Bereicherungsrecht

Aus HWB-EuP 2009
Version vom 31. August 2021, 18:07 Uhr von Admin (Diskussion | Beiträge) (1 Version importiert)

von Sonja Meier

1. Grundgedanken

„Es entspricht der natürlichen Gerechtigkeit, dass niemand sich zum Nachteil eines anderen unrechtmäßig bereichern darf.“ Dieser dem römischen Juristen Pomponius zugeschriebene Satz (D. 12,6,14 und D. 50,17,206) ist heute überall in Europa anerkannt. Überall gibt es auch Rechtsbehelfe, mit denen Vermögensverschiebungen, die vom Recht nicht gebilligt werden, korrigiert werden können. Über die Funktion des Pomponius-Satzes herrscht freilich bis heute keine Einigkeit. Handelt es sich um eine schlichte Billigkeitsmaxime oder umgekehrt um eine konkretisierbare und damit unmittelbar anwendbare Rechtsregel? Der Furcht vor einer uferlosen Billigkeitsjurisprudenz hat dabei stets das Bestreben gegenübergestanden, die bestehenden Ansprüche auf Herausgabe eines erlangten Vermögensvorteils systematisch zu erfassen und in ihren Anwendungsvoraussetzungen und Rechtsfolgen miteinander abzustimmen. Heute wird der Pomponius-Satz entweder als Rechtsregel oder doch zumindest als Rechtsprinzip anerkannt, das die anerkannten Bereicherungsansprüche unter einen gemeinsamen Leitgedanken bringt und auch zur Begründung neuer Rückforderungsansprüche herangezogen werden kann.

2. Gemeinrechtliche Bausteine

Das römisch-gemeine Recht kannte keinen allgemeinen Bereicherungsanspruch, wohl aber eine Reihe von Klagen, die sich auf die Herausgabe eines Vermögensvorteils richteten, den der Beklagte (im Folgenden: der Bereicherte) in irgendeiner Weise auf Kosten des Klägers (im Folgenden: der Entreicherte) erlangt hatte. In der gemeinrechtlichen Wissenschaft wurden sie von Anfang an mit dem Bereicherungsverbot des Pomponius in Verbindung gebracht.

Rechtsgrundlose oder fehlgeschlagene Leistungen konnten mit der condictio indebiti oder anderen Kondiktionen zurückgefordert werden (Leistungskondiktion). Die condictio, etwa in Gestalt der condictio sine causa oder ex iniusta causa, erfasste aber auch Fälle, in denen eine Sache des Entreicherten nicht durch seine Zuwendung, sondern auf andere Weise, etwa durch einen Naturvorgang oder einen Dritten, in das Vermögen des Bereicherten geraten war und ein rechtlicher Grund dafür, das Empfangene behalten zu dürfen, fehlte. Einen Sonderfall betraf die condictio furtiva, die gegen einen Dieb und seine Erben erhoben werden konnte und sich auf die Sachrückgabe oder auf Wertersatz richtete.

In anderen Fällen arbeitete man mit einer analogen Geschäftsführerklage (actio negotiorum gestorum utilis): Scheiterte bei der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) der Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsführers daran, dass er das fremde Geschäft zum eigenen Vorteil geführt hatte, konnte er den Geschäftsherrn zumindest insoweit in Anspruch nehmen, als dieser durch die Geschäftsführung bereichert war. Auf diese Weise war es möglich, demjenigen zu helfen, der gut- oder bösgläubig Verwendungen auf fremdes Eigentum gemacht hatte. Umgekehrt konnte der Herausgabeanspruch des Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer analog herangezogen werden, um einen Erlösherausgabeanspruch zu begründen, wenn der Bereicherte gutgläubig fremdes Eigentum an einen Dritten veräußert hatte.

Eine wichtige Rolle spielte schließlich die actio de in rem verso. Ursprünglich betraf sie Fälle, in denen ein Gewaltunterworfener Verträge mit Dritten geschlossen hatte. Als funktionaler Ersatz für die nicht anerkannte Stellvertretung erlaubte sie dem Dritten, den Prinzipal insoweit in Anspruch zu nehmen, als die Leistung des Dritten an den Gewaltunterworfenen dem Prinzipal zugute gekommen war. Später wurde sie auf Fälle erweitert, in denen ein Gewaltfreier im Interesse eines Dritten kontrahierte: Gewährte A ein Darlehen an B, der unerkannt für C handelte, konnte A Rückzahlung von C verlangen, soweit B die Darlehenssumme an diesen weitergeleitet hatte. Diese actio in rem verso utilis richtete sich auf die erhaltene Bereicherung und wurde im 18. Jahrhundert auch auf Zweipersonenfälle ausgeweitet, etwa wenn an einen Minderjährigen geleistet wurde, der Vertrag mangels Zustimmung des Vormunds unwirksam war und die Kondiktion gegen den Minderjährigen wegen der mit ihr verbundenen strengen Haftung ausschied (Leistungskondiktion). Die Versionsklage des usus modernus kam immer dann in Betracht, wenn das Vermögen des Beklagten direkt oder indirekt durch Aufwendungen des Klägers vermehrt worden war, und bildete damit in vielen Rechtsordnungen den Grundstein eines allgemeinen Bereicherungsanspruchs.

Es waren die spanischen Spätscholastiker des 16. Jahrhunderts (Scholastik), die erstmals die gemeinrechtlichen Bausteine zu einer allgemeinen Bereicherungsklage zusammenfügten. Im Rahmen nichtrechtsgeschäftlicher Verbindlichkeiten unterschied man zwischen außervertraglichen Ansprüchen auf Ersatz eines eingetretenen Schadens einerseits und Bereicherungsansprüchen auf Auskehr eines empfangenen Vorteils andererseits, ein Gedanke, der von der Naturrechtslehre (Naturrecht) aufgegriffen und weiterentwickelt wurde.

3. Das Bereicherungsrecht der Kodifikationen

Positivrechtlicher Anknüpfungspunkt für einen allgemeinen Bereicherungsanspruch war häufig die gemeinrechtliche Versionsklage, die auch in das preußische ALR und das österreichische ABGB aufgenommen wurde. In Frankreich lehnte der Gesetzgeber eine Aufnahme in den Code civil ab, weil er meinte, mit der condictio indebiti und den analogen Geschäftsführungsklagen auskommen zu können, doch die Versionsklage wurde hier als allgemeiner Bereicherungsanspruch von der Rechtsprechung im berühmten Boudier-Urteil 1892 eingeführt (Cass. req., 15.6.1892, DP 1892, 1, 596). Rechtsordnungen, die in der Tradition der Versionsklage stehen (neben den genannten etwa auch das spanische, italienische und niederländische Recht), unterscheiden auch heute zwischen der condictio indebiti/sine causa als Rückforderungsanspruch bei rechtsgrundlosen Leistungen einerseits und dem allgemeinen Bereicherungsanspruch andererseits. Dieser setzt in der Regel eine Bereicherung des Anspruchsgegners, eine korrespondierende Entreicherung des Anspruchstellers, einen Kausalzusammenhang sowie das Fehlen eines rechtlichen Grundes voraus und ist zumeist subsidiär zu anderen möglichen Ansprüchen. Grundsätzlich ist der Anspruch auf die Auskehr der Bereicherung gerichtet; in den Niederlanden nimmt er die Form eines durch die Bereicherung des Anspruchsgegners begrenzten Schadensersatzanspruchs an. Die Leistungskon- diktion wird manchmal als ein aliud, zunehmend aber als ein Spezialfall des allgemeinen Bereicherungsanspruchs verstanden.

Die Lösung des deutschen Rechts beruht auf der Ablehnung der Versionsklage durch die Pandektisten und auf Friedrich Carl v. Savignys Lehre von der condictio sine causa generalis als allgemeiner Bereicherungsklage, die sämtliche Fälle der rechtsgrundlosen Bereicherung des Beklagten aus dem Vermögen des Klägers umfasst. Das BGB gewährt daher einen einheitlichen Bereicherungsanspruch, wenn jemand etwas durch Leistung des Anspruchstellers oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten erlangt hat. Eine solche die Leistungskondiktion einschließende Generalklausel findet sich auch im schweizerischen, portugiesischen und griechischen Recht. In Deutschland hat sie von Anfang an Probleme bereitet: Strittig war hier nicht nur, ob und auf welche Weise der allgemeine Bereicherungsanspruch beschränkt werden musste, um überhaupt handhabbar zu sein, sondern auch, ob es sich tatsächlich um einen Einheitstatbestand oder um eine Zusammenfassung unterschiedlich gearteter Bereicherungsansprüche unter einen gemeinsamen Leitgedanken handelt. Weitgehend durchgesetzt hat sich die auf Walter Wilburg und Ernst von Caemmerer zurückgehende Trennungslehre. Sie unterscheidet zwischen der Leistungskondiktion bei fehlgeschlagenen zweckgerichteten Zuwendungen, der Eingriffskondiktion, die sich auf die Verletzung des Zuweisungsgehalts eines Rechts stützt, der Verwendungskondiktion bei Aufwendungen auf fremdes Eigentum und der Rückgriffskondiktion bei Tilgung fremder Schulden, wobei die Tatbestandsmerkmale „auf Kosten“ und „ohne rechtlichen Grund“ je nach Kondiktionsart unterschiedlich bestimmt werden müssen.

4. Die englische Entwicklung

In England begegnete man dem Prinzip der ungerechtfertigten Bereicherung aus Furcht vor einer unbestimmten Billigkeitsjudikatur lange mit Misstrauen. Rückforderungsansprüche wegen fehlgeschlagener Leistungen bildeten im 19. Jahrhundert als quasi-contracts einen Annex zum Vertragsrecht; Ansprüche auf Herausgabe eines durch Eingriff in ein fremdes Recht erzielten Vorteils firmierten unter dem Namen waiver of tort. Daneben kannte auch die equity-Rechtsprechung (equity) einzelne Bereicherungsansprüche, etwa gegen Treuhänder, die pflichtwidrig Gewinne erzielt hatten, oder gegen Dritte, in deren Hände trust-Vermögen gelangt war. Erst in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts begann die Wissenschaft, inspiriert durch die US-amerikanischen Restatements und angeführt durch das Werk von Robert Goff/ Gareth Jones, die disparaten Fälle unter dem Namen unjust enrichment zusammenzufügen und systematisch zu ordnen. 1991 erkannte schließlich auch das House of Lords die Existenz eines eigenständigen Bereicherungsrechts an (Lipkin Gorman v. Karpnale Ltd. [1991] 2 AC 548).

Bei der Systembildung ging die englische Rechtswissenschaft eigene Wege: Nach einer von Peter Birks begründeten Lehre setzt ein Bereicherungsanspruch einen sogenannten unjust-factor voraus, der die Erlangung eines Vermögensvorteils auf Kosten eines anderen als unrechtmäßig kennzeichnet. Solche unjust-factors beziehen sich zumeist auf den Willen des Zuwendenden, der fehlerhaft (Irrtum, Zwang, Unterlegenheit, Minderjährigkeit) oder nur bedingt (Ausbleiben der Gegenleistung oder eines anderen Ereignisses, das der Leistung erkennbar zugrunde gelegt worden war) sein kann, doch auch das Verhalten des Empfängers oder ein besonderer rechtspolitischer Grund kommen als unjust-factor in Frage. Die Rechtsgrundlosigkeit der Vermögensverschiebung spielt im Tatbestand des Bereicherungsanspruchs gar keine Rolle. Die Tatsache, dass der Zuwendende auf eine gegenüber dem Empfänger bestehende Verbindlichkeit leistete, kann lediglich eine Einrede begründen. Weil nach dem Zweck der Zuwendung nicht gefragt wird, besteht ein Bereicherungsanspruch wegen Irrtums gleichermaßen, wenn der Entreicherte eine in Wahrheit nicht bestehende Verbindlichkeit erfüllt, motivirrtümlich eine Schenkung vornimmt oder unter Verkennung der Eigentumslage eine fremde Sache repariert. Probleme bei der Bestimmung des richtigen unjust-factor, insbesondere bei der Leistung auf nichtige Verträge, haben Birks 2003 dazu bewogen, seine Lehre aufzugeben und den Bereicherungsanspruch in kontinentaler Tradition nun auf eine absence of basis zu stützen.

5. Gemeinsame Strukturen und Probleme

Im Ergebnis kennt die Mehrzahl der europäischen Rechtsordnungen einen Bereicherungsanspruch, der sich aus drei Elementen zusammensetzt: (1) Der Anspruchsgegner muss einen Vermögensgegenstand erlangt haben, und zwar (2) auf Kosten des Anspruchstellers und (3) ungerechtfertigt, d.h. ohne rechtlichen Grund oder in anderer Weise unrechtmäßig. Keine Einigkeit besteht darüber, wie die Merkmale „auf Kosten“ und „ungerechtfertigt“ im Einzelnen auszulegen sind, insbesondere ob der Bereicherungsanspruch einen Vermögensschaden beim Entreicherten voraussetzt. Einzelne Rechtsordnungen kennen daneben weitere Erfordernisse, etwa eine Einheit zwischen Be- und Entreicherung, eine Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung oder eine Subsidiarität des Bereicherungsanspruchs. Das Bereicherungsrecht wird überall dem Vertrags- und dem Deliktsrecht gegenübergestellt, aber über seinen Anwendungsbereich, seine ratio und seine Existenzberechtigung wird überall kontrovers diskutiert. Gehören die Rückforderung fehlgeschlagener Leistungen, die Gewinnhaftung bei Rechtsverletzungen, der Aufwendungsersatz bei Hilfeleistungen oder der Gesamtschuldnerausgleich zum Bereicherungsrecht oder handelt es sich um eigene Institute? Ist das Bereicherungsrecht in besonderem Maße von der Billigkeit geprägt? Handelt es sich um ein eigenständiges Rechtsgebiet oder hat es nur die ergänzende Funktion, Lücken in anderen Rechtsgebieten zu schließen? Sollte man gar die Einheit des Bereicherungsrechts aufgeben und die einzelnen Ansprüche in diejenigen Rechtsgebiete (Vertragsrecht, Erfüllungsrecht, Rechtsgüterschutz, Geschäftsführung ohne Auftrag) einordnen, in deren Sachzusammenhang sie entstehen?

6. Zuwendungen durch den Entreicherten

Beruht die Bereicherung auf einer Handlung des Entreicherten, unterscheiden die kontinentalen Rechte danach, ob er gegenüber dem Bereicherten zweckgerichtet, d.h. im Hinblick auf einen bestimmten Rechtsgrund handelte. Ist dies der Fall, erfolgt die Rückforderung mittels der Leistungskondiktion, entweder außerhalb oder als Sonderfall innerhalb des allgemeinen Bereicherungsanspruchs. Der Entreicherte kann dem Bereicherten aber auch aus anderen Gründen bewusst oder unbewusst einen Vermögensvorteil verschaffen. Hier stellt sich zunächst die Aufgabe, diejenigen Fälle auszuschließen, in denen der Vorteil des Bereicherten nur mittelbare Folge der Handlung des Entreicherten ist, etwa wenn dieser einen Deich baut, der auch die Nachbargrundstücke schützt. Die Rechtsordnungen arbeiten zu diesem Zweck mit einem Unmittelbarkeitserfordernis, einer restriktiven Auslegung des Merkmals „auf Kosten“ oder einem Ausschluss des Bereicherungsanspruchs bei Handlungen im Eigeninteresse.

Direkte Zuwendungen, die anerkanntermaßen einen Bereicherungsanspruch auslösen können, sind Verwendungen auf fremdes Eigentum und die Tilgung fremder Schulden. Die kontinentalen Rechte kennen in der gemeinrechtlichen Tradition eine Reihe spezieller Verwendungsersatzansprüche, die oft anderen Regeln folgen als der allgemeine Bereicherungsanspruch und daher Abstimmungsprobleme aufwerfen (Verwendungsersatz). Bei der Tilgung fremder Schulden kommt auch ein Regress mittels Geschäftsführung ohne Auftrag oder einer Subrogation in Betracht. In beiden Fallgruppen stellt sich die grundsätzliche Frage, ob der Bereicherungsanspruch nur in besonderen Konstellationen (etwa wenn der Entreicherte Verwendungen auf eine vermeintlich eigene Sache vornimmt) oder allgemein, und damit auch demjenigen gewährt werden soll, der bewusst und freiwillig das Vermögen eines anderen mehrt. Hinzu kommt, dass die Bereicherung für den Empfänger persönlich ohne Wert sein kann, etwa wenn er sein Eigentum anders verwerten will oder die getilgte Schuld kurz vor Eintritt der Verjährung stand. Das englische Recht missbilligt die unaufgeforderte Einmischung in fremde Angelegenheiten und macht den Bereicherungsanspruch daher von einem besonderen Grund, wie Irrtum oder Zwang, abhängig. Die kontinentalen Rechte neigen demgegenüber dazu, den Empfänger bei aufgedrängter Bereicherung mit einem subjektiven Maßstab bei der Bestimmung der Bereicherung zu schützen.

7. Rechtsverletzung durch den Bereicherten

Verschafft sich jemand einen Vermögensvorteil, indem er unberechtigt fremdes Gut nutzt, verwertet oder verbraucht, gewähren die europäischen Rechtsordnungen dem Inhaber des Guts häufig einen Anspruch gegen den Eingreifer auf Auskehrung des Vermögensvorteils. Dieser Anspruch wird freilich nicht überall als Bereicherungsanspruch aufgefasst: In Frankreich und Italien ist wegen der Subsidiarität des Bereicherungsanspruchs in erster Linie der deliktische Schadensersatzanspruch zuständig, während der niederländische Bereicherungsanspruch häufig deswegen ausscheidet, weil er einen Schaden des Entreicherten voraussetzt. In den meisten Rechtsordnungen aber ist der Einwand, dass der Rechtsinhaber den Vorteil selbst nicht erzielen konnte oder wollte, unerheblich, weil ein Schaden oder eine Vermögensminderung des Rechtsinhabers entweder nicht verlangt oder schon darin gesehen werden, dass sein Gut ohne seine Zustimmung verwendet wurde. Gegenstand des Anspruchs ist in der Regel der objektive Wert des Erlangten, also der Preis, den der Eingreifer dem Inhaber für eine rechtmäßige Verwendung hätte leisten müssen. Nur in Sonderfällen, insbesondere bei vorsätzlichen Eingriffen, kann es auch einen Anspruch auf den Gewinn geben, den der Eingreifer erzielt hat (Gewinnhaftung).

Die Begründung des Restitutionsanspruchs ist auf zweierlei Art möglich. Im englischen Recht wird restitution traditionell als eine neben der Schadensersatzhaftung mögliche Sanktion bei einer widerrechtlichen Handlung, etwa einem Delikt oder einer Treuepflichtverletzung, angesehen. Es besteht daher keine Einigkeit darüber, ob restitution for wrongs überhaupt Bestandteil des Bereicherungsrechts ist oder nicht vielmehr zum Delikts- bzw. Treuhandrecht gehört. Insbesondere im deutschen Recht hat sich demgegenüber der Gedanke des Zuweisungsgehalts entwickelt: Der Anspruch beruht nicht auf der rechtswidrigen Handlung als solcher, sondern darauf, dass in eine Rechtsposition eingegriffen wurde, die dem Betroffenen zur ausschließlichen Nutzung und Verwertung zugewiesen ist. Ein Bereicherungsanspruch scheidet dann aber aus, wenn der durch eine Rechtsverletzung erzielte Gewinn dem Rechtsinhaber nicht zugewiesen war, etwa wenn er durch die Veröffentlichung herabwürdigender Fotos erzielt wurde oder in der Belohnung eines Dritten für eine Körperverletzung besteht. Zunehmend findet sich daher die auch ins niederländische Gesetzbuch und in den Draft DCFR aufgenommene Kombinationslösung, wonach Vermögensvorteile aus Rechtsverletzungen nicht nur durch das Bereicherungsrecht, sondern in besonderen Fällen auch im Rahmen des Deliktsrechts abgeschöpft werden können (Art. 6:104 BW, Art. VI.-6:101(4) DCFR).

8. Mittelbare Bereicherung

Besondere Probleme bereiten Fälle der mittelbaren Bereicherung, sei es, dass ein Vermögensvorteil vom Entreicherten zunächst an einen Dritten und dann an den Bereicherten gerät, sei es, dass der Entreicherte eine Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten erfüllt und dabei zugleich das Vermögen des Bereicherten mehrt. Dem Bestreben, dem Entreicherten zumindest bei Insolvenz des Dritten einen Anspruch gegen den unzweifelhaft bereicherten Empfänger zu gewähren, steht der Gedanke des Verkehrsschutzes gegenüber, wonach der Empfänger sich nur mit dem Dritten auseinandersetzen muss, von dem er die Bereicherung empfangen hat, und durch Fehler im Verhältnis zwischen dem Entreicherten und dem Dritten nicht benachteiligt werden darf. Ein direkter Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger wird überall zumindest dann zugelassen, wenn dieser eine Sache erhielt, die sich zu diesem Zeitpunkt im Eigentum des Entreicherten befand, eine Vindikation aber inzwischen wegen Vermischung, Einbau oder Weiterveräußerung nicht mehr möglich ist. Besonders weit kann diese dingliche Verbindungslinie zwischen Entreicherten und Bereicherten im englischen Recht gehen, das neben dem Eigentum at law auch Eigentum in equity anerkennt, das bei fehlerhaften Vermögensverschiebungen häufig beim ursprünglich Berechtigten verbleibt und sich auch auf Geldsummen und dingliche Surrogate beziehen kann. Überall wird der Empfänger aber dann vor Restitutionsansprüchen geschützt, wenn nach den jeweiligen sachenrechtlichen Vorschriften ein entgeltlicher gutgläubiger Erwerb stattgefunden hat (Erwerb vom Nichtberechtigten).

Hatte der Entreicherte kein dingliches Recht am vom Bereicherten empfangenen Gegenstand, hängt ein Bereicherungsanspruch davon ab, inwieweit die jeweilige Rechtsordnung eine Versionsklage zulässt. Besonders weit geht das französische Recht, nach dem selbst Leistungen zurückgefordert werden können, die der Entreicherte auf einen wirksamen Vertrag mit dem Dritten erbracht hat, solange nur ein Rechtsgrund im Verhältnis zwischen dem Dritten und dem Bereicherten fehlt und der Dritte insolvent ist. Andere Rechte, etwa das englische, schließen dagegen die Rückforderung von Leistungen aus, die der Entreicherte auf einen wirksamen Vertrag mit einem Dritten erbracht hat. Besonders restriktiv ist das deutsche Recht, wonach ein Anspruch gegen den Bereicherten grundsätzlich auch dann ausgeschlossen ist, wenn der Vertrag mit dem Dritten unwirksam war. Ausnahmen zu den Beschränkungen der Versionsklage werden in den meisten Rechtsordnungen für den Fall anerkannt, dass der Empfänger die Bereicherung unentgeltlich erworben hat.

9. Vereinheitlichungsprojekte

Ausführliche Modellregeln zum Bereicherungsrecht finden sich in Buch VII des Draft DCFR, der hierbei einen eigenständigen, von den europäischen Rechtsordnungen losgelösten Ansatz verfolgt. Nach der Grundregel des Art. VII.-2:101 ist eine Bereicherung ungerechtfertigt, wenn nicht der Bereicherte aufgrund eines Rechtsgeschäfts, eines Urteils oder einer Rechtsvorschrift ein Recht auf die Bereicherung hatte oder der Entreicherte dem Bereicherungsvorgang ohne Willensmängel zustimmte. Sieht man von dem ungewöhnlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis ab, kommt der Entwurf hiermit sachlich der unjust-factor-Lehre der englischen Literatur nahe. Sonderregeln gibt es zur deliktischen Gewinnhaftung und zum Eingriff in Trustvermögen (Art. VI.-6:101(4) und Art. X.-7:203). Eine Kollisionsnorm zu Schuldverhältnissen aus ungerechtfertigter Bereicherung enthält Art. 10 der Rom II-VO (VO 864/2007).

Literatur

Eltjo Schrage (Hg.), Unjust Enrichment: The Comparative Legal History of the Law of Restitution, 1995; Konrad Zweigert, Hein Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, 3. Aufl. 1996, 538 ff.; Peter Schlechtriem, Restitution und Bereicherungsausgleich in Europa: Eine rechtsvergleichende Darstellung, Bd. I, 2000, Bd. II, 2001; Frank L. Schäfer, Das Bereicherungsrecht in Europa: Einheits- und Trennungslehren im gemeinen, deutschen und englischen Recht, 2001; David Johnston, Reinhard Zimmermann (Hg.), Unjustified Enrichment: Key Issues in Comparative Perspective, 2002; Jack Beatson, Eltjo Schrage (Hg.), Cases, Materials and Texts on Unjustified Enrichment, 2003; Reinhard Zimmermann (Hg.), Grundstrukturen eines Europäischen Bereicherungsrechts, 2005; Sonja Meier, No Basis: A Comparative View, in: Andrew Burrows, Lord Rodger of Earlsferry (Hg.), Mapping the Law: Essays in Memory of Peter Birks, 2006, 343 ff.; Ernst von Caemmerer, Peter Schlechtriem (Hg.), Restitution/Unjust Enrichment and Negotiorum Gestio, IECL X, 2007; Daniel Visser, Unjustified Enrichment in Comparative Perspective, in: Mathias Reimann, Reinhard Zimmermann (Hg.), The Oxford Handbook of Comparative Law, 2008, 969 ff.

Abgerufen von Bereicherungsrecht – HWB-EuP 2009 am 23. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

Die hier veröffentlichten Artikel unterliegen exklusiven Nutzungsrechten der Rechteinhaber des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht und des Verlages Mohr Siebeck; sie dürfen nur für nichtkommerzielle Zwecke genutzt werden. Nutzer dürfen auf die öffentlich frei zugänglich gemachten Artikel zugreifen, diese herunterladen, Ausdrucke anfertigen und Kopien der Dateien anfertigen. Weiterhin dürfen Nutzer die Artikel auszugsweise übersetzen und im Rahmen von wissenschaftlicher Arbeit zitieren, sofern folgende Anforderungen erfüllt werden:

  • Nutzung zu nichtkommerziellen Zwecken
  • Erhalt der Text-Integrität des Artikels und seiner Bestandteile
  • Zitieren der Fundstelle gemäß wissenschaftlichen Standards unter Angabe von Autoren, Stichworttitel, Werkname, Jahr der Veröffentlichung (siehe Zitiervorschlag).