Darlehen und Urheberrecht: Unterschied zwischen den Seiten

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von ''[[Tobias Tröger]]''
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== 1. Gegenstand und Zweck ==
== 1. Gegenstand und Zweck ==
Sämtliche europäischen Rechtsordnungen stellen Standardregeln für die Grundform des Finanzierungsgeschäfts (Kredit) zur Verfügung, die eine zeitliche Überlassung von Geld oder vertretbaren Sachen erfassen. Der Darlehensgeber wird verpflichtet, dem Darlehensnehmer die Valuta für eine begrenzte Zeit zur freien Verfügung zu übertragen. Der Darlehensnehmer hat bei Fälligkeit den Nennbetrag bzw. Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren und regelmäßig ein Entgelt für die Überlassung zu entrichten. Die in einigen Rechtsordnungen begegnende Bezeichnung des Darlehens als „Verbrauchsleihe“ (z.B. ''verbruikleening'' in den Niederlanden und ''prêt de consommation ''in Frankreich) verdeutlichen, dass im Gegensatz zu den auf bloße Nutzungsüberlassung gerichteten Verträgen, wie der Leihe oder der Miete, beim Darlehen die Valuta dem Darlehensnehmer übertragen und grundsätzlich zur freien Verfügung gestellt wird, er sie also verbrauchen oder sonst für seine Zwecke verwenden kann.  
Das Urheberrecht (''copyright'', ''droit d’auteur'','' diritto d’autore'','' derecho de auto''r,'' auteursrecht'') ist ein Recht des [[Geistiges Eigentum (allgemein)|geistigen Eigentums]], welches die schöpferisch-kreative Leistung des Urhebers unter Schutz stellt. Traditionelle Gegenstände des Urheberrechts sind die Werke der Literatur, Musik, Kunst und Wissenschaft. Heute werden zusätzlich Fotografien, Computerprogramme, Datenbanken und in vielen Urheberrechtsordnungen auch Werke der angewandten Kunst durch das Urheberrecht geschützt. Das Urheberrecht bietet damit die rechtliche Grundlage für die verschiedenartigen Geschäftsmodelle der modernen Kultur- und Unterhaltungsindustrie, für Informationsdienstleistungen und sonstige kreative Branchen. Es schützt den Urheber in seinen vermögenswerten und in seinen persönlich-geistigen Interessen am Werk und stattet ihn und die Inhaber abgeleiteter Rechte mit Ausschließlichkeitsrechten aus, auf deren Grundlage sie die Nutzung der Werke verbieten oder gegen Vergütung gestatten können. Auf diese Weise wird die Amortisierung der zum Teil erheblichen Kosten ermöglicht, die mit der Schaffung von schutzfähigen Werken verbunden sind. Die Ausschlusswirkung führt allerdings zu einer Erschwerung des Zugangs der Allgemeinheit zu Informationen und sonstigen Inhalten. Deshalb ist das Schutzrecht zeitlich begrenzt und erlischt in der [[Europäische Gemeinschaft|Europäischen Gemeinschaft]] 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Zudem sichern besondere Rechtfertigungsgründe das Allgemeininteresse an den geschützten Inhalten, indem einzelne Handlungen vom Schutzbereich des Verbotsrechts ausgenommen werden (Urheberrechtsschranken). Das Urheberrecht ist seit den frühen 1990er Jahren durch mehrere [[Richtlinie]]n der Europäischen Gemeinschaft in wichtigen Teilbereichen harmonisiert worden. Es ist zudem Gegenstand mehrerer bedeutsamer Staatsverträge.


Durch die Regelung des Darlehens unterstützt das Recht den Austausch zwischen Marktakteuren, von denen der Nachfragende die gegenwärtige Verfügbarkeit von Kapital (Geld oder vertretbare Sachen) höher bewertet als der Anbietende. Auf diese Weise wird zum einen der Markt für Produktionsfaktoren (Aufnahme von Fremdkapital) institutionell abgesichert, zum anderen aber auch die Präferenzbefriedigung der Konsumenten befördert (Verbraucherdarlehen). Die Bedeutung des Darlehensvertrags für die Versorgung mit Fremdkapital ist traditionell in den bankenzentrierten Systemen der Unternehmensfinanzierung Kontinentaleuropas höher als in den angelsächsischen Volkswirtschaften, in denen die entsprechenden Ziele seit jeher stärker mit verbrieften Schuldtiteln am offenen Kapitalmarkt verfolgt werden. Die strategische Neuausrichtung vieler kontinentaleuropäischer Geschäftsbanken hat jedoch in jüngerer Zeit zu einer Verschiebung der Gewichte und einem gewissen Bedeutungsverlust des Bankdarlehens für die Unternehmensfinanzierung auch in Kontinentaleuropa geführt. Seine nicht zu unterschätzende, grundsätzliche Relevanz bleibt aber gleichwohl erhalten. Allerdings hat hier die Vertragspraxis in allen europäischen Staaten zu einem weitgehend selbständigen Recht auf der Grundlage [[Allgemeine Geschäftsbedingungen|Allgemeiner Geschäftsbedingungen]] gefunden ([[Bankrecht]]). Die technische Abwicklung der Kapitalübertragung erfolgt beim Gelddarlehen regelmäßig durch Buchungsvorgänge auf dem Konto des Kreditnehmers. Dabei wird im Geschäftsverkehr statt den kreditierten Betrag gutzuschreiben meist einfach die Überziehung in der vereinbarten Höhe geduldet. Darlehen an vertretbaren Sachen begegnen im Wirtschaftsleben vor allem in Form von Wertpapierdarlehen (häufig als „Wertpapierleihe“ bezeichnet, vom amerikanischen ''securities lending''), die z.B. die Leerverkäufe von Effekten trotz kurzfristiger Lieferpflichten an den Handelsplätzen erlauben. Die besonderen Gefahren, die bei der Darlehensaufnahme durch Konsumenten begegnen, haben zu einem Sonderrecht des Verbraucherkredits ([[Verbraucherkreditrecht der Gemeinschaft]]) geführt, das Gegenstand weitreichender supranationaler Harmonisierung ist.
== 2. Tendenzen der Rechtsentwicklung ==
Die Anfänge des Urheberrechts im Sinne eines umfassenden Schutzes der kreativen Leistung liegen in der frühen Neuzeit und wurden maßgeblich durch die Erfindung des Buchdrucks befördert. Seit dem ausgehenden 15. Jahrhundert wurden von den jeweiligen Landesherren einzelne Privilegien an Buchdrucker, Verleger und Urheber vergeben, um diese vor dem unberechtigten Nachdruck von Werken zu schützen. Noch die ersten Urheberrechtsgesetze zielten vor allem auf den Schutz des Verlegers vor dem Nachdruck, so insbesondere das englische ''Statute of Ann'' aus dem Jahre 1710. Erst später, unter dem Einfluss des Naturrechts, wurde die Frage aufgeworfen, ob nicht der Autor als originärer Inhaber des Urheberrechts angesehen werden muss. Die schließlich im späten 18. Jahrhundert geführte Debatte über die Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks bildete den Hintergrund für die Anerkennung eines an die Person des Urhebers gebundenen Urheberrechts in der französischen Revolutionsgesetzgebung. Von hier trat die Vorstellung vom Urheberrecht als höchstpersönlichem Recht des Urhebers ihren Siegeszug in weiten Teilen des Kontinents an. Allerdings vollzogen nicht alle europäischen Rechtsordnungen diese Entwicklung in gleichem Maße. Während die kontinentaleuropäischen ''droit d’auteur''-Systeme, insbesondere in Frankreich, Deutschland, Österreich, Italien, Belgien, Polen, Rumänien sowie die skandinavischen Urheberrechtsgesetze, ein Urheberpersönlichkeitsrecht (''droit moral'') anerkannten, blieb es im englischen ''copyright'' zunächst bei einer primär auf die wirtschaftlichen Aspekte bezogene Konzeption des Urheberrechts. Die Dichotomie zwischen ''droit d’auteur-'' und ''copyright''-Systemen ist durch die Unterzeichnung der Revidierten Berner Übereinkunft durch das Vereinigte Königreich (hierzu sogleich unter 4.) sowie die zunehmende Harmonisierung des Urheberrechts durch die [[Europäische Gemeinschaft]] jedoch zwischenzeitlich zu weiten Teilen aufgelöst worden.


Je nach Modalitäten der Rückzahlung lassen sich Darlehen grob danach einteilen, ob sie in einer Summe zurückzuzahlen oder durch wiederkehrende Leistungen zu tilgen sind. Im Hinblick auf eine eventuelle Besicherung sind Personalkredite (''prêt personnel'', ''personal loan''<nowiki>; </nowiki>Sicherung durch Bonität des Darlehensnehmers oder persönliche Kreditsicherheiten &#91;[[Bürgschaft (modernes Recht)|Bürgschaft]]; [[Garantie]]&#93;) von Real- (''prêt réel'','' real estate loan''; Sicherung durch [[Immobiliarsicherheiten (Eurohypothek)|Immobiliarsicherheiten]]) und Lombardkrediten (''prêt Lombard'', ''lombard loan''; Sicherung durch [[Mobiliarsicherheiten]], insb. Wertpapiere) zu unterscheiden. Das Verfügungsrecht des Darlehensnehmers kann ferner durch Zweckbindungen eingeschränkt werden (z.B. bei Sanierungskrediten oder subventionierenden Krediten der öffentlichen Hand). Im englischen Recht können diese sogar dazu führen, dass der Darlehensgeber ''equitable remedies'' ''in rem'' hat, die ihm im Fall zweckwidriger Verwendung die Rückforderung der Valuta auch in der Insolvenz des Darlehensnehmers gestatten.  
Am deutlichsten lässt sich der Unterschied zwischen ''droit d’auteur ''und ''copyright''-Systemen heute bei der Frage der ersten Inhaberschaft erkennen. Während die meisten kontinentaleuropäischen Urheberrechtssysteme davon ausgehen, dass stets die natürliche Person, welche ein Werk schafft, „Urheber“ dieses Werkes ist, auch wenn das Werk in Erfüllung der Pflichten eines Arbeitsverhältnisses geschaffen wurde, geht das englische Recht von der „work made for hire“-Doktrin aus. Hiernach kann der Arbeitgeber originärer Inhaber des Urheberrechts sein. Eine ähnliche Regelung findet sich allerdings auch in den Niederlanden. Das vielfach gezeichnete Bild vom Gegensatz zwischen britischem und kontinentalem Urheberrechtsdenken ist also nicht ganz zutreffend.  


Neben dem Darlehen bestehen verschiedene, praktisch bedeutsame Institute, die ebenfalls eine ökonomisch dem Darlehen vergleichbare Kreditfunktion haben, gleichwohl aber rechtlich vom Darlehen zu unterscheiden sind. Naturgemäß können im Einzelfall und je nach vertraglicher Ausgestaltung Abgrenzungsschwierigkeiten begegnen. Zu nennen sind z.B. der Warenkredit, der Akzeptkredit oder die Diskont- und verwandten Bankgeschäfte, insbesondere das ''[[Factoring]]''. Im Kern verläuft die Abgrenzung anhand der Leitlinie, dass es beim Darlehen zu einer Auskehr von Valuta allein gegen das Versprechen künftiger Rückgewähr kommt. Dem entspricht es, wenn von vielen Rechtsordnungen auch das Einlagengeschäft der Banken als unregelmäßige Verwahrung (''dépôt irrégulier''<nowiki>; </nowiki>''deposito irregulare'') dem Darlehensrecht unterstellt wird (ausdrücklich z.B. §&nbsp;700 BGB, Art.&nbsp;1782 ''Codice civile''<nowiki>; im Übrigen auf der Grundlage von Rechtsprechung und h.L.). Auch hier zeigt sich die institutionenökonomische Funktion des Darlehensrechts: dieses sichert den allokativ effizienten Austausch zwischen Bank und Kunden, den diese initiieren, weil die Bank die gegenwärtige Verfügbarkeit von Kapital höher bewertet als der Kunde.</nowiki>
Unterschiede zeigen sich daneben bei der Übertragbarkeit des Urheberrechts. Während das britische, irische, niederländische und schweizerische Urheberrecht von der Übertragbarkeit des Urheberrechts ausgehen, wird diese vom deutschen, kroatischen und österreichischen Recht grundsätzlich verneint. Der Ausschluss der Übertragbarkeit erklärt sich aus der in diesen Ländern herrschenden „monistischen“ Urheberrechtskonzeption, welche die Verwertungsrechte und das Urheberpersönlichkeitsrecht als Bestandteile eines einheitlichen und damit unübertragbaren Rechts ansehen. In der Mitte stehen die „dualistischen“ Rechtsordnungen, die wie das französische, belgische, griechische, italienische, portugiesische und spanische Recht die Verwertungsrechte als frei übertragbar ausgestaltet haben, das ''droit moral'' jedoch als unverzichtbar behandeln.  


== 2. Grundstrukturen und Tendenzen der Rechtsentwicklung ==
In vielen Grundfragen verläuft die Rechtsentwicklung in Europa heute jedoch weitgehend parallel. Das Urheberrecht wird in ganz Europa geschützt, ohne dass es einer Anmeldung oder Registrierung des Werkes bedarf. Der Grundsatz des formfreien Erwerbs gilt nicht nur in der gesamten Europäischen Gemeinschaft, sondern auch in der Schweiz, in Norwegen, Russland und der Türkei.  
Breit angelegte, rechtsvergleichende Untersuchungen zu den allgemeinen Fragen des Vertragstypus des Darlehens fehlen bisher, jedoch steht die Veröffentlichung der diesbezüglichen Untersuchung der ''[[Study Group on a European Civil Code]]'' unmittelbar bevor. Davon abgesehen lässt sich aber konstatieren, dass die europäischen Rechtsordnungen einige wesentliche Problemfelder teilen. Außerhalb der Kernregelungen im bürgerlichen Recht und im Handelsrecht finden sich in vielen europäischen Staaten auch im Recht der [[Aufsicht über Finanzdienstleistungen]] Regelungen mit unmittelbarer Relevanz für individuelle Darlehensverträge.


=== a) Rechtsnatur des Darlehens ===
Im Hinblick auf die dem Urheberrechtsschutz zugänglichen Gegenstände ist eine allgemeine Tendenz der Absenkung der Schutzvoraussetzungen zu verzeichnen. War das Urheberrecht im 19.&nbsp;Jahrhundert für die wenigen, mit Individualität ausgestatteten Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst reserviert, so dient es heute auch für den Rechtsschutz der weniger originellen Alltagsgestaltungen. Zudem wurde das Urheberrecht zunächst für Software ([[Softwareschutz: Urheberrecht und Patentrecht]]) und später auch für Datenbanken ([[Datenbankschutz]]) geöffnet, was die Entwicklung von einem eng gefassten Privileg für schöngeistige Werke und zu einem umfassenden Schutzrecht für alle Medien- und Kommunikationsinhalte und für Informationstechnologien beschleunigte.  
Zu den konzeptionellen Grundfragen der bürgerlich-rechtlichen Regelung des Darlehens gehört zunächst die dogmatische Ausgestaltung als Konsensual- oder Realvertrag. Insoweit geht es darum, ob bereits die Einigung der Beteiligten darüber, Kapital zeitweise zur Verfügung zu stellen, oder erst die Auskehr der Valuta die für das Darlehen vertragstypischen Verpflichtungen begründet. In letzterem Fall stellt das Darlehen einen nur einseitig verpflichtenden Vertrag dar, aus dem lediglich der Darlehensnehmer die Rückgewähr der Valuta und ggf. die Zahlung von Zinsen schuldet. Das klassische [[römisches Recht|römische Recht]] verstand das ''mutuum'' als Realvertrag und bejahte folglich nur eine Rückgewährpflicht des Darlehensnehmers über die ''condictio'', nachdem eine Vermehrung seines Vermögens eingetreten war. Ebenso wurde für das ''depositum'' entschieden, bei dem durchsetzbare Rechtspflichten (zur Rückgewähr) ebenfalls erst mit der Hingabe (''datio'') der vertraglichen Summe entstanden. Die großen kontinentaleuropäischen [[Kodifikation]]en des 19.&nbsp;Jahrhunderts hielten im Ausgangspunkt an dieser Konzeption fest (vgl. z.B. Frankreich Art.&nbsp;1892 ''Code civil''<nowiki>; Italien Art.&nbsp;1813 </nowiki>''Codice civile'', Spanien Art.&nbsp;1753 ''Código civil'', Niederlande Art.&nbsp;7A:1791 BW 1838; §&nbsp;983 Abs.&nbsp;1 ABGB; §&nbsp;607 BGB a.F.). Dies vor allem, um Missverständnisse dahingehend zu vermeiden, es könne aus dem Vertrag auf Rückzahlung geklagt werden, ohne dass hierfür die Behauptung der Valutierung notwendig sei. Selbst unter Geltung dieser positivrechtlichen Vorgaben wurde in der Rechtslehre freilich auch die Gegenposition vertreten, die sich nicht zuletzt in Deutschland im Verlauf durchsetzte. Ebenso kommen jüngere Kodifikationen wie das [[Schweizerisches Obligationenrecht|schweizer Obligationenrecht]] (Art.&nbsp;312 OR), das reformierte [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] (§§&nbsp;488 Abs.&nbsp;1, 607 Abs.&nbsp;1 BGB) sowie die Entwürfe für die einschlägigen Teile des niederländischen ''[[Burgerlijk Wetboek]]'' ohne die atavistisch anmutende Figur des Realvertrags aus und behandeln das Darlehen als Konsensualvertrag. Diese jüngere Entwicklung entsprach seit jeher dem Standpunkt des englischen ''[[common law]]''. Dieses betrachtet, ausgehend von seinem abweichenden Vertragsverständnis, das Versprechen der Rückzahlung als vertragskonstituierende Gegenleistung (''consideration)'' ''sowohl'' für die Auskehr ''als auch'' das Versprechen der Auskehr der Valuta und konstruiert somit den ''loan ''je nach den Umständen entweder als'' ''Real- oder als Konsensualvertrag. Die praktische Bedeutung der scharfen dogmatischen Trennung darf in der Tat nicht überschätzt werden. So erkennen auch die am traditionellen Verständnis festhaltenden, kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen eine rechtlich verbindliche Verpflichtung zur Darlehensgewährung in Form der Krediteröffnungszusage an, die den Kreditgeber zur Bereitstellung von Kapital bis zum festgelegten Höchstbetrag verpflichtet. Umstritten ist lediglich die Rechtsnatur dieser Zusage. Diese wird teilweise als Vorvertrag (so ausdrücklich §&nbsp;983 Abs.&nbsp;2 ABGB, aber z.B. auch die h.M. in Frankreich, die eine ''ouverture de credit'' als ''promesse de prêt'' einordnet), aber auch als untypischer Vertrag ''sui generis'' (z.B. Spanien) oder als zur Ausreichung von Einzeldarlehen verpflichtender Rahmenvertrag (z.B. Deutschland) verstanden. Wieder anders wird im ''common law'' selbst die Krediteröffnung unter einen weit verstandenen Begriff des ''loan'' gefasst. In dieser Hinsicht ist freilich von erheblicher Bedeutung, dass das ''common law'' beim Darlehen in aller Regel keinen durchsetzbaren Anspruch auf Naturalerfüllung gewährt (''Sichel v. Mosenthal'' (1862) 30 Beav 371; ''South African Territories v. Wallington'' <nowiki>[1898]  </nowiki>AC 309 (HL)). Umgekehrt eröffnen die kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen unabhängig von der Rechtsnatur der Darlehensvereinbarung regelmäßig die Möglichkeit, sich von der verbindlichen Zusage zu lösen und die Auszahlung der Valuta zu verweigern, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers eine nachhaltige Verschlechterung eintritt, die die Rückzahlung gefährdet (vgl. z.B. Art.&nbsp;1822 ''Codice civile''<nowiki>; §&nbsp;490 Abs.&nbsp;1 BGB, oder die auf den Rechtsmissbrauchseinwand (</nowiki>''abus de droit'') gestützte Verweigerungsmöglichkeit in Frankreich).


=== b) Entgeltlichkeit ===
Gleichzeitig mit der Ausweitung der vom Urheberrecht geschützten Gegenstände wurden die Verbotsrechte des Urhebers und der Inhaber abgeleiteter Rechte schrittweise erweitert. Dies betrifft insbesondere die neuen Nutzungsformen im Internet. Auch wurden Handlungen im privaten Bereich und zu privaten Zwecken in die Verbotsrechte einbezogen. Wer Software, elektronische Datenbanken und andere digitalisierte Inhalte bestimmungsgemäß benutzen möchte, bedarf hierfür entweder der Erlaubnis des Rechtsinhabers oder muss sich auf die eng formulierten und nicht für alle digitalisierten Inhalte vorgesehenen Ausnahmebestimmungen in den Urheberrechtsgesetzen berufen. Entsprechende Erweiterungen der Verbotsrechte in den privaten Bereich finden sich heute in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Zusätzlichen Schutz bieten die [[Verwandte Schutzrechte|verwandten Schutzrechte]] sowie der durch die Richtlinie zum Urheberrecht in der [[Informationsgesellschaft, Urheberrecht in der|Informationsgesellschaft]] europaweit etablierte Rechtsschutz für technische Schutzsysteme (Kopierschutz, Verschlüsselungstechnologien etc.).  
Ebenfalls historisch tiefreichende Wurzeln hat die Frage, ob das Darlehen in seinem Grundtypus einen entgeltlichen oder unentgeltlichen Vertrag darstellt. So wie in der frühen Zeit das später verdrängte ''nexum'' war im klassischen römischen Recht das ''mutuum'' – ebenso wie das ''depositum'' – im Ausgangspunkt unentgeltlich. Von Entgeltlichkeit war nur auszugehen, wenn die Zinszahlung in einer eigenständigen Stipulation versprochen wurde. Bei dem besonderen Regeln folgenden Seedarlehen ist zwar wahrscheinlich, dass die Entgeltlichkeit über die Auszahlung einer um die Zinsen verringerten Summe des voll zurück zu gewährenden Nennbetrags hergestellt wurde. Indessen lässt sich diese Praxis des ''Disagio'' nach neuerer Auffassung für das gewöhnliche Darlehen erst für das sich im Spätmittelalter entwickelnde Bankwesen der oberitalienischen Städte belegen. Auch wenn heute das zinslose Gefälligkeitsdarlehen allenfalls noch unter Freunden und Verwandten begegnet, hat sich die grundsätzliche Unentgeltlichkeit des Darlehens in den gesetzlichen Regelungen vieler Rechtsordnungen gehalten (vgl. z.B. Art.&nbsp;1905 frz. ''Code civil'', Art.&nbsp;1755 span. ''Código civil''<nowiki>; Art.&nbsp;7A:1804 BW; Art.&nbsp;313 Abs.&nbsp;1 OR; anders aber z.B. Art.&nbsp;1815 Abs.&nbsp;1 </nowiki>''Codice civile'' und seit 2002 §&nbsp;488 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 BGB). Auch das englische ''common law'' geht im Grundsatz von Entgeltlichkeit nur im Fall einer ''express stipulation'' aus, es sei denn, die Verzinslichkeit entspricht einem dahingehenden Handelsbrauch oder der Übung zwischen den Parteien (''Page v. Newman'' (1829) 9 B & C 378, 381; ''President of India v. La Pintada Compania Navegacion SA'' <nowiki>[1985] AC 104 (HL)). </nowiki>Allerdings existieren zahlreiche Durchbrechungen in der ''[[equity]]'', wo insbesondere der ''mortgage loan'' als verzinslich angesehen wird, auch wenn die Vertragsurkunde hierfür keinen Anhaltspunkt bietet (''Re Kerr’s Policy'' (1869) L.R. 8 Eq. 331; ''Al Wazir v. Islamic Press Agency Inc.'' <nowiki>[2002] </nowiki>Lloyd’s Rep. 410 (CA)). Auf entsprechenden Erwägungen, einen typischerweise auf Entgeltlichkeit gerichteten Parteiwillen abzubilden, beruhen schließlich die Vorschriften des [[Handelsrecht]]s, die seit jeher für Kredite unter Kaufleuten bzw. Unternehmen das Regel/Ausnahme-Verhältnis umkehren und von einer abdingbaren Verzinslichkeit des Darlehens ausgehen (§&nbsp;354 Abs.&nbsp;2 HGB bzw. UGB; Art.&nbsp;313 Abs.&nbsp;2 OR); vielfach wird aber auch im Handelsverkehr an der prinzipiellen Unentgeltlichkeit des Darlehens festgehalten (sogar schriftliche Entgeltvereinbarung fordert Art.&nbsp;314 ''Código de comercio''). Sämtliche europäischen Rechtsordnungen lassen den Parteien bei der Vereinbarung des Entgelts weitgehend freie Hand, insbesondere können auch beim Gelddarlehen andere Gegenleistungen als Zinsen vereinbart werden. Dies geschieht insbesondere beim partiarischen Darlehen, das dem Darlehensgeber eine Beteiligung am Gewinn zuspricht, der aus der Investition der Valuta fließt. Grenzen findet die Privatautonomie insbesondere in den Vorschriften über den Wucher ([[Zins- und Zinseszins]]).


=== c) Risikoverteilung ===
Die Urheberrechtsschranken haben mit dieser kontinuierlichen Erweiterung der Verbotsrechte nicht Schritt halten können. Die europäischen Urheberrechtsgesetze sehen heute zwar zahlreiche Ausnahmen von den Verbotsrechten zugunsten der Allgemeinheit vor. Dabei kann die Wahrnehmung dieser Ausnahmen entweder kostenlos gestattet sein; entsprechende Regelungen finden sich vielfach hinsichtlich des Zitatrechts. Oder die Wahrnehmung von Urheberrechtsschranken ist an die Zahlung einer Vergütung gebunden, welche in pauschalierter Form von Verwertungsgesellschaft eingenommen und an die Rechtsinhaber verteilt wird; dieses Modell findet sich regelmäßig bei der Herstellung von Vervielfältigungsstücken für den privaten Gebrauch. Dieser gewachsene Grundbestand an Urheberrechtsschranken wurde zuletzt jedoch nur zögerlich erweitert. Der Grund hierfür liegt in den Umsatzeinbrüchen der Musik- und Filmindustrie, deren Inhalte im Internet massenhaft und ohne Einwilligung der Rechtsinhaber kopiert und öffentlich zugänglich gemacht werden. Den Industrien ist es bislang nicht gelungen, auf diese Herausforderung mit neuen Vertriebsmodellen zu reagieren, die von den Nutzern auch angenommen werden. Vielmehr wenden sie sich in den letzten Jahren regelmäßig (und vielfach erfolgreich) mit Forderungen nach einer Verstärkung der Verbotsrechte und einer Verengung der Schrankenvorschriften an die Legislativorgane. Dadurch fehlt es heute an Ausnahmebestimmungen, welche die durch Digitalisierung und Vernetzung erst möglich gewordenen, privaten Nutzungsmöglichkeiten für zulässig erklären und entsprechende Pauschalvergütungen vorsehen. Der fehlende Ausbau der Schrankenvorschriften betrifft nicht nur private Nutzungsformen, sondern auch die Verwendung von schutzfähigen Inhalten im Unterricht an Schulen und Hochschulen sowie für wissenschaftliche Zwecke.  
Die vertragsimmanente Risikoverteilung sieht zunächst vor, dass der Darlehensgeber das Risiko der Geldentwertung trägt, der Darlehensnehmer von seiner Pflicht den Nennbetrag zurückzuzahlen aber nur im Fall der [[Anfängliche Unmöglichkeit|Unmöglichkeit]] und verwandten Tatbeständen entlastet wird, was bei Gelddarlehen regelmäßig ausscheidet. Die letztere Feststellung impliziert, dass der Darlehensnehmer grundsätzlich auch das Verwendungsrisiko trägt. Beschränkte Ausnahmen bestehen insoweit allerdings bei verbundenen Darlehensverträgen im Recht des [[Verbraucherkredit (Regelungsgrundsätze)|Verbraucherkredit]]s, also bei solchen Transaktionen, die den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen von einem Dritten mit dem Finanzierungsgeschäft zu einer wirtschaftlichen Einheit verschmelzen (Art.&nbsp;3(n) Verbraucherkredit-RL (RL&nbsp;2008/48)). Weitergehend ist eine zunehmende Überwälzung des Verwendungsrisikos auf den Darlehensgeber durch die Etablierung von zum Teil weitreichenden Aufklärungs- und [[Informationspflichten (Verbrauchervertrag)|Informationspflichten]] zu beobachten, die – jenseits positivrechtlicher Vorgaben des [[Verbraucherkreditrecht der Gemeinschaft|Verbraucherrecht]]s – dogmatisch entweder auf ein deliktisches (z.B. Frankreich, Italien, Schweiz, England) oder quasi-vertragliches (z.B. Deutschland) Fundament gestützt werden. Rechtspolitisch lässt sich diese Entwicklung im Ausgangspunkt mit dem wünschenswerten Abbau von Informationsasymmetrien rechtfertigen.


=== d) Beendigung ===
== 3. Gemeinschaftsrecht ==
Schließlich gehören im Zusammenhang mit der Beendigung des ein [[Dauerschuldverhältnisse|Dauerschuldverhältnis]] begründenden Darlehens zwei Komplexe zu den gemeineuropäisch wiederkehrenden Themen. Zum einen geht es um die Möglichkeit von Vorfälligkeitszahlungen des Darlehensnehmers bei für eine bestimmte Zeit geschlossenen Verträgen, zum anderen um die Modalitäten der Beendigung bei auf unbestimmte Zeit geschlossenen Verträgen, insbesondere bei [[Zahlungsverzug]] des Kreditnehmers. Ausgangspunkt für die Bestimmung von Erfüllbar- und Fälligkeit ist dabei stets die Parteiabrede, sodass bei befristeten, festverzinslichen Darlehen Vorfälligkeitszahlungen ohne Zustimmung des Darlehensgebers regelmäßig nicht möglich sind. Praktisch bedeutsame Ausnahmen bestehen jedoch bei Verbraucherdarlehen auf der Grundlage von Art.&nbsp;16 der Verbraucherkredit-RL sowie in manchen Rechtsordnungen unter bestimmten Voraussetzungen bei Realkrediten (z.B. Deutschland: §&nbsp;490 Abs.&nbsp;2 BGB; Frankreich: Art.&nbsp;12 ''Loi No. 78-509 du 13 juillet 1979''). (Zins&#8209;)Einbußen des Darlehensgebers sind in diesen Fällen durch eine Vorfälligkeitsentschädigung zu kompensieren. Sofern das Darlehen für eine unbestimmte Zeit gewährt wurde, gestatten manche Rechtsordnungen private Lösungen durch die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung (z.B. §&nbsp;609 BGB) oder die Fälligstellung durch Zahlungsaufforderung (so das englische ''common law'' über einen entsprechenden ''implied term'' bzw. die ''mercantile'' ''custom'', ''Joachimson v. Swiss Bank Corp.''<nowiki> [1921] 3 KB 110; ''National Bank of Commerce v. National Westminster Bank'' [1990] </nowiki>2 Lloyd’s Rep. 514). Andere Gesetzgeber sehen demgegenüber eine gerichtliche Auflösung vor, bei der dem Gericht nicht nur ein weiter Ermessensspielraum hinsichtlich der Beendigungsgründe zukommt, sondern auch die Festsetzung der maßgeblichen Zahlungsfrist obliegt (z.B. Art.&nbsp;1900 frz. ''Code civil''<nowiki>; Art.&nbsp;1817 </nowiki>''Codice civile''<nowiki>; Art.&nbsp;7A:1797 BW). Zumindest im Ergebnis besteht für den Darlehensgeber stets die Möglichkeit auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage die sofortige Fälligstellung eines Ratendarlehens zu erreichen, wenn der Darlehensnehmer mit seinen Tilgungsleistungen nicht nur unerheblich in Rückstand gerät. Speziell im </nowiki>''common law'' stellt sich in diesem Fall aber die Frage, ob derartige, die sofortige Fälligstellung bewirkenden ''acceleration clauses'' Strafcharakter haben und daher nicht durchsetzbar sind. Insoweit kommt es im Wesentlichen darauf an, ob auch die in Zukunft anfallenden Zinsen auf den noch ausstehenden Betrag sofort fällig werden (Strafcharakter) oder nicht.
Das Urheberrecht gehört seit den frühen 1990er Jahren zu den am stärksten bearbeiteten Feldern der europäischen Binnenmarktpolitik. Den Anfang machte die RL&nbsp;91/250 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, welche Programme europaweit den urheberrechtlichen Vorschriften über Sprachwerke unterstellte ([[Softwareschutz: Urheberrecht und Patentrecht]]). Die Richtlinie geht ausdrücklich davon aus, dass keine besonderen qualitativen Anforderungen für die Zuerkennung von Urheberrechtsschutz gefordert werden. Sie erweitert die Verbotsrechte des Rechtsinhabers im Vergleich zum herkömmlichen Urheberrecht und beschneidet zugleich die Schrankenvorschriften. Bemerkenswert ist zudem die gesetzliche Zuordnung der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Arbeitgeber für den Fall der von Arbeitnehmern geschaffenen Programme.


== 3. Regelungsstrukturen im Einheitsrecht ==
Es folgte die RL&nbsp;92/100 (kodifizierte Fassung RL&nbsp;2006/115) zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, welche einen unverzichtbaren Vergütungsanspruch der Urheber für den Fall der Vermietung des Werks einführte und eine Harmonisierung der verwandten Schutzrechte der ausübenden Künstler, Sendeunternehmen und Tonträgerhersteller brachte. Kurze Zeit später wurde die RL&nbsp;93/83 betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung verabschiedet, welche einzelne Fragen des Satelliten- und Kabelrundfunks regelte. Im gleichen Jahr wurde durch die Schutzdauer-RL&nbsp;93/98 (kodifizierte Fassung RL&nbsp;2006/116) die Schutzfrist von Urheberrechten in der gesamten Gemeinschaft auf 70&nbsp;Jahre nach dem Tod des Urhebers festgelegt. Für die Rechte der ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller, Filmhersteller und Sendeunternehmen gilt eine Schutzdauer von 50&nbsp;Jahre nach der Darbietung, Aufzeichnung oder Erstsendung.
Einheitsrechtliche Regeln für das Darlehen als solches existieren bisher nicht, was letztlich darauf zurückzuführen ist, dass die Vertragspraxis auf der Grundlage der entwickelten Klauselwerke auch im grenzüberschreitenden Verkehr ohne nennenswerte Hindernisse agieren kann. Hinzu kommt, dass im Außenhandel regelmäßig andere Kreditinstrumente, wie insbesondere das Akkreditiv zum Einsatz kommen (vgl. hierzu die von der [[Internationale Handelskammer|Internationalen Handelskammer]] aufgestellten ''Uniform Customs and Practice for Documentary Credit'').


Sowohl die ursprüngliche als auch die konsolidierte Verbraucherkredit-RL normieren nur verbraucherrechtliche Teilaspekte des Darlehensrechts, ohne wie etwa die Richtlinie zum [[Verbrauchsgüterkauf]] (RL&nbsp;1999/44), ein umfassendes Modell des Vertragstypus Darlehens zugrunde zu legen oder Rückschlüsse auf ein solches zuzulassen.  
Die Datenbank-RL&nbsp;96/9 harmonisierte den Urheberrechtsschutz für Datenbankwerke, welche durch die Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen, und führte zugleich ein neuartiges Datenbankherstellerrecht ein, welches ähnlich einem Tonträgerherstellerrecht die Investition in die Herstellung von Datenbanken mit einem eigenständigen Schutzrecht honoriert. Die Richtlinie bestätigt die Tendenz des entstehenden europäischen Urheberrechts, die Verbotsrechte der Urheber und der Inhaber verwandter Schutzrechte auszuweiten und zugleich die Schrankenvorschriften einzuengen.


== 4. Vereinheitlichungsprojekte ==
Das Jahr 2001 brachte gleich zwei bedeutsame Richtlinien. Zunächst verabschiedete die Gemeinschaft die RL&nbsp;2001/29 zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft. Die Richtlinie harmonisiert die wichtigsten Verwertungsrechte sowie die Urheberrechtsschranken, wobei es weitgehend den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, ob sie aufgelistete Schranken in das nationale Recht übernehmen und welche das sind. Die Richtlinie setzt zugleich die Pflichten der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den Rechtsschutz für technische Schutzmaßnahmen um, welche sich aus den WIPO-Verträgen (''[[World Intellectual Property Organization]]'') aus dem Jahr 1996 ergeben (hierzu sogleich unter 4.). Die Folgerechts-RL&nbsp;2001/84 ([[Folgerecht (droit de suite)|Folgerecht]]) führte zu europaweit einheitliche Regelungen über die Beteiligung der Urheber von Werken der bildenden Kunst bei der Veräußerung von Werkoriginalen durch Kunsthändler.
Sowohl die ''[[Principles of European Contract Law]]'', als auch der ''[[Code Européen des Contrats (Avant‑projet)]]'' und die [[UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts|UNIDROIT PICC]] betreffen nur das allgemeine Vertragsrecht, enthalten also keine Regelungen für einzelne Vertragstypen. Von den allgemeinen Regeln haben für den Darlehensvertrag insbesondere Art.&nbsp;6:109 PECL (Art.&nbsp;III.-1:109(2) DCFR) über die ordentliche Kündigung von auf unbestimmte Zeit geschlossenen Verträgen mit angemessener Frist sowie Art.&nbsp;9:302 S.&nbsp;2 PECL (Art.&nbsp;III.-3:506(3) DCFR) über die Aufhebung des gesamten Vertrags bei wesentlicher Vertragsverletzung (z.B. erheblichen Zahlungsrückständen) Bedeutung. Der ''Draft [[Common Frame of Reference]]'' enthält darüber hinaus spezielle Regelungen zum Darlehen (''loan contracts''). In der Typusdefinition des Art.&nbsp;IV.F.-1:101(2) DCFR ist das Darlehen als Konsensualvertrag ausgestaltet, bei dem – sofern nicht beide Parteien Verbraucher sind – die Überlassung der Valuta (ggf. in Form des Überziehungskredits) auch ohne entsprechende Vereinbarung entgeltlich erfolgt, Art.&nbsp;IV.F.-1:104(2) DCFR. Nach der zwingenden Regel des Art.&nbsp;IV.F.-1:106(4) DCFR sind Vorfälligkeitszahlungen auch bei befristeten, entgeltlichen Darlehen jederzeit möglich. Lediglich bei Laufzeiten solcher Darlehen von über einem Jahr ist die Zahlung dem Darlehensgeber drei Monate im Voraus anzuzeigen, Art.&nbsp;IV.F.-1:106(5) DCFR. Dessen Einbußen sind jedenfalls durch entsprechende Vorfälligkeitsentschädigungen zu kompensieren, Art.&nbsp;IV. F.-1:106(6) DCFR. Für unbestimmte Zeit eingegangene Darlehensverträge können im Übrigen von jeder Partei durch entsprechende Anzeige innerhalb angemessener Frist beendet werden, Art.&nbsp;IV.F.-1:106(7) DCFR.


==Literatur==
Den bisherigen Schlusspunkt bei den legislativen Maßnahmen setzte die RL&nbsp;2004/48 über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ([[Geistiges Eigentum (Durchsetzung)]]), welche horizontal einheitliche Regelungen zu den materiellrechtlichen Ansprüchen bei Verletzungen von Urheber-, Marken-, Patent- und sonstigen geistigen Eigentumsrechten und einheitliche prozessuale Rechtsschutzmöglichkeiten einführte. Im Jahr 2005 folgte eine Empfehlung der [[Europäische Kommission|Europäischen Kommission]] für die länderübergreifende kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die für legale Online-Musikdienste benötigt werden. 2008 wurde ein Grünbuch zu Urheberrechten in der wissensbestimmten Wirtschaft vorgelegt, welches sich im Kern mit den Schrankenvorschriften in den Bereichen Wissenschaft, Bildung und Unterricht auseinandersetzt. Schließlich legte die Kommission ebenfalls im Jahr 2008 einen Vorschlag für eine Änderung der Schutzdauer-RL vor, welche eine Verlängerung der Schutzfrist für die Rechte ausübender Künstler und Tonträgerhersteller auf 95&nbsp;Jahre nach der ersten Veröffentlichung bringen soll.
''Max Kaser'', Mutuum und Stipulatio, in: Festschrift für Georgios S. Maridakis, 1963, 155&nbsp;ff.; ''Klaus J. Hopt'', ''Peter O. Mülbert'', Kreditrecht, 1989;'' Frank Theisen'', Der Darlehensvertrag in seiner historischen Entwicklung, in: Andreas Bauer, Frank Theisen, Karl H.L. Welker (Hg.), Studien zur Rechts- und Zeitgeschichte, 2005, 11&nbsp;ff.; ''Hans-Joachim Dübel'','' Johannes Köndgen'', Die vorzeitige Rückzahlung von Festzinskrediten in Europa, 2006; ''Philip Wood'', Law and Practice of International Finance, 2008, 93&nbsp;ff.; ''Edgar du Perron'' (Hg.), Loan Contracts, 2009.
 
Zu den Richtlinien, Empfehlungen und Grünbüchern treten einige Entscheidungen des [[Europäischer Gerichtshof|Europäischen Gerichtshof]]s, die von zentraler Bedeutung für das europäische Urheberrecht sind, insbesondere zur Anerkennung der gemeinschaftsweiten Erschöpfung des Verbreitungsrechts (EuGH Rs.&nbsp;78/70 – ''Deutsche Grammophon/Metro'', Slg. 1971, 487), zum Diskriminierungsverbot im Urheberrecht (EuGH verb. Rs.&nbsp;C-92/92 und C-326/92 – ''Phil Collins u.a.'', Slg. 1993, I-5145) und zur Anerkennung des Territorialitätsgrundsatzes (EuGH Rs.&nbsp;C-192/04 – ''Lagardère/SPRE'', Slg. 2005, I-7199).
 
Zusammenfassend lassen sich folgende Tendenzen im heutigen Urheberrechtssystem der Europäischen Gemeinschaft erkennen: die Schutzvoraussetzungen sind niedrig angesetzt, die so genannte „kleine Münze“ des Urheberrechts genießt vollen Rechtsschutz; der Kreis der schutzfähigen Gegenstände wird zunehmend für technisch-funktional geprägte Gegenstände geöffnet; die vermögenswerten Verbotsrechte werden kontinuierlich ausgebaut; flankiert wird der Schutz durch die Anerkennung verwandter Schutzrechte und zusätzlichen Rechtsschutz für technische Schutzmaßnahmen gegen Urheberrechtsverletzungen; dabei werden die Schranken den Mitgliedstaaten nicht in gleichem Maße zwingend vorgeschrieben, was insgesamt zu einer Verschiebung des Interessenausgleichs zugunsten der Rechtsinhaber und zulasten der Allgemeinheit führt. Bemerkenswert ist, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht vom europäischen Urheberrecht bislang gänzlich ausgespart wird, was auf Dauer zu einem schleichenden Bedeutungsverlust führen muss. Weitgehend unangetastet sind bisher auch das Urhebervertragsrecht sowie die vielfältigen Rechtsfragen, die sich im Hinblick auf die Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften stellen. Auch die Frage der Inhaberschaft des Urheberrechts wurde bislang nicht systematisch aufgegriffen, allerdings sieht die Computerprogramm-RL eine gesetzliche Übertragung der „vermögensrechtlichen Befugnisse“ auf den Arbeitgeber vor.
 
== 4. Staatsverträge ==
Für das Urheberrecht bilden Staatsverträge eine wesentliche Rechtsquelle. Die größte Bedeutung kommt der Revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ) aus dem Jahr 1886 zu, welcher heute über 160&nbsp;Staaten angehören, darunter alle bedeutsamen Industrienationen einschließlich der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, der USA, China, Japan und Russland. Die RBÜ gilt in der Pariser Fassung von 1971. Sie regelt in ihren zentralen Bestimmungen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Urheber aus anderen Vertragsstaaten mit inländischen Urhebern und schreibt vor, dass die „Inländerbehandlung“ nicht an die Erfüllung von Formalitäten wie der Eintragung oder der Aufnahme von gesetzlich vorgegebenen Urheberrechtsvermerken geknüpft werden darf. Der Verzicht auf formale Anforderungen hat sich heute weltweit durchgesetzt. Ein wichtiger Meilenstein auf diesem Weg war der Beitritt der USA im Jahr 1989. Neben dem Inländerbehandlungsgrundsatz sieht die RBÜ eine Reihe von Mindestrechten vor, welche die Mitgliedstaaten den Urhebern aus anderen Vertragsstaaten gewähren müssen, unter anderem das Vervielfältigungsrecht und das Senderecht sowie einen Grundbestand an urheberpersönlichkeitsrechtlichen Verbotsrechten. Diese Mindestrechte haben, auch wenn hierzu keine rechtliche Pflicht besteht, zu einer sukzessiven Angleichung der nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten an die RBÜ geführt, da nur so eine Diskriminierung von Inländern vermieden werden kann. Der Mangel einer zentralen Instanz hat zu unterschiedlichen Interpretationen des Übereinkommens in den Mitgliedstaaten geführt.
 
Das WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum (TRIPS) aus dem Jahr 1994 hat der RBÜ zu weiterer Durchsetzung verholfen, weil sich die WTO-Mitgliedstaaten zur Anerkennung der Grundsätze der RBÜ einschließlich der im TRIPS-Abkommen geregelten, über den Schutzstandard der RBÜ hinausgehenden Mindestrechte verpflichten („Berne plus approach“). Von dieser Pflicht ausgenommen sind die Vorschriften der RBÜ zum Urheberpersönlichkeitsrecht.
 
Die RBÜ wurde im Jahr 1996 durch zwei Übereinkommen ergänzt, die so genannten WIPO-Verträge, die mittlerweile über 60&nbsp;Mitgliedstaaten einschließlich der großen Industriestaaten unterzeichnet haben. Der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) ist ein Sonderabkommen zur RBÜ. Der Vertrag stellt klar, dass Computerprogramme und Datenbankwerke urheberrechtlich geschützt sind und erweitert die Mindestrechte der Urheber um das Verbreitungsrecht, das Vermietrecht sowie das Recht der öffentlichen Wiedergabe, welches insbesondere auch die Internetnutzung umfasst. Zugleich werden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, einen hinreichenden Rechtsschutz für technische Schutzmaßnahmen einzuführen. Der WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) ist ein eigenständiger Vertrag für den Bereich der [[Verwandte Schutzrechte|verwandten Schutzrechte]]. Er regelt neben dem Inländerbehandlungsgrundsatz eine Reihe von Mindestrechten für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller und verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einführung eines hinreichenden Rechtsschutzes im Hinblick auf technische Schutzsysteme.
 
Ebenfalls bedeutsam für den Bereich der verwandten Schutzrechte ist das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen aus dem Jahr 1961, das so genannte „Rom-Abkommen“, dem heute über 80&nbsp;Mitgliedstaaten, nicht aber die USA und China angehören. Das „Rom-Abkommen“ folgt dem Regelungsansatz der RBÜ. Es geht vom Inländerbehandlungsgrundsatz aus und regelt Mindestrechte. Das „Rom-Abkommen“ hat maßgeblich zur internationalen Durchsetzung der verwandten Schutzrechte beigetragen.
 
== Literatur==
''Michael M. Walter ''(Hg.), Europäisches Urheberrecht, 2001; ''Axel Metzger'', Europäisches Urheberrecht ohne Droit moral?, in: Festschrift für Gerhard Schricker, 2005, 455&nbsp;ff; ''Jacob Hendrik Spoor'', ''Dirk W.F. Verkade'', ''Dirk J.G. Visser'', Auteursrecht, 3.&nbsp;Aufl. 2005; ''André Lucas'', ''Henri-Jacques Lucas'', Traité de la propriété littéraire et artistique, 3.&nbsp;Aufl. 2006; ''Gerhard Schricker ''(Hg.),'' ''Urheberrecht, 3.&nbsp;Aufl. 2006; ''Thomas Dreier'', ''Bernt Hugenholtz ''(Hg.), Concise European Copyright Law, 2006; ''William Rodolph Cornish'', ''David Llewelyn'', Intellectual Property, 6.&nbsp;Aufl. 2007; ''Haimo Schack'', Urheber- und Urhebervertragsrecht, 4.&nbsp;Aufl. 2007; ''Matthias Leistner'', Konsolidierung und Entwicklungsperspektive des europäischen Urheberrechts, 2008; ''Paul Katzenberger'', ''Gerhard Schricker'', ''Erich Schulze'', ''Konrad Zweigert ''(Hg.), Quellen des Urheberrechts (Loseblatt).


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Version vom 31. August 2021, 19:08 Uhr

von Axel Metzger

1. Gegenstand und Zweck

Das Urheberrecht (copyright, droit d’auteur, diritto d’autore, derecho de autor, auteursrecht) ist ein Recht des geistigen Eigentums, welches die schöpferisch-kreative Leistung des Urhebers unter Schutz stellt. Traditionelle Gegenstände des Urheberrechts sind die Werke der Literatur, Musik, Kunst und Wissenschaft. Heute werden zusätzlich Fotografien, Computerprogramme, Datenbanken und in vielen Urheberrechtsordnungen auch Werke der angewandten Kunst durch das Urheberrecht geschützt. Das Urheberrecht bietet damit die rechtliche Grundlage für die verschiedenartigen Geschäftsmodelle der modernen Kultur- und Unterhaltungsindustrie, für Informationsdienstleistungen und sonstige kreative Branchen. Es schützt den Urheber in seinen vermögenswerten und in seinen persönlich-geistigen Interessen am Werk und stattet ihn und die Inhaber abgeleiteter Rechte mit Ausschließlichkeitsrechten aus, auf deren Grundlage sie die Nutzung der Werke verbieten oder gegen Vergütung gestatten können. Auf diese Weise wird die Amortisierung der zum Teil erheblichen Kosten ermöglicht, die mit der Schaffung von schutzfähigen Werken verbunden sind. Die Ausschlusswirkung führt allerdings zu einer Erschwerung des Zugangs der Allgemeinheit zu Informationen und sonstigen Inhalten. Deshalb ist das Schutzrecht zeitlich begrenzt und erlischt in der Europäischen Gemeinschaft 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Zudem sichern besondere Rechtfertigungsgründe das Allgemeininteresse an den geschützten Inhalten, indem einzelne Handlungen vom Schutzbereich des Verbotsrechts ausgenommen werden (Urheberrechtsschranken). Das Urheberrecht ist seit den frühen 1990er Jahren durch mehrere Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft in wichtigen Teilbereichen harmonisiert worden. Es ist zudem Gegenstand mehrerer bedeutsamer Staatsverträge.

2. Tendenzen der Rechtsentwicklung

Die Anfänge des Urheberrechts im Sinne eines umfassenden Schutzes der kreativen Leistung liegen in der frühen Neuzeit und wurden maßgeblich durch die Erfindung des Buchdrucks befördert. Seit dem ausgehenden 15. Jahrhundert wurden von den jeweiligen Landesherren einzelne Privilegien an Buchdrucker, Verleger und Urheber vergeben, um diese vor dem unberechtigten Nachdruck von Werken zu schützen. Noch die ersten Urheberrechtsgesetze zielten vor allem auf den Schutz des Verlegers vor dem Nachdruck, so insbesondere das englische Statute of Ann aus dem Jahre 1710. Erst später, unter dem Einfluss des Naturrechts, wurde die Frage aufgeworfen, ob nicht der Autor als originärer Inhaber des Urheberrechts angesehen werden muss. Die schließlich im späten 18. Jahrhundert geführte Debatte über die Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks bildete den Hintergrund für die Anerkennung eines an die Person des Urhebers gebundenen Urheberrechts in der französischen Revolutionsgesetzgebung. Von hier trat die Vorstellung vom Urheberrecht als höchstpersönlichem Recht des Urhebers ihren Siegeszug in weiten Teilen des Kontinents an. Allerdings vollzogen nicht alle europäischen Rechtsordnungen diese Entwicklung in gleichem Maße. Während die kontinentaleuropäischen droit d’auteur-Systeme, insbesondere in Frankreich, Deutschland, Österreich, Italien, Belgien, Polen, Rumänien sowie die skandinavischen Urheberrechtsgesetze, ein Urheberpersönlichkeitsrecht (droit moral) anerkannten, blieb es im englischen copyright zunächst bei einer primär auf die wirtschaftlichen Aspekte bezogene Konzeption des Urheberrechts. Die Dichotomie zwischen droit d’auteur- und copyright-Systemen ist durch die Unterzeichnung der Revidierten Berner Übereinkunft durch das Vereinigte Königreich (hierzu sogleich unter 4.) sowie die zunehmende Harmonisierung des Urheberrechts durch die Europäische Gemeinschaft jedoch zwischenzeitlich zu weiten Teilen aufgelöst worden.

Am deutlichsten lässt sich der Unterschied zwischen droit d’auteur und copyright-Systemen heute bei der Frage der ersten Inhaberschaft erkennen. Während die meisten kontinentaleuropäischen Urheberrechtssysteme davon ausgehen, dass stets die natürliche Person, welche ein Werk schafft, „Urheber“ dieses Werkes ist, auch wenn das Werk in Erfüllung der Pflichten eines Arbeitsverhältnisses geschaffen wurde, geht das englische Recht von der „work made for hire“-Doktrin aus. Hiernach kann der Arbeitgeber originärer Inhaber des Urheberrechts sein. Eine ähnliche Regelung findet sich allerdings auch in den Niederlanden. Das vielfach gezeichnete Bild vom Gegensatz zwischen britischem und kontinentalem Urheberrechtsdenken ist also nicht ganz zutreffend.

Unterschiede zeigen sich daneben bei der Übertragbarkeit des Urheberrechts. Während das britische, irische, niederländische und schweizerische Urheberrecht von der Übertragbarkeit des Urheberrechts ausgehen, wird diese vom deutschen, kroatischen und österreichischen Recht grundsätzlich verneint. Der Ausschluss der Übertragbarkeit erklärt sich aus der in diesen Ländern herrschenden „monistischen“ Urheberrechtskonzeption, welche die Verwertungsrechte und das Urheberpersönlichkeitsrecht als Bestandteile eines einheitlichen und damit unübertragbaren Rechts ansehen. In der Mitte stehen die „dualistischen“ Rechtsordnungen, die wie das französische, belgische, griechische, italienische, portugiesische und spanische Recht die Verwertungsrechte als frei übertragbar ausgestaltet haben, das droit moral jedoch als unverzichtbar behandeln.

In vielen Grundfragen verläuft die Rechtsentwicklung in Europa heute jedoch weitgehend parallel. Das Urheberrecht wird in ganz Europa geschützt, ohne dass es einer Anmeldung oder Registrierung des Werkes bedarf. Der Grundsatz des formfreien Erwerbs gilt nicht nur in der gesamten Europäischen Gemeinschaft, sondern auch in der Schweiz, in Norwegen, Russland und der Türkei.

Im Hinblick auf die dem Urheberrechtsschutz zugänglichen Gegenstände ist eine allgemeine Tendenz der Absenkung der Schutzvoraussetzungen zu verzeichnen. War das Urheberrecht im 19. Jahrhundert für die wenigen, mit Individualität ausgestatteten Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst reserviert, so dient es heute auch für den Rechtsschutz der weniger originellen Alltagsgestaltungen. Zudem wurde das Urheberrecht zunächst für Software (Softwareschutz: Urheberrecht und Patentrecht) und später auch für Datenbanken (Datenbankschutz) geöffnet, was die Entwicklung von einem eng gefassten Privileg für schöngeistige Werke und zu einem umfassenden Schutzrecht für alle Medien- und Kommunikationsinhalte und für Informationstechnologien beschleunigte.

Gleichzeitig mit der Ausweitung der vom Urheberrecht geschützten Gegenstände wurden die Verbotsrechte des Urhebers und der Inhaber abgeleiteter Rechte schrittweise erweitert. Dies betrifft insbesondere die neuen Nutzungsformen im Internet. Auch wurden Handlungen im privaten Bereich und zu privaten Zwecken in die Verbotsrechte einbezogen. Wer Software, elektronische Datenbanken und andere digitalisierte Inhalte bestimmungsgemäß benutzen möchte, bedarf hierfür entweder der Erlaubnis des Rechtsinhabers oder muss sich auf die eng formulierten und nicht für alle digitalisierten Inhalte vorgesehenen Ausnahmebestimmungen in den Urheberrechtsgesetzen berufen. Entsprechende Erweiterungen der Verbotsrechte in den privaten Bereich finden sich heute in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Zusätzlichen Schutz bieten die verwandten Schutzrechte sowie der durch die Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft europaweit etablierte Rechtsschutz für technische Schutzsysteme (Kopierschutz, Verschlüsselungstechnologien etc.).

Die Urheberrechtsschranken haben mit dieser kontinuierlichen Erweiterung der Verbotsrechte nicht Schritt halten können. Die europäischen Urheberrechtsgesetze sehen heute zwar zahlreiche Ausnahmen von den Verbotsrechten zugunsten der Allgemeinheit vor. Dabei kann die Wahrnehmung dieser Ausnahmen entweder kostenlos gestattet sein; entsprechende Regelungen finden sich vielfach hinsichtlich des Zitatrechts. Oder die Wahrnehmung von Urheberrechtsschranken ist an die Zahlung einer Vergütung gebunden, welche in pauschalierter Form von Verwertungsgesellschaft eingenommen und an die Rechtsinhaber verteilt wird; dieses Modell findet sich regelmäßig bei der Herstellung von Vervielfältigungsstücken für den privaten Gebrauch. Dieser gewachsene Grundbestand an Urheberrechtsschranken wurde zuletzt jedoch nur zögerlich erweitert. Der Grund hierfür liegt in den Umsatzeinbrüchen der Musik- und Filmindustrie, deren Inhalte im Internet massenhaft und ohne Einwilligung der Rechtsinhaber kopiert und öffentlich zugänglich gemacht werden. Den Industrien ist es bislang nicht gelungen, auf diese Herausforderung mit neuen Vertriebsmodellen zu reagieren, die von den Nutzern auch angenommen werden. Vielmehr wenden sie sich in den letzten Jahren regelmäßig (und vielfach erfolgreich) mit Forderungen nach einer Verstärkung der Verbotsrechte und einer Verengung der Schrankenvorschriften an die Legislativorgane. Dadurch fehlt es heute an Ausnahmebestimmungen, welche die durch Digitalisierung und Vernetzung erst möglich gewordenen, privaten Nutzungsmöglichkeiten für zulässig erklären und entsprechende Pauschalvergütungen vorsehen. Der fehlende Ausbau der Schrankenvorschriften betrifft nicht nur private Nutzungsformen, sondern auch die Verwendung von schutzfähigen Inhalten im Unterricht an Schulen und Hochschulen sowie für wissenschaftliche Zwecke.

3. Gemeinschaftsrecht

Das Urheberrecht gehört seit den frühen 1990er Jahren zu den am stärksten bearbeiteten Feldern der europäischen Binnenmarktpolitik. Den Anfang machte die RL 91/250 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, welche Programme europaweit den urheberrechtlichen Vorschriften über Sprachwerke unterstellte (Softwareschutz: Urheberrecht und Patentrecht). Die Richtlinie geht ausdrücklich davon aus, dass keine besonderen qualitativen Anforderungen für die Zuerkennung von Urheberrechtsschutz gefordert werden. Sie erweitert die Verbotsrechte des Rechtsinhabers im Vergleich zum herkömmlichen Urheberrecht und beschneidet zugleich die Schrankenvorschriften. Bemerkenswert ist zudem die gesetzliche Zuordnung der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Arbeitgeber für den Fall der von Arbeitnehmern geschaffenen Programme.

Es folgte die RL 92/100 (kodifizierte Fassung RL 2006/115) zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, welche einen unverzichtbaren Vergütungsanspruch der Urheber für den Fall der Vermietung des Werks einführte und eine Harmonisierung der verwandten Schutzrechte der ausübenden Künstler, Sendeunternehmen und Tonträgerhersteller brachte. Kurze Zeit später wurde die RL 93/83 betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung verabschiedet, welche einzelne Fragen des Satelliten- und Kabelrundfunks regelte. Im gleichen Jahr wurde durch die Schutzdauer-RL 93/98 (kodifizierte Fassung RL 2006/116) die Schutzfrist von Urheberrechten in der gesamten Gemeinschaft auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers festgelegt. Für die Rechte der ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller, Filmhersteller und Sendeunternehmen gilt eine Schutzdauer von 50 Jahre nach der Darbietung, Aufzeichnung oder Erstsendung.

Die Datenbank-RL 96/9 harmonisierte den Urheberrechtsschutz für Datenbankwerke, welche durch die Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen, und führte zugleich ein neuartiges Datenbankherstellerrecht ein, welches ähnlich einem Tonträgerherstellerrecht die Investition in die Herstellung von Datenbanken mit einem eigenständigen Schutzrecht honoriert. Die Richtlinie bestätigt die Tendenz des entstehenden europäischen Urheberrechts, die Verbotsrechte der Urheber und der Inhaber verwandter Schutzrechte auszuweiten und zugleich die Schrankenvorschriften einzuengen.

Das Jahr 2001 brachte gleich zwei bedeutsame Richtlinien. Zunächst verabschiedete die Gemeinschaft die RL 2001/29 zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft. Die Richtlinie harmonisiert die wichtigsten Verwertungsrechte sowie die Urheberrechtsschranken, wobei es weitgehend den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, ob sie aufgelistete Schranken in das nationale Recht übernehmen und welche das sind. Die Richtlinie setzt zugleich die Pflichten der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den Rechtsschutz für technische Schutzmaßnahmen um, welche sich aus den WIPO-Verträgen (World Intellectual Property Organization) aus dem Jahr 1996 ergeben (hierzu sogleich unter 4.). Die Folgerechts-RL 2001/84 (Folgerecht) führte zu europaweit einheitliche Regelungen über die Beteiligung der Urheber von Werken der bildenden Kunst bei der Veräußerung von Werkoriginalen durch Kunsthändler.

Den bisherigen Schlusspunkt bei den legislativen Maßnahmen setzte die RL 2004/48 über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Geistiges Eigentum (Durchsetzung)), welche horizontal einheitliche Regelungen zu den materiellrechtlichen Ansprüchen bei Verletzungen von Urheber-, Marken-, Patent- und sonstigen geistigen Eigentumsrechten und einheitliche prozessuale Rechtsschutzmöglichkeiten einführte. Im Jahr 2005 folgte eine Empfehlung der Europäischen Kommission für die länderübergreifende kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die für legale Online-Musikdienste benötigt werden. 2008 wurde ein Grünbuch zu Urheberrechten in der wissensbestimmten Wirtschaft vorgelegt, welches sich im Kern mit den Schrankenvorschriften in den Bereichen Wissenschaft, Bildung und Unterricht auseinandersetzt. Schließlich legte die Kommission ebenfalls im Jahr 2008 einen Vorschlag für eine Änderung der Schutzdauer-RL vor, welche eine Verlängerung der Schutzfrist für die Rechte ausübender Künstler und Tonträgerhersteller auf 95 Jahre nach der ersten Veröffentlichung bringen soll.

Zu den Richtlinien, Empfehlungen und Grünbüchern treten einige Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, die von zentraler Bedeutung für das europäische Urheberrecht sind, insbesondere zur Anerkennung der gemeinschaftsweiten Erschöpfung des Verbreitungsrechts (EuGH Rs. 78/70 – Deutsche Grammophon/Metro, Slg. 1971, 487), zum Diskriminierungsverbot im Urheberrecht (EuGH verb. Rs. C-92/92 und C-326/92 – Phil Collins u.a., Slg. 1993, I-5145) und zur Anerkennung des Territorialitätsgrundsatzes (EuGH Rs. C-192/04 – Lagardère/SPRE, Slg. 2005, I-7199).

Zusammenfassend lassen sich folgende Tendenzen im heutigen Urheberrechtssystem der Europäischen Gemeinschaft erkennen: die Schutzvoraussetzungen sind niedrig angesetzt, die so genannte „kleine Münze“ des Urheberrechts genießt vollen Rechtsschutz; der Kreis der schutzfähigen Gegenstände wird zunehmend für technisch-funktional geprägte Gegenstände geöffnet; die vermögenswerten Verbotsrechte werden kontinuierlich ausgebaut; flankiert wird der Schutz durch die Anerkennung verwandter Schutzrechte und zusätzlichen Rechtsschutz für technische Schutzmaßnahmen gegen Urheberrechtsverletzungen; dabei werden die Schranken den Mitgliedstaaten nicht in gleichem Maße zwingend vorgeschrieben, was insgesamt zu einer Verschiebung des Interessenausgleichs zugunsten der Rechtsinhaber und zulasten der Allgemeinheit führt. Bemerkenswert ist, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht vom europäischen Urheberrecht bislang gänzlich ausgespart wird, was auf Dauer zu einem schleichenden Bedeutungsverlust führen muss. Weitgehend unangetastet sind bisher auch das Urhebervertragsrecht sowie die vielfältigen Rechtsfragen, die sich im Hinblick auf die Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften stellen. Auch die Frage der Inhaberschaft des Urheberrechts wurde bislang nicht systematisch aufgegriffen, allerdings sieht die Computerprogramm-RL eine gesetzliche Übertragung der „vermögensrechtlichen Befugnisse“ auf den Arbeitgeber vor.

4. Staatsverträge

Für das Urheberrecht bilden Staatsverträge eine wesentliche Rechtsquelle. Die größte Bedeutung kommt der Revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ) aus dem Jahr 1886 zu, welcher heute über 160 Staaten angehören, darunter alle bedeutsamen Industrienationen einschließlich der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, der USA, China, Japan und Russland. Die RBÜ gilt in der Pariser Fassung von 1971. Sie regelt in ihren zentralen Bestimmungen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Urheber aus anderen Vertragsstaaten mit inländischen Urhebern und schreibt vor, dass die „Inländerbehandlung“ nicht an die Erfüllung von Formalitäten wie der Eintragung oder der Aufnahme von gesetzlich vorgegebenen Urheberrechtsvermerken geknüpft werden darf. Der Verzicht auf formale Anforderungen hat sich heute weltweit durchgesetzt. Ein wichtiger Meilenstein auf diesem Weg war der Beitritt der USA im Jahr 1989. Neben dem Inländerbehandlungsgrundsatz sieht die RBÜ eine Reihe von Mindestrechten vor, welche die Mitgliedstaaten den Urhebern aus anderen Vertragsstaaten gewähren müssen, unter anderem das Vervielfältigungsrecht und das Senderecht sowie einen Grundbestand an urheberpersönlichkeitsrechtlichen Verbotsrechten. Diese Mindestrechte haben, auch wenn hierzu keine rechtliche Pflicht besteht, zu einer sukzessiven Angleichung der nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten an die RBÜ geführt, da nur so eine Diskriminierung von Inländern vermieden werden kann. Der Mangel einer zentralen Instanz hat zu unterschiedlichen Interpretationen des Übereinkommens in den Mitgliedstaaten geführt.

Das WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum (TRIPS) aus dem Jahr 1994 hat der RBÜ zu weiterer Durchsetzung verholfen, weil sich die WTO-Mitgliedstaaten zur Anerkennung der Grundsätze der RBÜ einschließlich der im TRIPS-Abkommen geregelten, über den Schutzstandard der RBÜ hinausgehenden Mindestrechte verpflichten („Berne plus approach“). Von dieser Pflicht ausgenommen sind die Vorschriften der RBÜ zum Urheberpersönlichkeitsrecht.

Die RBÜ wurde im Jahr 1996 durch zwei Übereinkommen ergänzt, die so genannten WIPO-Verträge, die mittlerweile über 60 Mitgliedstaaten einschließlich der großen Industriestaaten unterzeichnet haben. Der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) ist ein Sonderabkommen zur RBÜ. Der Vertrag stellt klar, dass Computerprogramme und Datenbankwerke urheberrechtlich geschützt sind und erweitert die Mindestrechte der Urheber um das Verbreitungsrecht, das Vermietrecht sowie das Recht der öffentlichen Wiedergabe, welches insbesondere auch die Internetnutzung umfasst. Zugleich werden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, einen hinreichenden Rechtsschutz für technische Schutzmaßnahmen einzuführen. Der WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) ist ein eigenständiger Vertrag für den Bereich der verwandten Schutzrechte. Er regelt neben dem Inländerbehandlungsgrundsatz eine Reihe von Mindestrechten für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller und verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einführung eines hinreichenden Rechtsschutzes im Hinblick auf technische Schutzsysteme.

Ebenfalls bedeutsam für den Bereich der verwandten Schutzrechte ist das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen aus dem Jahr 1961, das so genannte „Rom-Abkommen“, dem heute über 80 Mitgliedstaaten, nicht aber die USA und China angehören. Das „Rom-Abkommen“ folgt dem Regelungsansatz der RBÜ. Es geht vom Inländerbehandlungsgrundsatz aus und regelt Mindestrechte. Das „Rom-Abkommen“ hat maßgeblich zur internationalen Durchsetzung der verwandten Schutzrechte beigetragen.

Literatur

Michael M. Walter (Hg.), Europäisches Urheberrecht, 2001; Axel Metzger, Europäisches Urheberrecht ohne Droit moral?, in: Festschrift für Gerhard Schricker, 2005, 455 ff; Jacob Hendrik Spoor, Dirk W.F. Verkade, Dirk J.G. Visser, Auteursrecht, 3. Aufl. 2005; André Lucas, Henri-Jacques Lucas, Traité de la propriété littéraire et artistique, 3. Aufl. 2006; Gerhard Schricker (Hg.), Urheberrecht, 3. Aufl. 2006; Thomas Dreier, Bernt Hugenholtz (Hg.), Concise European Copyright Law, 2006; William Rodolph Cornish, David Llewelyn, Intellectual Property, 6. Aufl. 2007; Haimo Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 4. Aufl. 2007; Matthias Leistner, Konsolidierung und Entwicklungsperspektive des europäischen Urheberrechts, 2008; Paul Katzenberger, Gerhard Schricker, Erich Schulze, Konrad Zweigert (Hg.), Quellen des Urheberrechts (Loseblatt).

Abgerufen von Darlehen – HWB-EuP 2009 am 27. April 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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