nicht zwischen Buch- und Computergeld unterschiedet werden. Die Andersartigkeit liegt nur darin, dass heute alle Buchungen elektronisch gespeichert werden. Unabhängig davon stellen Sachgeld und Buchgeld nur verschiedene Erscheinungsformen der Vermögensmacht dar, die jede Währung enthält und die als Rechnungseinheit formuliert wird. Diese drei monetären Elemente stehen in innerem Zusammenhang miteinander, sind aber von unterschiedlichen Rechtsnormen geregelt. Dies erklärt weshalb, abhängig von der Funktion der Währung in der jeweiligen Verbindlichkeit, unterschiedliche Rechtsnormen Anwendung finden.

Im Privatrecht und im internationalen Privatrecht wirft die Währung eine Reihe von Fragen auf. Die Lösung dieser Fragen hängt davon ab, welche Funktion die Währung erfüllt. Im Rahmen einer Geldverbindlichkeit ist zunächst die Rechnungswährung zu bestimmen. Nach der herrschenden Meinung wird die Frage, welche Währung geschuldet ist, von dem Schuldstatut geregelt. Das ist sowohl die schweizerische, als auch die deutsche Sicht (Art. 147 Abs. 2 schweiz. IPRG). Im französischen Recht hat sich die Rechtsprechung an der Auslegung des Vertrages orientiert. Als zweites stellt sich die Frage des Wertes der Rechnungseinheit. Sofern die Parteien selbst eine Geldwertklausel bezeichnet haben, hängt das Schicksal der Klausel vom Schuldstatut (lex contractus) ab. Das ist die Lösung zum Beispiel im deutschen und englischen Recht. Im französischen Recht hat die Rechtsprechung eine andere Methode vorgezogen und eine Sachnorm gebildet, wonach die Geldwertklauseln in internationalen Verträgen immer gültig seien (Cour de Cassation, Cass. civ. 1re 21.6.1950, Revue critique 1950, 609). Falls die Parteien nichts vorhergesehen haben, stellt sich die Frage, welche Rechtsordnung über den Wert der Rechnungswährung entscheidet, das heißt, ob das Nominalismusprinzip angewandt werden solle. Die Anwendung der so genannten lex monetae (Währungsstatut) war bis dem Ende des zweiten Weltkrieges ein weitverbreitetes Prinzip. Heute ist die Mehrheitsmeinung für die Anwendung des Schuldstatuts. Was die Zahlungswährung betrifft, stellt sich auch die Frage der Bestimmung der Zahlungswährung. Es handelt sich um die Frage, wann ausländisches Geld geschuldet ist und ob die Schuld mit inländischem Geld erfüllt werden kann. Wenn deutsches Recht anwendbar ist, erlaubt § 244 BGB, eine in einer anderen Währung als Euro ausgedrückte Geldschuld im Inland in Euro zu bezahlen, sofern nicht die Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich vereinbart ist. Kollisionsrechtlich fällt diese Frage nach schweizerischem IPR in das Gebiet des Zahlungsstatuts, das heißt unter das Recht des Zahlungsortes oder die lex loci solutionis (Art. 147 Abs. 3 IPRG). Dies ist auch die Lösung in Art. 11(2) EVÜ und Art. 12(2) Rom I-VO (VO 593/2008), sofern die Zahlungswährung als Zahlungsmodalität gesehen ist. Diese Lösung steht im Einklang mit dem Umstand, dass die Eingriffsnormen (lois de police) der Rechtsordnung des Staates des Zahlungsortes Anwendung finden können.

2. Tendenzen der Rechtsentwicklung

Umstritten waren lange die Theorien, die versuchen, den Ursprung der Währung zu erklären. Die von dem Wirtschaftswissenschaftler Knapp entwickelte staatliche Theorie des Geldes behauptet, dass „das Geld […] ein Geschöpf der Rechtsordnung [ist]“. Diese Theorie schränkt den Begriff ein. So wären allein diejenigen beweglichen Sachen als Geld anzusehen, die vom Staat ausgegeben werden. Buch- oder Giralgeld seien nach dieser Theorie kein Geld. Was jedoch aus dieser Theorie gefolgert kann, ist das Währungsmonopol des Staates und sein Monopol bei der Ausgabe von Geldzeichen, die Bestandteil der Währungshoheit sind. Es steht außer Zweifel, dass die Souveränität dem Staat – oder einem von Staaten eingerichteten supranationalen Hoheitsträger – allein das Privileg einräumt, die Geldeigenschaft von Wertzeichen festzulegen und diese Zeichen in Umlauf zu bringen. Infolgedessen darf allein der Staat, der die Währung emittiert hat, sie beschreiben und regeln. Dieses Prinzip wurde schon 1929 vom Ständigen Internationalen Gerichtshof beschrieben (StIGH, 12.7.1929, Serbian Loans and Brazilian Loans, Series A Nos. 20/21).

Im Gegensatz zur staatlichen Theorie hat Arthur Nußbaum die gesellschaftliche Theorie des Geldes entwickelt. Nach Nußbaum ist Geld all das, was von der Wirtschaftsgemeinschaft oder dem Markt als Geld betrachtet wird. Seine Theorie erklärt besonders das Phänomen des Notgeldes. Die Macht des Staates bezüglich des Verkehrs und der Schöpfung der Währung sei ein Privileg des Staates, keineswegs eine Notwendigkeit des Bestandes einer Währung. Der Streit, ob das Geld ein Geschöpf der Rechtsordnung oder seinem Ursprung nach Schöpfung der Gesellschaft ist, ist nicht mehr relevant. Die Währung als rechtliches Phänomen beruht auf der Anerkennung durch die Rechtsordnung und ist in diesem Sinne Erzeugnis der Rechtsordnung. Es ist keineswegs widersprüchlich, dass das Geld gleichzeitig als Produkt des Wirtschaftslebens und als Geschöpf der Rechtsordnung erscheint.

Die Debatte hat sich heute weg vom Ursprung des Geldes hin nach der Zukunft der Währung verlagert. Man kann zwei Tendenzen der Entwicklung des Privatrechts der Währung feststellen. Die erste betrifft die Träger oder Erscheinungsform der Währung (der Vermögensmacht): es handelt sich um die Entmaterialisierung des Verkehrs der Währung. Die zweite Tendenz bezieht sich auf die monetäre Einheit.

Die abstrakte Natur der Währung hat sich mit der Entsubstantialisierung offenbart. Früher war die herrschende Meinung der Ansicht, dass allein die Geldzeichen (Banknoten und Münzen), welche bewegliche Sachen sind, dem Begriff Währung entsprechen. Eine auf einem Bankkonto gutgeschriebene Summe war ein Kredit und keine Währung. Mit der exponentiellen Steigerung der bargeldlosen Zahlung, hat sich die Definition des Geldes offensichtlich verändert. Damit wird nunmehr ein Kontoguthaben auch als Geld betrachtet, weil es Geldfunktionen erfüllt. Die elektronische Währung ist eine weitere Ebene der Entsubstantialisierung des Geldes. Nur die Art der Buchung von Geld hat sich entwickelt; die sogenannte elektronische Währung bleibt eine Währung, da sie in einer Rechnungseinheit berechnet ist und eine abstrakte Vermögensmacht verkörpert.

Gleichzeitig ist die Tendenz hin zu einer Vereinheitlichung der Währungen beachtenswert, wobei der Euro das eindrücklichste Symbol für diese Tendenz ist. Aber dies ist kein Einzelfall. In Afrika teilen heute noch einige vormals von Frankreich abhängige Länder den Franc CFA. Die monetäre Einheit einer Region kann also auch anders als durch Übereinkommen verwirklicht werden. Die so genannte dollarisation, die in Lateinamerika geschehen ist, oder die einseitige Einführung des Euro in einigen europäischen Ländern (Monaco, Andorra), die nicht der Eurozone angehören, beweisen diese Tendenz. Die Frage nach der Einführung einer gemeinsamen Währung beschäftigt gegenwärtig die MERCOSUR-Staaten. Dieser Trend wirft mehrere Fragen auf: wie ist die Zuständigkeit bezüglich der Währung zu regeln, wie soll auf die unilaterale Übernahme der gemeinsame Währung durch Drittstaaten reagiert werden. Was den Euro betrifft, haben die an der Währungsunion teilnehmenden Staaten auf die EU ihre währungshoheitlichen Befugnisse übertragen. In Deutschland wurde die Übertragung der Hoheitsrechte im „Maastricht-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts vom 12.10.1993 als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen (BVerfGE 89, 155). Die Europäische Zentralbank hat die alleinige Befugnis zur Geldpolitik und die Kompetenz zur währungspolitischen Rechtsetzung. Damit der Euro in den Drittstaaten anerkannt wird, hat der europäische Gesetzgeber das Kontinuitätsprinzip der Rechtsinstrumente festgelegt (Art. 3 VO 1103/97).

3. Ansätze der Rechtsvereinheitlichung

Unter Rechtsvereinheitlichung versteht man in diesem Zusammenhang die Vereinheitlichung des Währungsrechts, nicht diejenige der Währung. Die Vereinheitlichung des Währungsrechts hat seit dem Ende des zweiten Weltkriegs begonnen. Während der internationalen Währungs- und Finanzkonferenz der Vereinten Nationen in Bretton Woods vom 1. bis 22.7.1944 wurde das Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (International Monetary Fund, IWF) erarbeitet. Das Bretton Woods-Abkommen ist am 27.12.1945 in Kraft getreten. Das Bretton Woods-Abkommen hat gleichzeitig eine neue internationale monetäre Organisation geschaffen und das Devisenrecht der Mitgliedstaaten teilweise vereinheitlicht. Der Internationale Währungsfonds bildet die Grundlage des internationalen Währungssystems. Zu diesem Zweck wurden die Sonderziehungsrechte (SZR) des IWF geschaffen, deren Rechtsnatur zweifelhaft ist. Die SZR werden teilweise als internationales Geld bezeichnet, teilweise nur als Rechnungseinheit betrachtet. Von besonderer Bedeutung für die Rechtsvereinheitlichung der Mitgliedstaaten ist Art. VIII(2)(b)1 des IWF-Übereinkommens. Dieser Artikel verpflichtet die Gerichte und Verwaltungsbehörden der IWF-Mitgliedstaaten, die Devisenkontrakte, welche die Währung eines Mitglieds berühren und den von diesem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen aufrechterhaltenen oder eingeführten Devisenkontrollbestimmungen zuwiderlaufen, nicht anzuwenden bzw. für unklagbar zu halten. Diese Vorschrift war von Anfang an darauf gerichtet, die Einseitigkeit im internationalen Devisenrecht zu überwinden. Erwähnenswert sind auch das Genfer Abkommen zur Vereinheitlichung des Wechselrechts vom 7.6.1930 und das Genfer Abkommen zur Vereinheitlichung des Scheckrechts vom 19.3.1931, die beide in Kraft sind. In Bezug auf Geldverbindlichkeiten wurden zwei Abkommen – das Pariser Europäische Übereinkommen über Fremdwährungsschulden vom 11.12.1967 und das Basler Europäische Übereinkommen über den Ort der Zahlung von Geldschulden vom 16.5.1972 – geschlossen. Sie sind aber nicht in Kraft getreten. Die Bestrebungen nach Rechtsvereinheitlichung konzentrieren sich seit den 1990er Jahren auf den Bereich des Buchgeldes. Die Erhöhung des grenzüberschreitenden Verkehrs des Giralgeldes hat die UNCITRAL veranlasst, ein „Modellgesetz über den internationalen Überweisungsverkehr“ zu erarbeiten. Das 1992er Modellgesetz zielt darauf ab, eine einheitliche Definition der Überweisung zu bilden und die Hindernisse bezüglich grenzüberschreitender Überweisungen abzubauen. Die RL 97/5 über grenzüberschreitende Überweisungen beruht im Übrigen auf diesem Modellgesetz (Überweisungsverkehr (grenzüberschreitender)).

Auf der Ebene des soft law sind die UNIDROIT PICC 2004 von besonderer Wichtigkeit. Art. 6.1.9 und 6.1.10 regeln die Währung der Zahlung bzw. die fehlende Angabe der Währung und Art. 7.4.12 bestimmt die Währung für die Berechnung des Schadenersatzes, ebenso Art. 7:108 PECL. Mit Blick auf die wachsende Bedeutung des Giralgeldes und infolgedessen der Banken für den internationalen Währungsverkehr sollten auch die Empfehlungen des Ausschusses für das Zahlungsverkehrs- und Settlement-System (Committee on Payment and Settlement System) der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) erwähnt werden. Dieser Ausschuss trägt zur Vereinheitlichung von Normen, Prinzipien und Praxis des Zahlungsverkehrs bei, die notwendig für die Stärkung der weltweiten Finanzarchitektur sind.

4. Europäisierung der Währung und des Währungsrechts

Der „Geburtsurkunde“ der gemeinsamen europäischen Währung findet sich im Maastrichter Vertrag (Art. 105-124 EGV/Art. 127-144 AEUV). Dennoch liegt der Ursprung des Euro weiter zurück. Der Beschluss der Werner-Gruppe hat bereits 1970 einen dreistufigen Prozess für die Errichtung einer voll ausgebildeten Wirtschafts- und Währungsunion vorgeschlagen. Der Prozess dauerte länger als vorgesehen. Seit 1.1.1999 ist jedoch die gemeinsame Währung der EU Realität geworden (Europäische Union). Nach der Schaffung des europäischen Währungssystems (EWS) und der Festlegung der Konvergenzkriterien, die die Voraussetzungen für den Beitritt der Mitgliedstaaten in die Eurozone festlegen, hat am 1.1.1999 die dritte Phase begonnen. Von den 11 ursprünglichen Staaten hat sich die Eurozone auf 16 Staaten erweitert. Die Einführung des Euro ist durch Verordnungen geschehen. Der erste Rechtsakt der dritten Stufe betrifft das erste Element der Währung, d.h. die Rechnungseinheit. Diese ist durch die VO 1103/97 über bestimmte Fragen zur Einführung des Euro geregelt worden, die folgende Einzelregelungen enthält: die 1:1 Umrechnung des Ecu-Währungskorbs in Euro; die Kontinuität von Rechtsinstrumenten und die Rundungsregeln nach einer Umrechnung. Der Ecu, der eine bloße monetäre Einheit – ohne Geldcharakter – war, ist durch den Euro ersetzt worden. Die Lücken dieser ersten Verordnung wurden mit der VO 974/98 über die Einführung des Euro gefüllt. Der Euro wird ab 1.1.1999 die Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten und tritt zum Umrechnungskurs an die Stelle der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten. Darüber hinaus hat die VO 975/98 die Frage der Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen behandelt. Die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten wurden am Vorabend der Einführung des Euro am 1.1.1999 durch die VO 2866/98 festgelegt. Bargeld wurde erst am 1.1.2002 ausgegeben. Was die Geldzeichen betrifft, wurde VO 1338/2001 zur Festlegung der zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen erlassen. Seitdem der Euro als Rechungseinheit und Geldzeichen geschaffen wurde, hat sich der europäische Gesetzgeber verstärkt darauf konzentriert, den in Euro notierten Buchgeldverkehr zu fördern. Dieser Zweck wurde durch die schon erwähnte RL 97/5 über grenzüberschreitende Überweisungen, die RL 98/26 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und ‑abrechnungssystemen, die VO 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro und schließlich die RL 2007/64 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt erreicht.

Literatur

Philippe Kahn (Hg.), Droit et monnaie: Etats et espace monétaire transnational, 1988; Hugo J. Hahn, Währungsrecht, 1990; Rémy Libchaber, Recherches sur la monnaie en droit privé, 1992; Frederick A. Mann, The Legal Aspect of Money, 5. Aufl. 1992, Charles Proctor; Andreas Blaschczok, Karsten Schmidt, §§ 244-248, in: Julius v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 13. Bearb. 1997; Helmut Grothe, Fremdwährungsverbindlichkeiten, 1999; Mario Giovanoli (Hg.), International monetary law: issues for the new millenium, 2000; John Anthony Usher, The law of money and financial services in the European Community, 2000; Vaughan Black, Foreign Currency Obligations in Private International Law, Recueil des cours 302 (2003); Caroline Kleiner, La monnaie dans les relations privées internationales, 2008.

Abgerufen von Europäischer Binnenmarkt – HWB-EuP 2009 am 26. April 2024.

Nutzungshinweise

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