Eigentum und Mitverschulden (Mitverantwortlichkeit) des Geschädigten: Unterschied zwischen den Seiten

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== 1. Gegenstand und Zweck ==
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Der Begriff des Eigentums ist mehrdeutig. Eigentum bezeichnet manchmal ein Recht an einem Objekt, manchmal das Objekt selbst: eine Person hat Eigentum an einer Sache, und die Sache ist ihr Eigentum. Als Recht bezeichnet Eigentum ein Vollrecht, das umfassendste Recht, das man an einem Objekt haben kann. Inhaltlich umfasst es Nutzungsrecht, Ausschlussrecht und Verfügungsrecht: der Eigentümer kann, gemäß der jedenfalls für das kontinentaleuropäische Recht repräsentativen Definition des § 903 BGB, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Damit sind zwei wichtige Punkte angesprochen. Erstens betrifft das Eigentum Rechtsbeziehungen sowohl zur Sache als auch zu Dritten. Früher sah man die Beziehung zur Sache als zentral und die zu Dritten als Reflex an; später beschränkte man umgekehrt Rechtsbeziehungen auf solche zwischen Personen und hielt die Annahme einer Beziehung zur Sache für begrifflich falsch. Richtigerweise kann man beides verbinden: Eigentum ist Vollzuordnung einer Sache zum Eigentümer im Verhältnis zu allen anderen. Zweitens kann das Eigentum gesetzlich ausgestaltet und beschränkt werden und unterliegt, in unterschiedlichem Masse, der Sozialbindung. Es gibt also weder einen apriorischen noch einen europaweit einheitlichen Eigentumsbegriff; allerdings setzen nationales Verfassungsrecht und EMRK ([[Grund- und Menschenrechte: GRCh und EMRK]]) dem Gesetzgeber Grenzen.
== 1. Gegenstand, Zweck und Terminologie ==
Häufig ist ein Schaden nicht nur dem Verantwortungsbereich des Schädigers, sondern zugleich auch dem des Betroffenen zurechenbar. Die europäischen Rechtsordnungen regeln diesen Fragenkreis traditionell als „Mitverschulden“ (''contributory fault'', ''faute de la victime'', ''concorso di colpa della vittima'') des Geschädigten, doch führt diese Terminologie in doppelter Hinsicht in die Irre: Zum einen scheint sie die Verletzung einer Pflicht des Geschädigten gegen sich selbst vorauszusetzen; zum anderen bietet sie keinen Raum für die Frage, wie weit der Geschädigte sich das Verhalten von Dritten bzw. eine bei der Unfallentstehung mitwirkende Gefahrerhöhung zurechnen lassen muss. In der Sache geht es darum, wie weit eine rechtlich begründete Mitverantwortlichkeit des Geschädigten sich auf seinen Haftungsanspruch auswirkt. Überall gelten die Regelungen zur Mitverantwortlichkeit des Geschädigten deshalb für sämtliche gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche auf (materiellen wie immateriellen) [[Schadensersatz]], aber nicht für andersartige Ansprüche im [[Bereicherungsrecht|Bereicherungs-]] oder Sachenrecht.


Im deutschen und niederländischen Recht ist Eigentum auf Sachen beschränkt; das französische Recht etwa erkennt dagegen auch Eigentum an Forderungen an (''propriéte des créances''). Freilich kennt das niederländische Recht (wie das französische) den umfassenderen Begriff des Guts (''goed'', ''bien''), der beides umfasst. Auch der englische Begriff der ''property'' geht über den des Eigentums hinaus (das eher der ''ownership'' entspricht, die freilich praktisch wenig rechtliche Bedeutung hat). ''Property right'' bezeichnet, insbesondere in der ökonomischen Analyse, jedes subjektive Recht. Eigentum ist auch im Verfassungsrecht nicht auf Sacheigentum beschränkt, sondern umfasst jegliche Vermögensposition. [[Geistiges Eigentum (allgemein)|Geistiges Eigentum]] unterliegt trotz der Namensverwandtschaft eigenen Regeln.
Die modernen Regelungen beruhen damit auf der Voraussetzung einer gemeinsamen Verantwortlichkeit des Schädigers und des Geschädigten für einen Schaden: Zumindest gedanklich gilt es also, zunächst unabhängige Tatbeiträge mehrerer Beteiligter festzustellen; erst auf dieser Grundlage werden das Bestehen eines Haftungsanspruchs bzw. der Umfang der Haftung zum Thema. So selbstverständlich das heute erscheint, so wenig ist es das bei einer historischen Betrachtung. Denn im klassischen [[römisches Recht|römischen Recht]] sind vergleichbare Fragen allenfalls ansatz- und ausnahmsweise gestellt worden; stattdessen haben die Römer in vergleichbaren Fällen ausschließlich danach gefragt, ob der Schädiger für den Schaden einzustehen habe. Sie haben damit vorausgesetzt, dass die Verantwortlichkeit überhaupt nur allein beim Schädiger oder beim Geschädigten liegen könne, und ein Verschulden deshalb immer nur auf einer Seite gesucht. Zwar ist in den Digesten (''[[Corpus Juris Civilis]]'') eine ''regula iuris'' zum haftungsausschließenden Mitverschulden des Geschädigten überliefert (D. 50, 17,203), wonach der durch eigenes Verschulden erlittene Verlust nicht als ein von Rechts wegen relevanter Schaden gelten sollte. Jedoch stammt diese Regel, die für die europäische Diskussion um das Mitverschulden später bestimmend geworden ist, ursprünglich nicht aus dem Haftungs-, sondern aus dem Vermächtnisrecht; in den Digesten ist sie aus ihrem ursprünglichen Kontext gerissen. Erst seit dem Mittelalter ist in der juristischen Literatur von einer gemeinsamen Verantwortlichkeit (''culpa communis'' bzw. ''culpa admixta'') die Rede. Auch das Mitverschulden galt jetzt als ein vorwerfbares Fehlverhalten, das durch die Versagung eines Ausgleichsanspruchs sanktioniert wurde; spätere Diskussionen um eine faire Schadensverteilung konnten daran anknüpfen.


Abzugrenzen ist das Eigentum in dreierlei Hinsicht. Erstens ist Eigentum als abstraktes Recht zu unterscheiden vom Besitz als tatsächlicher Sachherrschaft; allerdings wird auch der Besitz rechtlich geschützt und sogar etwa im französischen und englischen Recht mit einem Rechtstitel versehen. Zweitens unterscheidet sich das Eigentum als Vollrecht von den im Deutschen so genannten beschränkt dinglichen Rechten, insbesondere den [[Mobiliarsicherheiten|Mobiliar-]] und [[Immobiliarsicherheiten (Eurohypothek)|Immobiliarsicherheiten]]. Schließlich ist das Eigentum als absolutes und dingliches Recht abzugrenzen von den relativen und persönlichen Rechtsverhältnissen des Schuldrechts. Diese Trennung ist insbesondere in der Insolvenz relevant, in der das Eigentum zur Aussonderung berechtigt, schuldrechtliche Ansprüche dagegen normalerweise nicht. Freilich ist die Trennung nicht überall ganz scharf durchgehalten. Im Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer beim [[Kauf]] etwa sind die einzelnen Rechtsbeziehungen ganz ähnlich unabhängig davon, ob das Eigentum schon übergegangen ist oder nicht: Herausgabeanspruch und Gefahrtragung gehen schon durch den Vertrag über. Zudem kennen alle Rechtsordnungen Mischfiguren zwischen Schuld- und Sachenrecht, deren prominenteste, der [[Trust und Treuhand|''trust'']] des englischen Rechts, auch in den kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen Frankreichs und Liechtensteins rezipiert wird.
Ist auf diese Weise die Möglichkeit einer gemeinsamen Verantwortlichkeit von Schädiger und Geschädigtem für einen Schaden anerkannt, so bedeutet das freilich noch nicht, dass der Schaden entsprechend zwischen den Parteien aufzuteilen wäre. Vielmehr haben lange Zeit weiterhin Alles-oder-Nichts-Lösungen gegolten, wonach der Schaden ungeteilt entweder vom Schädiger oder vom Geschädigten zu tragen war. Verbreitet wurde dafür auf der Ebene der Zurechnung argumentiert: Entscheidend sollte sein, ob der Geschädigte die letzte oder die entscheidende Ursache für den Schaden gesetzt habe; anschaulich ist das im früheren englischen ''last clear chance''-Test, wonach es auf die letzte Möglichkeit der Schadensverhinderung ankommt. Überwiegend wurde freilich auf die Zuweisungslösung der sog. Kulpakompensation (''compensatio culpae'') abgestellt. Danach war der an sich beiden Seiten zurechenbare Schaden allein vom Geschädigten zu tragen: entweder – so das metaphorische Bild – weil sein Verschulden das des Schädigers überhaupt aufhob oder – so eine differenzierende Abwägungslehre – weil das Verschulden des Geschädigten überwog.


Als Zweck des Eigentums sah man früher die persönliche Freiheit an. Heute stellt man für die Sachzuordnung eher ökonomisch auf optimale Anreizwirkungen ab. Erstens führt das Privateigentum dazu, dass der Eigentümer zwar den Nutzen aus seinem Eigentum selbst einstecken kann, dafür aber auch dessen Kosten selbst tragen muss; so soll insbesondere die Überbeanspruchung von Gütern in gemeinschaftlichem Eigentum vermieden werden (''tragedy of the commons''). Zweitens soll eine klare Definition von Eigentumsrechten für die Transaktionssicherheit und damit optimale Güterallokation erforderlich sein. Als Folge werden vom Staat garantierte Eigentumsrechte in letzter Zeit als wesentlich für wirtschaftlichen Fortschritt angesehen. Ganz unproblematisch sind diese Begründungen historisch-vergleichend nicht. So hat die gemeinschaftliche Nutzung von Allmenden in der europäischen Geschichte über Jahrhunderte funktioniert und erlebt teilweise eine Renaissance. Ökonomen haben gezeigt, dass die bewusst unklare Definition von Eigentumsrechten („muddy property“) den Vorteil haben kann, Parteien zum Verhandeln und dadurch zum Offenlegen ihrer privaten Wertschätzung für das jeweilige Gut zu zwingen. Schließlich zeigt das Beispiel Chinas, dass Wirtschaftswachstum auch ohne starken Eigentumsschutz möglich ist.
Die heutigen Privatrechtsordnungen Europas gehen weitgehend davon aus, dass es im Falle einer beiderseitigen Verantwortlichkeit den Gesamtschaden grundsätzlich unter den Beteiligten aufzuteilen gilt. Zum Teil werden dabei einzelne Schadensposten einem Beteiligen jeweils als Ganze zugewiesen, indem insbesondere hinsichtlich einzelner Folgeschäden auf eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs abgestellt wird. Hinsichtlich der Schadensentstehung gelten jedoch ganz allgemein Quotenlösungen, die ursprünglich auf den Naturrechtslehrer ''Christian Wolff'' zurückgehen. Danach wird der Gesamtschaden insgesamt nach einer bestimmten Quote unter den Beteiligten aufgeteilt; tragend sind die Gedanken der Gleichbehandlung der Parteien einerseits und der Proportionalität von Ersatzpflicht und Verschuldensbeitrag bzw. Gewicht des Verursachungsbeitrags andererseits (ausdrücklich jetzt Art. 8:101(1) PETL). Auch wenn seitens des Geschädigten von einem genuinen Verschulden nicht die Rede sein kann, so bildet es doch ein Symmetriepostulat, Fremd- und Eigenverantwortlichkeit grundsätzlich gleich zu behandeln. Umstände, die es rechtfertigen, den Schädiger mit einer Haftpflicht zu belasten, müssen korrespondierend auch in der Person des Geschädigten einen Anspruch kürzen. Nur bei eindeutig überwiegender Verantwortlichkeit einer Seite, insbesondere bei vorsätzlichem Handeln, wird der Schaden nicht geteilt, sondern einer Seite zugewiesen.
 
Freilich beruht die Haftungsminderung nicht auf der Verletzung genuiner Rechtspflichten, sondern auf Obliegenheiten zur Schadensabwehr. Wie beim Verschulden gilt dabei zwar grundsätzlich ein objektiver Maßstab, doch geht es nicht um Regeln vernünftigen Verhaltens im Eigeninteresse („Verschulden gegen sich selbst“), sondern darum, welche Opfer bzw. Sicherheitsvorkehrungen vom Geschädigten im Interesse des Schädigers verlangt werden; insbesondere zeigt sich das bei Maßnahmen wie einer Umschulung oder auch einer Operation. Diebe können sich deshalb nie auf die Sorglosigkeit ihrer Opfer berufen; und bei einer Schädigung infolge falschen professionellen Rats, etwa zwischen Medizinern oder zwischen Juristen, kann nicht eingewendet werden, der Geschädigte hätte selbst Bescheid wissen müssen.


== 2. Tendenzen der Rechtsentwicklung ==
== 2. Tendenzen der Rechtsentwicklung ==
Historisch lassen sich zwei Eigentumskonzepte unterscheiden. Das römischrechtliche ''dominium'', das über die Pandektistik den deutschen Rechtskreis beeinflusst hat, war abstrakt und universell konzipiertes Vermögensrecht, ein allwirksames (aber nicht schrankenloses) Zugehörigkeitsverhältnis einer Sache zu einer Person. Das charakterisiert noch heute das Eigentum der kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen (insofern für bewegliche und unbewegliche Sachen gleichermaßen), wobei nur das deutsche Recht sogar den Eigentumserwerb von der Unwirksamkeit eines zugrunde liegenden Schuldgeschäfts abstrahiert. Demgegenüber war das germanischrechtliche Eigentum konkret konzipiertes Herrschaftsrecht, je nach Gegenstand und Person vielfachen Abwandlungen unterworfen und dadurch im Charakter relativ. Dieses Konzept hat zum Teil das französische, vor allem aber das englische Recht beeinflusst, das zudem noch feudale Elemente aufweist. So gehörte traditionell alles Land in England der Krone; Rechte an Land waren bis 1925 auf ''tenure'' beschränkt, also quasivertraglich. Das ''estate in fee simple absolute in possession'' oder ''freehold estate ''als'' ''umfassendstes Recht an Grundstücken ist konzeptionell noch ein von der Krone abgeleitetes Recht, faktisch in Nutzungs- und Verfügungsfreiheit dem kontinentaleuropäischen Eigentum sehr ähnlich. Für bewegliche Sachen gibt es kein dem Eigentum vergleichbares Recht; an seine Stelle tritt von der Bedeutung her am ehesten das Recht zum Besitz, der ''title''.
Die Ablösung der älteren Alles-oder-Nichts-Lösungen durch die moderne Quotenlösung bedeutete die zentrale Weichenstellung in der Entwicklung der Regeln zur Mitverantwortlichkeit des Geschädigten. Sie hat sich im Laufe des 19. und 20.&nbsp;Jahrhunderts ganz allgemein durchgesetzt und auch Eingang in die Regelwerke zum [[europäisches Privatrecht|Europäischen Privatrecht]] (Art.&nbsp;9:504 PECL; Art.&nbsp;7.4.7 Unidroit PICC; Art.&nbsp;8:101&nbsp;PETL; Art.&nbsp;8:403 ACQP) sowie in den ''acquis communautaire''<nowiki> gefunden (z.B. Art.&nbsp;8(2) Produkthaftungs-RL [RL&nbsp;85/‌374]; EuGH Rs. 145/‌83 – </nowiki>''Adams'', Slg. 1985, I-3539, Rn.&nbsp;53). Seit der zweiten Hälfte des 20.&nbsp;Jahrhunderts geht das zudem mit einer Zurückdrängung konkurrierender Rechtsinstitute einher, die auf eine einseitige Belastung des Geschädigten hinauslaufen: Sorglose Selbstgefährdung wird deshalb heute nicht mehr als eine Einwilligung bzw. als ein Haftungsverzicht gedeutet, sondern unterfällt den Regeln über das Mitverschulden.
 
Die wichtigsten drei Entwicklungen sind indes jüngeren Datums und betreffen alle europäischen Rechtsordnungen. Erstens hat sich seit etwa dem 19.&nbsp;Jahrhundert die Funktion des Eigentums grundlegend verändert. Anstelle der Herrschaft über eine Sache steht nunmehr der wirtschaftliche Tauschwert des Eigentums im Vordergrund, zum einen seine Zirkulationsfähigkeit ([[Eigentumsübertragung (beweglicher Sachen)|Eigentumsübertragung]]), zum anderen seine Eignung als Kreditmittel. Dieser Funktion dienen öffentliche Register insbesondere für Grundstücke, in einigen Rechtsordnungen auch für andere wertvolle Objekte ([[Sicherheiten an Transportmitteln]]). Mobiliareigentum dient als [[Mobiliarsicherheiten|Mobiliarsicherheit]] insbesondere als Vorbehalts- oder als Sicherungseigentum. Der Vermögenswert verwirklicht sich insbesondere in der Konkursfestigkeit.
 
Die zweite wichtige Entwicklung betrifft das Verhältnis zum Verfassungsrecht. Zwar ist Eigentum seit jeher ein zentrales Element europäischer Verfassungen, aber solange Verfassungsrecht und Privatrecht als getrennt angesehen wurden, liefen verfassungsrechtlicher und privatrechtlicher Schutz des Eigentums allenfalls parallel. Die im 20.&nbsp;Jahrhundert entwickelte Einwirkung der Verfassung auf das Privatrecht überwindet diese Parallelität und führt zu Friktionen. Erstens ist das verfassungsrechtliche Eigentum weitgehend auf das Verhältnis Staat-Bürger bezogen und beschränkt staatliche Eingriffe; das steht manchmal quer zum horizontalen Verhältnis zwischen Eigentümer und Nichteigentümer, welches das Privatrecht im Blick hat. Zweitens ist der verfassungsrechtliche Begriff des Eigentums anders (meist weiter) als der des Privatrechts, so dass die Sonderstellung des privatrechtlichen Eigentums gegenüber anderen (insbesondere schuldrechtlichen) Positionen aus verfassungsrechtlicher Perspektive nicht selbstverständlich ist.
 
Schließlich sind andere Vermögensgüter als Sachen in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung gewachsen und werden nun als Objekte eigentumsähnlicher Rechte anerkannt. Die ältesten dieser Rechte sind die Immaterialgüterrechte. Mittlerweile diskutiert man aber auch Eigentum an so verschiedenen Gütern wie persönlichen Daten, Genen, Körperteilen, Unternehmensgeheimnissen, Internetadressen, Treibhausgasemissionszertifikaten (RL&nbsp;2003/87). Während die meisten dieser Güter im Recht des Sacheigentums keine Rolle spielen, muss sich ein umfassendes Vermögensrecht auch mit ihnen auseinandersetzen. Angesichts des Funktionswandels des Eigentums weg von der Sachherrschaft und hin zur Verkehrsfähigkeit bietet es sich an, unter einem weiten Begriff Fragen der Rechte an Sachen mit denen an Forderungen und anderen Gütern zusammen zu behandeln, mit Sonderregelungen, wo die Sachbezogenheit des Eigentums sie verlangt.
 
== 3. Anwendbare Rechtsregeln ==
Beim Sacheigentum trennt man zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen; diese unterliegen teilweise unterschiedlichen Regeln. Das hat seine Berechtigung darin, dass Grundstücke statisch und einfacher zu registrieren sind sowie typischerweise eine größere wirtschaftliche Bedeutung als bewegliche Sachen haben. Die Trennung wird in den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen nicht immer exakt gleich gezogen. Insofern sie zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts erforderlich ist, unterliegt sie autonomer Bestimmung (so zum Steuerrecht EuGH Rs.&nbsp;C-315/00 – ''Maierhofer'', Slg. 2003, I-563). Kollisionsrechtlich knüpft man mittlerweile für beide Arten von Sachen grundsätzlich an die Belegenheit an, mit Ausnahmen für bewegliche Sachen ''in transitu'' ([[Sachenrecht, internationales]]).
 
Traditionell erstreckt sich Eigentum an Grundstücken auf darauf befindliche Gebäude, nur in den ehemals sozialistischen Ländern konnten Grund und Gebäude unterschiedliche Eigentümer haben. Westliche Rechtsordnungen behelfen sich mit gesondertem (Erb&#8209;)Baurecht, dem Recht, auf fremdem Grund zu bauen, das in den meisten Rechtsordnungen als unbegrenztes dingliches Recht, in einigen als langfristiges Mietrecht (''emphyteusis'') ausgestaltet ist. Auch für Wohnungen gelten Sonderregeln: In den meisten Rechtsordnungen ist Individualeigentum an der jeweiligen Wohnung verbunden mit gemeinschaftlichem Eigentum am Haus; daneben gibt es gesellschaftsrechtliche Modelle.
 
Erworben und verloren wird Eigentum entweder durch rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb, dem in vielerlei Hinsicht der [[Erwerb vom Nichtberechtigten]] gleichgestellt wird, durch [[Erbfolge]] oder durch gesetzlichen [[Gesetzlicher Eigentumserwerb|Eigentumserwerb]]. Der Eigentumsübergang an den Besitzer kraft Zeitablaufs. ist in einigen Rechtsordnungen als [[Verjährung]], in anderen als Ersitzung ausgestaltet. Auch der [[Eigentumsschutz]] ist unterschiedlich geregelt, teilweise aus historischen Gründen. Sachenrechtlich/prozessual wird das Eigentum im deutschen (wie im römischen Recht) durch die ''Vindikation'' geschützt, die dem englischen Recht fremd ist und im romanischen Rechtskreis eine untergeordnete Rolle spielt. Im [[Deliktsrecht: Allgemeines und lex Aquilia|Deliktsrecht]] hat das Eigentum im deutschen Recht als eigens genanntes Schutzgut (§&nbsp;823(1) BGB) eine Sonderstellung, die ihm in anderen Rechtsordnungen mit deliktsrechtlicher Generalklausel oder spezifischen ''torts'' nicht zukommt. Freilich lässt sich überall beobachten, dass der Schutz des Eigentums über den bloßer Vermögensschäden hinausgeht. Unterschiede bestehen auch im Nachbarrecht und privatrechtlichen Immissionsschutzrecht.
 
Die Frage nach dem Einfluss der Verfassung stellt sich auch europäisch. Das Gemeinschaftsrecht schützt das Eigentum nicht ausdrücklich – Art.&nbsp;II-77(1) des Verfassungsentwurfs, der einen solchen Schutz vorsieht, ist nicht in Kraft – wohl aber implizit. Ausdrücklicher Eigentumsschutz ergibt sich dagegen aus Art.&nbsp;1 des 1.&nbsp;Zusatzprotokolls zur EMRK. Während in der deutschen Fassung Eigentum geschützt wird, verwenden die maßgebenden englischen und französischen Fassungen die weitergehenden Begriffe ''possession''s und ''biens''<nowiki>; der Schutz umfasst also über das Sacheigentum hinaus alle vermögenswerten Positionen. Der </nowiki>[[Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte|EGMR]] verlangt bei der Bewertung staatlicher Eigentumsregeln, öffentliche und private Interessen gegeneinander abzuwägen; das kann die im Privatrecht wichtigen formale Rechtssicherheit beeinträchtigen. Allerdings hält sich der EGMR im Privatrecht bislang zurück, EGMR Nr. 44302/02 – ''Pye v. United Kingdom''.
 
== 4. Grundsätze ==
Mehrere Grundsätze charakterisieren das Eigentum. So besteht Eigentum grundsätzlich an bestimmten Sachen oder Vermögensgegenständen (Spezialitätsgrundsatz, Bestimmtheitsgrundsatz). Dafür reicht es allerdings, wenn diese im entscheidenden Moment bestimmbar sind, so insbesondere bei der Sicherungsübereignung eines Warenlagers. Zudem lässt sich der Spezialitätsgrundsatz durch Einbringung von Sachen in eine juristische Person umgehen. Eigentum ist grundsätzlich zeitlich unbegrenzt; [[Teilzeitwohnrechteverträge (Teilzeitnutzungsrechte)|Teilzeitnutzungsrechte]] sind nicht als zeitlich beschränktes Eigentum ausgestaltet. Allerdings kann Eigentumsübertragung unter aufhebende Bedingung oder Befristung gestellt werden; auch unterliegt der Rückgabeanspruch des Eigentümers der Verjährung. Das englische Recht kennt dagegen das auf Lebenszeit begrenzte ''estate for life.'' Schließlich postuliert man für das Sachenrecht häufig ein Publizitätsprinzip, nach dem Sachenrechte und insbesondere das Eigentum durch Registereintragung oder Besitz grundsätzlich erkennbar sein sollten. Gerade bei beweglichen Sachen fallen aber Besitz und Eigentum so häufig auseinander (insbesondere durch Vorbehaltsverkauf, Kettenlieferung, Sicherungsübereignung), dass sich die Bedeutung des Besitzes weg von der Vermutung und hin zu einer selbständigen Erwerbsgrundlage entwickelt.


An die Registereintragung sind in unterschiedlichen Rechtsordnungen unterschiedlich starke Rechtswirkungen geknüpft. Im deutschen Recht ist das Grundbuch für Rechte konstitutiv und mit öffentlichem Glauben ausgestattet; in anderen Rechtsordnungen sind die Wirkungen schwächer. Dementsprechend ist auch die Bedeutung solcher Register sowohl für die [[Eigentumsübertragung (beweglicher Sachen)|Eigentumsübertragung]] als auch für den [[Erwerb vom Nichtberechtigten]] unterschiedlich ausgestaltet. Solche Register sind wichtige Voraussetzung für die Effektivität von [[Immobiliarsicherheiten (Eurohypothek)|Immobiliarsicherheiten]]; freilich ist in Rechtsordnungen ohne Eintragungszwang für Sicherheitsrechte die Rechtssicherheit beschränkt. Register existieren in einigen Rechtsordnungen auch für andere wertvolle Sachen, etwa Schiffe und Autos. Auf europäischer Ebene besteht eine Vernetzung nationaler Register im ''European Uniform Land Information System'' (EULIS), dagegen bislang kein gemeinschaftsweites Register.
Obgleich bei der Mitverantwortlichkeit weitgehend dieselben Fragen zu beantworten sind wie im [[Deliktsrecht: Allgemeines und lex Aquilia|Delikts-]] bzw. Haftungsrecht, widmet kaum eine Rechtsordnung der Mitverantwortlichkeit mehr als ein oder zwei Vorschriften; das gilt auch für die neueren Regelwerke. Die Rechtsentwicklung liegt damit weitgehend in den Händen der Judikative. Nachdem sich allerdings die Wertung durchgesetzt hat, dass Eigen- und Fremdverantwortung einander korrespondieren sollten, spiegelt die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten zunehmend die zentralen Entwicklungen im Haftungsrecht. So wird die Frage der erforderlichen Einsichtsfähigkeit des Geschädigten und der Verantwortlichkeit für Dritte in den meisten Rechtsordnungen ebenso wie im jeweiligen Deliktsrecht beantwortet (ausdrücklich Art.&nbsp;8(2) Produkthaftungs-RL). Vor allem aber zeigt sich diese Korrespondenz bei der Entwicklung fehlverhaltensunabhängiger Haftungstatbestände im Laufe des 20.&nbsp;Jahrhunderts, die spiegelbildlich auch auf der Seite des Geschädigten als haftungsbeschränkende Faktoren anerkannt worden sind (ausdrücklich jetzt Art.&nbsp;8:101(1) PETL).


Aus der Drittwirksamkeit des Eigentums ergeben sich weitere Grundsätze. Erstens kann der nicht bevollmächtigte Nichteigentümer grundsätzlich keine Rechte hinsichtlich des Eigentums übertragen (''nemo dat quod non habet''); eingeschränkt wird dieses Prinzip in den meisten Rechten durch Regeln zum [[Erwerb vom Nichtberechtigten]]. Zweitens besteht zwischen verschiedenen Positionen ein Prioritätsprinzip: der frühere Erwerb geht dem späteren vor. Drittens macht die Drittwirksamkeit einen ''numerus clausus'' der Sachenrechte notwendig: Parteien können Rechtsverhältnisse ''inter partes'' frei vereinbaren (vertragliche Typenfreiheit), mit Wirkung gegen Dritte dagegen grundsätzlich nur auf existierende Rechtstypen zurückgreifen. (Allerdings erfasst der ''numerus clausus'' in europäischen Rechtsordnungen unterschiedliche Typen. Ein ''numerus clausus'' existiert auch im englischen Recht, er wird dort allerdings durch Figuren der ''[[equity]]'' aufgeweicht.) Alle drei Prinzipien sind durch Vorschriften des Schuldrechts, insbesondere im Falle von Bösgläubigkeit oder Arglist, eingeschränkt. Das zeigt, wie Sach- und Schuldrecht zusammenwirken und zusammen gesehen werden müssen.
Seit den 1980er Jahren hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass vor allem Kinder und ältere Verkehrsteilnehmer den Gefahren des Straßenverkehrs nicht wirklich gewachsen sind; zudem besteht hier ein soziales Bedürfnis, dass die Geschädigten tatsächlich Schadensersatz von dem haftpflichtversicherten Kfz-Halter erhalten. In einer Reihe von Ländern sind deshalb – in den Einzelheiten unterschiedliche – gesetzliche Regeln zur Privilegierung solcher Opfer eingeführt worden.


== 5. Vereinheitlichung ==
== 3. Rechtsvereinheitlichung ==
Anders als für das geistige Eigentum lassen Art.&nbsp;295 EG/345 AEUV wie auch Art.&nbsp;III-331 des Verfassungsentwurfs die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt. Die Vorschrift war vor allem auf Privatisierung gemünzt und hat für das Privatrecht traditionell wenig Bedeutung. Auch die Ansicht, Eigentumsrecht sei stärker mit nationaler [[Rechtskultur]] oder Politik verbunden als das Vertragsrecht, stimmt jedenfalls für privatrechtliche Regelungen nur eingeschränkt. Mit dem nötigen politischen Willen wäre die Sachenrechtsvereinheitlichung ebenso leicht – oder schwer – wie die des Vertragsrechts. Tatsächlich hat sich der europäische Gesetzgeber bislang zurückgehalten: sachenrechtliche Regelungen finden sich nur vereinzelt, häufig wird auf einzelstaatliches Recht verwiesen. Die Timeshare-RL (RL&nbsp;2008/122) lässt nach Art. 1(2)(b)) mitgliedstaatliche Regelungen zur Eintragung und Übertragung von Eigentum unberührt. Art.&nbsp;4 der Zahlungsverzugs-RL (RL&nbsp;2000/35) und Art.&nbsp;7 der dt. Insolvenzverordnung betreffen Wirkungen des Eigentumsvorbehalts, verweisen aber für dessen Begründung auf nationales Recht; ebenso Art.&nbsp;12 der Kulturgüterrichtlinie für die Eigentumslage nach erzwungener Rückgabe eines Kulturgutes (RL&nbsp;93/7). Einschneidender ist die Finanzsicherheiten-RL (RL&nbsp;2002/47), die die besitzlose Übertragung von Sicherungseigentum vorsieht und damit in Rechtsordnungen wie der niederländischen, die solche besitzlosen Sicherheitsrechte ablehnen, zu Friktionen führt.
Aus rechtsvergleichender und rechtsvereinheitlichender Perspektive liegt das konzeptionelle Hauptproblem der Mitverantwortlichkeit heute bei der Frage, welche Regeln gelten sollen, wenn die mitwirkende Verantwortlichkeit nicht daraus resultiert, dass der Geschädigte einen eigenen Beitrag zur Schadensentstehung geleistet hat, sondern daraus, dass sein Verhalten erst im weiteren Verlauf der Schadensentwicklung für einzelne Folgeschäden mitursächlich geworden ist. Viele europäische Rechtsordnungen (Art.&nbsp;44 Abs.&nbsp;1&nbsp;OR; Art.&nbsp;6:101 Abs.&nbsp;1 BW; §&nbsp;254 Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;1 Alt.&nbsp;2. BGB) ordnen auch diese Fallgruppe als einen Unterfall der übergreifenden Regel der Quotenteilung ein; sie unterwerfen also die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten insgesamt einer einheitlichen Problemsicht. Demgegenüber werden derartige Fälle im ''[[common law]]'' und in einer Reihe weiterer Rechtsordnungen (insb. Art.&nbsp;1227 Abs.&nbsp;2 ''Codice civile''<nowiki>; ähnlich lange Zeit die französische Judikatur und übrigens auch das römische Recht) einer gesonderten Behandlung unterworfen: Folgeschäden werden einem an sich verantwortlichen Schädiger grundsätzlich nicht zugerechnet, soweit sie in den Verantwortungsbereich des Geschädigten </nowiki>fallen. Mit der ''contributory negligence'' wird hier also nur die haftungsbegründende Mitverantwortlichkeit erfasst, denn die haftungsausfüllende Mitverantwortlichkeit für Folgeschäden unterfällt einer ''duty to mitigate the loss'', die einen Ausdruck der ganz allgemeinen Verpflichtung bildet, mögliche Schadensfolgen einer Vertragsstörung zu beschränken. Soweit eine solche ''duty to mitigate'' verletzt wurde, ist für den Gedanken der Schadensteilung kein Raum mehr. Der Folgeschaden muss dann in den alleinigen Verantwortungsbereich des Geschädigten fallen; der Schädiger kann dafür nicht haftbar gemacht werden. Umgekehrt fallen Aufwendungen zur Schadensabwehr dem Schädiger zur Last, sofern sie nicht ein vernünftiges Maß übersteigen.


Für den funktionierenden Binnenmarkt ([[Europäischer Binnenmarkt]]) ist das Eigentum kaum weniger wichtig als der Vertrag und vielleicht wichtiger als Institutionen des Haftungs- und Familienrechts. Die großen europäischen Zivilrechtskodifikationen regeln alle Fragen des Sachenrechts im engen Zusammenhang mit den anderen Gebieten oder stellen sogar, wie der französische ''Code civil'', das Eigentum in ihr Zentrum. Erste Vorschläge für ein europäisches Zivilgesetzbuch umfassten auch das Sachenrecht, bevor der Fokus auf das Schuldrecht (oder gar Vertragsrecht) verengt wurde. Gerade aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen Schuld- und Sachenrecht ist diese Verengung problematisch, wie auch eine von der [[Europäische Union|EU]] in Auftrag gegebene Studie ergibt, und zwar insbesondere für Fragen der Übereignung, vertraglicher Sicherheiten und des ''trust'' ([[Trust und Treuhand|''Trust'' und Treuhand]]). Freilich widmet sich auch etwa der DCFR nur vertragsrechtsnahen Fragen des Sachenrechts; ein vollständiges oder gar eigenständiges Sachenrecht, innerhalb dessen auch das Eigentum umfassend geregelt würde, steht zur Zeit offenbar nicht an. Auch ''[[Restatements]]'' in Form von ''Principles of European Property Law'' sind, anders als im Vertrags-, Delikts- und Familienrecht, zwar vorgeschlagen, nicht aber angegangen worden. Langfristig wird man um Gedanken zu einem europäischen Vermögensrecht, das auch das Eigentum umfasst, nicht herumkommen; die isolierte Regelung des Schuldrechts muss unvollständig bleiben.
Eine Entscheidung zwischen beiden Ansätzen ist schwierig. Für die Lösung des ''common law'' spricht nicht nur ihre Klarheit und einfache Handhabung. Vor allem lassen sich Schadensfolgen im ausschließlichen Einflussbereich des Geschädigten nicht ohne weiteres in einer Analogie zur haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit verstehen, die doch die Quotenlösung trägt. Freilich macht das die ursprüngliche Mitverantwortlichkeit des Schädigers nicht ungeschehen; vielen erscheint es deshalb unfair, den Geschädigten seinen Schaden allein tragen zu lassen. In der europäischen Rechtsentwicklung scheint sich derzeit der Ansatz des ''common law ''durchzusetzen, doch ist die Rechtsentwicklung wenig eindeutig: Während sich die PETL (Art.&nbsp;8:101(1)) und auch die ACQP (Art.&nbsp;8:403) den übergreifenden Ansatz der deutschsprachigen Rechtsordnungen zu eigen gemacht haben, hat die Lösung des ''common law ''Eingang in Art.&nbsp;77&nbsp;CISG und dann auch in die PECL (Art.&nbsp;9:505(1) mit Kommentar&nbsp;A zu Art.&nbsp;9:504 sowie Kommentar und Anmerkungen zu Art.&nbsp;9:505; jetzt auch Art.&nbsp;III.-3:705(1) DCFR) sowie in die Unidroit PICC (Art.&nbsp;7.4.8(1)) gefunden. Auch in den nationalen Rechtsordnungen lässt sich vermehrt eine Tendenz der Gerichte beobachten, bestimmte Folgeschäden, wie unnötige Anwaltskosten, dem Schädiger von vornherein nicht zuzurechnen und damit aus dem Problemkreis der Mitverantwortlichkeit herauszuhalten.


==Literatur==
==Literatur==
''Frederik Vinding Kruse'', Das Eigentumsrecht, 3&nbsp;Bde., 1931-36; ''G.E. van Maanen'', ''A.J. van der Walt'' (Hg.), Property Law on the Threshold of the 21st Century, 1996; ''A. Gambaro'', Perspectives on the Codification of the Law of Property, European Review of Private Law 5 (1997) 497&nbsp;ff.; ''Ugo Mattei'', Basic Principles of Property Law, 2000; ''Daniela Caruso'', Private Law and Public Stakes in European Integration, European Law Journal 10 (2004) 751&nbsp;ff.; ''Christian von Bar'','' Ulrich Drobnig'' (Hg.), The Interaction of Contract Law and Tort and Property Law in Europe, 2004; ''Dieter Krimphove'', Das europäische Sachenrecht: Eine rechtsvergleichende Analyse nach der Komparativen Institutionenökonomik, 2006; ''Sjef van Erp'', European and National Property Law, 2007; ''Peter Sparkes'', European Land Law, 2007; ''Teun H.D. Struycken'', De Numerus Clausus in het Goederenrecht, 2007.
''Tony Honoré'', Causation and Remoteness of Damage, in: IECL XI/‌1, Kap. 7-144&nbsp;ff., 1969; ''Helmut Koziol'', Rechtsfolgen der Verletzung einer Schadensminderungspflicht – Rückkehr der archaischen Kulpakompensation?, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 6 (1998) 593&nbsp;ff.; ''Dirk Looschelders'', Die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten im Privatrecht, 1999; ''Athina Kontogianni'', Gemeinsame Prinzipien des Europäischen Privatrechts zum Mitverschulden des Geschädigten im Schadensersatzrecht, in: Reiner Schulze, Gianmaria Ajani (Hg.), Gemeinsame Prinzipien des Europäischen Privatrechts, 2003, 145&nbsp;ff.; ''Wolfgang Wurmnest'', Grundzüge eines europäischen Haftungsrechts, 2003, 304&nbsp;ff.; ''Nils Jansen'', §&nbsp;254, in: Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert, Reinhard Zimmermann (Hg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Bd.&nbsp;II/‌1, 2007.


[[Kategorie:A–Z]]
[[Kategorie:A–Z]]
[[en:Property]]
[[en:Contributory_Negligence_(Contributory_Conduct_or_Activity)]]

Aktuelle Version vom 28. September 2021, 18:13 Uhr

von Nils Jansen

1. Gegenstand, Zweck und Terminologie

Häufig ist ein Schaden nicht nur dem Verantwortungsbereich des Schädigers, sondern zugleich auch dem des Betroffenen zurechenbar. Die europäischen Rechtsordnungen regeln diesen Fragenkreis traditionell als „Mitverschulden“ (contributory fault, faute de la victime, concorso di colpa della vittima) des Geschädigten, doch führt diese Terminologie in doppelter Hinsicht in die Irre: Zum einen scheint sie die Verletzung einer Pflicht des Geschädigten gegen sich selbst vorauszusetzen; zum anderen bietet sie keinen Raum für die Frage, wie weit der Geschädigte sich das Verhalten von Dritten bzw. eine bei der Unfallentstehung mitwirkende Gefahrerhöhung zurechnen lassen muss. In der Sache geht es darum, wie weit eine rechtlich begründete Mitverantwortlichkeit des Geschädigten sich auf seinen Haftungsanspruch auswirkt. Überall gelten die Regelungen zur Mitverantwortlichkeit des Geschädigten deshalb für sämtliche gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche auf (materiellen wie immateriellen) Schadensersatz, aber nicht für andersartige Ansprüche im Bereicherungs- oder Sachenrecht.

Die modernen Regelungen beruhen damit auf der Voraussetzung einer gemeinsamen Verantwortlichkeit des Schädigers und des Geschädigten für einen Schaden: Zumindest gedanklich gilt es also, zunächst unabhängige Tatbeiträge mehrerer Beteiligter festzustellen; erst auf dieser Grundlage werden das Bestehen eines Haftungsanspruchs bzw. der Umfang der Haftung zum Thema. So selbstverständlich das heute erscheint, so wenig ist es das bei einer historischen Betrachtung. Denn im klassischen römischen Recht sind vergleichbare Fragen allenfalls ansatz- und ausnahmsweise gestellt worden; stattdessen haben die Römer in vergleichbaren Fällen ausschließlich danach gefragt, ob der Schädiger für den Schaden einzustehen habe. Sie haben damit vorausgesetzt, dass die Verantwortlichkeit überhaupt nur allein beim Schädiger oder beim Geschädigten liegen könne, und ein Verschulden deshalb immer nur auf einer Seite gesucht. Zwar ist in den Digesten (Corpus Juris Civilis) eine regula iuris zum haftungsausschließenden Mitverschulden des Geschädigten überliefert (D. 50, 17,203), wonach der durch eigenes Verschulden erlittene Verlust nicht als ein von Rechts wegen relevanter Schaden gelten sollte. Jedoch stammt diese Regel, die für die europäische Diskussion um das Mitverschulden später bestimmend geworden ist, ursprünglich nicht aus dem Haftungs-, sondern aus dem Vermächtnisrecht; in den Digesten ist sie aus ihrem ursprünglichen Kontext gerissen. Erst seit dem Mittelalter ist in der juristischen Literatur von einer gemeinsamen Verantwortlichkeit (culpa communis bzw. culpa admixta) die Rede. Auch das Mitverschulden galt jetzt als ein vorwerfbares Fehlverhalten, das durch die Versagung eines Ausgleichsanspruchs sanktioniert wurde; spätere Diskussionen um eine faire Schadensverteilung konnten daran anknüpfen.

Ist auf diese Weise die Möglichkeit einer gemeinsamen Verantwortlichkeit von Schädiger und Geschädigtem für einen Schaden anerkannt, so bedeutet das freilich noch nicht, dass der Schaden entsprechend zwischen den Parteien aufzuteilen wäre. Vielmehr haben lange Zeit weiterhin Alles-oder-Nichts-Lösungen gegolten, wonach der Schaden ungeteilt entweder vom Schädiger oder vom Geschädigten zu tragen war. Verbreitet wurde dafür auf der Ebene der Zurechnung argumentiert: Entscheidend sollte sein, ob der Geschädigte die letzte oder die entscheidende Ursache für den Schaden gesetzt habe; anschaulich ist das im früheren englischen last clear chance-Test, wonach es auf die letzte Möglichkeit der Schadensverhinderung ankommt. Überwiegend wurde freilich auf die Zuweisungslösung der sog. Kulpakompensation (compensatio culpae) abgestellt. Danach war der an sich beiden Seiten zurechenbare Schaden allein vom Geschädigten zu tragen: entweder – so das metaphorische Bild – weil sein Verschulden das des Schädigers überhaupt aufhob oder – so eine differenzierende Abwägungslehre – weil das Verschulden des Geschädigten überwog.

Die heutigen Privatrechtsordnungen Europas gehen weitgehend davon aus, dass es im Falle einer beiderseitigen Verantwortlichkeit den Gesamtschaden grundsätzlich unter den Beteiligten aufzuteilen gilt. Zum Teil werden dabei einzelne Schadensposten einem Beteiligen jeweils als Ganze zugewiesen, indem insbesondere hinsichtlich einzelner Folgeschäden auf eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs abgestellt wird. Hinsichtlich der Schadensentstehung gelten jedoch ganz allgemein Quotenlösungen, die ursprünglich auf den Naturrechtslehrer Christian Wolff zurückgehen. Danach wird der Gesamtschaden insgesamt nach einer bestimmten Quote unter den Beteiligten aufgeteilt; tragend sind die Gedanken der Gleichbehandlung der Parteien einerseits und der Proportionalität von Ersatzpflicht und Verschuldensbeitrag bzw. Gewicht des Verursachungsbeitrags andererseits (ausdrücklich jetzt Art. 8:101(1) PETL). Auch wenn seitens des Geschädigten von einem genuinen Verschulden nicht die Rede sein kann, so bildet es doch ein Symmetriepostulat, Fremd- und Eigenverantwortlichkeit grundsätzlich gleich zu behandeln. Umstände, die es rechtfertigen, den Schädiger mit einer Haftpflicht zu belasten, müssen korrespondierend auch in der Person des Geschädigten einen Anspruch kürzen. Nur bei eindeutig überwiegender Verantwortlichkeit einer Seite, insbesondere bei vorsätzlichem Handeln, wird der Schaden nicht geteilt, sondern einer Seite zugewiesen.

Freilich beruht die Haftungsminderung nicht auf der Verletzung genuiner Rechtspflichten, sondern auf Obliegenheiten zur Schadensabwehr. Wie beim Verschulden gilt dabei zwar grundsätzlich ein objektiver Maßstab, doch geht es nicht um Regeln vernünftigen Verhaltens im Eigeninteresse („Verschulden gegen sich selbst“), sondern darum, welche Opfer bzw. Sicherheitsvorkehrungen vom Geschädigten im Interesse des Schädigers verlangt werden; insbesondere zeigt sich das bei Maßnahmen wie einer Umschulung oder auch einer Operation. Diebe können sich deshalb nie auf die Sorglosigkeit ihrer Opfer berufen; und bei einer Schädigung infolge falschen professionellen Rats, etwa zwischen Medizinern oder zwischen Juristen, kann nicht eingewendet werden, der Geschädigte hätte selbst Bescheid wissen müssen.

2. Tendenzen der Rechtsentwicklung

Die Ablösung der älteren Alles-oder-Nichts-Lösungen durch die moderne Quotenlösung bedeutete die zentrale Weichenstellung in der Entwicklung der Regeln zur Mitverantwortlichkeit des Geschädigten. Sie hat sich im Laufe des 19. und 20. Jahrhunderts ganz allgemein durchgesetzt und auch Eingang in die Regelwerke zum Europäischen Privatrecht (Art. 9:504 PECL; Art. 7.4.7 Unidroit PICC; Art. 8:101 PETL; Art. 8:403 ACQP) sowie in den acquis communautaire gefunden (z.B. Art. 8(2) Produkthaftungs-RL [RL 85/‌374]; EuGH Rs. 145/‌83 – Adams, Slg. 1985, I-3539, Rn. 53). Seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts geht das zudem mit einer Zurückdrängung konkurrierender Rechtsinstitute einher, die auf eine einseitige Belastung des Geschädigten hinauslaufen: Sorglose Selbstgefährdung wird deshalb heute nicht mehr als eine Einwilligung bzw. als ein Haftungsverzicht gedeutet, sondern unterfällt den Regeln über das Mitverschulden.

Obgleich bei der Mitverantwortlichkeit weitgehend dieselben Fragen zu beantworten sind wie im Delikts- bzw. Haftungsrecht, widmet kaum eine Rechtsordnung der Mitverantwortlichkeit mehr als ein oder zwei Vorschriften; das gilt auch für die neueren Regelwerke. Die Rechtsentwicklung liegt damit weitgehend in den Händen der Judikative. Nachdem sich allerdings die Wertung durchgesetzt hat, dass Eigen- und Fremdverantwortung einander korrespondieren sollten, spiegelt die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten zunehmend die zentralen Entwicklungen im Haftungsrecht. So wird die Frage der erforderlichen Einsichtsfähigkeit des Geschädigten und der Verantwortlichkeit für Dritte in den meisten Rechtsordnungen ebenso wie im jeweiligen Deliktsrecht beantwortet (ausdrücklich Art. 8(2) Produkthaftungs-RL). Vor allem aber zeigt sich diese Korrespondenz bei der Entwicklung fehlverhaltensunabhängiger Haftungstatbestände im Laufe des 20. Jahrhunderts, die spiegelbildlich auch auf der Seite des Geschädigten als haftungsbeschränkende Faktoren anerkannt worden sind (ausdrücklich jetzt Art. 8:101(1) PETL).

Seit den 1980er Jahren hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass vor allem Kinder und ältere Verkehrsteilnehmer den Gefahren des Straßenverkehrs nicht wirklich gewachsen sind; zudem besteht hier ein soziales Bedürfnis, dass die Geschädigten tatsächlich Schadensersatz von dem haftpflichtversicherten Kfz-Halter erhalten. In einer Reihe von Ländern sind deshalb – in den Einzelheiten unterschiedliche – gesetzliche Regeln zur Privilegierung solcher Opfer eingeführt worden.

3. Rechtsvereinheitlichung

Aus rechtsvergleichender und rechtsvereinheitlichender Perspektive liegt das konzeptionelle Hauptproblem der Mitverantwortlichkeit heute bei der Frage, welche Regeln gelten sollen, wenn die mitwirkende Verantwortlichkeit nicht daraus resultiert, dass der Geschädigte einen eigenen Beitrag zur Schadensentstehung geleistet hat, sondern daraus, dass sein Verhalten erst im weiteren Verlauf der Schadensentwicklung für einzelne Folgeschäden mitursächlich geworden ist. Viele europäische Rechtsordnungen (Art. 44 Abs. 1 OR; Art. 6:101 Abs. 1 BW; § 254 Abs. 2 S. 1 Alt. 2. BGB) ordnen auch diese Fallgruppe als einen Unterfall der übergreifenden Regel der Quotenteilung ein; sie unterwerfen also die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten insgesamt einer einheitlichen Problemsicht. Demgegenüber werden derartige Fälle im common law und in einer Reihe weiterer Rechtsordnungen (insb. Art. 1227 Abs. 2 Codice civile; ähnlich lange Zeit die französische Judikatur und übrigens auch das römische Recht) einer gesonderten Behandlung unterworfen: Folgeschäden werden einem an sich verantwortlichen Schädiger grundsätzlich nicht zugerechnet, soweit sie in den Verantwortungsbereich des Geschädigten fallen. Mit der contributory negligence wird hier also nur die haftungsbegründende Mitverantwortlichkeit erfasst, denn die haftungsausfüllende Mitverantwortlichkeit für Folgeschäden unterfällt einer duty to mitigate the loss, die einen Ausdruck der ganz allgemeinen Verpflichtung bildet, mögliche Schadensfolgen einer Vertragsstörung zu beschränken. Soweit eine solche duty to mitigate verletzt wurde, ist für den Gedanken der Schadensteilung kein Raum mehr. Der Folgeschaden muss dann in den alleinigen Verantwortungsbereich des Geschädigten fallen; der Schädiger kann dafür nicht haftbar gemacht werden. Umgekehrt fallen Aufwendungen zur Schadensabwehr dem Schädiger zur Last, sofern sie nicht ein vernünftiges Maß übersteigen.

Eine Entscheidung zwischen beiden Ansätzen ist schwierig. Für die Lösung des common law spricht nicht nur ihre Klarheit und einfache Handhabung. Vor allem lassen sich Schadensfolgen im ausschließlichen Einflussbereich des Geschädigten nicht ohne weiteres in einer Analogie zur haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit verstehen, die doch die Quotenlösung trägt. Freilich macht das die ursprüngliche Mitverantwortlichkeit des Schädigers nicht ungeschehen; vielen erscheint es deshalb unfair, den Geschädigten seinen Schaden allein tragen zu lassen. In der europäischen Rechtsentwicklung scheint sich derzeit der Ansatz des common law durchzusetzen, doch ist die Rechtsentwicklung wenig eindeutig: Während sich die PETL (Art. 8:101(1)) und auch die ACQP (Art. 8:403) den übergreifenden Ansatz der deutschsprachigen Rechtsordnungen zu eigen gemacht haben, hat die Lösung des common law Eingang in Art. 77 CISG und dann auch in die PECL (Art. 9:505(1) mit Kommentar A zu Art. 9:504 sowie Kommentar und Anmerkungen zu Art. 9:505; jetzt auch Art. III.-3:705(1) DCFR) sowie in die Unidroit PICC (Art. 7.4.8(1)) gefunden. Auch in den nationalen Rechtsordnungen lässt sich vermehrt eine Tendenz der Gerichte beobachten, bestimmte Folgeschäden, wie unnötige Anwaltskosten, dem Schädiger von vornherein nicht zuzurechnen und damit aus dem Problemkreis der Mitverantwortlichkeit herauszuhalten.

Literatur

Tony Honoré, Causation and Remoteness of Damage, in: IECL XI/‌1, Kap. 7-144 ff., 1969; Helmut Koziol, Rechtsfolgen der Verletzung einer Schadensminderungspflicht – Rückkehr der archaischen Kulpakompensation?, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 6 (1998) 593 ff.; Dirk Looschelders, Die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten im Privatrecht, 1999; Athina Kontogianni, Gemeinsame Prinzipien des Europäischen Privatrechts zum Mitverschulden des Geschädigten im Schadensersatzrecht, in: Reiner Schulze, Gianmaria Ajani (Hg.), Gemeinsame Prinzipien des Europäischen Privatrechts, 2003, 145 ff.; Wolfgang Wurmnest, Grundzüge eines europäischen Haftungsrechts, 2003, 304 ff.; Nils Jansen, § 254, in: Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert, Reinhard Zimmermann (Hg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Bd. II/‌1, 2007.

Abgerufen von Eigentum – HWB-EuP 2009 am 26. April 2024.

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