Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen

Aus HWB-EuP 2009

von Matteo Fornasier

1. Begriff

Das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen (EJN) ist ein Netzwerk auf Grundlage des Gemeinschaftsrechts, das Gerichte und andere Justizbehörden der EG-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks) verbindet. Ziel des Netzes ist der grenzüberschreitende Informationsaustausch über das Recht der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Bereich der Zivil- und Handelssachen.

2. Rechtsgrundlage; Entstehungsgeschichte

Der Amsterdamer Vertrag von 1997 übertrug der Gemeinschaft die Kompetenz, „zum schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ Maßnahmen auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen zu erlassen (Art. 61(c) EGV). Der Wiener Aktionsplan von 1998, der erste Leitziele für die Ausübung der neuen Kompetenz formulierte, schlug vor, nach dem Vorbild des nur wenige Monate zuvor geschaffenen Europäischen Justiziellen Netzes für Strafsachen auch ein EJN für Zivilverfahren ins Leben zu rufen. Als weiteren Beitrag zur Verwirklichung eines gemeinsamen Rechtsraums regte ein Jahr später der Europäische Rat (Rat und Europäischer Rat) auf seiner Sondertagung in Tampere an, ein „leicht zugängliches Informationssystem“ zwischen den Mitgliedstaaten zu installieren. Die Forderungen von Wien und Tampere wurden von der Kommission zu einem einheitlichen Regelungsvorschlag zusammengefasst. Auf dieser Grundlage verabschiedete der Rat im Mai 2001 seine Entscheidung über die Einrichtung des EJN (2001/470/EG), die am 1.1.2002 für alle Mitgliedstaaten außer Dänemark in Kraft trat. Zuletzt wurde im Juni 2009 eine Reform des EJN beschlossen, die in erster Linie bestimmte Aufgaben des Netzes präzisiert.

2. Zusammensetzung

Das EJN setzt sich ausschließlich aus Institutionen auf Ebene der Mitgliedstaaten zusammen. Es sind insgesamt fünf Gruppen von Mitgliedern zu unterscheiden, Art. 2 Entscheidung 2001/470. Die erste Kategorie bilden die sog. Kontaktstellen. Im Regelfall richtet jedes Mitgliedsland eine Kontaktstelle ein. Jedoch können Staaten, die über keine einheitliche Rechtsordnung oder keine zentrale Justizverwaltung verfügen, auch eine größere Anzahl benennen. So hat etwa Deutschland mit Verweis auf seine föderale Staatsstruktur von diesem Recht Gebrauch gemacht und Kontaktstellen auf Bundes- und Länderebene geschaffen (vgl. § 16a EGGVG). Die zweite Gruppe von Mitgliedern sind die Zentralstellen und Zentralbehörden, die im Rahmen besonderer Rechtshilfeinstrumente als Koordinationsstellen vorgesehen sind. Derartige Einrichtungen existieren etwa im Gemeinschaftsrecht nach Art. 3 EuBewVO (VO 1206/2001), Art. 53 Brüssel IIa-VO (VO 2201/2003), Art. 3 EuZustVO (VO 1393/2007) und Art. 49 EuUnterhVO (VO 4/ 2009), sowie auf staatsvertraglicher Grundlage nach Art. 2, 18 des Haager Zustellungsübereinkommens von 1965, Art. 2, 24 des Haager Beweisüberkommens von 1970, Art. 2 des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens von 1980, Art. 6 des Haager Kindesentführungsübereinkommens von 1980, Art. 6 des Haager Adoptionsübereinkommens von 1993 und Art. 29 des Haager Kindesschutzübereinkommens von 1996. Drittens beteiligen sich am EJN die Verbindungsrichter und ‑staatsanwälte im Sinne der Gemeinsamen Maßnahme 96/277/JI mit Zuständigkeit im Bereich der Zivil- und Handelssachen. Es handelt sich dabei um Justizangehörige, die im Rahmen spezieller Kooperationsabkommen von ihrem Heimatstaat in einen anderen europäischen Mitgliedstaat entsandt werden. Darüber hinaus steht es – viertens – den Mitgliedsländern frei, weitere Justiz- und Verwaltungsbehörden mitwirken zu lassen, die Aufgaben im Zuständigkeitsbereich des EJN wahrnehmen und deren Teilnahme zweckmäßig erscheint. Schließlich wurde – fünftens – das Netz mit der Reform vom 2009 auch um Vertreter der Rechtsberufe erweitert. Danach sind nunmehr auch die Berufskammern von Rechtsanwälten, solicitors oder barristers, Notaren und Gerichtsvollziehern in das EJN eingebunden. Anzumerken ist, dass unter den fünf Gruppen von Mitgliedern die Kontaktstellen eine herausgehobene Stellung einnehmen. Sie bilden gewissermaßen die zentralen Knotenpunkte des Netzes, die die grenzüberschreitenden Kontakte herstellen und so die Arbeit im EJN maßgeblich koordinieren (vgl. Art. 5, 9, 10 Entscheidung 2001/470).

3. Aufgaben

Nach Art. 3 Entscheidung 2001/470 obliegen dem EJN im Wesentlichen zwei Aufgaben. Zum einen dient es dem grenzüberschreitenden (internen) Informationsaustausch zwischen den Gerichten, zum anderen soll es ein (externes) Informationssystem für die Öffentlichkeit aufbauen. Die allgemeine Zuständigkeitsbeschreibung des Art. 3 Entscheidung 2001/470 wird zum Teil durch eine Reihe von Rechtsakten des Europäischen Zivilprozessrechts konkretisiert, die spezifische Informationsaufgaben auf das EJN übertragen, so etwa Art. 18 Mediations-RL (VO 2008/52), Art. 54 Brüssel IIa-VO, Art. 29 EuVTVO (VO 805/2004), Art. 28 EuMahnVO (VO 1896/2006), Art. 23 EuZustVO sowie Art. 50, 17, 71 EuUnterhVO.

Die interne Informationstätigkeit soll den Gerichten die Erledigung von Verfahren mit grenzüberschreitenden Bezügen erleichtern. Zu beachten ist, dass das EJN die Regeln und Mechanismen justizieller Zusammenarbeit unberührt lässt, die aufgrund spezieller gemeinschaftsrechtlicher oder staatsvertraglicher Regelungen bestehen (Erwägungsgrund 11 Entscheidung 2001/470). Dieser Gesichtspunkt ist insbesondere für die oben erwähnten, in besonderen Rechtsakten vorgesehenen Zentralstellen bzw. ‑behörden relevant, die durch das EJN nicht in ihrer Zuständigkeit beschnitten werden sollen. Die Rolle des EJN lässt sich vor diesem Hintergrund als eine ergänzende oder „abrundende“ charakterisieren: Das Netz erlangt vor allem in den Bereichen Bedeutung, in denen es bislang keine oder zumindest keine praktikablen Instrumente der Rechtshilfe gibt (vgl. auch Art. 3(2)(a) Entscheidung 2001/470). In solchen Situationen stehen die Kontaktstellen als Vermittler zur Verfügung, um einen Direktkontakt zwischen dem ersuchenden Gericht und dem Gericht eines anderen europäischen Mitgliedstaats herzustellen (Art. 5(2)(a)5 Abs. 2 lit. b Entscheidung 2001/470). Ein wichtiges Tätigkeitsfeld des EJN ist in diesem Zusammenhang die Unterstützung der Gerichte bei der Ermittlung und Anwendung des Rechts eines anderen Mitgliedstaats (Anwendung ausländischen Rechts; Ermittlung ausländischen Rechts). Seit der Reform des EJN Mitte 2009 ist diese Aufgabe nunmehr ausdrücklich festgeschrieben (vgl. den neuen Art. 3(2)(b) Entscheidung 2001/470). Die neue Schwerpunktsetzung ist nicht zuletzt eine Reaktion auf die Vereinheitlichung des Kollisionsrechts (internationales Privatrecht), die der Gemeinschaftsgesetzgeber in den letzten Jahren mit großem Engagement vorangetrieben hat. Das EJN könnte in Zukunft als Erkenntnisquelle für das ausländische Recht vor allem deswegen eine bedeutsame Rolle spielen, da es bei der Einholung von Auskünften flexiblere Möglichkeiten bietet als etwa das Europäische Rechtsauskunftsübereinkommen von 1968. Anzumerken ist allerdings, dass die Möglichkeit zum „informellen“ Austausch Chance und Risiko zugleich des EJN ist. Was auf der einen Seite im Interesse eines raschen und effizienten Prozesses als attraktive Option erscheinen mag, kann auf der anderen Seite rechtsstaatliche Verfahrensgarantien (Faires Verfahren) unterlaufen. Wie Peter Schlosser hervorhebt, stellt sich beispielsweise die Frage, ob nicht das Gebot rechtlichen Gehörs oder der Grundsatz des gesetzlichen Richters informellen Konsultationen des Gerichts in einer anhängigen Sache gewisse Grenzen zieht.

Neben der Hilfestellung in konkreten Verfahren bietet das EJN den Gerichten auch in allgemeinerer Form Unterstützung. Es erleichtert ihnen die Anwendung von Gemeinschaftsrechtsakten oder Staatsabkommen, indem es beispielsweise Anleitungsmaterial in Form von „Praxisleitfäden“ oder dgl. zur Verfügung stellt und Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch organisiert. Damit soll die „wirksame und praktische Umsetzung“ des Gemeinschaftsrechts und der internationalen Übereinkommen gefördert werden (Art. 3(2)(b) Entscheidung 2001/470).

Der Aufbau eines externen Informationssystems für die Öffentlichkeit soll den Bürgern die Rechtsverfolgung in Angelegenheiten mit Auslandsberührung erleichtern. In solchen Fällen bereitet es den Rechtssuchenden häufig große Schwierigkeiten herauszufinden, welche rechtlichen Regeln für ihr Begehren überhaupt maßgeblich sind. Hier soll das EJN Abhilfe schaffen und für einen transparenten Rechtsschutz sorgen. Die zu errichtende Informationsplattform soll dabei insbesondere folgende Rechtsquellen zugänglich machen (Art. 3(2)(c), Art. 14, 15 Entscheidung 2001/470): (i) die nach Art. 61(c), 65 EG/67, 81 AEUV erlassenen verfahrens- und kollisionsrechtlichen Gemeinschaftsrechtsakte (Europäisches Zivilprozessrecht; internationales Privatrecht) einschließlich der dazu ergangenen Rechtsprechung und etwaiger nationaler Umsetzungsmaßnahmen; (ii) Staatsverträge, die in den Mitgliedstaaten gelten und Regelungen zur grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit enthalten; (iii) das nationale Recht der Mitgliedstaaten, soweit es sich um Fragen des gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsschutzes dreht.

Um die Kommunikation innerhalb des Netzes so schnell und effizient wie möglich zu gestalten, werden zwei fundamentale Anforderungen an die Arbeitsweise des EJN gestellt. Erstens wird zur Überwindung von Sprachbarrieren verlangt, dass die Kontaktstellen zusätzlich zu ihren jeweiligen Heimatsprachen eine weitere Amtssprache der Gemeinschaft beherrschen (Art. 7 Entscheidung 2001/470). Zum zweiten soll das EJN von modernen Kommunikationsmitteln Gebrauch machen, insbesondere vom Internet. Dies gilt gleichermaßen für die interne wie für die externe Informationsweitergabe (Art. 8, 14(1) Entscheidung 2001/470). Das EJN übernimmt in diesem Punkt eine Vorreiterrolle in dem von der Gemeinschaft gefassten Plan, die Nutzung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien im gesamten Justizwesen zu fördern, um so die Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen (vgl. z.B. den vom Europäischen Rat vorgelegten Mehrjährigen Aktionsplan 2009-2013 für die europäische E-Justiz 2009/C 75/01).

4. Das EJN im Kontext der justiziellen Integration

Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Gerichte im Rahmen des EJN ist kein Einzelfall, sondern spiegelt vielmehr eine allgemeine Entwicklung wider. Tatsächlich lässt sich gegenwärtig neben der wirtschaftlichen und der politischen auch eine „justizielle Globalisierung“ (Anne-Marie Slaughter) beobachten. Die Abschottung der nationalen Justizsysteme erodiert zusehends. Die Gerichte wenden nicht nur ihre eigenen nationalen Gesetze an, sondern müssen zunehmend ausländisches, inter- und supranationales Recht berücksichtigen.

Besonders ausgeprägt ist dieser Trend unter den EU-Staaten. Im Zuge des Einigungsprozesses ist eine wachsende Durchdringung der nationalen Rechtsordnungen zu verzeichnen, die im Wesentlichen auf zwei Entwicklungen zurückgeführt werden kann. Erstens nimmt mit der Ausweitung der Regelungskompetenzen des Gemeinschaftsgesetzgebers auch der Umfang des Sekundärrechts zu. Dieses ist von den mitgliedstaatlichen Gerichten entweder unmittelbar anzuwenden, so bei Verordnungen, oder zumindest mittelbar bei der Auslegung nationalen Rechts zu berücksichtigen, wie im Fall der Richtlinien. Zweitens spielt in der zivilen Verfahrenspraxis das ausländische Recht eine stetig größer werdende Rolle. Dies ist die faktische Folge aus dem Integrationsprozess: Der freie Verkehr von Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital im gemeinsamen Binnenmarkt bringt es zwangsläufig mit sich, dass sich Rechtsverhältnisse über nationale Grenzen hinweg erstrecken oder von einem Staat in einen anderen verlegt werden. Derartige grenzüberschreitende Sachverhalte unterliegen dann möglicherweise nach den maßgeblichen Kollisionsregeln einem anderen Sachrecht als der lex fori.

Die Öffnung der nationalen Rechtsordnungen bleibt nicht ohne institutionelle Auswirkungen auf die Justizsysteme der Mitgliedstaaten: Parallel zur politischen und wirtschaftlichen Integration findet im gemeinsamen europäischen Rechtsraum auch eine justizielle Integration statt. Diese vollzieht sich in zwei Richtungen. In vertikaler Hinsicht hat die Entwicklung bereits konkrete Formen angenommen. Die Arbeitsteilung zwischen den nationalen Gerichten und den Rechtsprechungsorganen der Gemeinschaft (Europäischer Gerichtshof; Europäisches Gericht erster Instanz) sieht folgendermaßen aus: In Ermangelung einer allgemeinen Europäischen Instanzgerichtsbarkeit (etwa nach dem Vorbild der US-amerikanischen Gerichtsverfassung auf Bundesebene) wird das Gemeinschaftsrecht grundsätzlich von den nationalen Gerichten angewendet; die Gemeinschaftsgerichte wachen lediglich über die einheitliche Auslegung und Anwendung. Die Vorabentscheidung nach Art. 68 und 234 EG/267 AEUV bildet dabei gleichsam die Schleuse, über die die Rechtsverfahren von der nationalen auf die Gemeinschaftsgerichtsbarkeit geleitet werden. Hingegen steckt die horizontale Integration der Justizsysteme noch in den Anfängen. Die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten ist noch nicht besonders intensiv. Ein Informations- und Erfahrungsaustausch findet in ebenso geringem Umfang statt wie die wechselseitige Rezeption der Rechtsprechung. Die Erklärung wird wohl darin zu suchen sein, dass sich die nationalen Justizsysteme noch zu sehr in der Verfahrensordnung, in der Sprache und schlichtweg im „Stil“ voneinander unterscheiden. Angesichts der Tatsache, dass das Europäische Primär- und Sekundärrecht grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen gilt, wäre in diesem Bereich eine stärkere grenzüberschreitende Vernetzung der Gerichte durchaus sinnvoll. Sie würde die Rechtseinheit bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts fördern und könnte so in vertikaler Richtung den EuGH entlasten. Auch in den Fällen, in denen das Recht eines anderen Mitgliedstaats anzuwenden ist, wäre eine engere Zusammenarbeit gewinnbringend: Hier würde den Gerichten die „richtige“ Anwendung des ausländischen Rechts erleichtert.

Vor dem soeben beschriebenen Hintergrund wird die Rolle des EJN klarer: Die horizontale Kooperation der Gerichte im Bereich der Zivil- und Handelssachen soll verbessert werden. Ähnliche Initiativen existieren für andere Rechtsgebiete. Zu nennen ist etwa das ursprüngliche Vorbild des EJN, nämlich das Europäische Justizielle Netz für Strafsachen nach der Gemeinsamen Maßnahme 98/428/IJ (nunmehr ersetzt durch den Beschluss 2008/976/JI), das auf eine verstärkte Zusammenarbeit der nationalen Strafbehörden vor allem bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität zielt. Weitere Beispiele sind die Koordinationsbehörde Eurojust (Art. 31 (2) EU (1992)/85 AEUV), die ebenfalls auf dem Gebiet der Strafverfolgung tätig ist, und der bereits erwähnte Austausch von Verbindungsrichtern und ‑staatsanwälten im Rahmen der Gemeinsamen Maßnahme 96/277/JI. Speziell auf dem Gebiet des Kartellrechts errichtet VO 1/ 2003 ein Netzwerk, das sich sowohl vertikal als auch horizontal ausspannt: Bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln werden die nationalen Gerichte zum Informationsaustausch untereinander und mit der Kommission verpflichtet (vgl. Art. 11 ff.; vgl. in Deutschland auch § 90a GWB). Darüber hinaus wurden von der Gemeinschaft verschiedene grenzüberschreitende Netzwerke für die außergerichtliche Streitbeilegung ins Leben gerufen, wie z.B. das Netz der Europäischen Verbraucherzentren („ECC-Netz“), SOLVIT und FIN-NET. Und schließlich bleibt noch zu erwähnen, dass auch außerhalb des institutionellen Rahmens der EU eine Reihe europäischer Vereinigungen und Plattformen existiert, die von den nationalen Justizbehörden auf eigene Initiative hin gegründet wurden und ebenfalls der länderübergreifenden Kooperation dienen. Hierzu zählen etwa das European Judicial Training Network (EJTN), die Association of Councils of State and Supreme Administrative Jurisdictions of the European Union (ACS), die Konferenz der europäischen Verfassungsgerichte und das Netzwerk der Präsidenten der obersten Gerichte der Europäischen Union.

5. Das EJN als „transnationale“ bzw. „transgouvernementale“ Form der Zusammenarbeit

Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen nationalen Justizbehörden, wie sie dem EJN zugrunde liegt, spiegelt einen Ansatz wider, der in der Theorie der internationalen Beziehungen als „Transnationalismus“ oder – im vorliegenden Zusammenhang spezieller, da staatliche Akteure beteiligt sind – als „Transgouvernementalismus“ bezeichnet wird. Charakteristisch dafür ist, dass Institutionen unterschiedlicher Staaten in unmittelbaren Kontakt zueinander treten, ohne dass die für die auswärtigen Beziehungen eigentlich zuständigen Organe mitwirken. Diese Form der internationalen Kooperation kommt außer im Justizwesen zunehmend auch im Bereich der öffentlichen Verwaltung vor. Sie markiert eine Wende vom traditionellen Staats- und Völkerrecht, das den Nationalstaat in seinen Außenbeziehungen als monolithischen Akteur wahrnimmt, der unabhängig von seiner inneren Institutionenvielfalt nach außen hin als Einheit geschlossen auftritt und handelt. Der transgouvernementale Ansatz richtet demgegenüber den Blick ins Innere der Staaten und lässt die jeweils im Innenverhältnis zuständigen Organe direkt miteinander im Außenverhältnis interagieren. Die „klassische“ Unterscheidung zwischen internem und externem staatlichen Handeln, die sich meist auch in einer entsprechenden Kompetenzaufspaltung widerspiegelt, verliert auf diese Weise an Schärfe. Zudem mindert die Dezentralisierung der auswärtigen Beziehungen die Bedeutung der Nationalstaaten auf internationaler Ebene (die nun nicht mehr als geschlossene Einheiten auftreten) und trägt zu einer engeren und gleichzeitig vielschichtigen internationalen Verflechtung bei.

Im Rahmen des EJN ist nun allerdings festzustellen, dass die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Gerichten nicht auf direktem Wege, sondern nur unter der Regie und der Vermittlung der zentralen Kontaktstellen zustande kommt. Gemäß Art. 2 Entscheidung 2001/470 werden die Kontaktstellen „von den Mitgliedstaaten“ benannt. Diese Regelung steht im Einklang mit der „traditionellen“ Linie, wonach der Staat seine auswärtigen Angelegenheiten zentral organisiert und ein Durchgriff auf das innere Staatsgefüge unterbleibt. Der transgouvernementale Charakter des EJN ist somit abgeschwächt. Dies steht in Kontrast zu anderen Regelungsinstrumenten, die – allerdings nur beschränkt auf eng umrissene Einzelfälle – eine unmittelbare Zusammenarbeit der Gerichte ohne zwischengeschaltete Stellen vorgesehen, so z.B. Art. 8(3), 9(2) KSÜ und Art. 15(6) Brüssel IIa-VO.

6. Entwicklungstendenzen

In den Jahren seit der Einrichtung des EJN hat sich der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Verwirklichung des „Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ i.S.d. Art. 61 EG/67 AEUVV sehr aktiv gezeigt. Diese Entwicklung hat die Notwendigkeit einer engeren Vernetzung der nationalen Justizsysteme deutlicher zutage treten lassen. Infolgedessen ist das EJN als bereits bestehende Kooperationsplattform stärker in den Fokus der Aufmerksamkeit gerückt. Allerdings wurde in einem Bericht der Kommission aus dem Jahr 2006 festgestellt, dass das EJN von den Gerichten noch nicht in dem Umfang wie ursprünglich erhofft in Anspruch genommen wird. Mit der Reform von 2009 wurde eine Verbesserung in diesem Punkt angestrebt. Neben der bereits erwähnten stärkeren Betonung der Rolle des EJN bei der Ermittlung ausländischen Rechts soll insbesondere die Verflechtung des Netzes mit anderen europäischen Netzwerken intensiviert werden, etwa mit dem oben genannten Europäischen Justiziellen Netz für Strafsachen, dem European Judicial Training Network oder dem ECC-Netz (vgl. nunmehr Art. 12a Entscheidung 2001/470)..

Literatur

Anne-Marie Slaughter, Judicial Gobalization, Virginia Journal of International Law 40 (2000) 1103 ff; Jürgen Basedow, Nationale Justiz und Europäisches Privatrecht: Eine Vernetzungsaufgabe, 2003; Claus-Dieter Ehlermann, Isabela Atanasie (Hg.), Constructing the EU Networks of Competition Authorities, 2004; Gebhard M. Rehm, Auf dem Weg zu einer Europäischen Zivilprozessordnung und Instanzgerichtsbarkeit?, in: Festschrift für Andreas Heldrich, 2005, 955 ff.; Peter Schlosser, Direct Interaction of Courts of Different Nations, in: Studi di diritto processuale civile in onore di Giuseppe Tarzia, 2005, Bd. 1, 589 ff.; Peter Schlosser, Neue Perspektiven der Zusammenarbeit von Gerichten verschiedener EG-Staaten im Kindschaftsrecht, in: Festschrift für Dieter Schwab, 2005, 1255 ff.; Ingolf Pernice (Hg.), The Future of the European Judicial System in a Comparative Perspective, 2006; Carol Harlow, Richard Rawlings, Promoting Accountability in Multilevel Governance: A Network Approach, European Law Journal 13 (2007) 542 ff.; Günter Hirsch, Das Netzwerk der Präsidenten der obersten Gerichte der Europäischen Union, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 17 (2009) 1 ff; siehe auch die Internetseite des EJN: http://ec.europa.eu/civiljustice/index_de.htm.

Abgerufen von Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen – HWB-EuP 2009 am 24. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

Die hier veröffentlichten Artikel unterliegen exklusiven Nutzungsrechten der Rechteinhaber des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht und des Verlages Mohr Siebeck; sie dürfen nur für nichtkommerzielle Zwecke genutzt werden. Nutzer dürfen auf die öffentlich frei zugänglich gemachten Artikel zugreifen, diese herunterladen, Ausdrucke anfertigen und Kopien der Dateien anfertigen. Weiterhin dürfen Nutzer die Artikel auszugsweise übersetzen und im Rahmen von wissenschaftlicher Arbeit zitieren, sofern folgende Anforderungen erfüllt werden:

  • Nutzung zu nichtkommerziellen Zwecken
  • Erhalt der Text-Integrität des Artikels und seiner Bestandteile
  • Zitieren der Fundstelle gemäß wissenschaftlichen Standards unter Angabe von Autoren, Stichworttitel, Werkname, Jahr der Veröffentlichung (siehe Zitiervorschlag).