Business judgment rule und Testamentsvollstreckung: Unterschied zwischen den Seiten

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von ''[[Markus Roth]]''
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== 1. Einleitung ==
== 1. Begriff und Abgrenzung; Funktion; Ursprünge ==
Die ''business judgment rule'' gewährt einen Haftungsfreiraum (''safe harbor'') für die Mitglieder der Verwaltungsorgane insbesondere von Kapitalgesellschaften. Vorbild etwa auch der deutschen ''business judgment rule'' ist das US-amerikanische Gesellschaftsrecht. Kodifiziert wurde die ''business judgment rule'' nach deutschem Vorbild in Rumänien und in Liechtenstein; in der Schweiz sowie in Österreich wird die ''business judgment rule'' für anwendbar gehalten und ihre Kodifikation jedenfalls erwogen. Weiter ist, um nur die größten Mitgliedstaaten zu nennen, die die ''business judgment rule'' nicht kodifiziert haben, auch in Frankreich und England ein Haftungsfreiraum der Mitglieder der Verwaltungsorgane allgemein anerkannt. Für die Einräumung eines solchen Haftungsfreiraums sprechen eine ganze Reihe sich zum Teil überschneidender Erwägungen: die Gefahr eines richterlichen Schlusses vom schlechten Ende zurück auf den Zeitpunkt der unternehmerischen Entscheidung unter Unsicherheit (''hindsight bias''), die größere Expertise der Unternehmensleiter im Vergleich zu Richtern und damit zusammenhängend der Grundsatz richterlicher Zurückhaltung (''judicial self restraint''), die Ermutigung geeigneter Personen zur Übernahme der Position eines ''director'', der solche Entscheidungen zu treffen hat, die Effizienz der Abschirmung „ehrlicher Entscheidungen“ vor gerichtlicher Kontrolle, der Schutz risikobehafteter Entscheidungen mit hoher Renditechance, die Notwendigkeit von Entscheidungen unter Zeitdruck sowie der unternehmensinterne Schutz der Organkompetenzen der Unternehmensleitung. Neben den Schutz der handelnden Vorstandsmitglieder treten somit das Interesse der Aktionäre und die Ermöglichung eines ausreichenden Handlungsfreiraums für Kapitalgesellschaften. Diese Erwägungen sind im Kern auch in den Ländern anerkannt, die wie das Vereinigte Königreich keine kodifizierte oder von der Rechtsprechung explizit als solche bezeichnete ''business judgment rule'' kennen.
<nowiki>„Let’s talk of graves, of worms, and epitaphs; [m]ake dust our paper and with rainy eyes [w]rite sorrow on the bosom of the earth, [l]et’s choose executors and talk of wills“. </nowiki>Dass ''Richard&nbsp;II'' in ''William Shakespeares'' gleichnamigem Königsdrama (III.&nbsp;Aufzug, 2.&nbsp;Szene) die Wahl des Testamentsvollstreckers mit der Testamentserrichtung ([[Testament]]) in einem Atemzug nennt, unterstreicht die Bedeutung eines Erbrechtsinstituts, das die Motive zum Bürgerlichen Gesetzbuch als „dunkeles Institut“ bezeichnet haben, in das der Gesetzgeber Klarheit zu bringen habe (Motive&nbsp;V, 236). Der Klarheit bedürfen aus rechtsvergleichender Sicht zunächst der ''Begriff ''der Testamentsvollstreckung und die ''Abgrenzung'' zu anderen Instituten. Die Testamentsvollstreckung bezeichnet die vom Erblasser angeordnete, freiwillige Fremdverwaltung des Nachlasses durch einen Dritten. Die Testamentsvollstreckung ist daher insbesondere von Formen der zwingenden Fremdverwaltung des Nachlasses zu unterscheiden. So sieht etwa das englische Recht eine Fremdverwaltung durch einen ''personal representative'' des Erblassers vor, selbst wenn der Erblasser keine Testamentsvollstreckung angeordnet hat (sec. 33 Abs. 1 ''Administration of Estates Act 1925''). Ähnliche Regelungen finden sich ansatzweise auch in anderen Rechtsordnungen. Etwa wird nach portugiesischem Recht der ungeteilte Nachlass bei der Miterbengemeinschaft zunächst von einem ''Cabeça-de-casal'' verwaltet, einem Erbverwalter aus dem Kreis der Miterben (Art.&nbsp;2079&nbsp;ff. ''Código civil''). Auch finden sich in einigen Rechtsordnungen amtliche Nachlasspflegschaften, die wie etwa die deutsche Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz (§§&nbsp;1975&nbsp;ff. BGB; §§&nbsp;315&nbsp;ff. InsO) oder die französische ''administration de la succession mandataire successoral désigné en justice'' (Art.&nbsp;813-1&nbsp;ff. ''Code civil'') vornehmlich die Befriedigung der Nachlassgläubiger und den Schutz des Nachlasses oder der Erben sicherstellen sollen.


== 2. Rechtliches Umfeld ==
Die Testamentsvollstreckung kann verschiedene ''Funktionen ''erfüllen, die sich teilweise mit denen der zwingenden Fremdverwaltung des Nachlasses überschneiden. Zunächst kann eine Testamentsvollstreckung vom Erblasser angeordnet werden, um die Nachlassabwicklung zu erleichtern, etwa bei der Auseinandersetzung innerhalb der Erbengemeinschaft oder bei der Bereinigung von Nachlassverbindlichkeiten; nicht der unerfahrene Erbe, sondern der erfahrene Testamentsvollstrecker wickelt den Nachlass ab. Vor allem aber kann der Erblasser mit der Testamentsvollstreckung die Durchsetzung seiner letztwilligen Verfügungen sichern, insbesondere soweit sie wie etwa Auflagen und [[Vermächtnis]]se den Erben belasten; der gebundene Erbe wird vom Testamentsvollstrecker als Vertrauensperson des Erblassers überwacht. Zudem kann der Erblasser mit der Testamentsvollstreckung eine postmortale Vermögensbindung herbeiführen; der Erblasser, und nicht der Erbe, entscheidet mittels des Testamentsvollstreckers über die Verwaltung des Nachlasses und kann hinsichtlich des Nachlasses seine Vorstellungen über den Tod hinaus perpetuieren – eine Funktion, die auch anderen Instituten, vor allem der [[Vor- und Nacherbschaft]], innewohnt.
Die genannten Erwägungen tragen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Haftungsfreiraum für Vorstands,- Aufsichtsrats und Verwaltungsratsmitglieder. Die ''business judgment rule'' greift national und international nur ein, wenn keine Verletzung einer Treuepflicht und kein Verstoß gegen Gesetz, Satzung oder Hauptversammlungsbeschluss vorliegen. Dies gilt in den USA aufgrund der Rechtsprechung insbesondere der Gerichte in Delaware sowie in vielen europäischen Ländern wegen des Ausschlusses eines unternehmerischen Ermessensspielraums. In Deutschland wird hierfür häufig an die unternehmerische Entscheidung angeknüpft.  


Die ''business judgment rule'' schützt insbesondere das unternehmerische Ermessen der Organmitglieder einer Aktiengesellschaft. Der Bundesgerichtshof legt den Begriff des unternehmerischen Ermessens seiner Rechtsprechung auch nach der Kodifikation der deutschen ''business judgment rule'' zu Grunde (BGH 3.3.2008, NZG 2008, 389). Ausnahmsweise ist ein strengerer Prüfungsmaßstab an das Handeln der Leitungsorgane anzulegen. Dies gilt insbesondere für Handlungen des Vorstands sowie des Aufsichtsrats, die nur in einem weiteren Sinne dem unternehmerischen Ermessen der Verwaltungsorgane zu unterwerfen sind. Nur ein eingeschränktes unternehmerisches Ermessen kommt bei gesetzlichen Regelungen in Betracht, die einen Beurteilungs- oder Handlungsspielraum offen lassen. Objektiv nachprüfbar sein muss etwa das unternehmerische Ermessen, das der Bundesgerichtshof dem Vorstand bei der Wahrnehmung genehmigten Kapitals unter Bezugsrechtsausschluss zugesteht. Gleiches gilt bei der Haftung wegen Insolvenzverschleppung und bei Bilanzentscheidungen mit Wertungs- oder Entscheidungsspielraum. Besonders zu überprüfen sind auch Grundlagengeschäfte der Gesellschaft, insbesondere Unternehmensübernahmen. In den USA gilt für ''take-overs'' eine ''modified business judgment rule'', hier ist zutreffend auch die Entscheidung ''Smith v. Van Gorkom ''<nowiki>(488 A.2d 858 [Del. 1985]) einzuordnen.</nowiki>
Die Testamentsvollstreckung hat ihre ''Ursprünge'' im mittelalterlichen Recht, wo sie insbesondere durch die kirchliche Rechtspraxis gefördert wurde. Der Testamentsvollstrecker sollte die Erfüllung von Zuwendungen zu frommen Zwecken überwachen. Allerdings existieren auch frühere Vorläufer der Testamentsvollstreckung. Im [[römisches Recht|römischen Recht]], das die Testamentsvollstreckung als eigenständiges Institut nicht kannte, konnte der Erblasser auf anderem Wege die Zwecke der heutigen Testamentsvollstreckung erreichen; die [[Testierfreiheit]] gestattete es dem Erblasser etwa, einen Treuhänder zur Durchführung seiner letztwilligen Verfügungen zu bestellen. Auch im offenbar testamentslosen germanischen Recht konnte sich der Erblasser von der Familiengebundenheit des Erbrechts durch eine Verfügung unter Lebenden zugunsten eines Treuhänders lösen, der den Willen des Erblassers durchsetzte.


In Europa durchgesetzt hat sich die Unterscheidung von Treue- und Sorgfaltspflichten (''fiduciary duties and duty of care''). Gegenstand der Diskussion wird bleiben, inwieweit die Grundsätze der ''business judgment rule'' auch für Kontrollentscheidungen anwendbar sind. In den USA besteht nun ein einheitliches Konzept für die Kontrolle von unternehmerischen Entscheidungen und Kontrollentscheidungen, das auf den ''good faith'' abstellt. Der Kontrollmaßstab des Handelns in gutem Glauben (''good faith'') gilt in den USA auch für Kontrollentscheidungen und bei fehlerhafter Kontrolle. Es kommt dann darauf an, ob es sich als unmissverständliche Alarmsignale zu wertende Verdachtsmomente vorliegen (''red flags'').  
== 2. Anordnung der Testamentsvollstreckung ==
Die Testamentsvollstreckung als freiwillige Fremdverwaltung wird regelmäßig durch eine Verfügung von Todes wegen begründet. Bemerkenswert ist daher das englische Erbrecht, das im Falle einer gesetzlichen [[Erbfolge]] – also ohne Anordnung des Erblassers – vorsieht, dass der ''personal representative'' auch nach Abschluss der zwingenden Nachlassverwaltung Teile des Nachlasses für bestimmte Erben als ''trustee'' hält (sec. 46 Abs. 1, 47 Abs. 1 ''Administration of Estates Act 1925''). Die Bestimmung der Person des Fremdverwalters obliegt vorrangig dem Erblasser. Um dem Erblasserwillen aber möglichst Wirksamkeit zu verleihen, begünstigen einige Rechtsordnungen die Bestimmung des Testamentsvollstreckers. Im deutschen Recht etwa kann der Erblasser als Ausnahme zum Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit (§&nbsp;2065 BGB) die Bestimmung des Testamentsvollstreckers einem Dritten, einem anderen Testamentsvollstrecker oder dem Gericht überlassen (§§ 2198&nbsp;ff. BGB). Der Testamentsvollstrecker muss regelmäßig bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. Zahlreiche Rechtsordnungen schließen explizit Personen von der Testamentsvollstreckung aus, die zum Zeitpunkt des Amtsantritts in ihrer [[Geschäftsfähigkeit]] oder Verwaltung ihrer Vermögensangelegenheiten beschränkt sind. Zur Testamentsvollstreckung kann freilich niemand gezwungen werden. Voraussetzung der Testamentsvollstreckung ist regelmäßig die Annahme des Amtes oder zumindest das Verstreichenlassen einer Ausschlagungsfrist.


== 3. Europäische Regelungen und gemeineuropäische Grundsätze ==
== 3. Stellung des Testamentsvollstreckers  ==
Für die Haftung der Organmitglieder von Kapitalgesellschaften bestehen bislang keine harmonisierten europäischen Regelungen. Die europäischen Richtlinien treffen hierzu keine Bestimmungen. Dies gilt zunächst für ein als [[Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea)|Europäische (Aktien&#8209;)Gesellschaft (SE)]] inkorporiertes Unternehmen. Die Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-Verordnung VO&nbsp;2157/2001) verweist hinsichtlich der Haftung der Mitglieder des Leitungs-, Kontroll-, oder Verwaltungsorgans auf die rechtlichen Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. Auch für nach nationalem Gesellschaftsrecht inkorporierte Unternehmen wurde bislang kein allgemeiner Haftungsstandard eingeführt. Das gilt auch für das Vorfeld der Insolvenz. Ein auf Vorarbeiten des ''Forum Europeum'' Konzernrecht zurückgehender Vorschlag der ''High Level Group'' ''on Company Law Experts'' zur Einführung eines „wrongful trading“ nach englischem Vorbild wurde bislang nicht umgesetzt. Der unter dem Stichwort der „regulatory fatigue“ diskutierte Wunsch nach einer Regulierungspause hat zu einer Abstandnahme der [[Europäische Kommission|Europäischen Kommission]] insbesondere von dieser Teilharmonisierung des Rechts der Vorstands-/Geschäftsführerhaftung geführt. Dies soll sich auch mit dem nunmehrigen Vorschlag für eine Europäische Privatgesellschaft (EPG) nicht ändern. Wie bei der Europäischen (Aktien&#8209;)Gesellschaft verweist der Entwurf eines Statuts der Europäischen Privatgesellschaft auf das anwendbare nationale Recht.  
Charakteristisch für die Regelungen der Testamentsvollstreckung ist die Stellung des Testamentsvollstreckers. Von geringerer praktischer Bedeutung ist dabei die Frage, inwieweit der Testamentsvollstrecker dogmatisch als Treuhänder, als Vertreter des Erblassers, der Erben oder gar des Nachlasses oder als Träger eines privaten Amtes handelt. Entscheidend ist vielmehr die konkrete Ausgestaltung seiner ''Befugnisse''. Die Stellung des Testamentsvollstreckers unterscheidet sich in den europäischen Rechtsordnungen. Dennoch ist eine Tendenz zur Stärkung des Testamentsvollstreckers zu beobachten.


Den europäischen Rechtsordnungen gemein ist aber die Zuweisung eines unternehmerischen Handlungsspielraums. Dies gilt trotz der objektiven Formulierung der Sorgfaltspflicht. Auch nach englischem Gesellschaftsrecht kann sich ein ''director'' nicht mehr auf fehlende Eignung berufen. Notwendig ist es, dass ein Geschäftsleiter die Kenntnisse hat, die von ihm verlangt werden können. Allerdings folgt auch daraus kein rein objektiver Standard. Nach dem ''Companies Act 2006'' wird ''reasonable care'','' skill and diligence'' verlangt. Nach französischem Recht wird auf einen ''faute de gestion'' abgestellt.  
Jedenfalls formal am stärksten ist die Position des Testamentsvollstreckers in Systemen, in denen der Testamentsvollstrecker treuhänderi-scher Rechtsinhaber des Nachlasses wird. Im englischen Recht etwa geht der Nachlass auf den ''personal representative'' über, der als vom Erblasser bestimmter ''executor'' oder vom Gericht bestellter ''administrator'' den Nachlass als ''trustee'' hält ([[Trust und Treuhand|''Trust'' und Treuhand]]), wobei der ''personal representative'' über den Nachlass verfügen kann (sec. 33 Abs. 1 ''Administration of Estates Act 1925''). Er begleicht die Nachlassverbindlichkeiten und überträgt anschließend den Überschuss auf den Erben. Der Erbe nimmt eine Position ein, die einem Vermächtnisnehmer vergleichbar ist, insbesondere kann er vor der Abwicklung nicht über Nachlassgegenstände verfügen, sondern hat lediglich ein anwartschaftsähnliches Recht auf Erwerb des Nachlasses.


== 4. Die nationalen Rechtsordnungen ==
Ähnlich stark ausgeprägt ist die Position des Testamentsvollstreckers in Rechtsordnungen, in denen der Testamentsvollstrecker zwar nicht treuhänderischer Rechtsinhaber des Nachlasses wird, aber während der Dauer seines Amtes mit weitgehenden Befugnissen in Bezug auf den Nachlass ausgestattet wird, die ihn in die Nähe eines Treuhänders rücken, und – je nach Ausgestaltung – dem Erben als Rechtsnachfolger für die Dauer der Testamentsvollstreckung lediglich ein ''nudum ius'' belassen. So darf der Testamentsvollstrecker zur Ausführung der letztwilligen Verfügungen des Erblasser und zur Verwaltung des Nachlasses etwa in Deutschland, Griechenland, Italien, Lettland, den Niederlanden, Polen, Portugal, der Schweiz, Slowenien und Spanien – aufgrund Gesetzes, aufgrund Anordnung des Erblassers oder aufgrund gerichtlicher Zustimmung – regelmäßig den Nachlass in Besitz nehmen, über Nachlassgegenstände verfügen sowie Verbindlichkeiten für den Nachlass eingehen. Die starke Stellung des Testamentsvollstreckers zeigt sich in diesen Rechtsordnungen auch im Prozess. Die Prozessführung über ein der Testamentsvollstreckung unterliegendes Recht obliegt regelmäßig (zumindest auch) dem Testamentsvollstrecker (vgl. etwa §§&nbsp;2212&nbsp;f. BGB; Art.&nbsp;2025&nbsp;f. griech. ZGB; Art.&nbsp;704 ''Codice civile''<nowiki>; Art.&nbsp;4:145 Abs.&nbsp;2 BW; Art.&nbsp;986 §&nbsp;2 poln. ZGB). Die treuhandähnliche Position des Testamentsvollstreckers spiegelt sich in diesen Systemen zudem in der Person des Erben wider. Teilweise darf der Erbe während der Testamentsvollstreckung nicht über Gegenstände verfügen, die der Verwaltung </nowiki>des Testamentsvollstreckers unterliegen (siehe §&nbsp;2211 BGB; Art.&nbsp;1947 Abs.&nbsp;2, 1961 Abs.&nbsp;2 griech. ZGB; Art.&nbsp;4:144 Abs.&nbsp;1 BW). Der Erbe hat oftmals lediglich einen Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker auf Freigabe nicht mehr benötigter Nachlassgegenstände (§&nbsp;2217 BGB; Art.&nbsp;707 ''Codice civile''<nowiki>; siehe auch Art.&nbsp;623&nbsp;f. lett. ZGB). Auch können Gläubiger des Erben nicht auf den Nachlass zugreifen (§&nbsp;2214 BGB).</nowiki>
=== a) USA als Vorbild für eine ''business judgment rule'' ===
Die Rezeption der ''business judgment rule'' in Europa ist als Paradefall für die Vorbildfunktion des US-amerikanischen Gesellschaftsrechts anzusehen. Dabei ist zu beachten, dass die ''business judgment rule'' in den USA keineswegs kodifiziert ist und als Vermutung für ein pflichtgemäßes Organhandeln angesehen wird. Zu unterscheiden sind die ''Principles of Corporate Governance'' des ''American Law Institute'', die insbesondere in Deutschland große Aufmerksamkeit gefunden haben, und der Rechtsprechung insbesondere in Delaware. Der Formulierungsvorschlag des ''American Law Institute'' lautet: „A director or officer who makes a business judgment in good faith fulfills his duty, if the director or officer is not interested in the subject of the business judgment; is informed with respect to the subject of the business judgment to the extent the director or officer reasonably believes to be appropriate under the circumstances; and rationally believes that the business judgment is in the best interest of the corporation.” Praktisch ist auf die Rechtsprechung in Delaware als dem für das US-amerikanische Gesellschaftsrecht maßgeblichen Bundesstaat abzustellen. Der ''Delaware Supreme Court ''formuliert zur ''business judgment rule'': „It is a presumption that in making a business decision the directors of a corporation acted on an informed basis, in good faith and in the honest belief that the action taken was in the best interests of the company” und führt aus: „Thus, directors’ decisions will be respected by courts unless the directors are interested or lack independence relative to the decision, do not act in good faith, act in a manner that cannot be attributed to a rational business purpose or reach their decision by a grossly negligent process that includes the failure to consider all material facts reasonably available.


=== b) Die deutsche Regelung ===
Eine schwache Position besitzt der Testamentsvollstrecker dagegen in Systemen, die selbst bei angeordneter Testamentsvollstreckung eine zusätzliche Fremdverwaltung vorsehen. Das gilt insbesondere für das österreichische Recht. Hier ist der Nachlass zunächst ein ruhendes Sondervermögen, das erst durch das gerichtliche Verfahren der Einantwortung (§&nbsp;797 ABGB) auf die Erben übertragen wird, nachdem die Bereinigung der Nachlassverbindlichkeiten sichergestellt ist. Das Abhandlungsgericht ernennt ggf. einen Verlassenschaftskurator, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Neben dieser gerichtlichen Nachlassabwicklung kann der private Fremdverwalter nur eine kleine Rolle spielen. Zwar ist auch in Österreich eine Testamentsvollstreckung möglich (§&nbsp;816 ABGB), allerdings erschöpft sich die Position des Testamentsvollstreckers in seiner Rolle als zusätzlicher Kontrolleur der Erben ohne besondere Rechtsmacht.
In Deutschland wurde das unternehmerische Ermessen des Vorstands insbesondere in den 1990er Jahren intensiv diskutiert. In der ''ARAG/ Garmenbeck''-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof im Jahre 1997 (BGH 21.4.1997, BGHZ 135,&nbsp;244) dem Vorstand explizit einen weitern unternehmerischen Handlungsspielraum zugestanden. Eine Schadensersatzpflicht des Vorstands kann danach erst in Betracht kommen, wenn die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, deutlich überschritten sind, die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt worden ist oder das Verhalten des Vorstands aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten muss.


Kodifiziert wurde die ''business judgment rule'' in Deutschland im Jahre 2005 auf Vorschlag der Regierungskommission ''Corporate Governance'' durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG). Vorbild waren dabei insbesondere die ''Corporate Governance Principles'' des ''American Law Institute''. Nach §&nbsp;93 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 AktG liegt eine Pflichtverletzung nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Die Vorschrift findet auf Aufsichtsratmitglieder entsprechende Anwendung. Wesentliche Unterschiede der deutschen und US-amerikanischen Regelung sind die Kodifikation selbst, der Verzicht auf eine Unterscheidung von ''standards of conduct'' und ''standards of review ''sowie die Regelung der Beweislast. Nicht vorgesehen ist vor allem die Rezeption der Beweislastregel der ''business judgment rule'', was mit der Beschränkung des Klagezulassungsverfahrens auf den Verdacht der Unredlichkeit oder einer groben Verletzung des Gesetzes zusammenhängen dürfte. Zur Beweislastverteilung hatte der Bundesgerichtshof im Anschluss an die herrschende Meinung im Schrifttum entschieden, dass die Beweislastumkehr des §&nbsp;93 Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;2 AktG neben dem Verschulden auch die Pflichtwidrigkeit betrifft. Hierauf implizit Bezug nehmend führt die Begründung des Regierungsentwurfs aus, dass die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale beim betroffenen Organ liegt.
Bewusst schwach ist die Stellung des Testamentsvollstreckers in Rechtsordnungen ausgestaltet, die einer postmortalen Bindung der Erben grundsätzlich kritisch gegenüber stehen. So sind die Befugnisse des Testamentsvollstreckers vor allem in den vom ''bisherigen'' Erbrecht des französischen ''Code civil'' beeinflussten Rechtsordnungen begrenzt, insbesondere auf die Sicherung und Inventarisierung des Nachlasses (bei abwesenden oder minderjährigen Erben), auf die Herbeiführung des Verkaufs der Fahrnis (soweit dies zur Erfüllung von Vermächtnissen erforderlich ist) und auf die Überwachung des Vollzugs des Testaments (siehe Art.&nbsp;1031 Abs.&nbsp;1–4 belg. u. luxem. ''Code civil''<nowiki>; Art.&nbsp;1031 Abs.&nbsp;1–4 </nowiki>''Code civil''&nbsp;a.F.; Art.&nbsp;916 Abs.&nbsp;1–4 rumän. ''Codul civil''). Der Erblasser kann die Position des ''exécuteur testamentaire'' allenfalls dadurch stärken, dass er dem Testamentsvollstrecker durch besondere Verfügung die sog. ''saisine'', d.h. das Besitzrecht, hinsichtlich des ''beweglichen'' Nachlasses zuweist, um die Erfüllung von Vermächtnissen sicherzustellen (Art.&nbsp;1026 frz. ''Code civil''&nbsp;a.F.; siehe auch Art.&nbsp;1026 belg. u. luxem. ''Code civil''<nowiki>; Art.&nbsp;911 rumän. </nowiki>''Codul civil''). Dieses beschränkte Besitzrecht ist zudem, wie sogleich zu sehen sein wird (s.u. 3.), zeitlich begrenzt. Allerdings deutet sich auch in diesen skeptischen Rechtsordnungen eine Stärkung des Testamentsvollstreckers an. Zunächst wurden im neuen französischen Erbrecht die Befugnisse des ''exécuteur ''behutsam erweitert. Der Erblasser kann dem Testamentsvollstrecker etwa nunmehr auch die Befugnis erteilen, unbewegliche Nachlassgegenstände zu veräußern, soweit keine Noterben vorhanden sind (Art.&nbsp;1030-1 ''Code civil''). Bemerkenswert ist aber vor allem die neu geschaffene ''administration de la succession par un mandataire'' (Art.&nbsp;812&nbsp;ff. ''Code civil''). Dem Erblasser wird gestattet, im Wege einer postmortalen notariellen Vollmacht die Verwaltung des Nachlasses einer natürlichen oder juristischen Person als ''mandataire'' zu übertragen, wenn ein ernsthaftes und in Bezug auf die Person eines Erben oder des Nachlasses legitimes Interesse nachgewiesen wird. Diese vom Erblasser angeordnete Nachlassverwaltung ähnelt einer Testamentsvollstreckung in Rechtsordnungen mit Treuhand- oder treuhandähnlicher Position des Vollstreckers, zumal das ''mandat'' nicht ohne Weiteres vom Erben widerrufen werden kann.


Von der ''business judgment rule'' erfasst werden nur solche unternehmerische Entscheidungen, bei denen der Vorstand vernünftigerweise annehmen darf bzw. durfte, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Allgemeine Grenze ist damit die subjektive Vertretbarkeit. Ein bestimmtes Handeln muss verantwortbar sein, ein ganz und gar unvernünftiges oder kurz unverantwortliches Handeln ist nicht mehr vom unternehmerischen Ermessen des Aufsichtsrats oder des Vorstands gedeckt. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs kann ein Leitungsorgan nicht vernünftigerweise annehmen, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln, wenn es das mit einer unternehmerischen Entscheidung verbundene Risiko „in völlig unverantwortlicher Weise“ falsch beurteilt. In der von der Begründung des Regierungsentwurfs insoweit ausdrücklich angeführten ''ARAG/Garmenbeck''-Entscheidung wurde bezogen auf die Bereitschaft zum Eingehen unternehmerischer Risiken ausdrücklich auf das Merkmal der Unverantwortlichkeit verwiesen. Dies galt bereits vor der Kodifikation der ''business judgment rule'' allgemein, verlangte der Bundesgerichtshof doch auch im Übrigen ein „deutliches“ Überschreiten der Grenzen einer am Unternehmenswohl orientierten Unternehmensleitung. Nach der authentischen Interpretation des damaligen Bundesrichters ''Hartwig Henze'' kommt dies der US-amerikanischen Grenze des ''waste ''sehr nahe. Bei der Unverantwortlichkeit handelt es sich um die allgemeine Grenze des Handlungs- und Haftungsfreiraums des Vorstands. Die Unverantwortlichkeit als Element bei der Prüfung eines Verstoßes gegen das unternehmerische Ermessen findet sich auch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sowie im Begründungszusammenhang der Urteile einiger Oberlandesgerichte. Auf Vertretbarkeit nimmt die Rechtsprechung dagegen anders als vom Schrifttum, soweit ersichtlich, nur vereinzelt und in gesteigerter Form („schlechthin“ bzw „völlig“ unvertretbares Handeln) Bezug. Der Bundesgerichtshof hat in einer früheren Entscheidung auch von einem leichtfertigen Handeln des Vorstands gesprochen.  
In den meisten Rechtsordnungen ist das Pflichtenverhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Erbe auftragsähnlich ausgestaltet. Der Vollstrecker kann Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Einige Systeme gewähren dem Vollstrecker einen Anspruch auf angemessene Vergütung (vgl. §&nbsp;2221 BGB; Art.&nbsp;2027 griech. ZGB; Art.&nbsp;4:144 Abs.&nbsp;2 BW; Art.&nbsp;989 §&nbsp;1 poln. ZGB; Art.&nbsp;2079, 2333 port. ''Código civil''<nowiki>; Art.&nbsp;517 Abs.&nbsp;2 schweiz. ZGB), andere nur unter bestimmten Voraussetzungen (Art.&nbsp;1033-1 frz. </nowiki>''Code civil''<nowiki>; Art.&nbsp;711 </nowiki>''Codice civile''<nowiki>; Art.&nbsp;628 lett. ZGB; Art.&nbsp;97 Abs.&nbsp;2 slow. </nowiki>Erbschaftsgesetz; Art.&nbsp;908 span. ''Código civil''). Der Testamentsvollstrecker haftet bei Pflichtverletzungen gegenüber dem Erben. Er ist regelmäßig jedenfalls nach Beendigung seines Amtes zur Rechnungslegung verpflichtet. Zur Legitimation kann der Testamentsvollstrecker in einigen Rechtsordnungen vom Nachlassgericht ähnlich einem Erbschein ([[Erbnachweis]]) ein Zeugnis über sein Amt ausgestellt bekommen (§&nbsp;2368 BGB; vgl. auch Art.&nbsp;819 griech. ZPO). Teilweise hat ein beglaubigtes Testament oder die gerichtliche Bestätigung des Amtes (z.B. ''grant of probate'') eine vergleichbare Wirkung.


Ungeschriebene Tatbestandsmerkmale der deutschen ''business jugdment rule'' sind das Handeln in gutem Glauben sowie das Fehlen eines Interessenkonfliktes. Die ''business judgment rule'' setzt voraus, dass das Organmitglied ohne Sonderinteresse und sachfremde Einflüsse handelt. Dieses Erfordernis ist zwar aus dem Gesetzestext selbst nicht ohne Weiteres zu entnehmen, folgt aber aus der Regierungsbegründung. Dort heißt es bei der Erläuterung des Handelns zum Wohle der Gesellschaft, dass das Organ unbeeinflusst von Interessenkonflikten, Fremdeinflüssen und ohne unmittelbaren Eigennutz handeln muss. Der US-amerikanischen ''business judgment rule'' entspricht die Erläuterung, dass der Geschäftsleiter unbefangen und unabhängig sein muss. Die Formulierung des ''American Law Institute'' verlangt als Voraussetzung für das Eingreifen der ''business judgment rule'', dass der ''director'' an der Entscheidung kein Interesse hat. In Delaware wird auf fehlendes Eigeninteresse und Unabhängigkeit abgestellt.  
== 4. Beendigung der Testamentsvollstreckung ==
Die Testamentsvollstreckung ist grundsätzlich als vorübergehender Zustand konzipiert. Sie erlischt mit Erledigung der Aufgaben des Vollstreckers, d.h. vor allem der Ausführung der letztwilligen Verfügungen des Erblassers, oder mit Ablauf einer vom Erblasser bestimmten Frist. Allerdings gestatten einige Rechtsordnungen dem Erblasser, die Fremdverwaltung über längere Zeit auszudehnen und den Testamentsvollstrecker ausschließlich oder nach Erledigung anderer Aufgaben zur Verwaltung des Nachlasses zu beauftragen. Zum Teil geschieht dies durch eine zeitliche Ausdehnung der Testamentsvollstreckung durch besondere Anordnung des Erblassers (etwa §&nbsp;2209 BGB. Andere Rechtsordnungen halten für eine dauerhafte Fremdverwaltung des Nachlasses besondere Rechtsinstitute neben der Testamentsvollstreckung parat, etwa das niederländische Recht das ''testamentair bewind'' (Art.&nbsp;4:153&nbsp;ff. BW) oder das englische Recht den (''testamentary'') ''trust'' ([[Trust und Treuhand|''Trust'' und Treuhand]]), wobei der ''trustee'' in der Praxis oftmals zugleich der ''executor'' ist. Jedoch gilt für die Dauerfremdverwaltung meist eine zeitliche Höchstgrenze, insbesondere um eine dauerhafte postmortale Vermögensbindung zu verhindern: In Deutschland etwa erlischt die Dauertestamentsvollstreckung 30&nbsp;Jahre nach dem Erbfall; jedoch kann der Erblasser anordnen, dass die Vollstreckung bis zum Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder anderen fortdauern soll (§&nbsp;2210 S.&nbsp;1 und 2 BGB). Diese Erweiterung endet jedoch jedenfalls mit dem Tode des letzten Testamentsvollstreckers, der innerhalb von 30&nbsp;Jahren seit dem Erbfall zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde (BGH, 5.12.2007, BGHZ 174, 346). Die Wirkungen einer postmortalen Vermögensbindung werden im ''[[common law]]'' traditionell durch die sog. ''rule against perpetuities'' auf 21&nbsp;Jahre nach dem Tod einer im Zeitpunkt der bedingten Zuwendung lebenden Person beschränkt. Andere Rechtsordnungen sind restriktiver. In den vom bisherigen französischen Erbrecht beeinflussten Rechtsordnungen etwa besteht das Besitzrecht des Testamentsvollstreckers hinsichtlich des beweglichen Nachlasses (s. soeben 3.) maximal ein Jahr und einen Tag nach dem Tod des Erblassers, wobei der Erbe das Besitzrecht des Testamentsvollstreckers durch Zahlung einer entsprechenden Summe vorzeitig beenden kann (Art.&nbsp;1026&nbsp;f. frz''. Code civil'' a.F.; Art.&nbsp;1026&nbsp;f. belg. u. luxem. ''Code civil''<nowiki>; Art.&nbsp;911&nbsp;f. rumän. </nowiki>''Codul civil''). Nach neuem französischen Recht sind die Testamentsvollstreckung sowie die neu eingeführte ''administration de la succession par un mandataire'' grundsätzlich auf zwei Jahre begrenzt, können aber gerichtlich verlängert werden (Art.&nbsp;1032; Art.&nbsp;812-1-1 Abs.&nbsp;2 ''Code civil''<nowiki>; siehe auch Art.&nbsp;1031 </nowiki>''Code civil''). Auch das italienische Recht gestattet nur eine regelmäßige Dauer der Verwaltung von einem Jahr, danach ist nur noch eine Überwachung der Erben durch den Testamentsvollstrecker möglich (Art.&nbsp;703 Abs.&nbsp;3 ''Codice civile''). Keinerlei zeitliche Bindungswirkung für die Erben enthält die Testamentsvollstreckung im ungarischen Recht; hier können offenbar die Erben die durch den Erblasser angeordnete Fremdverwaltung stets widerrufen (§&nbsp;79 Abs.&nbsp;2 ung. Nachlassverfahrensverordnung).


Gutgläubigkeit ist eine weitere, eigenständige Voraussetzung der ''business judgment rule''. Es darf nur annehmen, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln, wer in gutem Glauben eine unternehmerische Entscheidung trifft. Dies entspricht dem US-amerikanischen Vorbild mit seinem ''best interest test'' und dem Erfordernis eines ''good faith effort'' als Voraussetzungen für das Eingreifen der ''business judgment rule''. Praktisch handelt es sich um einen Notanker richterlicher Entscheidungskontrolle. Der gute Glaube allein nützt jedoch nichts, wenn das Vorstandsmitglied bereits aus anderen Gründen nicht annehmen durfte, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.  
Zudem endet das Amt des Testamentsvollstreckers regelmäßig mit dessen Tod, in einigen Rechtsordnungen auch, wenn der Vollstrecker in einen Zustand gerät, in dem seine Ernennung unwirksam gewesen wäre. Zudem kann der Testamentsvollstrecker in zahlreichen Rechtsordnungen sein Amt kündigen sowie aufgrund eines wichtigen Grundes entlassen werden.


Hinsichtlich der Anforderungen an die Entscheidungsgrundlagen des Vorstands war das deutsche Recht traditionell sehr streng. Die Forderung, die Entscheidung müsse auf der Grundlage sämtlicher erreichbarer Informationen getroffen worden sein, wirkte auch in vielen Stellungnahmen zum UMAG noch nach. Tatsächlich wird sie aber ebenso wie das Erfordernis angemessener Information dem gesetzgeberischen Zweck einer Anlehnung des §&nbsp;93 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 an die US-amerikanische ''business judgment rule'' nicht gerecht. Der Formulierungsvorschlag des ''American Law Institute'' stellt nämlich explizit darauf ab, ob der ''director'' vernünftigerweise davon ausgehen durfte, auf Grundlage angemessener Information zu handeln; die Rechtsprechung in Delaware stellt auf grobe Fahrlässigkeit ab. Letzteres war auch im Referentenentwurf des UMAG vorgesehen. Mit dem Tatbestandsmerkmal des vernünftigerweise annehmen Dürfens wird nunmehr eine im Grundsatz einheitliche Grenze für die Entscheidungsvorbereitung und die Beurteilung der Entscheidung statuiert.
== 5. Einheitsrecht; Gemeinschaftsrecht ==
Besondere Herausforderungen stellen sich bei der grenzüberschreitenden Testamentsvollstreckung. Die Befugnisse eines Fremdverwalters im Ausland sind oft ungewiss. Bisher wurden diese Probleme nicht durch eine Vereinheitlichung des Sachrechts oder Erbkollisionsrechts (siehe [[Erbrecht, internationales]]) in Angriff genommen. Vielmehr versucht das Haager Nachlassverwaltungsübereinkommen von 1973, das nur für Portugal, Tschechien und die Slowakei in Kraft getreten ist, durch einen internationalen Fremdverwalternachweis die grenzüberschreitende Fremdverwaltung zu erleichtern. Der Nachweis gibt nicht nur Auskunft über die Person des Fremdverwalters, sondern auch über dessen Befugnisse (Art.&nbsp;1(1)). Das Zertifikat wird von den Gerichten am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers ausgestellt (Art.&nbsp;2), wobei diese Gerichte grundsätzlich ihr eigenes Sachrecht anwenden (Art.&nbsp;3). Das Zertifikat wird in den Vertragsstaaten anerkannt (Art.&nbsp;9&nbsp;ff.) und entfaltet insbesondere eine Gutglaubensfunktion (Art.&nbsp;22&nbsp;f.).


Der generelle Maßstab des vernünftigerweise annehmen Dürfens darf aber nicht dahin missverstanden werden, das es nicht stets auf die im Einzelfall angemessene Information ankomme. Je nachdem ist ein Mehr an Information notwendig oder ein Weniger ausreichend. Paradefall für gesteigerte Informationspflichten bei bedeu- tenden Entscheidungen ist die US-amerikanische Leitentscheidung ''Smith v. Van Gorkom'' (''Supreme Court of Delaware'', 25.1.1985, 488 A.2d 858). Diese wohl bekannteste US-amerikanische Entscheidung zur ''business judgment rule'' gilt zu Recht als Beginn der ''take-over''-Rechtsprechung in Delaware. In den USA geht man im Anschluss an den im Gesellschaftsrecht führenden Bundesstaat Delaware sogar weiter und erlaubt Satzungsbestimmungen, die die ''directors'' von der Haftung für reine Sorgfaltspflichtverletzungen völlig freistellen. Das wurde als erforderlich angesehen, nachdem die Informationsgrundlage bei unternehmerischen Entscheidungen einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt worden war.  
Besondere Vorschriften für die Testamentsvollstreckung finden sich im Gemeinschaftsrecht bisher nicht. Allerdings hat das primäre Gemeinschaftsrecht vor allem in Gestalt der Grundfreiheiten Einfluss auf die Tätigkeit von Fremdverwaltern im Binnenmarkt. Diese können sich auf die Dienstleistungsfreiheit des Art.&nbsp;49 EG/‌56 AEUV berufen. So liegt etwa nach der Entscheidung des EuGH in ''Hubbard'' eine nach Art.&nbsp;49 EG/‌56 AEUV verbotene unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit vor, „wenn ein Mitgliedstaat von einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der als Testamentsvollstrecker eine Klage vor einem inländischen Gericht erhebt, die Zahlung einer Prozesskostensicherheit verlangt, während eine solche Voraussetzung für seine Staatsangehörigen nicht gilt“ (EuGH Rs.&nbsp;C-20/‌1992 – ''Hubbard'', Slg. 1993, I-3777, Rn.&nbsp;14). Der Bezug zum Erbrecht wird für die Eröffnung der Grundfreiheiten als unschädlich erachtet (EuGH a.a.O. Rn.&nbsp;19&nbsp;f.). Auch die Stellung des Testamentsvollstreckers im sekundären Gemeinschaftsrecht war bereits Gegenstand der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Der Gerichtshof urteilte, dass der Testamentsvollstrecker für Zwecke des harmonisierten Umsatzsteuerrechts nicht einem Rechtsanwalt vergleichbar ist (EuGH Rs.&nbsp;C-401/‌06 – ''Kommission/‌Deutschland'', Slg. 2007, I-10609). Diese Entscheidung begründet der EuGH vor allem mit der Stellung des Testamentsvollstreckers; er vertrete nicht die Interessen des Erblassers im eigentlichen Sinne, sondern vollziehe einen festgelegten Willen, dessen Interpret er sei; auch bleibe der Testamentsvollstrecker den Erben gegenüber neutral (EuGH a.a.O. Rn.&nbsp;37).
 
Auch in Deutschland gelten bei bedeutenden Entscheidungen verschärfte Informationspflichten. Als solche werden strategische Entscheidungen angesehen, von manchen sogar allgemein jede einen Prognosespielraum enthaltende unternehmerische Entscheidung. Richtiger erscheint es anzunehmen, dass die Informationspflichten des Vorstands ebenso wie die Überwachungspflichten des Aufsichtsrats mit der Bedeutung der Entscheidung für die Gesellschaft graduell ansteigen. Bei grundlegenden Entscheidungen setzt die Haftung also nicht erst bei einer Qualifikation der Entscheidung als unverantwortlich ein. Vielmehr kommt es darauf an, ob das Organmitglied die Entscheidungsgrundlage in vertretbarer Art und Weise als ausreichend ansehen konnte.
 
=== c) Frankreich und Vereinigtes Königreich ===
In Frankreich wird für eine gesellschaftsrechtliche Haftung der Organmitglieder auf einen ''faute de gestion'' abgestellt. Dies gilt sowohl nach allgemeinem französischen Gesellschaftsrecht als auch nach den besonderen Vorschriften für eine Haftung der Geschäftsleiter in der Insolvenz der Gesellschaft. Praktisch relevant wird eine Haftung wegen sorgfaltswidrigen Handelns insbesondere in der Insolvenz. Dabei knüpft die ''action en comblement de passif ''auch an ein Fehlverhalten im Vorfeld der Insolvenz an.  
 
Im Vereinigten Königreich wurde anlässlich der Einführung des ''Companies Act 2006'' von der Kodifikation einer britischen ''business judgment rule'' abgesehen. Die ''directors'' englischer Firmen sahen aufgrund der Spruchpraxis um die Jahrtausendwende keine Notwendigkeit zur Einführung einer besonderen ''safe harbor''-Regelung. Auch in England gibt es mit dem ''wrongful trading'' eine besondere Haftung. Abgestellt wird in sec. 214 ''Insolvency Act 1986'' darauf, ob eine Fortführung der Gesellschaft vernünftigerweise angenommen werden konnte (''no reasonable prospect to avoid insolvent liquidation'').
 
== 5. Entwicklungsperspektiven ==
Eine europäische Regelung der ''business judgment rule'' zeichnet sich bislang nicht ab. Sie könnte aber auf Grundlage von ''European Principles'' geschaffen werden, die derzeit von einer europäischen Forschergruppe im ''European Model Company Law Project'' entwickelt werden. Anknüpfungspunkt könnte weiter eine Diskussion der Durchsetzung der Haftung von Organmitgliedern sein. Einheitliche Regeln für die Aktionärsklage könnten letztlich auch gemeinsame Regeln für die Haftung selbst nach sich ziehen.


==Literatur==
==Literatur==
''American Law Institute'', Principles of Corporate Governance: Analysis and Recommendations, 2 Bde., 1994; ''Klaus J. Hopt'','' ''Die Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat, in: Festschrift für Ernst-Joachim Mestmäcker, 1996, 909&nbsp;ff.; ''Dennis J. Block'','' Nancy E. Barton'','' Stephen A. Radin'','' ''The Business Judgment Rule, 5.&nbsp;Aufl. 1998; ''Andrea R.'' ''Grass'','' ''Business judgment rule, 1998; ''Theodor Baums'' (Hg.), Bericht der Regierungskommission Corporate Governance, 2001; ''Markus Roth'', Unternehmerisches Ermessen und Haftung des Vorstands, 2001; ''Holger Fleischer'', Die “Business Judgment Rule“ – Vom Richterrecht zur Kodifizierung, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2004, 685&nbsp;ff.; ''Stefan Grundmann'','' ''Europäisches Gesellschaftsrecht, 2004; ''Susanne Kalss'', Vorstandshaftung in 15 Europäischen Ländern, 2005; ''Brian R. Cheffins'','' Bernhard S. Black'','' ''Outside Director Liability Across Countries, Texas Law Review 84 (2006) 1385&nbsp;ff.; ''Klaus J. Hopt'','' Markus Roth'','' ''§&nbsp;93 Abs.&nbsp;1 Satz 2, 4 neue Fassung, in: Klaus J. Hopt, Herbert Wiedemann (Hg.), Großkommentar Aktiengesetz; ''Jan von Hein'','' ''Die Rezeption US-amerikanischen Gesellschaftsrechts in Deutschland, 2008.
''Wolfgang Siebert'', Testamentsvollstrecker, in: Franz Schlegelberger (Hg.), Rechtsvergleichendes Handwörterbuch für das Zivil- und Handelsrecht des In- und Auslandes, Bd.&nbsp;VI, 1938, 561&nbsp;ff.; ''Erich Lang'', Der Testamentsvollstrecker in den ausländischen Rechten und seine rechtliche Stellung im deutschen Rechtsgebiet, 1959, 11&nbsp;ff.; ''Alexander Beck'', Historisches und Rechtsvergleichendes zur Stellung des Willensvollstreckers, in: Pio Caroni, Josef Hofstetter (Hg.), Itinera iuris: Arbeiten zum römischen Recht und seinem Fortleben, 1980, 285&nbsp;ff.; ''Marius Berenbrok'', Internationale Nachlaßabwicklung, 1989, 159&nbsp;ff.; ''Carsten Thomas Ebenroth'', Erbrecht, 1992, 465&nbsp;ff.; ''Karlheinz Muscheler'', Die Haftungsordnung der Testamentsvollstreckung, 1994, 17&nbsp;ff.; ''Astrid Offergeld'', Die Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers, 1995, 194&nbsp;ff.; ''Reinhard Zimmermann'', Heres Fiduciarius? Rise and Fall of the Testamentary Executor, in: Richard Helmholz, idem (Hg.), Itinera Fiduciae: Trust and Treuhand in Historical Perspective, 1998, 267&nbsp;ff.; ''Ulrich Haas'', Internationale Testamentsvollstreckung, in: Manfred Bengel, Wolfgang Reimann (Hg.), Handbuch der Testamentsvollstreckung, 3.&nbsp;Aufl. 2001, 429&nbsp;ff.; ''Murad Ferid'','' Karl Firsching'', ''Heinrich Dörner'','' Rainer Hausmann'' (Hg.), Internationales Erbrecht, 9 Bde. (Loseblatt), 1955&nbsp;ff.


[[Kategorie:A–Z]]
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Version vom 31. August 2021, 19:07 Uhr

von Anatol Dutta

1. Begriff und Abgrenzung; Funktion; Ursprünge

„Let’s talk of graves, of worms, and epitaphs; [m]ake dust our paper and with rainy eyes [w]rite sorrow on the bosom of the earth, [l]et’s choose executors and talk of wills“. Dass Richard II in William Shakespeares gleichnamigem Königsdrama (III. Aufzug, 2. Szene) die Wahl des Testamentsvollstreckers mit der Testamentserrichtung (Testament) in einem Atemzug nennt, unterstreicht die Bedeutung eines Erbrechtsinstituts, das die Motive zum Bürgerlichen Gesetzbuch als „dunkeles Institut“ bezeichnet haben, in das der Gesetzgeber Klarheit zu bringen habe (Motive V, 236). Der Klarheit bedürfen aus rechtsvergleichender Sicht zunächst der Begriff der Testamentsvollstreckung und die Abgrenzung zu anderen Instituten. Die Testamentsvollstreckung bezeichnet die vom Erblasser angeordnete, freiwillige Fremdverwaltung des Nachlasses durch einen Dritten. Die Testamentsvollstreckung ist daher insbesondere von Formen der zwingenden Fremdverwaltung des Nachlasses zu unterscheiden. So sieht etwa das englische Recht eine Fremdverwaltung durch einen personal representative des Erblassers vor, selbst wenn der Erblasser keine Testamentsvollstreckung angeordnet hat (sec. 33 Abs. 1 Administration of Estates Act 1925). Ähnliche Regelungen finden sich ansatzweise auch in anderen Rechtsordnungen. Etwa wird nach portugiesischem Recht der ungeteilte Nachlass bei der Miterbengemeinschaft zunächst von einem Cabeça-de-casal verwaltet, einem Erbverwalter aus dem Kreis der Miterben (Art. 2079 ff. Código civil). Auch finden sich in einigen Rechtsordnungen amtliche Nachlasspflegschaften, die wie etwa die deutsche Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz (§§ 1975 ff. BGB; §§ 315 ff. InsO) oder die französische administration de la succession mandataire successoral désigné en justice (Art. 813-1 ff. Code civil) vornehmlich die Befriedigung der Nachlassgläubiger und den Schutz des Nachlasses oder der Erben sicherstellen sollen.

Die Testamentsvollstreckung kann verschiedene Funktionen erfüllen, die sich teilweise mit denen der zwingenden Fremdverwaltung des Nachlasses überschneiden. Zunächst kann eine Testamentsvollstreckung vom Erblasser angeordnet werden, um die Nachlassabwicklung zu erleichtern, etwa bei der Auseinandersetzung innerhalb der Erbengemeinschaft oder bei der Bereinigung von Nachlassverbindlichkeiten; nicht der unerfahrene Erbe, sondern der erfahrene Testamentsvollstrecker wickelt den Nachlass ab. Vor allem aber kann der Erblasser mit der Testamentsvollstreckung die Durchsetzung seiner letztwilligen Verfügungen sichern, insbesondere soweit sie wie etwa Auflagen und Vermächtnisse den Erben belasten; der gebundene Erbe wird vom Testamentsvollstrecker als Vertrauensperson des Erblassers überwacht. Zudem kann der Erblasser mit der Testamentsvollstreckung eine postmortale Vermögensbindung herbeiführen; der Erblasser, und nicht der Erbe, entscheidet mittels des Testamentsvollstreckers über die Verwaltung des Nachlasses und kann hinsichtlich des Nachlasses seine Vorstellungen über den Tod hinaus perpetuieren – eine Funktion, die auch anderen Instituten, vor allem der Vor- und Nacherbschaft, innewohnt.

Die Testamentsvollstreckung hat ihre Ursprünge im mittelalterlichen Recht, wo sie insbesondere durch die kirchliche Rechtspraxis gefördert wurde. Der Testamentsvollstrecker sollte die Erfüllung von Zuwendungen zu frommen Zwecken überwachen. Allerdings existieren auch frühere Vorläufer der Testamentsvollstreckung. Im römischen Recht, das die Testamentsvollstreckung als eigenständiges Institut nicht kannte, konnte der Erblasser auf anderem Wege die Zwecke der heutigen Testamentsvollstreckung erreichen; die Testierfreiheit gestattete es dem Erblasser etwa, einen Treuhänder zur Durchführung seiner letztwilligen Verfügungen zu bestellen. Auch im offenbar testamentslosen germanischen Recht konnte sich der Erblasser von der Familiengebundenheit des Erbrechts durch eine Verfügung unter Lebenden zugunsten eines Treuhänders lösen, der den Willen des Erblassers durchsetzte.

2. Anordnung der Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung als freiwillige Fremdverwaltung wird regelmäßig durch eine Verfügung von Todes wegen begründet. Bemerkenswert ist daher das englische Erbrecht, das im Falle einer gesetzlichen Erbfolge – also ohne Anordnung des Erblassers – vorsieht, dass der personal representative auch nach Abschluss der zwingenden Nachlassverwaltung Teile des Nachlasses für bestimmte Erben als trustee hält (sec. 46 Abs. 1, 47 Abs. 1 Administration of Estates Act 1925). Die Bestimmung der Person des Fremdverwalters obliegt vorrangig dem Erblasser. Um dem Erblasserwillen aber möglichst Wirksamkeit zu verleihen, begünstigen einige Rechtsordnungen die Bestimmung des Testamentsvollstreckers. Im deutschen Recht etwa kann der Erblasser als Ausnahme zum Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit (§ 2065 BGB) die Bestimmung des Testamentsvollstreckers einem Dritten, einem anderen Testamentsvollstrecker oder dem Gericht überlassen (§§ 2198 ff. BGB). Der Testamentsvollstrecker muss regelmäßig bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. Zahlreiche Rechtsordnungen schließen explizit Personen von der Testamentsvollstreckung aus, die zum Zeitpunkt des Amtsantritts in ihrer Geschäftsfähigkeit oder Verwaltung ihrer Vermögensangelegenheiten beschränkt sind. Zur Testamentsvollstreckung kann freilich niemand gezwungen werden. Voraussetzung der Testamentsvollstreckung ist regelmäßig die Annahme des Amtes oder zumindest das Verstreichenlassen einer Ausschlagungsfrist.

3. Stellung des Testamentsvollstreckers

Charakteristisch für die Regelungen der Testamentsvollstreckung ist die Stellung des Testamentsvollstreckers. Von geringerer praktischer Bedeutung ist dabei die Frage, inwieweit der Testamentsvollstrecker dogmatisch als Treuhänder, als Vertreter des Erblassers, der Erben oder gar des Nachlasses oder als Träger eines privaten Amtes handelt. Entscheidend ist vielmehr die konkrete Ausgestaltung seiner Befugnisse. Die Stellung des Testamentsvollstreckers unterscheidet sich in den europäischen Rechtsordnungen. Dennoch ist eine Tendenz zur Stärkung des Testamentsvollstreckers zu beobachten.

Jedenfalls formal am stärksten ist die Position des Testamentsvollstreckers in Systemen, in denen der Testamentsvollstrecker treuhänderi-scher Rechtsinhaber des Nachlasses wird. Im englischen Recht etwa geht der Nachlass auf den personal representative über, der als vom Erblasser bestimmter executor oder vom Gericht bestellter administrator den Nachlass als trustee hält (Trust und Treuhand), wobei der personal representative über den Nachlass verfügen kann (sec. 33 Abs. 1 Administration of Estates Act 1925). Er begleicht die Nachlassverbindlichkeiten und überträgt anschließend den Überschuss auf den Erben. Der Erbe nimmt eine Position ein, die einem Vermächtnisnehmer vergleichbar ist, insbesondere kann er vor der Abwicklung nicht über Nachlassgegenstände verfügen, sondern hat lediglich ein anwartschaftsähnliches Recht auf Erwerb des Nachlasses.

Ähnlich stark ausgeprägt ist die Position des Testamentsvollstreckers in Rechtsordnungen, in denen der Testamentsvollstrecker zwar nicht treuhänderischer Rechtsinhaber des Nachlasses wird, aber während der Dauer seines Amtes mit weitgehenden Befugnissen in Bezug auf den Nachlass ausgestattet wird, die ihn in die Nähe eines Treuhänders rücken, und – je nach Ausgestaltung – dem Erben als Rechtsnachfolger für die Dauer der Testamentsvollstreckung lediglich ein nudum ius belassen. So darf der Testamentsvollstrecker zur Ausführung der letztwilligen Verfügungen des Erblasser und zur Verwaltung des Nachlasses etwa in Deutschland, Griechenland, Italien, Lettland, den Niederlanden, Polen, Portugal, der Schweiz, Slowenien und Spanien – aufgrund Gesetzes, aufgrund Anordnung des Erblassers oder aufgrund gerichtlicher Zustimmung – regelmäßig den Nachlass in Besitz nehmen, über Nachlassgegenstände verfügen sowie Verbindlichkeiten für den Nachlass eingehen. Die starke Stellung des Testamentsvollstreckers zeigt sich in diesen Rechtsordnungen auch im Prozess. Die Prozessführung über ein der Testamentsvollstreckung unterliegendes Recht obliegt regelmäßig (zumindest auch) dem Testamentsvollstrecker (vgl. etwa §§ 2212 f. BGB; Art. 2025 f. griech. ZGB; Art. 704 Codice civile; Art. 4:145 Abs. 2 BW; Art. 986 § 2 poln. ZGB). Die treuhandähnliche Position des Testamentsvollstreckers spiegelt sich in diesen Systemen zudem in der Person des Erben wider. Teilweise darf der Erbe während der Testamentsvollstreckung nicht über Gegenstände verfügen, die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen (siehe § 2211 BGB; Art. 1947 Abs. 2, 1961 Abs. 2 griech. ZGB; Art. 4:144 Abs. 1 BW). Der Erbe hat oftmals lediglich einen Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker auf Freigabe nicht mehr benötigter Nachlassgegenstände (§ 2217 BGB; Art. 707 Codice civile; siehe auch Art. 623 f. lett. ZGB). Auch können Gläubiger des Erben nicht auf den Nachlass zugreifen (§ 2214 BGB).

Eine schwache Position besitzt der Testamentsvollstrecker dagegen in Systemen, die selbst bei angeordneter Testamentsvollstreckung eine zusätzliche Fremdverwaltung vorsehen. Das gilt insbesondere für das österreichische Recht. Hier ist der Nachlass zunächst ein ruhendes Sondervermögen, das erst durch das gerichtliche Verfahren der Einantwortung (§ 797 ABGB) auf die Erben übertragen wird, nachdem die Bereinigung der Nachlassverbindlichkeiten sichergestellt ist. Das Abhandlungsgericht ernennt ggf. einen Verlassenschaftskurator, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Neben dieser gerichtlichen Nachlassabwicklung kann der private Fremdverwalter nur eine kleine Rolle spielen. Zwar ist auch in Österreich eine Testamentsvollstreckung möglich (§ 816 ABGB), allerdings erschöpft sich die Position des Testamentsvollstreckers in seiner Rolle als zusätzlicher Kontrolleur der Erben ohne besondere Rechtsmacht.

Bewusst schwach ist die Stellung des Testamentsvollstreckers in Rechtsordnungen ausgestaltet, die einer postmortalen Bindung der Erben grundsätzlich kritisch gegenüber stehen. So sind die Befugnisse des Testamentsvollstreckers vor allem in den vom bisherigen Erbrecht des französischen Code civil beeinflussten Rechtsordnungen begrenzt, insbesondere auf die Sicherung und Inventarisierung des Nachlasses (bei abwesenden oder minderjährigen Erben), auf die Herbeiführung des Verkaufs der Fahrnis (soweit dies zur Erfüllung von Vermächtnissen erforderlich ist) und auf die Überwachung des Vollzugs des Testaments (siehe Art. 1031 Abs. 1–4 belg. u. luxem. Code civil; Art. 1031 Abs. 1–4 Code civil a.F.; Art. 916 Abs. 1–4 rumän. Codul civil). Der Erblasser kann die Position des exécuteur testamentaire allenfalls dadurch stärken, dass er dem Testamentsvollstrecker durch besondere Verfügung die sog. saisine, d.h. das Besitzrecht, hinsichtlich des beweglichen Nachlasses zuweist, um die Erfüllung von Vermächtnissen sicherzustellen (Art. 1026 frz. Code civil a.F.; siehe auch Art. 1026 belg. u. luxem. Code civil; Art. 911 rumän. Codul civil). Dieses beschränkte Besitzrecht ist zudem, wie sogleich zu sehen sein wird (s.u. 3.), zeitlich begrenzt. Allerdings deutet sich auch in diesen skeptischen Rechtsordnungen eine Stärkung des Testamentsvollstreckers an. Zunächst wurden im neuen französischen Erbrecht die Befugnisse des exécuteur behutsam erweitert. Der Erblasser kann dem Testamentsvollstrecker etwa nunmehr auch die Befugnis erteilen, unbewegliche Nachlassgegenstände zu veräußern, soweit keine Noterben vorhanden sind (Art. 1030-1 Code civil). Bemerkenswert ist aber vor allem die neu geschaffene administration de la succession par un mandataire (Art. 812 ff. Code civil). Dem Erblasser wird gestattet, im Wege einer postmortalen notariellen Vollmacht die Verwaltung des Nachlasses einer natürlichen oder juristischen Person als mandataire zu übertragen, wenn ein ernsthaftes und in Bezug auf die Person eines Erben oder des Nachlasses legitimes Interesse nachgewiesen wird. Diese vom Erblasser angeordnete Nachlassverwaltung ähnelt einer Testamentsvollstreckung in Rechtsordnungen mit Treuhand- oder treuhandähnlicher Position des Vollstreckers, zumal das mandat nicht ohne Weiteres vom Erben widerrufen werden kann.

In den meisten Rechtsordnungen ist das Pflichtenverhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Erbe auftragsähnlich ausgestaltet. Der Vollstrecker kann Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Einige Systeme gewähren dem Vollstrecker einen Anspruch auf angemessene Vergütung (vgl. § 2221 BGB; Art. 2027 griech. ZGB; Art. 4:144 Abs. 2 BW; Art. 989 § 1 poln. ZGB; Art. 2079, 2333 port. Código civil; Art. 517 Abs. 2 schweiz. ZGB), andere nur unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 1033-1 frz. Code civil; Art. 711 Codice civile; Art. 628 lett. ZGB; Art. 97 Abs. 2 slow. Erbschaftsgesetz; Art. 908 span. Código civil). Der Testamentsvollstrecker haftet bei Pflichtverletzungen gegenüber dem Erben. Er ist regelmäßig jedenfalls nach Beendigung seines Amtes zur Rechnungslegung verpflichtet. Zur Legitimation kann der Testamentsvollstrecker in einigen Rechtsordnungen vom Nachlassgericht ähnlich einem Erbschein (Erbnachweis) ein Zeugnis über sein Amt ausgestellt bekommen (§ 2368 BGB; vgl. auch Art. 819 griech. ZPO). Teilweise hat ein beglaubigtes Testament oder die gerichtliche Bestätigung des Amtes (z.B. grant of probate) eine vergleichbare Wirkung.

4. Beendigung der Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung ist grundsätzlich als vorübergehender Zustand konzipiert. Sie erlischt mit Erledigung der Aufgaben des Vollstreckers, d.h. vor allem der Ausführung der letztwilligen Verfügungen des Erblassers, oder mit Ablauf einer vom Erblasser bestimmten Frist. Allerdings gestatten einige Rechtsordnungen dem Erblasser, die Fremdverwaltung über längere Zeit auszudehnen und den Testamentsvollstrecker ausschließlich oder nach Erledigung anderer Aufgaben zur Verwaltung des Nachlasses zu beauftragen. Zum Teil geschieht dies durch eine zeitliche Ausdehnung der Testamentsvollstreckung durch besondere Anordnung des Erblassers (etwa § 2209 BGB. Andere Rechtsordnungen halten für eine dauerhafte Fremdverwaltung des Nachlasses besondere Rechtsinstitute neben der Testamentsvollstreckung parat, etwa das niederländische Recht das testamentair bewind (Art. 4:153 ff. BW) oder das englische Recht den (testamentary) trust (Trust und Treuhand), wobei der trustee in der Praxis oftmals zugleich der executor ist. Jedoch gilt für die Dauerfremdverwaltung meist eine zeitliche Höchstgrenze, insbesondere um eine dauerhafte postmortale Vermögensbindung zu verhindern: In Deutschland etwa erlischt die Dauertestamentsvollstreckung 30 Jahre nach dem Erbfall; jedoch kann der Erblasser anordnen, dass die Vollstreckung bis zum Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder anderen fortdauern soll (§ 2210 S. 1 und 2 BGB). Diese Erweiterung endet jedoch jedenfalls mit dem Tode des letzten Testamentsvollstreckers, der innerhalb von 30 Jahren seit dem Erbfall zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde (BGH, 5.12.2007, BGHZ 174, 346). Die Wirkungen einer postmortalen Vermögensbindung werden im common law traditionell durch die sog. rule against perpetuities auf 21 Jahre nach dem Tod einer im Zeitpunkt der bedingten Zuwendung lebenden Person beschränkt. Andere Rechtsordnungen sind restriktiver. In den vom bisherigen französischen Erbrecht beeinflussten Rechtsordnungen etwa besteht das Besitzrecht des Testamentsvollstreckers hinsichtlich des beweglichen Nachlasses (s. soeben 3.) maximal ein Jahr und einen Tag nach dem Tod des Erblassers, wobei der Erbe das Besitzrecht des Testamentsvollstreckers durch Zahlung einer entsprechenden Summe vorzeitig beenden kann (Art. 1026 f. frz. Code civil a.F.; Art. 1026 f. belg. u. luxem. Code civil; Art. 911 f. rumän. Codul civil). Nach neuem französischen Recht sind die Testamentsvollstreckung sowie die neu eingeführte administration de la succession par un mandataire grundsätzlich auf zwei Jahre begrenzt, können aber gerichtlich verlängert werden (Art. 1032; Art. 812-1-1 Abs. 2 Code civil; siehe auch Art. 1031 Code civil). Auch das italienische Recht gestattet nur eine regelmäßige Dauer der Verwaltung von einem Jahr, danach ist nur noch eine Überwachung der Erben durch den Testamentsvollstrecker möglich (Art. 703 Abs. 3 Codice civile). Keinerlei zeitliche Bindungswirkung für die Erben enthält die Testamentsvollstreckung im ungarischen Recht; hier können offenbar die Erben die durch den Erblasser angeordnete Fremdverwaltung stets widerrufen (§ 79 Abs. 2 ung. Nachlassverfahrensverordnung).

Zudem endet das Amt des Testamentsvollstreckers regelmäßig mit dessen Tod, in einigen Rechtsordnungen auch, wenn der Vollstrecker in einen Zustand gerät, in dem seine Ernennung unwirksam gewesen wäre. Zudem kann der Testamentsvollstrecker in zahlreichen Rechtsordnungen sein Amt kündigen sowie aufgrund eines wichtigen Grundes entlassen werden.

5. Einheitsrecht; Gemeinschaftsrecht

Besondere Herausforderungen stellen sich bei der grenzüberschreitenden Testamentsvollstreckung. Die Befugnisse eines Fremdverwalters im Ausland sind oft ungewiss. Bisher wurden diese Probleme nicht durch eine Vereinheitlichung des Sachrechts oder Erbkollisionsrechts (siehe Erbrecht, internationales) in Angriff genommen. Vielmehr versucht das Haager Nachlassverwaltungsübereinkommen von 1973, das nur für Portugal, Tschechien und die Slowakei in Kraft getreten ist, durch einen internationalen Fremdverwalternachweis die grenzüberschreitende Fremdverwaltung zu erleichtern. Der Nachweis gibt nicht nur Auskunft über die Person des Fremdverwalters, sondern auch über dessen Befugnisse (Art. 1(1)). Das Zertifikat wird von den Gerichten am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers ausgestellt (Art. 2), wobei diese Gerichte grundsätzlich ihr eigenes Sachrecht anwenden (Art. 3). Das Zertifikat wird in den Vertragsstaaten anerkannt (Art. 9 ff.) und entfaltet insbesondere eine Gutglaubensfunktion (Art. 22 f.).

Besondere Vorschriften für die Testamentsvollstreckung finden sich im Gemeinschaftsrecht bisher nicht. Allerdings hat das primäre Gemeinschaftsrecht vor allem in Gestalt der Grundfreiheiten Einfluss auf die Tätigkeit von Fremdverwaltern im Binnenmarkt. Diese können sich auf die Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 EG/‌56 AEUV berufen. So liegt etwa nach der Entscheidung des EuGH in Hubbard eine nach Art. 49 EG/‌56 AEUV verbotene unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit vor, „wenn ein Mitgliedstaat von einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der als Testamentsvollstrecker eine Klage vor einem inländischen Gericht erhebt, die Zahlung einer Prozesskostensicherheit verlangt, während eine solche Voraussetzung für seine Staatsangehörigen nicht gilt“ (EuGH Rs. C-20/‌1992 – Hubbard, Slg. 1993, I-3777, Rn. 14). Der Bezug zum Erbrecht wird für die Eröffnung der Grundfreiheiten als unschädlich erachtet (EuGH a.a.O. Rn. 19 f.). Auch die Stellung des Testamentsvollstreckers im sekundären Gemeinschaftsrecht war bereits Gegenstand der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Der Gerichtshof urteilte, dass der Testamentsvollstrecker für Zwecke des harmonisierten Umsatzsteuerrechts nicht einem Rechtsanwalt vergleichbar ist (EuGH Rs. C-401/‌06 – Kommission/‌Deutschland, Slg. 2007, I-10609). Diese Entscheidung begründet der EuGH vor allem mit der Stellung des Testamentsvollstreckers; er vertrete nicht die Interessen des Erblassers im eigentlichen Sinne, sondern vollziehe einen festgelegten Willen, dessen Interpret er sei; auch bleibe der Testamentsvollstrecker den Erben gegenüber neutral (EuGH a.a.O. Rn. 37).

Literatur

Wolfgang Siebert, Testamentsvollstrecker, in: Franz Schlegelberger (Hg.), Rechtsvergleichendes Handwörterbuch für das Zivil- und Handelsrecht des In- und Auslandes, Bd. VI, 1938, 561 ff.; Erich Lang, Der Testamentsvollstrecker in den ausländischen Rechten und seine rechtliche Stellung im deutschen Rechtsgebiet, 1959, 11 ff.; Alexander Beck, Historisches und Rechtsvergleichendes zur Stellung des Willensvollstreckers, in: Pio Caroni, Josef Hofstetter (Hg.), Itinera iuris: Arbeiten zum römischen Recht und seinem Fortleben, 1980, 285 ff.; Marius Berenbrok, Internationale Nachlaßabwicklung, 1989, 159 ff.; Carsten Thomas Ebenroth, Erbrecht, 1992, 465 ff.; Karlheinz Muscheler, Die Haftungsordnung der Testamentsvollstreckung, 1994, 17 ff.; Astrid Offergeld, Die Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers, 1995, 194 ff.; Reinhard Zimmermann, Heres Fiduciarius? Rise and Fall of the Testamentary Executor, in: Richard Helmholz, idem (Hg.), Itinera Fiduciae: Trust and Treuhand in Historical Perspective, 1998, 267 ff.; Ulrich Haas, Internationale Testamentsvollstreckung, in: Manfred Bengel, Wolfgang Reimann (Hg.), Handbuch der Testamentsvollstreckung, 3. Aufl. 2001, 429 ff.; Murad Ferid, Karl Firsching, Heinrich Dörner, Rainer Hausmann (Hg.), Internationales Erbrecht, 9 Bde. (Loseblatt), 1955 ff.

Abgerufen von Business judgment rule – HWB-EuP 2009 am 27. April 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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